TE AsylGH Beschluss 2010/11/2 D12 400057-4/2010

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Veröffentlicht am 02.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D12 400057-4/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.025-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10 07.025-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit seiner Frau und seinen fünf Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, er sei in seiner Heimat von Föderalen Kräften verfolgt worden, da er Videokassetten von XXXX zu Hause versteckt und Leuten von XXXX geholfen habe. Er sei im Sommer 2006 das erste Mal und im Februar 2007 das letzte Mal von Soldaten misshandelt worden und habe mehrere Narben davongetragen. Auch sein Sohn sei geschlagen und diesem die Nase gebrochen worden.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 29.12.2007 mit seiner Frau und seinen fünf Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, er sei in seiner Heimat von Föderalen Kräften verfolgt worden, da er Videokassetten von römisch 40 zu Hause versteckt und Leuten von römisch 40 geholfen habe. Er sei im Sommer 2006 das erste Mal und im Februar 2007 das letzte Mal von Soldaten misshandelt worden und habe mehrere Narben davongetragen. Auch sein Sohn sei geschlagen und diesem die Nase gebrochen worden.

2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.2. Am 05.01.2008 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

3. Am 16.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt zu haben. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er könne in seinem Herkunftsstaat nicht leben, da er von Maskierten "nicht nur einmal, sondern tausendmal" geschlagen und verhöhnt worden sei. Seit dem Jahr 1999 sei er von diesen Leuten, wahrscheinlich Mitarbeitern des XXXX, nicht in Ruhe gelassen worden, da er Videokassetten versteckt habe. Er habe ansonsten keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, den staatlichen Organen oder mit Privatpersonen und sei ausgereist, um seine Kinder zu retten. Nach Polen wolle er nicht zurück, da es auch dort Leute von XXXX gäbe und es daher nicht sicher sei.3. Am 16.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt zu haben. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er könne in seinem Herkunftsstaat nicht leben, da er von Maskierten "nicht nur einmal, sondern tausendmal" geschlagen und verhöhnt worden sei. Seit dem Jahr 1999 sei er von diesen Leuten, wahrscheinlich Mitarbeitern des römisch 40 , nicht in Ruhe gelassen worden, da er Videokassetten versteckt habe. Er habe ansonsten keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, den staatlichen Organen oder mit Privatpersonen und sei ausgereist, um seine Kinder zu retten. Nach Polen wolle er nicht zurück, da es auch dort Leute von römisch 40 gäbe und es daher nicht sicher sei.

4. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Remission leide. Es bestehe aber bei einer Rückführung nach Polen keine Gefahr, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert.4. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 19.05.2008 stellt dieser fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Remission leide. Es bestehe aber bei einer Rückführung nach Polen keine Gefahr, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert.

5. In der Einvernahme vom 21.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Zeit in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung, habe aber erhöhten Blutdruck und Herzbeschwerden. Die Schwester seiner Ehefrau lebe mit ihrer Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich und es bestehe vor allem telefonischer Kontakt zu dieser.

6. Mit Schreiben vom 22.05.2008 legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX, vor. Darin wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizerten höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung, alternativ an einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, leide.6. Mit Schreiben vom 22.05.2008 legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 , vor. Darin wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizerten höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung, alternativ an einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, leide.

7. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.304-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 06.06.2008, FZ. 07 12.304-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.

8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführervertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführervertreter führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandergesetzt. Bei einer Ausweisung nach Polen bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung der in der EMRK, vor allem Art. 3 EMRK, verankerten Grundrechte.8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführervertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführervertreter führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen bezüglich der schlechten Situation in Polen und der psychischen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinandergesetzt. Bei einer Ausweisung nach Polen bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung der in der EMRK, vor allem Artikel 3, EMRK, verankerten Grundrechte.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.057-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2008, GZ. S3 400.057-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.057-1/2008/7E wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008, GZ. S3 400.057-1/2008/7E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten durchgeführt wurde und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens daher auf Österreich übergegangen ist.

