TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/9 A14 230831-1/2010

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

A14 230.831-1/2010/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14 in Bezug auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2002, Zl. 02 12.164-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14 in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.08.2002, Zl. 02 12.164-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Ghana nicht zulässig ist.Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Ghana nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2011 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2002 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I Nr. 1997/76 idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß § 8 AsylG. für zulässig erklärt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr. 1997/76 idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß Paragraph 8, AsylG. für zulässig erklärt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 23.08.2002 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 23.08.2002 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).

I.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in Folge: UBAS) vom 14.11.2007, GZ 230.831/0/14E-XV/54/02 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in Folge: UBAS) vom 14.11.2007, GZ 230.831/0/14E-XV/54/02 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.

I.4. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 2007/01/1272-8 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Refoulemententscheidung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002 gemäß § 8 AsylG 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.4. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 2007/01/1272-8 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Refoulemententscheidung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002 gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.5. Mit Entscheidung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.05.2010 wurde gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates übertragen.römisch eins.5. Mit Entscheidung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.05.2010 wurde gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates übertragen.

I.6. Mit Beschluss vom 29.06.2010 wurde Med. univ. Dr. XXXX, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und innere Medizin zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches nach entsprechender Befundaufnahme am 29.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte.römisch eins.6. Mit Beschluss vom 29.06.2010 wurde Med. univ. Dr. römisch 40 , Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeine und innere Medizin zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches nach entsprechender Befundaufnahme am 29.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte.

I.7. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.08.2009 die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.römisch eins.7. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.08.2009 die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.

Innerhalb der Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 08.05.2002 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 08.05.2002 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde, welche am 15.07.2002 stattfand, gab der nunmehrige Berufungswerber, befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei nach dem Tod seines Vaters seit seinem 6. Lebensjahr bei seinem Onkel aufgewachsen. Dieser habe gemeinsam mit Freunden von der Armee Waffen im Grenzgebiet zur Elfenbeinküste verkauft und nachdem er erkrankt sei, den nunmehrigen Berufungswerber gebeten, dies für ihn zu tun. Dabei sei es an einem Kontrollpunkt zu einer polizeilichen Überprüfung gekommen und sei der Berufungswerber, nachdem dabei die Waffen gefunden worden seien, verhaftet worden. Es sei ihm allerdings in der Nacht die Flucht durch das Fenster gelungen und sei er davon gelaufen und habe in weiterer Folge Ghana verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.

II. 2.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers mit Bescheid vom 06.08.2002 ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben. Sie räumte aber ein, selbst bei Annahme des Wahrgehaltes zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen, da es bei Waffenhandel in jedem Land mit demokratischer Gesellschaftsstruktur zu strafgerichtlichen Folgen käme und Ghana nach den einschlägigen Länderberichten eines der wenigen schwarzafrikanischen Länder mit einem funktionierenden Rechtssystem sei.römisch zwei. 2.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers mit Bescheid vom 06.08.2002 ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben. Sie räumte aber ein, selbst bei Annahme des Wahrgehaltes zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen, da es bei Waffenhandel in jedem Land mit demokratischer Gesellschaftsstruktur zu strafgerichtlichen Folgen käme und Ghana nach den einschlägigen Länderberichten eines der wenigen schwarzafrikanischen Länder mit einem funktionierenden Rechtssystem sei.

II. 2.1.1.4. Der Berufungswerber bekämpfte den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte, im Fall seiner Rückkehr ins Gefängnis zu müssen und dort getötet zu werden, zumal er auch kein Geld für einen Anwalt hätte.römisch zwei. 2.1.1.4. Der Berufungswerber bekämpfte den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte, im Fall seiner Rückkehr ins Gefängnis zu müssen und dort getötet zu werden, zumal er auch kein Geld für einen Anwalt hätte.

II.2.1.1.5 Mit Bescheid des UBAS vom 14.11.2007 wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen sei.römisch zwei.2.1.1.5 Mit Bescheid des UBAS vom 14.11.2007 wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen sei.

