TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/11 C17 407751-1/2009

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §61 Abs1
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C17 407.751-1/2009/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:

Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, vom 15.07.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sowie über den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2010 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde vom 15.07.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 15.07.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2008 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2008 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 22.10.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der dazu am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (AS 13) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Pashtune und bekenne sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Vor 80 Tagen habe er aus der Gefangenschaft in Afghanistan fliehen und zu Fuß nach Tadschikistan gelangen können. Von Tadschikistan aus sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landwege nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban wegen seines Auslandsstudiums - er habe von 2003 bis 2008 in Italien studiert - verfolgt worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass er ein Spion für den Westen sei. Die jetzige Regierung verfolge ihn, weil er ihre Helden wie XXXX und ihr Sicherheitssystem in von ihm geschriebenen Büchern kritisiert habe. Er sei deswegen auch in Gefangenschaft gewesen, habe aber entkommen können und sei daraufhin sofort aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.1.2. Bei der dazu am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (AS 13) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Pashtune und bekenne sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Vor 80 Tagen habe er aus der Gefangenschaft in Afghanistan fliehen und zu Fuß nach Tadschikistan gelangen können. Von Tadschikistan aus sei er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landwege nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban wegen seines Auslandsstudiums - er habe von 2003 bis 2008 in Italien studiert - verfolgt worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass er ein Spion für den Westen sei. Die jetzige Regierung verfolge ihn, weil er ihre Helden wie römisch 40 und ihr Sicherheitssystem in von ihm geschriebenen Büchern kritisiert habe. Er sei deswegen auch in Gefangenschaft gewesen, habe aber entkommen können und sei daraufhin sofort aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2008 (AS 63) legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, zwei Zeitungsartikel sowie Zeugnisse als Beweismittel vor. Seinen Fluchtgrund erläuterte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme dahingehend, dass er von 2003 bis 2008 in Italien studiert habe. Dort habe er begonnen, ein Buch über die Nordallianz und die Verbindung zu den Russen von 1982 bis heute zu schreiben. In dem Buch schreibe er auch über die Verbindungen von XXXX zu den Russen. Er habe seine Informationen von einem ehemaligen russischen General erhalten, und zwar über dessen Schwiegersohn, einen italienischen Studienkollegen des Beschwerdeführers. Im November 2007 sei er vom afghanischen Militärattache gewarnt worden, mit den erhaltenen Informationen vorsichtiger umzugehen bzw. "die Sache" gänzlich aufzugeben, widrigenfalls er Schwierigkeiten in Afghanistan bekommen würde. Am 29.07.2008 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Am 03.08.2008 um ein Uhr seien uniformierte und in Zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen. Er sei in einem Haus festgehalten worden und es hätte immer wieder Befragungen zu seinem Buch gegeben. Er sei regelmäßig geschlagen worden. Zu den Verhören sei immer ein Sessel mitgebracht und dieser sei anschließend immer wieder mitgenommen worden. Am 21. oder am 22. August 2007 sei der Sessel bei ihm vergessen worden und so sei es ihm gelungen, ein kleines Fenster oben zu erreichen und zu fliehen. Er sei zu einem Freund gelangt und von dort aus sei die Ausreise aus Afghanistan organisiert worden. Am 31.08.2007 sei auf dem Flughafen in Kabul, als er dort mit anderen Studienkollegen auf den Flug nach Italien gewartet habe, ein Selbstmordattentat verübt worden, wobei vier seiner Kollegen getötet worden seien. Befragt, ob er noch andere Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2007, nach dem Selbstmordattentat, Briefe von den Taliban erhalten habe, in denen sie ihn als Spitzel beschimpft und mit dem Umbringen bedroht hätten.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.2008 (AS 63) legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, zwei Zeitungsartikel sowie Zeugnisse als Beweismittel vor. Seinen Fluchtgrund erläuterte der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme dahingehend, dass er von 2003 bis 2008 in Italien studiert habe. Dort habe er begonnen, ein Buch über die Nordallianz und die Verbindung zu den Russen von 1982 bis heute zu schreiben. In dem Buch schreibe er auch über die Verbindungen von römisch 40 zu den Russen. Er habe seine Informationen von einem ehemaligen russischen General erhalten, und zwar über dessen Schwiegersohn, einen italienischen Studienkollegen des Beschwerdeführers. Im November 2007 sei er vom afghanischen Militärattache gewarnt worden, mit den erhaltenen Informationen vorsichtiger umzugehen bzw. "die Sache" gänzlich aufzugeben, widrigenfalls er Schwierigkeiten in Afghanistan bekommen würde. Am 29.07.2008 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Am 03.08.2008 um ein Uhr seien uniformierte und in Zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen. Er sei in einem Haus festgehalten worden und es hätte immer wieder Befragungen zu seinem Buch gegeben. Er sei regelmäßig geschlagen worden. Zu den Verhören sei immer ein Sessel mitgebracht und dieser sei anschließend immer wieder mitgenommen worden. Am 21. oder am 22. August 2007 sei der Sessel bei ihm vergessen worden und so sei es ihm gelungen, ein kleines Fenster oben zu erreichen und zu fliehen. Er sei zu einem Freund gelangt und von dort aus sei die Ausreise aus Afghanistan organisiert worden. Am 31.08.2007 sei auf dem Flughafen in Kabul, als er dort mit anderen Studienkollegen auf den Flug nach Italien gewartet habe, ein Selbstmordattentat verübt worden, wobei vier seiner Kollegen getötet worden seien. Befragt, ob er noch andere Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2007, nach dem Selbstmordattentat, Briefe von den Taliban erhalten habe, in denen sie ihn als Spitzel beschimpft und mit dem Umbringen bedroht hätten.

Mit Ermittlungen zu seinen Angaben in seinem Herkunftsland erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden.

Am 13.01.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag vor dem Bundesasylamt, bei der er angab, er habe zuerst in Afghanistan auf der Militärakademie studiert und habe nach Beendigung dieses Studiums ein Stipendium für Italien erhalten. In Italien habe er Politikwissenschaften studiert und habe das Studium abgeschlossen. Er habe sich vom Jänner 2003 bis Juli 2008 in Italien aufgehalten und sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er wieder mit seiner Familie in seinem Elternhaus zusammengelebt. Am 03.08.2008 seien nach Mitternacht militante Personen in sein Elternhaus gekommen, hätten ihn mitgenommen und ihn 19 Tage lang in einem Privathaus gefangen gehalten. Erst nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass er in XXXX festgehalten worden sei. Die Entführer seien Uniformierte und Zivilisten gewesen, wobei es sich um eine Militäruniform gehandelt habe; es seien Polizisten vom Ministerium für Öffentliche Sicherheit, Leute von XXXX (Anhänger von XXXX) gewesen. Während der Anhaltung sei er jeden Abend geschlagen und gefoltert worden. Er sei aufgefordert worden, alle seine Dokumente auszuhändigen. Er habe sich gedacht, dass er umgebracht werde, schon allein deshalb, damit von der Anhaltung nichts bekannt werde. Er sei entführt und angehalten worden, weil sie sein Buch und weitere Dokumente von ihm gewollt hätten.Am 13.01.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag vor dem Bundesasylamt, bei der er angab, er habe zuerst in Afghanistan auf der Militärakademie studiert und habe nach Beendigung dieses Studiums ein Stipendium für Italien erhalten. In Italien habe er Politikwissenschaften studiert und habe das Studium abgeschlossen. Er habe sich vom Jänner 2003 bis Juli 2008 in Italien aufgehalten und sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er wieder mit seiner Familie in seinem Elternhaus zusammengelebt. Am 03.08.2008 seien nach Mitternacht militante Personen in sein Elternhaus gekommen, hätten ihn mitgenommen und ihn 19 Tage lang in einem Privathaus gefangen gehalten. Erst nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass er in römisch 40 festgehalten worden sei. Die Entführer seien Uniformierte und Zivilisten gewesen, wobei es sich um eine Militäruniform gehandelt habe; es seien Polizisten vom Ministerium für Öffentliche Sicherheit, Leute von römisch 40 (Anhänger von römisch 40 ) gewesen. Während der Anhaltung sei er jeden Abend geschlagen und gefoltert worden. Er sei aufgefordert worden, alle seine Dokumente auszuhändigen. Er habe sich gedacht, dass er umgebracht werde, schon allein deshalb, damit von der Anhaltung nichts bekannt werde. Er sei entführt und angehalten worden, weil sie sein Buch und weitere Dokumente von ihm gewollt hätten.

Auf die Frage, welches Buch bzw. welche Dokumente im Spiel gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines Italienaufenthaltes mit einem Italiener befreundet gewesen sei, der der Schwiegersohn eines russischen Generals gewesen sei. Der General sei zu Besuch in Italien gewesen und sie seien öfters zusammen gesessen. Als der General erfahren habe, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, habe er erwähnt, dass er in einigen Kriegen in Afghanistan dabei gewesen sei, konkret in XXXX und in XXXX, und zwar als die Russen in Afghanistan stationiert gewesen seien. Er habe die Gelegenheit nützen und Näheres über XXXX erfahren wollen. Der General habe ihm mitgeteilt, dass XXXX gegen die Russen gekämpft habe, aber tatsächlich ein russischer Spion gewesen sei. XXXX sei zum Helden ernannt worden, weil er die Russen aus Afghanistan gedrängt habe, tatsächlich sei er aber ein Spion gewesen. Der General habe ihm in der Folge diesbezüglich viel Informationsmaterial aus Russland geschickt, das in Afghanistan nicht bekannt gewesen sei. Durch diese Unterlagen wären der Nationalheld XXXX und viele derzeitige Mitglieder der afghanischen Regierung als Spione und dahingehend entlarvt worden, das eigene Volk verraten zu haben. Er habe darüber ein Buch schreiben und es auch veröffentlichen wollen, um den Afghanen zu zeigen, wie oft diese Personen ihr eigenes Land verkauft hätten. Diese Personen stünden auch jetzt mit Russland in engem Kontakt, in Afghanistan würden alle verehrt werden. Persönlich habe er nichts gegen diese Personen, es gehe aber eindeutig aus den Unterlagen hervor, dass sie bewusst gegen das eigene Volk regiert hätten. Viel Geld sei laut seinen Unterlagen geflossen, aber nur auf private Konten. Diese Wahrheit müsse ans Licht gebracht werden. Wenn seine Unterlagen an die Öffentlichkeit gelangen würden, sei die Unterschrift der darin genannten Personen nichts mehr wert.Auf die Frage, welches Buch bzw. welche Dokumente im Spiel gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines Italienaufenthaltes mit einem Italiener befreundet gewesen sei, der der Schwiegersohn eines russischen Generals gewesen sei. Der General sei zu Besuch in Italien gewesen und sie seien öfters zusammen gesessen. Als der General erfahren habe, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, habe er erwähnt, dass er in einigen Kriegen in Afghanistan dabei gewesen sei, konkret in römisch 40 und in römisch 40 , und zwar als die Russen in Afghanistan stationiert gewesen seien. Er habe die Gelegenheit nützen und Näheres über römisch 40 erfahren wollen. Der General habe ihm mitgeteilt, dass römisch 40 gegen die Russen gekämpft habe, aber tatsächlich ein russischer Spion gewesen sei. römisch 40 sei zum Helden ernannt worden, weil er die Russen aus Afghanistan gedrängt habe, tatsächlich sei er aber ein Spion gewesen. Der General habe ihm in der Folge diesbezüglich viel Informationsmaterial aus Russland geschickt, das in Afghanistan nicht bekannt gewesen sei. Durch diese Unterlagen wären der Nationalheld römisch 40 und viele derzeitige Mitglieder der afghanischen Regierung als Spione und dahingehend entlarvt worden, das eigene Volk verraten zu haben. Er habe darüber ein Buch schreiben und es auch veröffentlichen wollen, um den Afghanen zu zeigen, wie oft diese Personen ihr eigenes Land verkauft hätten. Diese Personen stünden auch jetzt mit Russland in engem Kontakt, in Afghanistan würden alle verehrt werden. Persönlich habe er nichts gegen diese Personen, es gehe aber eindeutig aus den Unterlagen hervor, dass sie bewusst gegen das eigene Volk regiert hätten. Viel Geld sei laut seinen Unterlagen geflossen, aber nur auf private Konten. Diese Wahrheit müsse ans Licht gebracht werden. Wenn seine Unterlagen an die Öffentlichkeit gelangen würden, sei die Unterschrift der darin genannten Personen nichts mehr wert.

