TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/18 D14 308320-2/2010

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 308320-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 08 08.706-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 08 08.706-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (Beschwerdeführer zu D14 308314-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu D14 308315-2/2010) in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2006 bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 308314-2/2010) und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 308315-2/2010) in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2006 bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.11.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen ausführte, ihre Reiseroute von XXXX in der Türkei begonnen zu haben. Vor ca. einer Woche habe sie mit ihrem Kind und ihrem Ehegatten ihre Heimat mit dem Schiff verlassen. Ihr türkischer Reisepass sei vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Ihr gefälschter Reisepass sei ihr in Österreich am Flughafen abgenommen worden. Von ihrem Heimatdorf sei sie mit dem Schiff nach XXXX gereist. Von XXXX sei sie mit ihrer Familie in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort direkt weiter nach Österreich. Die Reise habe ca. eine Woche gedauert.Die Beschwerdeführerin wurde am 27.11.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen ausführte, ihre Reiseroute von römisch 40 in der Türkei begonnen zu haben. Vor ca. einer Woche habe sie mit ihrem Kind und ihrem Ehegatten ihre Heimat mit dem Schiff verlassen. Ihr türkischer Reisepass sei vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Ihr gefälschter Reisepass sei ihr in Österreich am Flughafen abgenommen worden. Von ihrem Heimatdorf sei sie mit dem Schiff nach römisch 40 gereist. Von römisch 40 sei sie mit ihrer Familie in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort direkt weiter nach Österreich. Die Reise habe ca. eine Woche gedauert.

Der Beschwerdeführerin wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Gemäß § 31 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde ihre Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen veranlasst.Der Beschwerdeführerin wurde die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde ihre Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen veranlasst.

In der am 04.12.2006 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX am XXXX geboren sei. Sie wisse nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre. Eine gläubige Christin sei sie, seitdem sie verheiratet sei, vorher sei sie Moslem gewesen. Sie habe von ihrer Kindheit an in Russland gelebt, sie wisse somit nicht, "welche Muslimin sie sei". Ihr Vater heiße XXXX, er lebe noch, aber sie wisse nicht wo. Über ihre Mutter habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihre Eltern verheiratet gewesen seien. In XXXX habe sie in ihrer Kindheit bis zu ihrem 10. Lebensjahr gelebt. Vor sechs Jahren, dies sei im Jahre 2000 gewesen, habe sie in XXXX in Russland geheiratet. Sie habe dann ein Jahr gemeinsam mit ihrem Ehegatten in XXXX gelebt und dann seien sie nach XXXX in die Türkei gegangen. Von 2001 bis 21.11.2006 habe sie ausschließlich in XXXX in der Türkei gelebt. Dort habe sie als Näherin gearbeitet. Sie sei russische Staatsbürgerin. Bevor sie geheiratet habe, hätte sie die türkische Staatsbürgerschaft gehabt. In der Türkei habe sie illegal gelebt. Sie habe dort im Haus ihres Großvaters gelebt, das Haus habe schon ihr gehört. Sie seien mit einem Direktflug von XXXX in die Türkei geflogen. Wie der türkische Flughafen geheißen habe, wisse sie nicht. Russland hätten sie deswegen verlassen, weil sie in XXXX kein Haus gehabt hätten und das Wohnen dort sehr teuer gewesen sei. In Russland sei sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe sie keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. XXXX hätten sie deswegen verlassen, weil ihr Ehegatte XXXX sei. Die Türken hätten gesagt, dass sie ihren Mann umbringen wollen. Es gebe eine Feindschaft zwischen den Volksgruppen, zwischen den Türken und Armeniern. Welche Volksgruppen in XXXX leben würden, wisse sie nicht. Sie spreche Russisch und ein bisschen Armenisch. Die Schule habe sie in Russland besucht. Sie habe auch einige Jahre in XXXX die Schule besucht. Ihre Muttersprache sei türkisch. Aber sie spreche kein Türkisch, weil sie es vergessen habe. Als sie klein gewesen sei, habe sie Türkisch gesprochen. Die letzten fünf Jahre habe sie nicht Türkisch gesprochen. Sie habe zwar in der Türkei gearbeitet, aber mit ihr habe nie wer gesprochen. Sie könne nicht von eins bis zehn in Türkisch zählen. Auch "Guten Tag" könne sie nicht auf Türkisch sagen. Ihr Ehegatte habe keine Probleme in der Russischen Föderation. An welchem Fluss XXXX liege, wisse sie nicht. Auch wisse sie nicht, in welcher türkischen Provinz XXXX liege. Auch den Namen des Bürgermeisters von XXXX wisse sie nicht. In XXXX werde türkisch gesprochen, aber einen Bürgermeister gebe es dort nicht, dieser sei in der Türkei. XXXX sei eine kleine Stadt. Wie viele Einwohner diese kleine Stadt habe, wisse sie nicht. Sehenswürdigkeiten in XXXX kenne sie auch nicht. Aus welchem Grund sie mit ihrem Vater im Alter von 10 Jahren von der Türkei nach Russland gegangen sei, wisse sie nicht. Den Beginn der ersten Sure des Korans wisse sie nicht. Den Asylantrag habe sie (ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen) deswegen gestellt, weil sie hier in Österreich leben und arbeiten wolle. Weitere Gründe gäbe es nicht. Sie hätten nirgends Arbeit finden können. Den Asylantrag für ihren Sohn habe sie aus denselben Gründen, die sie betreffen, gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe sie nichts zu befürchten. Sie hätte in Russland jedoch keine Arbeit. Ihr Vater habe in XXXX geheiratet und sei dann verschwunden. Sie habe keinen Kontakt zu diesem.In der am 04.12.2006 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in römisch 40 am römisch 40 geboren sei. Sie wisse nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre. Eine gläubige Christin sei sie, seitdem sie verheiratet sei, vorher sei sie Moslem gewesen. Sie habe von ihrer Kindheit an in Russland gelebt, sie wisse somit nicht, "welche Muslimin sie sei". Ihr Vater heiße römisch 40 , er lebe noch, aber sie wisse nicht wo. Über ihre Mutter habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihre Eltern verheiratet gewesen seien. In römisch 40 habe sie in ihrer Kindheit bis zu ihrem 10. Lebensjahr gelebt. Vor sechs Jahren, dies sei im Jahre 2000 gewesen, habe sie in römisch 40 in Russland geheiratet. Sie habe dann ein Jahr gemeinsam mit ihrem Ehegatten in römisch 40 gelebt und dann seien sie nach römisch 40 in die Türkei gegangen. Von 2001 bis 21.11.2006 habe sie ausschließlich in römisch 40 in der Türkei gelebt. Dort habe sie als Näherin gearbeitet. Sie sei russische Staatsbürgerin. Bevor sie geheiratet habe, hätte sie die türkische Staatsbürgerschaft gehabt. In der Türkei habe sie illegal gelebt. Sie habe dort im Haus ihres Großvaters gelebt, das Haus habe schon ihr gehört. Sie seien mit einem Direktflug von römisch 40 in die Türkei geflogen. Wie der türkische Flughafen geheißen habe, wisse sie nicht. Russland hätten sie deswegen verlassen, weil sie in römisch 40 kein Haus gehabt hätten und das Wohnen dort sehr teuer gewesen sei. In Russland sei sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe sie keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. römisch 40 hätten sie deswegen verlassen, weil ihr Ehegatte römisch 40 sei. Die Türken hätten gesagt, dass sie ihren Mann umbringen wollen. Es gebe eine Feindschaft zwischen den Volksgruppen, zwischen den Türken und Armeniern. Welche Volksgruppen in römisch 40 leben würden, wisse sie nicht. Sie spreche Russisch und ein bisschen Armenisch. Die Schule habe sie in Russland besucht. Sie habe auch einige Jahre in römisch 40 die Schule besucht. Ihre Muttersprache sei türkisch. Aber sie spreche kein Türkisch, weil sie es vergessen habe. Als sie klein gewesen sei, habe sie Türkisch gesprochen. Die letzten fünf Jahre habe sie nicht Türkisch gesprochen. Sie habe zwar in der Türkei gearbeitet, aber mit ihr habe nie wer gesprochen. Sie könne nicht von eins bis zehn in Türkisch zählen. Auch "Guten Tag" könne sie nicht auf Türkisch sagen. Ihr Ehegatte habe keine Probleme in der Russischen Föderation. An welchem Fluss römisch 40 liege, wisse sie nicht. Auch wisse sie nicht, in welcher türkischen Provinz römisch 40 liege. Auch den Namen des Bürgermeisters von römisch 40 wisse sie nicht. In römisch 40 werde türkisch gesprochen, aber einen Bürgermeister gebe es dort nicht, dieser sei in der Türkei. römisch 40 sei eine kleine Stadt. Wie viele Einwohner diese kleine Stadt habe, wisse sie nicht. Sehenswürdigkeiten in römisch 40 kenne sie auch nicht. Aus welchem Grund sie mit ihrem Vater im Alter von 10 Jahren von der Türkei nach Russland gegangen sei, wisse sie nicht. Den Beginn der ersten Sure des Korans wisse sie nicht. Den Asylantrag habe sie (ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen) deswegen gestellt, weil sie hier in Österreich leben und arbeiten wolle. Weitere Gründe gäbe es nicht. Sie hätten nirgends Arbeit finden können. Den Asylantrag für ihren Sohn habe sie aus denselben Gründen, die sie betreffen, gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe sie nichts zu befürchten. Sie hätte in Russland jedoch keine Arbeit. Ihr Vater habe in römisch 40 geheiratet und sei dann verschwunden. Sie habe keinen Kontakt zu diesem.