Zu § 8 AsylG 1997 wurde ausgeführt, es stehe zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber an Aids leide und deshalb in Österreich medikamentös behandelt und in regelmäßigen Abständen untersucht werde. Aus den Länderberichten ergäbe sich jedoch, dass Aids in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden könne. Die hiezu erforderlichen Medikamente seien in Ghana erhältlich. Im vorliegenden Fall liege nach Auffassung des UBAS keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Herkunftsstaat vor. Die Frage der Behandlung Aidskranker in Ghana werde als ausreichend geklärt erachtet, sodass auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Folge zu leisten gewesen wäre.Zu Paragraph 8, AsylG 1997 wurde ausgeführt, es stehe zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber an Aids leide und deshalb in Österreich medikamentös behandelt und in regelmäßigen Abständen untersucht werde. Aus den Länderberichten ergäbe sich jedoch, dass Aids in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden könne. Die hiezu erforderlichen Medikamente seien in Ghana erhältlich. Im vorliegenden Fall liege nach Auffassung des UBAS keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Herkunftsstaat vor. Die Frage der Behandlung Aidskranker in Ghana werde als ausreichend geklärt erachtet, sodass auch dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Folge zu leisten gewesen wäre.

II.2.1.1.5 In seiner Entscheidung vom 26.04.2010 verweist der Verwaltungsgerichtshof unter Zitierung auf die Erkenntnisse vom 31.03.2010, Zahlen 2008/01/0312-0313 darauf, dass es eine von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage sei, ob derartige nach Art. 3 EMRK zu berücksichtigende sehr außergewöhnliche Umstände (very exceptional circumstances) vorliegen würden. Diese Beurteilung setze aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus. Fallbezogen sei entscheidend, dass nach den der belangten Behörde vorliegenden Ambulanzberichten beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC-Klassifikation, also bereits eine Erkrankung an Aids vorliege. Ausgehend von diesen besonderen Fallumständen würden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare, auf entsprechende sachverständigende Ausführungen gestützte Feststellungen darüber, ob beim Beschwerdeführer von einer "Erkrankung im Endstadium" ausgegangen werden müsse, fehlen. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen werde beurteilt werden können, ob in der zitierten Rechtssprechung des EGMR angesprochene "very exceptional circumstances" vorliegen.römisch zwei.2.1.1.5 In seiner Entscheidung vom 26.04.2010 verweist der Verwaltungsgerichtshof unter Zitierung auf die Erkenntnisse vom 31.03.2010, Zahlen 2008/01/0312-0313 darauf, dass es eine von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage sei, ob derartige nach Artikel 3, EMRK zu berücksichtigende sehr außergewöhnliche Umstände (very exceptional circumstances) vorliegen würden. Diese Beurteilung setze aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus. Fallbezogen sei entscheidend, dass nach den der belangten Behörde vorliegenden Ambulanzberichten beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC-Klassifikation, also bereits eine Erkrankung an Aids vorliege. Ausgehend von diesen besonderen Fallumständen würden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare, auf entsprechende sachverständigende Ausführungen gestützte Feststellungen darüber, ob beim Beschwerdeführer von einer "Erkrankung im Endstadium" ausgegangen werden müsse, fehlen. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen werde beurteilt werden können, ob in der zitierten Rechtssprechung des EGMR angesprochene "very exceptional circumstances" vorliegen.

II. 1.1.6. Aus dem eingeholten SV-Gutachten von Dr. XXXX ergibt sich zusammengefasst wie folgt:römisch zwei. 1.1.6. Aus dem eingeholten SV-Gutachten von Dr. römisch 40 ergibt sich zusammengefasst wie folgt:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.07.2002 in ärztlicher Betreuung wegen seiner HIV-Erkrankung. Bei ihm besteht eine HIV-Erkrankung C3 (höchste Stufe) mit einer seltenen Untergruppe. Trotz mehrfacher Therapieänderungen konnte nie eine maximale Virussuppression erreicht werden, da es sich um einen seltenen HIV-Subtyp handelt. Beim Beschwerdeführer ergab sich überdies eine Resistenzbildung mehrer Proteaseinhibitoren, wodurch insgesamt die Therapieoptionen beim Patienten begrenzt sind. Wegen fehlenden Ansprechens auf die damals etablierte Behandlung wurde zuletzt ein neu zugelassenes Medikament (Precista) dem Patienten verschrieben, sowie überdies eine Salvagetherapie eingeleitet. Bei Precista handelt es sich um ein erst kürzlich zugelassenes Medikament für mehrfach vorbehandelte Patienten, bei denen es unter mehr als einem Behandlungsschema zum Therapieversagen gekommen ist. Die regelmäßige Einnahme dieser antiretroviralen Therapie ist für den Beschwerdeführer lebensnotwendig und für den Therapieerfolg zwingend erforderlich. Diese im Jahr 2007 ganz neue Therapie ist vorgesehen bis Ende des Jahres 2010 und soll im Laufe des Jahres 2011 auf andere Medikamente umgestellt werden, soweit dies möglich ist.

