Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D1 249452-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, am 24.02.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der weißrussischen Stadt XXXX stamme und seine Heimat gemeinsam mit seiner Frau am 03.06.2003 verlassen habe. Sie seien legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und mit der Bahn nach Polen gefahren, wo sie in der Folge schlepperunterstützt die Reise nach Österreich angetreten hätten. In Bezug auf seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit dem Frühjahr 1999 Mitglied der Partei BNF gewesen zu sein und sich von 2000 bis 2001 in Weißrussland in Haft befunden zu haben, weil er für die genannte Partei Flugblätter verteilt habe, in denen der Präsident verleumdet und verunglimpft worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er bis zu seiner Ausreise als Tischler gearbeitet, sei jedoch immer wieder von Milizbeamten aufgesucht und befragt worden. Man habe von ihm etwas über die verschiedenen Parteien wissen wollen, wobei er jedoch keinerlei Informationen preisgegeben habe, da er nicht wieder in Schwierigkeiten kommen habe wollen. Am 8. März letzten Jahres seien schließlich abermals Beamte zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten ihn überreden wollen, als Informant zu arbeiten. Obwohl er versprochen hätte, über das Angebot nachzudenken, sei am 14.05.2003 seine Frau auf der Straße angehalten und "praktisch bedroht" worden. Er selbst sei am selben Tag ebenfalls aufgehalten, bedroht und einige Male in die Nierengegend geschlagen worden, woraufhin seine Frau und er sich entschlossen hätten, das Land zu verlassen. Bis zu ihrer tatsächlichen Ausreise hätten sie in der Folge bei Freunden in Minsk gewohnt. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er zuhause zwei Ladungen von der Miliz erhalten, die ihm seine Mutter nachgeschickt habe und die er auch vorlegen könne. Was der Grund dafür sei, wisse er jedoch nicht und sei dieser auch nicht auf den Schriftstücken vermerkt (AS 75 - 87).2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, am 24.02.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der weißrussischen Stadt römisch 40 stamme und seine Heimat gemeinsam mit seiner Frau am 03.06.2003 verlassen habe. Sie seien legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und mit der Bahn nach Polen gefahren, wo sie in der Folge schlepperunterstützt die Reise nach Österreich angetreten hätten. In Bezug auf seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit dem Frühjahr 1999 Mitglied der Partei BNF gewesen zu sein und sich von 2000 bis 2001 in Weißrussland in Haft befunden zu haben, weil er für die genannte Partei Flugblätter verteilt habe, in denen der Präsident verleumdet und verunglimpft worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er bis zu seiner Ausreise als Tischler gearbeitet, sei jedoch immer wieder von Milizbeamten aufgesucht und befragt worden. Man habe von ihm etwas über die verschiedenen Parteien wissen wollen, wobei er jedoch keinerlei Informationen preisgegeben habe, da er nicht wieder in Schwierigkeiten kommen habe wollen. Am 8. März letzten Jahres seien schließlich abermals Beamte zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten ihn überreden wollen, als Informant zu arbeiten. Obwohl er versprochen hätte, über das Angebot nachzudenken, sei am 14.05.2003 seine Frau auf der Straße angehalten und "praktisch bedroht" worden. Er selbst sei am selben Tag ebenfalls aufgehalten, bedroht und einige Male in die Nierengegend geschlagen worden, woraufhin seine Frau und er sich entschlossen hätten, das Land zu verlassen. Bis zu ihrer tatsächlichen Ausreise hätten sie in der Folge bei Freunden in Minsk gewohnt. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er zuhause zwei Ladungen von der Miliz erhalten, die ihm seine Mutter nachgeschickt habe und die er auch vorlegen könne. Was der Grund dafür sei, wisse er jedoch nicht und sei dieser auch nicht auf den Schriftstücken vermerkt (AS 75 - 87).
3. Mit Bescheid vom 05.04.2004, Zl. 03 17.403-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte gleichzeitig fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).3. Mit Bescheid vom 05.04.2004, Zl. 03 17.403-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gleichzeitig fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig einzustufen gewesen sei. Die Behauptung, im Falle der Rückkehr einer konkreten Verfolgung durch die Miliz ausgesetzt zu sein, habe sich als unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits einmal eine Haftstrafe verbüßt habe, wo ein rechtsstaatliches Verfahren stattgefunden habe und er letztendlich "wegen guter Führung" vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den behaupteten Befragungen durch die Miliz niemals strafrechtlich belangt worden sei oder sonst irgendwelche Sanktionen gegen ihn verhängt worden seien, stelle einen Hinweis dar, dass sich dieser allenfalls in asylrechtlich unbedeutender Weise politisch betätigt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auch legal ausgereist und sei es schon deshalb in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass dieser der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Darüber hinaus sei das ganze Vorbringen von vagen Erklärungen und Vermutungen gekennzeichnet gewesen und sei daher insgesamt mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität von einem unglaubwürdigen Sachverhalt auszugehen gewesen.
