TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/16 D17 240172-0/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
EMRK Art3

Spruch

D17 240172-0/2010/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Moldawien (alias XXXX, StA. von Moldawien, alias XXXX, StA. der Russischen Föderation, alias XXXX, StA. der Russischen Föderation, alias XXXX, StA. von Moldawien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2003, FZ. 02 27.857-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Moldawien (alias römisch 40 , StA. von Moldawien, alias römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, alias römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, alias römisch 40 , StA. von Moldawien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2003, FZ. 02 27.857-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, reiste am 14.06.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, StA. von Moldawien, einen ersten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.715). Nach Überstellung in das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.06.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. der Russischen Föderation, einen zweiten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.850). Am 28.08.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. der Russischen Föderation, einen dritten Asylantrag (AIS-Zl. 02 23.797). Am 25.09.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. von Moldawien, gegenständlichen vierten Asylantrag (AIS-Zl. 02 27.857). Mit Stellung des vierten Asylantrages wurden die übrigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingestellt und die Datensätze zusammengezogen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, reiste am 14.06.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , StA. von Moldawien, einen ersten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.715). Nach Überstellung in das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.06.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, einen zweiten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.850). Am 28.08.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, einen dritten Asylantrag (AIS-Zl. 02 23.797). Am 25.09.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. von Moldawien, gegenständlichen vierten Asylantrag (AIS-Zl. 02 27.857). Mit Stellung des vierten Asylantrages wurden die übrigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingestellt und die Datensätze zusammengezogen.

Wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 24.02.2003 zunächst auch das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eingestellt, wurde jedoch bereits am 26.02.2003 fortgesetzt und die Beschwerdeführerin am selben Tag vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Folgendes geltend:Wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 24.02.2003 zunächst auch das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eingestellt, wurde jedoch bereits am 26.02.2003 fortgesetzt und die Beschwerdeführerin am selben Tag vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie habe Anfang Juni 2002 ein Reisebüro beauftragt, welches ihr gegen Bezahlung von US$ 1.500 binnen drei Tagen ein Schengenvisum verschafft habe. Am 14.06.2002 sei sie damit in Österreich eingereist. Aus Angst vor der Gendarmerie ihren richtigen Namen anzugeben, stellte sie unter einer falschen Identität (XXXX) einen Asylantrag. Danach sei sie ins Flüchtlingslager Traiskirchen überstellt, jedoch nicht ins Notquartier aufgenommen worden, weswegen sie am 17.06.2002 beim Portier neuerlich jedoch wieder unter falscher Identität einen Asylantrag gestellt habe (XXXX, StA. der Russischen Föderation, AIS-Zl. 02 15.850). Da sie keine Ausweise in Vorlage bringen habe können, sei sie nach drei Wochen aus der Bundesbetreuung entlassen worden. Im September 2002 sei sie erneut nach Traiskirchen gegangen, um dort gegenständlichen vierten Asylantrag, neuerlich unter falscher Identität, zu stellen (XXXX, StA. von Moldawien, AIS-Zl. 02 27.857). Ende Dezember 2002 sei sie erneut aus der Bundesbetreuung entlassen worden und habe sich bis zum 25.02.2003 illegal im Lager aufgehalten. Sie habe ihre Schwester telefonisch gebeten, ihr ihren Personalausweis zu schicken, damit sie ihre wahre Identität beweisen könne und sei dieses Dokument am 24.02.3003 in Traiskirchen eingelangt, weswegen sie wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen worden sei.Sie habe Anfang Juni 2002 ein Reisebüro beauftragt, welches ihr gegen Bezahlung von US$ 1.500 binnen drei Tagen ein Schengenvisum verschafft habe. Am 14.06.2002 sei sie damit in Österreich eingereist. Aus Angst vor der Gendarmerie ihren richtigen Namen anzugeben, stellte sie unter einer falschen Identität (römisch 40 ) einen Asylantrag. Danach sei sie ins Flüchtlingslager Traiskirchen überstellt, jedoch nicht ins Notquartier aufgenommen worden, weswegen sie am 17.06.2002 beim Portier neuerlich jedoch wieder unter falscher Identität einen Asylantrag gestellt habe (römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, AIS-Zl. 02 15.850). Da sie keine Ausweise in Vorlage bringen habe können, sei sie nach drei Wochen aus der Bundesbetreuung entlassen worden. Im September 2002 sei sie erneut nach Traiskirchen gegangen, um dort gegenständlichen vierten Asylantrag, neuerlich unter falscher Identität, zu stellen (römisch 40 , StA. von Moldawien, AIS-Zl. 02 27.857). Ende Dezember 2002 sei sie erneut aus der Bundesbetreuung entlassen worden und habe sich bis zum 25.02.2003 illegal im Lager aufgehalten. Sie habe ihre Schwester telefonisch gebeten, ihr ihren Personalausweis zu schicken, damit sie ihre wahre Identität beweisen könne und sei dieses Dokument am 24.02.3003 in Traiskirchen eingelangt, weswegen sie wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen worden sei.

Sie habe den Beruf der Gaststättenköchin erlernt, diesen aber nur in den Jahren 1993 bis 1995 ausgeübt.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2002 begonnen habe Journalistik zu studieren, da sie ein neues Leben beginnen habe wollen. Sie habe als freie Mitarbeiterin für die Wochenzeitung XXXX gearbeitet, welche in der Stadt XXXX produziert worden sei. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Recherchen über den Verbleib bzw. die Vollziehung von Hilfslieferungen aus dem Westen zur Unterstützung der moldawischen Bevölkerung anzustellen. Im Zuge dieser Recherchen habe sie festgestellt, dass nur ein Bruchteil dieser Hilfsgüter das bedürftige Volk erreiche. Der größte Teil der Hilfslieferungen sei an die korrupten Mitarbeiter der moldawischen Administration verteilt worden. Sie habe während des gesamten Jahres 2001 Daten über diese Missbräuche gesammelt und habe dann einen Artikel verfasst, welcher am 05.06.2002 erschienen sei. Bereits am nächsten Abend sei ihr Haus von unbekannten Personen durchsucht und durchwühlt worden. Als sie davon von einer Nachbarin erfahren habe, habe sie sofort einen Bekannten bei der Polizei angerufen und nach dem Grund dieser Aktion gefragt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie zu weit gegangen sei und bereits in großen Schwierigkeiten stecke, da sie mit ihrem Artikel einflussreiche Persönlichkeiten angegriffen habe. Er habe ihr gesagt, dass sie sich in Gefahr befinde und das Land so schnell wie möglich verlassen solle. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich dann bei einer Freundin versteckt gehalten.Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2002 begonnen habe Journalistik zu studieren, da sie ein neues Leben beginnen habe wollen. Sie habe als freie Mitarbeiterin für die Wochenzeitung römisch 40 gearbeitet, welche in der Stadt römisch 40 produziert worden sei. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Recherchen über den Verbleib bzw. die Vollziehung von Hilfslieferungen aus dem Westen zur Unterstützung der moldawischen Bevölkerung anzustellen. Im Zuge dieser Recherchen habe sie festgestellt, dass nur ein Bruchteil dieser Hilfsgüter das bedürftige Volk erreiche. Der größte Teil der Hilfslieferungen sei an die korrupten Mitarbeiter der moldawischen Administration verteilt worden. Sie habe während des gesamten Jahres 2001 Daten über diese Missbräuche gesammelt und habe dann einen Artikel verfasst, welcher am 05.06.2002 erschienen sei. Bereits am nächsten Abend sei ihr Haus von unbekannten Personen durchsucht und durchwühlt worden. Als sie davon von einer Nachbarin erfahren habe, habe sie sofort einen Bekannten bei der Polizei angerufen und nach dem Grund dieser Aktion gefragt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie zu weit gegangen sei und bereits in großen Schwierigkeiten stecke, da sie mit ihrem Artikel einflussreiche Persönlichkeiten angegriffen habe. Er habe ihr gesagt, dass sie sich in Gefahr befinde und das Land so schnell wie möglich verlassen solle. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich dann bei einer Freundin versteckt gehalten.

In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren als echt klassifizierten moldawischen Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom XXXX, gültig bis XXXX, lautend auf den Namen XXXX, StA. von Moldawien, vor.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren als echt klassifizierten moldawischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 , gültig bis römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , StA. von Moldawien, vor.

Am 11.04.2003 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie habe Moldawien Ende Mai legal mit ihrem Reisepass und einem österreichischen Visum verlassen, das genaue Datum könne sie jedoch nicht nennen. Sie habe eine abgeschlossene Ausbildung als Köchin und habe diesen Beruf auch ausgeübt und nebenbei studiert. Ihre Mutter sei Gagausin gewesen und seien die Moldawier und die Gagausen ständig im Krieg, weswegen ihre Familie früher deswegen verfolgt worden sei. Sie persönlich habe das aber nicht betroffen. Sie sei in Moldawien verfolgt worden, da sie Journalistik studiert habe und sich während ihres Studiums selbst prüfen habe wollen und versucht habe eine Karriere zu machen. Sie habe von Verwandten und Freunden Fakten gesammelt und aufgrund dieser Fakten einen Artikel verfasst. Mit Hilfe eines Freundes sei es ihr gelungen diesen Artikel am 25.05.2002 in der Zeitung "XXXX" auch zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ihres Artikels habe sie feiern wollen und sei sie zu diesem Zwecke zu einer Freundin gefahren. Dort sei sie von ihrer Nachbarin angerufen worden, welche ihr mitgeteilt habe, dass ihre Wohnung durchsucht worden sei und man bei der Nachbarin nachgefragt habe, wann die Beschwerdeführerin zurückkommen würde. Vor ihrer Wohnungstüre seien zwei Wachposten aufgestellt worden und hätten sich diese auch während des Telefonats dort befunden. Sie habe sofort einen Bekannten angerufen, der als Major bei der Polizei tätig sei. Dieser habe ihr angeraten, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Sie sei dann von der Freundin weg nach Österreich geflohen. Ihre Dokumente habe sie bei sich geführt. In Österreich habe sie aus Angst zunächst eine falsche Identität angegeben. Auch habe sie bereits vier Asylanträge gestellt, da ihre Einvernahmetermine immer weiter verschoben worden seien und man sie nicht anhören habe wollen.

Konkret verfolgt werde sie von der moldawischen Regierung. Auf Nachfrage, wie es ihr als von der Regierung verfolgter Person möglich gewesen sein soll, mit ihrem Reisepass auf legalem Wege aus Moldawien auszureisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass in Moldawien Firmen in kürzester Zeit Dokumente beschaffen können. Man müsse nur dafür bezahlen. Auf Vorhalt, dass sie vorhin noch angegeben habe, dass sie ihren Reisepass bei der Freundin mitgehabt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wohl ihren Reisepass mitgehabt, sich jedoch ein Visum ausstellen lassen habe. Auf Nachfrage, ob es sich bei diesem Reisepass um ihren tatsächlichen, auf ihren Namen und somit auf jene Person ausgestellten Reisepass gehandelt habe, welche von der Regierung gesucht worden sein soll, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies stimme. Das Visum sei aber geheim gemacht worden, davon habe die Regierung nichts erfahren. Auf Vorhalt, dass man sich bei der Ausreise ganz normalen Regierungsbeamten stellen müsse, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den PKW nicht verlassen und dies alles der Schlepper organisiert habe. Im Falle der Rückkehr werde sie ihrer Freiheit beraubt, da sie die Politik zu nahe angetastet habe, weshalb auch ihr Leben bedroht sei.

