Norm
AsylG 2005 §4 Abs4 Z3Spruch
S8 411.754-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ. 10 00.796 - EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, FZ. 10 00.796 - EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010,
FZ. 10 00.796 - EAST-West, wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.FZ. 10 00.796 - EAST-West, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste spätestens am 12.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet aus Polen ein und stellte am 26.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag).
Er wurde hierzu am 27.01.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau beim Erstaufnahmezentrum West des Bundesasylamtes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er sei in Polen am 19.09.2005 eingereist und dort als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Er habe sich dort von 2005 bis 2007 aufgehalten. Zu seinem Aufenthalt zwischen 2007 und 2009 wurde der Beschwerdeführer nicht weiter befragt bzw. machte er dazu keine Angaben. Im März 2009 habe er bei einer Behörde ein Schriftstück unterfertigt. Es habe sich herausgestellt, dass er damit seine freiwillige Rückkehr nach Polen erklärt habe; weiters habe 150,-- Euro Strafe zahlen müssen. Er sei nach Polen zurückgekehrt und am nächsten Tag wieder nach Österreich mit seinen Konventionsreisepass gereist.
Zu seinen Familienangehörigen befragt gab er an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin und seine Tochter leben würden.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keinen Treffer zum Beschwerdeführer. Am 28.01.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 04.02.2010. Mit Schreiben vom 01.02.2010 der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für den Beschwerdeführer "gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung" bestätigt. Dem Beschwerdeführer sei am 16.10.2006 in Polen Asyl gewährt worden.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keinen Treffer zum Beschwerdeführer. Am 28.01.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 04.02.2010. Mit Schreiben vom 01.02.2010 der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für den Beschwerdeführer "gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung" bestätigt. Dem Beschwerdeführer sei am 16.10.2006 in Polen Asyl gewährt worden.
3. Am 08.02.2010 wurde der Beschwerdeführer mit der Hilfe einer Dolmetscherin für Russisch durch einen Vertreter des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab an, dass er im Februar 1994 einen Bruch der Wirbelsäule erlitten habe; ein Arzt habe ihm gesagt, dass er "Glück gehabt" habe. Er sei derzeit weder in Polen noch in Österreich in medizinischer Behandlung; er nehme auch keine Medikamente.
Zu seinem Asylantrag gab er an, dass er diesen stelle, da ihm sein Rechtsanwalt dazu geraten habe. Er kenne jemanden, dem ebenfalls bereits in Polen Asyl gewährt worden sei und dann in Österreich zusätzlich als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei. Eigentlich wolle er gar nicht um Asyl ansuchen, sondern nur eine Arbeitsbewilligung. Er wolle in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in XXXX leben und für diese Geld verdienen.Zu seinem Asylantrag gab er an, dass er diesen stelle, da ihm sein Rechtsanwalt dazu geraten habe. Er kenne jemanden, dem ebenfalls bereits in Polen Asyl gewährt worden sei und dann in Österreich zusätzlich als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei. Eigentlich wolle er gar nicht um Asyl ansuchen, sondern nur eine Arbeitsbewilligung. Er wolle in Österreich bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in römisch 40 leben und für diese Geld verdienen.
Zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten in der EU gab er an, dass er am 19.09.2005 in Polen eingereist sei. Danach sei nach Norwegen zu seinem Bruder, sodann zu seinem Cousin nach Belgien und weiter zu seiner Tante und Onkel nach Frankreich und zu seinem Cousin nach Berlin gefahren. Er sei vier bis fünf Mal auch in Österreich gewesen, bevor er wieder nach Deutschland und Frankreich zurückgereist sei, um letztendlich von Österreich über die Slowakei wieder nach Polen zu reisen. Immer wenn er Geld gespart habe sei er aus Polen ausgereist. Seit November 2007 sei er zu "95 Prozent" in Österreich gewesen, sonst zwei Mal in Polen um den Pass umzutauschen. Zwei Mal sei er in Frankreich und ein paar Mal in Belgien gewesen. Das Geld habe er von Verwandten bekommen. Diese lebten in Belgien, Schweden, England, Deutschland und Frankreich. Im Oktober 2008 habe er Österreich verlassen und im Jänner 2009 sei er wieder zurückgekommen. Er habe sich in Polen neue Dokumente ausstellen lassen müssen. Er habe seit November 2007 in Wels gelebt; derzeit lebe er in XXXX.Zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten in der EU gab er an, dass er am 19.09.2005 in Polen eingereist sei. Danach sei nach Norwegen zu seinem Bruder, sodann zu seinem Cousin nach Belgien und weiter zu seiner Tante und Onkel nach Frankreich und zu seinem Cousin nach Berlin gefahren. Er sei vier bis fünf Mal auch in Österreich gewesen, bevor er wieder nach Deutschland und Frankreich zurückgereist sei, um letztendlich von Österreich über die Slowakei wieder nach Polen zu reisen. Immer wenn er Geld gespart habe sei er aus Polen ausgereist. Seit November 2007 sei er zu "95 Prozent" in Österreich gewesen, sonst zwei Mal in Polen um den Pass umzutauschen. Zwei Mal sei er in Frankreich und ein paar Mal in Belgien gewesen. Das Geld habe er von Verwandten bekommen. Diese lebten in Belgien, Schweden, England, Deutschland und Frankreich. Im Oktober 2008 habe er Österreich verlassen und im Jänner 2009 sei er wieder zurückgekommen. Er habe sich in Polen neue Dokumente ausstellen lassen müssen. Er habe seit November 2007 in Wels gelebt; derzeit lebe er in römisch 40 .
