TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/3 D15 242151-0/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2010
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Spruch

D15 242151-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. staatenlos (vormals Georgien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 02 33.760-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. staatenlos (vormals Georgien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, Zl. 02 33.760-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), idF BGBl. I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung georgischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 20.11.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung georgischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 20.11.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am 18.09.2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Zum Fluchtweg befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er am 12.11.2002 Tiflis und am 14.11.2002 Georgien schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen habe. Er habe keine Wahrnehmungen darüber gemacht, über welche Länder er ins Bundesgebiet eingereist sei.

Nach dem Grund für seine Ausreise befragt, schilderte der Beschwerdeführer, am 21.10.2002 in seinem Bezirk in Tiflis Zeuge eines Mordes geworden zu sein.

Er habe gerade seine Frau bei einer Freundin abholen wollen. Er sei im Auto gesessen und habe mit seiner Frau telefoniert, dass diese herauskommen solle, als plötzlich Schüsse gefallen seien. Wenige Meter entfernt sei ein Mann zu Boden gesunken. Hinter dem Beschwerdeführer sei ein Mann aus einem anderen Auto ausgestiegen und habe noch zwei Mal auf den Mann geschossen.

Der Mörder habe den Beschwerdeführer in der Folge wahrgenommen und die Waffe - laut Beschwerdeführer als Warnung - auf ihn gerichtet. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer mit dem Auto und als er mit diesem eine Panne gehabt habe, zu Fuß geflüchtet.

Der Beschwerdeführer sei sofort zur Polizei gelaufen und habe Anzeige erstattet.

Die Frau des Beschwerdeführers habe sich zum Zeitpunkt der Tat im Haus befunden.

Am 22.10.2002 sei der Beschwerdeführer von zwei Männern abgeholt und ins Innenministerium gefahren worden. Im Innenministerium sei er mit zwei weiteren Männern konfrontiert worden, die seine Zeugenaussage vom Vortag gehabt hätten und hätten diese den Beschwerdeführer aufgefordert, diese zu ändern, da es sich beim Mörder um den Sohn des Trauzeugen des Innenministers handeln würde. Unter anderem hätte der Beschwerdeführer die Autonummer herausstreichen sollen.

Der Beschwerdeführer habe eine Änderung jedoch abgelehnt, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei auch angedroht worden, dass seiner Familie etwas passieren könnte.

Nach einem kurzen Gespräch konnte der Beschwerdeführer wieder gehen.

Am selben Abend sei der Vater des Ermordeten erschienen und habe ihn davon zu überzeugen versucht, die Aussage nicht abzuändern.

Zuvor hätten ihm die Männer im Innenministerium, nachdem er mitgeteilt habe seine Aussage keinesfalls zu ändern, erklärt, dass sie seine Anzeige dem Gericht weiterleiten würden und der Beschwerdeführer sich von nun an um sich selber kümmern müsse und jedenfalls etwas passieren würde. Aufgrund dessen habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

Er habe schließlich ein mit XXXX datiertes Schriftstück des Innenministeriums erhalten, wonach er persönlich zur Zeugenaussage bei einem namentlich genannten Untersuchungsrichter der Kriminalabteilung des Innenministeriums erscheinen hätte sollen. Für den Fall des Nichterscheinens würde der Beschwerdeführer angezeigt und verfolgt werden. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.Er habe schließlich ein mit römisch 40 datiertes Schriftstück des Innenministeriums erhalten, wonach er persönlich zur Zeugenaussage bei einem namentlich genannten Untersuchungsrichter der Kriminalabteilung des Innenministeriums erscheinen hätte sollen. Für den Fall des Nichterscheinens würde der Beschwerdeführer angezeigt und verfolgt werden. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Zu Details seines Fluchtvorbringens konkret befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Mörder nicht gekannt, sondern nur am Tatort gesehen habe. Die Autonummer habe er sich trotz des Schockzustandes, in dem er sich befunden habe, gemerkt.

Das Schriftstück des Innenministeriums sei ihm per Post nach Hause zugeschickt worden. Der Ladung sei er nicht gefolgt.

Zwischen dem beobachteten Mord und seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer zuhause bei seinen Eltern aufgehalten und sei keiner Arbeit nachgegangen, da er deprimiert gewesen sei. In dieser Zeit sei er jedoch ständig von den Leuten des Innenministeriums und vom Vater des Ermordeten belästigt worden. Präzisierend erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er damit die bereits geschilderten Vorfälle gemeint habe.

Im Übrigen seien keine Übergriffe auf den Beschwerdeführer erfolgt.

Zur Zeugenladung erklärte der Beschwerdeführer, dass diese bloß ein Trick der Behörden darstelle, um seiner habhaft zu werden, weshalb er dieser Ladung nicht gefolgt sei.

In seinem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer weder vorbestraft, sei auch nicht festgenommen oder verhaftet worden und habe auch keine strafbaren Handlungen begangen.

Er habe sich niemals politisch betätigt und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Abgesehen von dem geschilderten Vorfall habe der Beschwerdeführer auch niemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde gehabt.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er von Leuten des Innenministeriums bzw. dem Vater des Ermordeten umgebracht zu werden.

Befragt, ob er im Falle einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er die bereits geschilderten Probleme weiterhin habe.

Auf wiederholte Nachfrage, ob der Beschwerdeführer etwas ergänzen oder sonst noch vorbringen möchte, was ihm wichtig erscheine, erklärte er, dass er bereits alles vorgebracht und sonst nichts mehr zu sagen habe.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesehen habe, dass im Fahrzeug des Mörders noch zwei weitere Personen gesessen seien und diese im Auto verbliebenen Personen gesehen hätten, mit welchem Fahrzeug der Beschwerdeführer weggefahren sei. Diese Leute wüssten seine Autonummer und würden ganz genau wissen, wer er sei.

I.2. Mit Bescheid vom 22.09.2003, Zl. 02 33.760-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2002 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 22.09.2003, Zl. 02 33.760-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weil sein Vorbringen die Grundanforderungen an die "Glaubhaftmachung" (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am 30.09.2003 fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in welcher das erstinstanzliche Vorbringen aufrecht erhalten wurde.

Aufgrund der Betretung bei einem Ladendiebstahl am XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht.Aufgrund der Betretung bei einem Ladendiebstahl am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht.

Mit Eingabe vom 17.09.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein und erfolgte mit weiterer Eingabe vom 15.02.2010 die Urkundenvorlage über den Besuch eines Deutschkurses.