Mit Telefax vom 07.12.2006 erteilte das UNHCR-Büro Österreich die in § 33 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Zustimmung zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz.Mit Telefax vom 07.12.2006 erteilte das UNHCR-Büro Österreich die in Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehene Zustimmung zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 06 12.773-EAST Flughafen hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Dies mit folgender Begründung:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 07.12.2006, Zl. 06 12.773-EAST Flughafen hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Dies mit folgender Begründung:

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der russischen Föderation sei. Sie habe bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu ihrer Person bestätigen, die Person der Beschwerdeführerin stehe daher nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Im Verwaltungsverfahren würden sich offensichtlich keine begründeten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die Beschwerdeführerin, die über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, habe betreffend ihre Abstammung aus XXXX bzw. zu ihrer dortigen Aufenthaltnahme ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen getätigt. Hinsichtlich der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Sachverhalte in Vorlage gebracht. Konkret befragt, habe die Beschwerdeführerin niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär der Russischen Föderation gehabt. Es habe niemals gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie ursprünglich aus der Stadt XXXX stamme und dort bis zu ihrem 10. Lebensjahr gelebt und dort auch die Schule besucht habe. Ihr Vater sei Angehöriger der türkischen Volksgruppe und sie sei ursprünglich Moslem gewesen und wäre ihre Muttersprache Türkisch und habe sie überdies seit 2001 bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise im November 2006 immer und ständig in XXXX gelebt. Sie habe jedoch nicht einmal ansatzweise anführen können, welcher Volksgruppe sie angehöre, weiters habe sie nicht einmal ansatzweise Angaben betreffend den Namen ihrer Mutter bzw. den Familienstand ihrer Eltern anführen können. In weiterer Folge habe sie nicht angeben können, welche Volksgruppen in XXXX leben würden und habe sie trotz ihrer türkischen Abstammung (zumindest) väterlicherseits und trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in XXXX (inklusive Schulbesuch) nicht einmal ansatzweise türkisch sprechen können. Weiters habe diese nicht angeben können, an welchem Fluss bzw. in welcher türkischen Provinz XXXX gelegen sei. Weiters habe sie nicht den Namen des Bürgermeisters, die Einwohnerzahl bzw. die Sehenswürdigkeiten von XXXX anführen können. Obwohl sie behauptete von Geburt an Moslem zu sein, habe sie nicht einmal ansatzweise den Beginn der ersten Sure des Korans anführen können. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese je in der Stadt XXXX und somit in der Türkei aufhältig gewesen sei, zumal sie nicht einmal ansatzweise über hinreichendes Detailwissen zu ihrem angeblichen langjährigen Aufenthaltsort bzw. zu türkisch/moslemischen Abstammung verfüge. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu dem Bereich ihrer angeblichen ursprünglichen Heimat (Stadt XXXX) bzw. zu ihrer moslemischen Abstammung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese weder ursprünglich aus der Stadt XXXX noch aus der Türkei stamme. Somit erweise sich das diesbezügliche Vorbringen in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, sich aufdrängenden Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig.Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der russischen Föderation sei. Sie habe bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu ihrer Person bestätigen, die Person der Beschwerdeführerin stehe daher nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Im Verwaltungsverfahren würden sich offensichtlich keine begründeten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die Beschwerdeführerin, die über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, habe betreffend ihre Abstammung aus römisch 40 bzw. zu ihrer dortigen Aufenthaltnahme ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen getätigt. Hinsichtlich der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Sachverhalte in Vorlage gebracht. Konkret befragt, habe die Beschwerdeführerin niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär der Russischen Föderation gehabt. Es habe niemals gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie ursprünglich aus der Stadt römisch 40 stamme und dort bis zu ihrem 10. Lebensjahr gelebt und dort auch die Schule besucht habe. Ihr Vater sei Angehöriger der türkischen Volksgruppe und sie sei ursprünglich Moslem gewesen und wäre ihre Muttersprache Türkisch und habe sie überdies seit 2001 bis zu ihrer nunmehrigen Ausreise im November 2006 immer und ständig in römisch 40 gelebt. Sie habe jedoch nicht einmal ansatzweise anführen können, welcher Volksgruppe sie angehöre, weiters habe sie nicht einmal ansatzweise Angaben betreffend den Namen ihrer Mutter bzw. den Familienstand ihrer Eltern anführen können. In weiterer Folge habe sie nicht angeben können, welche Volksgruppen in römisch 40 leben würden und habe sie trotz ihrer türkischen Abstammung (zumindest) väterlicherseits und trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in römisch 40 (inklusive Schulbesuch) nicht einmal ansatzweise türkisch sprechen können. Weiters habe diese nicht angeben können, an welchem Fluss bzw. in welcher türkischen Provinz römisch 40 gelegen sei. Weiters habe sie nicht den Namen des Bürgermeisters, die Einwohnerzahl bzw. die Sehenswürdigkeiten von römisch 40 anführen können. Obwohl sie behauptete von Geburt an Moslem zu sein, habe sie nicht einmal ansatzweise den Beginn der ersten Sure des Korans anführen können. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese je in der Stadt römisch 40 und somit in der Türkei aufhältig gewesen sei, zumal sie nicht einmal ansatzweise über hinreichendes Detailwissen zu ihrem angeblichen langjährigen Aufenthaltsort bzw. zu türkisch/moslemischen Abstammung verfüge. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin zu dem Bereich ihrer angeblichen ursprünglichen Heimat (Stadt römisch 40 ) bzw. zu ihrer moslemischen Abstammung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese weder ursprünglich aus der Stadt römisch 40 noch aus der Türkei stamme. Somit erweise sich das diesbezügliche Vorbringen in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, sich aufdrängenden Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig.

Schon im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens würden die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Voraussetzungen des subsidiären Schutzes) nicht vorliegen. Auch aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation lasse sich keine die Person der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ableiten.Schon im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens würden die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Voraussetzungen des subsidiären Schutzes) nicht vorliegen. Auch aus der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation lasse sich keine die Person der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ableiten.

Mit der fristgerecht - gemeinsam mit ihrem Ehegatten - eingebrachten Berufung vom 13.12.2006 wurde mit Hinweis auf die Bestimmungen des Flughafenverfahrens dargelegt, dass eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ihres Vorbringens und jenes ihres Ehegatten nicht vorliege und ihr und ihren Familienangehörigen die Einreise zu gestatten sei. In dem der Berufung beigeschlossenen handschriftlich verfassten Text führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass er bis zu seiner Vermählung mit der Beschwerdeführerin sehr friedlich gelebt habe. Sie sei eine Türkin. Nach der Vermählung habe sie ihre Religion gewechselt. In der Stadt XXXX, wo sie gelebt hätten, hätten die Verwandten der Beschwerdeführerin, türkische Nationalität, sie mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten sie verfolgt. Der Polizeichef der Stadt XXXX sei ebenfalls ein Türke gewesen. Dieser habe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sehr leicht Anschuldigungen zur Last gelegt, die er nie begangen habe. Schließlich hätten sie sich entschlossen die Stadt XXXX zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. Die Türken von dort und zusätzlich die Verwandten der Beschwerdeführerin hätten ihnen ständig Angst eingejagt und sie mit dem Umbringen bedroht. Ein Mal hätten sie versucht ihr Haus in Brand zu stecken. Gezwungenerweise hätten sie das Haus in XXXX verkaufen und die Stadt verlassen müssen. Wenn sie nach Russland zurückgehen würden, würden die türkischen Verwandten der Beschwerdeführerin und die anderen Türken sie umbringen oder ihr Ehegatte würde ins Gefängnis kommen.Mit der fristgerecht - gemeinsam mit ihrem Ehegatten - eingebrachten Berufung vom 13.12.2006 wurde mit Hinweis auf die Bestimmungen des Flughafenverfahrens dargelegt, dass eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ihres Vorbringens und jenes ihres Ehegatten nicht vorliege und ihr und ihren Familienangehörigen die Einreise zu gestatten sei. In dem der Berufung beigeschlossenen handschriftlich verfassten Text führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass er bis zu seiner Vermählung mit der Beschwerdeführerin sehr friedlich gelebt habe. Sie sei eine Türkin. Nach der Vermählung habe sie ihre Religion gewechselt. In der Stadt römisch 40 , wo sie gelebt hätten, hätten die Verwandten der Beschwerdeführerin, türkische Nationalität, sie mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten sie verfolgt. Der Polizeichef der Stadt römisch 40 sei ebenfalls ein Türke gewesen. Dieser habe dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sehr leicht Anschuldigungen zur Last gelegt, die er nie begangen habe. Schließlich hätten sie sich entschlossen die Stadt römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu ziehen. Die Türken von dort und zusätzlich die Verwandten der Beschwerdeführerin hätten ihnen ständig Angst eingejagt und sie mit dem Umbringen bedroht. Ein Mal hätten sie versucht ihr Haus in Brand zu stecken. Gezwungenerweise hätten sie das Haus in römisch 40 verkaufen und die Stadt verlassen müssen. Wenn sie nach Russland zurückgehen würden, würden die türkischen Verwandten der Beschwerdeführerin und die anderen Türken sie umbringen oder ihr Ehegatte würde ins Gefängnis kommen.

I.3. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 21.12.2006, Zl. 308.320-C1/E1-XII/37/06, wurde die Berufung vom 13.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2006, Zl. 06 12.773- EAST Flughafen, gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 21.12.2006, Zl. 308.320-C1/E1-XII/37/06, wurde die Berufung vom 13.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2006, Zl. 06 12.773- EAST Flughafen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Unabhängigen Bundesasylsenat ging - ebenso wie das Bundesasylamt im zitierten Bescheid vom 07.12.2006 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nicht in XXXX in der Türkei aufhältig gewesen sei und die Beschwerdeführerin nicht aus XXXX bzw. aus der Türkei stamme und somit ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könne.Der Unabhängigen Bundesasylsenat ging - ebenso wie das Bundesasylamt im zitierten Bescheid vom 07.12.2006 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nicht in römisch 40 in der Türkei aufhältig gewesen sei und die Beschwerdeführerin nicht aus römisch 40 bzw. aus der Türkei stamme und somit ihr Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen könne.

Der Unabhängige Bundesasylsenat folgte vollinhaltlich den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 07.12.2006 und verwies ausdrücklich auf diese.

I.4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 08.11.2007, Zl. 2007/19/0649-5, abgelehnt.römisch eins.4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 08.11.2007, Zl. 2007/19/0649-5, abgelehnt.

