TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/11 S13 416155-1/2010

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 416.155-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.076-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.076-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 37).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2007 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 21).

Am 30.09.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zwar im Jahre 2007 bereits in Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, mit seiner Familie jedoch im März 2010 Polen wieder verlassen zu haben und für etwa sechs Monate in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Von dort aus sei er vor wenigen Tagen über unbekannte Länder nach Österreich gereist (AS 43).

Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 59).Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 59).

Am 04.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.Am 04.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.

Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits subsidiären Schutz genieße (AS 71).Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits subsidiären Schutz genieße (AS 71).

Am 12.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen, wobei er ua. ankündigte, durch Schulbescheinigungen der Kinder belegen zu können, dass die Familie Polen verlassen und sich vor der Einreise in Österreich mehrere Monate im Herkunftsland aufgehalten habe. Außerdem führte der Beschwerdeführer ein Video über einen angeblichen Angriff auf den Beschwerdeführer und seine Familie auf seinem Laptop vor. Dem Beschwerdeführer wurden weiters Länderinformationen über Polen vorgelegt und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2010 eingeräumt (AS 101).

Dem Bundesasylamt wurde in weiterer Folge das unter II.1.2 zu f) angeführte Beweismittel in Form der Kopie einer Faxnachricht vom 04.10.2010 (ohne Absenderangabe) vorgelegt (AS 254).Dem Bundesasylamt wurde in weiterer Folge das unter römisch zwei.1.2 zu f) angeführte Beweismittel in Form der Kopie einer Faxnachricht vom 04.10.2010 (ohne Absenderangabe) vorgelegt (AS 254).

Die polnischen Behörden informierten das Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 auf Anfrage unter anderem darüber, dass nach der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie am 02.10.2007 keine Ausreise aus Polen mehr registriert sei.

Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein, in der er im Wesentlichen nähere Ausführungen zum Aufenthalt seiner Familie in Polen tätigte (AS 137).

Am 21.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch neuerlich einvernommen (AS 145).

Angefochtener Bescheid und weiterer Verlauf

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.076-EAST West (zugestellt am 22.10.2010, AS 205) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.076-EAST West (zugestellt am 22.10.2010, AS 205) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem hätten die polnischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen am 05.10.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO zugestimmt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort bereits einen subsidiären Schutz genieße.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Zudem hätten die polnischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen am 05.10.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO zugestimmt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort bereits einen subsidiären Schutz genieße.

Letztlich sei auch nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise in Polen wieder für mindestens drei Monate verlassen habe und Österreich daher für die Führung des neuen Verfahrens zuständig sei. Dem Beweiswert der Schulbestätigungen der Kinder, welche dem Bundesasylamt lediglich in Kopie eines von unbekannter Stelle aus gefaxten Dokumentes vorliege, werde nämlich in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebensumständen in Polen und der Bestätigung der polnischen Behörden, dass dort keine Informationen über eine Ausreise vorlägen, keine Bedeutung zugemessen.

Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer zum einen nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide, zum anderen im Bundesgebiet - von seinen mitreisenden Familienmitgliedern abgesehen - über keine für das Verfahren relevante verwandtschaftliche Beziehungen verfüge und auch keinen sonstigen privaten Bezug zu Österreich habe. Für Asylwerber in Polen seien schließlich auch allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer zum einen nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide, zum anderen im Bundesgebiet - von seinen mitreisenden Familienmitgliedern abgesehen - über keine für das Verfahren relevante verwandtschaftliche Beziehungen verfüge und auch keinen sonstigen privaten Bezug zu Österreich habe. Für Asylwerber in Polen seien schließlich auch allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.

Beschwerde und weiterer Verlauf

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.10.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt, der die unten unter II.1.2 zu e) bisGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.10.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt, der die unten unter römisch zwei.1.2 zu e) bis

g) angeführten Bescheinigungen, darunter die Schuldbescheinigungen der Kinder im Original beigefügt waren (AS 219).