I.3. Am 11.05.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer einvernommen und zur Aktualität der Fluchtgründe ergänzend befragt wurde.römisch eins.3. Am 11.05.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer einvernommen und zur Aktualität der Fluchtgründe ergänzend befragt wurde.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen (u.a. ein Schreiben betreffend die Niederlegung der georgischen Staatsangehörigkeit des Justizministeriums Georgiens vom XXXX sowie eine Scheidungsurkunde vom XXXX) in Vorlage.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen (u.a. ein Schreiben betreffend die Niederlegung der georgischen Staatsangehörigkeit des Justizministeriums Georgiens vom römisch 40 sowie eine Scheidungsurkunde vom römisch 40 ) in Vorlage.

Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme, da er sich nach seinen Ausführungen nicht mehr für die Situation in Georgien interessiere.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde Zl. 02 33.760-BAI, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.09.2003 (AS 27-41), die Berufung vom 30.09.2003 (AS 207), die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.05.2010 (OZ 7Z), die im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsicht in folgende, in der Verhandlung vom 11.05.2010 vorgelegten Unterlagen:

Auswärtiges Amt vom 5.9.2008 über die asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien;

USDOS, Country Report on human rights practices, 2008;

Auswärtiges Amt, Länderinformationen zu Georgien sowie

Analyse der Staatendokumentation zu Reformen im Justizsystem vom 29.1.2010

I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.5.1. Der Beschwerdeführer ist nach Niederlegung der georgischen Staatsangehörigkeit im August 2009 staatenlos. Der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ist Georgien. Er trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität bzw. die Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit stehen durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.römisch eins.5.1. Der Beschwerdeführer ist nach Niederlegung der georgischen Staatsangehörigkeit im August 2009 staatenlos. Der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes ist Georgien. Er trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität bzw. die Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit stehen durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX von seiner in Georgien lebenden Ehegattin geschieden. Weiters halten sich in Georgien sein Sohn und seine Eltern auf.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 von seiner in Georgien lebenden Ehegattin geschieden. Weiters halten sich in Georgien sein Sohn und seine Eltern auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2002 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund - insbesondere eine politische Verfolgung bzw. eine Verfolgung infolge der Beobachtung eines Mordes - wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in Georgien verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise aus Georgien möglich, seine Existenzgrundlage zu sichern und kann sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Er ist im arbeitsfähigen Alter und wird es ihm zweifelsfrei zumutbar und möglich sein, bei einer Rückkehr einer Beschäftigung nachzugehen. Im Heimatland halten sich zudem seine Angehörigen (Eltern) auf, deren Unterstützung ihm bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienzusammenhaltes gewiss ist, zumal er sich auch vor seiner Ausreise bei diesen aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat sohin zweifelsfrei über hinreichende Existenzmöglichkeiten, sodass er nach Rückkehr - wie bereits vor seiner Ausreise - weiterhin dort seinen Lebensunterhalt wird sichern können und keine seine Existenz bedrohende Lage zu bewältigen hat.

Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise das Bestehen einer Erkrankung darlegen, die einer Rückführung in seine Heimat entgegensteht. Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

I.5.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch eins.5.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt beiDie frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei

18 Jahren.

(Quelle:

http://www.parliament.ge/files/68_1944_951190_CONSTIT_27_12.06.pdf, "The Constitution of Georgia", Zugriff 30. Juli 2008)

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premierminister, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden.

(Quelle: Politik Georgiens,

http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens, Zugriff

30. Juli 2008)

Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats

anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Politische Situation

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung. Es ist zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Jänner 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Jänner im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Jänner 2008 zu stellen.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Bei den Präsidentenwahlen im Jänner 2008 wurde unter sieben Kandidaten Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 % der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 %. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten auf Grund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen.

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5 %-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 % der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 % der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 % der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Das von der Partei des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili dominierte Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im August 2008. Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili den Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging es jedoch nie ein. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9 % für das Jahr 2008 lag, muss jetzt auf 2,5 - 5 % reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Saakaschwilis Position ist momentan innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008; Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia,

11. März 2008)

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 dem Grunde nach keinen Einschränkungen.

Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet. Im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigte sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien,

24. April 2006)

Sicherheitsbehörden

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

(Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

(Quellen: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu vefolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.

(Quelle: Public Defender "Alarmed" over Cases if Voter Intimidation in Civil Georgia 9.5.2008, Zugriff 10.7.2008)

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber vor allem aber im öffentlichen Sektor dennoch ein Problem dar. Auf niedrigerer Ebene werden die Anti- Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999). (Quelle: U.S.

Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:

Georgia,11.03.2008; Europäische Kommission, ENP Progress Report:

Georgia, 03.04.2008; Freedom House, Nations in Transit 2007:

Georgia, Juni 2007)

Justiz

Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Das Hauptproblem bleibt der Rückstau an Fällen, der nur sehr schleppend abgebaut werden kann. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

Einige Prozesse sind zumindest zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren und weniger gängige Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. Im Rahmen der Justizreform wurde ein radikaler Schritt im Vergleich zum früheren System gemacht.

Die Arbeit der Justiz bleibt dennoch stark verbesserungswürdig. Trotz aller Reformmaßnahmen sind vielfach Entscheidungen nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche.

Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter der Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.

Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

(Quelle: BAA vom 01.11.2007, Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan)

Reformen im Justizsystem

Von Gesetz wegen sind in Georgien die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Im Rahmen der in den Jahren seit der Rosenrevolution stattgefundenen Reformen konnten die institutionellen und strukturellen Voraussetzungen für ein unabhängiges und effizientes Justizwesen verbessert werden. So wurde etwa durch eine Reihe von Maßnahmen die unabhängige Institution des Hohen Justizrates in seinen Kompetenzen gestärkt. Der Instanzenzug wurde geändert, um die Rechtssprechung effizienter zu gestalten und gleichzeitig Korruption vorzubeugen. Zudem wurden die Richtergehälter de facto erhöht, Ethikcodes eingeführt und Schulungen für Justizpersonal durchgeführt. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängten bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter und Staatsanwälte. Im Falle, dass sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Vom Europarat empfohlene Maßnahmen für Korruptionsbekämpfung in der Rechtssprechung wurden im Rahmen der georgischen Justizreform beachtet.

Georgien gehört zu jenen Mitgliedsstaaten des Europarates, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als die korrupteste Institution gesehen wird: 37% der georgischen Bevölkerung gaben laut Transparency International an, dass die Justiz in ihrem Land die am meisten von Korruption betroffene Institution/Sektor sei. Im Jahr 2005 gaben noch 51% der Befragten an, dass die Justiz die korrupteste Institution/Sektor sei, was impliziert, dass auch in der Bevölkerung Verbesserungen im Justizwesen wahrgenommen werden.

