TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/4 A2 415365-1/2010

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Veröffentlicht am 04.11.2010
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Spruch

A2 415.365-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 07.830 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 07.830 EAST-OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener Staatsbürger von Gambia, brachte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2010 ein. Er gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 16.02.2010 an, dass seine Ehefrau und seine Mutter weiter in Gambia aufhältig wären. Er hätte dort 6 Jahre die Grundschule besucht und von 2001 bis 2009 selbstständig als Tischler gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg führte er bei dieser Gelegenheit an, er sei im Dezember 2009 mit einem Auto in den Senegal und dann nach Mauretanien gefahren. Von dort wäre er mit dem Schiff nach Gran Canaria in Spanien gekommen. Mit einem anderen Schiff wäre er dann auf das spanische Festland gelangt und mit LKW und Zug über Italien nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund führte er an, Probleme mit seinem Onkel wegen dessen Tochter gehabt zu haben, da diese beschnitten worden sei. Es wäre zu einem Kampf zwischen ihm und dem Onkel gekommen, bei dem er diesen verletzt hätte. Es wäre dann die Polizei gekommen und sei er weggelaufen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst in das Gefängnis zu kommen.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener Staatsbürger von Gambia, brachte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2010 ein. Er gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 16.02.2010 an, dass seine Ehefrau und seine Mutter weiter in Gambia aufhältig wären. Er hätte dort 6 Jahre die Grundschule besucht und von 2001 bis 2009 selbstständig als Tischler gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg führte er bei dieser Gelegenheit an, er sei im Dezember 2009 mit einem Auto in den Senegal und dann nach Mauretanien gefahren. Von dort wäre er mit dem Schiff nach Gran Canaria in Spanien gekommen. Mit einem anderen Schiff wäre er dann auf das spanische Festland gelangt und mit LKW und Zug über Italien nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund führte er an, Probleme mit seinem Onkel wegen dessen Tochter gehabt zu haben, da diese beschnitten worden sei. Es wäre zu einem Kampf zwischen ihm und dem Onkel gekommen, bei dem er diesen verletzt hätte. Es wäre dann die Polizei gekommen und sei er weggelaufen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst in das Gefängnis zu kommen.

Aus dem im Akt befindlichen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Pulmologie vom 15.02.2010 geht als Diagnose "Tb. pulm. beide Oberlappen - tuberkulostatische Vierfachtherapie seit 05.02.2010, Verdacht auf postspezifische Ureterstenose (Harnleiterstenose) rechts, Zustand nach Hepatitis A und B, totale Farbblindheit, Verdacht auf Amblyopie rechts" hervor. Als Therapie wurden die Fortführung der tuberkulostatischen Vierfachtherapie, ambulante Kontrollen sowie Kontrolle der Leberwerte verordnet und die Meldung der Erkrankung des Beschwerdeführers als behandlungsbedürftig an die Tuberkulosefürsorgestelle angeordnet (As. 29 ff. BAA).Aus dem im Akt befindlichen Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , Pulmologie vom 15.02.2010 geht als Diagnose "Tb. pulm. beide Oberlappen - tuberkulostatische Vierfachtherapie seit 05.02.2010, Verdacht auf postspezifische Ureterstenose (Harnleiterstenose) rechts, Zustand nach Hepatitis A und B, totale Farbblindheit, Verdacht auf Amblyopie rechts" hervor. Als Therapie wurden die Fortführung der tuberkulostatischen Vierfachtherapie, ambulante Kontrollen sowie Kontrolle der Leberwerte verordnet und die Meldung der Erkrankung des Beschwerdeführers als behandlungsbedürftig an die Tuberkulosefürsorgestelle angeordnet (As. 29 ff. BAA).