Die Frage, woher bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Besitz solcher Unterlagen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er und 14 weitere Personen ein Stipendium für Italien erhalten hätten. Die anderen 14 Personen hätten aus einer Familie aus der Region XXXX gestammt, aus der auch XXXX stamme. Der Beschwerdeführer sei der einzige Pashtune unter den Stipendiaten gewesen. Einmal habe sein befreundeter italienischer Studienkollege in der Klasse vor allen erwähnt, dass er wieder Unterlagen von seinem Schwiegervater [dem russischen General] erhalten hätte und habe auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Buch über XXXX schreiben wolle. Dadurch sei sein Vorhaben für diese Gruppe [aus XXXX] bekannt geworden. Danach seien die Mitstudenten aus XXXX in sein Zimmer gekommen und hätten ihn gewarnt, ein solches Buch zu schreiben. Die 14 Mitstudenten hätten ihr Wissen offensichtlich nach Afghanistan weitergeleitet. Sogar ein afghanischer Militärangehöriger, der in Italien gearbeitet habe, habe deswegen mit ihm Kontakt aufgenommen; dieser habe ihn aus dem Konsulat angerufen und habe ihn ebenfalls gewarnt, ein solches Wissen zu veröffentlichen, wenn er am Leben bleiben wolle. Man würde verhindern wollen, dass er das Buch veröffentliche. Noch während seiner Flucht sei sein Elternhaus drei Mal durchsucht worden. Die Unterlagen seien zwar jetzt verstreut, er wisse aber, wo sie sich befänden, und er werde alles zusammentragen. Sogar in Italien sei unter den Afghanen nach ihm gefragt worden.Die Frage, woher bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Besitz solcher Unterlagen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er und 14 weitere Personen ein Stipendium für Italien erhalten hätten. Die anderen 14 Personen hätten aus einer Familie aus der Region römisch 40 gestammt, aus der auch römisch 40 stamme. Der Beschwerdeführer sei der einzige Pashtune unter den Stipendiaten gewesen. Einmal habe sein befreundeter italienischer Studienkollege in der Klasse vor allen erwähnt, dass er wieder Unterlagen von seinem Schwiegervater [dem russischen General] erhalten hätte und habe auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Buch über römisch 40 schreiben wolle. Dadurch sei sein Vorhaben für diese Gruppe [aus XXXX] bekannt geworden. Danach seien die Mitstudenten aus römisch 40 in sein Zimmer gekommen und hätten ihn gewarnt, ein solches Buch zu schreiben. Die 14 Mitstudenten hätten ihr Wissen offensichtlich nach Afghanistan weitergeleitet. Sogar ein afghanischer Militärangehöriger, der in Italien gearbeitet habe, habe deswegen mit ihm Kontakt aufgenommen; dieser habe ihn aus dem Konsulat angerufen und habe ihn ebenfalls gewarnt, ein solches Wissen zu veröffentlichen, wenn er am Leben bleiben wolle. Man würde verhindern wollen, dass er das Buch veröffentliche. Noch während seiner Flucht sei sein Elternhaus drei Mal durchsucht worden. Die Unterlagen seien zwar jetzt verstreut, er wisse aber, wo sie sich befänden, und er werde alles zusammentragen. Sogar in Italien sei unter den Afghanen nach ihm gefragt worden.

Befragt wie der Beschwerdeführer wieder freigekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich mit seinem Leben abgeschlossen gehabt habe. Er habe gedacht, dass seine Peiniger ihn umbringen würden. Jeden Abend seien drei oder vier Personen in das Badezimmer gekommen und hätten ihn ständig über diese Unterlagen ausgefragt. Üblicherweise hätten sie einen Sessel mitgebracht und ihn anschließend wieder mitgenommen. Am neunzehnten Tag hätten sie den Sessel jedoch vergessen. Im Badezimmer sei ein Fenster gewesen, welches ohne Sessel nicht zu erreichen gewesen sei. Er habe mit dem Sessel sodann durch das Fenster flüchten können. Er habe sich dann nach XXXX zu einem Bekannten durchgeschlagen und habe ihn um Hilfe gebeten. Es sei ihm klar gewesen, dass er nicht nach Hause gehen und nicht in Afghanistan bleiben könne. Sein Freund habe einen Arzt geholt und am nächsten Tag habe er ihn an die Grenze zu Tadschikistan gebracht, worauf er nach Tadschikistan geflohen sei. Sein Freund habe einen Schlepper organisiert, der ihn nach Europa gebracht habe.Befragt wie der Beschwerdeführer wieder freigekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich mit seinem Leben abgeschlossen gehabt habe. Er habe gedacht, dass seine Peiniger ihn umbringen würden. Jeden Abend seien drei oder vier Personen in das Badezimmer gekommen und hätten ihn ständig über diese Unterlagen ausgefragt. Üblicherweise hätten sie einen Sessel mitgebracht und ihn anschließend wieder mitgenommen. Am neunzehnten Tag hätten sie den Sessel jedoch vergessen. Im Badezimmer sei ein Fenster gewesen, welches ohne Sessel nicht zu erreichen gewesen sei. Er habe mit dem Sessel sodann durch das Fenster flüchten können. Er habe sich dann nach römisch 40 zu einem Bekannten durchgeschlagen und habe ihn um Hilfe gebeten. Es sei ihm klar gewesen, dass er nicht nach Hause gehen und nicht in Afghanistan bleiben könne. Sein Freund habe einen Arzt geholt und am nächsten Tag habe er ihn an die Grenze zu Tadschikistan gebracht, worauf er nach Tadschikistan geflohen sei. Sein Freund habe einen Schlepper organisiert, der ihn nach Europa gebracht habe.

Nach der Entführung habe seine Familie nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Erst hier in Österreich habe er mit seiner Familie telefoniert. Sie seien der Meinung gewesen, dass er von den Taliban entführt worden sei, sie hätten sogar Vermisstenanzeigen in Zeitungen veröffentlicht. Befragt, ob dem Beschwerdeführer bekannt sei, ob er derzeit gesucht werde bzw. ob seine Familie bedroht oder eingeschüchtert werde, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie werde vermutlich ständig überwacht. Bisher sei das Haus drei Mal durchsucht worden. Seine Familie behaupte, dass in den Polizeistationen nach ihm gefahndet werde.

Befragt, ob er auch mit den Taliban Probleme habe, gab der Beschwerdeführer an, die abgelegene Region XXXX werde tagsüber von der Regierung und nachts von den Taliban überwacht. Die Taliban hätten ihn schon seit dem Jahr 2005 für einen Spion des Westens gehalten, weil er in Italien studiert habe. Sie hätten sogar Briefe zu ihm nach Hause geschickt, in welchen sie gedroht hätten, dass er und seine ganze Familie dafür büßen müssten, wenn er mit dem Spionieren nicht aufhöre. Diese Briefe habe er vorerst ignoriert. Vermutlich hätten die Taliban deshalb gedacht, dass er ein Spion sei, weil er mit italienischen aber auch mit amerikanischen Militärflugzeugen von Kabul nach Italien geflogen sei. Am 31. August 2007 habe bei einem solchen Flug sogar ein Selbstmordanschlag stattgefunden. Er sei mit anderen Personen, teilweise Ausländern, aber auch mit vier weiteren afghanischen Studenten, die mit ihm ein Stipendium erhalten hätten, dort gestanden, als ein Auto mit Sprengstoff auf sie losgefahren und explodiert sei. Der Anschlag habe eigentlich ihnen, den fünf Studenten, gegolten, denn nur sie hätten sich in dieser Militärzone befunden. Die anderen vier Personen seien dabei auch ums Leben gekommen. Er habe Glück gehabt. Er sei bewusstlos gewesen, sei aber wieder zu Bewusstsein gekommen, habe aber nicht aufstehen können. Schwere Verletzungen habe er nicht davon getragen. Er sei noch am selben Tag nach Italien geflogen. Ein gewisser XXXX sei einer der Talibanführer in seiner Region. Viele Sprengstoffattentate würden auf sein Konto gehen, seine Brüder seien ebenfalls immer wieder an Anschlägen beteiligt gewesen und seien von den Amerikanern verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. XXXX sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer hinter deren Verhaftung stecke, und dass er ein Spion sei.Befragt, ob er auch mit den Taliban Probleme habe, gab der Beschwerdeführer an, die abgelegene Region römisch 40 werde tagsüber von der Regierung und nachts von den Taliban überwacht. Die Taliban hätten ihn schon seit dem Jahr 2005 für einen Spion des Westens gehalten, weil er in Italien studiert habe. Sie hätten sogar Briefe zu ihm nach Hause geschickt, in welchen sie gedroht hätten, dass er und seine ganze Familie dafür büßen müssten, wenn er mit dem Spionieren nicht aufhöre. Diese Briefe habe er vorerst ignoriert. Vermutlich hätten die Taliban deshalb gedacht, dass er ein Spion sei, weil er mit italienischen aber auch mit amerikanischen Militärflugzeugen von Kabul nach Italien geflogen sei. Am 31. August 2007 habe bei einem solchen Flug sogar ein Selbstmordanschlag stattgefunden. Er sei mit anderen Personen, teilweise Ausländern, aber auch mit vier weiteren afghanischen Studenten, die mit ihm ein Stipendium erhalten hätten, dort gestanden, als ein Auto mit Sprengstoff auf sie losgefahren und explodiert sei. Der Anschlag habe eigentlich ihnen, den fünf Studenten, gegolten, denn nur sie hätten sich in dieser Militärzone befunden. Die anderen vier Personen seien dabei auch ums Leben gekommen. Er habe Glück gehabt. Er sei bewusstlos gewesen, sei aber wieder zu Bewusstsein gekommen, habe aber nicht aufstehen können. Schwere Verletzungen habe er nicht davon getragen. Er sei noch am selben Tag nach Italien geflogen. Ein gewisser römisch 40 sei einer der Talibanführer in seiner Region. Viele Sprengstoffattentate würden auf sein Konto gehen, seine Brüder seien ebenfalls immer wieder an Anschlägen beteiligt gewesen und seien von den Amerikanern verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. römisch 40 sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer hinter deren Verhaftung stecke, und dass er ein Spion sei.

Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Informationen zu Afghanistan vorgehalten, wozu sich der Beschwerdeführer dahingehend äußerte, dass allein die Sicherheitslage in Afghanistan täglich schlechter werde. Es entstünden mittlerweile sogar mafiose Gruppierungen, die vom Ausland gesteuert würden. Niemand sei an Sicherheit interessiert, jeder denke an seinen Profit, die Zivilbevölkerung leide am meisten.

1.3. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er mittlerweile im Besitz von Ausdrucken seiner beiden Bücher sei. Das eine Buch sei auf Paschtu geschrieben und beinhalte die in seinem Vorbringen erwähnten Berichte über die Beziehung von XXXX und den Kommunisten bzw. auch Berichte über die Beziehungen der gegenwärtigen Machthaber zu Russland. Der Inhalt dieses Buches sei, wie er vorgebracht habe, den tadschikischen Mitstudenten und in weiterer Folge auch in Afghanistan bekannt geworden, weshalb er vor seiner Flucht mehrere Wochen festgehalten worden sei. Deshalb habe er, nachdem er aus dem Gefängnis habe flüchten können, Afghanistan verlassen. Er habe das Buch teilweise auf seinen E-Mail-Adressen als Mails abgespeichert wiederfinden und ausdrucken können. Das zweite Buch sei auf Italienisch von ihm geschrieben worden und stelle eine wissenschaftliche Arbeit über die Politik in Afghanistan sowie insbesondere auch über die Zensur der Medien dar und sei ebenfalls sehr regimekritisch verfasst. Dieses Buch sei ebenfalls den Mitstudenten bekannt geworden. Der Inhalt habe sicherlich auch die negative Einstellung gegen ihn in seiner Heimat beeinflusst. Dieser Ausdruck des Buches sei ihm von seinem Freund in Italien zugeschickt worden. Aufgelegt und veröffentlicht seien die beiden Bücher bisher nicht, da ihm die Möglichkeit dazu gefehlt hätte. Die beiden Bücher könne er jederzeit als Beweismittel vorlegen.1.3. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er mittlerweile im Besitz von Ausdrucken seiner beiden Bücher sei. Das eine Buch sei auf Paschtu geschrieben und beinhalte die in seinem Vorbringen erwähnten Berichte über die Beziehung von römisch 40 und den Kommunisten bzw. auch Berichte über die Beziehungen der gegenwärtigen Machthaber zu Russland. Der Inhalt dieses Buches sei, wie er vorgebracht habe, den tadschikischen Mitstudenten und in weiterer Folge auch in Afghanistan bekannt geworden, weshalb er vor seiner Flucht mehrere Wochen festgehalten worden sei. Deshalb habe er, nachdem er aus dem Gefängnis habe flüchten können, Afghanistan verlassen. Er habe das Buch teilweise auf seinen E-Mail-Adressen als Mails abgespeichert wiederfinden und ausdrucken können. Das zweite Buch sei auf Italienisch von ihm geschrieben worden und stelle eine wissenschaftliche Arbeit über die Politik in Afghanistan sowie insbesondere auch über die Zensur der Medien dar und sei ebenfalls sehr regimekritisch verfasst. Dieses Buch sei ebenfalls den Mitstudenten bekannt geworden. Der Inhalt habe sicherlich auch die negative Einstellung gegen ihn in seiner Heimat beeinflusst. Dieser Ausdruck des Buches sei ihm von seinem Freund in Italien zugeschickt worden. Aufgelegt und veröffentlicht seien die beiden Bücher bisher nicht, da ihm die Möglichkeit dazu gefehlt hätte. Die beiden Bücher könne er jederzeit als Beweismittel vorlegen.

1.4. Mit Schriftsatz vom 15.07.2009, per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.07.2009, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend wird dazu ausgeführt, dass seit der letzten Einvernahme bzw. seit der Asylantragstellung des Beschwerdeführers bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen sei und dass die Behörde aus nicht erklärbaren Gründen keine Entscheidung gefällt habe. Es wird der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge im Wege der Devolution die Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers übernehmen.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.07.2009, per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.07.2009, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend wird dazu ausgeführt, dass seit der letzten Einvernahme bzw. seit der Asylantragstellung des Beschwerdeführers bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen sei und dass die Behörde aus nicht erklärbaren Gründen keine Entscheidung gefällt habe. Es wird der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge im Wege der Devolution die Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers übernehmen.

Mit Schreiben vom 12.08.2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 24.08.2009, legte das Bundesasylamt über Aufforderung des Asylgerichtshofes die Asylaktenunterlagen hinsichtlich des Asylantrages des Beschwerdeführers vor und gab zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das komplexe Vorbringen des Beschwerdeführers ein aufwändiges Ermittlungsverfahren erfordere. Es stelle sich die Frage der Übersetzung eines Buches. Diesbezüglich seien schon Dolmetscher angeschrieben worden, um die Kosten dafür abzuklären. Auf Grund des großen Aufwandes hiefür habe es bis dato noch keine brauchbaren Informationen dazu gegeben. Weiters sei der aktenführende Beamte in den letzten Wochen mehrmals über einen längeren Zeitraum nicht im Dienst gewesen, wodurch es zu einem längeren Verfahrensablauf gekommen sei.

1.5. Am 15.02.2010 wurden vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Asylgerichtshofes die Ausdrucke zweier Bücher vorgelegt, und zwar eines Buches mit dem Titel "XXXX" in italienischer Sprache und eines Buches auf Paschtu. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handle es sich bei letzterem Buch um das Buch mit dem Titel "XXXX", welches noch nicht fertig sei und in welchem sich wichtige Informationen befänden, die die Verfolgung der Person des Beschwerdeführers begründen würden. Beide Bücher seien politischen Inhaltes. Als weitere Beweismittel wurden die bereits dem Bundesasylamt vorgelegten Zeugnisse, Diplome und Zeitungsausschnitte neuerlich übermittelt.

1.6. Mit hg. Beschluss vom 25.02.2010 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers ein Sachverständiger für die aktuelle politische Lage in Afghanistan und Pakistan bestellt, welcher das Folgende schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 erstattete (Fehler im Original wurden korrigiert):

"Fluchtgrund:

1. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer wegen seines Studiums im Ausland verfolgt und ihm vorgeworfen, ein Spion des Westens zu sein. Die Taliban hätten ihm Briefe geschickt, dass er mit seiner Agententätigkeit aufhören solle.

2. Er habe sich in einem unveröffentlichten Buch über den afghanischen Nationalhelden XXXX kritisch geäußert und habe ihn aufs Primitivste beschimpft. Er habe auch das Sicherheitssystem in Frage gestellt, was von jedem Afghanen in Afghanistan ständig gemacht werde. Wegen diesen Sachen sei er entführt worden und er habe anschließend vom Gefängnis in XXXX flüchten können.2. Er habe sich in einem unveröffentlichten Buch über den afghanischen Nationalhelden römisch 40 kritisch geäußert und habe ihn aufs Primitivste beschimpft. Er habe auch das Sicherheitssystem in Frage gestellt, was von jedem Afghanen in Afghanistan ständig gemacht werde. Wegen diesen Sachen sei er entführt worden und er habe anschließend vom Gefängnis in römisch 40 flüchten können.

In seinem Buch habe er auch die Zusammenarbeit von XXXX mit den Russen entlarvt und festgestellt, dass der Verzicht der afghanischen Regierung auf Schadensersatzforderung von den Russen wertlos sei, wenn sein Buch in die Öffentlichkeit gelangen würde. Aber sein Buch sei noch nicht veröffentlicht worden.In seinem Buch habe er auch die Zusammenarbeit von römisch 40 mit den Russen entlarvt und festgestellt, dass der Verzicht der afghanischen Regierung auf Schadensersatzforderung von den Russen wertlos sei, wenn sein Buch in die Öffentlichkeit gelangen würde. Aber sein Buch sei noch nicht veröffentlicht worden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Ich habe das [auf Pashtu verfasste] Buch des Beschwerdeführers gelesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich mit voller Hass auf die Führung der Tajiken äußert und die ganze Misere in Afghanistan mit der Führung der Tajiken in Verbindung bringt und meint, dass auch in der kommunistischen Zeit die tajikische Mujaheddinführung mit den Russen zusammengearbeitet hätte. Er schimpft in diesem Buch sehr ordinär auf XXXX und auf andere Anführer der Tajiken in Afghanistan. Diese Ausführungen in diesem Buch wurden von anderen unsinnigen nationalistischen Schriften, z.B. Saqawi Dowm, in denen genauso über die Tajikenführung geschimpft wird, übernommen. Sein Stil kann mit dem Stil von Afghan-Mellat, einer paschtunisch-nationalistischen Partei, verglichen werden, deren Mitglieder nur die Paschtunen als die eigentlichen Herren des Landes verstehen und die anderen Ethnien als Zugewanderte anprangern.Ich habe das [auf Pashtu verfasste] Buch des Beschwerdeführers gelesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich mit voller Hass auf die Führung der Tajiken äußert und die ganze Misere in Afghanistan mit der Führung der Tajiken in Verbindung bringt und meint, dass auch in der kommunistischen Zeit die tajikische Mujaheddinführung mit den Russen zusammengearbeitet hätte. Er schimpft in diesem Buch sehr ordinär auf römisch 40 und auf andere Anführer der Tajiken in Afghanistan. Diese Ausführungen in diesem Buch wurden von anderen unsinnigen nationalistischen Schriften, z.B. Saqawi Dowm, in denen genauso über die Tajikenführung geschimpft wird, übernommen. Sein Stil kann mit dem Stil von Afghan-Mellat, einer paschtunisch-nationalistischen Partei, verglichen werden, deren Mitglieder nur die Paschtunen als die eigentlichen Herren des Landes verstehen und die anderen Ethnien als Zugewanderte anprangern.