Die Therapie des Beschwerdeführers ist eine sehr hochpreisige. Ohne weitere Behandlung besteht für den Beschwerdeführer Lebensgefahr. Wie weit eine Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers wirklich gewährleistet werden könne, kann mit einiger Sicherheit frühestens im März 2011 entschieden werden.

II.1.2. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Ghana:

Staatsaufbau, aktuelle politische Situation

Ghana ist eine konstitutionelle Demokratie mit einer starken Verankerung der Staatsoberhauptsposition und einem Einkammernparlament (230 Sitze). Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.

Der Präsident der Republik Ghana, John Atta Mills (NDC), ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der ehemalige Oppositionspolitiker wurde am 28.12.2008 in direkter Wahl für vier Jahre gewählt und trat sein Amt am 07.01.2009 an. Die Amtsübergabe verlief trotz des knappen Wahlergebnisses, weniger als 0,5% Stimmen lagen zu seinem wichtigsten Gegenspieler, Nana Akufo-Addo (NPP), friedlich, womit Ghana wiederum seine Rolle als demokratisches Vorbild in der Region bewies.

Am 28. Dezember 2008 fanden auch Parlamentswahlen statt. Folgende Parteien bestritten die Wahl: New Patriotic Party (NPP, 108 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 1 Sitze), der People's National Convention (PNC, 2 Sitze), und dem National Democratic Congress (NDC, 115 Sitze). Vier Abgeordnete sind parteilos. John Mahama (NDC) ist seither Parlaments- und Vizepräsident.

Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%. Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck wird die von ex-Präsident Kufuor begonnene Reformpolitik fortgesetzt. Prioritäten sind:

  • -Strichaufzählung
    Steigerung der privatwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (vor allem im

Agrarsektor)

  • -Strichaufzählung
    Fortschritte in der menschlichen und sozialen Entwicklung

  • -Strichaufzählung
    weitere Verbesserung guter Regierungsführung

Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Artikel 200, ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.

Menschenrechte

Ghana zählt eine Bevölkerung von mehr als 23 Mio. (USDOS 2009) und sieht sich als ein Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Es verweist dabei auf den rechtsstaatlich einwandfreien, verfassungskonformen und gewaltlosen Übergang der Regierungsgewalt nun schon zum zweiten Mal in Folge auf der Grundlage als frei und fair anerkannter allgemeiner Wahlen, auf die allgemein anerkannte gute Regierungsführung, Presse- Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Umsetzung des Africa Peer Review Mechanism und die nachweisbar reformorientierte Politik. In der Tat zeichnet sich Ghana im afrikanischen Vergleich durch innere Stabilität und durch ein hohes Maß an Liberalität aus und hat somit eine Vorbildfunktion für die Region und den Kontinent.

Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission.

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von 1992 ausdrücklich garantiert. Die seitdem wieder zugelassenen privaten Medien begleiten die Entwicklung Ghanas äußerst kritisch und decken erkannte Missstände schonungslos auf. Es gibt im Land insgesamt 70 Zeitungen und an die 200 Radiostationen senden täglich. Der erreichte Stand der Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten in Afrika.

Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.

In Art. 21 sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.

Die verfassungsmäßig garantierten Rechte werden von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden und die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.

Ghana fällt verglichen mit den Nachbarländern durch eine relativ hohe Beachtung der Menschenrechte auf. Auf Dorfebene spielen die Chiefs als Schlichter eine wichtige Rolle, vorausgesetzt die zum Teil lähmenden Thron- und Erbstreitigkeiten sind geregelt.

Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.

Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht und entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Besonders unmenschliche und unverhältnismäßige Strafen sind in Ghana nicht gesetzlich vorgesehen. Auffallend ist jedoch die geringe Differenziertheit des Strafmaßes, aufgrund derer auch kleinere Diebstähle mit hohen Haftstrafen geahndet werden. Bewährungsstrafen sind bisher noch unbekannt. Begnadigungen sind nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit möglich.

Im Oktober 2006 begann die Regierung mit Entschädigungszahlungen an ungefähr 2000 Ghanaer, die unter früheren Regierungen Menschenrechtsverletzungen erlitten hatten. Sie entsprach damit einer Empfehlung der 2002 eingesetzten Nationalen Versöhnungskommision, welche die seit 1957 - dem Jahr der Unabhängigkeit der Republik Ghana - unter verschiedenen Regierungen begangenen Menschenrechtsverbrechen untersucht hatte.

Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.

In Ghana besteht Religionsfreiheit, die in vollem Umfang respektiert wird. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 62 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 16-17 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten) ist nach außen harmonisch. Muslime beklagen ihren Ausschluss aus dem politischen und sozialen Leben. Kritisiert wird vor allem, dass zu wenige Muslime Führungspositionen innehätten und das öffentliche Straßenbild durch Plakate mit christlichen Botschaften geprägt sei. Dazu muss vermerkt werden, dass der Bildungsstatus unter der christlichen Bevölkerung, ungleich höher ist, u.a. auch aufgrund der Tätigkeit unzähliger christlicher NGOs in Ghana.

Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.

Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.

Bedeutende exilpolitische Aktivitäten sind nicht bekannt.

Ethnische Konflikte

Die Regierung ist bestrebt, ethnische und religiöse Differenzen im Land abzuschwächen. Bei vorangegangenen Regierungen wurde gelegentlich der Vorwurf geäußert, die Präsidenten bevorzugen jeweils ihre ethnische Gruppe. So war dies beim Ex-Präsidenten Ralwings die ethnische Gruppe der Ewe aus dem Osten des Landes, und bei der letzten Regierung Präsidents Kufuor die Volksgruppe der Ashantis. Das größte und mächtigste Königshaus in der Region bis zur Zerschlagung durch die Kolonialisten 1874 waren immer die Ashantis, die Ressentiments der Ewe und anderer kleinerer Gruppen sitzen also tief. Dennoch wird in Ghana nach Ausgleich und Ausgewogenheit getrachtet und von allen Seiten versucht, nicht einen Clan zu bevorzugen. Das Problem liegt eher darin, dass die Bevölkerung noch nicht von einem Clandenken abgegangen ist.

Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar.

Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten in der Stadt Yendi in der Northern Region Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba getötet wurde.

Infolge dieser Vorgänge traten der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater von ihren Posten zurück. Durch die Arbeit einer vom ehemaligen Präsidenten Kufuor ernannten Untersuchungskommission, die sich aus traditionellen Führern sowie Vertretern verschiedener lokaler Nichtregierungsorganisationen zusammensetzte, konnten erste Schritte zur Beilegung des Konflikts unternommen werden.

Auch 2008 kam es wieder zu zeitlich und regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kusasi and Mamprusi in Nord-Ghana.

Trokosi-Kult

Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das I.N.Network Ghana.Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das römisch eins.N.Network Ghana.

Menschenrechtsorganisationen

Annähernd sechzig nichtstaatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung ( CHRAJ) registriert. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger nichtstaatlicher Organisationen in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist nicht konstituierend. Auch die nicht registrierten NROen können sich in Ghana frei betätigen.

Viele der nationalen und internationalen NROen sind im Bereich Frauenrechte tätig, so z.B. die "African Women Lawyers Association" - AWLA. "International Federation of Women Lawyers" - FIDA, das "Forum for African Women Educationalists/Ghana", die "Women's Initative for Self-Empowerment" oder das "Women's Awareness Centre". Einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzung gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten (Trokosi-Kult und Genitalverstümmelung so z.B. das "International Needs" oder "Women in the Lord's Vineyeard".)

Daneben sind "Amnesty International", das "Centre for Democratic Development" und die "Ghana Society for the Physically Disabled" zu erwähnen. Im Bereich der Demokratieförderung/politische Bildung arbeitet die "National Commission for Civil Education" (NCCE).