Am 05.05.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Zu seinen Familienverhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei in Folge von Krankheit verstorben. Er hätte auch noch einen Bruder. Seine Frau hätte er vor zirka 5 Jahren geheiratet. Er hätte auch einen Sohn namens XXXX. Er hätte keine Schule besucht, wäre aber in einer Koranschule gewesen. Gearbeitet hätte er als Tischler und Zimmermann. Er hätte zwei Onkeln namens XXXX und XXXX. Er wisse nicht, wie alt XXXX sei. XXXX hätte mit seiner Gattin einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX. Der Onkel XXXX, dessen Alter er ebenso nicht kenne, wäre mit XXXX verheiratet, diese hätten einen Sohn namens XXXX. Das Alter von XXXX kenne er nicht. Auf Nachfrage schätzte der Beschwerdeführer, sie sei vielleicht 5 Jahre alt, XXXX wäre vielleicht 7 Jahre alt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde, erwiderte er, er hätte keine Krankheiten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Tod des Vaters im Haus mit seiner Mutter und der Frau des Bruders und den Kindern verblieben wäre. Im Zuge der Einvernahme stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht genug Englisch sprach und wurde daher am 10.05.2010 eine weitere Einvernahme in Gegenwart eines Dolmetschers der Sprache Mandingo angesetzt. Eine Frau habe die Tochter des Bruders beschnitten, führte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme aus. Damit wäre er nicht einverstanden gewesen und hätte er aus diesem Grund Streit mit der Frau gehabt. Die Frau wäre zur Polizei gegangen und hätte ihn bei der Polizei angezeigt. Er hätte einen Stein genommen und der Frau auf den Kopf geschlagen. Dadurch hätte er die Frau verletzt. Wie alt diese Frau sei, wisse er nicht. Wann er sie verletzt habe, konnte er auch nicht sagen, es wäre gegen Ende des letzten Jahres gewesen; wahrscheinlich November 2009, Dezember 2009 oder Jänner 2010. Diese Frau führe Beschneidungen durch. Es wäre zu einem Streit zwischen ihm und ihr gekommen und hätte er mit dieser Frau "gerauft". Auf die Frage, wer von dieser Frau beschnitten worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei die Tochter des älteren Bruders gewesen. Dieser Bruder heiße XXXX. Die Tochter hätte den Namen XXXX. Dann berichtigte sich der Beschwerdeführer, der Bruder hätte zwei Töchter, XXXX und XXXX. Beide Töchter wären beschnitten worden. XXXX wäre 4 Jahre und XXXX 6 Jahre alt gewesen. Diese Beschneidungen wären gleichzeitig geschehen. Der Bruder hätte das Haus verlassen. Tatsächlich hätte er bereits Gambia verlassen. Der Bruder hätte die Kinder seiner Frau in Gambia in deren Haus zurückgelassen. Auf die Frage, was die Kindesmutter anlässlich der Beschneidung gesagt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er wäre in der Arbeit gewesen. Man hätte ihn angerufen und von der Beschneidung der Kinder berichtet. Er hätte dann die Kindesmutter gar nicht gefragt, er wäre sogleich zur Frau, welche die Beschneidung durchgeführt hätte, gefahren. Dem Beschwerdeführer wurde dann vorgehalten, dass er in Traiskirchen behauptet hätte, mit seinem Onkel Probleme gehabt zu haben, weil dessen Tochter beschnitten worden sei, heute hätte der Beschwerdeführer von den Kindern des Bruders, respektive Problemen mit der Frau, die die Beschneidung durchgeführt hätte, gesprochen. Dies stelle einen Widerspruch dar. Der Beschwerdeführer replizierte, er hätte nicht Probleme mit den Onkeln gehabt, sondern wegen der Töchter des Bruders. Er befürchte, dass er im Fall der Rückkehr nach Gambia festgenommen würde. Dem Beschwerdeführer wurde dann die Möglichkeit eingeräumt in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Gambia Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte.Am 05.05.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Zu seinen Familienverhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei in Folge von Krankheit verstorben. Er hätte auch noch einen Bruder. Seine Frau hätte er vor zirka 5 Jahren geheiratet. Er hätte auch einen Sohn namens römisch 40 . Er hätte keine Schule besucht, wäre aber in einer Koranschule gewesen. Gearbeitet hätte er als Tischler und Zimmermann. Er hätte zwei Onkeln namens römisch 40 und römisch 40 . Er wisse nicht, wie alt römisch 40 sei. römisch 40 hätte mit seiner Gattin einen Sohn namens römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Der Onkel römisch 40 , dessen Alter er ebenso nicht kenne, wäre mit römisch 40 verheiratet, diese hätten einen Sohn namens römisch 40 . Das Alter von römisch 40 kenne er nicht. Auf Nachfrage schätzte der Beschwerdeführer, sie sei vielleicht 5 Jahre alt, römisch 40 wäre vielleicht 7 Jahre alt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an Krankheiten leiden würde, erwiderte er, er hätte keine Krankheiten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Tod des Vaters im Haus mit seiner Mutter und der Frau des Bruders und den Kindern verblieben wäre. Im Zuge der Einvernahme stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht genug Englisch sprach und wurde daher am 10.05.2010 eine weitere Einvernahme in Gegenwart eines Dolmetschers der Sprache Mandingo angesetzt. Eine Frau habe die Tochter des Bruders beschnitten, führte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme aus. Damit wäre er nicht einverstanden gewesen und hätte er aus diesem Grund Streit mit der Frau gehabt. Die Frau wäre zur Polizei gegangen und hätte ihn bei der Polizei angezeigt. Er hätte einen Stein genommen und der Frau auf den Kopf geschlagen. Dadurch hätte er die Frau verletzt. Wie alt diese Frau sei, wisse er nicht. Wann er sie verletzt habe, konnte er auch nicht sagen, es wäre gegen Ende des letzten Jahres gewesen; wahrscheinlich November 2009, Dezember 2009 oder Jänner 2010. Diese Frau führe Beschneidungen durch. Es wäre zu einem Streit zwischen ihm und ihr gekommen und hätte er mit dieser Frau "gerauft". Auf die Frage, wer von dieser Frau beschnitten worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei die Tochter des älteren Bruders gewesen. Dieser Bruder heiße römisch 40 . Die Tochter hätte den Namen römisch 40 . Dann berichtigte sich der Beschwerdeführer, der Bruder hätte zwei Töchter, römisch 40 und römisch 40 . Beide Töchter wären beschnitten worden. römisch 40 wäre 4 Jahre und römisch 40 6 Jahre alt gewesen. Diese Beschneidungen wären gleichzeitig geschehen. Der Bruder hätte das Haus verlassen. Tatsächlich hätte er bereits Gambia verlassen. Der Bruder hätte die Kinder seiner Frau in Gambia in deren Haus zurückgelassen. Auf die Frage, was die Kindesmutter anlässlich der Beschneidung gesagt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er wäre in der Arbeit gewesen. Man hätte ihn angerufen und von der Beschneidung der Kinder berichtet. Er hätte dann die Kindesmutter gar nicht gefragt, er wäre sogleich zur Frau, welche die Beschneidung durchgeführt hätte, gefahren. Dem Beschwerdeführer wurde dann vorgehalten, dass er in Traiskirchen behauptet hätte, mit seinem Onkel Probleme gehabt zu haben, weil dessen Tochter beschnitten worden sei, heute hätte der Beschwerdeführer von den Kindern des Bruders, respektive Problemen mit der Frau, die die Beschneidung durchgeführt hätte, gesprochen. Dies stelle einen Widerspruch dar. Der Beschwerdeführer replizierte, er hätte nicht Probleme mit den Onkeln gehabt, sondern wegen der Töchter des Bruders. Er befürchte, dass er im Fall der Rückkehr nach Gambia festgenommen würde. Dem Beschwerdeführer wurde dann die Möglichkeit eingeräumt in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Gambia Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte.