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen geltend, dass sowohl die medizinische wie auch die allgemeine Versorgung in Polen nicht ausreichend sei und zum anderen seine Familie mit den polnischen Staatsbürgern Probleme gehabt habe. Zudem befürchte er in Polen eine Verfolgung durch private Personen aus seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren sei der der Antragstellung in Österreich vorausgehende mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat durch die im Original vorgelegten Schulbescheinigungen der Kinder belegt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte samt Akt des Bundesasylamtes am 04.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass das Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.Angesichts des Spruchinhalts und der Tatsache, dass das Erkenntnis innerhalb der Frist zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erlassen wurde, konnte eine Entscheidung über diese unterbleiben.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das für das vorliegende Erkenntnis relevante Vorbringen des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, im Jahr 2007 mit seiner Familie in Polen gewesen zu sein und um Asyl angesucht zu haben. Nach ungefähr zweijährigem Aufenthalt in Polen sei er, da sie dort als Flüchtlinge nicht anerkannt und von den Nachbarn wiederholt belästigt sowie mit Steinen beworfen worden seien, im März 2010 mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sich bis kurz vor der Ausreise nach Österreich Ende September 2010 aufgehalten hätten.

b) In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seiner Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass er bereits seit zehn Jahren Probleme mit seinen Gelenken habe und man ihm dafür ein Gel verschrieben habe. Er sei deswegen schon mehrmals in Polen medizinisch behandelt worden. Im Herkunftsstaat habe er gelegentlich privat als Bauarbeiter gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe jedoch auch hungern müssen. Das Geld für seine Reise nach Polen habe er sich seinerzeit ausgeborgt, jenes für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er sich von der sozialen Unterstützung in Polen gespart. Das Kapital für seine neuerliche Ausreise aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich habe er sich wiederum dort ausgeliehen.

Zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer ausgeführt, von Polen aus mit dem Zug und seinem Reisepass über eine offizielle Grenze ausgereist zu sein. Den Reisepass habe er bei seiner Rückkehr aber verloren. Befragt, warum er nicht in Polen von der freiwilligen Rückkehrhilfe Gebrauch gemacht habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe nicht die Zeit dazu gehabt, da man ihn in Polen nicht in Ruhe gelassen habe. Von Polen aus sei er in den Herkunftsstaat und nicht etwa lediglich nach Weißrussland gereist, weil er um seine Kinder Angst gehabt habe. Zum Beweis seiner Rückkehr habe er Kopien von Bestätigungen, welchen zufolge seine Kinder in der Heimat die Schule besucht hätten.

Zu seinem Aufenthalt in Polen hat der Beschwerdeführer er im Wesentlichen ausgesagt, zunächst in einem Flüchtlingslager und in weiterer Folge in einer Privatwohnung in Belostok gelebt zu haben. Im Flüchtlingslager seien sie unterstützt worden und in der Privatwohnung hätten sie Sozialhilfe erhalten. Er habe die Wohnungen mehrmals gewechselt und in verschiedenen Städten in Polen gewohnt. Den genauen Zeitraum seines Aufenthalts in Polen könne er nicht angeben. Er habe nicht gearbeitet, aber überleben können.

Zu seinen Gründen, Polen wieder zu verlassen, hat er vorgebracht, er habe dort Leute gesehen, die ihm Blutrache geschworen hätten und habe Angst bekommen. Er könne es nicht beweisen, jedoch sei er (unter näher geschilderten Umständen) in Polen von polnisch sprechenden Männer geschlagen worden und man habe die Familie in ihrer Unterkunft mit Steinen beworfen - was er durch eine (dem Bundesasylamt vorgeführte) auf seinem mitgebrachgten Laptop aufgezeichnete Videoaufnahme, datierend vom 07.07.2009 belegen könne.

c) In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2010 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seinem Aufenthalt in Polen hat der Beschwerdeführer näher ausgeführt, inwiefern er und seine Familie in Polen von der Bevölkerung beschimpft worden seien und zu wenig Essen und daher Hunger gehabt. Dennoch hätten sie die Kinder in die Schule geschickt und die polnische Sprache erlernt.