Mit Bescheid vom 16.07.2003, Zahl: 02 27.857-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich eine Gefährdung zu fürchten habe, innerhalb weniger Tage unter den verschiedensten Identitäten und Nationalitäten vier Asylanträge stelle und dies lediglich damit rechtfertige, sie hätte sonst keine Bundesbetreuung erhalten. Zudem sei noch festzustellen, dass Personen, die unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses ihr Heimatland verlassen, zumindest zu diesem Zeitpunkt keinerlei Bedenken haben können, sich den heimatlichen Behörden zu stellen, und somit auch nicht wirklich eine Verfolgung zu befürchten hätten. Das Bundesasylamt komme daher zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein frei erfundenes handle. Eine Gefährdung im Konventionssinn habe sie nicht glaubhaft machen können. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr im Sinne des § 57 FrG glaubhaft machen können und würde sich aus der allgemeinen Lage in Moldawien allein auch eine solche Gefährdung nicht ergeben.Mit Bescheid vom 16.07.2003, Zahl: 02 27.857-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich eine Gefährdung zu fürchten habe, innerhalb weniger Tage unter den verschiedensten Identitäten und Nationalitäten vier Asylanträge stelle und dies lediglich damit rechtfertige, sie hätte sonst keine Bundesbetreuung erhalten. Zudem sei noch festzustellen, dass Personen, die unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses ihr Heimatland verlassen, zumindest zu diesem Zeitpunkt keinerlei Bedenken haben können, sich den heimatlichen Behörden zu stellen, und somit auch nicht wirklich eine Verfolgung zu befürchten hätten. Das Bundesasylamt komme daher zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein frei erfundenes handle. Eine Gefährdung im Konventionssinn habe sie nicht glaubhaft machen können. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG glaubhaft machen können und würde sich aus der allgemeinen Lage in Moldawien allein auch eine solche Gefährdung nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.07.2003 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht, um im Rahmen von textbausteinartigen Ausführungen im Wesentlichen Folgendes geltend zu machte:

Hinsichtlich ihrer unrichtigen Angaben zu ihren Personalien müsse sie ausführen, dass sie aus Angst vor Rückschiebung nach Moldawien anfangs die Unwahrheit gesagt habe. Auf dem Weg nach Traiskirchen habe sie beschlossen, solange sie sich hier nicht sicher sei, dass sie sich in Sicherheit befinde, werde sie nicht ihren richtigen Namen nennen. Bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme habe sie ihre Daten richtig stellen lassen und zum Beweis dessen auch ihren echten moldawischen Personalausweis vorgelegt. Aus diesem Umstand allein könne nicht geschlossen werden, dass ihr gesamtes übriges Vorbringen unrichtig sei. Ganz im Gegenteil habe sie zur Aufklärung des Sachverhaltes durch Vorlage ihres Dokumentes beigetragen. Das Bundesasylamt wäre dazu verhalten gewesen, ihre Angaben dahingehend zu überprüfen, dass die österreichische Vertretungsbehörde in Moldawien diesbezüglich Ermittlungsschritte zu setzen gehabt hätte und beantrage sie eine diesbezügliche Überprüfung ihrer Angaben. Die Vertretungsbehörde möge überprüfen, ob ein Exemplar ihres Artikels beigeschafft werden könne. Weiters möge sie bestätigen, dass die Zeitung XXXX, auf russisch "XXXX", mittlerweile verboten und die Redaktion geschlossen worden sei. Auch werde sie versuchen, dass ihr ihre Schwester das Manuskript und ihre Rechercheunterlagen nach Österreich nachschicken werde, welche sie unmittelbar nach Erhalt vorlegen werde. Weiters habe ihr das Bundesasylamt die im Bescheid verwerteten Länderberichte nicht vorgelegt und damit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt.Hinsichtlich ihrer unrichtigen Angaben zu ihren Personalien müsse sie ausführen, dass sie aus Angst vor Rückschiebung nach Moldawien anfangs die Unwahrheit gesagt habe. Auf dem Weg nach Traiskirchen habe sie beschlossen, solange sie sich hier nicht sicher sei, dass sie sich in Sicherheit befinde, werde sie nicht ihren richtigen Namen nennen. Bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme habe sie ihre Daten richtig stellen lassen und zum Beweis dessen auch ihren echten moldawischen Personalausweis vorgelegt. Aus diesem Umstand allein könne nicht geschlossen werden, dass ihr gesamtes übriges Vorbringen unrichtig sei. Ganz im Gegenteil habe sie zur Aufklärung des Sachverhaltes durch Vorlage ihres Dokumentes beigetragen. Das Bundesasylamt wäre dazu verhalten gewesen, ihre Angaben dahingehend zu überprüfen, dass die österreichische Vertretungsbehörde in Moldawien diesbezüglich Ermittlungsschritte zu setzen gehabt hätte und beantrage sie eine diesbezügliche Überprüfung ihrer Angaben. Die Vertretungsbehörde möge überprüfen, ob ein Exemplar ihres Artikels beigeschafft werden könne. Weiters möge sie bestätigen, dass die Zeitung römisch 40 , auf russisch "XXXX", mittlerweile verboten und die Redaktion geschlossen worden sei. Auch werde sie versuchen, dass ihr ihre Schwester das Manuskript und ihre Rechercheunterlagen nach Österreich nachschicken werde, welche sie unmittelbar nach Erhalt vorlegen werde. Weiters habe ihr das Bundesasylamt die im Bescheid verwerteten Länderberichte nicht vorgelegt und damit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt.

I. 2. Am 04.04.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) eine Beweisvorlage der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese ausführte, dass sich seit ihrer Flucht aus Moldawien die Situation der Presse noch weiter verschärft habe und Mitarbeiter der oppositionellen Presse in Moldawien gefährlich leben und verfolgt würden. Zum Beweis dessen legte sie Berichte verschiedener Quellen vor, welche der Vorlage beigelegt waren.römisch eins. 2. Am 04.04.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) eine Beweisvorlage der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese ausführte, dass sich seit ihrer Flucht aus Moldawien die Situation der Presse noch weiter verschärft habe und Mitarbeiter der oppositionellen Presse in Moldawien gefährlich leben und verfolgt würden. Zum Beweis dessen legte sie Berichte verschiedener Quellen vor, welche der Vorlage beigelegt waren.

Am 19.05.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren damaliger rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetsch für die moldawische Sprache teilnahmen (siehe Verhandlungsschrift GZ: 240.172/7-VI/17/05). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 02.05.2005 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. In dieser Verhandlung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Ihr seien die Einvernahmeprotokolle beim Bundesasylamt rückübersetzt und dort alles korrekt niedergeschrieben worden. In Moldawien würden noch ihre beiden Schwestern leben, wobei sich ihre beiden Kinder in der Obhut einer ihrer Schwestern befinden würden. Sie sei ausgebildete Köchin und sei bis zu ihrer Ausreise als Kellnerin in Moldawien tätig gewesen. In den Jahren 2000 bis 2003 habe sie an der Universität in XXXX Journalistik studiert, wobei sie das Studium nicht abgeschlossen habe. Moldawien habe sie Ende Mai 2002 verlassen. Sie habe an eine Person, die die Formalitäten für sie erledigt habe, ¿ 1.500 für ein gültiges österreichisches Visum bezahlt, wobei sie der Meinung sei, dass dieses echt gewesen sei. Sie habe sich nicht selbst an die österreichische Botschaft gewandt, da sie sich das Visum auf einen falschen Namen ausstellen habe lassen. Hätte sie ihren richtigen Namen angegeben, hätte man sie bei der Ausreise gefasst. Sie habe sich auch unter einem falschen Namen einen Reisepass organisiert, welcher Ende Mai 2002 für sie erstellt worden sei. Dieser sei ihr jedoch lediglich einmal gezeigt worden, sie habe diesen zu keiner Zeit bei sich gehabt. Diesen Reisepass habe dann der Schlepper bekommen und auch behalten. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, dass der Reisepass auf ihren echten Namen ausgestellt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin an, dass dies stimme. Nur das Visum sei geheim gemacht worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass sie legal mit ihrem Reisepass und dem österreichischen Visum aus Moldawien ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass in dem Reisepass ein falscher Name gestanden sei und sie nicht legal aus Moldawien ausgereist sei.Ihr seien die Einvernahmeprotokolle beim Bundesasylamt rückübersetzt und dort alles korrekt niedergeschrieben worden. In Moldawien würden noch ihre beiden Schwestern leben, wobei sich ihre beiden Kinder in der Obhut einer ihrer Schwestern befinden würden. Sie sei ausgebildete Köchin und sei bis zu ihrer Ausreise als Kellnerin in Moldawien tätig gewesen. In den Jahren 2000 bis 2003 habe sie an der Universität in römisch 40 Journalistik studiert, wobei sie das Studium nicht abgeschlossen habe. Moldawien habe sie Ende Mai 2002 verlassen. Sie habe an eine Person, die die Formalitäten für sie erledigt habe, ¿ 1.500 für ein gültiges österreichisches Visum bezahlt, wobei sie der Meinung sei, dass dieses echt gewesen sei. Sie habe sich nicht selbst an die österreichische Botschaft gewandt, da sie sich das Visum auf einen falschen Namen ausstellen habe lassen. Hätte sie ihren richtigen Namen angegeben, hätte man sie bei der Ausreise gefasst. Sie habe sich auch unter einem falschen Namen einen Reisepass organisiert, welcher Ende Mai 2002 für sie erstellt worden sei. Dieser sei ihr jedoch lediglich einmal gezeigt worden, sie habe diesen zu keiner Zeit bei sich gehabt. Diesen Reisepass habe dann der Schlepper bekommen und auch behalten. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, dass der Reisepass auf ihren echten Namen ausgestellt gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin an, dass dies stimme. Nur das Visum sei geheim gemacht worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass sie legal mit ihrem Reisepass und dem österreichischen Visum aus Moldawien ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass in dem Reisepass ein falscher Name gestanden sei und sie nicht legal aus Moldawien ausgereist sei.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie für die Tageszeitung "XXXX" einen Zeitungsartikel verfasst habe über "Die Untersuchung im Zusammenhang mit Korruption benutzt von der Macht in politischen und eigenen Interessen", welchen sie am 25.05.2002 an die Redaktion der Zeitung weitergeleitet habe. Der Artikel hätte zwei Tage später in der Zeitung erscheinen sollen, sei jedoch nicht erschienen. Wobei sie das gar nicht so wirklich wisse, da sie am Abend des 25.05.2002 von einem Polizeioffizier gewarnt worden sei, dass dieser Artikel verschiedene Interessen berühre und sie das Land verlassen solle. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, dass der Artikel am 25.05.2002 erschienen sei, führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Dolmetscher sie vorhin wohl nicht verstanden habe. Sie habe nicht gesagt, dass die Publizierung des Berichtes gestoppt worden sei. Sie habe den Bericht am 25.05.2002 an die Redaktion übermittelt. Sie habe aber nicht gesagt, dass dieser Artikel nicht am zweiten Tag erschienen sei. Auf neuerlichen Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt eindeutig gesagt habe, dass der Artikel am 25.05.2002 erschienen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Artikel nicht am 25.05.2002 in der Zeitung erschienen sei, da sie an diesem Tag den Artikel erst an die Redaktion weitergeleitet habe. Der Artikel sei aber am 26.05.2002 in der Zeitung erschienen. Sie wisse auch nicht, weswegen im Protokoll des Bundesasylamtes stehe, dass der Artikel am 25.05.2002 erschienen sein soll. Dieser Artikel sei unter ihrem Namen veröffentlicht worden. Auf Nachfrage, ob es richtig sei, dass sie ihre Dokumente immer bei sich geführt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies beim Bundesasylamt unrichtig protokolliert worden sei, da sie sich sowohl den falschen Reisepass als auch das Visum erst besorgen habe müssen. Ihre Aussage beim Bundesasylamt, sie habe den Reisepass schon gehabt und sich nur noch das Visum machen lassen, sei falsch.