Normalerweise werden diese Personen in Afghanistan wegen nationalistischer Äußerungen nicht verfolgt. Aber der Beschwerdeführer hat sehr ordinär auf XXXX geschimpft, der als Nationalheld in Afghanistan in der Verfassung verankert ist. Deshalb können im Falle des Bekanntwerdens dieser Schrift dem Beschwerdeführer gesetzliche Schwierigkeiten gemacht werden. Solange solche Schriften nicht veröffentlicht sind, werden die Autoren keine Schwierigkeiten bekommen.Normalerweise werden diese Personen in Afghanistan wegen nationalistischer Äußerungen nicht verfolgt. Aber der Beschwerdeführer hat sehr ordinär auf römisch 40 geschimpft, der als Nationalheld in Afghanistan in der Verfassung verankert ist. Deshalb können im Falle des Bekanntwerdens dieser Schrift dem Beschwerdeführer gesetzliche Schwierigkeiten gemacht werden. Solange solche Schriften nicht veröffentlicht sind, werden die Autoren keine Schwierigkeiten bekommen.

Allerdings habe ich diesbezüglich mehr als einen Monat in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Dorf XXXX und in der Stadt XXXX nachforschen lassen. Zunächst haben wir den Vater des Beschwerdeführers gefunden und ihn betreffend die Angaben des Beschwerdeführers befragt. Er hat dieselbe Version des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers erzählt wie der Beschwerdeführer. Er hat erzählt, dass der Beschwerdeführer von den Anhängern von XXXX entführt worden sei und dass sich sein Sohn deshalb derzeit im Ausland befinde. Nachdem das Dorf derzeit von den Taliban beherrscht wird, konnten meine Informanten sehr schwer Kontakt mit anderen Teilen der Bevölkerung sofort aufnehmen. Wir haben zunächst in diesem Dorf eine den Taliban wohlgesinnte Person gefunden, der uns geholfen hat, damit wird die Bevölkerung ungestört bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers befragen konnten. Nach diesen Befragungen hat auch die Bevölkerung des Dorfes dieselbe Version wie der Beschwerdeführer und sein Vater erzählt. Diese haben erzählt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Afghanistan, nach drei Tagen, entführt worden sei. Diese Version wurde auch von einem Ladenbesitzer in der Stadt XXXX, der aus dem Dorf des Beschwerdeführers stammt, vertreten. Aber er sagte, dass diese Version vom Vater des Beschwerdeführers und seinen Verwandten zunächst im Dorf verbreitet worden seien. Dieser Ladenbesitzer wusste aber auch Bescheid über das Studium des Beschwerdeführers und über seinen Auslandaufenthalt und über seine Rückkehr nach Afghanistan. Meine Informanten haben mir mitgeteilt, dass die Erzählungen dieses Mannes authentisch gewesen seien. Dieser Ladenbesitzer in XXXX hat erzählt, dass er gehört habe, dass eine Person namens XXXX, der aus dem Ausland gekommen sei, nach drei Tagen entführt worden sei. Was dann mit ihm geschehen sei, könne er nicht angeben.Allerdings habe ich diesbezüglich mehr als einen Monat in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 und in der Stadt römisch 40 nachforschen lassen. Zunächst haben wir den Vater des Beschwerdeführers gefunden und ihn betreffend die Angaben des Beschwerdeführers befragt. Er hat dieselbe Version des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers erzählt wie der Beschwerdeführer. Er hat erzählt, dass der Beschwerdeführer von den Anhängern von römisch 40 entführt worden sei und dass sich sein Sohn deshalb derzeit im Ausland befinde. Nachdem das Dorf derzeit von den Taliban beherrscht wird, konnten meine Informanten sehr schwer Kontakt mit anderen Teilen der Bevölkerung sofort aufnehmen. Wir haben zunächst in diesem Dorf eine den Taliban wohlgesinnte Person gefunden, der uns geholfen hat, damit wird die Bevölkerung ungestört bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers befragen konnten. Nach diesen Befragungen hat auch die Bevölkerung des Dorfes dieselbe Version wie der Beschwerdeführer und sein Vater erzählt. Diese haben erzählt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Afghanistan, nach drei Tagen, entführt worden sei. Diese Version wurde auch von einem Ladenbesitzer in der Stadt römisch 40 , der aus dem Dorf des Beschwerdeführers stammt, vertreten. Aber er sagte, dass diese Version vom Vater des Beschwerdeführers und seinen Verwandten zunächst im Dorf verbreitet worden seien. Dieser Ladenbesitzer wusste aber auch Bescheid über das Studium des Beschwerdeführers und über seinen Auslandaufenthalt und über seine Rückkehr nach Afghanistan. Meine Informanten haben mir mitgeteilt, dass die Erzählungen dieses Mannes authentisch gewesen seien. Dieser Ladenbesitzer in römisch 40 hat erzählt, dass er gehört habe, dass eine Person namens römisch 40 , der aus dem Ausland gekommen sei, nach drei Tagen entführt worden sei. Was dann mit ihm geschehen sei, könne er nicht angeben.

Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt tatsächlich XXXX und stammt aus dem Dorfe XXXX in der Provinz XXXX. Er hat zwei Jahre unter den Taliban an der Militärakademie studiert. Nachdem die Taliban gestürzt worden waren, hat der Beschwerdeführer sein Studium fortgesetzt, bis er mit Hilfe eines Offiziers aus XXXX zwecks Studium ins Ausland geschickt worden ist.Der Beschwerdeführer heißt tatsächlich römisch 40 und stammt aus dem Dorfe römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er hat zwei Jahre unter den Taliban an der Militärakademie studiert. Nachdem die Taliban gestürzt worden waren, hat der Beschwerdeführer sein Studium fortgesetzt, bis er mit Hilfe eines Offiziers aus römisch 40 zwecks Studium ins Ausland geschickt worden ist.

Er ist tatsächlich nach vier oder fünf Jahren Studium nach Afghanistan zurückgekehrt, aber kurz danach aus der Region verschwunden. Dieses Verschwinden wird in seinem Dorf als Entführung interpretiert. Der Beschwerdeführer hatte zwei Brüder. Einer wurde während eines Bombardements getötet und der andere wurde durch eine Minenexplosion in XXXX getötet. Er arbeitete zu dieser Zeit als Minenentschärfer.Er ist tatsächlich nach vier oder fünf Jahren Studium nach Afghanistan zurückgekehrt, aber kurz danach aus der Region verschwunden. Dieses Verschwinden wird in seinem Dorf als Entführung interpretiert. Der Beschwerdeführer hatte zwei Brüder. Einer wurde während eines Bombardements getötet und der andere wurde durch eine Minenexplosion in römisch 40 getötet. Er arbeitete zu dieser Zeit als Minenentschärfer.

Der Beschwerdeführer hat zwei Mal geheiratet. Seine erste Frau war die Witwe seines Bruders. Diese Frau ist inzwischen verstorben und hat einen Sohn hinterlassen, allerdings ist dieser Sohn vom Bruder des Beschwerdeführers gewesen und ist nicht der Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nochmals geheiratet und hat einen 6 Jährigen Sohn mit dem Namen XXXX.Der Beschwerdeführer hat zwei Mal geheiratet. Seine erste Frau war die Witwe seines Bruders. Diese Frau ist inzwischen verstorben und hat einen Sohn hinterlassen, allerdings ist dieser Sohn vom Bruder des Beschwerdeführers gewesen und ist nicht der Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nochmals geheiratet und hat einen 6 Jährigen Sohn mit dem Namen römisch 40 .

Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban:

Weder der Vater noch die Bevölkerung des Dorfes XXXX bestätigten die Version des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei. Zur fraglichen Zeit waren die Taliban in XXXX nicht in diesem Ausmaß wie heute aktiv. Die Behörde hatte in dieser Zeit in der Stadt XXXX und in der Umgebung, einschließlich im Dorf des Beschwerdeführers, die Vorherrschaft.Weder der Vater noch die Bevölkerung des Dorfes römisch 40 bestätigten die Version des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei. Zur fraglichen Zeit waren die Taliban in römisch 40 nicht in diesem Ausmaß wie heute aktiv. Die Behörde hatte in dieser Zeit in der Stadt römisch 40 und in der Umgebung, einschließlich im Dorf des Beschwerdeführers, die Vorherrschaft.

Daher sind die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von den Taliban verfolgt worden sei, nicht authentisch.

Das Dorf des Beschwerdeführers wurde zur Fluchtzeit des Beschwerdeführers nicht von den Taliban beherrscht. Wenn das Dorf von den Taliban beherrscht worden wäre, dann hätten sich die Anhänger von XXXX nicht in diesem Dorf frei bewegen können bzw. hätten nicht in dieses Dorf eintreten und den Beschwerdeführer entführen können.Das Dorf des Beschwerdeführers wurde zur Fluchtzeit des Beschwerdeführers nicht von den Taliban beherrscht. Wenn das Dorf von den Taliban beherrscht worden wäre, dann hätten sich die Anhänger von römisch 40 nicht in diesem Dorf frei bewegen können bzw. hätten nicht in dieses Dorf eintreten und den Beschwerdeführer entführen können.

Zeitungen:

Meine Mitarbeiter haben nachgeforscht, um die beiden Zeitungen "XXXX" und "XXXX" zu finden. Beide Zeitungen sind eingestellt, weil niemand darüber Informationen geben konnte. Einige Studenten haben gesagt, dass solche Zeitungen in XXXX kurz herausgegeben wurden und nach kurzer Zeit eingestellt worden seien. Das hat damit zutun, dass nach dem Sturz der Taliban und der Gründung des demokratischen Systems die Ausländer die Afghanen ermutigt haben, auch Zeitungen herauszugeben, und sie haben diese Zeitungen finanziert. Nachdem die Ausländer bei vielen Zeitungen die Finanzierung eingestellt hatten, wurde auch die Herausgabe dieser Zeitungen eingestellt. Die Zeitung "XXXX" existierte schon zur fraglichen Zeit, die der Bf angibt, nicht. In XXXX wusste niemand, dass "der Entführungsfall" des Beschwerdeführers in irgendeiner Zeitung veröffentlicht worden wäre. Die Behörde und die Polizei konnten auch sich nicht daran erinnern, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers entführt worden wäre und niemand hat bei der Behörde diesbezüglich eine Anzeige erstattet.Meine Mitarbeiter haben nachgeforscht, um die beiden Zeitungen "XXXX" und "XXXX" zu finden. Beide Zeitungen sind eingestellt, weil niemand darüber Informationen geben konnte. Einige Studenten haben gesagt, dass solche Zeitungen in römisch 40 kurz herausgegeben wurden und nach kurzer Zeit eingestellt worden seien. Das hat damit zutun, dass nach dem Sturz der Taliban und der Gründung des demokratischen Systems die Ausländer die Afghanen ermutigt haben, auch Zeitungen herauszugeben, und sie haben diese Zeitungen finanziert. Nachdem die Ausländer bei vielen Zeitungen die Finanzierung eingestellt hatten, wurde auch die Herausgabe dieser Zeitungen eingestellt. Die Zeitung "XXXX" existierte schon zur fraglichen Zeit, die der Bf angibt, nicht. In römisch 40 wusste niemand, dass "der Entführungsfall" des Beschwerdeführers in irgendeiner Zeitung veröffentlicht worden wäre. Die Behörde und die Polizei konnten auch sich nicht daran erinnern, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers entführt worden wäre und niemand hat bei der Behörde diesbezüglich eine Anzeige erstattet.