Die Unabhängigkeit der Richter und Gerichte muss nicht nur gesetzlich festgelegt sein, sondern auch vom Staat in der Praxis gewährleistet werden. Die Stärkung des Hohen Justizrates, die Erhöhung der Richtergehälter, Schulungsmaßnahmen und alle anderen erfolgten Reformen sind zwar als durchaus positive Entwicklungen zu betrachten, können jedoch nicht per se als Garant für die Unabhängigkeit der Justiz genommen werden. In der Praxis konnte - trotz gegenteiliger Behauptungen des Präsidenten - die Korruption im Justizwesen noch nicht völlig ausgemerzt werden. Der Ernennungsprozess für Richter ist noch nicht hinreichend transparent organisiert. Der Rückstau an Fällen (und die damit einhergehende teilweise lange Prozessdauer) ist ebenfalls noch nicht abgearbeitet.

Verhaftungen und Verurteilungen von Demonstranten und Oppositionsaktivisten vor, während und nach oppositionellen Kundgebungen weisen ebenfalls darauf hin, dass die Richterschaft dem Druck der Exekutive weiterhin ausgesetzt ist. Jedoch kann selbst in Anbetracht der Angaben von Nichtregierungsorganisationen und Oppositionsparteien über die Anzahl vermeintlicher politischer Gefangener nicht von einer systematischen (strafrechtlichen) Verfolgung von Oppositionsaktivisten ausgegangen werden: An den größten Demonstrationen im April 2009 nahmen je nach Quelle zwischen 25.000 und 150.000 Personen teil, an weiterführenden Demonstrationen zwischen 500 und 1.000 Personen über mehrere Tage hinweg. Eine reine Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen der Opposition scheint keine Verfolgung nach sich zu ziehen, wenngleich übermäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte und vorübergehende Verhaftungen selbstredend nicht gerechtfertigt sind. Eine - unter Umständen ungerechtfertigte - strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von politischen Gegnern scheint zwar vorzukommen, jedoch auch zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen. Auch hier muss einschränkend hinzugefügt werden, dass besonders aktive politische Oppositionelle nicht systematisch verfolgt werden, und auch nicht systematisch in ungerechtfertigten Gerichtsverfahren verurteilt werden. Der Europarat räumt ein, dass die durch die Justizreformen erfolgte Entwicklung einen großen Schritt "von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem bedeute". Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien zwar langsam, aber dennoch schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa.1 Wenngleich die Justizreform in Georgien nicht als abgeschlossen bezeichnet werden kann und zahlreiche Mängel fortbestehen, haben die in den Jahren seit der Rosenrevolution stattgefundenen Reformen auch zu zahlreichen Verbesserungen geführt. Formell bieten die derzeitigen Reformen im georgischen Justizwesen die Möglichkeit, die Unabhängigkeit weiter und vor allem auch in der Praxis zu stärken.

Aussagen des Präsidenten und anderer hoher Regierungsbeamter weisen darauf hin, dass man sich durchaus dessen bewusst ist, dass die Einmischung einzelner Beamter ins Gerichtswesen weiterhin besteht, sowie dessen, dass weitere Reformen notwendig sind. Zu diesen notwendigen Reformen gehört etwa eine weitere Verbesserung des Ernennungsprozesses für Richter, um diesen transparent zu machen, aber auch die effektive Verfolgung von Disziplinarvergehen und Durchführung von Disziplinarmaßnahmen für Staatsanwälte und Richter, um zu zeigen, dass Korruption in der Rechtsprechung nicht geduldet wird. Laufende Schulungen werden notwendig sein, um das bis dato zum Teil noch unerfahrene Justizpersonal zu professionalisieren.

Grundversorgung, soziale Sicherheit und medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus dem inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden. Der medizinische Standard entspricht nicht dem mitteleuropäischen Niveau, ist aber gemessen am Entwicklungsstand des Landes relativ hoch. Das Gesundheitswesen ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich ist. Bei Geburten, Krebs, psychiatrischen Behandlungen in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlungen, Lebensbedrohung gibt es kostenlose medizinische Behandlung. Einige Krankenhäuser sowie engagierte Ärzte, die mit internationaler Hilfe unterstützt werden behandeln besonders bedürftige Personen kostenlos. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können in den größeren Städten (Batumi, Kutaisi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten. Allerdings sind seit 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaisi grundlegend zu verbessern. Viele der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind auch in Georgien erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden.

Psychiatrische Erkrankungen

Die Behandlungen von psychischen Erkrankungen in Georgien sind sehr limitiert, und in den meisten psychiatrischen Kliniken ist die Situation katastrophal. Es fehlt an gut ausgebildetem Personal. Die einzige Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu bekommen, besteht für psychisch Erkrankte darin, sich für eine Behindertenunterstützung anzumelden. Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien stigmatisiert und mit vielen Vorurteilen konfrontiert. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, versuchen deshalb, sie zu verheimlichen. Sie befürchten, dass sie sonst ihre Arbeit verlieren würden, und isolieren sich aus Scham.

Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Public Defenders enthält ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt sind im Land 100 000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gibt aber nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 wurden berücksichtigt und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.

Als negativ wird im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen. Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) bleiben in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und verlieren diese Personen die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.

Die niedrigen Gehälter des medizinischen Personals führen zu Unzufriedenheit und Motivationsmangel. In weiterer Folge ist es unmöglich, hoch qualifiziertes Personal anzustellen, was sich wiederum auf die Qualität von Behandlung und Betreuung auswirkt.

Die Finanzierung von stationärer Behandlung ist 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20% gestiegen, reicht aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert.

Das Recht der Patienten auf Privatleben wird verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit haben, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen, sind gegenüber den anderen privilegiert.

Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten entschieden ab.

Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien. Insgesamt gab es im Jahr 2005 sieben psychiatrische Spitäler, 15 ambulante Kliniken und vier ambulante Abteilungen in psy¬chiatrischen Spitälern. Zeitungsartikel beschreiben die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Spitälern als sehr schlecht: Um Geld zu sparen, wird in Teilen des Gebäudes zeitweise die Elektrizität und Heizung ausgeschaltet, der Putz an den Wänden blättert ab, die Einrichtung beschränkt sich auf das Nötigste und ist oft beschädigt. Die Hygienebedingungen sind sehr schlecht. Es gibt kaum eine Privatsphäre für die Kranken. Oft werden die Patientinnen und Patienten vom Personal nur schlecht über ihre Diagnose und Behandlung informiert. Es gibt viel zu wenige Beschäftigungsprogramme für die Patientinnen und Patienten. In den meisten psychiatrischen Einrichtungen erfolgt die Behandlung ausschließlich medikamentös. In einigen Einrichtungen kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen, und Patientinnen und Patienten wurden isoliert.

