Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
E19 262.466-0/2008-30E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E19 262.419-0/2008/27E
E19 262.420-0/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HIRTZBERGER, 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 09.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HIRTZBERGER, 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 09.11.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2003 zusammen mit seiner Familie (GZ: 262.419, 262.421, 262.422, 262.423) einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 1) welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (ASDer Beschwerdeführer stellte am 11.10.2003 zusammen mit seiner Familie (GZ: 262.419, 262.421, 262.422, 262.423) einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 1) welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (AS
86 - 108).
Gegen diesen am 29.06.2005 zugestellten (AS 109) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Berufung - nunmehr Beschwerde - vom 12.07.2005 (AS 110 - 115).
Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 09.11.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 28) durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte (OZ 26).
Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Verhandlung, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, zurückzieht (OZ 28 S10), womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 29).Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Verhandlung, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zahl: 03 31.063-BAL, zurückzieht (OZ 28 S10), womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 29).
verfahrenswesentlicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Er stammt aus Echmiadzin und gehört der Volksgruppe der jesidischen Kurden an (OZ 28 S5). Er reiste im Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither mit der Familie in Österreich aufhältig. Die jüngste Tochter wurde in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine Frau sprechen in ausreichendem Maße deutsch, so dass beide der Einvernahme beim Asylgerichtshof folgen konnten und sind unbescholten. Die Kinder gehen in Österreich in die Schule und für den Beschwerdeführer und seine Frau liegen Arbeitseinstellungszusagen vor. Besondere Bindungen zum Herkunftsstaat sind keine erkennbar. In einer Gesamtbetrachtung ist von einer hohen Integration der gesamten Familie in ihrer jetzigen Heimatgemeinde auszugehen.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Er stammt aus Echmiadzin und gehört der Volksgruppe der jesidischen Kurden an (OZ 28 S5). Er reiste im Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither mit der Familie in Österreich aufhältig. Die jüngste Tochter wurde in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine Frau sprechen in ausreichendem Maße deutsch, so dass beide der Einvernahme beim Asylgerichtshof folgen konnten und sind unbescholten. Die Kinder gehen in Österreich in die Schule und für den Beschwerdeführer und seine Frau liegen Arbeitseinstellungszusagen vor. Besondere Bindungen zum Herkunftsstaat sind keine erkennbar. In einer Gesamtbetrachtung ist von einer hohen Integration der gesamten Familie in ihrer jetzigen Heimatgemeinde auszugehen.
Der Beschwerdeführer und seine Frau (GZ: 262.419) sowie die jüngste Tochter (GZ: 262.420) stellten einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, die drei älteren Kinder (GZ: 262.421, 262.422, 262.423) einen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997.Der Beschwerdeführer und seine Frau (GZ: 262.419) sowie die jüngste Tochter (GZ: 262.420) stellten einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, die drei älteren Kinder (GZ: 262.421, 262.422, 262.423) einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der für die Entscheidung maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus folgenden im Akt befindlichen Unterlagen:
vorliegender erstinstanzlicher Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend die Erstbefragung, die Niederschriften sowie die Beschwerde.
vorliegende Dokumente und Bescheinigungen
Heimreisezertifikat in Kopie (OZ 6)
Unterlagenkonvolut die Integration betreffend (OZ 14, 18, 19, 21)
Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 27)
Einsicht in die Verfahrensakten der Familienangehörigen
GZ: 262.419, 262.420, 262.421, 262.422, 262.423
Der hohe Grad an Integration ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Diese beinhalten unzählige Unterstützungserklärungen etwa der Gemeinde, des Sportvereins, der Freiwilligen Feuerwehr aber auch des Kindergartens und der Schule und des Chors; sowie die Bereitschaft von 110 Einwohnern, darunter auch etliche Personen des öffentlichen Lebens, als Zeugen zu fungieren (OZ 14, 18, 19, 21). Ergänzend konnte sich der erkennende Senat in der Verhandlung von den Deutschkenntnissen selber ein Bild machen (OZ 28 S4 - 5). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem nicht anzuzweifelnden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 27).
Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Verfahren der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten (GZ: 262.419, 262.420, 262.421, 262.422, 262.423).
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat mit 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof (Z 1) und die an diesem Tag beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren sind vom Asylgerichtshof - nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) - weiterzuführen (Z 4).Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat mit 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof (Ziffer eins,) und die an diesem Tag beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren sind vom Asylgerichtshof - nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) - weiterzuführen (Ziffer 4,).
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002,zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,,zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, sind Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Über den am 11.10.2003 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2005. Das Verfahren war am bzw. nach dem 01.01.2010 anhängig. Im Hinblick auf die oben zitierten Bestimmungen gelangt im gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes grundsätzlich das Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) in der Fassung BGBl I Nr. 126/2002, sowie die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003, zur Anwendung. Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes gelangt grundsätzlich das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zur Anwendung.Über den am 11.10.2003 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2005. Das Verfahren war am bzw. nach dem 01.01.2010 anhängig. Im Hinblick auf die oben zitierten Bestimmungen gelangt im gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes grundsätzlich das Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, sowie die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zur Anwendung. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes gelangt grundsätzlich das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zur Anwendung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad § 10 AsylG 2005ad Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde auch zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem Asylgesetz ausgewiesen werden. Hat das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Asylgerichtshof bei verfassungskonformer Auslegung verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen, weshalb in derartig gelagerten Fällen die Fremdenbehörden über die Ausweisung zu entscheiden haben und somit die Ausweisung durch den Asylgerichtshof zu beheben ist (vgl. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde auch zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem Asylgesetz ausgewiesen werden. Hat das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Asylgerichtshof bei verfassungskonformer Auslegung verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen, weshalb in derartig gelagerten Fällen die Fremdenbehörden über die Ausweisung zu entscheiden haben und somit die Ausweisung durch den Asylgerichtshof zu beheben ist vergleiche VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054).
Im gegenständliche Fall war seitens des Asylgerichtshofes über eine Ausweisung in den Asylverfahren der drei älteren Kinder des Beschwerdeführers nicht abzusprechen, da die zu Grunde liegenden Entscheidungen der Kinder gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ergingen und daher keinen Ausspruch einer Ausweisung enthielten.Im gegenständliche Fall war seitens des Asylgerichtshofes über eine Ausweisung in den Asylverfahren der drei älteren Kinder des Beschwerdeführers nicht abzusprechen, da die zu Grunde liegenden Entscheidungen der Kinder gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ergingen und daher keinen Ausspruch einer Ausweisung enthielten.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher auf Grund der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus formalen Gründen zu beheben und konnte daher auch kein begründeter Abspruch gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 infolge der Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die Ausweisungsverfahren der drei minderjährigen Kinder getroffen werden.Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher auf Grund der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus formalen Gründen zu beheben und konnte daher auch kein begründeter Abspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 infolge der Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes im Hinblick auf die Ausweisungsverfahren der drei minderjährigen Kinder getroffen werden.
Diesbezüglich ist aus Sicht des entscheidenden Senates jedoch anzumerken, dass im Falle einer Zuständigkeit die dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen gewesen wäre, da sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt eindeutig eine derart hoher Grad an Integration ergibt, dass im gegenständlichen Fall von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung auszugehen ist.Diesbezüglich ist aus Sicht des entscheidenden Senates jedoch anzumerken, dass im Falle einer Zuständigkeit die dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen gewesen wäre, da sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt eindeutig eine derart hoher Grad an Integration ergibt, dass im gegenständlichen Fall von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung auszugehen ist.
In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-Ausweisung, UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
25.11.2010