Schlussfolgerung:

Der Beschwerdeführer wird von den Taliban wegen seines Auslandstudiums nicht verfolgt. Viele Paschtunen im Ausland, einschließlich in Österreich, solidarisieren sich mit den Taliban und die Taliban wissen das und fördern dieses wohlwollendes Verhalten ihnen gegenüber.

Wegen des Manuskriptes wird der Beschwerdeführer nicht verfolgt, wenn dieses nicht veröffentlich wird. Allerdings wurde meinen Informanten erzählt, dass einige XXXX, Anhänger von XXXX, mit dem Beschwerdeführer im Ausland studiert hätten und diese hätten das Manuskript gesehen und gehört, dass der Beschwerdeführer sich ordinär und politisch feindlich über XXXX und andere Anführer der Tajiken geäußert hätte. Diese hätten den Kommandanten XXXX davon berichtet und deshalb sei der Beschwerdeführer entführt worden.Wegen des Manuskriptes wird der Beschwerdeführer nicht verfolgt, wenn dieses nicht veröffentlich wird. Allerdings wurde meinen Informanten erzählt, dass einige römisch 40 , Anhänger von römisch 40 , mit dem Beschwerdeführer im Ausland studiert hätten und diese hätten das Manuskript gesehen und gehört, dass der Beschwerdeführer sich ordinär und politisch feindlich über römisch 40 und andere Anführer der Tajiken geäußert hätte. Diese hätten den Kommandanten römisch 40 davon berichtet und deshalb sei der Beschwerdeführer entführt worden.

Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig ist, kann der Beschwerdeführer verfolgt werden, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der XXXX, die mit ihm studiert haben, XXXX ordinär und primitiv beschimpft und dieses Manuskript verfertigt hat."Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig ist, kann der Beschwerdeführer verfolgt werden, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der römisch 40 , die mit ihm studiert haben, römisch 40 ordinär und primitiv beschimpft und dieses Manuskript verfertigt hat."

1.7. Mit hg. Verfügung vom 12.05.2010 (OZ 9) wurde den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.05.2010 (OZ 10) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wird, dass in dem Gutachten zwei Mal erwähnt sei, dass er in seinem Buch auf die sogenannte Führung der afghanischen Tadschiken geschimpft habe. Dabei sei es wichtig, ob die Personen, die im Gutachten als Führung der Tadschiken genannt werden, auch wirklich von Tadschiken als Führer akzeptiert werden würden. Wenn man die genannten Personen wie XXXX, XXXX (Paschtune), XXXX (Tadschike) und besonders XXXX (Paschtune und Vorsitzender der Afghan Mellat Partei) als Führung von Tadschiken erwähne, welche der Beschwerdeführer in seinem Buch nach Ansicht des Sachverständigen beleidige, so erachte er das als unrichtig. Tatsächlich sei es nämlich so, dass diese Partei keine Führung der Tadschiken sei, sondern dass sich durchaus auch Paschtunen darunter befänden; diese habe er schlicht wegen ihrer schlechten Führung kritisiert. Er habe in seinem Buch über den Vertrag von XXXX (damaliger Finanzminister) mit der russischen Regierung auch geschrieben, dass XXXX durch diesen Vertrag auf Schadenersatzforderungen von Russland verzichtet habe. Außerdem werde im Gutachten der Stil seines Buches als nationalistisch bewertet, wobei zwei Sachen wichtig seien. Erstens werde im Buch auch die Dokumentation von einem russischen General weitergegeben, der in Afghanistan in Kriegszeiten für die russische Armee tätig gewesen sei; seine persönliche Meinung spiele hierbei keine Rolle. Zweitens sei er mit einer Tadschikin verheiratet, weshalb es unmöglich sei, dass er gegen die Nationalität seiner Frau sein könne. Bezugnehmend auf die Bedrohungen der Taliban in seinem Heimatdorf, die im Gutachten als unrealistisch bezeichnet würden, wolle er ergänzen, dass es in dieser Zeit keine organisierten Gruppierungen der Taliban gegeben habe, aber die Taliban trotzdem als Gegner der Regierung aktiv gewesen seien. Ein gutes Beispiel hierfür könne das Selbstmordattentat neben der Zuckerfabrik von XXXX erwähnt werden. Die Planer dieses Attentates seien zwei Männer aus seinem Heimatdorf gewesen, deren Namen seien XXXX und XXXX gewesen. Jedoch sei die Version des Sachverständigen im Ganzen zu bestätigen, dass die Taliban in dieser Zeit nicht in einem Ausmaß wie heute aktiv gewesen seien. Die Zeitung XXXX sei seit 30 Jahren in der Stadt XXXX herausgegeben worden und sei nur in der Zeit der Taliban für kurze Zeit eingestellt gewesen. Die Zeitung XXXX werde in der Stadt Kabul herausgegeben und existiere seit 2007. Über den Umstand, ob die Zeitungen noch immer herausgegeben werden, habe er keine aktuellen Informationen. Seine verstorbene Ehegattin habe einen gemeinsamen Sohn mit seinem verstorbenen Bruder und einen gemeinsamen Sohn mit ihm. Seine neue Ehe sei bisher kinderlos geblieben.Mit Schreiben vom 26.05.2010 (OZ 10) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wird, dass in dem Gutachten zwei Mal erwähnt sei, dass er in seinem Buch auf die sogenannte Führung der afghanischen Tadschiken geschimpft habe. Dabei sei es wichtig, ob die Personen, die im Gutachten als Führung der Tadschiken genannt werden, auch wirklich von Tadschiken als Führer akzeptiert werden würden. Wenn man die genannten Personen wie römisch 40 , römisch 40 (Paschtune), römisch 40 (Tadschike) und besonders römisch 40 (Paschtune und Vorsitzender der Afghan Mellat Partei) als Führung von Tadschiken erwähne, welche der Beschwerdeführer in seinem Buch nach Ansicht des Sachverständigen beleidige, so erachte er das als unrichtig. Tatsächlich sei es nämlich so, dass diese Partei keine Führung der Tadschiken sei, sondern dass sich durchaus auch Paschtunen darunter befänden; diese habe er schlicht wegen ihrer schlechten Führung kritisiert. Er habe in seinem Buch über den Vertrag von römisch 40 (damaliger Finanzminister) mit der russischen Regierung auch geschrieben, dass römisch 40 durch diesen Vertrag auf Schadenersatzforderungen von Russland verzichtet habe. Außerdem werde im Gutachten der Stil seines Buches als nationalistisch bewertet, wobei zwei Sachen wichtig seien. Erstens werde im Buch auch die Dokumentation von einem russischen General weitergegeben, der in Afghanistan in Kriegszeiten für die russische Armee tätig gewesen sei; seine persönliche Meinung spiele hierbei keine Rolle. Zweitens sei er mit einer Tadschikin verheiratet, weshalb es unmöglich sei, dass er gegen die Nationalität seiner Frau sein könne. Bezugnehmend auf die Bedrohungen der Taliban in seinem Heimatdorf, die im Gutachten als unrealistisch bezeichnet würden, wolle er ergänzen, dass es in dieser Zeit keine organisierten Gruppierungen der Taliban gegeben habe, aber die Taliban trotzdem als Gegner der Regierung aktiv gewesen seien. Ein gutes Beispiel hierfür könne das Selbstmordattentat neben der Zuckerfabrik von römisch 40 erwähnt werden. Die Planer dieses Attentates seien zwei Männer aus seinem Heimatdorf gewesen, deren Namen seien römisch 40 und römisch 40 gewesen. Jedoch sei die Version des Sachverständigen im Ganzen zu bestätigen, dass die Taliban in dieser Zeit nicht in einem Ausmaß wie heute aktiv gewesen seien. Die Zeitung römisch 40 sei seit 30 Jahren in der Stadt römisch 40 herausgegeben worden und sei nur in der Zeit der Taliban für kurze Zeit eingestellt gewesen. Die Zeitung römisch 40 werde in der Stadt Kabul herausgegeben und existiere seit 2007. Über den Umstand, ob die Zeitungen noch immer herausgegeben werden, habe er keine aktuellen Informationen. Seine verstorbene Ehegattin habe einen gemeinsamen Sohn mit seinem verstorbenen Bruder und einen gemeinsamen Sohn mit ihm. Seine neue Ehe sei bisher kinderlos geblieben.

Der Stellungnahme angeschlossen ist eine Ergänzung der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser beabsichtige, das Buch zu veröffentlichen, sobald es fertig sei. Er arbeite nach wie vor aktiv an dem Buch und trage seine Anschauungen auch im Gespräch mit anderen Personen nach außen und erläutere emotional seine Auffassung von der Lage. Auf die Veröffentlichung lege er großen Wert, da es ihm ein starkes inneres Bedürfnis sei, die Welt davon in Kenntnis zu setzen, wer in den vergangenen 30 Jahren des Krieges Schlechtes und wer Gutes getan habe. Eben aus diesem Grund habe es auch in seiner Studienzeit in Italien, wo er bereits an dem Buch gearbeitet habe, Konfrontationen mit den XXXX gegeben. Aus eben diesen Gründen drohe ihm im Fall seiner Rückkehr wie vom Sachverständigen beschrieben die Gefahr der Verfolgung.Der Stellungnahme angeschlossen ist eine Ergänzung der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser beabsichtige, das Buch zu veröffentlichen, sobald es fertig sei. Er arbeite nach wie vor aktiv an dem Buch und trage seine Anschauungen auch im Gespräch mit anderen Personen nach außen und erläutere emotional seine Auffassung von der Lage. Auf die Veröffentlichung lege er großen Wert, da es ihm ein starkes inneres Bedürfnis sei, die Welt davon in Kenntnis zu setzen, wer in den vergangenen 30 Jahren des Krieges Schlechtes und wer Gutes getan habe. Eben aus diesem Grund habe es auch in seiner Studienzeit in Italien, wo er bereits an dem Buch gearbeitet habe, Konfrontationen mit den römisch 40 gegeben. Aus eben diesen Gründen drohe ihm im Fall seiner Rückkehr wie vom Sachverständigen beschrieben die Gefahr der Verfolgung.