Ferner befänden sich Feinde in Polen, die ihm wegen seines älteren Bruders Blutrache geschworen hätten. Weiters hätte man seinem Neffen das Auto in Polen angezündet. Als es zu Bedrohungen gegenüber seinen Kindern gekommen sei, habe er sich einige Male an die (polnische) Polizei gewendet, jedoch habe niemand geholfen.

d) In einer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Zum Vorhalt, wonach es den Angaben der polnischen Dublinbehörden zu keiner legalen Ausreise des Beschwerdeführers gekommen sei, hat der Beschwerdeführer entgegnet, er habe sich bei der Ausreise aus Polen nicht abgemeldet.

e) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Sachverhaltsvorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zur allgemeinen Situation in Polen hat der Beschwerdeführer gemeint, der behauptete Zugang zur medizinischen Versorgung für alle Flüchtlinge entspreche nicht den Tatsachen, da man für ärztliche Behandlungen selbst bezahlen müsse.

Ferne reiche die Sozialhilfe lediglich für die Bezahlung von Unterkunft, Essen sowie Kleidung und habe er sich in zwei Jahren nur ein Notebook sowie einen Fotoapparat kaufen können. Außerdem habe seine Familie Probleme mit den polnischen Staatsbürgern gehabt, die sie gedemütigt und in Furcht versetzt sowie bei ihnen die Fenster eingeschlagen hätten.

Aus Angst vor der Blutrache durch Verwandte eines Toten, dessen Familie seinen Bruder der Beteiligung an der Ermordung bezichtige, habe er Polen verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt.

In seiner Heimat habe jedoch alles von vorne begonnen und sei er durch die Misshandlungen ein kranker Mensch geworden.

Weitere Beweismittel

a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO erklärt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten hat (AS 71).a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO erklärt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten hat (AS 71).

b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 02.10.2007 in Lubin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 21).

c) In einem weiteren Schreiben der polnischen Behörden vom 15.10.2010 wird mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der Reisepass am 31.03.2009 ausgehändigt wurde und eine nähere Rückfrage bei den Grenzbehörden ergeben habe, dass lediglich eine Einreise nach Polen am 02.10.2007, jedoch keine Ausreise des Beschwerdeführers registriert worden sei.

d) Bürgerpass des Beschwerdeführers, Zahl: XXXX, ausgestellt am XXXX, von der Behörde XXXX (AS 3).d) Bürgerpass des Beschwerdeführers, Zahl: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , von der Behörde römisch 40 (AS 3).

e) Urkunde des Standesamtes XXXX, Rayon der Republik Tschetschenien, über die am 18.09.2007 stattgefundene Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX, welche im Eheregister unter der Nr. XXXX eingetragen wurde (AS 231).e) Urkunde des Standesamtes römisch 40 , Rayon der Republik Tschetschenien, über die am 18.09.2007 stattgefundene Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 , welche im Eheregister unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde (AS 231).

f) Drei Bestätigungen der Mittelschule des Ortes XXXX, des Bezirkes XXXX, vom 15.06.2010 (XXXX), über den Schulbesuch der mitreisenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Zeit von "März bis Mai 2010" (AS 260, Übersetzung AS 245).f) Drei Bestätigungen der Mittelschule des Ortes römisch 40 , des Bezirkes römisch 40 , vom 15.06.2010 (römisch 40 ), über den Schulbesuch der mitreisenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Zeit von "März bis Mai 2010" (AS 260, Übersetzung AS 245).

g) Zwei Auszüge aus dem Internet, eine Pressemitteilung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 23.05.2008, zur Lage in der tschetschenischen Republik am 22.05.2008, sowie eine Pressemitteilung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Tschetschenien vom 29.04.2009.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin sowie seinen drei minderjährigen Kindern aus Tschetschenien kommend in Polen eingereist und hatte dort am 02.10.2007 einen Asylantrag gestellt.

