TE AsylGH Bescheid 2010/11/9 C10 224367-0/2008

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §15
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs7
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 224367-0/2008/21E

XXXXrömisch 40

geb. XXXX, StA. Afghanistangeb. römisch 40 , StA. Afghanistan

Schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2001 mündlich verkündeten

BESCHEIDES

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), i.d.g.F. Nr. 82/2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), i.d.g.F. Nr. 82 aus 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 entschieden:

Die Berufung von XXXX vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.Die Berufung von römisch 40 vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 Abs 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 75/1991 (FrG) wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, des AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1991, (FrG) wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 wird gemäß § 15 AsylG erteilt.Die befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 wird gemäß Paragraph 15, AsylG erteilt.

Text

BEGRÜNDUNG

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des XXXX (in der Folge: Bf.) vom 25.06.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des römisch 40 (in der Folge: Bf.) vom 25.06.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen den og Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte durch das damals zuständige Mitglied am 06.12.2001 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Berufungswerber einvernommen sowie Länderberichte und ein Sachverständigengutachten gehört und erörtert wurden.

In der Verhandlung am 06.12.2007 verkündete das damals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates folgenden Bescheid:

"SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), i.d.g.F. Nr. 82/2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), i.d.g.F. Nr. 82 aus 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2001 entschieden:

Die Berufung von XXXX vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.Die Berufung von römisch 40 vom 04.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2001, Zl. 01 14.797-BAS, wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 Abs 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 75/1991 (FrG) wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, des AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1991, (FrG) wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 wird gemäß § 15 AsylG erteilt."Die befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 06.12.2002 wird gemäß Paragraph 15, AsylG erteilt."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins

B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idgF lauten:Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 idgF lauten:

"Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständen Senat weiterzuführen."

Im gegenständlichen Verfahren wurden durch ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das nicht zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, mündliche Verhandlungen geführt und der Berufungsbescheid durch Verkündung am 06.12.2001 erlassen. Der Spruch und die wesentliche Begründung wurden in der Verhandlungsschrift festgehalten.

Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.

An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband § 62).An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband Paragraph 62,).

Im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof in Hinblick auf die Rechtswirkungen des bereits erlassenen und mündlich verkündeten Bescheides keine Entscheidung gemäß § 61 AsylG 2005 treffen, da die Entscheidung in der Sache bereits am 06.12.2001 durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtswirksam erfolgte.Im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof in Hinblick auf die Rechtswirkungen des bereits erlassenen und mündlich verkündeten Bescheides keine Entscheidung gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 treffen, da die Entscheidung in der Sache bereits am 06.12.2001 durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtswirksam erfolgte.

Die Ausfertigung des mündlich erlassenen und verkündeten Bescheides ist daher vom Vorsitzenden des zuständigen Senates laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vorzunehmen.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG unterliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönlich Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 06.12.1999, ZI. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG unterliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönlich Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 06.12.1999, ZI. 99/01/0279).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Im mündlich verkündeten Bescheid wurde folgende Begründung wiedergegeben:

"Auf Grund der neu eingetretenen aktuellen Situation in Afghanistan unglaubwürdiges Asylvorbringen des BW nach der GFK; klare gutachterliche Äußerung zur aktuellen asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK verwiesen. Im Hinblick auf die Angaben in der durchgeführten Verhandlung verweisen und liegt für den BW zum Entscheidungszeitpunkt (Rechts- und Sachlage) keine asylrelevante politische Verfolgung als auch seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken, Herati im Sinne der GFK vor. Die Identität steht mangels vorgelegten Dokumentes nicht fest. Hinsichtlich des Refoulementschutzes wird festgestellt, dass durch die eingeführten Beweismittel, sowie insbesondere durch die GA von Dr. Rasuly, als auch das aktuelle GA in dieser Verhandlung, als auch dem Berichts des UNHCR/Deutschland zu gewähren war. Ferner wird auf den Parteienvorhalt des UBAS zur humanitären Lage sowie auf die eingeführten Beweismittel verwiesen."

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Übergangsbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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