4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.04.2004 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2004 (Poststempel vom selben Tag) Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.07.2006, Zl. 249.452/6-VII/19/06, stattgab, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei unter anderem vorgelegte Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und sich andererseits die erstinstanzliche Begründung als nicht schlüssig herausgestellt habe.4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.04.2004 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2004 (Poststempel vom selben Tag) Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.07.2006, Zl. 249.452/6-VII/19/06, stattgab, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei unter anderem vorgelegte Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und sich andererseits die erstinstanzliche Begründung als nicht schlüssig herausgestellt habe.
5. Die belangte Behörde stellte am 15.02.2007 eine schriftliche Anfrage an die Österreichische Botschaft in Moskau, um abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm behaupteten Zeitraum in Haft befunden habe, allenfalls nach welchem Tatbestand und zu welchem Strafausmaß er verurteilt worden sei, ob die entsprechende Strafnorm politischer Natur sei, inwieweit in Weißrussland das innerstaatliche Strafrecht dazu verwendet werde, vermeintliche Regimegegner als gewöhnliche Kriminelle zu bestrafen, ob ein solches Vorgehen im gegenständlichen Fall ersichtlich oder offenbar sei, ob es sich bei der hier vorliegenden Verurteilung um "politische Verfolgung" handle, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen echt seien, ob feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der BNF gewesen sei und ob dieser in seinem Herkunftsstaat von den Behörden gesucht werde oder international zur Fahndung ausgeschrieben sei (AS 339 f.).
6. Am 28.08.2007 langte die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau hinsichtlich der eben angeführten Fragestellungen beim Bundesasylamt ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 wegen "Erpressung, Räuberei und Betrug, die er in einer Gruppe begangen habe", zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, er jedoch bereits nach einem Jahr Haft aus der Justizvollzugsanstalt für Jugendliche wieder entlassen worden sei. Im Jahr 1998 sei der Beschwerdeführer dann wegen "Rowdytums unter Verwendung von Waffen" zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und inhaftiert worden und im Jahr 2002 aus der Haft entlassen worden. Grundsätzlich seien die angeführten Normen nicht politischer Natur, wobei die weißrussischen Ermittlungsbehörden die Straftat selbst festlegen könnten und einen Beklagten nicht wegen tatsächlich begangener Handlungen, sondern wegen bestimmter Merkmale, die auf eine andere Straftat hinweisen würden, bestrafen ließen. Eine Strafe wegen Verleumdung und Verunglimpfung des Präsidenten sei in Weißrussland erst seit dem Jahr 2000 existent. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei zu bemerken, dass die diesbezüglichen Formulare zwar echt, jedoch falsch ausgefüllt seien. Dass der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Ob der Beschwerdeführer jemals für die BNF tätig gewesen sei, lasse sich nicht feststellen; dieser werde jedoch offiziell nicht gesucht und bestünden in diesem Zusammenhang keine offiziellen Straf- oder Ermittlungssachen (AS 383 - 387).
7. Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er - mit den Ermittlungsergebnissen der Österreichischen Botschaft in Moskau konfrontiert - vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, im Wesentlichen angab, dass er das alles zum ersten Mal höre und nichts stimme. Er sei von 1996 bis 1998 "in einem Institut" gewesen und erst im Februar 2000 das erste Mal verhaftet worden. Hinsichtlich der Ladungen möchte er bemerken, dass der darauf angeführte Ermittlungsbeamte, welcher laut den behördlichen Recherchen angeblich keinerlei Verbindungen zu der örtlichen Sicherheitsbehörde habe, seiner Erinnerung nach immer bei der Polizei gearbeitet habe und die Ladungen sich in seinem Postkasten befunden hätten, von wo sie seine Mutter geholt und ihm dann geschickt habe. In Bezug auf die Feststellung, dass er in seinem Herkunftsstaat offiziell nicht gesucht bzw. nicht nach ihm gefahndet werde, wolle er anführen, dass vor etwa zwei Jahren ein Freund von ihm namens XXXX, der ihm bei der Ausreise geholfen habe und der ebenfalls vorgehabt hätte, das Land zu verlassen, tot in seiner Garage aufgefunden worden sei, deren Tor mit einem Balken verriegelt gewesen sei. Weiters machte der Beschwerdeführer noch einige ergänzende biographische Angaben und behauptete, dass nunmehr auch allein die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland in Weißrussland strafrechtlich verfolgt werde (AS 397 - 407).7. Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er - mit den Ermittlungsergebnissen der Österreichischen Botschaft in Moskau konfrontiert - vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, im Wesentlichen angab, dass er das alles zum ersten Mal höre und nichts stimme. Er sei von 1996 bis 1998 "in einem Institut" gewesen und erst im Februar 2000 das erste Mal verhaftet worden. Hinsichtlich der Ladungen möchte er bemerken, dass der darauf angeführte Ermittlungsbeamte, welcher laut den behördlichen Recherchen angeblich keinerlei Verbindungen zu der örtlichen Sicherheitsbehörde habe, seiner Erinnerung nach immer bei der Polizei gearbeitet habe und die Ladungen sich in seinem Postkasten befunden hätten, von wo sie seine Mutter geholt und ihm dann geschickt habe. In Bezug auf die Feststellung, dass er in seinem Herkunftsstaat offiziell nicht gesucht bzw. nicht nach ihm gefahndet werde, wolle er anführen, dass vor etwa zwei Jahren ein Freund von ihm namens römisch 40 , der ihm bei der Ausreise geholfen habe und der ebenfalls vorgehabt hätte, das Land zu verlassen, tot in seiner Garage aufgefunden worden sei, deren Tor mit einem Balken verriegelt gewesen sei. Weiters machte der Beschwerdeführer noch einige ergänzende biographische Angaben und behauptete, dass nunmehr auch allein die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland in Weißrussland strafrechtlich verfolgt werde (AS 397 - 407).