Der Beschwerdeführer machte weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 16.02.2010 noch seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.05.2010 Angaben zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise verneinte er die Frage nach dem Vorhandensein von irgendwelchen Krankheiten. Der Entlassungsbericht vom 15.02.2010 wurde mit ihm aber in keinster Weise aktiv erörtert.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 11.05.2010, hat das Bundesasylamt den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid - gestützt auf Auskünfte des deutschen Auswärtigen Amtes, des amerikanischen Außenministeriums, von Freedom House, von der österreichischen Botschaft im Senegal, sowie des Medical Research Council - Feststellungen zu den Themen Politik und Wahlen in Gambia, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechte, Religion, Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung und Rückkehrfragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Menschenrechtslage sich seit dem letzten Putschversuch 2006 gegen den amtierenden Präsidenten, welcher über eine große Machtfülle verfüge, verschlechtert hätte. So würden Oppositionelle eingeschüchtert und diskriminiert. Regierungsgegner würden unrechtmäßig inhaftiert und angehalten. Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprächen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene dürften von Menschenrechtsorganisationen nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse wären überbelegt. Es gäbe verschiedene Beschwerden wegen Misshandlungen durch Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und Ähnlichem. Es gäbe Versuche von Behörden, die Bedingungen für Haftinsassen zu verbessern. Medizinische Versorgung wäre in der Haft gewährleistet. Rechte von Frauen würden nur unzureichend geschützt, Genitalverstümmelungen seien weit verbreitet.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 11.05.2010, hat das Bundesasylamt den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid - gestützt auf Auskünfte des deutschen Auswärtigen Amtes, des amerikanischen Außenministeriums, von Freedom House, von der österreichischen Botschaft im Senegal, sowie des Medical Research Council - Feststellungen zu den Themen Politik und Wahlen in Gambia, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechte, Religion, Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung und Rückkehrfragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Menschenrechtslage sich seit dem letzten Putschversuch 2006 gegen den amtierenden Präsidenten, welcher über eine große Machtfülle verfüge, verschlechtert hätte. So würden Oppositionelle eingeschüchtert und diskriminiert. Regierungsgegner würden unrechtmäßig inhaftiert und angehalten. Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprächen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene dürften von Menschenrechtsorganisationen nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse wären überbelegt. Es gäbe verschiedene Beschwerden wegen Misshandlungen durch Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und Ähnlichem. Es gäbe Versuche von Behörden, die Bedingungen für Haftinsassen zu verbessern. Medizinische Versorgung wäre in der Haft gewährleistet. Rechte von Frauen würden nur unzureichend geschützt, Genitalverstümmelungen seien weit verbreitet.

Im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung stellte das Bundesasylamt fest, die Grundversorgung sei gewährleistet, wenn auch nicht auf einem mit Europa vergleichbarem Stand. Es gäbe vier von der Regierung betriebene Spitäler in städtischen Zentren des Landes, ferner existierten 8 größere und 16 kleinere medizinische Einrichtungen auf der ländlichen Ebene. Es bestünden auch Privatkliniken, sowie gäbe es NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig seien. Ein von den Briten finanziertes Forschungszentrum mit 200 Wissenschaftlern und 500 unterstützenden Mitarbeitern arbeite ebenso in Gambia. Dieses Zentrum verfüge über klinische Einrichtungen. In einer angeschlossenen Klinik würden 50.000 Patienten jährlich behandelt.

