Norm
AsylG 2005 §6 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 4
§ 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 normiert hinsichtlich des subsidiären Schutzes einen Aberkennungsgrund, der dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - dort hinsichtlich des Asyls - entspricht ("Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn [...] einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt"). Durch die Verweisung auf § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 normiert daher auch § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 einen Ausschlussgrund, der jenem des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht: Es wird jeweils auf die in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe abgestellt.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 normiert hinsichtlich des subsidiären Schutzes einen Aberkennungsgrund, der dem Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - dort hinsichtlich des Asyls - entspricht ("Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn [...] einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt"). Durch die Verweisung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 normiert daher auch Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 einen Ausschlussgrund, der jenem des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht: Es wird jeweils auf die in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe abgestellt.
Gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 wäre daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, da ein Aberkennungsgrund vorliegt; es wäre jedoch damit die Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Genau diese Feststellung hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt II des Asylbescheides getroffen, wenn auch auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 1997. Der Grund für diese Parallelität liegt daran, dass das AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund vorliegt, zum Konzept des AsylG 1997 zurückgekehrt ist: dass ihnen nämlich Refoulementschutz zu gewähren, nicht aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Damit hat der österreichische Gesetzgeber Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie) umgesetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes normiert (vgl. auch die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 9; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214 und FN 136).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 wäre daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, da ein Aberkennungsgrund vorliegt; es wäre jedoch damit die Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Genau diese Feststellung hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch zwei des Asylbescheides getroffen, wenn auch auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 1997. Der Grund für diese Parallelität liegt daran, dass das AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für Personen, bei denen ein Asylausschlussgrund vorliegt, zum Konzept des AsylG 1997 zurückgekehrt ist: dass ihnen nämlich Refoulementschutz zu gewähren, nicht aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Damit hat der österreichische Gesetzgeber Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie) umgesetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes normiert vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 9; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 214 und FN 136).
Nach der nun anzuwendenden Rechtslage wäre daher genauso vorzugehen wie nach dem AsylG 1997. Für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ist unter diesen Umständen kein Raum.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylausschlussgrund, befristete Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
31.01.2011