11. In der Einvernahme vom 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, er habe im Jahr 1999 Flüchtlinge in seinem Hof beherbergt. Einer dieser Flüchtlinge habe Beziehungen zu bewaffneten Gruppierungen gehabt und habe einen Koffer mit Fotos und Kassetten von XXXX in seinem Haus zurückgelassen. Deshalb sei der Beschwerdeführer vor den Augen seiner Familie von Maskierten zusammengeschlagen worden, vier Mal von den Behörden von zu Hause mitgenommen und nach dem Inhalt des Koffers befragt worden. Die Anhaltungen haben einmal drei bis vier Tage, dann eine Woche gedauert. Seine Familie habe ihn jedes Mal freikaufen müssen.11. In der Einvernahme vom 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, er habe im Jahr 1999 Flüchtlinge in seinem Hof beherbergt. Einer dieser Flüchtlinge habe Beziehungen zu bewaffneten Gruppierungen gehabt und habe einen Koffer mit Fotos und Kassetten von römisch 40 in seinem Haus zurückgelassen. Deshalb sei der Beschwerdeführer vor den Augen seiner Familie von Maskierten zusammengeschlagen worden, vier Mal von den Behörden von zu Hause mitgenommen und nach dem Inhalt des Koffers befragt worden. Die Anhaltungen haben einmal drei bis vier Tage, dann eine Woche gedauert. Seine Familie habe ihn jedes Mal freikaufen müssen.

12. Im psychiatrischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 11.02.2009 wurde diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Remission und in inkompletter Verlaufsform leide. Gegenüber der letzten Begutachtung sei aber eine Besserung eingetreten und bestehe auch kein Bedarf an einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung.12. Im psychiatrischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, vom 11.02.2009 wurde diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Remission und in inkompletter Verlaufsform leide. Gegenüber der letzten Begutachtung sei aber eine Besserung eingetreten und bestehe auch kein Bedarf an einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung.

13. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.304- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).13. Mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ 07 12.304- BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

14. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe völlig unterschiedliche Ausführungen zu seiner Gefährdung vorgebracht. So habe er bei seiner Asylantragstellung in Polen nur angegeben aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat geflüchtet zu sein. Eine konkret ihn betreffende Verfolgung durch unbekannte Maskierte - wie er es im Zuge des Verfahrens in Österreich schilderte - habe er in Polen mit keinem Wort erwähnt.

Im Rahmen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahmen in Österreich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, wann er das erste Mal von maskierten Männern mitgenommen worden sei und wie oft dies geschehen sei. Weiters gäbe es Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend denselben Sachverhalt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anhaltungen haben jeweils drei bis vier Tage bzw. eine Woche gedauert, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Dauer der Mitnahmen mit jeweils einem Monat angegeben. Außerdem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und unkonkret und habe der Beschwerdeführer selbst nach Aufforderung bei der Schilderung von Ereignissen Orte, Zeit und involvierte Personen zu nennen, diese nicht in der Art und Weise vorgebracht, dass annähernd ein Rückschluss auf die Chronologie der Ereignisse gewonnen werden habe können. Die Aussagen haben sich daher als derart widersprüchlich, unkonkret und nicht schlüssig erwiesen, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinesfalls glaubwürdig und somit nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wird angeführt, dass diese nicht dauernd behandlungsbedürftig sei und der Beschwerdeführer auch in Österreich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehme. Daher sei die Abschiebung in die Russische Förderation im Sinne des § 50 FPG 2005 zulässig. Auch die Ausweisung sei zulässig, da nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Im Rahmen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahmen in Österreich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, wann er das erste Mal von maskierten Männern mitgenommen worden sei und wie oft dies geschehen sei. Weiters gäbe es Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend denselben Sachverhalt. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Anhaltungen haben jeweils drei bis vier Tage bzw. eine Woche gedauert, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Dauer der Mitnahmen mit jeweils einem Monat angegeben. Außerdem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und unkonkret und habe der Beschwerdeführer selbst nach Aufforderung bei der Schilderung von Ereignissen Orte, Zeit und involvierte Personen zu nennen, diese nicht in der Art und Weise vorgebracht, dass annähernd ein Rückschluss auf die Chronologie der Ereignisse gewonnen werden habe können. Die Aussagen haben sich daher als derart widersprüchlich, unkonkret und nicht schlüssig erwiesen, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinesfalls glaubwürdig und somit nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wird angeführt, dass diese nicht dauernd behandlungsbedürftig sei und der Beschwerdeführer auch in Österreich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehme. Daher sei die Abschiebung in die Russische Förderation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 zulässig. Auch die Ausweisung sei zulässig, da nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

15. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte dazu aus, er habe sein Vorbringen detailliert und übereinstimmend im Bezug auf die Aussagen seiner Ehefrau vorgebracht. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten geringen Widersprüche seien nicht geeignet um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und keinen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Da die Schwägerin des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie des Beschwerdeführers unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Art. 8 EMRK widersprechen.15. Gegen diesen am 30.03.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte dazu aus, er habe sein Vorbringen detailliert und übereinstimmend im Bezug auf die Aussagen seiner Ehefrau vorgebracht. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten geringen Widersprüche seien nicht geeignet um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Außerdem seien die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte veraltet und habe sich das Bundesasylamt nicht mit der derzeit aktuellen Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt und keinen landeskundigen Sachverständigen beauftragt. Da die Schwägerin des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und die Familie des Beschwerdeführers unterstütze würde eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung Artikel 8, EMRK widersprechen.

16. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400057-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.16. Mit Erkenntnis vom 05.11.2009, GZ. D12 400057-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

17. Nach Beendigung seines Asylverfahrens am 21.12.2009 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Belgien ausgereist und stellte dort einen Asylantrag. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde die gesamte Familie am 15.02.2010 nach Österreich rücküberstellt.

18. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er zunächst am 17.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass für ihn die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren gelten würden. Er sei immer wieder festgenommen und misshandelt worden, seine Verwandten hätten ihn immer freigekauft. Er habe jedoch einen zweiten Asylantrag gestellt, da ihn dies von einem Anwalt geraten worden sei. Er habe am 12.03.2010 einen Brief per Fax aus Inguschetien bekommen, in dem ihm bestätigt werde, dass er während der Zeit der Präsidenten XXXX an gesetzwidrigen bewaffneten Formierungen teilgenommen habe, aus diesem Grunde werde er in der Russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt.18. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er zunächst am 17.03.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass für ihn die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren gelten würden. Er sei immer wieder festgenommen und misshandelt worden, seine Verwandten hätten ihn immer freigekauft. Er habe jedoch einen zweiten Asylantrag gestellt, da ihn dies von einem Anwalt geraten worden sei. Er habe am 12.03.2010 einen Brief per Fax aus Inguschetien bekommen, in dem ihm bestätigt werde, dass er während der Zeit der Präsidenten römisch 40 an gesetzwidrigen bewaffneten Formierungen teilgenommen habe, aus diesem Grunde werde er in der Russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt.

In Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Kopie einer Bestätigung der Verwaltung der Landbevölkerung in XXXX in russischer Sprache, ausgestellt am 06.03.2010 (Unterschrift unleserlich) mit dem Inhalt:Kopie einer Bestätigung der Verwaltung der Landbevölkerung in römisch 40 in russischer Sprache, ausgestellt am 06.03.2010 (Unterschrift unleserlich) mit dem Inhalt:

Bestätigung

Einwohner des Dorfes XXXX, Bezirk XXXX, derzeit Republik InguschetienEinwohner des Dorfes römisch 40 , Bezirk römisch 40 , derzeit Republik Inguschetien