In beiden Spitälern basiert die psychiatrische Behandlung ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Es gibt keine Probleme mit der Versorgung für gängige Psychopharmaka. Aus den Krankengeschichten und den Aussagen der Patienten selbst ergaben sich keine Hinweise für eine Übermedikation. Die Psychiater folgen den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales abhängig von der jeweiligen Diagnose, durch die die Länge des Spitalsaufenthaltes und die diagnostische Behandlung sowie die Verabreichung von Psychopharmaka vorgegeben sind. Das Angebot von anderen Therapieformen wie bspw. psychosoziale Aktivitäten ist an beiden Kliniken äußerst eingeschränkt.

Die Angestellten in den psychiatrischen Spitälern sind schlecht bezahlt, was dazu führt, dass das Personal unmotiviert ist und gut ausgebildete Fachleute selten in diesen Einrichtungen arbeiten wollen. Insgesamt gibt es nur wenig qualifizierte PsychiatriepflegerInnen, PsychotherapeutInnen und oder SozialarbeiterInnen in Georgien. Im Jahr 2005 gab es eine Psychiaterin oder einen Psychiater pro 17'500 Personen und in ganz Georgien nur 250 ausgebildete Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Die Weiterbildungsmöglichkeiten für das Fachpersonals sind ungenügend.

Die Bedingungen im Kutiri Spital sind im Großen und Ganzen besser als im Asatiani Spital. Die Essensversorgung der Patienten ist ausreichend.

Es gibt kein Budget für die Behandlung von psychiatrischen Patienten in den allgemeinen Krankenhäusern und die Versorgung außerhalb der Psychiatrien hängt davon ab, inwieweit die Familien der Patienten sich eine finanzielle Unterstützung leisten können.

Die CPT zeigt sich in ihrem Bericht ernsthaft besorgt über die hohe Mortalitätsrate in beiden psychiatrischen Anstalten. Die Todesursachen gehen nicht aus allen Krankengeschichten hervor, weiters werden keine Autopsien durchgeführt, unabhängig davon, unter welchen Umständen der Patient verstarb. Die Krankengeschichten der Verstorbenen legen einen Zusammenhang zwischen dem Mangel an Medikation und der Behandlung physischer Krankheiten sowie der Behandlung in Notfällen nahe. Die Kommission stellte fest, dass auch in Fällen, in denen der Notarzt gerufen worden war, die Patienten nicht in ein allgemeines Krankenhaus überstellt wurden, weil die Behandlung von psychiatrischen Patienten dort nicht finanziert wird.

Es gibt keine spezifisch finanzielle Unterstützung für Menschen mit einer psychischen Krankheit. Gemäß unserer Auskunftspersonen gibt es in Georgien keine Versicherung, welche die Behandlung für posttraumatische Störung oder Angststörungen und allgemein von psychischen Krankheiten abdecken würde. Die einzige Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten, besteht darin, sich für eine staatliche Behindertenpension anzumelden. Dazu muss sich die betroffene Person in einem psychiatrischen Spital diagnostizieren lassen, und der "State United Social Insurance Fund" legt dann aufgrund des Gutachtens das Anrecht und die Höhe der Pension fest. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller müssen eine georgische Identitätskarte besitzen. Die Behindertenrente beläuft sich auf etwa zwölf US-Dollar pro Monat.

In größeren Städten gibt es einige gemeinnützigen Organisationen und Vereine, welche Menschen mit psychischen Problemen unterstützen. Meist werden sie von ausländischen Nichtregierungsorganisationen finanziert. Es sind die einzigen Einrichtungen in Georgien, welche ambulante Therapien für Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen anbieten. Die Therapieplätze sind aber zu wenige, um der großen Nachfrage (Traumatisierungen aufgrund früherer Kriege und auch des Krieges im August 2008) gerecht zu werden.

Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregierungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen. Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.

Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten.

In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts. 16 Ärztinnen und Ärzte, drei Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und drei Anwältinnen und Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation. Allerdings wird auf der Homepage des Zentrums darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe der Therapieprogramme Folter- und Kriegsopfer sind. Zu dieser Gruppe gehört die Gesuchstellerin nicht. Eine weitere Auskunftsperson bestätigt, dass ausschließlich Folteropfer in diesem Zentrum therapiert werden, was die zuvor genannte Aussage in Frage stellt.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zweifelt.

Im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie nach Durchsicht der bisherigen Verfahrensergebnisse ergaben sich mangels aussagekräftiger Beweise sowie mangels Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat keine Zweifel an der seitens der belangten Behörde festgestellten Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte.

Die Fluchtgeschichte stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2002 zufällig Zeuge eines Mordes geworden. Er sei von den Mördern erkannt worden. Am selben Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet und sei er am darauffolgenden Tag zum Innenministerium gebracht worden. Dort sei ihm nahegelegt worden, seine Zeugenaussage abzuändern, da es sich beim Mörder um eine dem Innenminister nahestehende Person handeln würde. Nach Weigerung dies zu tun, habe der Beschwerdeführer das Innenministerium problemlos verlassen können und habe er Anfang November postalisch eine mit XXXX datierte Zeugenladung zum Untersuchungsrichter der Kriminalabteilung des Innenministeriums erhalten.Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2002 zufällig Zeuge eines Mordes geworden. Er sei von den Mördern erkannt worden. Am selben Tag habe er Anzeige bei der Polizei erstattet und sei er am darauffolgenden Tag zum Innenministerium gebracht worden. Dort sei ihm nahegelegt worden, seine Zeugenaussage abzuändern, da es sich beim Mörder um eine dem Innenminister nahestehende Person handeln würde. Nach Weigerung dies zu tun, habe der Beschwerdeführer das Innenministerium problemlos verlassen können und habe er Anfang November postalisch eine mit römisch 40 datierte Zeugenladung zum Untersuchungsrichter der Kriminalabteilung des Innenministeriums erhalten.

Weiters habe ihn der Vater des Ermordeten aufgesucht und ihm für den Fall der Änderung seiner Zeugenaussage bzw. im Fall mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Mordes gedroht.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er darüber hinaus, dass er auch von den Mördern bedroht worden sei.