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt zu sein, nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Nach Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht den Tatsachen entsprechend und somit völlig unglaubwürdig erwiesen. Insbesondere sei hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit, wo er (politische) Verfolgung und Verhaftung durch die Miliz geltend gemacht habe, in Haft befunden habe und zudem der Grund für diese Haft ein anderer sei, als der von ihm behauptete. Weiters habe sich herausgestellt, dass alle Tatbestände, nach denen der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht-politischer Natur seien. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen stellten keinen tauglichen Beweis dafür dar, die von diesem behauptete politische Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, da diese zwar echt, jedoch falsch ausgefüllt worden seien und daher unter Berücksichtigung der über die Österreichische Botschaft in Moskau geführten Ermittlungen von gefälschten Dokumenten auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen somit dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht und sei seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Er habe seinen Fluchtgrund und die behauptete Verfolgung zwar asylbezogen geschildert, das Vorbringen sei in dieser Form jedoch weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen und entspreche die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.09.2007 zugestellten Bescheid wurde am 12.10.2007 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm unerklärlich sei, wie die Angaben über seine angeblichen Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1998 zustande kommen konnten, da er - wie bereits angegeben - lediglich im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Als Beweis des Gegenteils habe er sich von seiner Mutter sein Arbeitsbuch schicken lassen, aus dem hervorgehe, dass er zu den betreffenden Zeiträumen als Tischler gearbeitet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes seien aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die Nachforschungen in Moskau getätigt worden seien, er aber Staatsbürger der Republik Weißrussland sei. Weiters lege er eine Strafgesetzbuchausgabe vom Juli 1999 vor, in dem mit § 361, welcher die Verbreitung kritischer politischer Literatur unter Strafe stelle und §§ 367 und 368, welche die öffentliche Beschimpfung und Beleidigung des Präsidenten sanktionierten, sehr wohl politische Strafnormen enthalten seien und die diesbezüglichen Ermittlungen der Behörde daher nicht nachvollziehbar seien. Die auf der Ladung angegebene Telefonnummer könne sich mittlerweile geändert haben und könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese falsch sei. Unerklärlich sei ihm auch, dass man den Milizbeamten XXXX nicht kenne, da er sehr wohl wisse, dass dieser bei der Polizei gearbeitet habe.9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.09.2007 zugestellten Bescheid wurde am 12.10.2007 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm unerklärlich sei, wie die Angaben über seine angeblichen Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1998 zustande kommen konnten, da er - wie bereits angegeben - lediglich im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Als Beweis des Gegenteils habe er sich von seiner Mutter sein Arbeitsbuch schicken lassen, aus dem hervorgehe, dass er zu den betreffenden Zeiträumen als Tischler gearbeitet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes seien aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die Nachforschungen in Moskau getätigt worden seien, er aber Staatsbürger der Republik Weißrussland sei. Weiters lege er eine Strafgesetzbuchausgabe vom Juli 1999 vor, in dem mit Paragraph 361,, welcher die Verbreitung kritischer politischer Literatur unter Strafe stelle und Paragraphen 367 und 368, welche die öffentliche Beschimpfung und Beleidigung des Präsidenten sanktionierten, sehr wohl politische Strafnormen enthalten seien und die diesbezüglichen Ermittlungen der Behörde daher nicht nachvollziehbar seien. Die auf der Ladung angegebene Telefonnummer könne sich mittlerweile geändert haben und könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese falsch sei. Unerklärlich sei ihm auch, dass man den Milizbeamten römisch 40 nicht kenne, da er sehr wohl wisse, dass dieser bei der Polizei gearbeitet habe.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer neuerlich seine ausreiserelevanten Gründe dar, die damit begonnen hätten, dass er Anfang 1999 durch einen Freund zur Partei BNF gekommen sei und Flugblätter mit kritischen Äußerungen über den Präsidenten verteilt habe, weshalb er kurzfristig verhaftet und geschlagen worden sei. Nachdem er im Februar 2000 nochmals erwischt worden sei, habe man ihn verhaftet und verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er weiter verfolgt worden, indem man ihn im März 2003 in seiner Wohnung aufgesucht und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert habe. Ende April 2003 sei er dann krankenhausreif verprügelt worden, nachdem es ihm nicht möglich gewesen sei, die Partei betreffende Dokumente und Rechnungen herauszugeben. Am 14.05.2003 sei er neuerlich aufgesucht und geschlagen worden, dasselbe sei auch seiner Frau passiert. Der Mann, der ihnen dann in der Folge zur Ausreise verholfen hätte, sei nach mehrfacher Befragung verfolgt und ermordet worden. Er stelle daher den Antrag, seinem Asylantrag stattzugeben bzw. eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchführen zu lassen (AS 631 ff.).
10. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst. An seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
11. Der Asylgerichtshof hat am 14.09.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist weißrussischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.06.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich und befindet sich seit damals durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr nach Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe, eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe, die Todesstrafe bzw. eine sonstige relevante Gefahr zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt.
Der körperlich und geistig völlig gesunde Beschwerdeführer verfügt über keine zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Familienangehörigen. Er geht keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach und lebt von staatlichen Hilfeleistungen.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:
POLITISCHE LAGE
Allgemeines
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.
Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Opposition
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Stand: März 2010)
Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28.09.2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst und die Möglichkeit der vorfristigen Stimmabgabe. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die genannten Missstände haben sich trotz einer Wahlrechtsreform bei den Lokalwahlen am 25.4.2010 wiederholt.
Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist anhaltend zerstritten und in sich gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger - von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter - Grenzen betätigen kann. Im November 2005 wurde im Strafgesetzbuch ein Tatbestand ergänzt, nach dem die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). In der Praxis können Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die noch nicht registriert sind, jedoch weitgehend unbehelligt ihren Aktivitäten nachgehen, soweit diese die Gesetze des Landes respektieren. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Seit 2006 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit gleichsam ruhig zu stellen. Im Bemühen um eine Annäherung an die EU und erste Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren bleiben Oppositionelle jedoch weiterhin ausgesetzt. Zum Beispiel wurde am 6. Mai 2010 der Unternehmer und prominente Kritiker Präsident Lukaschenkos, Nikolai Awtuchowitsch, zu einer langjährigen Haftstrafe (5 Jahre und 2 Monate) verurteilt. Den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach 20 bzw. 11 Jahren Haft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines terroristischen Anschlages war das Gericht zwar nicht gefolgt. Es blieben jedoch die Vorwürfe illegalen Waffenbesitzes sowie Handel und Transport von Waffen. Die Mitangeklagten Ossipenko und Larin wurden zu jeweils 3 Jahren Straflager verurteilt. Zuvor mussten die Angeklagten über ein Jahr im Untersuchungsgefängnis verbringen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5 - 7)
Exilpolitische Aktivitäten; Asylantragstellung im Ausland
Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 11 und 15)
MENSCHENRECHTSLAGE
Schutz der Menschenrechte
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.
Weißrussland engagiert sich im VN-Rahmen gegen Menschenhandel. Die Zusammenarbeit bei diesem Thema ist positiv. Die Regierung hat sich zu Gesprächen über Menschenrechte offener gezeigt. So reisten eine Delegation des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages (Juli 2008) und der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Günter Nooke (Februar 2009), nach Minsk. Seit Juni 2009 besteht ein Menschenrechtsdialog mit der EU. Die Zusammenarbeit mit dem Europarat wurde intensiviert, auch wenn Weißrussland weiterhin nicht Mitglied des Europarates ist und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet hat.
Folter
Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Gerichtsverfahren Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 12)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Eklatant waren zahlreiche Entführungen junger Oppositioneller um die Jahreswende 2009/2010 für jeweils einige Stunden, die ganz offensichtlich von Sicherheitsorganen mit dem Ziele der Einschüchterung vorgenommen wurden. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Eklatant waren zahlreiche Entführungen junger Oppositioneller um die Jahreswende 2009 aus 2010, für jeweils einige Stunden, die ganz offensichtlich von Sicherheitsorganen mit dem Ziele der Einschüchterung vorgenommen wurden. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.
Repressionen Dritter sind nicht bekannt. Der Staat versucht, alle Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 6 und 11)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Hauptzweck der Sanktionierung schwerer Straftaten ist dabei die Abschreckung. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden hier mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.
(...)
Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden nicht praktiziert.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 9 - 10)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die weißrussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (auf den von Oppositionellen gewünschten sichtbarsten Plätzen bzw. Strecken Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) untersagt. Genehmigt werden sie allenfalls (nicht immer) auf einer Strecke am Rande der Innenstadt. Seit Jahresbeginn 2010 wurde gegen einige nicht genehmigte Kundgebungen seitens der Polizei hart durchgegriffen. Auch genehmigte Demonstrationen auf Nebenstrecken wurden z.T. massiv von großen Polizei- Einsatzkommandos behindert (vorübergehende Festnahmen, Beschlagnahmung der Lautsprecheranlage, Kontrolle der Teilnehmer u.a.). In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Die Durchführung von gesetzlich erlaubten Parteikongressen oder Gründungsparteitagen wird oftmals zwar nicht ausdrücklich verboten, doch ernsthaft dadurch behindert, dass zur Abhaltung dieser Veranstaltungen keine Räumlichkeiten in ausreichender Größe zur Verfügung gestellt werden (so geschehen beim Gründungsparteitag der Belarussischen Christlichen Demokratie/BCD am 31.10.2009 oder beim Europäischen Forum der Bewegung "Für Freiheit" am 14.11.2009).