Beweiswürdigend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zukäme. Er hätte bei seiner Erstbefragung in Traiskirchen, welche ebenso in seiner Muttersprache Mandingo durchgeführt worden sei und in der letzten Einvernahme vor der Außenstelle Wien unterschiedliche Darstellungen seines Fluchtvorbringens gegeben. Er hätte bei der Erstbefragung ja gesagt, dass er Probleme mit seinem Onkel gehabt hätte, weil die Tochter beschnitten worden wäre. Zwischen ihm und dem Onkel sei es dann zu einem Kampf gekommen und hätte er den Onkel verletzt. Später hätte er dagegen behauptet, einen Konflikt, respektive einen gewaltsamen Streit mit einer Frau gehabt zu haben, welche die Tochter seines Bruders beschnitten hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch im Zuge der Ersteinvernahme keinerlei Angaben dahingehend gemacht, dass er in Gambia Geschwister hätte. Erst im Mai 2010 hätte er das erste Mal von einem Bruder gesprochen, der dann in einem kausalen Zusammenhang mit den Fluchtgründen gestanden sei. Würde ein Beschwerdeführer aber nicht einmal zu seinen nächsten Angehörigen konsistente Angaben machen können, wäre er jedenfalls als unglaubwürdig zu bewerten. Zudem wären die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Geschehnissen sehr vage und ohne Details geblieben. Die Körperverletzung an der Frau, welche die Beschneidung durchgeführt hätte, hätte der Beschwerdeführer nicht zeitlich oder örtlich näher beschreiben können. Auch hätte er zu der Tathandlung keine näheren Einzelheiten angegeben. Träfen die Angaben aber zu, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, hier Näheres vorzubringen. Einmal hätte er auch nur von einer beschnittenen Tochter gesprochen und später dann aber von zweien. Keine Ausführungen hätte der Beschwerdeführer schließlich auch zu der Frage tätigen können, wie sich der Vater und die Mutter der beschnittenen Mädchen zu diesem Geschehnis verhalten hätten. Aus der allgemeinen Lage in Gambia ergäben sich schließlich auch keine Gefährdungen für den Beschwerdeführer. Aus den Feststellungen zeige sich, dass abgewiesene Asylwerber im Regelfall nicht mit Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Gambia konfrontiert wären. Im Bezug auf die allgemeine Lage gäbe es keine Hinweise für eine extreme Gefahrenlage, die alle Personen treffen würde, weshalb aus diesem Grund auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Individuell wurde zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über langjährige Arbeitserfahrung in Gambia verfüge und daher von sozialen Beziehungen profitieren könne. Es sei ihm also zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Gambia den Lebensunterhalt zu sichern, Hinderungsgründe seien diesbezüglich nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Privat- und Familieleben hätte sich im Verfahren gleichfalls nicht ergeben.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser negative Bescheid schließlich am 22.06.2010 in der Justizanstalt XXXX, in welcher der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, persönlich ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde dieser negative Bescheid schließlich am 22.06.2010 in der Justizanstalt römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, persönlich ausgefolgt.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Bundesasylamt nicht eingelangt, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Am 26.08.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Diesbezüglich erfolgte am selben Tag die polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er den Asylantrag deswegen stelle, weil sein erster abgelehnt worden sei. Eine Änderung sei seiner Ansicht nach deshalb eingetreten, weil die Frau, welche er damals verletzt hätte, in der Zwischenzeit verstorben sei. Vom Tod dieser Frau hätte er durch einen Landsmann, welcher in Gambia auf Urlaub gewesen sei und dann wieder nach Europa gekommen wäre, erfahren. Dieser Landsmann wohne in Deutschland, hätte ihm aber davon erzählt. Wann die Frau verstorben wäre, habe er allerdings nicht gesagt. Adresse und Aufenthaltsort des namentlich benannten Mannes in Deutschland wären ihm unbekannt. Der Beschwerdeführer hätte von ihm auch keine Telefonnummer und könnte auch sonst keinen Kontakt aufnehmen. Er fürchte nun von den Angehörigen dieser Frau getötet zu werden. Wegen des Todes dieser Frau drohe ihm die Todesstrafe durch ein Gericht. Genauer könne er das aber nicht begründen. Er glaube, dass ihm die Änderung dieser Fluchtgründe seit Anfang Mai 2010 bekannt gewesen sei.

Am 09.09.2010 erfolgte zum gegenständlichen Zweitverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer erklärte, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Er hätte aber über "sein Problem" neue Informationen erhalten. Die Frau, welche er vor seiner Ausreise verletzt hätte, wäre jetzt gestorben. Die Regierung und die Familie dieser Frau suchten nach ihm. Weitere Gründe hätte er nicht. Die Frau sei im Mai 2010 verstorben und hätte ihm das im Mai 2010 ein Landsmann erzählt. In Österreich hätte der Beschwerdeführer nun eine Freundin. Diese sei österreichische Staatsbürgerin. Er kenne aber nur ihren Vornamen. Sie sei 21 Jahre alt und wohne in der XXXX, unbekannte Nummer. Er könne sich nicht erinnern, wann er diese Freundin kennengelernt hätte. In der Justizanstalt XXXX wäre er wegen Suchtgift in Haft gewesen.Am 09.09.2010 erfolgte zum gegenständlichen Zweitverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer erklärte, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Er hätte aber über "sein Problem" neue Informationen erhalten. Die Frau, welche er vor seiner Ausreise verletzt hätte, wäre jetzt gestorben. Die Regierung und die Familie dieser Frau suchten nach ihm. Weitere Gründe hätte er nicht. Die Frau sei im Mai 2010 verstorben und hätte ihm das im Mai 2010 ein Landsmann erzählt. In Österreich hätte der Beschwerdeführer nun eine Freundin. Diese sei österreichische Staatsbürgerin. Er kenne aber nur ihren Vornamen. Sie sei 21 Jahre alt und wohne in der römisch 40 , unbekannte Nummer. Er könne sich nicht erinnern, wann er diese Freundin kennengelernt hätte. In der Justizanstalt römisch 40 wäre er wegen Suchtgift in Haft gewesen.