I.5. Am 17.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Am 17.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.09.2008 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, an einer Zyste zu leiden und regelmäßig Schmerzmittel einzunehmen. Die Einvernahme könne sie jedoch problemlos durchführen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, im Jahr 2005 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX/Ukraine verlasse zu haben und dort ca. ein Jahr gelebt zu haben. Die Ausreise sei legal mit Reisepässen erfolgt, die kurz vor der Ausreise ausgestellt worden seien. Betreffend Details zur Passausstellung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Ehegatten. Die Pässe seien vom Schlepper namens XXXX - der auch mitgereist sei - bei der Ankunft in Wien Schwechat abgenommen worden.Die Beschwerdeführerin erklärte, im Jahr 2005 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 mit dem Flugzeug nach XXXX/Ukraine verlasse zu haben und dort ca. ein Jahr gelebt zu haben. Die Ausreise sei legal mit Reisepässen erfolgt, die kurz vor der Ausreise ausgestellt worden seien. Betreffend Details zur Passausstellung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Ehegatten. Die Pässe seien vom Schlepper namens römisch 40 - der auch mitgereist sei - bei der Ankunft in Wien Schwechat abgenommen worden.

Nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Zudem habe sie einen Lichtbildausweis für die Anmeldung eines Wohnsitzes benötigt. Seit dem Jahr 2006 habe sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen in Österreich aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin erklärte, sämtliche Angaben zu den Fluchtgründen aus dem ersten Asylantrag vollinhaltlich aufrecht zu halten. Ihre Angaben würden im Übrigen auch für ihren Sohn gelten. Beim ersten Asylantrag hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nur jene Aussagen getätigt, die ihnen von XXXX geraten worden seien. Nunmehr wolle die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen im Zuge des ersten Asylverfahrens ergänzen.Die Beschwerdeführerin erklärte, sämtliche Angaben zu den Fluchtgründen aus dem ersten Asylantrag vollinhaltlich aufrecht zu halten. Ihre Angaben würden im Übrigen auch für ihren Sohn gelten. Beim ersten Asylantrag hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nur jene Aussagen getätigt, die ihnen von römisch 40 geraten worden seien. Nunmehr wolle die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen im Zuge des ersten Asylverfahrens ergänzen.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in XXXX ihr Glaubensbekenntnis gewechselt habe. Aufgrund dessen habe es Probleme mit dem Bruder gegeben und habe es in XXXX Morddrohungen gegeben.Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in römisch 40 ihr Glaubensbekenntnis gewechselt habe. Aufgrund dessen habe es Probleme mit dem Bruder gegeben und habe es in römisch 40 Morddrohungen gegeben.

Deshalb seien sie in die Ukraine geflüchtet, wo der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch Arbeit gefunden habe, jedoch seine Steuerschulden (Schutzgeld) nicht bezahlen können habe. In der Folge seien die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn von den "uniformierten Mafiosi" entführt worden und habe ihr Ehegatte Lösegeld für deren Freilassung bezahlt. Zuvor seien sie mit dem Umbringen bedroht worden und sei der Beschwerdeführerin, um den Geldforderungen Nachdruck zu verleihen, in den Rist ihres linken Fußes geschossen worden.

Bei einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden.

Am 22.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und erklärte eingangs, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin schilderte in der Folge, dass ihre bisher in Österreich getätigten Angaben nicht ganz der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe - aus Angst - falsche Angaben über die Geburtsdaten ihres Vaters und Bruders gemacht. Die Fluchtgeschichte stimme aber. Die Beschwerdeführerin erklärte, fünf Jahre - bevor sie in die Schule gekommen sei - in der Türkei gelebt zu haben. Später sei sie nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen.

Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin ihre Religion gewechselt. Seitdem sei sie orthodox. Vorher sei die türkischstämmige Beschwerdeführerin Moslem gewesen.

Seit ihrer Einreise im November 2006 habe sie Österreich nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin verneinte, weitere Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen zu können.

Die Beschwerdeführerin habe keine Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt. Ihr Ehemann habe jedoch Probleme mit der Polizei gehabt. Diese würden im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdeführerin stehen. Der Kommandant der Polizeiinspektion sei nämlich ein weitschichtiger Verwandter des Bruders der Beschwerdeführerin gewesen, der ihnen das Leben schwer gemacht habe.

Im ersten Verfahren habe sie diese Probleme nicht erwähnt, da sie aufgrund der Entführung Angst gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin habe zehn Jahre die Grundschule in Russland besucht, habe jedoch nicht gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt habe ihr Ehemann finanziert, der eine Tischlerei gehabt habe, die er für US-$ 40.000 verkauft habe.

Schließlich vermeinte die Beschwerdeführerin, nichts über den Grund erzählt zu haben, warum sie aus XXXX fliehen habe müssen. Russland habe sie glaublich im Oktober 2005 verlassen. In XXXX habe sie mit ihrem Ehegatten ca. ein Jahr lang gelebt, u.a. durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes. Dieses habe sich auf einem Markt - XXXX - befunden, wobei sie nur ein Jahr dort gelebt habe und sich dort nicht so gut ausgekannt habe. Ihr Mann sei anfangs zu Fuß dort hingegangen und habe sich später ein schwarzes Auto der Marke Lada 010 gekauft.Schließlich vermeinte die Beschwerdeführerin, nichts über den Grund erzählt zu haben, warum sie aus römisch 40 fliehen habe müssen. Russland habe sie glaublich im Oktober 2005 verlassen. In römisch 40 habe sie mit ihrem Ehegatten ca. ein Jahr lang gelebt, u.a. durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes. Dieses habe sich auf einem Markt - römisch 40 - befunden, wobei sie nur ein Jahr dort gelebt habe und sich dort nicht so gut ausgekannt habe. Ihr Mann sei anfangs zu Fuß dort hingegangen und habe sich später ein schwarzes Auto der Marke Lada 010 gekauft.

In XXXX hätten sie gut gelebt, bis im November - abends - vier Männer gekommen seien. Diese hätten einen Dienstausweis vorgelegt und das Haus durchsucht. Die Beschwerdeführerin sei entführt worden und sei ihr von den Entführern erklärt worden, dass ihr Bruder für ihre Ermordung bezahlt habe.In römisch 40 hätten sie gut gelebt, bis im November - abends - vier Männer gekommen seien. Diese hätten einen Dienstausweis vorgelegt und das Haus durchsucht. Die Beschwerdeführerin sei entführt worden und sei ihr von den Entführern erklärt worden, dass ihr Bruder für ihre Ermordung bezahlt habe.

Sie sei durch Schüsse bedroht worden und sei ihr die Freilassung versprochen worden, wenn sie mehr als ihr Bruder bezahle. Nachdem auch das Kind der Beschwerdeführerin mit dem Messer bedroht worden sei, habe die Beschwerdeführerin ihren Mann angerufen - ca. um 04:00 Uhr früh. Entführt sei sie in etwa um 23:00 Uhr und etwa um 06:00 Uhr freigelassen worden.

Was ihr Ehegatte den Männern tatsächlich für die Freilassung gegeben habe, wisse sie nicht. Sie glaube aber, diese hätten das Auto und das Geschäft erhalten. Am selben Tag hätten sie ihre Wohnung verlassen und sich bei einem Freund ihres Ehegatten versteckt.

Der Grund für das Ansinnen ihres Bruders - sie umbringen zu lassen - sei darin gelegen, dass sie von zuhause geflüchtet sei und als Moslem einen Christen geheiratet habe. Ihr Bruder sei aufgrund der häufigen Abwesenheit des Vaters für sie verantwortlich gewesen.

Über ihre Mutter wisse die Beschwerdeführerin nichts.

Ihr Bruder habe damals in XXXX gelebt, wo er heute lebe, wisse sie nicht. Im Jahr 2003 habe sie ihre Familie verlassen und sei zu ihrem späteren Ehegatten gezogen, den sie 2004 geheiratet und auch die Religion gewechselt habe.Ihr Bruder habe damals in römisch 40 gelebt, wo er heute lebe, wisse sie nicht. Im Jahr 2003 habe sie ihre Familie verlassen und sei zu ihrem späteren Ehegatten gezogen, den sie 2004 geheiratet und auch die Religion gewechselt habe.

Die Beschwerdeführerin glaube, dass es sich bei der Kirche in der sie geheiratet habe, um eine armenische bzw. katholische Kirche gehandelt habe. Sie könne sich aber nicht genauer daran erinnern, da sie damals zum ersten Mal in einer Kirche gewesen sei. Sie sei getauft worden und habe im Anschluss daran geheiratet. Die kirchliche Heirat sei der standesamtlichen gleichzusetzen.

Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und nicht der Türken an.

Die Probleme mit ihrem Bruder würden seit ihrer Kindheit bestehen. Die Probleme im Zusammenhang mit der Flucht hätten im Jahr 2003 mit ihrer Flucht von zuhause begonnen.

Ihr Bruder XXXX sei im Jahr XXXX geboren.Ihr Bruder römisch 40 sei im Jahr römisch 40 geboren.

Nach der Antragstellung im November 2006 seien keine Gründe mehr hinzugetreten.

Für ihren minderjährigen Sohn machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend. Dieser habe die gleichen Gründe wie die Beschwerdeführerin.

Schließlich meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Russland zurückkehren könne, da sie dort umgebracht werde und es ihr außerdem psychisch schlecht gehe und auch ihr Kind in einem schlechten Zustand sei.

Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2008 liegt bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, die zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in die Russische Föderation führen würde. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTSD, F43.1, dissoziative Sensibilitätsstörung, F 44.6, Depression, F 32.1 bis F 32.2 mittelgradige bis schwere Episode sowie an einem komplexen Trauma.Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2008 liegt bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, die zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in die Russische Föderation führen würde. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTSD, F43.1, dissoziative Sensibilitätsstörung, F 44.6, Depression, F 32.1 bis F 32.2 mittelgradige bis schwere Episode sowie an einem komplexen Trauma.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2008 mit dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme konfrontiert, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie hiezu nicht Stellung beziehen wolle.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 04.12.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges durch den einvernehmenden Referenten erklärte die Beschwerdeführerin, nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens einen neuen Asylantrag gestellt zu haben, da sie Angst habe in die Russische Föderation zurückzukehren, da ihr und ihrem Kind dort der Tod drohe. Dies deshalb, da sie als Türkin einen XXXX geheiratet habe.Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges durch den einvernehmenden Referenten erklärte die Beschwerdeführerin, nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens einen neuen Asylantrag gestellt zu haben, da sie Angst habe in die Russische Föderation zurückzukehren, da ihr und ihrem Kind dort der Tod drohe. Dies deshalb, da sie als Türkin einen römisch 40 geheiratet habe.