Bereits zum Mord selbst konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Beweise beibringen, dass dieser tatsächlich stattgefunden hat. In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er keinerlei Informationen zum Mord - auch nicht im Internet - gefunden habe. Dies führte er auf das Naheverhältnis des Mörders zum Innenminister zurück. Diese Sichtweise scheint jedoch zu kurz gegriffen, da ein Mord auf offener Straße wohl ein mediales Interesse bewirkt hätte. Gegen eine völlige Vertuschung des Mordfalls spricht auch, dass der Vater des Mordopfers - der eine hochgestellte Persönlichkeit gewesen sein soll (höhere Funktion bei der Bahn, XXXX) - bereits zwei Tage nach dem Mord von der Zeugenaussage des Beschwerdeführers erfahren haben soll, den Beschwerdeführer massiv unter Druck gesetzt haben soll, seine Aussage aufrecht zu erhalten und noch im Jahr 2005 das Haus der Eltern in Brand gesteckt haben soll (was im Übrigen eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers darstellt), dies alles um den Mord an seinem Sohn aufzuklären bzw. um den Mörder zur Verantwortung zu ziehen. Bei einem derartigen großen und anhaltenden Interesse an der Aufklärung des Mordes sowie dem geschilderten großen Einfluss des Vaters des Mordopfers ist wohl davon auszugehen, dass dieser Mord auf jeden Fall mediales Interesse entfacht hätte.Bereits zum Mord selbst konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Beweise beibringen, dass dieser tatsächlich stattgefunden hat. In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er keinerlei Informationen zum Mord - auch nicht im Internet - gefunden habe. Dies führte er auf das Naheverhältnis des Mörders zum Innenminister zurück. Diese Sichtweise scheint jedoch zu kurz gegriffen, da ein Mord auf offener Straße wohl ein mediales Interesse bewirkt hätte. Gegen eine völlige Vertuschung des Mordfalls spricht auch, dass der Vater des Mordopfers - der eine hochgestellte Persönlichkeit gewesen sein soll (höhere Funktion bei der Bahn, römisch 40 ) - bereits zwei Tage nach dem Mord von der Zeugenaussage des Beschwerdeführers erfahren haben soll, den Beschwerdeführer massiv unter Druck gesetzt haben soll, seine Aussage aufrecht zu erhalten und noch im Jahr 2005 das Haus der Eltern in Brand gesteckt haben soll (was im Übrigen eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers darstellt), dies alles um den Mord an seinem Sohn aufzuklären bzw. um den Mörder zur Verantwortung zu ziehen. Bei einem derartigen großen und anhaltenden Interesse an der Aufklärung des Mordes sowie dem geschilderten großen Einfluss des Vaters des Mordopfers ist wohl davon auszugehen, dass dieser Mord auf jeden Fall mediales Interesse entfacht hätte.

Der Beschwerdeführer sei auch von der Polizei zum Mord einvernommen worden und habe ein Protokoll unterschrieben. Auch dieses Protokoll konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen.

Warum der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen hat, irgendwelche Informationen zum Mord zu erlangen bzw. über den für seine Scheidung im Heimatland in Anspruch genommenen Anwalt Informationen zum Beweis seines Vorbringens - wie etwa das Einvernahmeprotokoll - beizubringen, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf sein Vorbringen vor der belangten Behörde hinzuweisen, wonach ihm von den Beamten des Innenministeriums mitgeteilt worden sei, dass seine Aussage, im Falle dass er sie nicht ändere zum Gericht weiter geleitet werden würde und er sich dann um sich selber kümmern müsste. Ihm wurde weiter mitgeteilt, dass bestimmt etwas passieren würde (Verwaltungsakt AS 33). Die Aussage des Beschwerdeführers, die sowohl bei der Polizei als auch bei Gericht aufliegen soll, hätte demgemäß durch eine entsprechend juristisch geschulte Person jedenfalls beigebracht werden können. Zum Argument in der Beschwerdeverhandlung, wonach es sich um den Anwalt seiner ehemaligen Ehegattin gehandelt habe, bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte und ihm dies offensichtlich auch zur Erlangung von Informationen in Georgien zumutbar gewesen wäre.

Aber auch das Verhalten sämtlicher Verfolger des Beschwerdeführers widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und lässt in Zusammenschau letztlich einzig den Schluss zu, dass es sich beim vorgebrachten Fluchtvorbringen um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt.

Das Vorgehen des Innenministeriums bzw. der Polizei ist für den erkennenden Senat völlig lebensfremd. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Zeugenaussage ins Innenministerium gebracht worden und sei ihm dort nahegelegt worden seine Aussage zu ändern. Andernfalls sei ihm sogar die Ermordung angedroht worden. Dem Beschwerdeführer seien ausführlich die Hintergründe erklärt worden, wieso er seine Aussage ändern hätte sollen (das Naheverhältnis zwischen dem Innenminister und dem Mörder) und sei dem Beschwerdeführer nach der Weigerung seine Aussage zu ändern, erklärt worden, dass seine Aussage in diesem Fall an das Gericht weitergeleitet werden würde und er mit widrigen Folgen zu rechnen habe. Danach habe der Beschwerdeführer das Innenministerium problemlos verlassen können.

Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass die Beamten des Innenministeriums bzw. die Polizei ein derartig unprofessionelles Vorgehen an den Tag legen und einerseits dem Beschwerdeführer die Vertuschung eines Mordes durch den Innenminister schildern und ihm sogar mit Mord drohen, ihn andererseits trotz Weigerung seine Aussage zu ändern, unbehelligt lassen, darüber hinaus die Aussage des Beschwerdeführers an den Untersuchungsrichter weiterleiten und den Beschwerdeführer nicht weiter belangen.

Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer schließlich noch eine Ladung vom XXXX vor, in dem er als Zeuge vor den Untersuchungsrichter geladen und ihm für den Fall des Nichterscheinens Anzeige bzw. Verfolgung angedroht wurde.Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer schließlich noch eine Ladung vom römisch 40 vor, in dem er als Zeuge vor den Untersuchungsrichter geladen und ihm für den Fall des Nichterscheinens Anzeige bzw. Verfolgung angedroht wurde.

Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ladung um eine Fälschung handelt oder nicht, ist diese keinesfalls geeignet, der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Aus der Ladung ist lediglich ersichtlich, dass einen Erscheinen des Beschwerdeführers vor den Untersuchungsrichter erwünscht gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Ladung nicht nachgekommen und hat es in der Folge keine weiteren Ladungen bzw. Interventionen - also keine Konsequenzen für das Nichterscheinen - gegeben. Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich, dass es abgesehen von der Aufforderung die Aussage zu ändern zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Auch seine Eltern bzw. seine ehemalige Frau und sein Sohn leben nach wie vor in Georgien und es hat abgesehen von dieser Ladung offensichtlich keine weiteren Ladungen gegeben.