Der Beschwerdeführer erstattete wiederum weder in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 26.08.2010 noch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2010 irgendwelche Angaben zu seinen Erkrankungen - er verneinte das Vorhandensein von irgendwelchen Krankheiten. Konkrete Fragen zu dem aktenkundigen medizinischen Befund wurden jedoch wiederum nicht gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 07.830-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 07.830-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte begründend fest, dass sich die maßgebliche Lage in Gambia seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Eine solche Änderung hätte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hätte keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich auch im zweiten Verfahren auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren gestützt. Die angebliche Information über den Tod der Person, welche der Beschwerdeführer verletzt hätte, sei eine Ergänzung zu den Angaben im Erstverfahren. Das Gesamtvorbringen weise weiterhin keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Erkrankung oder dergleichen im gegenständlichen Verfahren mehr vorgebracht. Zur Frage der Ausweisung wurde dargelegt, dass auch weiterhin kein schützenswertes Privat- oder Familienleben bestünde. Dass ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukäme, hätte dem Beschwerdeführer schon zu einem frühen Zeitpunkt bekannt sein müssen. Seine Aufenthaltsdauer in Österreich sei auch sehr gering.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2010 persönlich ausgefolgt.

In der Beschwerde werden wiederum die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wiederholt. Er spricht hier wiederum von einer Tochter seines Bruders, welche beschnitten werden hätte sollen. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er nicht nach Gambia zurückgehen könnte, weil die Familie der Verstorbenen und die gambische Regierung ihn suchen würden. Hier in Österreich würde er gut behandelt werden. In Gambia drohe ihm der Tod durch Erhängen. Als er seine erste negative Entscheidung bekommen hätte, hätte er sich im Krankenhaus des Gefängnisses befunden und zwar 3 Monate lang und "daher" hätte er keine Berufung gemacht.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt, wegen Suchtgiftdelikten gemäß § 27 und 28 Suchtmittelgesetz.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt, wegen Suchtgiftdelikten gemäß Paragraph 27 und 28 Suchtmittelgesetz.

5. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 16.09.2010.

Laut vom erkennenden Gerichtshof eingeholter Auskunft des Spitalsbüros der Justizanstalt XXXX befand sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an TBC vom 14.06.2010 bis einschließlich 02.07.2010 in der XXXX, Außenstelle der Justizanstalt XXXX. Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch aus der Behandlung ohne ganzheitliche Ausheilung der TBC in die Justizanstalt entlassen worden, wo er dann lediglich gegen Sodbrennen behandelt worden wäre. Laut Auskunft des XXXX habe die Erstinfektion vermutlich in der Heimat stattgefunden. Nachdem am 22.09.2010 vom Asylgerichtshof dem XXXX (wo sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufhielt) der Patientenbrief des Beschwerdeführers der XXXX übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2010 pulmologisch untersucht und am selben Tag aus der Schubhaft entlassen, sowie wegen des hochgradigen Verdachtes auf offenen TBC im XXXX stationär aufgenommen (Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010).Laut vom erkennenden Gerichtshof eingeholter Auskunft des Spitalsbüros der Justizanstalt römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an TBC vom 14.06.2010 bis einschließlich 02.07.2010 in der römisch 40 , Außenstelle der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch aus der Behandlung ohne ganzheitliche Ausheilung der TBC in die Justizanstalt entlassen worden, wo er dann lediglich gegen Sodbrennen behandelt worden wäre. Laut Auskunft des römisch 40 habe die Erstinfektion vermutlich in der Heimat stattgefunden. Nachdem am 22.09.2010 vom Asylgerichtshof dem römisch 40 (wo sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufhielt) der Patientenbrief des Beschwerdeführers der römisch 40 übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2010 pulmologisch untersucht und am selben Tag aus der Schubhaft entlassen, sowie wegen des hochgradigen Verdachtes auf offenen TBC im römisch 40 stationär aufgenommen (Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010).

