TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/5 D6 317600-1/2010

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Veröffentlicht am 05.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylGHG §23
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D6 317600-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2008, Zl. 08 00.403-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2008, Zl. 08 00.403-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 9.1.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 9.1.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es sei im gegenständlichen Fall kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, sodass es nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und damit verbunden zur Gewährung internationalen Schutzes kommen könne. Zur Begründung des Spruchpunktes II. verwies es darauf, dass bereits in den Verfahren der Eltern keine aus einer Rückkehr resultierende Gefährdungslage habe festgestellt werden können, weshalb auch im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hob das Bundesasylamt hervor, dass eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin "nur gemeinsam mit ihrer Familie" erfolgen könne.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es sei im gegenständlichen Fall kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, sodass es nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und damit verbunden zur Gewährung internationalen Schutzes kommen könne. Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. verwies es darauf, dass bereits in den Verfahren der Eltern keine aus einer Rückkehr resultierende Gefährdungslage habe festgestellt werden können, weshalb auch im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. hob das Bundesasylamt hervor, dass eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin "nur gemeinsam mit ihrer Familie" erfolgen könne.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Mit Bescheid vom 26.2.2008, Zl. 317.600-1/2E-VII/19/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.3. Mit Bescheid vom 26.2.2008, Zl. 317.600-1/2E-VII/19/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.

4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.10.2010, Zl. 2008/19/0465, Spruchpunkt III. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung in die Russische Föderation) verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, mit dem die in den Asylsachen des Vaters bzw. einer Schwester der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide insoweit aufgehoben worden seien, als damit eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden sei, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.10.2010, Zl. 2008/19/0465, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung in die Russische Föderation) verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, mit dem die in den Asylsachen des Vaters bzw. einer Schwester der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide insoweit aufgehoben worden seien, als damit eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden sei, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Abweisung des am 9.1.2008 gestellten und verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. und II.) ist mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2010, Zl. 2008/19/0465, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008 bereits in Rechtskraft erwachsen.1. Die Abweisung des am 9.1.2008 gestellten und verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) ist mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2010, Zl. 2008/19/0465, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008 bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Die Beschwerdeführerin ist Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 257780-1/2010 und Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 257932-1/2010, deren Asylerstreckungsanträge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzuge rechtskräftig abgewiesen wurden (die Behandlung der gegen die jeweiligen Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, abgelehnt).

Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt im vorliegenden Fall erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren minderjährigen Bruder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher erst einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt im vorliegenden Fall erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren minderjährigen Bruder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher erst einer Rechtfertigung bedürfte.

Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.

Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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