Er stelle nun einen Asylantrag in Österreich, da man ihm gesagt habe, dass dies die einzige Möglichkeit sei, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben. Das habe ihm die Caritas in XXXX geraten. Er habe den Antrag deshalb in XXXX bei der Polizei gestellt, weil er dort von der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten worden war. Er habe und eine Strafe zahlen und persönlich bei der Polizei erscheinen müssen. Er sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Schlepperei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei jedoch unschuldig, da er "zu einem falschen Zeitpunkt an einem falschen Ort" in einem Auto gesessen sei. Der Lenker des Wagens habe ihn um eine Wegauskunft gebeten. Er sei deshalb zu drei Monaten bedingt in Österreich unschuldig verurteilt worden.Er stelle nun einen Asylantrag in Österreich, da man ihm gesagt habe, dass dies die einzige Möglichkeit sei, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben. Das habe ihm die Caritas in römisch 40 geraten. Er habe den Antrag deshalb in römisch 40 bei der Polizei gestellt, weil er dort von der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten worden war. Er habe und eine Strafe zahlen und persönlich bei der Polizei erscheinen müssen. Er sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Schlepperei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei jedoch unschuldig, da er "zu einem falschen Zeitpunkt an einem falschen Ort" in einem Auto gesessen sei. Der Lenker des Wagens habe ihn um eine Wegauskunft gebeten. Er sei deshalb zu drei Monaten bedingt in Österreich unschuldig verurteilt worden.
Neben seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind lebe noch ein Cousin in Österreich seit fünf oder sechs Jahren als anerkannter Flüchtling. Er habe von diesem in den letzten zwei Jahren ca. drei Mal Geld zur Unterstützung bekommen. Seine Lebensgefährtin habe derzeit zwei Kinder und sie sei mit einem gemeinsamen dritten schwanger. Wer der Vater des ersten Kindes sei, wisse er nicht. Warum seine Lebensgefährtin ihr Land verlassen habe, wisse er nicht. Er habe seine Lebensgefährtin im Dezember 2007 bzw. Jänner 2008 zufällig kennen gelernt. In Polen lebe noch seine Mutter, seine Schwestern und weitere entfernte Verwandte sowie Bekannte.
Er habe Polen verlassen, weil dort kein normales Leben möglich sei. Mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt. Auf die Frage, ob er aus religiösen Gründen Probleme gehabt habe, gab er an, er sei in Warschau in der S-Bahn 2006 oder 2007 einige Male geschlagen worden, weil er "eine runde Kopfbedeckung" trug. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Organen habe er in Polen jedoch keine Probleme gehabt; auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Polen nie Probleme gehabt. Er sei in Polen weder politisch tätig gewesen, noch sei er dort in Haft gesessen und es nach habe keine Fahndung nach ihm gegebenen. Er habe auch in Polen auf Grund der Verfolgung durch Dritte keine Probleme gehabt. Wenn er dorthin zurückkehre, hätten die Behörden dort sicher etwas dagegen, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe. Er verneinte jedoch die Frage, dass ob er im Fall seiner Rückkehr dorthin mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
In Polen sei er aber einmal bestohlen und geschlagen worden. Er habe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei der Polizei gemacht, es sei aber "nichts gemacht" worden. Für die Schlägerei gäbe es auch einen Zeugen der auch geschlagen worden sei. Eine Gerichtsverhandlung habe es jedoch nicht gegeben; für einen Asylwerber würde dort nichts gemacht. Er habe jedoch keine Beweise, dass die Polizei untätig geblieben sei.