Die Beschwerdeführerin leugnete, bei ihrer Einvernahme am 04.12.2006 gesagt zu haben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten habe.

Nach Vorhalt, dass bereits im Vorverfahren einwandfrei geklärt worden sei, dass sie keinesfalls türkischer Abstammung sein könne, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Verlassens der Türkei mit fünf Jahren über die Türkei auch nichts wissen könne.

Betreffend ihr Vorbringen im Vorverfahren wonach sie sie bis zu ihrem 10. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie aus Angst gelogen habe.

Das lange Zuwarten mit der Stellung eines neuen Asylantrages begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie bei der Caritas um Hilfe ersucht habe und ihr und ihrem Ehegatten seitens der Caritas gesagt worden sei, dass eine Hilfe nicht möglich sei. Sie habe Angst gehabt und nicht weiter gewusst.

Die Beschwerdeführerin gab nach entsprechender Befragung erneut Auskunft zu ihren persönlichen Angaben. Sie gehöre der türkischen Volksgruppe an und besitze die russische Staatsbürgerschaft. Ihr namentlich genannter Bruder sei am XXXX geboren. Sie wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei. Am 04.12.2006 habe sie angeführt, dass ihr Bruder 26 Jahre alt sei, damit die Beschwerdeführerin nicht gefunden werde. Nach weiteren Widersprüchen in ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 sei alles gelogen gewesen und im Jahr 2008 habe sie die Wahrheit gesagt. Nunmehr behauptete sie auch, damals nicht imstande gewesen zu sein das Interview zu führen. Sie wisse nicht, was gefragt worden sei und könne sie sich nicht daran erinnern, was sie selbst gesagt habe.Die Beschwerdeführerin gab nach entsprechender Befragung erneut Auskunft zu ihren persönlichen Angaben. Sie gehöre der türkischen Volksgruppe an und besitze die russische Staatsbürgerschaft. Ihr namentlich genannter Bruder sei am römisch 40 geboren. Sie wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei. Am 04.12.2006 habe sie angeführt, dass ihr Bruder 26 Jahre alt sei, damit die Beschwerdeführerin nicht gefunden werde. Nach weiteren Widersprüchen in ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 sei alles gelogen gewesen und im Jahr 2008 habe sie die Wahrheit gesagt. Nunmehr behauptete sie auch, damals nicht imstande gewesen zu sein das Interview zu führen. Sie wisse nicht, was gefragt worden sei und könne sie sich nicht daran erinnern, was sie selbst gesagt habe.

Die Beschwerdeführerin sei psychisch krank und auch ihr Kind sei krank. Dieses sei nervös, weine, esse und schlafe nicht. Sie befinde sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung, weil sie nicht zum Arzt gelassen werde und auch ihr Kind werde nicht behandelt.

Neuerlich dazu befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, mit fünf Jahren mit Vater und Bruder von der Türkei nach Russland gereist zu sein, wobei sie den Grund hiefür nicht kenne. Die Mutter sei verstorben, wobei sie nicht wisse, wann und wo. Sie habe diese Information bloß von ihrem Vater. In der türkischen Geburtsurkunde sei auch lediglich der Name ihres Vaters und nicht jener ihrer Mutter angegeben gewesen. Die Geburtsurkunde sei aufklappbar, wobei auf einem Teil ihre und auf einem anderen Teil die Angaben zu ihrem Vater abgedruckt seien.

Sie sei mit dem Vater in die russische Stadt XXXX bei XXXX gezogen, wo sie sich bis zum Jahr 2005 - bis zum Umzug in die Ukraine - aufgehalten habe. Ab dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2005 habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in derselben Stadt aufgehalten. Ihre entgegenstehenden Angaben in der Einvernahme vom 04.12.2006 begründete sie wiederholt damit, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe, damit sie niemand - nicht einmal ihr Bruder - finden könne.Sie sei mit dem Vater in die russische Stadt römisch 40 bei römisch 40 gezogen, wo sie sich bis zum Jahr 2005 - bis zum Umzug in die Ukraine - aufgehalten habe. Ab dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2005 habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in derselben Stadt aufgehalten. Ihre entgegenstehenden Angaben in der Einvernahme vom 04.12.2006 begründete sie wiederholt damit, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe, damit sie niemand - nicht einmal ihr Bruder - finden könne.

In der Folge berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie für ihr Kind die Unwahrheit gesagt habe. Sie habe nicht gedacht, dass es gut sei, hier die Unwahrheit zu sagen.

In XXXX habe die Beschwerdeführerin nie gelebt, sie sei jedoch schon dort gewesen.In römisch 40 habe die Beschwerdeführerin nie gelebt, sie sei jedoch schon dort gewesen.

Nach neuerlichem Verweis auf ihren möglichen gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 04.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin befragt, ob sie imstande sei, die gegenständliche Einvernahme durchzuführen, was diese bejahte.

Weiters befragt, erklärte die Beschwerdeführerin ab Oktober 2005 in XXXX/Ukraine aufhältig gewesen zu sein.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu XXXX/Ukraine befragt, konnte diese jedoch nicht einmal angeben, in welchem Teil der Ukraine XXXX sich befinde. Die Beschwerdeführerin konnte konkret danach befragt, nicht angeben, an welchem Fluss XXXX liege und meinte überhaupt, dass es dort "vielleicht" einen Fluss gebe. Sie könne auch die Stadteile von XXXX nicht benennen und auch keine Sehenswürdigkeiten, wobei sie dies mit dem lediglich einjährigen Aufenthalt begründete. Im Übrigen habe sie dort Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sie könne auch keine Angaben zu Österreich machen, wenn sie danach befragt werden würde.In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu XXXX/Ukraine befragt, konnte diese jedoch nicht einmal angeben, in welchem Teil der Ukraine römisch 40 sich befinde. Die Beschwerdeführerin konnte konkret danach befragt, nicht angeben, an welchem Fluss römisch 40 liege und meinte überhaupt, dass es dort "vielleicht" einen Fluss gebe. Sie könne auch die Stadteile von römisch 40 nicht benennen und auch keine Sehenswürdigkeiten, wobei sie dies mit dem lediglich einjährigen Aufenthalt begründete. Im Übrigen habe sie dort Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sie könne auch keine Angaben zu Österreich machen, wenn sie danach befragt werden würde.

Weiters erklärte die Beschwerdeführerin neuerlich, über Holland nach Österreich eingereist zu sein.

Wiederholt zur neuerlichen Asylantragstellung befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Leben aufgrund ihres Bruders in Gefahr gewesen sei und schilderte sie - wie bisher - ihre Hochzeit mit einem XXXX und den Glaubenswechsel.Wiederholt zur neuerlichen Asylantragstellung befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Leben aufgrund ihres Bruders in Gefahr gewesen sei und schilderte sie - wie bisher - ihre Hochzeit mit einem römisch 40 und den Glaubenswechsel.

Ihr Bruder habe sie eingeengt und nach ihrer Hochzeit auch ihren Ehegatten nicht in Ruhe gelassen. Ihr Ehegatte sei im Jahr 2004 auch halb totgeschlagen worden, wobei sie nicht wisse wo dies passiert sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht ins Krankenhaus dürfe und auch die Polizei ihm nicht helfen werde.

Nach der Geburt ihres Kindes sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder aufgefordert worden, zurück nachhause zu kommen, andernfalls er die Beschwerdeführerin und ihr Kind töten werde. Weiters sei das Auto ihres Gatten in Brand gesteckt worden, zudem habe der Bruder das Bein der Beschwerdeführerin - als diese 15 Jahre alt gewesen sei - gebrochen. Essen sei das einzige ihr von ihrem Bruder zugestandene Recht gewesen.

Sie sei schließlich in XXXX entführt worden und sei dabei ihr Bein angeschossen worden. Zudem sei ihr Kind mit einem Messer bedroht worden.Sie sei schließlich in römisch 40 entführt worden und sei dabei ihr Bein angeschossen worden. Zudem sei ihr Kind mit einem Messer bedroht worden.

Die Beschwerdeführerin sei am 11.11.2006 für wenige Stunden entführt worden, wobei sie nicht angeben könne, warum sie am 22.09.2008 das Datum noch nicht gewusst habe.

Die Entführer hätten auch selbst zugegeben, dass der Bruder den Auftrag erteilt habe, sie und ihren Sohn - aufgrund dessen armenischen Blutes - zu töten.

Nach Vorhalt, dass sie diesen Vorfall am 04.12.2006 überhaupt nicht erwähnt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit sage, sie jedoch keine Dokumente habe, um dies zu belegen.

Sie sei in XXXX die gesamte Zeit mit ihrem Kind zuhause gewesen und könne keine Angaben hiezu tätigen.Sie sei in römisch 40 die gesamte Zeit mit ihrem Kind zuhause gewesen und könne keine Angaben hiezu tätigen.

Nach weiteren Gründen für den Asylantrag befragt, erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie halb tot geschlagen worden sei und man sie auch vergewaltigen habe wollen. Auf Nachfrage meinte sie, dass man sie während der Entführung in der Ukraine vergewaltigen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte sie sich vor ihrem Bruder und den "Terroristen", die sie entführt hätten. Die von ihrem Bruder beauftragten Entführer hätten der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die Zeit gegeben XXXX zu verlassen und hätten diese auch erklärt, dass sie dem Bruder mitteilen würden, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr Kind tot seien.Nach weiteren Gründen für den Asylantrag befragt, erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie halb tot geschlagen worden sei und man sie auch vergewaltigen habe wollen. Auf Nachfrage meinte sie, dass man sie während der Entführung in der Ukraine vergewaltigen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte sie sich vor ihrem Bruder und den "Terroristen", die sie entführt hätten. Die von ihrem Bruder beauftragten Entführer hätten der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die Zeit gegeben römisch 40 zu verlassen und hätten diese auch erklärt, dass sie dem Bruder mitteilen würden, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr Kind tot seien.

In Österreich habe die Beschwerdeführerin bereits Freunde gefunden. Eine "Oma" (gemeint: Ute Bock) komme für Lebensmittel, Kleidung und die Wohnung auf. Ihr Ehemann arbeite manchmal schwarz.