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 7)
SOZIALES
Grundversorgung & medizinische Versorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15)
SONSTIGES
Echtheit von Dokumenten
Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.
Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In einem Fall wurden für ein komplettes Unterlagenpaket, das auf die missbräuchliche Erlangung von Messevisa ausgerichtet war, ¿ 800 gezahlt. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.
Einreisekontrollen
Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15)
Ausreisekontrollen
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhaltsschuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 16)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2010, Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und die den hg. Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte bzw. die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Beweismittel ("Integrationsunterlagen" [OZ 5]; Auszüge aus dem weißrussischen Strafgesetzbuch 1999; "Arbeitsbuch"; zwei digitale Datenträger mit Videoinhalt).
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser bereits im Laufe seines erstinstanzlichen Verfahrens einen weißrussischen Reisepass im Original vorgelegt hat und folglich auch das Bundesasylamt von dieser Identität ausging.
Die obigen Länderfeststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und dem Asylgerichtshof.
Die (negative) Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat bzw. zum behaupteten Ausreisemotiv des Beschwerdeführers beruht auf dessen insgesamt unglaubwürdigem Vorbringen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer selbst bei Zugrundelegung seiner Behauptung, er sei seit Anfang 1999 einfaches Mitglied der weißrussischen Oppositionspartei BNF ("Belaruski Narodny Front - Weißrussische Volksfront") gewesen (AS 85 bzw. Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 13), allein noch keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende allfällige wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gefolgert werden kann, da aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Unterlagen sowie aus den Länderfeststellungen eine staatliche Verfolgung von einfachen Mitgliedern weißrussischer Oppositionsparteien - wie in diesem Fall der BNF - lediglich aufgrund der Parteizugehörigkeit keineswegs hervorgeht.
Weiters ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, mit dem mit ihm am 24.02.2004 beim Bundesasylamt aufgenommenen Protokoll hätte "einiges nicht gestimmt" (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5), von diesem lediglich in den Raum gestellt wurde und durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte untermauert werden konnte. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm damals das betreffende Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen inhaltliche Richtigkeit und Volständigkeit auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, allfällige - im Übrigen bereits in seiner Berufung vom 22.04.2004 behauptete - Fehler bzw. angeblich nicht protokollierte Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2007 richtig zu stellen bzw. neuerlich vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch weder damals noch in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung Gebrauch gemacht, sodass - unbeschadet der Tatsache, dass der auf dieses Protokoll gestützte Bescheid in der Folge ohnehin vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde - der nunmehr geäußerten abermaligen Rüge des Beschwerdeführers durch den erkennenden Senat nicht gefolgt werden kann und von der grundsätzlichen Richtigkeit des Protokollinhalts auszugehen war.Weiters ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, mit dem mit ihm am 24.02.2004 beim Bundesasylamt aufgenommenen Protokoll hätte "einiges nicht gestimmt" (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 5), von diesem lediglich in den Raum gestellt wurde und durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte untermauert werden konnte. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm damals das betreffende Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen inhaltliche Richtigkeit und Volständigkeit auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, allfällige - im Übrigen bereits in seiner Berufung vom 22.04.2004 behauptete - Fehler bzw. angeblich nicht protokollierte Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2007 richtig zu stellen bzw. neuerlich vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch weder damals noch in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung Gebrauch gemacht, sodass - unbeschadet der Tatsache, dass der auf dieses Protokoll gestützte Bescheid in der Folge ohnehin vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde - der nunmehr geäußerten abermaligen Rüge des Beschwerdeführers durch den erkennenden Senat nicht gefolgt werden kann und von der grundsätzlichen Richtigkeit des Protokollinhalts auszugehen war.
Nicht nachvollziehbar erscheint auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Bundesasylamt selbst aufgestellte Behauptung, das gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitete Strafverfahren in Weißrussland "wegen Verunglimpfung des Präsidenten" sei nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt worden (vgl. AS 81), vor dem Asylgerichtshof vorerst explizit verneinte und erst nach Vorhalt seiner früheren Aussage durch den vorsitzenden Richter dann einräumte, dies vielleicht doch gesagt zu haben (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 7).Nicht nachvollziehbar erscheint auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Bundesasylamt selbst aufgestellte Behauptung, das gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitete Strafverfahren in Weißrussland "wegen Verunglimpfung des Präsidenten" sei nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt worden vergleiche AS 81), vor dem Asylgerichtshof vorerst explizit verneinte und erst nach Vorhalt seiner früheren Aussage durch den vorsitzenden Richter dann einräumte, dies vielleicht doch gesagt zu haben (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 7).