Ghana ist Vertragsstaat einer großen Anzahl von VN-Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen gegen Folter, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etc.) und Folter ist laut Verfassung verboten. Die Todesstrafe kann zwar noch wegen fünf Delikten (Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat, Verrat und Raub) verhängt werden; in der Praxis geschieht das jedoch nur mehr für Mord und wurde letztmalig 1993 vollstreckt.

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Art. 3 EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Ghanas beruht auf dem Agrarsektor. Der wachsende Kakao-Export wird hier ebenso als Hoffnungsträger gesehen, wie die vor kurzem gemachten Erdölfunde vor Ghanas Küste. Die letzte Regierung setzte diesbezüglich auf norwegische wie nigerianische Berater.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).

Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.

Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.

Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.

Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.

Ausweichmöglichkeiten

Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insbesondere in Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.

Es wird eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen insbesondere in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenanbetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren bejaht.

Dokumente

Echtheit der Dokumente

Im Rahmen von Asylverfahren wurden dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden bisweilen Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige zur Überprüfung zugesandt. Bislang haben sich derartige Dokumente als Fälschungen erwiesen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und einem unzuverlässigen Urkundenwesen kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden wissentlich oder unwissentlich formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Auch hier spielt zudem Korruption eine Rolle.

Im Rahmen des EU-Förderprogramm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENAS) wird Ghana bei der Bekämpfung des Urkundenbetrugs im Bereich des Personenstands- und Paßwesen unterstützt. Das Abkommen wurde am 12. Februar 2007 unterzeichnet. Von dem Projekt wird eine Verbesserung der Situation erwartet. Zwischenzeitlich wurde bereits ein staatliches zentrales Registrierungssystem erfolgreich implementiert.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der Erwerb gefälschter Dokumente ist in Ghana gegen Bezahlung möglich.

Zustellungen

In Ghana gibt es kein polizeiliches Meldesystem. Mit der Erledigung von förmlichen Zustellungsersuchen durch ghanaische Behörden kann in der Regel nicht gerechnet werden. Die Ermittlung von Adressen durch Vertrauensanwälte ist für den Anfordernden kostenpflichtig und mit ungewissen Erfolgsaussichten verbunden.

Quellen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand August 2009 vom 31.08.2009,

UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2009,

ai, Amnesty International Jahresbericht Ghana, 28.05.2009,

ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.08.2006 an das BAA-Staatendokumentation,

U.S. Department of State, Ghana - Country Reports on Human Rights Practices -2009 vom 11.03.2010,

Freedom House, Freedom Report. Ghana 2009, 01.08.2009

Electoral Commission of Ghana, 2008 Results Summary, http://www.ec.gov.gh/?q=node/134

(letzter Zugriff am 20.04.2010)

Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte: Ghana, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Togo, 31.12.2009

IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO II. Ghana. 31.12.2009IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei. Ghana. 31.12.2009

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

II.2.7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.9 Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt werden. Gem. Abs. 2 leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.römisch zwei.2.9 Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gilt. Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt werden. Gem. Absatz 2, leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg. cit. sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auch auf Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 08.05.2002 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, zur Anwendung gelangen. Die Anwendung der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 08.05.2002 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zur Anwendung gelangen. Die Anwendung der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

II. 2.10. Beweiswürdigung:römisch zwei. 2.10. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben.

Die Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dessen eigenen Angaben, andererseits aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden, sowie insbesonders aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dr. XXXX, welches schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar ist.Die Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dessen eigenen Angaben, andererseits aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden, sowie insbesonders aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , welches schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar ist.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Ghana gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen.

