Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 416101-1/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D14 416102-1/2010/2E
D14 416103-1/2010/2E
D14 416104-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 00.869-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 00.869-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und nach eigener Aussage Angehörige der inguschetischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 28.01.2010 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und nach eigener Aussage Angehörige der inguschetischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 28.01.2010 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 29.01.2010 (Erstbefragung), am 29.04.2010 sowie am 06.10.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung am 29.01.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie habe zuletzt in St. Petersburg gelebt, wo der Gatte bis zu seinem Tod beschäftigt gewesen sei. Sie sei mit ihren Kindern legal per Flugzeug nach Kiew ausgereist, von dort sei sie - auf unbekannten Wegen - in einem Bus nach Österreich gebracht worden. Ihr verstorbener Gatte habe in St. Petersburg als XXXX gearbeitet, er sei erschossen worden, sie würde sich vor Wahabiten fürchten (AS 19).In der Erstbefragung am 29.01.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie habe zuletzt in St. Petersburg gelebt, wo der Gatte bis zu seinem Tod beschäftigt gewesen sei. Sie sei mit ihren Kindern legal per Flugzeug nach Kiew ausgereist, von dort sei sie - auf unbekannten Wegen - in einem Bus nach Österreich gebracht worden. Ihr verstorbener Gatte habe in St. Petersburg als römisch 40 gearbeitet, er sei erschossen worden, sie würde sich vor Wahabiten fürchten (AS 19).
Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 29.04.2010 schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie zuletzt in St. Petersburg, Bezirk Gatschinskiy gelebt habe. Sie habe auch einen Reisepass besessen, diesen habe sie aber dem Schlepper ausgefolgt und nicht mehr zurück erhalten. Ihre Eltern würden in Inguschetien leben, dies seit dem Jahre 1993, seitdem der Krieg in Grosny ausgebrochen ist. In Österreich würden sich drei Schwestern von ihr aufhalten, sie selbst habe in der Heimat im XXXX und in der XXXX gearbeitet, dies bis zum Jahre 2006. Von 2006 bis zur Ausreise habe sie in Inguschetien und auch in St. Petersburg gelebt, die wirtschaftliche Lage in der Heimat sei gut gewesen. Sie sei nicht Mitglied einer Partei, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig, habe auch niemals eine Straftat begangen, sei auch niemals festgenommen worden. Der Fluchtgrund liege darin, dass der Ehegatte am XXXX verstorben sei, er sei ermordet worden. Sie habe den Verdacht, dass den Mord die Wahabiten begangen hätten, das wisse sie aber nicht. Der Ehegatte sei XXXX gewesen, er sei in St. Peterburg erschossen worden. Nach seinem Tod bzw. nach seinem Begräbnis in Inguschetien hätte sie in St. Petersburg Anrufe von Leuten bekommen, dabei sei sie bedroht worden, sie kenne diese anrufenden Leute nicht. Es sei gesagt worden, dass die ganze Familie getötet werde, wenn ein XXXX getötet worden ist. Diesbezüglich sei sie zur Polizei gegangen, es habe ihr aber nichts gebracht. Der Ehegatte habe von 1998 bis 2003 in Inguschetien bei der XXXX gearbeitet, habe dann gekündigt und nirgends gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er zur XXXX nach St. Petersburg geholt worden, er sei dort "XXXX" gewesen.Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 29.04.2010 schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie zuletzt in St. Petersburg, Bezirk Gatschinskiy gelebt habe. Sie habe auch einen Reisepass besessen, diesen habe sie aber dem Schlepper ausgefolgt und nicht mehr zurück erhalten. Ihre Eltern würden in Inguschetien leben, dies seit dem Jahre 1993, seitdem der Krieg in Grosny ausgebrochen ist. In Österreich würden sich drei Schwestern von ihr aufhalten, sie selbst habe in der Heimat im römisch 40 und in der römisch 40 gearbeitet, dies bis zum Jahre 2006. Von 2006 bis zur Ausreise habe sie in Inguschetien und auch in St. Petersburg gelebt, die wirtschaftliche Lage in der Heimat sei gut gewesen. Sie sei nicht Mitglied einer Partei, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig, habe auch niemals eine Straftat begangen, sei auch niemals festgenommen worden. Der Fluchtgrund liege darin, dass der Ehegatte am römisch 40 verstorben sei, er sei ermordet worden. Sie habe den Verdacht, dass den Mord die Wahabiten begangen hätten, das wisse sie aber nicht. Der Ehegatte sei römisch 40 gewesen, er sei in St. Peterburg erschossen worden. Nach seinem Tod bzw. nach seinem Begräbnis in Inguschetien hätte sie in St. Petersburg Anrufe von Leuten bekommen, dabei sei sie bedroht worden, sie kenne diese anrufenden Leute nicht. Es sei gesagt worden, dass die ganze Familie getötet werde, wenn ein römisch 40 getötet worden ist. Diesbezüglich sei sie zur Polizei gegangen, es habe ihr aber nichts gebracht. Der Ehegatte habe von 1998 bis 2003 in Inguschetien bei der römisch 40 gearbeitet, habe dann gekündigt und nirgends gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er zur römisch 40 nach St. Petersburg geholt worden, er sei dort "XXXX" gewesen.
Die Beschwerdeführerin schilderte, dass der Ehegatte in seinem Büro getötet worden sei, es habe keine Zeugen gegeben, die Ermordung sei in der Nacht erfolgt. Er sei erschossen worden, mehr wisse Sie zu seinem Tod nicht. Es sei in ihre Wohnung eingebrochen worden, irgendjemand habe alles durchwühlt, alles was mit dem Mann zu tun habe, sei mitgenommen worden. Diesen Einbruch in die eigene Wohnung habe sie nicht angezeigt. Auch sei es in Inguschetien im Sommer 2009 zu einem Unfall gekommen, unbekannte Personen seien in ihr Auto gefahren, seien dann in ein Polizeiauto gestiegen, welches die Beschwerdeführerin vorher angehalten habe, diesen Vorfall hätte sie angezeigt, auf der Polizei sei gesagt worden, dass es keine Zeugen geben würde.
Auf Vorhalt, warum sie erst im Jänner 2010 ausgereist sei, wo doch die Bedrohungen bereits seit Frühling 2009 in St. Peterburg eingesetzt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie alles erzählt habe, sonst sei nichts passiert. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie und die Kinder umgebracht werden, nach moslemischem Gesetz dürfe man nicht bei der XXXX arbeiten, deshalb würde auch die Familie des XXXX umgebracht werden. Zum Vorhalt diverser Widersprüche in den Angaben ihrer Schwester zu den Aufenthaltsorten in Russland erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie ein Haus in XXXX besitze, dort könnte man auch leben. Die Familie habe auch Immobilien in Inguschetien und auch in St. Petersburg und in XXXX. Es sei richtig, ihre Familie sei also reich. In Ingutschien gäbe es aber jeden Tag Morde und in St. Petersburg könne sie überhaupt nicht leben, dies wegen der behaupteten Anrufe.Auf Vorhalt, warum sie erst im Jänner 2010 ausgereist sei, wo doch die Bedrohungen bereits seit Frühling 2009 in St. Peterburg eingesetzt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie alles erzählt habe, sonst sei nichts passiert. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie und die Kinder umgebracht werden, nach moslemischem Gesetz dürfe man nicht bei der römisch 40 arbeiten, deshalb würde auch die Familie des römisch 40 umgebracht werden. Zum Vorhalt diverser Widersprüche in den Angaben ihrer Schwester zu den Aufenthaltsorten in Russland erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie ein Haus in römisch 40 besitze, dort könnte man auch leben. Die Familie habe auch Immobilien in Inguschetien und auch in St. Petersburg und in römisch 40 . Es sei richtig, ihre Familie sei also reich. In Ingutschien gäbe es aber jeden Tag Morde und in St. Petersburg könne sie überhaupt nicht leben, dies wegen der behaupteten Anrufe.
Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dies bezogen auf die individuellen Angaben der Beschwerdeführerin und ersuchte um Recherche, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich ein XXXX der XXXX in St. Petersburg gewesen sei. Eine in Tschetschenien tätige NRO befragte laut Aktenlage (AS 293-297) in weiterer Folge die Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, wobei die Recherche der NRO folgenden Inhalt hatte: Nach den Worten der Mutter der Beschwerdeführerin sei der Ehegatte in St. Petersburg nicht erschossen worden, der Ehegatte habe in St. Petersburg auch nicht als XXXX oder sonstwie bei der XXXX gearbeitet, auf diesen sei auch nicht geschossen worden. Der Ehegatte sei nach den Angaben der eigenen Mutter an einem Herzanfall in einer Sauna in St. Petersburg verstorben, wohin er sich nach einer abendlichen Sportbetätigung begeben habe. Er habe auch nicht bei der XXXX oder bei der XXXX gearbeitet, sondern als XXXX (vielleicht XXXX) in einer XXXX in einem Vorort von St. Petersburg. Nach den Angaben der eigenen Mutter würde die Familie in Wohlstand leben, einzig die Angaben der Beschwerdeführerin über die Immobilienbesitze in St. Petersburg wurden nicht bestätigt, die Beschwerdeführerin sei nach Österreich ausgereist, um einen kranken Sohn heilen zu lassen. Die Angehörigen seien inguschetischer Nationalität, Tschetschenen gäbe es in der Familie nicht. Auch die telefonische Bedrohung der eigenen Tochter wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht bestätigt.Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dies bezogen auf die individuellen Angaben der Beschwerdeführerin und ersuchte um Recherche, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich ein römisch 40 der römisch 40 in St. Petersburg gewesen sei. Eine in Tschetschenien tätige NRO befragte laut Aktenlage (AS 293-297) in weiterer Folge die Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, wobei die Recherche der NRO folgenden Inhalt hatte: Nach den Worten der Mutter der Beschwerdeführerin sei der Ehegatte in St. Petersburg nicht erschossen worden, der Ehegatte habe in St. Petersburg auch nicht als römisch 40 oder sonstwie bei der römisch 40 gearbeitet, auf diesen sei auch nicht geschossen worden. Der Ehegatte sei nach den Angaben der eigenen Mutter an einem Herzanfall in einer Sauna in St. Petersburg verstorben, wohin er sich nach einer abendlichen Sportbetätigung begeben habe. Er habe auch nicht bei der römisch 40 oder bei der römisch 40 gearbeitet, sondern als römisch 40 (vielleicht römisch 40 ) in einer römisch 40 in einem Vorort von St. Petersburg. Nach den Angaben der eigenen Mutter würde die Familie in Wohlstand leben, einzig die Angaben der Beschwerdeführerin über die Immobilienbesitze in St. Petersburg wurden nicht bestätigt, die Beschwerdeführerin sei nach Österreich ausgereist, um einen kranken Sohn heilen zu lassen. Die Angehörigen seien inguschetischer Nationalität, Tschetschenen gäbe es in der Familie nicht. Auch die telefonische Bedrohung der eigenen Tochter wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht bestätigt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge einer weiteren Einvernahme am 06.10.2010 mit dem Inhalt dieser Recherche einer NRO im Herkunftsstaat, somit mit den Aussagen der eigenen Mutter konfrontiert. Die Antwort der Beschwerdeführerin zur Recherche war - AS 293 - ,dass sie dazu "nichts sagen können".
Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, dass ihr erstgeborener Sohn, dieser leidet an Kinderlähmung, in Österreich Physiotherapie erhält, sonst würde es keine Behandlung geben. Es sei richtig, sie habe die Behandlungen auch in der Russischen Föderation erhalten, sie habe keine Probleme mit der Behandlung des Sohnes, diesbezüglich gäbe es keine Probleme in Russland. Ihre Ausreise hänge nur mit dem Tode des verstorbenen Mannes zusammen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass "Leute bei meinen Eltern waren und gefragt haben" die Eltern hätten aber über den Tod des Ehegatten nicht Bescheid gewusst. Sie selbst habe die Wahrheit angegeben, auch was die Umstände des Todes des Ehegatten betrifft.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2010, Zl. 10 00.869-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2010, Zl. 10 00.869-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, dies wegen der eingeholten Recherche und wegen diverser - näher dargestellter - Widersprüche.
Auch seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz geringer familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Auch seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz geringer familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III., in der die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Vorbringen der Wahrheit entspreche. Sie werde nach dem Tod des Gatten von Wahabiten verfolgt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bei der XXXX in St. Petersburg zum Tod des Gatten Recherchen zu tätigen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., in der die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Vorbringen der Wahrheit entspreche. Sie werde nach dem Tod des Gatten von Wahabiten verfolgt. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bei der römisch 40 in St. Petersburg zum Tod des Gatten Recherchen zu tätigen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 28.01.2010 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.2. Zu Spruchpunkt I. und II.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:
II.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
II.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation- schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation- schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Der belangten Behörde ist nämlich dahingehend zu folgen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Tod des Ehegatten im höchsten Maße unglaubwürdig ist, das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus durch kein einziges aussagekräftiges Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegt. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich auf die Behauptung zurückzieht, ihr Ehegatte sei in St. Petersburg in gehobener Funktion bei der dortigen XXXX tätig gewesen und er sei eines Tages von Wahabiten, somit religiösen Widerstandskämpfern ermordet worden. Der einzige "Beweis" für dieses Vorbringen ist jedoch eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Sterbeurkunde (AS 65), die einzig den Tod des Ehegatten, jedoch nicht die näheren Umstände und schon gar nicht seine Ermordung im XXXX bestätigt. Warum es der Beschwerdeführerin im Zeitraum von annähernd einem Jahr bis zur Ausreise, trotz beabsichtigter Auswanderung nach Österreich nicht möglich gewesen sein sollte, irgendeine Form einer behördlichen Bestätigung zu erhalten, um diese für das Asylverfahren in Österreich mitzunehmen, ist unerklärlich. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Umstände des Todes des Ehegatten naturgemäß zu einem polizeilichen Vorgang, nämlich eine Strafverfolgung wegen Mordes an einem XXXX geführt haben müssen, darüber hinaus müsste die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige eines hohen XXXX diverse Schreiben der russischen XXXX beispielsweise über Pensionsansprüche nach dem Ableben des Gatten etc. vorlegen können, all dies ist jedoch nicht geschehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die eigene Mutter der Beschwerdeführer aus freien Stücken im Zuge der erwähnten Recherche bestätigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin während eines "Saunabesuchs" in St. Petersburg an einem Herzanfall verstorben ist bzw. dieser gar nicht bei der XXXX, sondern in einer XXXX tätig war, dann muss diese mangelnde Bereitschaft, irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorzulegen, jedenfalls zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Einen konkreten Grund, warum es im Zusammenhang mit dem Tod eines sehr XXXX einzig eine neutral ausgestellte Sterbeurkunde geben sollte, sonst jedoch keinerlei Schriftverkehr zwischen der russischen XXXX und der Witwe eines im Dienst verstorbenen hohen XXXX, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin kann somit der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden.Der belangten Behörde ist nämlich dahingehend zu folgen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Tod des Ehegatten im höchsten Maße unglaubwürdig ist, das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus durch kein einziges aussagekräftiges Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegt. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich auf die Behauptung zurückzieht, ihr Ehegatte sei in St. Petersburg in gehobener Funktion bei der dortigen römisch 40 tätig gewesen und er sei eines Tages von Wahabiten, somit religiösen Widerstandskämpfern ermordet worden. Der einzige "Beweis" für dieses Vorbringen ist jedoch eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Sterbeurkunde (AS 65), die einzig den Tod des Ehegatten, jedoch nicht die näheren Umstände und schon gar nicht seine Ermordung im römisch 40 bestätigt. Warum es der Beschwerdeführerin im Zeitraum von annähernd einem Jahr bis zur Ausreise, trotz beabsichtigter Auswanderung nach Österreich nicht möglich gewesen sein sollte, irgendeine Form einer behördlichen Bestätigung zu erhalten, um diese für das Asylverfahren in Österreich mitzunehmen, ist unerklärlich. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Umstände des Todes des Ehegatten naturgemäß zu einem polizeilichen Vorgang, nämlich eine Strafverfolgung wegen Mordes an einem römisch 40 geführt haben müssen, darüber hinaus müsste die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige eines hohen römisch 40 diverse Schreiben der russischen römisch 40 beispielsweise über Pensionsansprüche nach dem Ableben des Gatten etc. vorlegen können, all dies ist jedoch nicht geschehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die eigene Mutter der Beschwerdeführer aus freien Stücken im Zuge der erwähnten Recherche bestätigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin während eines "Saunabesuchs" in St. Petersburg an einem Herzanfall verstorben ist bzw. dieser gar nicht bei der römisch 40 , sondern in einer römisch 40 tätig war, dann muss diese mangelnde Bereitschaft, irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorzulegen, jedenfalls zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Einen konkreten Grund, warum es im Zusammenhang mit dem Tod eines sehr römisch 40 einzig eine neutral ausgestellte Sterbeurkunde geben sollte, sonst jedoch keinerlei Schriftverkehr zwischen der russischen römisch 40 und der Witwe eines im Dienst verstorbenen hohen römisch 40 , kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin kann somit der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführerin war es darüber hinaus wie dargestellt annähernd ein Jahr lang möglich, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten zu besorgen, selbst vom Bundesgebiet aus müsste es einer Angehörigen eines verstorbenen XXXX möglich sein, etwa über Arbeitskollegen des Ehegatten irgendwelche Dokumente beizuschaffen, die die Umstände seines Todes belegen. Die Beschwerdeführerin verkennt somit in ihren Beschwerdeausführungen grundsätzlich das Wesen der Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers, wenn in der Beschwerde allgemein eingefordert wird, dass die belangte Behörde von sich aus bei allen möglichen Stellen in der Russischen Föderation die Umstände des Vorbringens hätte recherchieren müssen.Der Beschwerdeführerin war es darüber hinaus wie dargestellt annähernd ein Jahr lang möglich, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten zu besorgen, selbst vom Bundesgebiet aus müsste es einer Angehörigen eines verstorbenen römisch 40 möglich sein, etwa über Arbeitskollegen des Ehegatten irgendwelche Dokumente beizuschaffen, die die Umstände seines Todes belegen. Die Beschwerdeführerin verkennt somit in ihren Beschwerdeausführungen grundsätzlich das Wesen der Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers, wenn in der Beschwerde allgemein eingefordert wird, dass die belangte Behörde von sich aus bei allen möglichen Stellen in der Russischen Föderation die Umstände des Vorbringens hätte recherchieren müssen.