6. Mit rechtskräftigem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit rechtskräftigem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Auf weitere Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Ärztliche Direktion des XXXX am 21.10.2010 schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23.09. bis 30.09.2010 an der XXXX in stationärer Behandlung gestanden sei. Aufgrund des Verdachtes auf offene Lungen-TBC seien Tuberkulosekulturen aus dem Sputum und aus dem Bronchialsekret angelegt worden. Die Ergebnisse der Kulturen dauerten bis zu 8 Wochen, das Resultat werde spätestens Ende November vorliegen. Mikroskopische Untersuchungen und PCR wären negativ verlaufen. Weiterführende Untersuchungen (CT des Thorax) wären vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Aufgrund des Fehlens eines positiven Keimnachweises und des Therapieabbruches durch den Beschwerdeführer, würde für weitere mögliche therapeutische Empfehlungen das Ergebnis der Kulturen abzuwarten sein. Der Patient sollte weiterhin regelmäßig radiologisch untersucht werden (Thoraxröntgen Ende Dezember). Beim Vorliegen neuer relevanter Ergebnisse sei eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Patienten geplant.7. Auf weitere Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Ärztliche Direktion des römisch 40 am 21.10.2010 schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23.09. bis 30.09.2010 an der römisch 40 in stationärer Behandlung gestanden sei. Aufgrund des Verdachtes auf offene Lungen-TBC seien Tuberkulosekulturen aus dem Sputum und aus dem Bronchialsekret angelegt worden. Die Ergebnisse der Kulturen dauerten bis zu 8 Wochen, das Resultat werde spätestens Ende November vorliegen. Mikroskopische Untersuchungen und PCR wären negativ verlaufen. Weiterführende Untersuchungen (CT des Thorax) wären vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Aufgrund des Fehlens eines positiven Keimnachweises und des Therapieabbruches durch den Beschwerdeführer, würde für weitere mögliche therapeutische Empfehlungen das Ergebnis der Kulturen abzuwarten sein. Der Patient sollte weiterhin regelmäßig radiologisch untersucht werden (Thoraxröntgen Ende Dezember). Beim Vorliegen neuer relevanter Ergebnisse sei eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Patienten geplant.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (§ 75 AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. I Nr 135/2009) zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum und auch nach dem 01.01.2010 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in seiner Gesamtheit (Paragraph 75, AsylG) in seiner geltenden Fassung (BGBL. römisch eins Nr 135 aus 2009,) zur Anwendung.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß § 68 AVG zu relevieren. Nach § 10 Abs 1 Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG zu relevieren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.1. Wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wiederholte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Verletzung der Frau, die eine Beschneidung an einer/zwei Nichten des Beschwerdeführers durchgeführt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem gegenständlichen Asylverfahren ist insofern mit demjenigen im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.

3.2. Auch das Vorbringen, dass die Frau, welche er verletzt hätte, inzwischen verstorben sei und zwar im Mai 2010, ist letztlich eindeutig eine Fortschreibung des im Erstverfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, für unglaubwürdig erachteten Vorbringens. In diesem Zusammenhang ist nur anzumerken, dass wenn der Tod der Frau tatsächlich im Mai 2010 gewesen wäre und der Beschwerdeführer im Mai 2010 davon erfahren hätte, dies zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in welchem der Erstbescheid des Bundesasylamtes noch gar nicht erlassen worden ist. Schließlich gelang die Zustellung an den Beschwerdeführer ja erst am 28.06.2010, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes als erlassen zu gelten hat. Dies bedeutet aber, dass diesfalls das entsprechende Vorbringen noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte können. Es handelt sich begriffstechnisch um ein "novum repertum". Würde man behaupten, dass die frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen wäre, so könnte das nur in einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erfolgen.3.2. Auch das Vorbringen, dass die Frau, welche er verletzt hätte, inzwischen verstorben sei und zwar im Mai 2010, ist letztlich eindeutig eine Fortschreibung des im Erstverfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, für unglaubwürdig erachteten Vorbringens. In diesem Zusammenhang ist nur anzumerken, dass wenn der Tod der Frau tatsächlich im Mai 2010 gewesen wäre und der Beschwerdeführer im Mai 2010 davon erfahren hätte, dies zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in welchem der Erstbescheid des Bundesasylamtes noch gar nicht erlassen worden ist. Schließlich gelang die Zustellung an den Beschwerdeführer ja erst am 28.06.2010, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes als erlassen zu gelten hat. Dies bedeutet aber, dass diesfalls das entsprechende Vorbringen noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte können. Es handelt sich begriffstechnisch um ein "novum repertum". Würde man behaupten, dass die frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen wäre, so könnte das nur in einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erfolgen.

Selbst wenn man dieser Ansicht aber nicht folgte, bleibt bestehen, dass es sich eben um eine Fortschreibung des bisherigen Vorbringens handelt und dieses Vorbringen im Vorverfahren rechtskräftig aus den in der Verfahrenserzählung dargelegten Gründe für unglaubwürdig erachtet worden ist. Die bloße, noch dazu nicht verifizierbare, Behauptung des Gegenteils (der Beschwerdeführer war ja etwa nicht in der Lage, Kontaktmöglichkeiten zu dem Landsmann anzugeben, von welchem er die Information bezüglich des Todes der Frau erhalten hätte) kann diesen Befund der Unglaubwürdigkeit in diesem Fall nicht erschüttern.

4. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt ergeben: Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3); vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344. Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.4. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt ergeben: Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3); vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344. Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.