Das Bundesasylamt äußerte sich weder zum übermittelten Sachverständigengutachten noch zur ebenfalls übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers.

2. Der Asylgerichtshof führte am 14.10.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer sowie seine ausgewiesene Vertreterin sowie der beigezogene Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan und Pakistan persönlich beteiligten. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter, beantragte aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde [die Nichtstattgabe des Asylantrages].

In der Verhandlung trug der Sachverständige sein Gutachten mündlich vor, wobei er sein Gutachten aufrecht erhielt und ergänzend gutachtlich ausführte, dass der Beschwerdeführer in seinem Buch [seinem Manuskript] tatsächlich die Persönlichkeiten, besonders der Tadschiken, ordinär beschimpfe. Auf Grund dieser Art von Beschimpfung sei im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verfolgung seitens naher Personen der beschimpften Personen, zum Beispiel von XXXX, nicht ausgeschlossen. XXXX sei offiziell ein Nationalheld. Wenn jemand den Beschwerdeführer auch wegen der Beschimpfung von XXXX anzeigen würde, sei es nicht ausgeschlossen, dass er auch mit der afghanischen Behörde Schwierigkeiten bekomme. Allerdings seien Inhalte wie im Manuskript des Beschwerdeführers schon vorgekommen und die nationalistische Elite der verschiedenen Völker würde sich im Ausland auf diese primitive Art und Weise gegenseitig beschimpfen, aber nicht im Inland. Im Ausland werde derart geschimpft, aber nicht in Afghanistan. Nachforschungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers und einige andere Personen aus dem Dorf des Beschwerdeführers die Entführung des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Der Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer deshalb das Land habe verlassen müssen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, die Provinz XXXX, gehöre in Nordafghanistan zu den sichersten Gebieten. Jeder, der für die Regierung als Soldat oder als Beamter gearbeitet habe oder von der Regierung in das Ausland geschickt worden sei, werde von den Taliban getötet, wenn er in der Heimatregion des Beschwerdeführers, in XXXX, von den Taliban erwischt werde. Allerdings würden diese Leute von den Taliban nicht absichtlich (gezielt) in anderen Teilen von Afghanistan verfolgt werden. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers werde hauptsächlich von den Taliban kontrolliert.In der Verhandlung trug der Sachverständige sein Gutachten mündlich vor, wobei er sein Gutachten aufrecht erhielt und ergänzend gutachtlich ausführte, dass der Beschwerdeführer in seinem Buch [seinem Manuskript] tatsächlich die Persönlichkeiten, besonders der Tadschiken, ordinär beschimpfe. Auf Grund dieser Art von Beschimpfung sei im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verfolgung seitens naher Personen der beschimpften Personen, zum Beispiel von römisch 40 , nicht ausgeschlossen. römisch 40 sei offiziell ein Nationalheld. Wenn jemand den Beschwerdeführer auch wegen der Beschimpfung von römisch 40 anzeigen würde, sei es nicht ausgeschlossen, dass er auch mit der afghanischen Behörde Schwierigkeiten bekomme. Allerdings seien Inhalte wie im Manuskript des Beschwerdeführers schon vorgekommen und die nationalistische Elite der verschiedenen Völker würde sich im Ausland auf diese primitive Art und Weise gegenseitig beschimpfen, aber nicht im Inland. Im Ausland werde derart geschimpft, aber nicht in Afghanistan. Nachforschungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers und einige andere Personen aus dem Dorf des Beschwerdeführers die Entführung des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Der Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer deshalb das Land habe verlassen müssen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, die Provinz römisch 40 , gehöre in Nordafghanistan zu den sichersten Gebieten. Jeder, der für die Regierung als Soldat oder als Beamter gearbeitet habe oder von der Regierung in das Ausland geschickt worden sei, werde von den Taliban getötet, wenn er in der Heimatregion des Beschwerdeführers, in römisch 40 , von den Taliban erwischt werde. Allerdings würden diese Leute von den Taliban nicht absichtlich (gezielt) in anderen Teilen von Afghanistan verfolgt werden. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers werde hauptsächlich von den Taliban kontrolliert.

In Afghanistan befänden sich tausende Bücher mit dem Titel "Saqawi Doum" sowohl in Privatbesitz als auch in den Bibliotheken. Dieses Buch sei von einem paschtunischen Nationalisten geschrieben worden, in dem dieser, insbesondere XXXX und auch Persönlichkeiten der Tadschiken, die vor Jahrzehnten in Afghanistan an der Macht gewesen seien, beschimpft habe. Deshalb sei bis jetzt niemand verfolgt worden, allerdings befinde sich derjenige, der das Buch veröffentlich habe, im Ausland. Die Verfolgung beschränke sich auf denjenigen, der dieses Werk geschrieben hätte. In Afghanistan gebe es mehr als 20 Universitäten, in welchen alle mögliche Literatur aus der ganzen Welt vorhanden sei. Die Studenten würden diese Literatur verwenden. Es sei nicht bekannt geworden, dass ein Student wegen des Besitzes einer Literatur, in der Negatives über die Kommandanten geschrieben sei, verfolgt werde. Der Beschwerdeführer werde nur dann verfolgt, wenn er dieses Manuskript veröffentliche und wenn dieses Manuskript verbreitet werde. Es bleibe aber aufrecht, dass der Beschwerdeführer verfolgt werden könne, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der XXXX, die mit ihm studiert hätten, XXXX ordinär beschimpft habe.In Afghanistan befänden sich tausende Bücher mit dem Titel "Saqawi Doum" sowohl in Privatbesitz als auch in den Bibliotheken. Dieses Buch sei von einem paschtunischen Nationalisten geschrieben worden, in dem dieser, insbesondere römisch 40 und auch Persönlichkeiten der Tadschiken, die vor Jahrzehnten in Afghanistan an der Macht gewesen seien, beschimpft habe. Deshalb sei bis jetzt niemand verfolgt worden, allerdings befinde sich derjenige, der das Buch veröffentlich habe, im Ausland. Die Verfolgung beschränke sich auf denjenigen, der dieses Werk geschrieben hätte. In Afghanistan gebe es mehr als 20 Universitäten, in welchen alle mögliche Literatur aus der ganzen Welt vorhanden sei. Die Studenten würden diese Literatur verwenden. Es sei nicht bekannt geworden, dass ein Student wegen des Besitzes einer Literatur, in der Negatives über die Kommandanten geschrieben sei, verfolgt werde. Der Beschwerdeführer werde nur dann verfolgt, wenn er dieses Manuskript veröffentliche und wenn dieses Manuskript verbreitet werde. Es bleibe aber aufrecht, dass der Beschwerdeführer verfolgt werden könne, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der römisch 40 , die mit ihm studiert hätten, römisch 40 ordinär beschimpft habe.

Hinsichtlich der Bedrohung von Seiten der Taliban wegen des Auslandsstudiums ergänzte der Sachverständige, dass er im letzten Monat aus Afghanistan Informationen erhalten habe, wonach in Nordafghanistan, insbesondere in XXXX, Personen, die Dokumente bei sich getragen hätten, aus denen hervorgegangen sei, dass sie Soldaten oder Studenten seien, die im Auftrag der Regierung (mit staatlichen Stipendien) im Ausland gewesen seien, getötet worden seien oder dass ihnen die Nasen abgeschnitten worden seien.Hinsichtlich der Bedrohung von Seiten der Taliban wegen des Auslandsstudiums ergänzte der Sachverständige, dass er im letzten Monat aus Afghanistan Informationen erhalten habe, wonach in Nordafghanistan, insbesondere in römisch 40 , Personen, die Dokumente bei sich getragen hätten, aus denen hervorgegangen sei, dass sie Soldaten oder Studenten seien, die im Auftrag der Regierung (mit staatlichen Stipendien) im Ausland gewesen seien, getötet worden seien oder dass ihnen die Nasen abgeschnitten worden seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, heißt XXXX, ist Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, wo er auch vor der Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie [Eltern, zweite Ehegattin und zwei Söhne aus erster Ehe] lebte. Der Beschwerdeführer heiratete nach dem Tod seines Bruders im Jahre 1996 dessen Witwe, welche einen Sohn in die Ehe mitbrachte und mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Nach dem Tod seiner ersten Ehegattin im Jahr 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Jahr 2007 erneut eine afghanische Staatsangehörige.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 , ist Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , wo er auch vor der Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie [Eltern, zweite Ehegattin und zwei Söhne aus erster Ehe] lebte. Der Beschwerdeführer heiratete nach dem Tod seines Bruders im Jahre 1996 dessen Witwe, welche einen Sohn in die Ehe mitbrachte und mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Nach dem Tod seiner ersten Ehegattin im Jahr 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Jahr 2007 erneut eine afghanische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer studierte unter den Taliban an der Militärakademie in Afghanistan. Nach dem Sturz der Taliban setzte der Beschwerdeführer sein Studium fort und erhielt nach Abschluss seines Studiums an der Militärakademie einen von 15 Studienplätzen für afghanische Studenten für ein Studium in Italien, wobei die Stipendiaten vom afghanischen Verteidigungsministerium und vom Innenministerium ausgewählt wurden. Der Beschwerdeführer war der einzige Pashtune unter den Stipendiaten, die 14 anderen Stipendiaten waren "XXXX" [tadschikische Anhänger von XXXX aus der Region XXXX]. Der Beschwerdeführer ging in der Folge von Jänner 2003 bis Juli 2008 an der Studienuniversität Turin dem Studium der "Verteidigungs- und Sicherheitswissenschaften" nach, welches er unter Verleihung des Titels eines Magisters in "Strategische und politisch-organisatorische Wissenschaften" [Diplom vom 16.07.2008] abschloss.Der Beschwerdeführer studierte unter den Taliban an der Militärakademie in Afghanistan. Nach dem Sturz der Taliban setzte der Beschwerdeführer sein Studium fort und erhielt nach Abschluss seines Studiums an der Militärakademie einen von 15 Studienplätzen für afghanische Studenten für ein Studium in Italien, wobei die Stipendiaten vom afghanischen Verteidigungsministerium und vom Innenministerium ausgewählt wurden. Der Beschwerdeführer war der einzige Pashtune unter den Stipendiaten, die 14 anderen Stipendiaten waren "XXXX" [tadschikische Anhänger von römisch 40 aus der Region XXXX]. Der Beschwerdeführer ging in der Folge von Jänner 2003 bis Juli 2008 an der Studienuniversität Turin dem Studium der "Verteidigungs- und Sicherheitswissenschaften" nach, welches er unter Verleihung des Titels eines Magisters in "Strategische und politisch-organisatorische Wissenschaften" [Diplom vom 16.07.2008] abschloss.