Mit 28.01.2009 wurde seiner Familie seitens der polnischen Behörden der subsidiäre Schutz zuerkannt.

Am 29.09.2010 reiste der Beschwerdeführer dann gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich ein, wo er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nicht festgestellt werden kann zum derzeitigen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Polen verlassen und sich vor seiner Einreise nach Österreich mindestens drei Monate außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO aufgehalten hat.

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen, der Eurodac-Abfrage, und der Zustimmungserklärung der polnischen Behörden vom 05.10.2010. Die erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzes wird durch die Zustimmungserklärung Polens bestätigt.

Die Ausreise aus Polen und der behauptete mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat vor der Einreise nach Österreich ist mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde nicht feststellbar.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt (und im Orignal dann mit der Beschwerdeschrift) wurden nämlich zwar Bestätigungen betreffend einen Schulbesuch der Kinder des Beschwerdeführers in einer näher bezeichneten Schule in Tschetschenien vorgelegt. Das Bundesasylamt hat deren Echtheit jedoch nicht ausreichend überprüft, sondern ist im Wesentlichen lediglich aufgrund fehlender Informationen der polnischen Behörden von einer enstprechenden Ausreise sowie aufgrund der von der Behörde angenommenen sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf andere Sachverhaltselemente (Umstände des Aufenthalts in Polen) davon ausgegangen, dass die Bescheinigungen keinen Beweiswert hätten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß Art. 18 Abs 2 Dublin II-VO bestimmt, dass in dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, Beweismittel und Indizien verwendet werden.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Dublin II-VO bestimmt, dass in dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, Beweismittel und Indizien verwendet werden.

Gemäß Abs. 3 werden dieszbeüglich zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, wobei die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien angegeben werden:Gemäß Absatz 3, werden dieszbeüglich zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, wobei die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien angegeben werden:

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags wird von Fall zu Fall bewertet.

Gemäß Abs. 4 und 5 sollte das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.Gemäß Absatz 4 und 5 sollte das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

Die Verordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-DVO) enthält bezüglich der Beweise und Indizien im Anhang II einen Katalog, aus dem sich Folgendes ergibt:Die Verordnung Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-DVO) enthält bezüglich der Beweise und Indizien im Anhang römisch zwei einen Katalog, aus dem sich Folgendes ergibt:

VERZEICHNIS A (Beweise) nennt unter "9. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 3)" folgende Beweismittel

Ausreisestempel

Auszuge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis)

Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise uber die Außengrenze formlich festgestellt werden kann

Bericht/Bestatigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten verlassen hat

Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzubertritts

VERZEICHNIS B (Indizien) nennt unter "9. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 3)" folgende Nachweise

Ausführliche und nachprüfbare Erklarungen des Asylbewerbers

Berichte/Bestatigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat

Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fur mindestens drei Monate verlassen hat

Berichte/Bestatigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

Fingerabdrucke, außer wenn die Behorden die Fingerabdrucke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

Fahrausweise

Hotelrechnungen

Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland

Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reiseburos in Anspruch genommen hat

Sonstige Indizien gleicher Art

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt zwar zu Recht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens ausgeht, da der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend erstmals in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat (Art. 10 Dublin II-VO) (siehe oben II.2).Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt zwar zu Recht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens ausgeht, da der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend erstmals in diesen Mitgliedstaat eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat (Artikel 10, Dublin II-VO) (siehe oben römisch zwei.2).