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass die vom Bundesasylamt veranlassten von der Österreichischen Botschaft in Moskau mit Hilfe eines Vertrauensanwalts geführten Vor-Ort-Ermittlungen zwar zu Tage brachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat angeblich tatsächlich strafrechtlich verurteilt worden sei, dies jedoch in den Jahren 1996 und 1998, jeweils wegen Delikten nicht-politischer Natur (vgl. AS 383 f.), diese Ermittlungen dem gegenständlichen Erkenntnis jedoch ausdrücklich nicht zu Grunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein prima facie echtes Arbeitsbuch im Original vorlegte, aus dem hervorgeht, dass er von Anfang November 1997 bis Anfang bzw. Mitte 1999 als Tischler bei einem in seinem Heimatort gelegenen Unternehmen namens "XXXX" angestellt gewesen sei. Eine Inhaftierung zumindest im Jahr 1998 erscheint somit wenig wahrscheinlich.In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass die vom Bundesasylamt veranlassten von der Österreichischen Botschaft in Moskau mit Hilfe eines Vertrauensanwalts geführten Vor-Ort-Ermittlungen zwar zu Tage brachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat angeblich tatsächlich strafrechtlich verurteilt worden sei, dies jedoch in den Jahren 1996 und 1998, jeweils wegen Delikten nicht-politischer Natur vergleiche AS 383 f.), diese Ermittlungen dem gegenständlichen Erkenntnis jedoch ausdrücklich nicht zu Grunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein prima facie echtes Arbeitsbuch im Original vorlegte, aus dem hervorgeht, dass er von Anfang November 1997 bis Anfang bzw. Mitte 1999 als Tischler bei einem in seinem Heimatort gelegenen Unternehmen namens "XXXX" angestellt gewesen sei. Eine Inhaftierung zumindest im Jahr 1998 erscheint somit wenig wahrscheinlich.
Ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen des vom Beschwerdeführer behaupteten politisch motivierten Verfolgungssachverhalts kann darin aber freilich noch nicht gesehen werden.
So stellt sich schon etwa dessen Behauptung, kurz vor seiner Verhaftung im Jahr 2000 von einer ihm unbekannten Person Flugblätter, auf denen gegen den Präsidenten Weißrusslands gerichtete Botschaften abgedruckt gewesen seien, entgegengenommen zu haben, um diese sodann in den Abteilen eines Personenzuges zu verteilen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 8), als wenig plausibel dar, weil nicht angenommen werden kann, dass sich jemand derart leichtfertig der Gefahr einer strafrechtlich relevanten Handlung aussetzt (vgl. den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem damals in Geltung befindlichen weißrussischen Strafgesetzbuch in der Fassung vom 9. Juli 1999, AS 529 - 535), indem er von einer völlig fremden Person derartige Pamphlete entgegennimmt.So stellt sich schon etwa dessen Behauptung, kurz vor seiner Verhaftung im Jahr 2000 von einer ihm unbekannten Person Flugblätter, auf denen gegen den Präsidenten Weißrusslands gerichtete Botschaften abgedruckt gewesen seien, entgegengenommen zu haben, um diese sodann in den Abteilen eines Personenzuges zu verteilen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 8), als wenig plausibel dar, weil nicht angenommen werden kann, dass sich jemand derart leichtfertig der Gefahr einer strafrechtlich relevanten Handlung aussetzt vergleiche den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem damals in Geltung befindlichen weißrussischen Strafgesetzbuch in der Fassung vom 9. Juli 1999, AS 529 - 535), indem er von einer völlig fremden Person derartige Pamphlete entgegennimmt.
Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eben dargestellten Vorfall dahingehend, dass er am 24.02.2004 noch angegeben hatte, "damals mit den Flugzetteln alleine unterwegs" gewesen zu sein (AS 85), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, mit XXXX und einem gewissen "XXXX" zusammen gewesen zu sein, welche jedoch in der Folge vor den Sicherheitsbeamten flüchten hätten können (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 8).Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eben dargestellten Vorfall dahingehend, dass er am 24.02.2004 noch angegeben hatte, "damals mit den Flugzetteln alleine unterwegs" gewesen zu sein (AS 85), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, mit römisch 40 und einem gewissen "XXXX" zusammen gewesen zu sein, welche jedoch in der Folge vor den Sicherheitsbeamten flüchten hätten können (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 8).
Dem Beschwerdeführer war es aber weiters insbesondere nicht möglich den für die Ausreise letztlich kausalen Anlass - Einschüchterung und Misshandlung durch Beamte der Miliz sowie Bedrohung seiner Ehefrau im Mai 2003 - konkret zu schildern und diese Vorkommnisse derartig detailliert und lebensnah sowie widerspruchsfrei darzustellen, dass von einem glaubhaften Sachverhalt auszugehen gewesen wäre. So konnte der Beschwerdeführer weder anführen, wo er von den Milizbeamten im Frühjahr 2003 aufgegriffen worden sei, wo man ihn geschlagen habe oder wann genau dies passiert sei. Gab er weiters am 24.02.2004 vor dem Bundesasylamt lediglich an, am 14.05.2003 in der Nähe seines Wohnhauses "aufgehalten, bedroht und einige Male in die Nierengegend geschlagen" worden zu sein (AS 83), behauptete er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung (so wie schon in seiner Berufung vom 12.10.2007) auch in ein Auto gezerrt, irgendwohin gebracht und dort geschlagen worden zu sein. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, vielleicht sei dies im April gewesen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 14). Die Folgen dieses Überfalls wiederum seien so schwerwiegend gewesen, dass er erst wieder im Spital aufgewacht sei (AS 637). Umso unverständlicher ist es jedoch, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall dann in den vorherigen Einvernahmen nie erwähnte und auch in der Beschwerdeverhandlung sich nicht mehr konkret daran erinnern konnte.