Auf die Frage, ob es in Polen konkrete Vorfälle gegeben habe, warum er von dort ausgereist sei, antwortete er, dass er dort keine Wohnung und keine Arbeit gehabt habe. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, habe er Österreich verlassen und sei nach Deutschland bzw. Frankreich gefahren. Nach einer Woche sei er jedoch wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er sei zu seinem Cousin in Österreich gefahren. In Wien habe er noch Bekannte, die er auch seiner Zeit in Polen im Asyllager kenne. Er habe alle Gründe für seine Ausreise aus Polen abschließend angegeben.
Zu seiner Lebensgefährtin gab er an, dass er glaube, dass diese in Österreich eine Schwester habe; diese sei vermutlich österreichische Staatsbürgerin. Er glaube, dass seine Lebensgefährtin über Polen nach Österreich gekommen sei; genau wisse er das jedoch nicht. Er wisse auch nicht wann seine Lebensgefährtin in Polen gewesen sei.
Am 10.02.2010 richtete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz an das Bundesasylamt. Aus diesem geht hervor, dass nach Einsicht in das Protokoll vom 08.02.2010 die Aussage, dass der Anwalt des Beschwerdeführers ihm geraten habe, einen Asylantrag zu stellen, nicht stimme, er habe ihm vielmehr genau das Gegenteil geraten. Offensichtlich handle es sich um ein Missverständnis des Beschwerdeführers.
4. Am 16.02.2010 wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Am 16.02.2010 wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Situation von Flüchtlingen in Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach ohne Probleme zur Erneuerung seiner Dokumente nach Polen zurückgekehrt sei. Somit hätte er ohne weiteres mit einem Visum aus Polen legal zu seinen Familienangehörigen reisen können. Der Beschwerdeführer sei ohne Probleme zu Verwandten in weitere europäische Staaten gereist.
Zu seinen Familienangehörigen wurde ausgeführt, dass diese offensichtlich in Wels leben, währen er sich selbst in XXXX aufhalte. Es könne nicht erkannt werden, dass seine Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig sei, da er auf deren Kosten lebe und auch von weiteren Verwandten innerhalb der Europäischen Union mit Geld unterstützt werde. In Polen sei er in der Grundversorgung gewesen und habe dort auch seine Mutter und eine Schwester (mit Aufenthaltstitel für diesen Staat) sowie weitere entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und voll handlungsfähig.Zu seinen Familienangehörigen wurde ausgeführt, dass diese offensichtlich in Wels leben, währen er sich selbst in römisch 40 aufhalte. Es könne nicht erkannt werden, dass seine Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig sei, da er auf deren Kosten lebe und auch von weiteren Verwandten innerhalb der Europäischen Union mit Geld unterstützt werde. In Polen sei er in der Grundversorgung gewesen und habe dort auch seine Mutter und eine Schwester (mit Aufenthaltstitel für diesen Staat) sowie weitere entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und voll handlungsfähig.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
5.1. Mit dieser bringt er vor, er sei bereits in Polen anerkannter Konventionsflüchtling und sei nach Österreich gekommen, da seine Lebensgefährtin sowie ihre gemeinsame Tochter sich in Österreich aufhalte denen wiederum bereits in Österreich Asyl gewährt worden sei. Seine Lebensgefährtin sei nun schwanger und werde voraussichtlich am 08.07.2010 ihr gemeinsames zweites Kind zur Welt bringen. Seine Lebensgefährtin habe ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebe.
Aus rechtlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, gemeinsam mit seiner Familie in Österreich zu leben, da er hier keine Aufenthaltsberechtigung habe. Seine Familie sei nicht in der Lage, die finanziellen Verhältnisse zu schaffen, damit er aus Polen nach Österreich zuziehen könne. Seine Lebensgefährtin lebe gemeinsam mit der gemeinsamen Tochter und dem Kind aus einer früheren Beziehung an der jetzigen Adresse und würde sich ausschließlich der Kinderbetreuung widmen. Dies bedeute allerdings, dass er im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht über die finanziellen Vorraussetzungen verfüge, um die verschärften Unterhaltsverpflichtungen von in Österreich lebenden Personen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund habe er getrennt von seiner Familie in Polen zu leben.
