TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/18 C18 406640-2/2010

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Veröffentlicht am 18.11.2010
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Spruch

C18 406.640-2/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, FZ 09 00.991-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, FZ 09 00.991-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.01.2009 nach illegaler Einreise in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 29.04.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt mehrere Widersprüche des Beschwerdeführers dar, qualifizierte seine Aussagen als vage, und bezog weiters das Interesse eines Asylwerbers am positiven Ausgang seines Asylverfahrens sowie die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan in seine Entscheidungsfindung mit ein. Hinsichtlich Spruchpunkt II. erwog das Bundesasylamt, die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie seiner Familie sei glaubhaft schlecht gewesen, dennoch sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit (noch) eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG und es könne aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und der hohen Arbeitslosigkeit von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.01.2009 nach illegaler Einreise in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.04.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt mehrere Widersprüche des Beschwerdeführers dar, qualifizierte seine Aussagen als vage, und bezog weiters das Interesse eines Asylwerbers am positiven Ausgang seines Asylverfahrens sowie die schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan in seine Entscheidungsfindung mit ein. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. erwog das Bundesasylamt, die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie seiner Familie sei glaubhaft schlecht gewesen, dennoch sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit (noch) eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG und es könne aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und der hohen Arbeitslosigkeit von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

2. Mit Schreiben vom 29.03.2010 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe hätten sich seither nicht geändert.2. Mit Schreiben vom 29.03.2010 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG mit der Begründung, die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe hätten sich seither nicht geändert.

Im Rahmen einer "ergänzenden Einvernahme im Asylverfahren" wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2010 unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer auf Befragen aus, dass er weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel vorlegen könne. Von seinen Familienangehörigen würden seine Mutter, seine Ehefrau, einer seiner Brüder und zwei Schwestern noch in Afghanistan, in XXXX, leben. Sein Onkel, dessen wirtschaftliche Lage als Staatsbeamter gut sei, versorge sie. Mit diesem Onkel habe der Beschwerdeführer ein gutes Einvernehmen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise als Maler und Anstreicher gearbeitet und auch gut verdient. Er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in XXXX gelebt. Früher sei er drei Jahre im Iran gewesen.Im Rahmen einer "ergänzenden Einvernahme im Asylverfahren" wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2010 unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer auf Befragen aus, dass er weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel vorlegen könne. Von seinen Familienangehörigen würden seine Mutter, seine Ehefrau, einer seiner Brüder und zwei Schwestern noch in Afghanistan, in römisch 40 , leben. Sein Onkel, dessen wirtschaftliche Lage als Staatsbeamter gut sei, versorge sie. Mit diesem Onkel habe der Beschwerdeführer ein gutes Einvernehmen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise als Maler und Anstreicher gearbeitet und auch gut verdient. Er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in römisch 40 gelebt. Früher sei er drei Jahre im Iran gewesen.

Seine Gründe für die Ausreise habe er bereits dargelegt. Es bestünde für ihn im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr, da ihn ein gewisser "XXXX" bedrohe. Dieser wohne etwa drei Autostunden von XXXX entfernt in XXXX. Noch bevor der Beschwerdeführer seine Frau geheiratet habe, habe XXXX sie heiraten wollen und ein Jahr lang um ihre Hand angehalten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret von XXXX bedroht worden sei, verneinte er, ihm sei weder seitens XXXX noch seitens anderer Personen etwas passiert.Seine Gründe für die Ausreise habe er bereits dargelegt. Es bestünde für ihn im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr, da ihn ein gewisser "XXXX" bedrohe. Dieser wohne etwa drei Autostunden von römisch 40 entfernt in römisch 40 . Noch bevor der Beschwerdeführer seine Frau geheiratet habe, habe römisch 40 sie heiraten wollen und ein Jahr lang um ihre Hand angehalten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret von römisch 40 bedroht worden sei, verneinte er, ihm sei weder seitens römisch 40 noch seitens anderer Personen etwas passiert.

Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan kommentierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Korruption dort groß geschrieben werde. Auf Vorhalt, er habe ja einen Onkel, der Beamter sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dieser habe mit dem Militär nichts zu tun. Besondere Bindungen zu Österreich verneinte der Beschwerdeführer, ebenso eine in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er besuche einen Deutschkurs und könne nur wenig Deutsch sprechen. Er lebe von staatlicher Unterstützung. Straffällig sei er in Österreich nicht. Auf Vorhalt, es seien verschiedene Anzeigen erstattet worden, meinte der Beschwerdeführer, es sei nach Streitereien zu Anzeigen gekommen; dies seien Verleumdungen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 00.991-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 00.991-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In dieser Entscheidung ging das Bundesasylamt hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von einer geänderten individuellen Situation nach einer Rückkehr nach Afghanistan aus. Die Gründe, die zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, lägen nicht mehr vor. Es seien familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden und seine Angehörigen würden durch seinen Onkel, zu dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis habe, versorgt. Der Beschwerdeführer sei volljährig und arbeitsfähig und habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation könne daher nicht als schwierig erkannt werden.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er werde von einer Person namens XXXX verfolgt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Eine Bedrohungssituation seitens XXXX sei daher zu verneinen.Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er werde von einer Person namens römisch 40 verfolgt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Eine Bedrohungssituation seitens römisch 40 sei daher zu verneinen.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan finden sich in dieser Entscheidung Feststellungen zu den Themenbereichen Grundversorgung, medizinische Versorgung, Lage von Rückkehrern (soziale und wirtschaftliche Absicherung, Wiedereingliederung), Wohnraum, Arbeit und Bildung sowie Rückkehr (Zahlen und Erfahrungen zu tatsächlichen Rückkehrern, v.a. aus Pakistan und dem Iran). Konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage finden sich dagegen nicht. Das Bundesasylamt folgerte aus seinen Feststellungen, dass die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan zwar noch angespannt sei, den vorhandenen Informationen jedoch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr (gemeint:

der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan zahlreiche Verwandte und könne auf die Unterstützung der Familie (insbesondere seines Onkels) zurückgreifen. Er sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen und sein Onkel helfe der Familie.der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan zahlreiche Verwandte und könne auf die Unterstützung der Familie (insbesondere seines Onkels) zurückgreifen. Er sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen und sein Onkel helfe der Familie.

Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit Spruchpunkt II. der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung verwies das Bundesasylamt auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und darauf, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den individuellen Interessen des Beschwerdeführers bei Abwägung aller Aspekte vorgehe.Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei mit Spruchpunkt römisch zwei. der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung verwies das Bundesasylamt auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und darauf, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den individuellen Interessen des Beschwerdeführers bei Abwägung aller Aspekte vorgehe.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 07.05.2010 zugestellt.

4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Aberkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt I.) und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) vor, die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass sich seine individuelle Situation nach einer Rückkehr geändert habe und die Gründe, die zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Er habe als Rückkehrer nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen und die Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen seien begrenzt. Er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da sein Onkel seine Familie zwar vorübergehend unterstütze, doch seien auch seine finanziellen Ressourcen beschränkt.4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Aberkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch eins.) und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) vor, die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass sich seine individuelle Situation nach einer Rückkehr geändert habe und die Gründe, die zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Er habe als Rückkehrer nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen und die Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen seien begrenzt. Er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da sein Onkel seine Familie zwar vorübergehend unterstütze, doch seien auch seine finanziellen Ressourcen beschränkt.