Während der Regierungsperiode von XXXX, war XXXX. Deswegen wurde seine Familie auf dem Territorium der russischen Föderation, politischen Verfolgungen ausgesetzt. Um diesen Verfolgungen zu entgehen, verließ XXXX zusammen mit seiner Familie die russische Föderation und kam nach Republik Österreich. Die Familie von XXXX befindet sich nach wie vor auf dem Gebiet dieses Landes und möchte politisches Asyl bekommen. Auf dem Territorium von Tschetschenien hat diese Familie keine Bleibe und ist fest entschlossen in Österreich politisches Asyl zu bekommen und sich in diesem Land für immer nieder zu lassen.Während der Regierungsperiode von römisch 40 , war römisch 40 . Deswegen wurde seine Familie auf dem Territorium der russischen Föderation, politischen Verfolgungen ausgesetzt. Um diesen Verfolgungen zu entgehen, verließ römisch 40 zusammen mit seiner Familie die russische Föderation und kam nach Republik Österreich. Die Familie von römisch 40 befindet sich nach wie vor auf dem Gebiet dieses Landes und möchte politisches Asyl bekommen. Auf dem Territorium von Tschetschenien hat diese Familie keine Bleibe und ist fest entschlossen in Österreich politisches Asyl zu bekommen und sich in diesem Land für immer nieder zu lassen.

(Rundstempel der Verwaltung der Landbevölkerung in XXXX)(Rundstempel der Verwaltung der Landbevölkerung in römisch 40 )

XXXX (Unterschriften unleserlich)römisch 40 (Unterschriften unleserlich)

Diese wurde im Rahmen der Einvernahme von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt.

Am 31.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er wegen seiner PTSD derzeit keine Möglichkeit einer Behandlung habe, da er keine Krankenversicherung mehr habe und deshalb auch keine Medikamente nehme. Er habe neuerlich einen Antrag gestellt, da er von 1994 - 1999 auf Seite der beiden Präsidenten XXXX gearbeitet habe und deshalb jetzt von den russischen Behörden verfolgt werde. Er sei immer wieder festgenommen und misshandelt worden. Seine Verwandten hätten ihn immer wieder gegen Bezahlung freibekommen.Am 31.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er wegen seiner PTSD derzeit keine Möglichkeit einer Behandlung habe, da er keine Krankenversicherung mehr habe und deshalb auch keine Medikamente nehme. Er habe neuerlich einen Antrag gestellt, da er von 1994 - 1999 auf Seite der beiden Präsidenten römisch 40 gearbeitet habe und deshalb jetzt von den russischen Behörden verfolgt werde. Er sei immer wieder festgenommen und misshandelt worden. Seine Verwandten hätten ihn immer wieder gegen Bezahlung freibekommen.

19. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.417-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt II.).19. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 10 02.417-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits ausreichend im erstinstanzlichen Bescheid Seite 59 bis 61 und auf den Seiten 24 bis 27 des zweitinstanzlichen Erkenntnisses gewürdigt wurde und klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter keiner derart lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehe.

Zum als Faxkopie vorgelegten Beweismittel stellte das Bundesasylamt fest, dass die Echtheit nicht verifiziert werden könne, jedoch beziehe sich das Schreiben auf Angaben, die sich auf das bereits im Vorverfahren angegebene Fluchtvorbringen beziehen, weswegen kein neu entstandener Sachverhalt festgestellt werden kann.

Die vorgebrachten Gründe, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Deshalb stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie er selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, ebenso wie er selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar. Aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer könne zudem keine relevante Bindung zu Österreich erkannt werden und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gleichlautend für die gesamte Familie, am 27.04.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht und im Wesentlichen folgendes geltend machte:

Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.Eine Zurückweisung seines gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da er seinen fluchtauslösenden Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne. Aufgrund des Auftretens neuer Beweismittel liege eine res iudicata nicht vor. Insbesondere sei sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden, da man sein Vorbringen für nicht glaubhaft gehalten habe. Nunmehr habe er durch Vorlage einer Bestätigung des Bürgermeisters seiner Heimatstadt dieses Vorbringen, in der gesamten Russischen Föderation politisch verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr mit gravierenden Problemen konfrontiert zu werden, untermauern können. Gleichzeitig wurde das Originalschreiben übermittelt.