Sie habe den Artikel gegen Mittag des 25.05.2002 an die Redaktion weitergeleitet und sei am Nachmittag zu einer Freundin gegangen. Von dort habe sie ihre Vermieterin telefonisch kontaktiert, welche ihr mitgeteilt habe, dass in ihrem Zimmer eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und zwei Personen vor dem Eingang zum Wohnhaus auf sie warten würden. Danach habe sie einen Freund von ihr, welcher Polizeimajor sei, angerufen und diesen über diese Vorgänge befragt. Dieser habe ihr gesagt, dass sie nicht in ihr Wohnhaus zurückkehren dürfe, da es gefährlich für sie sei und es für sie besser wäre, wenn sie ihre Unterlagen vorbereiten und ausreisen würde. Bei der Hausdurchsuchung seien auch ihre Nachbarn nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Dies wisse sie, da bei dem Anruf bei der Vermieterin auch ihre Nachbarin in der Nähe gewesen sei. Beim Verfassen des Artikels habe ihr eine Freundin geholfen, diese sei die Geliebte des Chefredakteurs der Zeitung gewesen. Den Artikel habe sie verfasst, da die Kommunisten viele Fehler gemacht und sie die Wahrheit vor den Menschen versteckt hätten. Mit dem Artikel habe sie den Menschen die im Land herrschende, gravierende Korruption vor Augen führen wollen. Sie habe dafür von verschiedenen Personen Informationen bekommen. Unter anderem von einer Freundin, die im Exekutivkomitee der Republik gearbeitet habe, sowie von dem befreundeten Polizeimajor. Im Falle der Rückkehr würde man sie zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilen.

Am Ende der Verhandlung erteilte die Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur Einholung einer Recherche, ob die von ihr angegebene Zeitung in Moldawien existiere oder zum angegebenen Zeitpunkt existiert habe, ob der von ihr genannte Chefredakteur dort gearbeitet habe und ob ihr Artikel dort erschienen sei. Die Verhandlung wurde im Anschluss daran auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 12.12.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das Rechercheergebnis von Mag. XXXX, ein, in welchem dieser Folgendes ausführte:Am 12.12.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das Rechercheergebnis von Mag. römisch 40 , ein, in welchem dieser Folgendes ausführte:

Nach ausführlichen Recherchen habe sich herausgestellt, dass in XXXX tatsächlich eine Zeitung mit dem Titel "XXXX" herausgegeben werde und habe er zu deren Redaktion telefonisch Kontakt aufgenommen. Dort habe man ihm angegeben, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Chefredakteur dort nie tätig gewesen sei. Die Zeitung bestehe seit dem Jahre 1948 unter dem Namen "XXXX", eine Namensänderung der Zeitung habe es nie gegeben. Ob der von der Beschwerdeführerin angegebene Artikel erschienen sei, habe er nicht in Erfahrung bringen können. Die Zeitung "XXXX" gelte jedoch als äußerst regierungsfreundlich und sei daher stark zu bezweifeln, dass ein Artikel mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Charakter in der genannten Zeitung erschienen sei.Nach ausführlichen Recherchen habe sich herausgestellt, dass in römisch 40 tatsächlich eine Zeitung mit dem Titel "XXXX" herausgegeben werde und habe er zu deren Redaktion telefonisch Kontakt aufgenommen. Dort habe man ihm angegeben, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Chefredakteur dort nie tätig gewesen sei. Die Zeitung bestehe seit dem Jahre 1948 unter dem Namen "XXXX", eine Namensänderung der Zeitung habe es nie gegeben. Ob der von der Beschwerdeführerin angegebene Artikel erschienen sei, habe er nicht in Erfahrung bringen können. Die Zeitung "XXXX" gelte jedoch als äußerst regierungsfreundlich und sei daher stark zu bezweifeln, dass ein Artikel mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Charakter in der genannten Zeitung erschienen sei.

Dieses Rechercheergebnis wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 11.01.2006 übermittelt und dieser die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 08.02.2006 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, in welchem die Beschwerdeführerin Folgendes ausführte:

Sowohl die ihr in der Verhandlung vorgelegten Länderberichte als auch das Rechercheergebnis von Mag. XXXX entsprechen in ihrem ganzen Umfang materiell und inhaltlich überwiegend der Wahrheit. Man sollte jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Menschenrechte in Moldawien auch in der Gegenwart willkürlich verletzt werden, politische Morde, Korruption und individuelle Menschenschicksale jedoch verschwiegen werden. Dies beweisen auch die von ihr beigelegten Berichte von amnesty international aus den Jahren 2002 und 2005. Die Republik Moldawien könne ihr keine Sicherheitsgarantie und keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung geben und würde ihr zudem keine Meinungsfreiheit gestatten. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht im Jahr 2002 sei die Menschenrechtslage noch schlimmer gewesen, sodass es für sie damals nur einen Ausweg gegeben habe, nämlich möglichst rasch das Land zu verlassen.Sowohl die ihr in der Verhandlung vorgelegten Länderberichte als auch das Rechercheergebnis von Mag. römisch 40 entsprechen in ihrem ganzen Umfang materiell und inhaltlich überwiegend der Wahrheit. Man sollte jedoch nicht außer Acht lassen, dass die Menschenrechte in Moldawien auch in der Gegenwart willkürlich verletzt werden, politische Morde, Korruption und individuelle Menschenschicksale jedoch verschwiegen werden. Dies beweisen auch die von ihr beigelegten Berichte von amnesty international aus den Jahren 2002 und 2005. Die Republik Moldawien könne ihr keine Sicherheitsgarantie und keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung geben und würde ihr zudem keine Meinungsfreiheit gestatten. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht im Jahr 2002 sei die Menschenrechtslage noch schlimmer gewesen, sodass es für sie damals nur einen Ausweg gegeben habe, nämlich möglichst rasch das Land zu verlassen.

Hinsichtlich ihrer falschen Identitätsangaben wolle sie nochmals ausführen, dass sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zwar ihren Personalausweis vorgelegt habe, das Bundesasylamt diesem jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt und sie einfach aus der Bundesbetreuung genommen habe, weswegen sie obdachlos geworden sei. Aus purer Verzweiflung sei sie den Ratschlägen anderer Asylwerber gefolgt und habe versucht mehrfach unter anderen Namen einen Asylantrag zu stellen, um politischen Schutz in Österreich zu bekommen. Sie habe einfach Angst gehabt wieder nach Moldawien abgeschoben zu werden, da ihr im Falle der Abschiebung eine reale Lebensgefahr bis dato drohe.

Zusätzlich sei sie als Frau Opfer von polizeilichen Misshandlungen geworden, wovon sie bis jetzt an der vorderen und hinteren Seite des Kopfes und auf der oberen Lippe Narben trage, die ihr während einer Anhaltung von Beamten mit einem scharfen Gegenstand und Faustschlägen zugefügt worden seien. Aufgrund all dieser schrecklichen Erlebnisse habe sie mehrfach versucht sich das Leben zu nehmen und könnten die Spuren der Verletzungen, die sie sich im Zuge ihrer Suizidversuche zugefügt habe, von einem Gerichtsmediziner begutachtet werden, da die Schnittwunden von einer Rasierklinge am Unterarm zu sehen seien. Außerdem habe man ihr gedroht, im Falle der Nichtbefolgung der polizeilichen Vorladungen, dass ihre beiden minderjährigen Kinder, die sich bei ihrer Schwester versteckt halten würden, gewaltsam in ein Waisenhaus verbracht würden. Auch sei ihre Schwester mit rechtlichen Maßnahmen bedroht worden, sollte sie ihren Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin noch ihren Moldawischer Reisepass (XXXX) sowie diverse Ladungen des Rayons-(Stadt-, Bezirks-)gerichts XXXX aus den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005, in welchen die Beschwerdeführerin als Verdächtige geladen wird bei.Zusätzlich sei sie als Frau Opfer von polizeilichen Misshandlungen geworden, wovon sie bis jetzt an der vorderen und hinteren Seite des Kopfes und auf der oberen Lippe Narben trage, die ihr während einer Anhaltung von Beamten mit einem scharfen Gegenstand und Faustschlägen zugefügt worden seien. Aufgrund all dieser schrecklichen Erlebnisse habe sie mehrfach versucht sich das Leben zu nehmen und könnten die Spuren der Verletzungen, die sie sich im Zuge ihrer Suizidversuche zugefügt habe, von einem Gerichtsmediziner begutachtet werden, da die Schnittwunden von einer Rasierklinge am Unterarm zu sehen seien. Außerdem habe man ihr gedroht, im Falle der Nichtbefolgung der polizeilichen Vorladungen, dass ihre beiden minderjährigen Kinder, die sich bei ihrer Schwester versteckt halten würden, gewaltsam in ein Waisenhaus verbracht würden. Auch sei ihre Schwester mit rechtlichen Maßnahmen bedroht worden, sollte sie ihren Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin noch ihren Moldawischer Reisepass (römisch 40 ) sowie diverse Ladungen des Rayons-(Stadt-, Bezirks-)gerichts römisch 40 aus den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005, in welchen die Beschwerdeführerin als Verdächtige geladen wird bei.

Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte für den 20.05.2008 eine weitere mündliche Verhandlung an, welche jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin am 20.05.2008 telefonisch ausrichten ließ, dass ihr aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Bettruhe verordnet worden sei und sie daher an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Hiezu übermittelte sie einen Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. XXXX in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Depressionen und Angststörung sei. Aufgrund ihres momentanen psychischen Zustandes benötige sie dringend eine Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie. Außerdem werde ihr Ruhe und Schonung empfohlen sowie die Vermeidung von jeglicher psychischer Belastung.Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte für den 20.05.2008 eine weitere mündliche Verhandlung an, welche jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin am 20.05.2008 telefonisch ausrichten ließ, dass ihr aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Bettruhe verordnet worden sei und sie daher an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Hiezu übermittelte sie einen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. römisch 40 in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Depressionen und Angststörung sei. Aufgrund ihres momentanen psychischen Zustandes benötige sie dringend eine Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie. Außerdem werde ihr Ruhe und Schonung empfohlen sowie die Vermeidung von jeglicher psychischer Belastung.

Mit Bescheid vom 23.05.2008, Zahl: 240.172/0/16Z-VI/17/03, bestellte der Unabhängige Bundesasylsenat Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und trug diesem die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf.Mit Bescheid vom 23.05.2008, Zahl: 240.172/0/16Z-VI/17/03, bestellte der Unabhängige Bundesasylsenat Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und trug diesem die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf.

