TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/8 C10 224367-0/2008

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Veröffentlicht am 08.11.2010
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Spruch

C10 224367-0/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2007 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 224.367/0/13Z-II/06/01 wird gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen b e h o b e n .Der in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2007 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 224.367/0/13Z-II/06/01 wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen b e h o b e n .

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, XXXX (in der Folge: Bf.), hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2001 ein Asylantrag gegenüber einer Organ der öffentlichen Sicherheit des Grenzüberwachungspostens Marchegg gestellt und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge: Bf.), hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2001 ein Asylantrag gegenüber einer Organ der öffentlichen Sicherheit des Grenzüberwachungspostens Marchegg gestellt und wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen.

2. Am 17.07.2001 wurde der Bf. im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Deutschland ins österreichische Bundesgebiet überstellt. Am 06.09.2001 wurde der Bf. vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), niederschriftlich einvernommen.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, zugestellt am 24.09.2001, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, zugestellt am 24.09.2001, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 04.10.2001 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 04.10.2001. Darin beantragte der Bf., festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG unzulässig ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Die Berufung wurde am 16.10.2001 dem UBAS vorgelegt.4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 04.10.2001 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 04.10.2001. Darin beantragte der Bf., festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG unzulässig ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Die Berufung wurde am 16.10.2001 dem UBAS vorgelegt.

5. Am 06.12.2001 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständliche Rechtssache durch und wies mit mündlichen verkündetem Bescheid, Zl. 224.367/3-II/06/01 die Berufung des Bf. vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zul. 01 14.797-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), stellte gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs 1 FrG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchteil II.) und erteilte dem Bf. gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 (Spruchteil III.). Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides unterblieb.5. Am 06.12.2001 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständliche Rechtssache durch und wies mit mündlichen verkündetem Bescheid, Zl. 224.367/3-II/06/01 die Berufung des Bf. vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zul. 01 14.797-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte dem Bf. gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 (Spruchteil römisch drei.). Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides unterblieb.

6. Am 10.04.2007 führte der UBAS neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache durch und behob die unter Punkt 4. genannten, mündlich verkündeten Spruchteile des Bescheids, wiederum durch mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 224.367/0/13Z/-II/06/01, gemäß § 66 Abs 2 AVG. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund eines Gutachtens keine Grundlage für eine haltbare inhaltliche Entscheidung gegeben sei und im Sinne des § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen sei. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlichen verkündeten Bescheides unterblieb.6. Am 10.04.2007 führte der UBAS neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache durch und behob die unter Punkt 4. genannten, mündlich verkündeten Spruchteile des Bescheids, wiederum durch mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 224.367/0/13Z/-II/06/01, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund eines Gutachtens keine Grundlage für eine haltbare inhaltliche Entscheidung gegeben sei und im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG niemandem ein Recht erwachsen sei. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlichen verkündeten Bescheides unterblieb.

Am selben Tag gab das Mitglied des UBAS den Auftrag zur Erstellung eines Sachversständigengutachtens, das am 04.10.2007 dem UBAS vorgelegt wurde.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde mit 01.07.2008 zur Behandlung der Geschäftsabteilung C 10 des Asylgerichtshofes zugewiesen, da das Mitglied des UBAS nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde. Eine vom zuständigen Senat für den 21.10.2009 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde abberaumt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idgF lauten:Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 idgF lauten:

"Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständen Senat weiterzuführen."

Im gegenständlichen Verfahren wurden durch ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das nicht zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, eine mündliche Verhandlungen geführt und ein Bescheid durch Verkündung am 10.04.2007 erlassen. Der Spruch und die wesentliche Begründung wurden in der Verhandlungsschrift festgehalten.

Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.

3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

III.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides)römisch drei.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides)

1. Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder von unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Abs 39 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes davon aus, dass er - in analoger Anwendung des § 75 Abs 7 AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhänigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder von unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Absatz 39, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes davon aus, dass er - in analoger Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhänigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.

2. Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. dem Verwaltungsakt ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates den mündlich verkündeten Bescheid vom 06.12.2001, Zl. 224.367/3-II/06/01, mit dem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nicht zulässig ist und mit dem dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 gemäß § 15 AsylG 1997 erteilt wurde, mit der Begründung gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben, dass niemandem ein Recht erwachsen sei. In Hinblick darauf, dass dem Bf. durch den ersten mündlich verkündeten Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, die in weiterer Folge verlängert wurde zuletzt bis 06.12.2012 - und somit dem Bf. aus diesem Bescheid ein Recht erwachsen ist, war der verfahrensgegenständliche, mündlich verkündete Bescheid vom 10.04.2007, Zl. 224.367/0/13Z-II/06/01, gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufzuheben, um die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 68 Abs 2 AVG sind gegeben, zumal aus diesem mündlich verkündeten Bescheid niemandem ein Recht erwachsen ist.2. Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. dem Verwaltungsakt ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates den mündlich verkündeten Bescheid vom 06.12.2001, Zl. 224.367/3-II/06/01, mit dem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nicht zulässig ist und mit dem dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 erteilt wurde, mit der Begründung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, dass niemandem ein Recht erwachsen sei. In Hinblick darauf, dass dem Bf. durch den ersten mündlich verkündeten Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, die in weiterer Folge verlängert wurde zuletzt bis 06.12.2012 - und somit dem Bf. aus diesem Bescheid ein Recht erwachsen ist, war der verfahrensgegenständliche, mündlich verkündete Bescheid vom 10.04.2007, Zl. 224.367/0/13Z-II/06/01, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufzuheben, um die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers zu vermeiden. Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG sind gegeben, zumal aus diesem mündlich verkündeten Bescheid niemandem ein Recht erwachsen ist.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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