Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 400060-4/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D12 400061-4/2010/2E
D12 400056-4/2010/2E
D12 400059-4/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.028-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.028-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 29.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX, ihrer Mutter XXXX und ihren Geschwistern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 34 (Familienverfahren) AsylG ein (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 29.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 , ihrer Mutter römisch 40 und ihren Geschwistern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 34, (Familienverfahren) AsylG ein (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2008 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe hat sondern wegen der Gründe des Vaters der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.
Mit Bescheid vom 06.06.2008, Zahl: 07 12.309-BAL, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid vom 06.06.2008, Zahl: 07 12.309-BAL, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH zu GZ. S3 400.059-1/2008/6E dahingehend entschieden, dass der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben wurde und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH zu GZ. S3 400.059-1/2008/6E dahingehend entschieden, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben wurde und der bekämpfte Bescheid behoben wurde.
Mit Bescheid vom 27.03.2009, Zahl: 07 12.309-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (= Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (= Spruchpunkt II) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (= Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 27.03.2009, Zahl: 07 12.309-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (= Spruchpunkt römisch zwei) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (= Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400059-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400059-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Nach Beendigung des Asylverfahrens am 21.12.2009 ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Belgien ausgereist und stellte dort einen Asylantrag. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde die gesamte Familie am 15.02.2010 nach Österreich rücküberstellt.
Am 17.03.2010 stellte die gesetzliche Vertreterin (Mutter) der Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde diese zunächst am 17.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass für sie die gleichen Gründe wie in ihrem ersten Asylverfahren gelten würden. Neue Gründe gebe es keine, die Mutter hätte lediglich mit ihren Eltern telefoniert, welche ihr mitgeteilt hätten, dass sie nicht zurückkehren sollen.
Am 31.03.2010 wurde die gesetzliche Vertreterin (Mutter) der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen seiner früheren Tätigkeit nach wie vor gesucht werde. Die Gefahr betreffe daher die gesamte Familie.
Gesundheitliche Beschwerden zur Tochter wurden von der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) keine angegeben.
Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.423-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich bei der minderjährigen Beschwerdeführerin weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die durch eine Überstellung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung erfahren würde. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen keine Erkrankung der Tochter angegeben.Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.423-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich bei der minderjährigen Beschwerdeführerin weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die durch eine Überstellung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung erfahren würde. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen keine Erkrankung der Tochter angegeben.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe für diese geltend gemacht, sondern zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages lediglich vorgebracht, dass ihre Tochter die gleichen Gründe wie in ihrem Erstverfahren habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Da die gesamte Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin, ebenso wie sie selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe für diese geltend gemacht, sondern zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages lediglich vorgebracht, dass ihre Tochter die gleichen Gründe wie in ihrem Erstverfahren habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Da die gesamte Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin, ebenso wie sie selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Vater) vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gleichlautend für die gesamte Familie, am 27.04.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.
Die Behörde I. Instanz wäre verpflichte gewesen von dem vorgelegte Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.Die Behörde römisch eins. Instanz wäre verpflichte gewesen von dem vorgelegte Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.
Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen.Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen.
Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerde keine Angaben gemacht.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400060-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400060-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.06.2010, Zl. D12 400060-3/2010/2E, erwuchs am 16.06.2010 in Rechtskraft.
Die Betroffenen brachte am 09.08.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("2. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.09.2010 und 06.09.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Es wurde dabei auf die Asylgründe des Vaters und der Muter verwiesen.
Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde diese schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde diese schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10.07.028- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die Betroffene nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahren. Es stütze sich der neuerliche Antrag auf die Verfolgungsgründe der Eltern, eigene Verfolgungsgründe lägen nicht vor.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 09.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400060-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.307-BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400060-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.307-BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400060-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400060-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen ihrer ElternXXXX, und XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (GZ Zl. D12 400057-4/2010/2E und GZ D12 400062-4/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen ihrer ElternXXXX, und römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (GZ Zl. D12 400057-4/2010/2E und GZ D12 400062-4/2010/2E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat der Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Die Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass sich die Betroffene in einem intakten Familienverband befindet. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
In Österreich befinden sich die Elter und drei minderjährige Geschwister sowie ein volljähriger Bruder der Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.11.2010