Am 20.06.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein, in welchem dieser Folgendes ausführt:Am 20.06.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein, in welchem dieser Folgendes ausführt:

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Sie sei nur einmal 20 Minuten bei einem praktischen Arzt gewesen, welcher ihr zwar Medikamente gegen ihre psychischen Beschwerden verschrieben habe, welche sie jedoch nicht einnehme. Sie nehme nur Medikamente gegen ihre Nackenschmerzen. Sie habe bereits vor drei Jahren ähnliche psychische Beschwerden gehabt, habe damals einen Arzt aufgesucht, welcher ihr Medikamente verschrieben habe, mit welchen es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Vor etwa einer Woche habe sie sich in die psychotherapeutische Ambulanz der XXXX begeben, wo man eine halbe Stunde mit ihr geredet und ihr die Organisation eines Neurologen zugesagt habe. Bereits in Moldawien habe sie sich einmal sehr schlecht gefühlt und sich die Pulsadern aufschneiden wollen, habe gegen ihre Beschwerden jedoch keinen Arzt aufgesucht.Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Sie sei nur einmal 20 Minuten bei einem praktischen Arzt gewesen, welcher ihr zwar Medikamente gegen ihre psychischen Beschwerden verschrieben habe, welche sie jedoch nicht einnehme. Sie nehme nur Medikamente gegen ihre Nackenschmerzen. Sie habe bereits vor drei Jahren ähnliche psychische Beschwerden gehabt, habe damals einen Arzt aufgesucht, welcher ihr Medikamente verschrieben habe, mit welchen es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Vor etwa einer Woche habe sie sich in die psychotherapeutische Ambulanz der römisch 40 begeben, wo man eine halbe Stunde mit ihr geredet und ihr die Organisation eines Neurologen zugesagt habe. Bereits in Moldawien habe sie sich einmal sehr schlecht gefühlt und sich die Pulsadern aufschneiden wollen, habe gegen ihre Beschwerden jedoch keinen Arzt aufgesucht.

Bei der Beschwerdeführerin finde sich aus psychiatrischer Sicht derzeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1). Es finde sich an Symptomatik eine depressive Stimmungslage, Affektstarrheit, Antriebsverminderung, Tagesrhythmusstörungen, vegetative Symptomatik, Ein- und Durchschlafstörungen im Sinne eines depressiven Syndroms. Neurologisch finde sich eine Cervicalsymptomatik im Sinne eines Cervicalsyndroms, das zu Kopfschmerzen führe. Die von Dr. XXXX getroffene Diagnose stimme mit der nunmehrigen Untersuchung überein und sei auch die medikamentöse Einstellung entsprechend. Betreffend der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin am 20.05.2008 verhandlungsfähig gewesen wäre, sei festzuhalten, dass zumindest zum Untersuchungszeitpunkt die fassbare psychiatrische Symptomatik nicht derart ausgeprägt sei und derart die Geistestätigkeit beeinträchtige, als dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben wäre. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu Verhandlungen geladen werden und sei sie auch als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Es finde sich keine psychische Störung, die die Beschwerdeführerin daran hindern würde, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Betreffend der Ursachen der Depression sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar äußere Belastungsfaktoren angebe, aber bei der Untersuchung ein deutliches endogenomorphes Symptommuster fassbar gewesen sei und auch bereits eine frühere depressive Phase berichtet worden sei, sodass das depressive Bild am ehesten diagnostisch als eine endoreaktive Depression zu werten wäre. Eine nervenärztliche Behandlung, insbesondere Einstellung auf eine entsprechende antidepressive Medikation sei indiziert und sei unter einer entsprechenden Behandlung auch mit einer Besserung der Symptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.Bei der Beschwerdeführerin finde sich aus psychiatrischer Sicht derzeit eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1). Es finde sich an Symptomatik eine depressive Stimmungslage, Affektstarrheit, Antriebsverminderung, Tagesrhythmusstörungen, vegetative Symptomatik, Ein- und Durchschlafstörungen im Sinne eines depressiven Syndroms. Neurologisch finde sich eine Cervicalsymptomatik im Sinne eines Cervicalsyndroms, das zu Kopfschmerzen führe. Die von Dr. römisch 40 getroffene Diagnose stimme mit der nunmehrigen Untersuchung überein und sei auch die medikamentöse Einstellung entsprechend. Betreffend der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin am 20.05.2008 verhandlungsfähig gewesen wäre, sei festzuhalten, dass zumindest zum Untersuchungszeitpunkt die fassbare psychiatrische Symptomatik nicht derart ausgeprägt sei und derart die Geistestätigkeit beeinträchtige, als dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben wäre. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu Verhandlungen geladen werden und sei sie auch als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Es finde sich keine psychische Störung, die die Beschwerdeführerin daran hindern würde, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Betreffend der Ursachen der Depression sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar äußere Belastungsfaktoren angebe, aber bei der Untersuchung ein deutliches endogenomorphes Symptommuster fassbar gewesen sei und auch bereits eine frühere depressive Phase berichtet worden sei, sodass das depressive Bild am ehesten diagnostisch als eine endoreaktive Depression zu werten wäre. Eine nervenärztliche Behandlung, insbesondere Einstellung auf eine entsprechende antidepressive Medikation sei indiziert und sei unter einer entsprechenden Behandlung auch mit einer Besserung der Symptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2008, GZ. D1 240172-0/2008/19Z, wurde für den 25.08.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt und die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob sie ihre Zustimmung zu ergänzenden Erhebungen durch Mag. XXXX erteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2008, GZ. D1 240172-0/2008/19Z, wurde für den 25.08.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt und die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob sie ihre Zustimmung zu ergänzenden Erhebungen durch Mag. römisch 40 erteilt.

Mit Bekanntgabe vom 29.07.2008 und vom 04.08.2008 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Ermächtigung zu weiteren Erhebungen durch Mag. XXXX. Weiters gebe sie bekannt, dass die Person, an welche sie ihre Informationen weiter gegeben habe, XXXX heiße. Bei diesem handle es sich um den von ihr genannten Polizisten bzw. ehemaligen Polizisten, welcher sie hintergangen habe. Weiters könne dieser Angaben hinsichtlich ihres Asylvorbringens machen.Mit Bekanntgabe vom 29.07.2008 und vom 04.08.2008 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Ermächtigung zu weiteren Erhebungen durch Mag. römisch 40 . Weiters gebe sie bekannt, dass die Person, an welche sie ihre Informationen weiter gegeben habe, römisch 40 heiße. Bei diesem handle es sich um den von ihr genannten Polizisten bzw. ehemaligen Polizisten, welcher sie hintergangen habe. Weiters könne dieser Angaben hinsichtlich ihres Asylvorbringens machen.

Am 20.08.2008 langte ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welchem diese Folgendes ausführte:

Sie habe einige Geschehnisse zu berichten, welche sie aus Gründen der Scham lediglich einem weiblichen Mitglied des Asylgerichtshofes anvertrauen wolle. Sie stelle deswegen den Antrag, ein weibliches Mitglied des Asylgerichtshofes dem Verfahren beizuziehen in eventu, den gegenständlichen Akt einem weiblichen Mitglied zu übertragen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz einen psychotherapeutischen Befundbericht von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin beim Verein "HEMAYAT", vom 11.08.2008 vor, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Weiters legte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz einen psychotherapeutischen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin beim Verein "HEMAYAT", vom 11.08.2008 vor, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die Beschwerdeführerin sei im August 2006, im Februar 2007 und letztmalig im Juni 2008 zu einem Gespräch bei ihr gewesen. Alle Gespräche konnten aufgrund der guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Bei allen drei Begegnungen habe die Beschwerdeführerin bewegungslos, wie erstarrt und ohne Emotionen gewirkt. Sie habe in gleichförmigem Tonfall über das Erlebte berichtet und sehr leise gesprochen. Einmal während des Erstgesprächs habe sie auch zu weinen begonnen.

Wie sich bei der Beschwerdeführerin im Gespräch am 30.06.2008 herausgestellt habe, habe es in ihrer Vorgeschichte zwei von einander unabhängige, schwer traumatisierende Ereignisse gegeben. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis habe sich im Jahr 2002 ereignet. Im Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin als geschiedene Mutter zweier Töchter begonnen Journalismus zu studieren. In der Folge habe sie wiederholt Zeitungsartikel geschrieben, in denen sie die korrupten Verhältnisse in Moldawien und das Verschwinden von Hilfsgeldern in dunklen Kanälen angeprangert habe. Im Jahr 2002 seien eines Abends drei Männer zu ihr gekommen, die sich als Leute von Interpol ausgegeben hätten und die die Beschwerdeführerin brutal zusammengeschlagen, ihren Kopf wiederholt in einen Eimer mit Wasser getaucht und sie dann auf den Boden gestoßen hätten. Außerdem hätten sie mit der scharfen Kante eines Messers auf ihren Kopf geschlagen, wovon eine Narbe am linken Stirnbein sichtbar sei. Damit nicht genug, hätten diese drei Männer die Beschwerdeführerin schließlich noch vergewaltigt. Nach diesem Ereignis habe sie jede Nacht bei anderen Bekannten geschlafen. Als sie von einem befreundeten Polizisten erfahren habe, dass man sie verhaften wolle, habe sie ihre beiden Töchter ihrer Schwester übergeben und sei nach Österreich geflohen.

Das zweite zwar zeitlich früher geschaltete, aber von der Beschwerdeführerin als "zweite Geschichte" geschilderte Ereignis, habe in den Jahren 1998 bis 2000 stattgefunden. Im Jahr 1998 habe eine verheiratete Frau aus dem Dorf der Beschwerdeführerin junge Frauen und Mädchen angeworben und ihnen eine Arbeit im Haus reicher Griechen versprochen. Zusammen mit zwei anderen Mädchen habe sich die Beschwerdeführerin gemeldet, doch sei die Reise nicht nach Griechenland sondern nach Istanbul gegangen, wo der Ehemann der Anwerberin als Zuhälter tätig gewesen sei und ein Bordell betrieben habe. Dort habe die Beschwerdeführerin arbeiten müssen. Nach drei Monaten, als das Visum abgelaufen sei, seien alle drei Mädchen nach Moldawien zurückgebracht und in einem leeren Zimmer einquartiert worden. Es sei ihnen strengstens verboten worden, mit irgendjemand zu sprechen. Der Beschwerdeführerin sei angedroht worden, dass ihre Kinder verschwinden würden, sollte sie ihre Eltern informieren. Sobald das Visum erneuert worden sei, hätten die drei Frauen zurück nach Istanbul fahren müssen. Wenige Wochen später sei es der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Türken gelungen zu ihren Eltern nach Hause fliehen zu können. Als der Zuhälter sie dort aufgespürt habe, habe sie ihr Vater vor dem erneuten Zugriff beschützt. Diese Vorfälle, insbesondere die Zwangsprostitution hätten bei der Beschwerdeführerin zweifellos zu einer Traumatisierung geführt. Durch die erneute Tortur im Jahr 2002, bei welcher sich die Erfahrung des völligen ohnmächtigen Ausgeliefertseins wiederholt habe, stelle eine schwere Retraumatisierung der Beschwerdeführerin dar. Bei der Beschwerdeführerin finde sich daher das Bild einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Moldawien, die mit Lebensgefahr verbunden wäre, sei unter keinen Umständen zumutbar. Eine regelmäßige Therapie im Verein sei vorgesehen.