4.1. Im gegenständlichen Fall bestanden bereits im ersten Verfahren des Beschwerdeführers vor der Bescheiderlassung Hinweise auf seine Tuberkuloseerkrankung. Aus den im Vorakt befindlichen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX, Pulmologie vom 15.02.2010 gehen als Diagnose, wie in der Verfahrenserzählung geschildert, schwere behandlungsbedürftige Krankheitszustände, hervor. Als Therapie wurden die Fortführung der tuberkulostatischen Vierfachtherapie, ambulante Kontrollen sowie Kontrolle der Leberwerte verordnet und die Meldung der Erkrankung des Beschwerdeführers als behandlungsbedürftig an die Tuberkulosefürsorgestelle angeordnet. Zwar hat der Beschwerdeführer selbst nie aktiv auf seine Krankheiten hingewiesen, sondern im Gegenteil in seinen Einvernahmen betont, gesund zu sein, jedoch entbindet dies das Bundesasylamt nicht von seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, da im Akt eindeutige Hinweise aufgrund des obigen Entlassungsberichtes vorlagen.4.1. Im gegenständlichen Fall bestanden bereits im ersten Verfahren des Beschwerdeführers vor der Bescheiderlassung Hinweise auf seine Tuberkuloseerkrankung. Aus den im Vorakt befindlichen Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 , Pulmologie vom 15.02.2010 gehen als Diagnose, wie in der Verfahrenserzählung geschildert, schwere behandlungsbedürftige Krankheitszustände, hervor. Als Therapie wurden die Fortführung der tuberkulostatischen Vierfachtherapie, ambulante Kontrollen sowie Kontrolle der Leberwerte verordnet und die Meldung der Erkrankung des Beschwerdeführers als behandlungsbedürftig an die Tuberkulosefürsorgestelle angeordnet. Zwar hat der Beschwerdeführer selbst nie aktiv auf seine Krankheiten hingewiesen, sondern im Gegenteil in seinen Einvernahmen betont, gesund zu sein, jedoch entbindet dies das Bundesasylamt nicht von seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, da im Akt eindeutige Hinweise aufgrund des obigen Entlassungsberichtes vorlagen.

Die unterlassene Ermittlungstätigkeit schlägt sich auch im Bescheid des Vorverfahrens des Bundesasylamtes nieder, in dem zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenwidrig festgestellt wurde, dass dieser entsprechend eigenen Behauptungen an keiner Krankheit laboriere.

4.2. Im zweiten Verfahren ging das Bundesasylamt gleich vor, auch der Beschwerdeführer machte wiederum aus eigenem keine Angaben zu seinen Erkrankungen. In der Beschwerde wurde gleichwohl darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erlassung des Erstbescheides 3 Monate im Gefängniskrankenhaus gewesen wäre und deshalb keine Berufung gemacht habe.

4.3. Erst im Beschwerdeverfahren konnte vom Asylgerichtshof (was Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre) eruiert werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an TBC vom 14.06.2010 bis einschließlich 02.07.2010 in der XXXX Außenstelle der Justizanstalt XXXX befand. Nachdem am 22.09.2010 vom Asylgerichtshof dem XXXX (wo sich der Beschwerdeführer aufhielt) der Patientenbrief des Beschwerdeführers der XXXX übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2010 pulmologisch untersucht und am selben Tag aus der Schubhaft entlassen sowie wegen des hochgradigen Verdachtes auf offene TBC im XXXX stationär aufgenommen. Aufgrund des Verdachtes auf offene Lungen TBC seien Tuberkulosekulturen aus dem Sputum und aus dem Bronchialsekret angelegt worden. Die Ergebnisse der Kulturen dauerten bis zu 8 Wochen, das Resultat werde spätestens Ende November vorliegen. Aufgrund des Fehlens eines positiven Keimnachweises und des Therapieabbruches durch den Beschwerdeführer würde für weitere mögliche therapeutische Empfehlungen das Ergebnis der Kulturen abzuwarten sein. Der Patient sollte weiterhin regelmäßig radiologisch untersucht werden (Thoraxröntgen Ende Dezember).4.3. Erst im Beschwerdeverfahren konnte vom Asylgerichtshof (was Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen wäre) eruiert werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an TBC vom 14.06.2010 bis einschließlich 02.07.2010 in der römisch 40 Außenstelle der Justizanstalt römisch 40 befand. Nachdem am 22.09.2010 vom Asylgerichtshof dem römisch 40 (wo sich der Beschwerdeführer aufhielt) der Patientenbrief des Beschwerdeführers der römisch 40 übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 23.09.2010 pulmologisch untersucht und am selben Tag aus der Schubhaft entlassen sowie wegen des hochgradigen Verdachtes auf offene TBC im römisch 40 stationär aufgenommen. Aufgrund des Verdachtes auf offene Lungen TBC seien Tuberkulosekulturen aus dem Sputum und aus dem Bronchialsekret angelegt worden. Die Ergebnisse der Kulturen dauerten bis zu 8 Wochen, das Resultat werde spätestens Ende November vorliegen. Aufgrund des Fehlens eines positiven Keimnachweises und des Therapieabbruches durch den Beschwerdeführer würde für weitere mögliche therapeutische Empfehlungen das Ergebnis der Kulturen abzuwarten sein. Der Patient sollte weiterhin regelmäßig radiologisch untersucht werden (Thoraxröntgen Ende Dezember).