Es könnte jedoch im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Polens erloschen und eine (neue) Zuständigkeit Österreichs eingetreten sein, wenn sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich mindestens drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO - hier konkret in seinem Herkunftsstaat - aufgehalten hat, bevor er ohne Nachweis darüber, zuvor einen anderen Mitgliedstaat betreten zu haben, nach Österreich einreiste und um internationalen Schutz ansuchte (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO).Es könnte jedoch im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Polens erloschen und eine (neue) Zuständigkeit Österreichs eingetreten sein, wenn sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich mindestens drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO - hier konkret in seinem Herkunftsstaat - aufgehalten hat, bevor er ohne Nachweis darüber, zuvor einen anderen Mitgliedstaat betreten zu haben, nach Österreich einreiste und um internationalen Schutz ansuchte (Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO).

Es kann jedoch im gegenständlichen Fall zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich eine entsprechende Zeit außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufhältig war. Insoweit hat das Bundesasylamt nämlich zu Unrecht allein daraus, dass der Beschwerdeführer bezweifelbare Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen gemacht hat und dass die polnischen Behörden keine Informationen über einen Ausreise des Beschwerdeführers aus Polen haben, geschlossen, dass die Schulbescheinigungen als solche keinen Beweiswert haben.

In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass im vorliegenden Fall zwar offenbar keine der in der Dublin-DVO in Anhang II Verzeichnis A genannten Beweismittel diesbezüglich vorliegen, die belangte Behörde jedoch nicht alle im Verzeichnis B (und zwar nur beispielhaft) aufgelisteten Nachweise zu erlangen getrachtet hat. Das Bundesasylamt hat nämlich zB. keine enstprechende Befragung der Ehefrau zu den näheren Umständen des angeblichen Aufenthalts in der Heimat, insbesondere nicht zum behaupteten Schulbesuch der Kinder, durchgeführt und hat die Schulbestätigungen nicht auf ihre Echtheit bzw. auf die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben überprüft.In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass im vorliegenden Fall zwar offenbar keine der in der Dublin-DVO in Anhang römisch zwei Verzeichnis A genannten Beweismittel diesbezüglich vorliegen, die belangte Behörde jedoch nicht alle im Verzeichnis B (und zwar nur beispielhaft) aufgelisteten Nachweise zu erlangen getrachtet hat. Das Bundesasylamt hat nämlich zB. keine enstprechende Befragung der Ehefrau zu den näheren Umständen des angeblichen Aufenthalts in der Heimat, insbesondere nicht zum behaupteten Schulbesuch der Kinder, durchgeführt und hat die Schulbestätigungen nicht auf ihre Echtheit bzw. auf die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben überprüft.

Vor dem Hintergrund desssen, dass die "Erklärungen des Asylwerbers" in dem genannten Verzeichnis zwar erwähnt, diese aber nur dann als Indizien gelten, wenn sie "ausführlich und nachprüfbar" sind und im Übrigen mangels erkennbarer Gewichtung innerhalb des Verzeichnisses den sonstigen Nachweisen (wie zB die Schulbestätigung) gleichgestellt sind, ist das Bundesasylamt jedenfalls verpflichtet, eine entsprechende Überprüfung sowohl der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als auch der Schulbestätigungen vorzunehmen und erst dann in einer nachvollziehbaren Weise deren jeweiligen Wert für die Ermittlung des Sachverhaltes festzustellen und ggf. gegeneinander abzuwägen.

Es werden daher nähere Überprüfungen stattzufinden haben, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Polen mit der Familie tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist und sich zweifelsfrei mindestens drei Monate außerhalb des Gebiets der Dublinstaaten aufgehalten hat.

Dabei scheint es zielführend, weitere Erhebungen in Hinblick auf die Echtheit der Schulbescheinigungen und die Richtigkeit ihres jeweiligen Inhalts zu tätigen und dazu zB. den Inhalt der Bescheinigungen etwa durch Kontaktaufnahme vor Ort zu überprüfen sowie den Beschwerdeführer und seine Frau zu Details betreffend den behaupteten Aufenthalt im Herkunftsstaat (einschließlich des Schulbesuchs) zu befragen.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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