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Übertragung ihres Aktes an ein weibliches Mitglied des Asylgerichtshofes, erklärte sich der zuständige männliche Richter des Asylgerichtshofes mit Mitteilung vom 22.08.2008, GZ. D1 240172-0/2008/26, für unzuständig. Des Weiteren wurde die für den 25.08.2008 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt und der gegenständliche Akt der vorsitzenden Richterin übertragen.

Am 12.10.2010 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die moldawische Sprache teilnahmen. Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 27.09.2010 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Zum exakten Inhalt der Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen (vgl. Zl. D17 240172-0/2008/29Z).Am 12.10.2010 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die moldawische Sprache teilnahmen. Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 27.09.2010 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Zum exakten Inhalt der Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen vergleiche Zl. D17 240172-0/2008/29Z).

Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen wurde auf eine Stellungnahmefrist verzichtet und seitens der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung hiezu keine Stellung bezogen.

In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor (vgl. Beilage Nr. 1 zum o.a. Verhandlungsprotokoll OZ 29Z):In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor vergleiche Beilage Nr. 1 zum o.a. Verhandlungsprotokoll OZ 29Z):

Situationsbericht der psychiatrischen Abteilung des XXXX vom 22.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin am 22.07.2009 aus der stationären Betreuung entlassen worden sei, zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe bedürfe.Situationsbericht der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 vom 22.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin am 22.07.2009 aus der stationären Betreuung entlassen worden sei, zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe bedürfe.

Patientenbrief samt Befund der gynäkologischen Abteilung des XXXX vom 20.05.2008, wonach die Beschwerdeführerin dort von 04.04.2008 bis 08.04.2008 wegen Adnexitis akuta dext (Entzündung von Eileiter und Eierstock) in stationärer Behandlung gewesen sei und die Beschwerden mit Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnten;Patientenbrief samt Befund der gynäkologischen Abteilung des römisch 40 vom 20.05.2008, wonach die Beschwerdeführerin dort von 04.04.2008 bis 08.04.2008 wegen Adnexitis akuta dext (Entzündung von Eileiter und Eierstock) in stationärer Behandlung gewesen sei und die Beschwerden mit Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnten;

Patientenbrief samt Befund des XXXX, vom 06.04.2006, wonach sich die Beschwerdeführerin von 13.02.2006 bis 18.02.2006 wegen einer Zyste am Eileiter sowie einer Adnexitis in stationärer Behandlung befunden habe und ihre Beschwerden mit Antibiotika behandelt werden konnten;Patientenbrief samt Befund des römisch 40 , vom 06.04.2006, wonach sich die Beschwerdeführerin von 13.02.2006 bis 18.02.2006 wegen einer Zyste am Eileiter sowie einer Adnexitis in stationärer Behandlung befunden habe und ihre Beschwerden mit Antibiotika behandelt werden konnten;

Am 13.10.2010 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen der Beschwerdeführerin ein:

Patientenbrief des XXXX, vom 14.08.2009, wonach die Beschwerdeführerin dort von 23.07.2009 bis 26.07.2009 in stationärer Behandlung gestanden sei und ihr am 24.07.2009 ein Fibroadenom rechte Mamma operativ entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, einer Obstipation und St. p. Syphilis im Jahr 1994;Patientenbrief des römisch 40 , vom 14.08.2009, wonach die Beschwerdeführerin dort von 23.07.2009 bis 26.07.2009 in stationärer Behandlung gestanden sei und ihr am 24.07.2009 ein Fibroadenom rechte Mamma operativ entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, einer Obstipation und St. p. Syphilis im Jahr 1994;

Patientenbrief des XXXX, vom 02.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin dort von 24.01.2010 bis 30.01.2010 in stationärer Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführerin eine Zyste an den Eierstöcken entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Rezidivendometriose, Verdacht auf Endometriocyste rechts und sekundärer Amenorrhoe;Patientenbrief des römisch 40 , vom 02.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin dort von 24.01.2010 bis 30.01.2010 in stationärer Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführerin eine Zyste an den Eierstöcken entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Rezidivendometriose, Verdacht auf Endometriocyste rechts und sekundärer Amenorrhoe;

I.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2003 (AS 33-41) und vom 11.04.2003 (AS 71-77), die Beschwerde vom 24.07.2003 (AS 117-135), die Verhandlungsschrift der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 19.05.2005 (OZ 7Z), das Rechercheergebnis von Mag. XXXX vom 12.12.2005 (OZ 9), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.01.2006 (OZ 10), das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. XXXX vom 12.06.2008 (OZ 18), die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 20.08.2008 (OZ 24), das Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 12.10.2010 (OZ 29Z) und die Eingaben der Beschwerdeführerin am 13.10.2010 (OZ 30) sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 12.10.2010 erörterte Unterlagen:Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2003 (AS 33-41) und vom 11.04.2003 (AS 71-77), die Beschwerde vom 24.07.2003 (AS 117-135), die Verhandlungsschrift der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 19.05.2005 (OZ 7Z), das Rechercheergebnis von Mag. römisch 40 vom 12.12.2005 (OZ 9), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.01.2006 (OZ 10), das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.06.2008 (OZ 18), die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 20.08.2008 (OZ 24), das Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 12.10.2010 (OZ 29Z) und die Eingaben der Beschwerdeführerin am 13.10.2010 (OZ 30) sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung vom 12.10.2010 erörterte Unterlagen:

Länderfeststellungen betreffend der Republik Moldau vom April 2010;

USDOS Human Rights Report Moldova vom 11.03.2010;

Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten für Moldau betreffend der allgemeinen Lage vom November 2009;

IOM betreffend Rückkehr und Reintegration (Moldau) vom 11.11.2009;

Feststellungen des Verbindungsbeamten betreffend der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Moldau vom November 2009;

Internetbericht des Eurasischen Magazins vom 04.11.2009, "Die Gagausen - eine mustergültige Minderheit";

Internetbericht von dw-world.de vom 10.06.2009 "Republik Moldau:

Neuer Strafkodex - eine Bedrohung für Journalisten?";

I.4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

4.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und moldawische Staatsangehörige. Ihre Identität steht durch Vorlage eines moldawischen Reisepasses fest. Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen unerwiesenen Angaben am 14.06.2002 illegal, in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am selben Tag im Wege des Grenzüberwachungspostens Harmanschlag unter dem Namen XXXX die Gewährung von Asyl. Nach Überstellung in das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.06.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. der Russischen Föderation, einen zweiten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.850). Am 28.08.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. der Russischen Föderation, einen dritten Asylantrag (AIS-Zl. 02 23.797). Am 25.09.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, StA. von Moldawien, gegenständlichen vierten Asylantrag (AIS-Zl. 02 27.857).4.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und moldawische Staatsangehörige. Ihre Identität steht durch Vorlage eines moldawischen Reisepasses fest. Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen unerwiesenen Angaben am 14.06.2002 illegal, in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am selben Tag im Wege des Grenzüberwachungspostens Harmanschlag unter dem Namen römisch 40 die Gewährung von Asyl. Nach Überstellung in das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 17.06.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, einen zweiten Asylantrag (AIS-Zl. 02 15.850). Am 28.08.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, einen dritten Asylantrag (AIS-Zl. 02 23.797). Am 25.09.2002 stellte die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , StA. von Moldawien, gegenständlichen vierten Asylantrag (AIS-Zl. 02 27.857).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention-GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien Verfolgungshandlungen iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention-GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

4.2. In Moldawien stehen Fachärzte zur Verfügung. Die medizinische Versorgung in Moldawien ist flächendeckend gewährleistet und es besteht kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien die für sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.

Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung ihrer durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

4.3. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Moldawien wird auf die im Akt einliegenden und mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen verwiesen und trifft der Asylgerichtshof aufgrund dieser Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Die Parlamentswahlen vom 6. März 2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 4. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei". Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier.

(Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006,

www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm )

Am 5. April 2009 fanden Parlamentswahlen statt, wobei die OSZE und der GUS den Ablauf der Wahlen als korrekt werteten. Unmittelbar nach Verlautbarung des Wahlergebnisses und auch mehrere Tage danach kam es zu Massenkundgebungen und Protesten wegen des Verdachts der Wahlfälschungen zugunsten der obsiegenden regierenden Kommunisten. Das neugewählte Parlament scheiterte bereits bei der Wahl eines neuen Staatspräsidenten, welcher den bereits seit zwei Amtszeiten derzeit noch amtierenden Amtsinhaber Vladimir Voronin ablösen soll. Am 3. Juni scheiterte der erklärtermaßen letzte Wahlversuch. Die Opposition boykottierte wiederum die Wahl Greceanîis. Noch im letzten Moment hatte der derzeitige Staatspräsident Vladimir Voronin versucht, die Oppositionsparteien umzustimmen und ihnen eine Beteiligung an der Regierungsbildung vorgeschlagen, was diese jedoch entschieden ablehnten. Gemäß der moldawischen Verfassung ist Staatspräsident Voronin nach dem Scheitern der Wahl eines Präsidenten nunmehr verpflichtet, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Voronin erklärte, er wolle zunächst die Bildung einer neuen Regierung vorantreiben und erst danach einen Termin für Neuwahlen ansetzen. Als Regierungschefin schlug er die Amtsinhaberin und gescheiterte Präsidentschaftskandidatin Greceanîi vor. Die moldauische Verfassung sieht für den Fall einer gescheiterten Präsidentenwahl Neuwahlen vor, zu denen es am 29. Juli im Zeichen einer sich stetig verschlechternden Wirtschaftslage kam. Dabei kehrten sich die Mehrheitsverhältnisse um. Während die PCRM nur noch 48 Mandate erhielt, erlangten andere Parteien nun 53. Unter den bisherigen Oppositionsparteien entfielen auf die PLDM 18, die PL 15 und auf die AMN 7. Maßgeblich zum Wahlsieg beigetragen hatte der Übertritt des populären, prowestlichen und von vielen Anhängern der PCRM als Wunschnachfolger für Voronin gehandelten langjährigen Parlamentssprechers Marian Lupu zur sozialdemokratisch orientierten Demokratischen Partei (PDM), deren Vorsitzender und Spitzenkandidat er wurde. Die PDM hatte bei den Wahlen im April noch den Wiedereinzug ins Parlament verfehlt, erlangte nun aber 13 Mandate.

Gespräche zur Bildung einer gemeinsamen Regierung zwischen den Führern der vier Oppositionsparteien begannen unmittelbar nach der Wahl. Am 8. August beschlossen sie, eine Koalition unter dem Namen "Allianz für die Europäische Integration" zu bilden. Trotzdem gestalteten sich die Verhandlungen schwierig. Streitpunkt war vor allem die Entscheidung für einen neuen Parlamentspräsidenten. Mit diesem Amt sind nicht nur weitergehende Befugnisse verbunden als sie beispielsweise ein Bundestagspräsident besitzt. Die in vielen Bestimmungen unscharf formulierte Verfassung schreibt ihm auch die Vertretung des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung zu. Erst am Vorabend der konstituierenden Sitzung konnte mit der dann erfolgten Wahl des Vorsitzenden des Liberalen Partei, Mihai Ghimpu, ein Kompromiss gefunden werden. Vlad Filat sollte die Führung der Regierung übernehmen, Marian Lupu ist der Kandidat der Koalition für das Amt des Präsidenten.

Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt.

Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird.

Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EU-Kommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan Jacobovits de Szeged ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien - Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird.

Menschenrechte

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung der MD

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel römisch zwei (Artikel 15, - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.

In der Verfassung der MD sind die Menschenrechte nach Kategorien aufgelistet, wie z.B. die bürgerlichen und politischen Rechte, Persönlichkeitsrechte, Freiheitsrechte, justizielle Menschenrechte, soziale Menschenrechte, etc. Die einzelnen Kategorien beinhalten folgende Rechte: das Recht auf Leben, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, das Freizügigkeitsrecht, die Vereins-, Versammlungs- und Pressefreiheit, den Schutz des Hausrechts, des Eigentums, des Briefgeheimnisses, Religionsfreiheit, Erwerbsfreiheit, freien Zugang zur Justiz, Verteidigungsrecht, Familienrecht, das Informationsrecht, das Recht auf Studien, das Recht auf eine gesunde Umwelt, das Petitionsrecht, etc.

Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Art. 20 - 24 vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Artikel 20, - 24 vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.

Korruptionsbekämpfung

Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption.

Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden.

Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption.

Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte.

Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht, dass die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten.

Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adäquat.

Kriminalität

Betreffend mafiaähnliche Schutztruppen wird darauf verwiesen, dass es keine Aufzeichnungen beim Innenministerium der Republik Moldau gibt, die solche kriminellen Organisationseinheiten anführen. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird von entsprechenden Einheiten der operativen Polizei (Abteilung für Operative Dienste - Departamentul Serviciilor Operative, Directia de combatere a crimei organizate - Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität) durchgeführt. Weiters wurde erst kürzlich eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsdelikte (Centrul pentru Combaterea Crimelor Economice si Coruptiei - Zentrum zur Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten und Korruption) eingerichtet, die nicht dem Innenministerium, sondern einem der stellvertretenden Premierminister unterstellt ist. Die durchgeführten Erhebungen bei diesen Abteilungen ergaben keine Hinweise auf "Mafiastrukturen" in der Republik Moldau.

In der Bevölkerung wird die Meinung vertreten, dass die Regierungsparteien während der Amtszeiten von Präsident Vladimir VORONIN sehr erfolgreich im Kampf gegen die diversen organisierten Gruppierungen vorgegangen sind, zumal der Präsident früher selber Innenminister war. Die allenfalls vorhandenen Strukturen und kriminellen Gruppierungen würden daher mit Zustimmung / Beteiligung von "oberster Stelle" existieren.

Die Republik Moldau verfügt mit dem Innenministerium und den untergeordneten Abteilungen über die entsprechend effektiven Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger der Republik Moldau. Die vorhandene Korruption im Innenministerium, aber auch im Justizministerium sorgt dafür, dass verschiedenste Straftaten nicht, oder nur mangelhaft ermittelt, oder aber bei Gericht nicht entsprechend sanktioniert werden. Subjektive Meinungen bekräftigen dabei, dass der Staat und dessen Organe, wo auch immer möglich, den schnellen und publikationswirksamen Erfolg aufzeigen, auch entsprechend oft Korruptionsermittlungen und -verurteilungen bekannt geben, diese Informationen sich aber nur auf die unterste und mittlere Schicht der staatlichen Organe beziehen.

Im Jahresvergleich 2000 bis 2008 ist ein konstanter Rückgang der Gesamtstraftaten festzustellen. Im Jahr 2000 wurden beim Innenministerium insgesamt 38.267 Straftaten registriert, während im Jahr 2008 nur noch insgesamt 24.788 Straftaten festgestellt wurden.

Die Daten für die Schwerstkriminalität für den gleichen Zeitraum zeigen, dass es zu einem starken Rückgang dieser Delikte (Mord, bewaffneter Rau, Raub, Vergewaltigung, Einbruchsdiebstahl, Betrug, Amts- und Bestechungsdelikte) gekommen ist.

Die Verurteilungsstatistik belegt ebenfalls einen starken Rückgang der angezeigten Personen. Wurden im Jahr 2004 noch insgesamt 12751 Personen verurteilt, so waren es 2008 nur noch 7367 Personen die gerichtlich verurteilt wurden. (Statistik des statistischen Zentralamtes der Republik Moldau vom 19.03.2009)

Anzeigenstatistik

Delikt 2004 2008

Mord, Tötungsdelikte 303 233

Vergewaltigung 336 306

Bewaffneter Raub 216 175

Raub 1234 986

Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 12682 9642

Betrug 1228 870

Bestechung 42 35

Amtsmissbrauch 201 173

Drogendelikte 2148 2126

Verurteilungsstatistik

Delikt 2004 2008

Mord, Tötungsdelikte 246 172

Vergewaltigung 221 150

Bewaffneter Raub 210 139

Raub 666 474

Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 5120 1363

Drogendelikte 4473 3352

Generell wird in der Bevölkerung von einem deutlich verbesserten Sicherheitsgefühl gesprochen. Die Schwerpunkte der Sorgen der Bewohner der Republik Moldau gehen in Richtung Korruptions- und Betrugsbekämpfung. Dabei ist die Bevölkerung der Meinung, dass dieses Phänomen nur auf unterster und mittlerer Ebene, mit mäßigem Erfolg, bekämpft wird, während gegen die obersten Organe und Regierungsvertreter, die sehr oft als korrupt bezeichnet werden, nicht ermittelt wird.

Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009

Rückkehrfragen

Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland

Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die in die MD abgeschobenen Bürger der MD. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder).

Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in die MD abgeschoben worden sind, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle bereits begangene Straftaten zu ermitteln.

Die im Ausland abgelehnten Asylbewerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn diese Straftaten in der MD, z.B. eine Desertion begangen haben.

Versorgungslage Es gibt keinen Mangel an Nahrungsmitteln, doch an Einkommen und Geld. Die Republik Moldau lag im Human Development Index 2008 der United Nation Development auf Rang 13 von 179 Ländern (http://hdr.undp.org/en/statistics/), sowie auf Rang 128 beim Jahreseinkommen pro Kopf in US-Dollar: (2,396 US-$). 22,8% der MoldauerInnen befinden sich im Ausland - aufgrund der beschränkten Arbeitsmöglichkeiten im eigenen Land. Im ländlichen Raum ist Armut weit verbreitet, Landwirtschaft funktioniert oft nur auf Basis von Subsistenzwirtschaft.

Medizinische Versorgung:

In Moldawien ist im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielsweise Family Medicine Organisation) organisiert. Festzuhalten ist aber auch, dass die medizinische Versorgung im staatlichen Bereich als mangelhaft zu bewerten ist, im privaten medizinischen Sektor aber adäquat ist, welcher aber als relativ teuer ist. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind hingegen fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich (BAA v. 04.12.2006).

IOM Moldau, die mit der Thematik der Rückholung von mittellosen Moldauischen Staatsbürgern beschäftigt ist, bezeichnet dies als eine ihrer Hauptaufgaben. Rückkehrer (freiwillig oder unfreiwillig), Mittellose, Flüchtlinge gelten als Staatsbürger. Es besteht eine gesetzliche Versicherung, die eventuell während eines Auslandsaufenthalts und gleichzeitiger Unterbrechung der Bezahlung dieser Versicherung ihre Gültigkeit verlieren kann, bei Rückkehr und Wiederaufnahme der Bezahlungen erfolgt aber die sofortige Wirksamkeit und die damit verbundenen staatlich garantierten Versicherungsleistungen.

Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009

I.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

5.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in Moldawien drohenden Verfolgung Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen und dem Vorbringen im Ergebnis auch keine relevante Gefährdung entnommen werden konnte.

Die Glaubwürdigkeit ist vor allem dadurch massiv erschüttert und spricht gegen jegliche Lebenserfahrung, dass eine Person, die aufgrund massiver Bedrohung und Verfolgung in ihrem Heimatland gezwungen ist, ihr Land zu verlassen, nicht sofort bei Einreise in einen vor Verfolgung sicheren Staat unter Angabe ihrer wahren Identität und Staatsangehörigkeit um Asyl ansucht, sondern erst nach dem vierten Versuch unter falschem Namen und Staatsangehörigkeit Asyl zu beantragen, sich dazu entschließt, ihre wahre Identität zu nennen. Wenn sich die Beschwerdeführerin damit rechtfertigt, die Falschangaben zu ihrer Identität und Staatszugehörigkeit aus Angst vor Abschiebung getätigt zu haben, so ist ihr zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin, auch angesichts ihrer erfolglosen Erstbeantragung infolge falscher Identitätsangaben jedenfalls eher dazu entschließen hätte müssen, für eine Klarstellung ihrer Person und Herkunft zu sorgen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Im Ergebnis wird durch dieses Verhalten evident, dass primärer Zweck der Einreise nach Österreich nicht Schutz vor Verfolgung gewesen sein kann, weshalb deren Rechtfertigung für die späte Offenlegung ihrer Person und Herkunft jedenfalls als Schutzbehauptung zu werten war.