Nach Vorhalt der Feststellungen zur Russischen Föderation erklärte die Beschwerdeführerin, dass im Fernsehen gezeigt werde, dass in Russland Parlamentsabgeordnete und Journalisten getötet werden würden. Putin könne diesen Leuten nicht helfen. Es werde ständig etwas in die Luft gesprengt oder jemand getötet. Die Beschwerdeführerin habe dort jedenfalls keine Hilfe erhalten.

Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Laut dem am 08.06.2009 bei der belangten Behörde eingelangten psychiatrischen Sachverständigengutachten bestehe bei der Beschwerdeführerin eine depressive als auch eine Angststörung. Das Vorliegen einer PTSD sei jedoch zu verneinen.

Für die Entwicklung psychischer Symptome mit depressiven und Angstinhalten könne möglicherweise das abschlägige Ergebnis des Vorverfahrens und die Unsicherheit im gegenständlichen Verfahren bewertet werden. Eine krankheitswertige Störung im Sinne gestörter Teilhabe oder des Unvermögens ihre Interessen im gegenständlichen Verfahren zu vertreten ist zu verneinen. Ebenso zu verneinen ist eine auf Traumatisierung beruhende Erinnerungslücke (Amnesie) als Erklärung für widersprüchliche Angaben. Die Frage der Traumatisierung ist demnach zu verneinen.

Einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Russland stehe keine schwere psychische Störung entgegen, die im Falle einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht führen würde.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 08 08.706-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargstellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2010, Zl. 08 08.706-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargstellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.

Dagegen wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei aufgrund § 36 Abs. 3 AsylG 2005 infolge des vorliegenden Famlienverfahrens die Entscheidung der Ehegattin als mitangefochten gilt.Dagegen wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei aufgrund Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 infolge des vorliegenden Famlienverfahrens die Entscheidung der Ehegattin als mitangefochten gilt.

In der Beschwerde erklärte der Ehegatte vorerst, dass der belangten Behörde nicht zu folgen sei, wenn sie die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausschließlich damit begründe, dass seine Angaben im ersten und dem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren nicht ident seien, zumal ihr Ehegatte bereits zu Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens angegeben habe, dass er nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. Zudem seien die nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ident.

Zu XXXX habe die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Übrigen aufgrund der Aufenthaltsdauer von nicht ganz einem Jahr keine näheren Ortskenntnisse erlangen können.Zu römisch 40 habe die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Übrigen aufgrund der Aufenthaltsdauer von nicht ganz einem Jahr keine näheren Ortskenntnisse erlangen können.

Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Vater und ihrem Bruder lediglich bis zum 5. Lebensjahr in der Türkei aufhältig gewesen. Deshalb habe sie keine Erinnerung über die Übersiedlung in die Russische Föderation und könne kein Türkisch. Die Beschwerdeführerin habe eine Schule in der Russischen Föderation und keine Koranschule besucht.

Ihr Bruder habe aufgrund der häufigen Abwesenheit des Vaters die Rolle des Familienoberhauptes übernommen und die Beschwerdeführerin unterdrückt.

Auch würde die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage "Wann haben sie ihre Heimat verlassen?" der Beschwerdeführerin - "Die Türkei?" - eindeutig den Schluss zulassen, dass sie die Wahrheit angegeben habe und in der Türkei geboren worden sei.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bekräftigte, dass er und seine Angehörigen vom Bruder der Beschwerdeführerin bedroht worden seien und auch Repressalien aufgrund ihrer Abstammung und ihren Religionswechsel überall zu befürchten hätten. Weder in der Russischen Föderation noch in der Ukraine hätten sie Schutz oder Unterstützung von der Polizei erhalten.

Das psychiatrische Sachverständigengutachten sei nicht bekannt. Die Arbeit von XXXX sei aufgrund von Einträgen in "Wikilegia" kritisch zu betrachten. Zudem stehe das Gutachten von XXXX der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren entgegen.Das psychiatrische Sachverständigengutachten sei nicht bekannt. Die Arbeit von römisch 40 sei aufgrund von Einträgen in "Wikilegia" kritisch zu betrachten. Zudem stehe das Gutachten von römisch 40 der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren entgegen.

Mit Faxeingabe vom 29.05.2010 übermittelte der Ehegatte der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine eingescannte und mit E-Mail übermittelte Kopie seiner Heiratsurkunde und erklärte hiezu, dass er weitere Nachweise bzw. Dokumente über seine Identität und jene der Beschwerdeführerin nicht erbringen könne. Es sei ihrem Ehegatten jedoch möglich gewesen, mit einem Bekannten in seiner Heimat Kontakt aufzunehmen, welcher in der Kirche, in der die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegattin geheiratet habe, vorgesprochen und um Aushändigung einer Heiratsurkunde ersucht habe.

Mit Schreiben vom 07.09.2010 forderte der Asylgerichtshof den Ehegatten der Beschwerdeführerin auf, die übermittelte Heiratsurkunde - im Original - sowie allenfalls weitere Dokumente zum Beweis seiner Identität dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Am 11.09.2010 teilte der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit, dass er das Original der Heiratsurkunde nicht vorlegen könne, da er die eingescannte Kopie via E-Mail von seinem Bekannten übermittelt bekommen habe. Der Bekannte - dessen Familiennamen bzw. dessen genaue Adresse der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht kenne - sei nur ein flüchtiger Bekannter und kenne ihr Ehegatte lediglich dessen Vornamen und Telefonnummer.

I.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten (Beschwerdeführerin zu D14 308314-2/2010) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung werden der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, sie selbst als BF2 und beide Ehegatten gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 22-29 und S. 23-31 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1 und BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation vergleiche S. 22-29 und S. 23-31 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1 und BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Im Falle der Beschwerdeführer liegen jeweils rechtskräftige negative Entscheidungen vor und wird dahingehend auf Punkt 1.2 und 1.3. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es den Beschwerdeführern in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst bestätigt, im ersten Asylverfahren unwahre Angaben getätigt bzw. gelogen zu haben. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen, das völlig vom bisherigen Vorbringen abweicht, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren beliebig abgeändert, gesteigert bzw. ausgetauscht wird, war - wie vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und nachvollziehbar dargelegt - in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen. Auch die vorgelegte Heiratsurkunde vermag dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen, was noch näher zu erörtern sein wird.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Unter I.2. und I.3. wird ausführlich dargelegt, dass - insbesondere aufgrund der Ausführungen der BF2 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer je in der Stadt XXXX und somit in der Türkei aufhältig gewesen sind bzw. die BF2 türkisch/moslemischer Abstammung ist.Unter römisch eins.2. und römisch eins.3. wird ausführlich dargelegt, dass - insbesondere aufgrund der Ausführungen der BF2 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer je in der Stadt römisch 40 und somit in der Türkei aufhältig gewesen sind bzw. die BF2 türkisch/moslemischer Abstammung ist.

Alles was die Beschwerdeführer den umfassenden Überlegungen der Asylbehörden im ersten und zweiten Asylverfahren in der Beschwerde entgegenhalten, ist eine Passage aus der Einvernahme der BF2 vom 22.09.2008. Die Beschwerdeführerin hat darin auf die Frage "Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?", die Gegenfrage gestellt "Die Türkei?". Für den erkennenden Senat ist daraus keinesfalls eine Bestätigung für die Geburt der Beschwerdeführerin in der Türkei zu erblicken, stellt es doch die als unglaubwürdig bewertete Behauptung dar, dass sie aus der Türkei stamme.

In diesem Zusammenhang hebt der erkennende Senat im Besonderen hervor, dass die BF2 nicht einmal Zahlen bzw. Guten Tag auf Türkisch sagen konnte. Nachdem die BF2 zumindest die ersten fünf Lebensjahre bzw. je nach Einvernahme auch die ersten 10 Lebensjahre in der Türkei verbracht haben soll, ist wohl auszuschließen, dass jegliches Wissen diese Sprache betreffend - mit der die BF2 die ersten Lebensjahre aufgewachsen sein soll - verloren gegangen sein soll.

Die nunmehr neu vorgebrachten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführer - die Verfolgung durch den Bruder bzw. durch vom Bruder angeheuerte Entführer - war demgemäß die Glaubwürdigkeit zu versagen, da die türkische bzw. moslemische Abstammung der BF2 nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang auch völlig zu Recht ins Treffen, dass BF1 im ersten Asylverfahren ausführte, Probleme seitens seiner Verwandten zu befürchten. Im weiteren Verlaufe der Niederschrift am 04.12.2006 führte er im Widerspruch dazu aus, Probleme seitens der Verwandten der BF2 zu befürchten, um schließlich auszuführen, dass das nicht einmal ein Verwandter sein müsste, es würde reichen, wenn das irgendein Türke wäre.

Die BF2 hat im ersten Asylverfahren im Übrigen konkret danach befragt ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten hätte.

Das nunmehrige Vorbringen im zweiten Asylverfahren, wonach BF2 und BF1 in Russland aufgrund des Wechsels des Glaubensbekenntnisses (von moslemisch zu orthodox) Probleme mit dem Bruder von BF2 gehabt hätten und somit diesbezüglich diversen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären, ist sehr wohl entgegenzuhalten, dass dies im ersten Asylverfahren nicht einmal ansatzweise von BF2 vorgebracht wurde, hat sie doch - wie soeben dargelegt - konkret befragt ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten hätte, was die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - belastet.

Das nunmehrige Vorbringen stellt sich als gesteigert bzw. völlig abgeändert bzw. ausgetauscht dar. Bei den durchgeführten Einvernahmen im ersten Asylverfahren, die unter Verwendung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin und eines Rechtsberaters durchgeführt wurden, haben sich keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Die entsprechenden Einvernahmen wurden sowohl von BF1 als auch BF2 nach entsprechender Rückübersetzung durch den Dolmetsch nicht beanstandet und mit deren Unterschrift bestätigt. BF1 und BF2 sind beim Inhalt dieser Einvernahmen sohin zu behaften.

Es ist - wiederum der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass es auch gegen jede Lebenserfahrung spricht, dass jemand, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung genötigt sieht, aus seiner Heimat zu flüchten, um in einem anderen Land Asyl gewährt zu erhalten, nicht die erste Gelegenheit nützt und durch zweckdienliche und den Tatsachen entsprechende Angaben bestrebt ist, seinem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen und ist auch aus diesem Grund dem nunmehrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim nunmehr gesteigerten und in den Grundzügen gleichlautenden Vorbringen der Beschwerdeführer um ein Konstrukt handelt.