Die Behörde I. Instanz wäre verpflichte gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.Die Behörde römisch eins. Instanz wäre verpflichte gewesen von dem vorgelegten Schreiben eine Übersetzung herzustellen zu lassen, um das diesbezügliche Asylvorbringen näher untersuchen zu können. Weiters fehlten neue Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF 1 und der BF 2.

Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen.Sein Antrag sei daher zuzulassen. Zudem stelle er den Antrag seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen.

21. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400057-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.21. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400057-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die vom Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.

Zur Beweiskraft des vorgelegten Schreibens wurde angeführt, dass es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches über Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde, handelt.

Denn kein russisches Staatsorgan würde wohl bestätigen, dass der Beschwerdeführer in der russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt wird.

Auch die Angaben, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie in Österreich befindet, dort um politisches Asyl angesucht hat und fest entschlossen ist, sich in diesem Land für immer nieder zu lassen, spricht für ein vom Beschwerdeführer angefordertes Auftragsschreiben.

Es wurden daher diese Angaben in dem Sinne gewertet, dass sie keinen glaubhaften Kern innehaben.

Dem Betroffenen sei es auch mit seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht gelungen die zahlreichen Widersprüche zu entkräften, weshalb das Bundesasylamt insgesamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Betroffenen ausgegangen sei.

22. Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.06.2010, Zl. D12 400057-3/2010/2E, erwuchs am 16.06.2010 in Rechtskraft.

23. Der Betroffene brachte am 09.08.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("2. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.09.2010 und 06.09.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Nichte Ende Juni 2010 wegen dem Beschwerdeführer für drei Tage entführt worden sei. Außerdem hätte der Schwiegervater mit dem Militär Probleme bekommen. Ergänzend wurden mehrere Internetausdrucke in russischer Sprache beigebracht.

Dem Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Dem Betroffenen wurde am 12.08.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

24. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 10.07.025- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahren.

Bei den als Beweismittel vorgelegten Internetausdrucken konnte keinerlei Zusammenhang zur Person des Betroffenen bzw. zu dessen Familienangehörigen festgestellt werden. Bezüglich der Angaben, der Schwiegervater sei vom Militär gequält worden, sei außerdem anzuführen, dass kein einziges anderes Familienmitglied dazu Angaben machen konnte und auch kein Zusammenhang zu dem im Vorverfahren übermittelten handschriftlichen Brief besteht, da dieser vom Bürgermeister geschrieben worden sein soll.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 09.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

25. Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben des Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.25. Mit Aktenvermerk vom 09.09.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke, sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben des Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400057-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.304- BAL, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2009, GZ. D12 400057-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, FZ 07 12.304- BAL, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400057-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den ersten Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2010, zur Zl. D12 400057-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des Erstverfahrens. Bei den als Beweismittel vorgelegten Internetausdrucken konnte keinerlei Zusammenhang zur Person des Betroffenen bzw. zu dessen Familienangehörigen festgestellt werden. Bezüglich der Angaben - der Schwiegervater sei vom Militär gequält worden - sei außerdem anzuführen, dass kein einziges anderes Familienmitglied dazu Angaben machen konnte und auch kein Zusammenhang zu dem im Vorverfahren übermittelten handschriftlichen Brief besteht, da dieser vom Bürgermeister geschrieben worden sein soll" wird vollinhaltlich zugestimmt.

2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Internetausdrucke eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

Nicht mehr im Familenverfahren gem. § 34 AsylG 2005 sind die beiden volljährigen Kinder.Nicht mehr im Familenverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 sind die beiden volljährigen Kinder.

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

In Österreich befinden sich die Ehefrau und drei minderjährige Kinder, sowie zwei volljährige Kinder des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.09.2010 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 09.09.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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