Während seines Studiums sammelte der Beschwerdeführer kompromittierende Informationen und Unterlagen über XXXX, der in Afghanistan als Nationalheld gilt, und andere Anführer [der Tadschiken] bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans, aus denen hervorging, dass XXXX und andere Anführer/Regierungsmitglieder Spione und Verräter waren/sind, in der Absicht, ein Buch darüber zu verfassen. Der Beschwerdeführer erhielt diese Informationen/Unterlagen insbesondere von einem russischen General, dem Schwiegervater eines mit dem Beschwerdeführer befreundeten italienischen Studienkollegen. Der Beschwerdeführer hat ein Manuskript eines Buches zu diesem Themenkreis mit dem Titel "XXXX" auf Pashtu verfasst, in welchem der Beschwerdeführer sich voller Hass auf die Führung der Tadschiken äußert und die ganze Misere in Afghanistan mit der Führung der Tadschiken in Verbindung bringt und meint, dass auch in der kommunistischen Zeit die tadschikische Mujaheddinführung mit den Russen zusammengearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer schimpft in diesem Manuskript sehr ordinär auf XXXX und auf andere Anführer der Tadschiken in Afghanistan. Als unter den anderen afghanischen Studienkollegen des Beschwerdeführers [unter den "XXXX"] bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer im Besitz dieser kompromittierenden Informationen/Unterlagen war und dass er darüber ein Buch schreiben wollte (bzw. was Inhalt des vom Beschwerdeführer dazu verfassten Manuskriptes war), wurde der Beschwerdeführer von seinen Studienkollegen gewarnt, das Buch zu schreiben. Der Beschwerdeführer wurde auch durch einen Anruf eines afghanischen Militärangehörigen aus dem afghanischen Konsulat in Rom gewarnt, ein solches Wissen zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer hat das Manuskript bzw. das Buch bis dato nicht veröffentlicht.Während seines Studiums sammelte der Beschwerdeführer kompromittierende Informationen und Unterlagen über römisch 40 , der in Afghanistan als Nationalheld gilt, und andere Anführer [der Tadschiken] bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans, aus denen hervorging, dass römisch 40 und andere Anführer/Regierungsmitglieder Spione und Verräter waren/sind, in der Absicht, ein Buch darüber zu verfassen. Der Beschwerdeführer erhielt diese Informationen/Unterlagen insbesondere von einem russischen General, dem Schwiegervater eines mit dem Beschwerdeführer befreundeten italienischen Studienkollegen. Der Beschwerdeführer hat ein Manuskript eines Buches zu diesem Themenkreis mit dem Titel "XXXX" auf Pashtu verfasst, in welchem der Beschwerdeführer sich voller Hass auf die Führung der Tadschiken äußert und die ganze Misere in Afghanistan mit der Führung der Tadschiken in Verbindung bringt und meint, dass auch in der kommunistischen Zeit die tadschikische Mujaheddinführung mit den Russen zusammengearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer schimpft in diesem Manuskript sehr ordinär auf römisch 40 und auf andere Anführer der Tadschiken in Afghanistan. Als unter den anderen afghanischen Studienkollegen des Beschwerdeführers [unter den "XXXX"] bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer im Besitz dieser kompromittierenden Informationen/Unterlagen war und dass er darüber ein Buch schreiben wollte (bzw. was Inhalt des vom Beschwerdeführer dazu verfassten Manuskriptes war), wurde der Beschwerdeführer von seinen Studienkollegen gewarnt, das Buch zu schreiben. Der Beschwerdeführer wurde auch durch einen Anruf eines afghanischen Militärangehörigen aus dem afghanischen Konsulat in Rom gewarnt, ein solches Wissen zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer hat das Manuskript bzw. das Buch bis dato nicht veröffentlicht.

Nach Abschluss des Studiums in Italien kehrte der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Afghanistan ins Dorf XXXX zurück. Am 03.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von Uniformierten und Zivilisten (XXXX), aus dem Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX gezerrt und in ein Privathaus in XXXX gebracht, wo er in der Folge 19 Tage angehalten, geschlagen und aufgefordert wurde, die kompromittierenden Informationen/Unterlagen auszuhändigen und kein Buch darüber zu verfassen. Dem Beschwerdeführer vermochte schließlich aus dem Privathaus zu entkommen und es gelang ihm mit Hilfe eines in XXXX lebenden Bekannten die Flucht aus Afghanistan nach Tadschikistan, von wo aus er in weiterer Folge schlepperunterstützt über Moskau nach Österreich gelangte, wo er am 22.10.2008 einen Asylantrag stellte.Nach Abschluss des Studiums in Italien kehrte der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Afghanistan ins Dorf römisch 40 zurück. Am 03.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von Uniformierten und Zivilisten (römisch 40 ), aus dem Elternhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 gezerrt und in ein Privathaus in römisch 40 gebracht, wo er in der Folge 19 Tage angehalten, geschlagen und aufgefordert wurde, die kompromittierenden Informationen/Unterlagen auszuhändigen und kein Buch darüber zu verfassen. Dem Beschwerdeführer vermochte schließlich aus dem Privathaus zu entkommen und es gelang ihm mit Hilfe eines in römisch 40 lebenden Bekannten die Flucht aus Afghanistan nach Tadschikistan, von wo aus er in weiterer Folge schlepperunterstützt über Moskau nach Österreich gelangte, wo er am 22.10.2008 einen Asylantrag stellte.

Als Sachverhalt zugrunde gelegt werden darüber hinaus das Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 [oben Punkt I.1.6.] sowie das in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2010 mündlich erstattete Sachverständigengutachten [oben Punkt I.2.], durch welches das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 ergänzt und aktualisiert wurde.Als Sachverhalt zugrunde gelegt werden darüber hinaus das Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 [oben Punkt römisch eins.1.6.] sowie das in der Beschwerdeverhandlung am 14.10.2010 mündlich erstattete Sachverständigengutachten [oben Punkt römisch eins.2.], durch welches das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 ergänzt und aktualisiert wurde.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Vorgängen in Italien und zu seiner Entführung in Afghanistan ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung, die mit dem Akteninhalt und den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in Einklang stehen, gestützt von dem anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers.

Die Identität des Beschwerdeführers und der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich seines Studiums in Italien ergeben sich darüber hinaus aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Personalausweis [AS 73]; Diplome der Universität Turin [AS 77, 79; Übersetzung OZ 6 im Akt des Asylgerichtshofes] und wurden zudem durch die Recherchen des Sachverständigen im Heimatort des Beschwerdeführers bestätigt (Sachverständigengutachten vom 04.05.2010; oben Punkt I.1.6).Die Identität des Beschwerdeführers und der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich seines Studiums in Italien ergeben sich darüber hinaus aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Personalausweis [AS 73]; Diplome der Universität Turin [AS 77, 79; Übersetzung OZ 6 im Akt des Asylgerichtshofes] und wurden zudem durch die Recherchen des Sachverständigen im Heimatort des Beschwerdeführers bestätigt (Sachverständigengutachten vom 04.05.2010; oben Punkt römisch eins.1.6).

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nach Abschluss seines Studiums in Italien wegen des Besitzes kompromittierender Informationen/Unterlagen über XXXX und andere Anführer [der Tadschiken] bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans und wegen seiner Absicht, darüber ein Buch zu schreiben, von der afghanischen Polizei/von Anhängern des XXXX entführt und angehalten worden, erachtet dies der Asylgerichtshof als glaubwürdig. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Einzelne Unklarheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, die jedoch nicht den wesentlichen Kern des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers betreffen, vermochte der Beschwerdeführer überzeugend aufzuklären. Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Befragung vor dem Asylgerichtshof den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch seine emotionalen Ausdrucksformen diesen Anschein unterstrichen. Seine Verhaltensweisen wirkten nicht einstudiert und gespielt, sondern echt. Darüber hinaus steht dieses Vorbringen auch in Einklang mit den mehr als einen Monat andauernden Erhebungen des Sachverständigen vor Ort [XXXX]. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch die Bevölkerung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers XXXX erzählten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Afghanistan von Anhängern des XXXX entführt worden sei. Selbst einem Ladenbesitzer in der Stadt XXXX, der aus dem Dorf des Beschwerdeführers stammt, war bekannt, dass der Beschwerdeführer im Ausland studiert hatte und dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan entführt wurde (Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 und vom 14.10.2010; Punkt I.1.6. und Punkt I.2.). Der Asylgerichtshof hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, sodass es der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen war.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei kurz nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nach Abschluss seines Studiums in Italien wegen des Besitzes kompromittierender Informationen/Unterlagen über römisch 40 und andere Anführer [der Tadschiken] bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans und wegen seiner Absicht, darüber ein Buch zu schreiben, von der afghanischen Polizei/von Anhängern des römisch 40 entführt und angehalten worden, erachtet dies der Asylgerichtshof als glaubwürdig. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Einzelne Unklarheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, die jedoch nicht den wesentlichen Kern des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers betreffen, vermochte der Beschwerdeführer überzeugend aufzuklären. Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Befragung vor dem Asylgerichtshof den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch seine emotionalen Ausdrucksformen diesen Anschein unterstrichen. Seine Verhaltensweisen wirkten nicht einstudiert und gespielt, sondern echt. Darüber hinaus steht dieses Vorbringen auch in Einklang mit den mehr als einen Monat andauernden Erhebungen des Sachverständigen vor Ort [XXXX]. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch die Bevölkerung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers römisch 40 erzählten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Afghanistan von Anhängern des römisch 40 entführt worden sei. Selbst einem Ladenbesitzer in der Stadt römisch 40 , der aus dem Dorf des Beschwerdeführers stammt, war bekannt, dass der Beschwerdeführer im Ausland studiert hatte und dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan entführt wurde (Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 und vom 14.10.2010; Punkt römisch eins.1.6. und Punkt römisch eins.2.). Der Asylgerichtshof hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens, sodass es der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde zu legen war.

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer verfassten Manuskript für ein Buch mit dem Titel "XXXX" ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, der dieses Manuskript gelesen hat, in seinem Gutachten vom 04.05.2010 bzw. vom 14.10.2010. Dass das Buch bzw. das Manuskript bis dato noch nicht veröffentlicht wurde, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.

Nicht zugrunde gelegt wird das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater nach der Entführung eine Vermisstenanzeige in den Zeitungen "XXXX" und "XXXX" aufgegeben habe und dass der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan bereits konkret verfolgt worden sei (dass dem Beschwerdeführer die Schuld an der Verhaftung zweier Brüder des XXXX gegeben und sein Vater deswegen von den Taliban mitgenommen worden wäre; dass er von den Taliban Briefe erhalten habe, um ihn zur Beendigung der Spionage zu bewegen), weil dies mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist. Der Umstand, dass diesen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, schmälert aber nicht die Glaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers, welches als Sachverhalt festgestellt wurde, weil es vom Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht wurde und mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang steht.Nicht zugrunde gelegt wird das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater nach der Entführung eine Vermisstenanzeige in den Zeitungen "XXXX" und "XXXX" aufgegeben habe und dass der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan bereits konkret verfolgt worden sei (dass dem Beschwerdeführer die Schuld an der Verhaftung zweier Brüder des römisch 40 gegeben und sein Vater deswegen von den Taliban mitgenommen worden wäre; dass er von den Taliban Briefe erhalten habe, um ihn zur Beendigung der Spionage zu bewegen), weil dies mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist. Der Umstand, dass diesen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, schmälert aber nicht die Glaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers, welches als Sachverhalt festgestellt wurde, weil es vom Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht wurde und mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang steht.