Aber selbst für den Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - die mangels Plausibilität jedoch offensichtlich nicht gegeben ist - hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst erklärt, dass er vor der Polizei keine Angst mehr habe (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Auch die politischen Verhältnisse in Georgien haben sich nach dem behaupteten Mord im Oktober 2002 vollkommen verschoben. Der damalige Innenminister Koba Nartschemaschwili verlor im Rahmen der Rosenrevolution sein Amt und kam es zu einem Machtwechsel durch die Opposition. Der infolge der Rosenrevolution an die Macht gekommenen Partei Saakaschwilis, die nach wie vor in Georgien regiert, kann wohl kein Interesse unterstellt werden, einen im Jahr 2003 friedlich gestürzten Politiker im Falle von Vorwürfen im Zusammenhang mit einem Mord zu stützen.

Fehlt nach den Schilderungen bereits jegliches aktuelles Interesse am Beschwerdeführer und gibt es von staatlicher Seite überhaupt kein Interesse an dem von ihm angeblich beobachteten Mordfall - so hat auch die Nichtbefolgung der Ladung keine Konsequenzen nach sich gezogen und ist auch keine weitere gerichtliche Ladung an der Adresse des Beschwerdeführers eingelangt - sprechen gegen eine aktuelle Verfolgung die soeben dargelegten politischen Verhältnisse in Georgien.

Die Unplausibilität des Fluchtvorbringens setzt sich auch in der behaupteten Verfolgung durch den Vater des Mordopfers fort.

Dieser soll den Beschwerdeführer noch am selben Tag - nachdem seitens des Innenministeriums vergeblich versucht worden sein soll, den Beschwerdeführer zu einer Änderung seiner Aussage zu bewegen - aufgesucht und ihn aufgefordert haben, seine Aussage aufrecht zu halten.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wie der Vater des Mordopfers derart rasch vom Inhalt seiner Zeugenaussage und der Nötigung diese abzuändern erfahren hätte sollen.

Der Erklärungsversuch nach mehrmaliger Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Vater des Mordopfers das von der Polizei erfahren habe, da dieser eine höhere Funktion bei der georgischen Bahn innegehabt habe und eine der wichtigen Personen bei der Gamsachurdia-Partei gewesen sei (S. 10 des Verhandlungsprotokolls), zielt ins Leere. Wenig später erklärte er zum Vater des Mordopfers im Widerspruch dazu nämlich, dass dieser nicht aus eigenem fähig gewesen wäre, auch ohne den Beschwerdeführer zur Aufklärung der Tat beizutragen. Als XXXX hätte er diese Möglichkeit nicht gehabt und hätte er nichts erreicht (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Der Erklärungsversuch nach mehrmaliger Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Vater des Mordopfers das von der Polizei erfahren habe, da dieser eine höhere Funktion bei der georgischen Bahn innegehabt habe und eine der wichtigen Personen bei der Gamsachurdia-Partei gewesen sei (S. 10 des Verhandlungsprotokolls), zielt ins Leere. Wenig später erklärte er zum Vater des Mordopfers im Widerspruch dazu nämlich, dass dieser nicht aus eigenem fähig gewesen wäre, auch ohne den Beschwerdeführer zur Aufklärung der Tat beizutragen. Als römisch 40 hätte er diese Möglichkeit nicht gehabt und hätte er nichts erreicht (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Vater des Mordopfers einerseits dermaßen großen Einfluss haben soll, dass er über vertrauliche Informationen aus dem Innenministerium unmittelbar unterrichtet wird, andererseits keine Handhabe hat, die Aufklärung dieses Mordfalls voranzutreiben, erscheint völlig realitätsfremd.

Auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Bescheinigung des Staatsdienstes von besonderen Situationen des Stadtbezirkes XXXX der Stadtverwaltung Tiflis vom XXXX, wonach am XXXX 2005 die Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers in Feuer geraten sei und Sachen im Zimmer beschädigt worden seien, vermag an der Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts zu ändern.Auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Bescheinigung des Staatsdienstes von besonderen Situationen des Stadtbezirkes römisch 40 der Stadtverwaltung Tiflis vom römisch 40 , wonach am römisch 40 2005 die Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers in Feuer geraten sei und Sachen im Zimmer beschädigt worden seien, vermag an der Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer vermeint mit dieser Bestätigung beweisen zu können, dass er vom Vater des Mordopfers verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung nämlich, dass der Vater des Mordopfers ihm gedroht hätte, die Eltern des Beschwerdeführers dazu zu bringen, dass der Beschwerdeführer sich an der Aufklärung des Mordes beteilige.

Die vorgelegte Bescheinigung ist bereits deshalb als Beweismittel ungeeignet, da darin lediglich ein Wohnungsbrand bestätigt wird, eine objektive Verbindung zum behaupteten Bedrohungsszenario ist daraus nicht abzuleiten. Aus der Bestätigung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden.

Der Brandanschlag im Jahr 2005 soll auch der einzige Übergriff des Vaters des Ermordeten auf seine Eltern gewesen sein. Hiebei stellt sich bereits die Frage, welches Interesse der Vater des Mordopfers im Jahr 2005 gehabt haben soll, das Haus der Eltern des Beschwerdeführers anzuzünden. Die Eltern sind nach entsprechender Renovierung wieder in das Haus eingezogen und leben nach wie vor an derselben Adresse. Dahingehend erscheinen auch die vor dem Brandanschlag vom Vater des Mordopfers gegen die Eltern ausgesprochenen ständigen Drohungen völlig konstruiert. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor an derselben Adresse. Wieso der Vater des Mordopfers jahrelang die Eltern des Beschwerdeführers bedrohen soll, nach Jahren einen Brandanschlag verüben soll und danach keine weiteren Schritte mehr setzen soll, ist nicht erklärbar.

Letztendlich ist ein aktuelles Interesse bzw. eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Vater des Mordopfers auch aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr aufrecht zu halten. Zudem ist dem Vater des Mordopfers offensichtlich von Beginn an die Zeugenaussage des Beschwerdeführers bekannt gewesen, hat der Beschwerdeführer diese nicht zurückgenommen und wäre es dem Vater des Mordopfers in seiner hervorgehobenen Position wohl möglich gewesen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Aufklärung des Mordes aus eigenem voranzutreiben.

In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer schließlich erstmals, auch von den Mördern selbst Verfolgung zu befürchten.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wieso er von einer Bedrohung durch die Mörder im Erstverfahren nichts geschildert habe, woraufhin er lapidar meinte, dass ihn die Referentin Derartiges nicht gefragt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Referentin dem Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 18.09.2003 mehrmals gefragt hat, ob er noch etwas erzählen möchte, wobei er jedes Mal geantwortet hat, bereits alles erzählt zu haben. Weder in seiner Berufung noch in einem ergänzenden Schriftsatz hat er von einer derartigen Bedrohung erzählt, dies auch nicht nachdem er anwaltlich vertreten war.