Unbeschadet dessen haben sich auch hinsichtlich des zentralen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zuge des gesamten durchgeführten Verfahrens massive Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sie nicht zu erklären vermochte. In ihrem Kernvorbringen gibt die Beschwerdeführerin durchgehend an, Journalistik studiert zu haben und eine Recherche über Korruption in der Zeitschrift XXXX veröffentlicht zu haben. Neben der oberflächlichen Schilderungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Journalistin war auffallend, dass die Beschwerdeführerin zu mehreren wesentlichen Details (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels, damit einhergehend der Fluchtzeitpunkt sowie auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit und dem Kontakt zur angegebenen Zeitung) widersprechende Angaben tätigte. So schilderte die Beschwerdeführerin noch im Rahmen der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde (am 26.02.2003), dass sie Anfang Juni 2002 ein Reisebüro in XXXX mit der Ausstellung eines Schengenvisums beauftragte und anschließend legal das Land verlassen habe. Die Bedrohung konkretisierte sie zu diesem Zeitpunkt (noch) damit, dass sie Journalistik studiert habe, im Zuge dessen sie bei der Zeitung "XXXX" als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei und die Aufgabe gehabt hätte, eine Recherche über " über den Verbleib bzw. die Vollziehung von Hilfslieferungen aus dem Westen zur Unterstützung der moldawischen Bevölkerung" anzustellen. Der gegenständliche Zeitungsartikel sei schließlich am 5.Juni 2002 erschienen. Demgegenüber stehen ihre Angaben in der weiteren Einvernahme (vom 11.04.2003), wo sie angibt, dass sie Ende Mai legal aus dem Heimatland ausgereist sei. Sie habe Journalistik studiert und versucht Karriere zu machen. Gemeinsam mit Freunden habe sie Fakten gesammelt und einen Artikel verfasst. Mit Hilfe eines Freundes sei es ihr gelungen, diesen Artikel in der Zeitung "XXXX" zu veröffentlichen, dies sei am 25.Mai gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit diesen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, vermochte diese Widersprüche aber nicht zu erklären und gab dazu einzig an, dass sie dazu nicht die Wahrheit gesagt habe, sie habe nie für diese Zeitung gearbeitet, ihr Freund XXXX, dessen Namen sie nun Preis geben wolle, habe ihr zu diesen Angaben geraten. Auch hinsichtlich der verschiedenen Ausreisezeitpunkte habe sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt, hinsichtlich der verschiedenen Veröffentlichungszeitpunkte sei sie durcheinander gewesen, sie wisse bis heute nicht, ob die Artikel veröffentlicht worden seien (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seiten 6, 8 und 12). Angesichts dieser Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zu den widersprechenden Angaben hinsichtlich wesentlicher Ereignisse ihres Vorbringens, bleibt kein Grund ersichtlich, warum der erkennende Senat der Beschwerdeführerin Glauben schenken soll, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, einfache Fragen zu wesentlichen Eckpunkten ihrer Situation im Heimatland in umfassender und in sich konsistenter Weise zu schildern. Weiters bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Rechercheergebnis des beigezogenen sachverständigen Zeugen Mag. XXXX, welches im Ergebnis auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer journalistischen Tätigkeit bei dem genannten Medium nicht bestätigen konnte, auch nicht mehr bestritt, vielmehr gab sie dazu an, dass dessen Recherchen im Heimatland korrekt seien.Unbeschadet dessen haben sich auch hinsichtlich des zentralen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zuge des gesamten durchgeführten Verfahrens massive Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sie nicht zu erklären vermochte. In ihrem Kernvorbringen gibt die Beschwerdeführerin durchgehend an, Journalistik studiert zu haben und eine Recherche über Korruption in der Zeitschrift römisch 40 veröffentlicht zu haben. Neben der oberflächlichen Schilderungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Journalistin war auffallend, dass die Beschwerdeführerin zu mehreren wesentlichen Details (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels, damit einhergehend der Fluchtzeitpunkt sowie auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit und dem Kontakt zur angegebenen Zeitung) widersprechende Angaben tätigte. So schilderte die Beschwerdeführerin noch im Rahmen der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde (am 26.02.2003), dass sie Anfang Juni 2002 ein Reisebüro in römisch 40 mit der Ausstellung eines Schengenvisums beauftragte und anschließend legal das Land verlassen habe. Die Bedrohung konkretisierte sie zu diesem Zeitpunkt (noch) damit, dass sie Journalistik studiert habe, im Zuge dessen sie bei der Zeitung "XXXX" als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei und die Aufgabe gehabt hätte, eine Recherche über " über den Verbleib bzw. die Vollziehung von Hilfslieferungen aus dem Westen zur Unterstützung der moldawischen Bevölkerung" anzustellen. Der gegenständliche Zeitungsartikel sei schließlich am 5.Juni 2002 erschienen. Demgegenüber stehen ihre Angaben in der weiteren Einvernahme (vom 11.04.2003), wo sie angibt, dass sie Ende Mai legal aus dem Heimatland ausgereist sei. Sie habe Journalistik studiert und versucht Karriere zu machen. Gemeinsam mit Freunden habe sie Fakten gesammelt und einen Artikel verfasst. Mit Hilfe eines Freundes sei es ihr gelungen, diesen Artikel in der Zeitung "XXXX" zu veröffentlichen, dies sei am 25.Mai gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit diesen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, vermochte diese Widersprüche aber nicht zu erklären und gab dazu einzig an, dass sie dazu nicht die Wahrheit gesagt habe, sie habe nie für diese Zeitung gearbeitet, ihr Freund römisch 40 , dessen Namen sie nun Preis geben wolle, habe ihr zu diesen Angaben geraten. Auch hinsichtlich der verschiedenen Ausreisezeitpunkte habe sie aus Angst nicht die Wahrheit gesagt, hinsichtlich der verschiedenen Veröffentlichungszeitpunkte sei sie durcheinander gewesen, sie wisse bis heute nicht, ob die Artikel veröffentlicht worden seien vergleiche Verhandlungsschrift, insb. Seiten 6, 8 und 12). Angesichts dieser Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zu den widersprechenden Angaben hinsichtlich wesentlicher Ereignisse ihres Vorbringens, bleibt kein Grund ersichtlich, warum der erkennende Senat der Beschwerdeführerin Glauben schenken soll, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, einfache Fragen zu wesentlichen Eckpunkten ihrer Situation im Heimatland in umfassender und in sich konsistenter Weise zu schildern. Weiters bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Rechercheergebnis des beigezogenen sachverständigen Zeugen Mag. römisch 40 , welches im Ergebnis auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer journalistischen Tätigkeit bei dem genannten Medium nicht bestätigen konnte, auch nicht mehr bestritt, vielmehr gab sie dazu an, dass dessen Recherchen im Heimatland korrekt seien.

Im Ergebnis war für den erkennenden Senat infolge ihrer getätigten Angaben über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel auch kaum mehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit journalistischen Belangen vertraut war, weder hatte sie hinsichtlich der Veröffentlichung oder des Verlegers ihres Artikels irgendeine Kenntnis, was die Beschwerdeführerin damit erklärte, dass sämtliche Angelegenheiten mit der Zeitung durch ihren Freund XXXX abgewickelt worden seien, noch vermochte die Beschwerdeführerin zu einfachen Fragen, die nicht einmal einer spezifischen fachlichen Kenntnis über Journalismus bedürfen, eine vernünftige Antwort zu geben. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Namen einer internationalen Presseagentur zu nennen, noch war es ihr möglich eine moldawische Nachrichtenagentur zu nennen, schließlich konnte sie auch mit dem Begriff "Presseagentur" nichts mehr anfangen und rechtfertigte sich damit, dass sie "damit nichts mehr zu tun haben wolle, sie habe etwas anderes studiert" (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 9-11). Wenn nun der Beschwerdeführerin nicht einmal einfache, zur Allgemeinbildung gehörende Begriffe zu Massenmedien bekannt sind, sie sich dazu einzig damit rechtfertigte, mit ihrer Profession nichts mehr zu tun haben zu wollen, so kann im Ergebnis auch nicht mehr vernünftig davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und Verfassung eines Zeitungsartikels politisch verfolgt zu werden, der Wahrheit entspricht.Im Ergebnis war für den erkennenden Senat infolge ihrer getätigten Angaben über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel auch kaum mehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit journalistischen Belangen vertraut war, weder hatte sie hinsichtlich der Veröffentlichung oder des Verlegers ihres Artikels irgendeine Kenntnis, was die Beschwerdeführerin damit erklärte, dass sämtliche Angelegenheiten mit der Zeitung durch ihren Freund römisch 40 abgewickelt worden seien, noch vermochte die Beschwerdeführerin zu einfachen Fragen, die nicht einmal einer spezifischen fachlichen Kenntnis über Journalismus bedürfen, eine vernünftige Antwort zu geben. Es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Namen einer internationalen Presseagentur zu nennen, noch war es ihr möglich eine moldawische Nachrichtenagentur zu nennen, schließlich konnte sie auch mit dem Begriff "Presseagentur" nichts mehr anfangen und rechtfertigte sich damit, dass sie "damit nichts mehr zu tun haben wolle, sie habe etwas anderes studiert" vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 9-11). Wenn nun der Beschwerdeführerin nicht einmal einfache, zur Allgemeinbildung gehörende Begriffe zu Massenmedien bekannt sind, sie sich dazu einzig damit rechtfertigte, mit ihrer Profession nichts mehr zu tun haben zu wollen, so kann im Ergebnis auch nicht mehr vernünftig davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und Verfassung eines Zeitungsartikels politisch verfolgt zu werden, der Wahrheit entspricht.

Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens betreffend der Zuführung zur Prostitution im Jahr 1998 und der jahrelangen bis hin zur Ausreise erfolgten Bedrohung durch einen Mann namens XXXX bleibt einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Ereignisse sechs Jahre nach Asylbeantragung erstmals vorbrachte, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die Beschwerdeführerin diesen weiteren Fluchtgrund nach erfolgter zweijähriger Therapie erwähnte, eine derart schwere psychische Erkrankung, welche dieses verspätete Vorbringen hätte erklären können, jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, diese laut Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX lediglich an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) leidet (vgl. OZ 16Z). Weiters bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die diese Übergriffe noch im Rahmen einer psychologischen Therapiesitzung mit den Zeitraum 1998 bis 2000 begrenzte, dann bei der Beschwerdeverhandlung erstmals ausführte, dass diese Bedrohungen bis zur Ausreise andauerten und ihr Hauptproblem im Heimatland gewesen seien, weshalb bei diesem Vorbringen jedenfalls von einer Steigerung ihres Vorbringen auszugehen ist. Aber selbst wenn man diesem Vorbringen einen wahren Kern entnehmen will, nämlich dass die Beschwerdeführerin von einem Kriminellen namens XXXX jahrelang bedroht worden sei, so kann auch daraus kein relevantes Bedrohungsszenario abgeleitet werden, da die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich weiterhin mehrere Jahre im Heimatland verblieb, dort auch ihre beiden Kinder - ihren eigenen Angaben zufolge bislang unbehelligt - im Heimatland leben und die Beschwerdeführerin auch bis zum Tag ihrer Ausreise einer Beschäftigung als Köchin nachgehen konnte. Angesichts dieser Umstände, bleibt kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem Widersacher bedroht werden könnte, dieser jedenfalls in der Vergangenheit genügend Gelegenheit dazu gehabt hätte, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden.Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens betreffend der Zuführung zur Prostitution im Jahr 1998 und der jahrelangen bis hin zur Ausreise erfolgten Bedrohung durch einen Mann namens römisch 40 bleibt einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Ereignisse sechs Jahre nach Asylbeantragung erstmals vorbrachte, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die Beschwerdeführerin diesen weiteren Fluchtgrund nach erfolgter zweijähriger Therapie erwähnte, eine derart schwere psychische Erkrankung, welche dieses verspätete Vorbringen hätte erklären können, jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, diese laut Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 lediglich an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) leidet vergleiche OZ 16Z). Weiters bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die diese Übergriffe noch im Rahmen einer psychologischen Therapiesitzung mit den Zeitraum 1998 bis 2000 begrenzte, dann bei der Beschwerdeverhandlung erstmals ausführte, dass diese Bedrohungen bis zur Ausreise andauerten und ihr Hauptproblem im Heimatland gewesen seien, weshalb bei diesem Vorbringen jedenfalls von einer Steigerung ihres Vorbringen auszugehen ist. Aber selbst wenn man diesem Vorbringen einen wahren Kern entnehmen will, nämlich dass die Beschwerdeführerin von einem Kriminellen namens römisch 40 jahrelang bedroht worden sei, so kann auch daraus kein relevantes Bedrohungsszenario abgeleitet werden, da die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich weiterhin mehrere Jahre im Heimatland verblieb, dort auch ihre beiden Kinder - ihren eigenen Angaben zufolge bislang unbehelligt - im Heimatland leben und die Beschwerdeführerin auch bis zum Tag ihrer Ausreise einer Beschäftigung als Köchin nachgehen konnte. Angesichts dieser Umstände, bleibt kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aktuell von ihrem Widersacher bedroht werden könnte, dieser jedenfalls in der Vergangenheit genügend Gelegenheit dazu gehabt hätte, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch nicht einmal den Versuch unternommen, gegen den kriminellen Widersacher XXXX polizeilich vorzugehen und bleibt festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würden (was die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet hat) oder dem Heimatstaat sonst zurechenbar wären. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ersichtlich.Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch nicht einmal den Versuch unternommen, gegen den kriminellen Widersacher römisch 40 polizeilich vorzugehen und bleibt festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würden (was die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet hat) oder dem Heimatstaat sonst zurechenbar wären. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin konnte somit im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr nach Moldawien unzulässig machen würden, konnten von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.