4.4. Laut Auskunft des Leiters der XXXX habe die Erstinfektion vermutlich in der Heimat stattgefunden. Wann und ob nun sich die Krankheit des Beschwerdeführers seit dem Erstverfahren im wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, steht somit nicht fest, weshalb aber jedenfalls denkmöglicherweise davon ausgegangen werden kann, dass dies im Zweitverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war, womit im Verhältnis zur Entscheidung im ersten Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne eines "novum productums" eingetreten wäre. Bei vorliegendem Sachstand kann dem Beschwerdeführer auch nicht - verfahrensentscheidend - vorgeworfen werden, die Schwere der ihm unter Umständen nicht in dieser Form bewussten Krankheit nicht früher vorgetragen zu haben, insbesondere unter dem in der Verfahrenserzählung dargelegten Aspekt, dass das Bundesasylamt trotz Hinweisen im Akt konkrete Nachfragen unterlassen hat.4.4. Laut Auskunft des Leiters der römisch 40 habe die Erstinfektion vermutlich in der Heimat stattgefunden. Wann und ob nun sich die Krankheit des Beschwerdeführers seit dem Erstverfahren im wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, steht somit nicht fest, weshalb aber jedenfalls denkmöglicherweise davon ausgegangen werden kann, dass dies im Zweitverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war, womit im Verhältnis zur Entscheidung im ersten Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne eines "novum productums" eingetreten wäre. Bei vorliegendem Sachstand kann dem Beschwerdeführer auch nicht - verfahrensentscheidend - vorgeworfen werden, die Schwere der ihm unter Umständen nicht in dieser Form bewussten Krankheit nicht früher vorgetragen zu haben, insbesondere unter dem in der Verfahrenserzählung dargelegten Aspekt, dass das Bundesasylamt trotz Hinweisen im Akt konkrete Nachfragen unterlassen hat.

Somit könnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte § 68 AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet haben und hat sich das Bundesasylamt - aufgrund mangelhaftem Verfahren - damit offenkundig nicht auseinandergesetzt.Somit könnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte Paragraph 68, AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet haben und hat sich das Bundesasylamt - aufgrund mangelhaftem Verfahren - damit offenkundig nicht auseinandergesetzt.

4.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt nach hinreichender (siehe die obigen Ausführungen unter 4.4.) Klärung der Frage, ob von einem "novum productum" auszugehen ist, ergänzende Ermittlungen anzustellen und zu klären haben, wie sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers entwickeln, respektive wie die diesbezügliche Prognose ausfallen wird. Weiters wird das Bundesasylamt allenfalls mit den in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zum Beispiel. Befassung der Staatendokumentation) konkrete Feststellungen zur Nachbehandlung der Beschwerden (TBC) des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu treffen haben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Gambia ist auf die EGMR-Judikatur hinzuweisen, um eine Art. 3 EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das rezente Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, Bedacht zu nehmen, in welchem eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Ob eine solche Einschätzung auch für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit zutreffen mag, wird das Bundesasylamt - bei ergänzender Beweisaufnahme und Befragung des Beschwerdeführers - festzustellen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Basis des diesem Verfahren bisher zugrunde gelegten Erkenntnisstand zu Gambia kann dies jedenfalls nicht bejaht werden und genügt hier auch (Volatilität des Zustandes des Beschwerdeführers) nicht die bloße Einräumung von (schriftlichem) Parteiengehör.4.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt nach hinreichender (siehe die obigen Ausführungen unter 4.4.) Klärung der Frage, ob von einem "novum productum" auszugehen ist, ergänzende Ermittlungen anzustellen und zu klären haben, wie sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers entwickeln, respektive wie die diesbezügliche Prognose ausfallen wird. Weiters wird das Bundesasylamt allenfalls mit den in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zum Beispiel. Befassung der Staatendokumentation) konkrete Feststellungen zur Nachbehandlung der Beschwerden (TBC) des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu treffen haben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Gambia ist auf die EGMR-Judikatur hinzuweisen, um eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das rezente Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, Bedacht zu nehmen, in welchem eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Ob eine solche Einschätzung auch für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit zutreffen mag, wird das Bundesasylamt - bei ergänzender Beweisaufnahme und Befragung des Beschwerdeführers - festzustellen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Basis des diesem Verfahren bisher zugrunde gelegten Erkenntnisstand zu Gambia kann dies jedenfalls nicht bejaht werden und genügt hier auch (Volatilität des Zustandes des Beschwerdeführers) nicht die bloße Einräumung von (schriftlichem) Parteiengehör.

4.6. Sollte das Bundesasylamt danach zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.4.6. Sollte das Bundesasylamt danach zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Art. 3 EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und nicht nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein.Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und nicht nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein.

5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis in beiden Spruchpunkten kommt; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise neuerlich mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann.

6. Bei gegenwärtigem Verfahrensstand wird das Bundesasylamt schließlich auch zu prüfen haben, ob die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im Zweitverfahren wegen seines stationären Krankenhausaufenthaltes im Erstverfahren keine Beschwerde eingebracht zu haben (dazu nicht in der Lage gewesen zu sein?!) auf Dispositionsunfähigkeit oder dergleichen hindeutet, welche die Integrität des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses im Erstverfahren (als eine Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 68 AVG) in Frage stellen könnte.6. Bei gegenwärtigem Verfahrensstand wird das Bundesasylamt schließlich auch zu prüfen haben, ob die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im Zweitverfahren wegen seines stationären Krankenhausaufenthaltes im Erstverfahren keine Beschwerde eingebracht zu haben (dazu nicht in der Lage gewesen zu sein?!) auf Dispositionsunfähigkeit oder dergleichen hindeutet, welche die Integrität des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses im Erstverfahren (als eine Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG) in Frage stellen könnte.

7. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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