Es sei richtig, dass er sich seit längerer Zeit in Österreich aufhalte und bereits einmal wegen des Vergehens der Schlepperei verurteilt worden sei. Um ein Zusammenleben mit seiner Familie zu ermöglichen, habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Eine dauernde Trennung von seiner Familie sei ihm nicht länger zumutbar. Seine ganze Familie leide so wie er unter diesen Umständen. Er sitze nunmehr in Polen fest, während seine Familie hier in Österreich lebe. Wenn man bedenke, vor welchem konkreten Schicksalsschlägen sie aus ihrem Heimatstaat Russland fliehen hätten müssen und nunmehr aus rein formalistischen Barrieren getrennt seien. Sie hätten vor dem Hintergrund der erlittenen katastrophalen Umstände und Verfolgung einen Rechtsanspruch auf ein eheliches bzw. familiäres Zusammenleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Seine Familie könne wiederum nicht zu ihm nach Polen ziehen, da sie dort dieselben niederlassungrechtlichen Probleme wie er hier in Österreich hätten.Es sei richtig, dass er sich seit längerer Zeit in Österreich aufhalte und bereits einmal wegen des Vergehens der Schlepperei verurteilt worden sei. Um ein Zusammenleben mit seiner Familie zu ermöglichen, habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Eine dauernde Trennung von seiner Familie sei ihm nicht länger zumutbar. Seine ganze Familie leide so wie er unter diesen Umständen. Er sitze nunmehr in Polen fest, während seine Familie hier in Österreich lebe. Wenn man bedenke, vor welchem konkreten Schicksalsschlägen sie aus ihrem Heimatstaat Russland fliehen hätten müssen und nunmehr aus rein formalistischen Barrieren getrennt seien. Sie hätten vor dem Hintergrund der erlittenen katastrophalen Umstände und Verfolgung einen Rechtsanspruch auf ein eheliches bzw. familiäres Zusammenleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Seine Familie könne wiederum nicht zu ihm nach Polen ziehen, da sie dort dieselben niederlassungrechtlichen Probleme wie er hier in Österreich hätten.
Seine Angehörigengemeinschaft zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter habe er bereits im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt ausreichend dokumentiert. Es sei nicht Sinn und Zweck des Asylrechts Familien von einander zu trennen und die Verantwortlichkeit für einzelne anerkannte Flüchtlinge verschiedener Staaten zuzuweisen.
5.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 04.03.2010, Zl. S8 411.754-1/2010/2Z, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
Aus dem vom Asylgerichtshof am 04.11.2010 eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser am 07.05.2009 vom Landesgericht XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz verurteilt worden ist.Aus dem vom Asylgerichtshof am 04.11.2010 eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser am 07.05.2009 vom Landesgericht römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz verurteilt worden ist.
Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim zentralen Melderegister durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau XXXX und den Kindern XXXX, an einer gemeinsamen Adresse in XXXX wohnhaft sind.Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim zentralen Melderegister durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau römisch 40 und den Kindern römisch 40 , an einer gemeinsamen Adresse in römisch 40 wohnhaft sind.
Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim Asylwerberinformationssystem durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX am 19.03.2009 bzw. am 07.10.2010 jeweils der Status von Asylberechtigen zuerkannt worden ist.Aus der Anfrage vom 04.11.2010 beim Asylwerberinformationssystem durch den Asylgerichtshof geht hervor, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 am 19.03.2009 bzw. am 07.10.2010 jeweils der Status von Asylberechtigen zuerkannt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2005 aus seinem Heimatland kommend nach Polen einreiste, wo ihm am 16.10.2006 in Polen der Status von Asylberechtigen zuerkannt wurde.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer u.a. am 12.03.2009 von Polen nach Österreich und stellte am 26.01.2010 einen weiteren Asylantrag, welcher ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer in einem "sicheren Drittsaat" Asyl gewährt worden war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.In der Folge reiste der Beschwerdeführer u.a. am 12.03.2009 von Polen nach Österreich und stellte am 26.01.2010 einen weiteren Asylantrag, welcher ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer in einem "sicheren Drittsaat" Asyl gewährt worden war. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährige Kinder sowie einem weiteren minderjährigen Kind seiner Lebensgefährtin an einer gemeinsamen Adresse in XXXX. Diesen wurde in Österreich jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährige Kinder sowie einem weiteren minderjährigen Kind seiner Lebensgefährtin an einer gemeinsamen Adresse in römisch 40 . Diesen wurde in Österreich jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinen Asylverfahren in Polen und in Österreich und zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches mit der Aktenlage im Einklang steht. Die Feststellungen zur Asylgewährung in Polen ergeben sich darüber hinaus insbesondere auch aus dem Schreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 01.02.2010 (Aktenseite 71).