Neben den bisher dargelegten Umständen sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass eine nunmehrige Übereinstimmung in ihren Ausführungen wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie mehrere Jahre Zeit gehabt haben, sich ein passendes Fluchtvorbringen zurechtzulegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen im zweiten Asylverfahren, allfällige Widersprüche im ersten Asylverfahren damit zu erklären, dass sie aus Angst die Unwahrheit gesagt hätten, erscheint nicht plausibel, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen. Die Glaubwürdigkeit des gesteigerten bzw. völlig geänderten Vorbringens wird auch dadurch beeinträchtigt, dass das geänderte bzw. gesteigerte Vorbringen erst lange Zeit nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geändert worden ist und das Argument - wonach die Beschwerdeführer aus Angst die Unwahrheit gesagt hätten - zweifelsohne als Schutzbehauptung zu werten ist.

Der Asylgerichtshof betont, dass die belangte Behörde somit zu Recht die Einvernahmen aus dem ersten Asylverfahren in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat. Wie im folgenden dargelegt, haben sich jedoch auch im zweiten Asylverfahren - insbesondere was die tatsächlichen Aufenthalte der Beschwerdeführer betrifft - neue Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch aus diesem Grund von der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens auszugehen ist.

Betreffend BF2 hat die belangte Behörde diesbezüglich völlig korrekt die Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens herausgearbeitet:

So führte die belangte Behörde aus, dass BF2 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2006 ausgeführt hat, dass sie, seitdem sie verheiratet sei, Christin sei. Sie hätte vor 6 Jahren - somit im Jahre 2000 - in XXXX in Russland geheiratet. Im Widerspruch hiezu erklärte BF2 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008, dass sie im Jahr 2004 ihre Religion von moslemisch zu orthodox gewechselt habe bzw. sie im Jahr 2004 ihren Ehegatten kirchlich geheiratet habe. Am 22.09.2008 führte sie aus, dass sie Turkmenin sei, am 04.12.2008 meinte sie, dass sie eine Türkin sei. Zu ihrem Bruder XXXX führte sie am 22.09.2008 an, dass dieser im Jahre XXXX geboren sei. Im Widerspruch dazu erklärte sie am 04.12.2008, dass ihr Bruder am XXXX geboren sei, was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben vom 04.12.2006 steht, wonach sie nämlich ausführte, dass ihr Bruder XXXX 26 Jahre alt sei. Am 04.12.2008 meinte die BF2, dass sie mit BF2 vom Jahr 2003 bis 2005 an der folgenden Adresse in XXXX, gelebt habe, wobei sie am 04.12.2006 noch ausgeführt habe, dass sie (mit BF1) bis zum Jahr 2001 (bis sie nach XXXX übersiedelt wäre) in XXXX, XXXX, gelebt habe. Im ersten Asylverfahren führte sie zudem aus, dass sie gemeinsam mit BF1 vom Jahr 2000 bis 2001 ein Jahr lang in XXXX gelebt habe und dann nach XXXX übersiedelt sei, wo sie in der Folge vom Jahr 2001 bis 21.11.2006 aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch hiezu erklärte sie quer durch das zweite Asylverfahren, dass sie bis zu Ihrem fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und sie danach nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen sei bzw. führte sie am 04.12.2008 aus, dass sie die Schule Nr. 3 in der Stadt XXXX besucht habe. Wiederum im Widerspruch hiezu vermeinte sie während des ersten Asylverfahrens, dass sie in XXXX und XXXX die Schule besucht habe. Am 22.09.2008 vermeinte sie noch, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in XXXX entführt worden sei. Am 04.12.2008 konnte sie schließlich konkret angeben, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei. Im Hinblick auf all diese Widersprüche ist der Schluss legitim, dass die BF2 ihr nunmehriges Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte.So führte die belangte Behörde aus, dass BF2 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2006 ausgeführt hat, dass sie, seitdem sie verheiratet sei, Christin sei. Sie hätte vor 6 Jahren - somit im Jahre 2000 - in römisch 40 in Russland geheiratet. Im Widerspruch hiezu erklärte BF2 anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008, dass sie im Jahr 2004 ihre Religion von moslemisch zu orthodox gewechselt habe bzw. sie im Jahr 2004 ihren Ehegatten kirchlich geheiratet habe. Am 22.09.2008 führte sie aus, dass sie Turkmenin sei, am 04.12.2008 meinte sie, dass sie eine Türkin sei. Zu ihrem Bruder römisch 40 führte sie am 22.09.2008 an, dass dieser im Jahre römisch 40 geboren sei. Im Widerspruch dazu erklärte sie am 04.12.2008, dass ihr Bruder am römisch 40 geboren sei, was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben vom 04.12.2006 steht, wonach sie nämlich ausführte, dass ihr Bruder römisch 40 26 Jahre alt sei. Am 04.12.2008 meinte die BF2, dass sie mit BF2 vom Jahr 2003 bis 2005 an der folgenden Adresse in römisch 40 , gelebt habe, wobei sie am 04.12.2006 noch ausgeführt habe, dass sie (mit BF1) bis zum Jahr 2001 (bis sie nach römisch 40 übersiedelt wäre) in römisch 40 , römisch 40 , gelebt habe. Im ersten Asylverfahren führte sie zudem aus, dass sie gemeinsam mit BF1 vom Jahr 2000 bis 2001 ein Jahr lang in römisch 40 gelebt habe und dann nach römisch 40 übersiedelt sei, wo sie in der Folge vom Jahr 2001 bis 21.11.2006 aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch hiezu erklärte sie quer durch das zweite Asylverfahren, dass sie bis zu Ihrem fünften Lebensjahr in der Türkei gelebt habe und sie danach nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen sei bzw. führte sie am 04.12.2008 aus, dass sie die Schule Nr. 3 in der Stadt römisch 40 besucht habe. Wiederum im Widerspruch hiezu vermeinte sie während des ersten Asylverfahrens, dass sie in römisch 40 und römisch 40 die Schule besucht habe. Am 22.09.2008 vermeinte sie noch, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in römisch 40 entführt worden sei. Am 04.12.2008 konnte sie schließlich konkret angeben, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei. Im Hinblick auf all diese Widersprüche ist der Schluss legitim, dass die BF2 ihr nunmehriges Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte.

Betreffend BF1 bleibt auszuführen, dass dieser im nunmehrigen zweiten Asylverfahren ausführt, dass der Bruder seiner Ehegattin ihn ständig bedroht habe. Diesem Vorbringen - so wie auch dem diesbezüglichen Vorbringen der BF2 - sei ebenfalls entgegen zu halten, dass dem Vorbringen im ersten Asylverfahren derartiges nicht zu entnehmen war, hat der BF1 doch konkret befragt, ausgeführt, dass es in Russland niemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe bzw. dass er niemals in seinem Leben bedroht worden sei bzw. dass er im Falle einer Rückkehr nach Russland nichts zu befürchten habe, weshalb bereits aus diesem Grund dem nunmehrigen Vorbringen - wie im Übrigen auch jenem im ersten Asylverfahren - keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Vorbringens tragen schließlich auch kleine Widersprüche bei. So erklärte der BF1, dass sein Auto weiß gewesen sei. Die BF2 im Gegensatz hiezu beharrte auch nach Nachfrage darauf, dass das Auto schwarz gewesen sei. Auch die Angaben der BF2 am 22.09.2008, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in XXXX entführt worden sei, wobei sie am 04.12.2008 schließlich konkret angeben konnte, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei, erscheinen nicht nachvollziehbar. Auch hat der BF1 am 22.09.2008 im Gegensatz hierzu erklärt, dass die Entführung am 15.11.2006 stattgefunden habe und am 04.12.2008 den 08.11.2005 angeführt bzw. nach entsprechenden Vorhalt korrigiert, dass sich der Vorfall im Jahr 2006 ereignet habe. Hierbei gilt auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend genau angegeben haben, dass die Entführung von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr gedauert habe. Bei einem derartig einschneidenden Ereignis, das sich zudem kurz vor der Ausreise ereignet haben und diese letztlich bedingt haben soll, kein klares Datum angeben zu können, wo andere Details - wie Uhrzeiten - exakt übereinstimmend benannt werden können, spricht - in Zusammenhalt mit den bisher dargelegten Unglaubwürdigkeitselementen - vielmehr für ein schlecht abgesprochenes Konstrukt.Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Vorbringens tragen schließlich auch kleine Widersprüche bei. So erklärte der BF1, dass sein Auto weiß gewesen sei. Die BF2 im Gegensatz hiezu beharrte auch nach Nachfrage darauf, dass das Auto schwarz gewesen sei. Auch die Angaben der BF2 am 22.09.2008, dass sie nicht wisse, zu konkret welchem Datum sie in römisch 40 entführt worden sei, wobei sie am 04.12.2008 schließlich konkret angeben konnte, dass sie am 11. November 2006 entführt worden sei, erscheinen nicht nachvollziehbar. Auch hat der BF1 am 22.09.2008 im Gegensatz hierzu erklärt, dass die Entführung am 15.11.2006 stattgefunden habe und am 04.12.2008 den 08.11.2005 angeführt bzw. nach entsprechenden Vorhalt korrigiert, dass sich der Vorfall im Jahr 2006 ereignet habe. Hierbei gilt auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend genau angegeben haben, dass die Entführung von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr gedauert habe. Bei einem derartig einschneidenden Ereignis, das sich zudem kurz vor der Ausreise ereignet haben und diese letztlich bedingt haben soll, kein klares Datum angeben zu können, wo andere Details - wie Uhrzeiten - exakt übereinstimmend benannt werden können, spricht - in Zusammenhalt mit den bisher dargelegten Unglaubwürdigkeitselementen - vielmehr für ein schlecht abgesprochenes Konstrukt.