Hingegen erweist sich die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung als so schwerwiegend, dass eine Rückführung nach Ghana eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dr.XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Erkrankung C3 (höchste Stufe) mit einer seltenen Untergruppe vorliegt, dieser anfangs trotz mehrfacher Therapieänderungen auf die Medikamente nicht wie erwartet angesprochen hat. Bei ihm liegt überdies eine Resistenzbildung mehrerer Protheasinhibitoren vor, wodurch insgesamt die Therapieoptionen bei ihm begrenzt sind. Derzeit wird ein erst neu zugelassenes Medikament für mehrfach vorbehandelte Patienten bei ihm angewandt, das erstmalig zu einer leichten Besserung seines Zustandes geführt hat. Die regelmäßige Einnahme dieser antiretroviralen Therapie ist für ihn lebensnotwendig und für den Therapieerfolg zwingend erforderlich. Diese Medikation ist noch bis mindestens Ende des Jahres aufrecht zu erhalten und kann er frühestens im nächsten Jahr, wenn dies überhaupt möglich ist, auf andere Medikamente umgestellt werden.Hingegen erweist sich die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung als so schwerwiegend, dass eine Rückführung nach Ghana eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten Dr.XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Erkrankung C3 (höchste Stufe) mit einer seltenen Untergruppe vorliegt, dieser anfangs trotz mehrfacher Therapieänderungen auf die Medikamente nicht wie erwartet angesprochen hat. Bei ihm liegt überdies eine Resistenzbildung mehrerer Protheasinhibitoren vor, wodurch insgesamt die Therapieoptionen bei ihm begrenzt sind. Derzeit wird ein erst neu zugelassenes Medikament für mehrfach vorbehandelte Patienten bei ihm angewandt, das erstmalig zu einer leichten Besserung seines Zustandes geführt hat. Die regelmäßige Einnahme dieser antiretroviralen Therapie ist für ihn lebensnotwendig und für den Therapieerfolg zwingend erforderlich. Diese Medikation ist noch bis mindestens Ende des Jahres aufrecht zu erhalten und kann er frühestens im nächsten Jahr, wenn dies überhaupt möglich ist, auf andere Medikamente umgestellt werden.

In Ghana ist es prinzipiell schwierig, antivirale Medikamente zu erhalten und meistens nur über kirchliche Organisationen. Die Therapie des Beschwerdeführers ist außerdem eine sehr hochpreisige und ist es mehr als fraglich, inwieweit diese Kosten durch die diversen kirchlichen und anderen Einrichtungen aufzubringen sein würden.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wäre nur dann vertretbar, wenn gewährleistet werden könnte, dass dieser in Ghana die für die seltene Form seiner Krankheit notwendigen Medikamente auch erhalten könnte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das nunmehr von ihm getestete Medikament für ihn in Ghana nicht ohne Schwierigkeiten zu erhalten wäre. Welche Medikamente er im Anschluss braucht, kann derzeit noch nicht gesagt werden und frühestens im nächsten Jahr abgeklärt werden.

II.2.12. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

II.2.12.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.2.12.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Vorraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.Das Vorliegen der Vorraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die drohende Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein bzw. ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die drohende Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein bzw. ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Zur Zulässigkeit von Abschiebungen in den Herkunftsstaat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zur Zulässigkeit von Abschiebungen in den Herkunftsstaat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

II.2.12.2. Wie bereits in oben (siehe hiezu Punkt I. dieses Erkenntnisses) dargestellten Entscheidungen rechtskräftig festgestellt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, es bleibt aber zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Ghana, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.2.12.2. Wie bereits in oben (siehe hiezu Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses) dargestellten Entscheidungen rechtskräftig festgestellt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, es bleibt aber zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Ghana, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dafür sprechen im festgestellten Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte, nämlich die vorliegende in dieser Form sehr seltene Erkrankung des Beschwerdeführers, und die Tatsache, dass ohne Fortführung der derzeitigen Behandlung für den Patienten Lebensgefahr besteht.

Die erkennende Behörde ist aufgrund der Berichterstattung über Ghana nicht der Ansicht, dass praktisch jedem, der nach Ghana abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheint. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzunehmen, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der dargelegten Situation des Beschwerdeführers, dieser im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die erkennende Behörde ist aufgrund der Berichterstattung über Ghana nicht der Ansicht, dass praktisch jedem, der nach Ghana abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheint. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzunehmen, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der dargelegten Situation des Beschwerdeführers, dieser im Falle seiner zwangsweisen Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

II.2.13. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

Die rechtliche Konsequenz der Gewährung subsidiären Schutzes/Refoulementschutzes besteht darin, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Fall ist dies im längstmöglichen Ausmaß auszusprechen, zumal eine Änderung der gesundheitlichen Situation sowie jener in Nigeria nicht absehbar ist.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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