Die Beschwerdeführerin kann in den Beschwerdeausführungen auch nicht darlegen, welchen Sinn es für die eigenen Eltern beispielweise gehabt haben sollte, die Tätigkeit des eigenen Schwiegersohns bei der XXXX zu verheimlichen bzw. der Beschwerdeführerin trotz Vorhalt dieser Recherche im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, dieses eindeutige Rechercheergebnis zu relativieren. Die Beschwerdeführerin konnte darüber hinaus zu den Umständen der Tätigkeit des eigenen Ehegatten keine weitreichenden Angaben tätigen, ihre Ausführungen beschränken sich darauf, dass dieser in einer offiziellen Polizeistation in XXXX gearbeitet habe. Wie es darüber hinaus möglich sein soll, dass der Gatte eine hohe XXXX innegehabt hat, dies obwohl er von 2003 bis 2007 "nirgends" gearbeitet haben soll, ist ebenso unerklärlich wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Begräbnis bzw. mit den sonstigen Modalitäten nach dem Tod eines XXXX Dokumente von der Dienstbehörde beizuschaffen.Die Beschwerdeführerin kann in den Beschwerdeausführungen auch nicht darlegen, welchen Sinn es für die eigenen Eltern beispielweise gehabt haben sollte, die Tätigkeit des eigenen Schwiegersohns bei der römisch 40 zu verheimlichen bzw. der Beschwerdeführerin trotz Vorhalt dieser Recherche im Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, dieses eindeutige Rechercheergebnis zu relativieren. Die Beschwerdeführerin konnte darüber hinaus zu den Umständen der Tätigkeit des eigenen Ehegatten keine weitreichenden Angaben tätigen, ihre Ausführungen beschränken sich darauf, dass dieser in einer offiziellen Polizeistation in römisch 40 gearbeitet habe. Wie es darüber hinaus möglich sein soll, dass der Gatte eine hohe römisch 40 innegehabt hat, dies obwohl er von 2003 bis 2007 "nirgends" gearbeitet haben soll, ist ebenso unerklärlich wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Begräbnis bzw. mit den sonstigen Modalitäten nach dem Tod eines römisch 40 Dokumente von der Dienstbehörde beizuschaffen.
Ausgehend von den seitens der belangten Behörden angeführten Länderberichten zur Russischen Föderation gibt es angesichts der sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gegenüber der recherchierenden NRO keinen Grund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die Russische Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Die Mutter der Beschwerdeführerin schildert im Zusammenhang mit der Recherche laut der Befragung der NRO, dass die Familie im Wohlstand lebe (AS 295), auch die Beschwerdeführerin selbst schildert damit konfrontiert, dass es stimme, die eigene Familie lebe im Wohlstand (AS 283). Vor dem Hintergrund, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über zahlreiche Immobilien quer verstreut durch die Russische Föderation verfügen soll, so etwa auch in St. Petersburg und gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angeblich in der Lage war, den Betrag von 8.000 Euro für die Ausreise aus St. Petersburg über Kiew nach Österreich zu bezahlen, können ganz massive wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgeschlossen werden. Angesichts des nicht bestrittenen "Wohlstands" der Familie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ist somit davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation, wo immer sich die Antragsstellerin auch in weiterer Folge wieder niederlassen möchte, sei es bei den eigenen Eltern, sei es in der bisherigen Wohnung in St. Petersburg, gegeben sein wird.
Was zuletzt die in der Beschwerde vorgetragene allgemeine Rüge betrifft, die belangte Behörde hätte bezüglich des erstgeborenen Sohnes Feststellungen treffen müssen, ob dieser im Fall der Rückkehr "wie immer geartete gesundheitliche Probleme befürchten müsste" ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, dass der Sohn auch in Österreich einzig in Form von Physiotherapie behandelt wird, er habe orthopädische Schuhe bekommen, brauche keine Medikamente (AS 281).