Ein weiteres entscheidendes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zum Vorbringen einer Entführung aus XXXX im November 2006 ist schließlich das nicht vorhandene Wissen beider Beschwerdeführer zu XXXX, sodass die belangte Behörde zwingend zum Schluss kommen musste, dass die Beschwerdeführer überhaupt nicht - wie angegeben - ein Jahr lang von Oktober 2005 bis November 2006 in XXXX aufhältig gewesen sind, wobei auch ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass im ersten Asylverfahren völlig andere Angaben zum Aufenthalt erfolgt sind.Ein weiteres entscheidendes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zum Vorbringen einer Entführung aus römisch 40 im November 2006 ist schließlich das nicht vorhandene Wissen beider Beschwerdeführer zu römisch 40 , sodass die belangte Behörde zwingend zum Schluss kommen musste, dass die Beschwerdeführer überhaupt nicht - wie angegeben - ein Jahr lang von Oktober 2005 bis November 2006 in römisch 40 aufhältig gewesen sind, wobei auch ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass im ersten Asylverfahren völlig andere Angaben zum Aufenthalt erfolgt sind.

Die BF2 konnte konkret befragt nicht anführen, in welchem Teil der Ukraine XXXX gelegen sei, bzw. führte sie weiters konkret befragt aus, dass sie nicht wisse, an welchem Fluss XXXX gelegen sei bzw. überhaupt nicht wisse, dass es dort einen Fluss gibt (So meinte sie am 04.12.2008 danach befragt: "Vielleicht gibt es dort einen Fluss. Ich weiß aber nicht, wie dieser heißt. Sie kenne auch keine Sehenswürdigkeiten in XXXX und könne auch keinen Stadtteil von XXXX nennen.Die BF2 konnte konkret befragt nicht anführen, in welchem Teil der Ukraine römisch 40 gelegen sei, bzw. führte sie weiters konkret befragt aus, dass sie nicht wisse, an welchem Fluss römisch 40 gelegen sei bzw. überhaupt nicht wisse, dass es dort einen Fluss gibt (So meinte sie am 04.12.2008 danach befragt: "Vielleicht gibt es dort einen Fluss. Ich weiß aber nicht, wie dieser heißt. Sie kenne auch keine Sehenswürdigkeiten in römisch 40 und könne auch keinen Stadtteil von römisch 40 nennen.

Auch BF1 konnte keinerlei allgemeine Fragen zu XXXX beantworten. Konkret befragt, erklärte er, dass er nicht wisse an welchem Fluss XXXX gelegen sei. Auch BF1 konnte keine Sehenswürdigkeiten von XXXX benennen und konnte keine Stadtteile von XXXX angeben.Auch BF1 konnte keinerlei allgemeine Fragen zu römisch 40 beantworten. Konkret befragt, erklärte er, dass er nicht wisse an welchem Fluss römisch 40 gelegen sei. Auch BF1 konnte keine Sehenswürdigkeiten von römisch 40 benennen und konnte keine Stadtteile von römisch 40 angeben.

Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen zu folgen, wenn sie das nicht vorhandenen Wissens zu XXXX in der Weise wertet, dass auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis November 2006 aufhältig gewesen seien und konnten sie beide somit die im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt in XXXX stattgefunden habende Entführung der BF2 und des gemeinsamen Sohnes ebenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen.Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen zu folgen, wenn sie das nicht vorhandenen Wissens zu römisch 40 in der Weise wertet, dass auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer dort von Oktober 2005 bis November 2006 aufhältig gewesen seien und konnten sie beide somit die im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt in römisch 40 stattgefunden habende Entführung der BF2 und des gemeinsamen Sohnes ebenfalls nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen.

Die Rechtfertigung für das mangelnde Wissen über die Stadt XXXX - bloß einjähriger Aufenthalt, mangelndes Wissen auch zum derzeitigen Aufenthaltsort Wien - ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer hat BF1 in XXXX nämlich eine Wohnung gemietet, und sei einer geregelten Beschäftigung als Marktverkäufer nachgegangen. Nachdem er sich allein aufgrund seiner Tätigkeit ständig in der Stadt fortbewegt haben muss und auch aufgrund seiner Tätigkeit als Marktverkäufer mit der Bevölkerung ins Gespräch gekommen sein muss, ist wohl anzunehmen, dass nach einjährigem Aufenthalt an einem Ort zumindest irgendein Basiswissen zu diesem Ort vorhanden ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch sehr wohl ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführer die Asylbehörden bereits quer durch das erste Asylverfahren nachweislich betreffend ihren langjährigen Aufenthalt in XXXX getäuscht haben.Die Rechtfertigung für das mangelnde Wissen über die Stadt römisch 40 - bloß einjähriger Aufenthalt, mangelndes Wissen auch zum derzeitigen Aufenthaltsort Wien - ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer hat BF1 in römisch 40 nämlich eine Wohnung gemietet, und sei einer geregelten Beschäftigung als Marktverkäufer nachgegangen. Nachdem er sich allein aufgrund seiner Tätigkeit ständig in der Stadt fortbewegt haben muss und auch aufgrund seiner Tätigkeit als Marktverkäufer mit der Bevölkerung ins Gespräch gekommen sein muss, ist wohl anzunehmen, dass nach einjährigem Aufenthalt an einem Ort zumindest irgendein Basiswissen zu diesem Ort vorhanden ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch sehr wohl ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführer die Asylbehörden bereits quer durch das erste Asylverfahren nachweislich betreffend ihren langjährigen Aufenthalt in römisch 40 getäuscht haben.

Der Asylgerichtshof führt schließlich ergänzend ins Treffen, dass auch die Umstände der neuerlichen Asylantragstellung die persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen ebenso wie die nach wie vor nicht geklärte Identität der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer haben sich nach rechtskräftiger negativer Entscheidung im ersten Asylverfahren einfach weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und auch nach Bestätigung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Schritte gesetzt. Zu einer neuerlichen Asylantragstellung ist es laut Ausführungen in der Erstbefragung des BF1 gekommen, da er lediglich einen Ausweis mit Foto machen habe wollen, damit er sich in seiner Wohnung in der er lebe, anmelden könne. Auch BF2 machte vergleichbare Angaben. Dieses Verhalten spricht bereits gegen ein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführer am Asylverfahren bzw. ein Interesse Schutz vor Verfolgung durch die österreichischen Behörden zu erlangen.

Auch stehen mangels identitätsbezeugender Dokumente auch nach wie vor die Identitäten der Beschwerdeführer nicht fest. Laut Auskunft der Fremdenpolizei ist betreffend BF1 auch versucht worden nach negativem Bescheid ein Heimreisezertifikat für BF1 zu erwirken. Die Identität habe jedoch angesichts der angeführten Daten durch Russland nicht festgestellt werden können bzw. wurde der BF1 unter der von ihm geführten Identität nicht gefunden. Betreffend BF2 wurde mangels Heimreisezertifikat für BF1 keine entsprechende Anfrage an Russland gestartet.

Aufgrund der wiederholt geänderten Angaben zu den jeweiligen Aufenthalten und dem Eingestehen der Beschwerdeführer, dass sie die unterschiedlichsten Angaben nicht der Wahrheit entsprechend angegeben haben - um nicht gefunden zu werden - in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Identität des BF1 auch durch Russland nicht festgestellt werden konnte, drängt sich der Schluss auf, dass die Identitätsangaben der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprechen, sondern die Beschwerdeführer alles daran setzen diese zu verschleiern.

Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass BF1 nach dreieinhalbjährigem Aufenthalt - wobei es ihm im Laufe von zwei Asylverfahren trotz wiederholter Nachfrage nicht möglich war, irgendwelche Dokumente vorzulegen - nunmehr im Beschwerdeverfahren im Mai 2010 eine eingescannte und mit E-Mail übermittelte Kopie seiner Heiratsurkunde in Vorlage bringt.

Neben dem Umstand dass eine derartige Urkunde - ohne Lichtbild - nicht geeignet ist, die Identität zu beweisen, scheiterte der Beweiswert dieser Urkunde auch daran, dass es sich um eine unleserliche, eingescannte Kopie handelt und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF1 diese Urkunde nicht im Original vorlegen konnte.

Wenn BF1 in der Eingabe vom 29.05.2010 vermeint, dass er mit einem Bekannten aus der Heimat Kontakt aufgenommen habe, welcher bei der Kirche, in der sich die Beschwerdeführer getraut hätten, vorgesprochen habe und die Heiratsurkunde erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar, dass BF1 dem entsprechenden Auftrag des erkennenden Senates, die Urkunde im Original vorzulegen, nicht nachkommen konnte und ist nicht nachvollziehbar, wieso der Bekannte sich vorerst die Mühe gemacht haben soll, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführer anzufordern, abzuholen, diese einzuscannen und dem BF1 per E-Mail zu übermitteln, eine Übermittlung im Original jedoch nicht möglich sein soll. Es wäre offensichtlich wesentlich einfacher gewesen, diese Urkunde einfach im Original - ohne weitere Zwischenschritte - dem BF1 zu übermitteln. Wenn der Beschwerdeführer als Grund, warum er das Original nicht übermitteln kann, anführt, dass ihm der Familienname dieses Bekannten nicht mehr in Erinnerung sei und dieser dem Beschwerdeführer nur flüchtig bekannt sei, ist dies keine plausible Erklärung, sondern ist dem BF1 entgegenzuhalten, wieso eine Übersendung im Original nicht möglich sein soll, wenn wie bereits ausgeführt, der Bekannte sich die viel größere Mühe gemacht haben soll, die Heiratsurkunde persönlich anzufordern, abzuholen und einzuscannen. Auch verfüge der BF1 über E-Mail-Adresse und Handynummer dieses Bekannten und hätte es ihm möglich sein müssen - wie seitens des Asylgerichtshofes aufgefordert - mit diesem Bekannten in Kontakt zu treten und diesen um Übermittlung der Heiratsurkunde zu ersuchen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, wieso BF1 den Bekannten nicht um Übermittlung von Duplikaten von identitätsbezeugenden Dokumenten bzw. des Taufscheines der BF2 (Diese soll unmittelbar vor der Hochzeit in derselben Kirche getauft worden sein) gebeten hat.