Darüber hinaus geht aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch nicht plausibel hervor, warum gerade er, der eigenen Angaben zufolge bereits im Jahre 2001 "allen gesagt" hätte, nichts mehr mit der Partei und mit Politik zu tun haben zu wollen (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 14) und ohnehin niemals über besondere Informationen oder Spezialwissen verfügt bzw. eine besondere Funktion in der BNF eingenommen habe (AS 83; Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 14), noch im Jahr 2003 von derart großem Interesse für die Sicherheitsbehörden seiner Heimatstadt sein sollte, dass derart massiv auf eine allfällige Zusammenarbeit gedrängt werden hätte sollen.
Gravierende Widersprüche ergaben sich aber auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptung, sein Bekannter und ehemaliger Parteifreund XXXX sei in seinem Herkunftsstaat unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen bzw. ermordet worden. Gab er nämlich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2007 an, er habe vor etwa zwei Jahren (somit im Jahr 2005) von seiner Mutter erfahren, dass kurz zuvor XXXX tot in seiner Garage aufgefunden worden sei (AS 401), hatte er selbige Behauptung bereits im Rahmen seiner Berufung vom 22.04.2004 aufgestellt (AS 231).Gravierende Widersprüche ergaben sich aber auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptung, sein Bekannter und ehemaliger Parteifreund römisch 40 sei in seinem Herkunftsstaat unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen bzw. ermordet worden. Gab er nämlich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2007 an, er habe vor etwa zwei Jahren (somit im Jahr 2005) von seiner Mutter erfahren, dass kurz zuvor römisch 40 tot in seiner Garage aufgefunden worden sei (AS 401), hatte er selbige Behauptung bereits im Rahmen seiner Berufung vom 22.04.2004 aufgestellt (AS 231).
Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vermochten den von diesem behaupteten ausreiserelevanten Sacherhalt nicht entscheidend zu stützen, da diese nicht nur im Widerspruch zu ihrem Gatten, welcher von Anfang an behauptet hatte, seine Frau sei im Mai 2003 auf dem Heimweg von der Arbeit aufgehalten und "praktisch bedroht" worden (AS 83), vorerst dezidiert angab, nie selbst verfolgt worden bzw. in Gefahr gewesen zu sein (AS 69) und erst später (vgl. AS 251) den von ihrem Mann angesprochenen Vorfall erwähnte, sondern diese weiters auch angab, dass die Männer, die ihren Gatten zu einer Zusammenarbeit überreden hätten wollen, am 08.05.2003 das Gespräch mit ihm gesucht hätten (AS 251 im Akt der Gattin), während der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass dieses Gespräch bereits im März 2003 stattgefunden habe (AS 83 bzw. 637).Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vermochten den von diesem behaupteten ausreiserelevanten Sacherhalt nicht entscheidend zu stützen, da diese nicht nur im Widerspruch zu ihrem Gatten, welcher von Anfang an behauptet hatte, seine Frau sei im Mai 2003 auf dem Heimweg von der Arbeit aufgehalten und "praktisch bedroht" worden (AS 83), vorerst dezidiert angab, nie selbst verfolgt worden bzw. in Gefahr gewesen zu sein (AS 69) und erst später vergleiche AS 251) den von ihrem Mann angesprochenen Vorfall erwähnte, sondern diese weiters auch angab, dass die Männer, die ihren Gatten zu einer Zusammenarbeit überreden hätten wollen, am 08.05.2003 das Gespräch mit ihm gesucht hätten (AS 251 im Akt der Gattin), während der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass dieses Gespräch bereits im März 2003 stattgefunden habe (AS 83 bzw. 637).
Hinsichtlich der beiden vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Datenträger (DVD bzw. CD-ROM mit Videoinhalt) ist nach Einsicht durch den vorsitzenden Richter und auch gemäß eigener Aussage des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese lediglich allgemeine Berichte einer polnischen NGO ("XXXX") und Ausschnitte aus Fernsehsendungen im Hinblick auf die vom Asylgerichtshof keineswegs außer Acht gelassene teilweise problematische Situation der weißrussischen Opposition zeigen, dieses Bildmaterial jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers steht und dieses daher auch nicht zu untermauern bzw. zu dessen Glaubwürdigkeit beizutragen vermag. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer vorgelegten grundsätzlich echten Vorladungen zur örtlichen Polizeidienstelle seiner Heimatstadt, aus welchen sich aber - bis auf die Tatsache, dass er einmal als Zeuge und einmal als Beschuldigter geladen werde - insbesondere kein rechtlicher Grund für das geforderte Erscheinen ergibt und daher ein Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ersichtlich ist.
