Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B6 266.705-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2005, FZ. 05 19.487-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2005, FZ. 05 19.487-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und stellte am 28.05.1999 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 26.07.1999 wurde das Verfahren aufgrund der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Schreiben vom 16.11.2000 zog der Beschwerdeführer den Asylantrag vom 28.05.1999 zurück.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und stellte am 28.05.1999 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 26.07.1999 wurde das Verfahren aufgrund der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Schreiben vom 16.11.2000 zog der Beschwerdeführer den Asylantrag vom 28.05.1999 zurück.
1.2. Am 12.07.2001 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2001, FZ. 01 16.060-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 27.11.2001 beim Postamt XXXX hinterlegt. Laut Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer nach versuchtem illegalen Grenzübertritt von Deutschland aus in die Schweiz am 17.11.2001 in Deutschland inhaftiert (Vgl. As 135 zu 01 16.060-BAI), wobei die Überstellung von Deutschland nach Österreich am 18.12.2001 erfolgte (Vgl. As 13 zu 01 29.420-BAI).1.2. Am 12.07.2001 stellte der Beschwerdeführer erneut einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2001, FZ. 01 16.060-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 27.11.2001 beim Postamt römisch 40 hinterlegt. Laut Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer nach versuchtem illegalen Grenzübertritt von Deutschland aus in die Schweiz am 17.11.2001 in Deutschland inhaftiert (Vgl. As 135 zu 01 16.060-BAI), wobei die Überstellung von Deutschland nach Österreich am 18.12.2001 erfolgte (Vgl. As 13 zu 01 29.420-BAI).
1.3. Am 18.12.2001 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (dritten) Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2002, FZ. 01 29.420-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach zunächst erfolglos versuchter Zustellung des Bescheides durch Zustellung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse, die sich mit dem Ergebnis der ZMR Abfrage vom 16.04.2002 deckte, wurde dieser Bescheid am 16.04.2002 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist erwuchs der erstinstanzliche Bescheid mit 02.05.2002 in Rechtskraft.1.3. Am 18.12.2001 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (dritten) Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2002, FZ. 01 29.420-BAI, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach zunächst erfolglos versuchter Zustellung des Bescheides durch Zustellung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse, die sich mit dem Ergebnis der ZMR Abfrage vom 16.04.2002 deckte, wurde dieser Bescheid am 16.04.2002 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist erwuchs der erstinstanzliche Bescheid mit 02.05.2002 in Rechtskraft.
1.4. Am 14.11.2005 stellte der Beschwerdeführer nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle den vierten Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 AsylG 1997.1.4. Am 14.11.2005 stellte der Beschwerdeführer nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle den vierten Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des Paragraph 3, AsylG 1997.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den am 14.11.2005 gestellten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig dartun habe können. Eine Ausweisungsentscheidung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend in diesem Bescheid nicht getroffen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den am 14.11.2005 gestellten Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig dartun habe können. Eine Ausweisungsentscheidung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend in diesem Bescheid nicht getroffen.
Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.05.2006, Zl. 266.705/0-XI/38/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2006, Zl. 2006/01/0323-7, stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.05.2006, Zl. 266.705/0-XI/38/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2006, Zl. 2006/01/0323-7, stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2001, FZ. 01 16.060-BAI, heranzuziehen. Diesem kommt aber mangels wirksamer Zustellung keine Rechtskraft zu. Diesbezüglich wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2006, Zl. 2006/01/0323-7, ausgeführt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2001, FZ. 01 16.060-BAI, heranzuziehen. Diesem kommt aber mangels wirksamer Zustellung keine Rechtskraft zu. Diesbezüglich wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2006, Zl. 2006/01/0323-7, ausgeführt:
"Ausgehend von dem laut Aktenlage gegebenen Sachverhalt (der Fremde wurde am 17. November in Deutschland inhaftiert und seine Überstellung nach Österreich erfolgte am 18. Dezember 2001) ist zu sehen, dass der Fremde bei Hinterlegung des Bescheides vom 16. November 2001 am 27. November 2001 an der seinerzeitigen Adresse in N keine zulässige Abgabestelle im Sinn des - damals noch maßgeblichen - § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 gehabt hat. Von daher vermochte die besagte Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb das seinerzeitige (zweite) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht (Hinweis E 12. April 2005, Zl. 2004/01/0491; E 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0215), woran auch der Umstand, dass der (dritte) Asylantrag vom 18. Dezember 2001 - offenkundig rechtskräftig - aus diesem Grund zurückgewiesen worden ist, nichts zu ändern vermag. Die Rechtskraft des letztgenannten Bescheides beschränkt sich nämlich auf die Zurückweisung des von ihm erfassten Asylantrages, kann jedoch bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 16. November 2001 keine Bindungswirkung entfalten.""Ausgehend von dem laut Aktenlage gegebenen Sachverhalt (der Fremde wurde am 17. November in Deutschland inhaftiert und seine Überstellung nach Österreich erfolgte am 18. Dezember 2001) ist zu sehen, dass der Fremde bei Hinterlegung des Bescheides vom 16. November 2001 am 27. November 2001 an der seinerzeitigen Adresse in N keine zulässige Abgabestelle im Sinn des - damals noch maßgeblichen - Paragraph 4, ZustG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, gehabt hat. Von daher vermochte die besagte Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb das seinerzeitige (zweite) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht (Hinweis E 12. April 2005, Zl. 2004/01/0491; E 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0215), woran auch der Umstand, dass der (dritte) Asylantrag vom 18. Dezember 2001 - offenkundig rechtskräftig - aus diesem Grund zurückgewiesen worden ist, nichts zu ändern vermag. Die Rechtskraft des letztgenannten Bescheides beschränkt sich nämlich auf die Zurückweisung des von ihm erfassten Asylantrages, kann jedoch bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 16. November 2001 keine Bindungswirkung entfalten."
Somit lagen die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht vor. Da für den Asylgerichtshof die Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich auf die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, beschränkt war (vgl. dazu VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207), war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.Somit lagen die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht vor. Da für den Asylgerichtshof die Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich auf die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, beschränkt war vergleiche dazu VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207), war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
24.11.2010