5.2. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt vor, einen Patientenbrief samt Befund der gynäkologischen Abteilung des XXXX vom 20.05.2008, wonach die Beschwerdeführerin vom 04.04.2008 bis 08.04.2008 wegen Adnexitis akuta dext (Entzündung von Eileiter und Eierstock) in stationärer Behandlung gewesen sei und die Beschwerden mit Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnten sowie einen Patientenbrief samt Befund desXXXX, vom 06.04.2006, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 13.02.2006 bis 18.02.2006 wegen einer Zyste am Eileiter sowie einer Adnexitis in stationärer Behandlung befunden habe und ihre Beschwerden mit Antibiotika behandelt werden konnten.5.2. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt vor, einen Patientenbrief samt Befund der gynäkologischen Abteilung des römisch 40 vom 20.05.2008, wonach die Beschwerdeführerin vom 04.04.2008 bis 08.04.2008 wegen Adnexitis akuta dext (Entzündung von Eileiter und Eierstock) in stationärer Behandlung gewesen sei und die Beschwerden mit Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnten sowie einen Patientenbrief samt Befund desXXXX, vom 06.04.2006, wonach sich die Beschwerdeführerin vom 13.02.2006 bis 18.02.2006 wegen einer Zyste am Eileiter sowie einer Adnexitis in stationärer Behandlung befunden habe und ihre Beschwerden mit Antibiotika behandelt werden konnten.

Am 13.10.2010 langten beim Asylgerichtshof als weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin ein Patientenbrief des XXXX, vom 14.08.2009, wonach die Beschwerdeführerin dort von 23.07.2009 bis 26.07.2009 in stationärer Behandlung gestanden sei und ihr am 24.07.2009 ein Fibroadenom rechte Mamma operativ entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, einer Obstipation und St. p. Syphilis im Jahr 1994 sowie einen Patientenbrief des XXXX, vom 02.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin dort von 24.01.2010 bis 30.01.2010 in stationärer Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführerin eine Zyste an den Eierstöcken entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Rezidivendometriose, Verdacht auf Endometriocyste rechts und sekundärer Amenorrhoe.Am 13.10.2010 langten beim Asylgerichtshof als weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin ein Patientenbrief des römisch 40 , vom 14.08.2009, wonach die Beschwerdeführerin dort von 23.07.2009 bis 26.07.2009 in stationärer Behandlung gestanden sei und ihr am 24.07.2009 ein Fibroadenom rechte Mamma operativ entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, einer Obstipation und St. p. Syphilis im Jahr 1994 sowie einen Patientenbrief des römisch 40 , vom 02.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin dort von 24.01.2010 bis 30.01.2010 in stationärer Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführerin eine Zyste an den Eierstöcken entfernt worden sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Rezidivendometriose, Verdacht auf Endometriocyste rechts und sekundärer Amenorrhoe.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Gesundheitszustand befragt angab, dass sie zwei Mal operiert worden sei, sie hatte einen Brusttumor sowie eine Eierstockoperation. Sie gab dazu weiters an, dass sie deshalb auch behandelt worden sei und Medikamente habe einnehmen müssen und seit dem Jahr 2009 nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 2 und 3). Auch ergeben sich aus ihren fristgerecht vorgelegten medizinischen Unterlagen auch hinsichtlich einer erfolgten Tumorbehandlungen an ihrer rechten Brust im Juli 2009 derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin therapeutisch aktuell einen Behandlungsbedarf hat (vgl. OZ 30) und steht die Beschwerdeführerin auch wegen der festgestellten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) offensichtlich nicht mehr in Behandlung. Angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen bzw. dazu kein weiteres Vorbringen oder eine gegenteilige Äußerung tätigte oder Anträge gestellt wurden, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Gesundheitszustand befragt angab, dass sie zwei Mal operiert worden sei, sie hatte einen Brusttumor sowie eine Eierstockoperation. Sie gab dazu weiters an, dass sie deshalb auch behandelt worden sei und Medikamente habe einnehmen müssen und seit dem Jahr 2009 nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 2 und 3). Auch ergeben sich aus ihren fristgerecht vorgelegten medizinischen Unterlagen auch hinsichtlich einer erfolgten Tumorbehandlungen an ihrer rechten Brust im Juli 2009 derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin therapeutisch aktuell einen Behandlungsbedarf hat vergleiche OZ 30) und steht die Beschwerdeführerin auch wegen der festgestellten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) offensichtlich nicht mehr in Behandlung. Angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen bzw. dazu kein weiteres Vorbringen oder eine gegenteilige Äußerung tätigte oder Anträge gestellt wurden, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich bereits aus den eingeholten länderkundlichen Erkenntnisquellen und dem notorischen Amtswissen ergibt, dass, selbst auch schwere Erkrankungen, in Moldawien behandelbar sind.

Aus den angeführten in der Verhandlung eingebrachten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist zur medizinischen Versorgung in Moldawien im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese vom Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet ist. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und internistische Behandlungsmöglichkeiten bis zu Behandlungsmöglichkeiten für chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielsweise Family Medicine Organisation) organisiert. Jedenfalls ist eine medizinische Grundversorgung ausreichend gewährleistet. Aus den angeführten in der Verhandlung eingebrachten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist auch zu entnehmen, dass in Moldawien jedenfalls eine medizinische Versorgung - selbst auch für schwerwiegende (auch psychische) Erkrankungen - ausreichend gewährleistet ist. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich. Aufgrund der Auskunft von IOM Moldau sieht diese eine medizinische Grundversorgung auch für mittellose Staatsbürger bzw. zurückgekehrte Flüchtlinge als deren Hauptaufgaben an.

Aus den angeführten Gründen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - selbst für den Fall eines neuerlichen Behandlungsbedarfes, was aber weder von dieser vorgebracht wurde noch aus den vorgelegten Unterlagen entnommen werden konnte - in Moldawien die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung steht.

5.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Da die herangezogenen Länderberichte aus einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und wurde ihnen von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Auch ergibt sich aus den Länderberichten zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, die Republik Moldau somit schutzwillig und schutzfähig ist. Die behauptete Angst der Beschwerdeführerin vor ihrem Widersacher "XXXX" erscheint sohin unbegründet und konstruiert.

In einer Gesamtschau aller getätigten Angaben der Beschwerdeführerin kommt der erkennende Senat zum klaren Ergebnis, dass dieser bei einer Rückkehr in ihre Heimat keinerlei Gefahr droht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 24.09.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 24.09.2002 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu Ende zu führen ist.

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.

Selbst wenn den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest in ihrem weiteren Vorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie von einem Kriminellen namens XXXX seit dem Jahr 1998 bedroht werde, ist festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass in Moldawien eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin sich anhand der Schilderungen nicht ableiten lässt und sich aus der Verfolgung durch Private kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Diese sind weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Moldawien zurechenbar. Auch ist zweifellos davon auszugehen, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall jedenfalls angenommen werden kann, dass die behauptete Verfolgung durch private Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird.Selbst wenn den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest in ihrem weiteren Vorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie von einem Kriminellen namens römisch 40 seit dem Jahr 1998 bedroht werde, ist festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass in Moldawien eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin sich anhand der Schilderungen nicht ableiten lässt und sich aus der Verfolgung durch Private kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Diese sind weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Moldawien zurechenbar. Auch ist zweifellos davon auszugehen, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall jedenfalls angenommen werden kann, dass die behauptete Verfolgung durch private Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird.

In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung durch die genannten Widersacher somit als nicht glaubhaft. Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wenigstens - hinsichtlich der Bedrohungen durch den Kriminellen namens XXXX diesbezüglich glauben wollte, fehlt es den vorgebrachten Fluchtgründen, wie bereits oben ausgeführt, an einer asylrelevanten Verfolgungssituation, zumal die Beschwerdeführerin nahezu sechs Jahre zuwartete, um das Heimatland zu verlassen.In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung durch die genannten Widersacher somit als nicht glaubhaft. Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wenigstens - hinsichtlich der Bedrohungen durch den Kriminellen namens römisch 40 diesbezüglich glauben wollte, fehlt es den vorgebrachten Fluchtgründen, wie bereits oben ausgeführt, an einer asylrelevanten Verfolgungssituation, zumal die Beschwerdeführerin nahezu sechs Jahre zuwartete, um das Heimatland zu verlassen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (gilt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach Paragraph 44, Absatz eins,) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, wonach gemäß Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war, kann eine der Beschwerdeführerin drohende Gefahr im Sinne von Artikel 3 EMRK nicht erkannt werden.

Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Moldawien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Moldawien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Angehörige in Moldawien. Neben ihren beiden Kindern befinden sich dort noch zwei Schwestern. Ihren Angaben zu Folge verfüge die Familie über ihr Elternhaus, welches von der Familie der Schwester und den Kindern der Beschwerdeführerin weiter bewohnt werde. Ihren Angaben zufolge hat sie langjährig bis zu ihrer Ausreise als Köchin gearbeitet und damit den Lebensunterhalt ihrer Familie sichern können. Zusätzlich erhalte sie für eines ihrer Kinder Unterhaltsleistungen durch den Vater und ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin - auch angesichts ihres sozialen Netzes im Herkunftsland - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer existenziellen Notsituation ausgesetzt ist.

Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten erfolgten medizinischen Behandlungen eine Erkrankung im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen und einer Abschiebung entgegenstehen.Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten erfolgten medizinischen Behandlungen eine Erkrankung im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen und einer Abschiebung entgegenstehen.

Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:

Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.

Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR (vgl auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.

Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Obzwar bei der Beschwerdeführerin aktuell weder die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung vorgebracht oder belegt wurde, ein Behandlungsbedarf sich aus dem Akteninhalt einzig wegen der festgestellten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ergibt, ist eine (allfällige) medizinische Behandlung der bereits behandelten Tumorerkrankung und Zystenoperation wie auch der festgestellten psychischen Erkrankung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung in ihrem Herkunftsland grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch sind fast alle Medikamente in den größtenteils privat geführten Apotheken erhältlich. Es kann auch angenommen werden, dass in einer der genannten Kliniken eine medikamentöse Versorgung erfolgt und auch allfällige Notfälle behandelt werden.Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Obzwar bei der Beschwerdeführerin aktuell weder die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung vorgebracht oder belegt wurde, ein Behandlungsbedarf sich aus dem Akteninhalt einzig wegen der festgestellten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ergibt, ist eine (allfällige) medizinische Behandlung der bereits behandelten Tumorerkrankung und Zystenoperation wie auch der festgestellten psychischen Erkrankung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung in ihrem Herkunftsland grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch sind fast alle Medikamente in den größtenteils privat geführten Apotheken erhältlich. Es kann auch angenommen werden, dass in einer der genannten Kliniken eine medikamentöse Versorgung erfolgt und auch allfällige Notfälle behandelt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Moldawien insgesamt betrachtet nicht den in der EU bestehenden medizinischen Standard erreicht, ist aber davon überzeugt, dass der Standard im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend ist, um im konkreten Fall (arbeitswillige Frau, die längere Reisebewegungen organisiert hat und soziale Bezugspersonen hatte) das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls jeder Person, die an irgendeiner Erkrankung ohne akuten oder lebensgefährlichen Verlauf leidet, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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