TE AsylGH Beschluss 2010/11/17 C13 406375-2/2010

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C13 406.375-2/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zahl 10 07.976-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zahl 10 07.976-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu, ledig, und führt den Namen XXXX.Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu, ledig, und führt den Namen römisch 40 .

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der AW reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.03.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der AW reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.03.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Als Fluchtgrund gab der AW an, dass er (wie sein Vater) als Mitglied der XXXX Partei (einen Mitgliedsausweis besitze er nicht) von Mitgliedern der an die Macht gekommenen Kongress Partei und der durch sie beherrschten Polizei verfolgt und geschlagen worden sei. Sein Vater sei als Folge solcher Schläge im Jänner 2006 verstorben.Als Fluchtgrund gab der AW an, dass er (wie sein Vater) als Mitglied der römisch 40 Partei (einen Mitgliedsausweis besitze er nicht) von Mitgliedern der an die Macht gekommenen Kongress Partei und der durch sie beherrschten Polizei verfolgt und geschlagen worden sei. Sein Vater sei als Folge solcher Schläge im Jänner 2006 verstorben.

In seiner Heimat werde er von der Polizei gesucht; ein Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn bestünden aber nicht. Die regionale Parlamentsabgeordnete XXXX verfüge über eine "bewaffnete Bande von Leuten der Congress Party."In seiner Heimat werde er von der Polizei gesucht; ein Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn bestünden aber nicht. Die regionale Parlamentsabgeordnete römisch 40 verfüge über eine "bewaffnete Bande von Leuten der Congress Party."

Als konkreten Ausreisegrund gab der BF an: "Vier Tage vor meiner Ausreise nahm ich an einer Parteikundgebung in einem College teil. Dort wurden wir von bewaffneten Mitgliedern der CP angegriffen und unsere Versammlung wurde gewaltsam aufgelöst. Mein Vater wurde bei dieser Kundgebung mit einem Stock geschlagen und erlag noch dort seinen Verletzungen. Auch ich wurde geschlagen und bin am Kopf verletzt worden, das war allerdings bereits vor einem Jahr, ich wurde damals von Mitgliedern der CP geschlagen."

In einen anderen Landesteil von Indien habe er sich nicht begeben, da die Kongress Partei landesweit an der Macht sei und überall bewaffnete Mitglieder habe. Auch werde die Polizei landesweit von der Kongresspartei beeinflusst. Im Falle eine Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF, von Anhängern der Kongress Partei getötet zu werden.

1.1.2. Mit Bescheid vom 17.04.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem AW den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.1.2. Mit Bescheid vom 17.04.2009 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem AW den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des AW zur angeblichen Bedrohungssituation widersprüchlich und unglaubwürdig wären.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der AW das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in der der AW sein bisheriges Vorbringen im erstbehördlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholte. Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität legte er erneut nicht vor.

1.1.4. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26.08.2009, GZ: C13 406.375-1/2009/2E, zugestellt an den gewillkürten Vertreter des AW am 31.08.2009, diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ab.1.1.4. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26.08.2009, GZ: C13 406.375-1/2009/2E, zugestellt an den gewillkürten Vertreter des AW am 31.08.2009, diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab.

In der Erkenntnisbegründung wurde ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Private nicht glaubhaft gemacht habe. Er hätte in seinen Einvernahmen - abgesehen davon, dass, sollte sein Vorbringen zutreffen, ihm in seinem Herkunftsstaat eine inländische Flucht- oder Schutzalternative offenstünde - in wesentlichen Punkten, sobald er von der Behörde tiefergehend befragt wurde, widersprüchliche Angaben gemacht. So gab er einmal an, sein Vater sei in dessen Süßwarengeschäft von Polizisten erschlagen worden, ein anderes Mal gab er hingegen an, sein Vater sei bei einer Kundgebung mit einem Stock erschlagen worden. Ähnlich widersprüchliche Angaben machte er bezüglich angegebener Vorfälle von Übergriffen durch die Polizei auf den AW bei Veranstaltungen; auch bezüglich der Anzahl seiner Geschwister machte der AW differierende Angaben.

1.1.5. Am 15.02.2010 wurde dem BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX in einem Wettbüro aufgrund seines fremdenrechtlichen Status (Ausweisung, rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren) die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 48 AsylG abgenommen und eingezogen.1.1.5. Am 15.02.2010 wurde dem BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 in einem Wettbüro aufgrund seines fremdenrechtlichen Status (Ausweisung, rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren) die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 48, AsylG abgenommen und eingezogen.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der AW wurde am 29.08.2010 im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen aufgegriffen, nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in Schubhaft genommen. Er wohne seit einiger Zeit in XXXX und wohne im Dachboden eines Hauses, in dem ihm sein Chef "XXXX" (ein Inder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, in dessen Pizzeria er mitarbeite, mehr wisse er nicht über ihn) ein Bett zur Verfügung gestellt hätte.1.2.1. Der AW wurde am 29.08.2010 im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen aufgegriffen, nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in Schubhaft genommen. Er wohne seit einiger Zeit in römisch 40 und wohne im Dachboden eines Hauses, in dem ihm sein Chef "XXXX" (ein Inder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, in dessen Pizzeria er mitarbeite, mehr wisse er nicht über ihn) ein Bett zur Verfügung gestellt hätte.