Die Beschwerdeführerin schildert im Rahmen der selben Einvernahme vom 06.10.2010 zudem ausdrücklich, dass sie ihren erstgeborenen Sohn auch problemlos in der Russischen Föderation behandeln lassen könnte, da würde es "keine Probleme geben", sie habe keine Probleme die mit der Behandlung des Sohnes zu tun haben (AS 283). Daraus ist eindeutig erkennbar, dass notwendige medizinische Behandlungen für den erstgeborenen Sohn - dem Beschwerdeführer zu D14 416103-1/2010 - seit Jahren in der Russischen Föderation möglich waren und auch in Anspruch genommen werden konnten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst einen Bescheid vom 06.08.2009 (AS 59), wonach der genannte Sohn die Stellung eines Invaliden nach Einholung sozialmedizinischer Gutachten erhalten hat.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin bzw. ihrem erstgeborenen Sohn im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen zu dessen gesundheitlichem Zustand eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ist aufgrund der eigenen Angaben in Kombination mit den Länderfeststellungen - wie bereits dargelegt - zweifelsfrei auszugehen.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ist kein Grund für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat ebenso wie ihre Familie "wohlhabend sei".Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat ebenso wie ihre Familie "wohlhabend sei".
Schließlich wird erneut auf die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung auch in Inguschetien, kostenlos möglich ist, wie dargestellt sieht die Beschwerdeführerin selbst keine Probleme im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung
Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
II.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
II.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.römisch zwei.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.
Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin als verwitwete Frau in die Russische Föderation zurückkehren muss, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, diesbezüglich wurde auch keinerlei Vorbringen erstattet.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).
II.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im Jänner 2010 nach Österreich gereist und möchte nunmehr in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über Schwestern verfügt, sie ist jedoch nach ihrer Flucht nach Österreich in keiner Weise von diesen finanziell unterstützt worden, sodass eine Abhängigkeit von diesen Schwestern in wirtschaftlicher Sicht nicht anzunehmen ist. Zu diesen Schwestern hat zudem seit Jahren kein Kontakt bestanden, die Schwestern erwähnen zudem in den eigenen Verfahren die Beschwerdeführerin und deren Aufenthalt in St. Petersburg nicht einmal.römisch zwei.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im Jänner 2010 nach Österreich gereist und möchte nunmehr in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über Schwestern verfügt, sie ist jedoch nach ihrer Flucht nach Österreich in keiner Weise von diesen finanziell unterstützt worden, sodass eine Abhängigkeit von diesen Schwestern in wirtschaftlicher Sicht nicht anzunehmen ist. Zu diesen Schwestern hat zudem seit Jahren kein Kontakt bestanden, die Schwestern erwähnen zudem in den eigenen Verfahren die Beschwerdeführerin und deren Aufenthalt in St. Petersburg nicht einmal.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:
Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst ca. zehn Monate in Österreich auf, weshalb allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführerin wäre darüber hinaus die Möglichkeit offen gestanden, legal unter Einhaltung der Aus- und Einreisebestimmungen nach Österreich zu gelangen. Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hat sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und war erwiesener Maßen Zweck der Ausreise der Wunsch nach besseren wirtschaftlichen Verhältnissen. In dieser Konstellation stellt das Asylverfahren keinesfalls das geeignete Instrumentarium dar, sondern wird das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen unterlaufen.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland - der Russischen Föderation - verbracht, aufgrund obiger Ausführungen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor selbständig in der Russischen Föderation leben kann und darüber hinaus über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, die zudem "wohlhabend" sind.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich aufgrund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Die Aufenthaltsbeendigung kann letztlich nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. (vgl. hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. vergleiche hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).
Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, des Nichtvorliegens irgendwelcher Integrationsaspekte und des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres dargestellten Privat- und Familienlebens.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Artikel 8, EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Anzumerken ist, dass auch die Beschwerdeverfahren der sonstigen Familienmitglieder (Kinder), der Beschwerdeführerin zu D14 416102-1/2010, D14 416103-1/2010 sowie D14 416104-1/2010 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend negativ entschieden wurden, sodass auch im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) keine anderslautende Entscheidung geboten war.Anzumerken ist, dass auch die Beschwerdeverfahren der sonstigen Familienmitglieder (Kinder), der Beschwerdeführerin zu D14 416102-1/2010, D14 416103-1/2010 sowie D14 416104-1/2010 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend negativ entschieden wurden, sodass auch im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) keine anderslautende Entscheidung geboten war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
25.11.2010