Bereits die Steigerung seines Vorbringens bzw. das Nachreichen entscheidungswesentlicher Umstände acht Jahre nach Stellung des Asylantrages ist gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Umstände bzw. die maßgeblichen Verfolgungsgründe nicht sofort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht hat.

Wiederum unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität hält jedoch auch dieses Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand.

Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass der Mörder ihn, nachdem dieser das Opfer mit mehreren Schüssen getötet gehabt habe, bemerkt und die Waffe auf ihn gerichtet habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem Auto und, nachdem er eine Panne gehabt habe, zu Fuß geflüchtet. Hiebei ist bereits nicht erklärbar, wieso der Mörder, der das Opfer kaltblütig erschossen hat, nicht den Beschwerdeführer - als einzigen Zeugen - ebenfalls erschossen hat bzw. nicht zumindest nachgeschossen hat, als dieser geflüchtet ist. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass im Fahrzeug des Mörders, das hinter ihm geparkt gewesen sei, zwei weitere Personen gesessen seien, die sich auch seine Autonummer gemerkt hätten und ganz genau wissen würden, um wen es sich bei ihm handle. Wieso diese den Beschwerdeführer nicht mit dem Auto verfolgt haben, um ihm zumindest einzuschüchtern, ist in keiner Weise erklärbar. Auch deren weiteres geschildertes Verhalten in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie den Beschwerdeführer zwei Mal angerufen und bedroht hätten, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Diese hätten ihn nämlich jeweils aufgefordert, sich mit ihnen zu treffen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe.

Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde noch ausgeführt, dass die Mörder seine Autonummer gehabt hätten und ganz genau gewusst hätten, wer er sei. Auch hätten ihn diese auch zweimal bis XXXX telefonisch bedroht und hat der Beschwerdeführer sie trotz Aufforderung nicht getroffen. Stattdessen ist er in der Wohnung seiner Eltern verblieben.Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde noch ausgeführt, dass die Mörder seine Autonummer gehabt hätten und ganz genau gewusst hätten, wer er sei. Auch hätten ihn diese auch zweimal bis römisch 40 telefonisch bedroht und hat der Beschwerdeführer sie trotz Aufforderung nicht getroffen. Stattdessen ist er in der Wohnung seiner Eltern verblieben.

Die Mörder haben nach diesen Ausführungen also zweifelsfrei gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhält und haben sie ihn auch treffen wollen.

Dass die Mörder bei dem offensichtlich bestehenden Interesse und dem Wissen über dessen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dessen zweimaliger telefonischer Ablehnung die Mörder zu treffen, diese den Beschwerdeführer in der Folge nicht persönlich aufgesucht bzw. sich seiner entledigt haben, wo der Beschwerdeführer doch der einzige Zeuge des Mordes gewesen sein soll und der Mörder als Sohn des Freundes des Innenministers wohl gewusst hat, dass der Beschwerdeführer eine belastende Zeugenaussage getätigt hat, ist völlig lebensfremd, weshalb diesem Vorbringen mangels Plausibilität nicht gefolgt werden kann.

Der Beschwerdeführer soll am XXXX Zeuge eines Mordes gewesen sein und bereits am nächsten bzw. übernächsten Tag massiv von unterschiedlicher Seite verfolgt worden sein. Trotzdem ist der Beschwerdeführer nicht untergetaucht, sondern bis zum 12.11.2002 an seiner Meldeadresse aufhältig geblieben.Der Beschwerdeführer soll am römisch 40 Zeuge eines Mordes gewesen sein und bereits am nächsten bzw. übernächsten Tag massiv von unterschiedlicher Seite verfolgt worden sein. Trotzdem ist der Beschwerdeführer nicht untergetaucht, sondern bis zum 12.11.2002 an seiner Meldeadresse aufhältig geblieben.

Weder die Mörder noch das Innenministerium oder der Vater des Mordopfers sollen in dieser Zeit irgendwelche Handlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, obwohl von allen Seiten massive Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sein sollen.

In Zusammenhalt mit den geschilderten Unplausibilitäten und Ungereimtheiten ist sohin jedenfalls auf eine erfundene Geschichte zu schließen.

Letztlich halten sich auch die nunmehr geschiedene Frau des Beschwerdeführers sowie seine Eltern nach wie vor problemlos in Georgien auf.

Der Vollständigkeit halber führt der erkennende Senat aus, dass selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Zeuge eines Mordes geworden sei, aus diesem Vorbringen keine aktuelle Verfolgung konstruierbar ist.

Einerseits wurde bereits dargelegt, dass aufgrund der politischen Umwälzungen - der damalige Innenminister zurücktreten musste- von staatlicher Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer zu erwarten ist und hat der Beschwerdeführer andererseits auch selbst in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er vor der Polizei keine Angst hat (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine Zeugenladung des Untersuchungsrichter vorgelegt, konnte jedoch nicht darlegen, ob letztlich aufgrund seiner Anzeigenerstattung ein ordentliches Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist und hat der Beschwerdeführer überhaupt keine weiteren Ladungen erhalten, weshalb wiederum unter der Prämisse der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens irgendein Interesse an seiner Person im Zusammenhang mit der Zeugenaussage aus Oktober 2002 Ende des Jahres 2010 nicht mehr begründbar ist.

Die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren eingeführten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten, sonder erklärte zu diesen ausdrücklich, dass er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichte, da er sich für die Situation in Georgien nicht mehr interessiere.

Wiederum unter der Prämisse der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - die jedoch im konkreten Fall wie ausführlich dargelegt nicht vorliegt - ergibt sich aus diesen Länderberichten zum nunmehrigen Zeitpunkt zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, der georgische Staat somit schutzwillig und schutzfähig ist, sodass im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass bei nunmehriger Verfolgung durch den Mörder bzw. den Vater des Ermordeten die behauptete Verfolgung privater Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird. Georgien verfügt über entsprechend effektive Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger und strafbare Handlungen - insbesondere auch Mord - werden verfolgt und die Kriminellen zur Verantwortung gezogen, was sich aus den Länderberichten zweifelsfrei ergibt.

Dahingehend bleibt anzumerken, dass sich die politischen Verhältnisse seit dem behaupteten Mord im Oktober 2002 in Georgien massiv verändert haben und sowohl der damalige Innenminister als auch der Vater des Mordopfers politischen Parteien angehört haben, die im heutigen Georgien entmachtet sind. Unter weiterer Berücksichtigung der in den Länderfeststellungen dargelegten umfassenden Reform des Justizsystems in Georgien, ist selbst bei Neuaufrollung des Mordfalls für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung erkennbar.