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden. In dessen zweiten Abschnitt, der unter der Überschrift "Unzuständigkeit Österreichs" steht, lautet § 4 samt Überschrift:3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden. In dessen zweiten Abschnitt, der unter der Überschrift "Unzuständigkeit Österreichs" steht, lautet Paragraph 4, samt Überschrift:
"Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Paragraph 4, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.):3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.):
Im vorliegenden Fall ist die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer unbestritten in Polen aufgrund eines dort gestellten Asylantrages als Konventionsflüchtling anerkannt. Dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus in Polen gegenwärtig nicht mehr zukommen würde, ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt. In einem solchen Fall kommt eine Beurteilung dieses Asylantrages nach der Dublin-Verordnung nicht in Betracht, da diese auf (anerkannte) Flüchtlinge nicht anwendbar ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19).Im vorliegenden Fall ist die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer unbestritten in Polen aufgrund eines dort gestellten Asylantrages als Konventionsflüchtling anerkannt. Dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus in Polen gegenwärtig nicht mehr zukommen würde, ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt. In einem solchen Fall kommt eine Beurteilung dieses Asylantrages nach der Dublin-Verordnung nicht in Betracht, da diese auf (anerkannte) Flüchtlinge nicht anwendbar ist vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19).
Da zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich als anerkannte Konventionsflüchtlinge (mit diesem an einer gemeinsamen Wohnadresse) leben, kann der Asylantrag des Beschwerdeführers nicht mehr zurückgewiesen werden. In den in § 4 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählten Fällen, liegt eine Ausnahme von der Prozessvoraussetzung der Unzulässigkeit wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat vor. Auch bei einem bestehenden Schutz in einem sicheren Drittstaat ist in diesen Fällen nicht mehr von einer Unzulässigkeit des Asylantrags in Österreich auszugehen (vgl. Frank, Anerinhof, Filzwieser, Asylgesetz 20055, § 4, K17). Nach den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) zu dieser Bestimmung ergibt sich ebenfalls, dass auf die Drittstaatsicherheit nicht zurückgegriffen werden darf, wenn die Durchführung einer damit zu verbindenden Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dies wird gesetzlich dann fingiert, wenn die Asylwerber Staatsangehörige eines EWR-Staates sind oder wenn Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder, Ehegatten oder minderjährigen Kindern in Österreich Asyl gewährt und zwischenzeitig nicht aberkannt wurde.Da zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich als anerkannte Konventionsflüchtlinge (mit diesem an einer gemeinsamen Wohnadresse) leben, kann der Asylantrag des Beschwerdeführers nicht mehr zurückgewiesen werden. In den in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählten Fällen, liegt eine Ausnahme von der Prozessvoraussetzung der Unzulässigkeit wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat vor. Auch bei einem bestehenden Schutz in einem sicheren Drittstaat ist in diesen Fällen nicht mehr von einer Unzulässigkeit des Asylantrags in Österreich auszugehen vergleiche Frank, Anerinhof, Filzwieser, Asylgesetz 20055, Paragraph 4,, K17). Nach den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu dieser Bestimmung ergibt sich ebenfalls, dass auf die Drittstaatsicherheit nicht zurückgegriffen werden darf, wenn die Durchführung einer damit zu verbindenden Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dies wird gesetzlich dann fingiert, wenn die Asylwerber Staatsangehörige eines EWR-Staates sind oder wenn Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder, Ehegatten oder minderjährigen Kindern in Österreich Asyl gewährt und zwischenzeitig nicht aberkannt wurde.
Bei diesem Ergebnis ist somit nicht weiter darauf einzugehen, ob das Verfahren allenfalls auch bereits durch die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zuzulassen wäre.Bei diesem Ergebnis ist somit nicht weiter darauf einzugehen, ob das Verfahren allenfalls auch bereits durch die Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 zuzulassen wäre.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Durch die Zulassung des Verfahrens ist auch die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen zu beheben.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Drittstaatsicherheit, familiäre Situation, Flüchtlingseigenschaft, parlamentarische MaterialienZuletzt aktualisiert am
30.11.2010