Nicht in Einklang zu bringen waren letztlich auch die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in Bezug auf den Beamten der Miliz namens XXXX, welcher die beiden im Laufe des Verfahrens vorgelegten Ladungen unterschrieben habe. Gab der Beschwerdeführer nämlich vor dem Bundesasylamt am 21.09.2007 an, dass er sich erinnere, dass "der Herr XXXX doch immer bei der Polizei gearbeitet" habe (AS 401) und führte auch in seiner Berufung vom 12.10.2007 an, dass ihm bekannt sei, dass dieser bei der Polizei gearbeitet habe (AS 635), gab er in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Nachfrage durch den vorsitzenden Richter sinngemäß an, den Namen XXXX bzw. den Umstand, dass dieser Sicherheitsbeamter sei, lediglich deshalb zu kennen, da dieser auf den Ladungen vermerkt sei (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 13).Nicht in Einklang zu bringen waren letztlich auch die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in Bezug auf den Beamten der Miliz namens römisch 40 , welcher die beiden im Laufe des Verfahrens vorgelegten Ladungen unterschrieben habe. Gab der Beschwerdeführer nämlich vor dem Bundesasylamt am 21.09.2007 an, dass er sich erinnere, dass "der Herr römisch 40 doch immer bei der Polizei gearbeitet" habe (AS 401) und führte auch in seiner Berufung vom 12.10.2007 an, dass ihm bekannt sei, dass dieser bei der Polizei gearbeitet habe (AS 635), gab er in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Nachfrage durch den vorsitzenden Richter sinngemäß an, den Namen römisch 40 bzw. den Umstand, dass dieser Sicherheitsbeamter sei, lediglich deshalb zu kennen, da dieser auf den Ladungen vermerkt sei (Protokoll der Beschwerdeverhandlung, S. 13).
Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Ungereimtheiten und unplausiblen Angaben somit nicht glaubhaft machen, dass er als ehemaliges (einfaches) Parteimitglied der BNF in Weißrussland von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden bzw. zum Entscheidungszeitpunkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 10.06.2003 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil II. gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 heranzuziehen ist.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 10.06.2003 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, heranzuziehen ist.
Auf die Frage einer allfälligen Ausweisung (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides), wird im Rahmen von Punkt 4. dieses Erkenntnisses eingegangen.Auf die Frage einer allfälligen Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides), wird im Rahmen von Punkt 4. dieses Erkenntnisses eingegangen.
3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der G) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der G) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubwürdig schildern konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAE, abzuweisen.Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubwürdig schildern konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, Asylgesetz 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAE, abzuweisen.
3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall liegen aber auch keine Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland bedeuten würden.Im vorliegenden Fall liegen aber auch keine Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland bedeuten würden.
Es ergeben sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "sehr außergewöhnliche Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, die eine Abschiebung aus anderen Gründen unzulässig machen könnten.
Der Beschwerdeführer leidet insbesondere unter keinen schweren chronischen Krankheiten, ist vielmehr gesund und arbeitsfähig und ist es ihm im Fall einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).Weiters kann nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131).
Was hingegen die mehrfach im Verfahren geäußerte Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, bereits aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich von weißrussischen Behördenvertretern unter Druck gesetzt bzw. strafrechtlich verfolgt werden zu können, bleibt auszuführen, dass diese Einschätzung klar den diesbezüglich eindeutigen Erhebungsergebnissen des Deutschen Auswärtigen Amtes widerspricht, wonach es keine Indizien für allfällige Repressionen gegenüber aus dem Ausland zurückkehrenden Asylwerbern gebe (vgl. Seite 10 dieses Erkenntnisses).Was hingegen die mehrfach im Verfahren geäußerte Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, bereits aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich von weißrussischen Behördenvertretern unter Druck gesetzt bzw. strafrechtlich verfolgt werden zu können, bleibt auszuführen, dass diese Einschätzung klar den diesbezüglich eindeutigen Erhebungsergebnissen des Deutschen Auswärtigen Amtes widerspricht, wonach es keine Indizien für allfällige Repressionen gegenüber aus dem Ausland zurückkehrenden Asylwerbern gebe vergleiche Seite 10 dieses Erkenntnisses).
Zusammengefasst ergibt sich somit keine reale Gefahr ("real risk"), dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Zusammengefasst ergibt sich somit keine reale Gefahr ("real risk"), dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.
4. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters von zwei minderjährigen Kindern eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie des minderjährigen Sohnes XXXX jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters von zwei minderjährigen Kindern eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie des minderjährigen Sohnes römisch 40 jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (im Sinne des § 1 Z 6 AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und des genannten minderjährigen Sohnes - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und des genannten minderjährigen Sohnes - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Beiläufig anzumerken bleibt noch, dass durch den Asylgerichtshof aufgrund der eben erläuterten Behebung des Spruchpunktes III. auf die im gegenständlichen Verfahren behaupteten und mit diversen Schreiben untermauerten Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers in Österreich (vgl. etwa OZ 5) nicht näher einzugehen war.Beiläufig anzumerken bleibt noch, dass durch den Asylgerichtshof aufgrund der eben erläuterten Behebung des Spruchpunktes römisch drei. auf die im gegenständlichen Verfahren behaupteten und mit diversen Schreiben untermauerten Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers in Österreich vergleiche etwa OZ 5) nicht näher einzugehen war.
Schlagworte
Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
25.11.2010