Aus den Berichten zu Georgien lässt sich für einen völlig unpolitischen Bürger wie den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Georgien eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder Rückkehrer einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Art. 3 EMRK kommt.Aus den Berichten zu Georgien lässt sich für einen völlig unpolitischen Bürger wie den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Diese liefern keinen Hinweis darauf, dass es in Georgien eine allgemeine Gefährdungslage gäbe, wonach jeder Rückkehrer einer Gefahr ausgesetzt wäre, die in den Nahbereich des Artikel 3, EMRK kommt.

Dem jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der über eine fundierte Ausbildung als Sänger und Ingenieur verfügt und vor seiner Ausreise als Händler und als Verkaufsmanager in einer Versicherung tätig war, wird es bei einer Rückkehr nach Georgien offenbar möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit das für sein Überleben Notwendige zu erlangen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien auch über seine Eltern, die nach wie vor in der Wohnung aufhältig sind, in der er auch vor seiner Ausreise mit diesen gelebt hat und in der er auch bis zu seiner Ausreise gemeldet war.

Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung im Mai 2010 erstmals ausführt, dass er an einer "Neurose" leide und sich bis dato nicht behandeln habe lasse, da er weder kranken- noch sozialversichert sei.

Dieser lapidare Verweis in der Beschwerdeverhandlung zielt zweifelsohne ins Leere und ist darin lediglich der Versuch zu erblicken, ein Abschiebehindernis zu konstruieren.

Der Beschwerdeführer hat nämlich im bisherigen Verfahren, dass seit November 2002 anhängig ist, keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes behauptet und während des gesamten Verfahrens auch keine Belege - eine gesundheitliche Beeinträchtigung betreffend - vorgelegt.

Zudem machte der Beschwerdeführer auf den erkennenden Senat in keiner Weise den Eindruck, in irgendeiner Weise schwerwiegend psychisch beeinträchtigt zu sein.

Im Übrigen wird aus dieser Sachlage offensichtlich, dass die nunmehr behaupteten psychischen Probleme im Asylverfahren nicht geeignet sind in irgend einer Weise Relevanz zu zeitigen, andernfalls der Beschwerdeführer diese wohl zweifelsfrei sofort bei deren Auftreten geltend gemacht hätte, zumal der Beschwerdeführer sowohl seine rechtsfreundliche Vertretung als auch die Absolvierung eines Deutschkurses bekanntgegeben hat und wohl zu erwarten gewesen wäre, dass eine wesentliche Entwicklung im Asylverfahren - wie eine psychische Erkrankung - bei deren Auftreten bekannt gegeben worden wäre bzw. deren gutachtliche Abklärung beantragt worden wäre.

Es wird auch überhaupt nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist aufgrund der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien davon auszugehen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen gewährleistet ist.

Es finden sich letztlich überhaupt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Er ist in den letzten acht Jahren überhaupt nicht - auch nicht in stationärer - Behandlung gestanden und ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass keine schwerwiegende Erkrankung, die eine unaufschiebbare Behandlung erfordert, vorliegt.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - was auch nicht beantragt worden ist - einzuholen, da die eingeholten Länderberichte zu Georgien, die vorgelegten Berichte sowie das Verhalten der Beschwerdeführers während des Asylverfahrens ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Beim Beschwerdeführer liegt sohin kein Krankheitsbild vor, das seiner Abschiebung entgegensteht und waren auch keine weiteren Abschiebehindernisse fassbar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gem. Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gem. Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.05.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 zu Ende zu führen ist.Das gegenständliche Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.05.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu Ende zu führen ist.

II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist als Herkunftsstaat iSd Asylgesetzes 1997 jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - jener Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist als Herkunftsstaat iSd Asylgesetzes 1997 jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - jener Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Justizministeriums Georgiens vom XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer die georgische Staatsangehörigkeit niedergelegt hat.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Justizministeriums Georgiens vom römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer die georgische Staatsangehörigkeit niedergelegt hat.

Nichtsdestotrotz bleibt jedoch festzuhalten, dass Georgien weiterhin unzweifelhaft den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und somit sein Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG 1997 darstellt und war im gegenständlichen Fall daher auch die diesbezügliche Prüfung der Frage von Asyl und Refoulement in Bezug auf diesen Staat durchzuführen.Nichtsdestotrotz bleibt jedoch festzuhalten, dass Georgien weiterhin unzweifelhaft den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und somit sein Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 darstellt und war im gegenständlichen Fall daher auch die diesbezügliche Prüfung der Frage von Asyl und Refoulement in Bezug auf diesen Staat durchzuführen.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - Verfolgung aufgrund der Beobachtung eines Mordes - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da der vorgetragene Fluchtgrund - Verfolgung aufgrund der Beobachtung eines Mordes - sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es wird auch nochmals ausdrücklich auf die beweiswürdigenden Überlegungen hingewiesen, wonach selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mangels Aktualität, aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse sowie aufgrund der gegebenen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates keine asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Aus den Länderfeststellungen zu Georgien verbunden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren waren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als unpolitischer und unbescholtener georgischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, wonach gemäß Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.

II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:

Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Aufgrund der eingeholten Länderinformationen hat sich eindeutig ergeben, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln als auch eine medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Es ist schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Georgien über seine Eltern verfügt, bei denen er auch vor seiner Ausreise gelebt hat.

Es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über Unterstützung seiner Familienangehörigen aufgrund des Familienzusammenhaltes bzw. über eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern verfügt.

Aber auch unabhängig von der Möglichkeit der Unterstützung durch die Familie handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der über eine fundierte Ausbildung verfügt (Sänger, Ingenieur) und bis kurz vor seiner Ausreise als Händler und Verkaufsmanager in einer Versicherung gearbeitet hat.

Dem Beschwerdeführer wird es bei einer Rückkehr daher jedenfalls zumutbar sein, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb - wie vor seiner Ausreise - möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen, zumal er durch seine Ausbildung und seine unterschiedlichen Jobs seine Vielseitigkeit bzw. Anpassungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

II.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).römisch zwei.3.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sind in Georgien zweifelsfrei vorhanden.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde letztendlich jedoch bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers überhaupt keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen und demgemäß auch überhaupt kein akuter Behandlungsbedarf fassbar ist.

Auch im Falle einer Abschiebung sind demgemäß keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.

Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

II.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, aktuelle Gefahr, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politischer Charakter, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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