Die übermittelte unleserliche Heiratsurkunde ist unter den genannten Umständen keinesfalls geeignet zur Identität oder zur Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer beizutragen. Vielmehr wird evident, dass es sich bei vorgelegter Urkunde um eine Fälschung handelt bzw. es sich um ein nicht die Beschwerdeführer betreffendes Dokument handelt.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Asylverfahren - wie im ersten Asylverfahren - keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, im neuen Asylantrag ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, nachdem es ihnen nicht gelungen ist, mit ihrer ursprünglichen Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen beider Beschwerdeführer einerseits im Vergleich zum ersten Asylverfahren, andererseits aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im gegenständlichen Asylverfahren ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die ungeklärte Identität und das Zuwarten bis zur bzw. die Umstände der zweiten Asylantragstellung.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten und konnten sie hierzu überhaupt keinerlei Unterlagen zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorlegen. Auch in der Beschwerde finden sich keine den Länderfeststellungen entgegenstehende Berichte, sondern lediglich der lapidare und unbestimmte Verweis, dass diese sich in keiner Weise auf sein Fluchtvorbringen stützen würden. Dahingehend ist BF1 und BF2 entgegenzuhalten, dass deren Fluchtvorbringen absolut unglaubwürdig gewesen ist.

Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation für die Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass BF1 während beider Asylverfahren dargelegt hat, stets über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um seine und die Lebensgrundlage von BF2 und dem gemeinsamen Kind zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1 eine Tischlerei um US-$ 40.000 verkauft zu haben, über ein Geschäft am Markt, eine Mietwohnung sowie ein Auto verfügt zu haben.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen wurde seitens der belangten Behörde vor Erlassung des Bescheides die Erstellung psychiatrischer Gutachten sowohl hinsichtlich BF1 als auch BF2 veranlasst. Die in der Folge erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachten fanden in ihren wesentlichen Punkten zwar Eingang in die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer, wurden jedoch diesen nicht zu einer Stellungnahme vorgelegt. Dies wird von BF1 in der Beschwerde zu Recht moniert, doch ist dem gleichzeitig entgegenzuhalten, dass diese Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Teile der Sachverständigengutachten im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren. Der Beschwerde sind auch keine Befunde bzw. Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer angefügt.

An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich jedoch keine Zweifel und ist der dahingehende allgemeine Verweis in der Beschwerde auf eine Internetseite ("Wikilegia"), auf der der herangezogene Gutachter diffamiert wird - nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Dem Asylgerichtshof liegen keine Informationen vor, dass dem herangezogenen Gutachter seine Berechtigung, behördliche Sachverständigengutachten zu erstellen, entzogen worden sei bzw. dass dahingehend Schritte geplant sind.

Den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten war aufgrund deren größeren Aktualität im Vergleich zu den ältern Gutachten im Zulassungsverfahren der Vorzug zu geben.

Abgesehen davon, dass bei beiden Beschwerdeführern aufgrund der eingeholten Gutachten auszuschließen ist, dass einer Überstellung nach Russland eine schwere psychische Störung entgegenstehe, die im Falle einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht führen würde, wird dieses Ergebnis auch durch die Aktenlage gestützt.

Im Gutachten betreffend BF2 wird das Vorliegen einer PTSD aus Sachverständigensicht verneint und kommt der Sachverständige im Gutachten betreffend BF1 überhaupt zum Schluss, dass bei diesem keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt.

Beide Beschwerdeführer sind während ihres nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes zu keiner Zeit in psychologischer Behandlung gestanden und wurden keinerlei Befunde bzw. medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand vorgelegt.

Zudem wurden gesundheitliche Probleme im Verlauf des gesamten ersten Asylverfahrens in keiner Weise thematisiert.

Erst im Zuge der zweiten Asylantragstellung im September 2008 wurden erstmals psychische Probleme dargelegt, wobei BF1 am 22.09.2008 primär ausgeführt hat, dass BF2 psychisch krank sei. Auch nach Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren - in der im Übrigen die Möglichkeit der Überstellung des BF1 in die Russische Föderation nicht in Zweifel gezogen wurde - trat der BF1 diesem Ergebnis überhaupt nicht entgegen, sondern verwies lediglich, dass die BF2 sehr krank sei. Auch die am 04.12.2008 angeführten Rückenschmerzen bzw. das Jucken am Oberarm sind wohl kaum geeignet eine schwerwiegende Erkrankung darzulegen und fehlt es auch dahingehend an jeglichem Beleg hiefür.

Auch die erstmals im September angeführten psychischen Probleme der BF2 erscheinen aufgrund der Ausführungen in den Einvernahmen nicht als dermaßen gravierend, um Auswirkungen auf das Asylverfahren zu gewärtigen. Abgesehen davon, dass es ihr laut Einvernahme am 22.09.2008 psychisch schlecht gehe, führte sie auch am 04.12.2008 lediglich aus, dass sie psychisch krank sei, wiederum ohne hiefür jeglichen medizinischen Beleg zu erbringen.

Die BF2 hat sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2006 zu keiner Zeit in psychologische Behandlung begeben und hat offensichtlich - mangels irgendwelcher dahingehender Befunde bzw. ärztlichen Berichte - nach wie vor keinen solchen Schritt gesetzt.

Letztlich ist weder hinsichtlich BF1 noch hinsichtlich BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist dies bereits deshalb zu verneinen, da BF1 und BF2 auch im Bundesgebiet ohne psychische Betreuung gelebt haben.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und insbesondere auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird. Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Der BF2 wird es bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei möglich sein, bei entsprechendem Bedarf psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, wobei nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass derartige Schritte im Bundesgebiet während ihres mehrjährigen Aufenthalts nicht gesetzt wurden.

Aus dem Vorbringen beider Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von beiden Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und sind beide auch im Bundesgebiet gar nie in Behandlung gestanden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung - die infolge ihrer Heirat als türkischstämmige/moslemische Frau und dem Ablegen ihres moslemischen Glaubens einsetzenden Probleme - als absolut unglaubwürdig, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.

Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wird es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in der Russischen Föderation durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt und jenen der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Im Übrigen ist eine solche Arbeitsaufnahme - unqualifizierte Arbeit - auch für die Beschwerdeführerin zumutbar, um zum gemeinsam Lebensunterhalt beizutragen. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in Österreich Schwarzarbeit nachgegangen sein soll und in seinem Leben bereits selbständig als Tischler bzw. Marktverkäufer tätig gewesen sein soll, weshalb eine Arbeitsaufnahme nach dessen Rückkehr möglich und zumutbar erscheint.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Situation vor der Ausreise hinzuweisen, in der es dem Ehegatten möglich gewesen sein soll, für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen minderjährigen Sohn die Lebensgrundlage zu sichern und das Wohnbedürfnis zu befriedigen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass dies nunmehr bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten vor der Ausreise offensichtlich das finanzielle Auslangen gefunden hat und der Ehegatte vor der Ausreise aus der Russischen Föderation aufgrund seiner unerwiesenen Aussagen eine Tischlerei besessen haben soll bzw. auch nach seiner behaupteten Ausreise aus der Russischen Föderation in der Ukraine das finanzielle Auslangen für sich, seine Ehegattin und das gemeinsame Kind gefunden hat. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens hat der Ehegatte die finanzielle Situation für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn als ausreichend dargelegt und zu keiner Zeit ausgeführt, dass er sich mit seinen Familienangehörigen in einer existenzgefährdeten Lebenssituation befunden hat.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes - ihre psychischen Probleme - eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar wäre.

Neben dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten haben sich aus dem gesamten Akteninhalt - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben.

Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet zu keiner Zeit in medizinischer bzw. psychischer Behandlung.

Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.

Zudem ist eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation gegeben.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in der Russischen Föderation ausreichend medizinische und vor allem psychische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht, da jedenfalls kostenlose psychische Behandlung möglich ist.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht, da jedenfalls kostenlose psychische Behandlung möglich ist.

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre psychische Erkrankung nicht lebensbedrohlich ist und kein Überstellungshindernis darstellt. Die Beschwerdeführerin stand im Bundesgebiet im Übrigen zu keiner Zeit in psychischer Behandlung und wird es ihr demgemäß auch zumutbar sein im Bedarfsfall eine psychische Behandlung in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass ihre psychische Erkrankung nicht lebensbedrohlich ist und kein Überstellungshindernis darstellt. Die Beschwerdeführerin stand im Bundesgebiet im Übrigen zu keiner Zeit in psychischer Behandlung und wird es ihr demgemäß auch zumutbar sein im Bedarfsfall eine psychische Behandlung in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge ihres Ehegatten und ihres minderjährigen Sohnes, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge ihres Ehegatten und ihres minderjährigen Sohnes, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit mittlerweile vier Jahren im Bundesgebiet auf, hat hier zwei letztlich offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt und erfolgte der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund dieser Asylanträge.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise wird weiters dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin erfolgt ist.

An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine - erfolglose - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben sowie den zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welche ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnten.

Die Beschwerdeführerin war nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens über mehrere Monate nicht mehr legal in Österreich aufhältig, war auch nicht gewillt ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und scheiterte bereits die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Fremdenpolizei betreffend ihres Ehegatten mangels wahrheitsgemäßer Identitätsangaben, wobei auch die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Asylantragstellung ergibt und sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausreiseverpflichtung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den vierjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration - die die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat - ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration - die die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in ihrer Beschwerde nicht dargelegt hat - ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Die Beschwerdeführerin weist keine ausreichenden Deutschkenntnisse und keine weiteren integrativen Aspekte - beispielsweise legale Beschäftigung, Aus- oder Weiterbildung, Vereinstätigkeit sonstige Tätigkeiten in Organisationen - auf. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig, ist auf Unterstützung angewiesen und bezieht eine Unterkunft durch Ute Bock.

Es sind darüber hinaus auch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal die Beschwerdeführerin besondere Bindungen zum Bundesgebiet auch gar nicht vorgebracht hat.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist, nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt hat, Zweifel an ihrer Identität bestehen, sie nicht gewillt war, freiwillig auszureisen und sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens über Monate weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und letztlich die Beschwerdeführerin selbst ausführte, dass ihr Ehegatte im Bundesgebiet gelegentlich Schwarzarbeit nachgegangen sei, liegen zweifelsfrei massive Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes hinsichtlich ihres Ehegatten aber auch im Bereich beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen vor.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführerin verliert weiters die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der dargelegten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der dargelegten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und erweist sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind gemäß §§ 34 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 308314-2/2010/6E und D14 308315-2/2010/2E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Kind gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 308314-2/2010/6E und D14 308315-2/2010/2E).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41

Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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