Das (ergänzte) Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 bzw. vom 14.10.2010 [oben Punkt I.1.6 und Punkt I.2.] basiert hinsichtlich seines Befundes auf mehr als einen Monat andauernde Erhebungen des Sachverständigen [über Informanten] im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX und in der Stadt/Provinz XXXX und ist in seinen Schlussfolgerungen (in seinem Gutachten im engen Sinn) schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort regelmäßig und aktuell auch selbst. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Es wurde auch keine Ablehnung des Sachverständigen seitens einer Verfahrenspartei geltend gemacht. Ausgehend von der Schlüssigkeit, der Vollständigkeit sowie der Plausibilität der gutachtlichen Ausführungen und der Seriosität des Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nichts Entscheidendes entgegen zu setzen, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht aufgekommen sind. Der Sachverständige setzte sich mit den Fragen und Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung auseinander, wobei auch diese ergänzend erstatteten gutachtlichen Ausführungen in sich und auch im Hinblick auf die übrigen gutachtlichen Ausführungen schlüssig sind.Das (ergänzte) Sachverständigengutachten vom 04.05.2010 bzw. vom 14.10.2010 [oben Punkt römisch eins.1.6 und Punkt römisch eins.2.] basiert hinsichtlich seines Befundes auf mehr als einen Monat andauernde Erhebungen des Sachverständigen [über Informanten] im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 und in der Stadt/Provinz römisch 40 und ist in seinen Schlussfolgerungen (in seinem Gutachten im engen Sinn) schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort regelmäßig und aktuell auch selbst. Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Es wurde auch keine Ablehnung des Sachverständigen seitens einer Verfahrenspartei geltend gemacht. Ausgehend von der Schlüssigkeit, der Vollständigkeit sowie der Plausibilität der gutachtlichen Ausführungen und der Seriosität des Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nichts Entscheidendes entgegen zu setzen, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht aufgekommen sind. Der Sachverständige setzte sich mit den Fragen und Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung auseinander, wobei auch diese ergänzend erstatteten gutachtlichen Ausführungen in sich und auch im Hinblick auf die übrigen gutachtlichen Ausführungen schlüssig sind.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses:

3.1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.3.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2008 einen Asylantrag, über welchen unbestritten nicht innerhalb von sechs Monaten vom Bundesasylamt abgesprochen wurde.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2009, per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.07.2009, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 73 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte sinngemäß den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof im anhängigen Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 22.10.2008.Mit Schriftsatz vom 15.07.2009, per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.07.2009, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte sinngemäß den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof im anhängigen Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 22.10.2008.

Aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sohin als zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung und der Erstbefragung am 22.10.2008 vom Bundesasylamt zwei Mal zum Asylantrag einvernommen und der Beschwerdeführer bot dem Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 06.03.2009 weitere Beweismittel hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Bedrohung an. Danach wurden nach der Aktenlage seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Aus der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 21.08.2009, der zufolge das komplexe Vorbringen des Beschwerdeführers ein aufwändiges Ermittlungsverfahren erfordere, die Übersetzung des vorgelegten Buches ein großer Aufwand sei und der aktenführende Beamte mehrmals nicht im Dienst gewesen sei, gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.

Es ist daher von einem überwiegenden Verschulden der Behörde (des Bundesasylamtes) auszugehen. Der Beschwerde vom 15.07.2009 wegen der Verletzung der 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattzugeben. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG ist somit die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof übergegangen.Es ist daher von einem überwiegenden Verschulden der Behörde (des Bundesasylamtes) auszugehen. Der Beschwerde vom 15.07.2009 wegen der Verletzung der 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG ist somit die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof übergegangen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalem Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalem Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde dem festgestellten Sachverhalt zufolge nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nach Beendigung seines Studiums in Italien im Jahr 2008 wegen des Besitzes kompromittierender Informationen/Unterlagen über XXXX und andere Anführer [der Tadschiken]/bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans und wegen seiner Absicht, darüber ein Buch zu schreiben und zu veröffentlichen, von der afghanischen Polizei/Anhängern des XXXX entführt, angehalten und geschlagen, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gewahrsam der Anhänger des XXXX gelang. Schon vor dem Hintergrund der gegenüber dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verfolgungshandlungen von Seiten der Anhänger des XXXX ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan neuerlich ins Blickfeld der Anhänger des XXXX geraten wird und dass der Beschwerdeführer neuerlich Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde dem festgestellten Sachverhalt zufolge nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nach Beendigung seines Studiums in Italien im Jahr 2008 wegen des Besitzes kompromittierender Informationen/Unterlagen über römisch 40 und andere Anführer [der Tadschiken]/bzw. Regierungsmitglieder Afghanistans und wegen seiner Absicht, darüber ein Buch zu schreiben und zu veröffentlichen, von der afghanischen Polizei/Anhängern des römisch 40 entführt, angehalten und geschlagen, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gewahrsam der Anhänger des römisch 40 gelang. Schon vor dem Hintergrund der gegenüber dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verfolgungshandlungen von Seiten der Anhänger des römisch 40 ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan neuerlich ins Blickfeld der Anhänger des römisch 40 geraten wird und dass der Beschwerdeführer neuerlich Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein wird.

Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines - bisher nicht als Buch herausgegebenen - Manuskriptes "XXXX" nur dann verfolgt wird, wenn das Manuskript veröffentlicht und verbreitet wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch das Faktum der formellen "Veröffentlichung" seines Manuskriptes im Sinne der Herausgabe als Buch nicht mehr entscheidend, zumal - nach den Erhebungen des Sachverständigen - davon auszugehen ist, dass die "XXXX", die Anhänger von XXXX, bereits über die aus XXXX stammenden Mitstudenten des Beschwerdeführers in Italien vom Manuskript des Beschwerdeführers bzw. vom Umstand, dass der Beschwerdeführer sich [darin] ordinär und politisch feindlich über XXXX und andere Anführer der Tadschiken geäußert hat, erfahren haben, weshalb sie den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Italien auch bereits entführt haben. In diesem Sinne führt der Sachverständige auch aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung drohen kann, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der "XXXX", die mit dem Beschwerdeführer studiert haben, XXXX ordinär und primitiv beschimpft hat bzw. wenn er das Manuskript verfertigt hat.Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines - bisher nicht als Buch herausgegebenen - Manuskriptes "XXXX" nur dann verfolgt wird, wenn das Manuskript veröffentlicht und verbreitet wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch das Faktum der formellen "Veröffentlichung" seines Manuskriptes im Sinne der Herausgabe als Buch nicht mehr entscheidend, zumal - nach den Erhebungen des Sachverständigen - davon auszugehen ist, dass die "XXXX", die Anhänger von römisch 40 , bereits über die aus römisch 40 stammenden Mitstudenten des Beschwerdeführers in Italien vom Manuskript des Beschwerdeführers bzw. vom Umstand, dass der Beschwerdeführer sich [darin] ordinär und politisch feindlich über römisch 40 und andere Anführer der Tadschiken geäußert hat, erfahren haben, weshalb sie den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Italien auch bereits entführt haben. In diesem Sinne führt der Sachverständige auch aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung drohen kann, wenn er tatsächlich in Anwesenheit der "XXXX", die mit dem Beschwerdeführer studiert haben, römisch 40 ordinär und primitiv beschimpft hat bzw. wenn er das Manuskript verfertigt hat.

Es liegen im Fall des Beschwerdeführers daher gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der Anhänger des XXXX vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Es liegen im Fall des Beschwerdeführers daher gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der Anhänger des römisch 40 vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Abgesehen davon unterliegt der Beschwerdeführer auch insofern einer - ausreichend wahrscheinlichen - Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, weil der Beschwerdeführer im Auftrag der afghanischen Regierung (mit einem staatlichen Stipendium) in Italien studiert hat. Der Sachverständige hat in der Verhandlung am 14.10.2010 in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten vom 04.05.2010 ausgeführt, dass in Nordafghanistan, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX, etwa Studenten, die - wie der Beschwerdeführer - im Auftrag der Regierung (mit staatlichen Stipendien) im Ausland gewesen seien, getötet oder misshandelt worden seien, dass jeder, der für die Regierung als Soldat oder als Beamter gearbeitet habe oder von der Regierung in das Ausland geschickt worden sei, von den Taliban getötet werde, wobei die Taliban diese Personen nicht absichtlich (gezielt) in anderen Teilen von Afghanistan verfolgen würden, und dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers hauptsächlich von den Taliban kontrolliert werde. Vor diesem Hintergrund bestehen substantielle Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf der realen Gefahr unterliegt, seitens der Taliban wegen seines von der afghanischen Regierung beauftragten Studiums in Italien getötet oder misshandelt zu werden.Abgesehen davon unterliegt der Beschwerdeführer auch insofern einer - ausreichend wahrscheinlichen - Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, weil der Beschwerdeführer im Auftrag der afghanischen Regierung (mit einem staatlichen Stipendium) in Italien studiert hat. Der Sachverständige hat in der Verhandlung am 14.10.2010 in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten vom 04.05.2010 ausgeführt, dass in Nordafghanistan, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, römisch 40 , etwa Studenten, die - wie der Beschwerdeführer - im Auftrag der Regierung (mit staatlichen Stipendien) im Ausland gewesen seien, getötet oder misshandelt worden seien, dass jeder, der für die Regierung als Soldat oder als Beamter gearbeitet habe oder von der Regierung in das Ausland geschickt worden sei, von den Taliban getötet werde, wobei die Taliban diese Personen nicht absichtlich (gezielt) in anderen Teilen von Afghanistan verfolgen würden, und dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers hauptsächlich von den Taliban kontrolliert werde. Vor diesem Hintergrund bestehen substantielle Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf der realen Gefahr unterliegt, seitens der Taliban wegen seines von der afghanischen Regierung beauftragten Studiums in Italien getötet oder misshandelt zu werden.

3.2.2.2. Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund zu bejahen, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Anhängern des XXXX) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.3.2.2.2. Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund zu bejahen, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Anhängern des römisch 40 ) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.

3.2.2.3. Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe (etwa von Seiten der Taliban) nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Aufgrund der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht.3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Aufgrund der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Devolution, Entscheidungspflicht, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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