Am selben Tag stellte der AW den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und blieb nach asylrechtlichen Bestimmungen in Haft.

1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2010 gab der AW als Grund für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an: "Ich wurde gestern festgenommen und deshalb stelle ich einen neuen Asylantrag." Er habe keine neuen Gründe, seine alten Flucht- und Asylgründe seien noch aufrecht, er habe Angst vor der Kongress Partei. Er wolle in Österreich in Freiheit leben.

1.2.3. Einer Ladung für eine Einvernahme am 03.09.2010 leistete der AW nicht Folge. Am 06.09.2010 teilte der AW in einem Anruf telefonisch mit, dass er den Einvernahmetermin vergessen hätte. Ein neuer Einvernahmetermin am 07.09.2010 wurde vereinbart. Dem darüber verfassten Aktenvermerk der Erstbehörde zufolge spricht der AW ausreichend Deutsch.

Am 07.09.2010 wurde der AW über seine Meldepflichten belehrt und ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.Am 07.09.2010 wurde der AW über seine Meldepflichten belehrt und ihm mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.

1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 14.09.2010 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er legal in einer Pizzeria in XXXX arbeite. Er spreche nicht Deutsch und sei gesund.1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 14.09.2010 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er legal in einer Pizzeria in römisch 40 arbeite. Er spreche nicht Deutsch und sei gesund.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, er halte seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Rechtsgang aufrecht. Sein jüngerer Bruder XXXX habe jetzt auch wegen ihm "Probleme gehabt in Indien". Er sei "spielen gegangen und die Gegner der politischen Partei haben ihn geschlagen."Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der AW an, er halte seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Rechtsgang aufrecht. Sein jüngerer Bruder römisch 40 habe jetzt auch wegen ihm "Probleme gehabt in Indien". Er sei "spielen gegangen und die Gegner der politischen Partei haben ihn geschlagen."

Der AW gab an, er arbeite bereits seit fünf Jahren in Österreich und wolle eine Aufenthaltsbewilligung.

Dem AW wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Indien per Dolmetsch vorgetragen und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er ausdrücklich verzichtete.

Der Rechtsberater hatte keine Fragen oder Anträge.

1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 14.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 07. 967-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 14.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 07. 967-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 17.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

1.2.7. Mit Sachverhaltsbericht vom 01.09.2010 teilte das Landeskriminalamt Burgenland mit, dass der AW am 31.08.2010 im Zuge von Kontrollen zwischen Wiener Neustadt und Bruck/Mur in einem Reisezug Richtung Rom kontrolliert worden sei. Der AW hätte angegeben, nach "Roma" reisen zu wollen. Laut einem im Akt einliegenden Vermerk des erkennenden Gerichtes vom 13.10.2010 gab ein Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion Burgenland auf Nachfrage telefonisch ergänzend an, dass der AW, da er eine gültige Bahnkarte gehabt hätte und ausdrücklich angegeben hätte, nach Italien reisen zu wollen, die Reise fortgesetzt hätte.

1.2.8. In einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.10.2010 wurde mitgeteilt, dass der AW seiner seit 08.09.2010 bestehende Meldeverpflichtung (alle 72 Stunden bei der Polizeiinspektion) kein einziges Mal nachgekommen sei.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.

2.2.3. Der AW wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2009, GZ: C13 406.375-1/2009/2E, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Da der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Da der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).

2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).

2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in dem gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.

Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinen gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre.

Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren - wenn auch erst auf Nachfrage - neben seinen angeblich nach wie vor aufrechten Fluchtgründen aus dem vorangegangenen Rechtsgang einen neuen Fluchtgrund behauptet und angegeben, sein jüngerer Bruder XXXX habe jetzt auch wegen ihm "Probleme gehabt in Indien". Er sei "spielen gegangen und die Gegner der politischen Partei haben ihn geschlagen."Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren - wenn auch erst auf Nachfrage - neben seinen angeblich nach wie vor aufrechten Fluchtgründen aus dem vorangegangenen Rechtsgang einen neuen Fluchtgrund behauptet und angegeben, sein jüngerer Bruder römisch 40 habe jetzt auch wegen ihm "Probleme gehabt in Indien". Er sei "spielen gegangen und die Gegner der politischen Partei haben ihn geschlagen."

Dieses Vorbringen erscheint jedoch völlig unsubstantiiert. Da dieses Vorbringen offensichtlich keinen glaubhaften Kern eines asylrelevanten Verfolgungsvorbringens aufweist, zumal der AW nach wie vor keinerlei Belege für seine Fluchtvorbringen oder auch nur seine angegebene Identität vorgelegt hat, konnte das Bundesasylamt daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisses entgegenstehen würde.

2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Indien unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.

Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW nach Indien entgegen stehen würde.

Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rückführung des AW nach Indien für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW nach Indien eingetreten ist.

Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.

Die vom Bundesasylamt im den gegenständlichen Verfahren zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr, getroffenen Feststellungen wurden dem AW zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der AW hat von dieser Möglichkeit jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht, er verzichtete. Der AW ist weder den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erörterten Feststellungen substantiiert entgegengetreten.

2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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