Die Behörde verkenne, dass nicht nur eine unzureichende existenzbedrohende Versorgungssituation, sondern auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrsche, abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegensteht. Eine derartige extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege derzeit in allen Landesteilen Afghanistans vor, wozu auf vergleichbare Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen werde. Zudem finden sich in der Beschwerde Berichte über einen folgenschweren Selbstmordanschlag in Kabul am 18.05.2010. Einer Rückkehr nach Afghanistan stehe nicht nur die sich drastisch verschlechternde Sicherheitslage entgegen, sondern auch die hohe Arbeitslosigkeit. Dies ergebe sich auch aus den vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen. Auch hinsichtlich der Wohnraumsituation verwies der Beschwerdeführer unter Darstellung der derzeitigen beengten Wohnverhältnisse seiner Familie auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (knapper und teurer Wohnraum).Die Behörde verkenne, dass nicht nur eine unzureichende existenzbedrohende Versorgungssituation, sondern auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrsche, abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegensteht. Eine derartige extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege derzeit in allen Landesteilen Afghanistans vor, wozu auf vergleichbare Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen werde. Zudem finden sich in der Beschwerde Berichte über einen folgenschweren Selbstmordanschlag in Kabul am 18.05.2010. Einer Rückkehr nach Afghanistan stehe nicht nur die sich drastisch verschlechternde Sicherheitslage entgegen, sondern auch die hohe Arbeitslosigkeit. Dies ergebe sich auch aus den vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen. Auch hinsichtlich der Wohnraumsituation verwies der Beschwerdeführer unter Darstellung der derzeitigen beengten Wohnverhältnisse seiner Familie auf die Feststellungen des Bundesasylamtes (knapper und teurer Wohnraum).

Das Bundesasylamt habe auch den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Im Zuge der Einvernahme vom 30.04.2010 seien dem Beschwerdeführer zwar die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, er sei aber aufgefordert worden, sich umgehend dazu zu äußern. Da er nicht rechtskundig sei und somit nicht wissen habe können, welche Bedeutung die Länderfeststellungen für die Entscheidung hätten, hätte die Behörde ihn dementsprechend belehren müssen. Abgesehen davon hätte ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

Unter Hinweis auf UNHCR (Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der GFK), das AsylG (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007) und Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie müssten sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend, dauerhaft und für die betroffene Person relevant verändert haben. Wie sich jedoch bereits aus den von der Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten sowie aktuellen Berichten ergebe, habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit 2009 überhaupt nicht verbessert. Sowohl der Asylgerichtshof als auch UNHCR gingen davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Norden verschlechtert habe (Entscheidung vom März 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 10.11.2009). Daher würde die Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage bringen bzw. in ein (Bürger)Kriegsgebiet, sodass diese im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig sei. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen keine wesentlichen, dauerhaften und für die betroffene Person relevanten Änderungen der Umstände vor.Unter Hinweis auf UNHCR (Hinweise zur Anwendung des Artikel eins, C (5) der GFK), das AsylG (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007) und Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie müssten sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend, dauerhaft und für die betroffene Person relevant verändert haben. Wie sich jedoch bereits aus den von der Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten sowie aktuellen Berichten ergebe, habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit 2009 überhaupt nicht verbessert. Sowohl der Asylgerichtshof als auch UNHCR gingen davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Norden verschlechtert habe (Entscheidung vom März 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 10.11.2009). Daher würde die Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage bringen bzw. in ein (Bürger)Kriegsgebiet, sodass diese im Licht des Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Entgegen der Ansicht der Behörde lägen keine wesentlichen, dauerhaften und für die betroffene Person relevanten Änderungen der Umstände vor.

Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits drei Deutschkurse besucht und könne bereits lesen und schreiben. Lediglich vor Behörden habe er anfängliche Schwierigkeiten, sich korrekt zu artikulieren. Weiters arbeite er bei einem Postamt in Wien; den entsprechenden Dienstvertrag werde er nachreichen. Es lägen zwar Anzeigen gegen ihn vor, er sei aber nicht verurteilt und gelte aufgrund der Unschuldsvermutung als unbescholten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung käme man daher zu dem Ergebnis, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen würde und somit grob unverhältnismäßig wäre.Im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits drei Deutschkurse besucht und könne bereits lesen und schreiben. Lediglich vor Behörden habe er anfängliche Schwierigkeiten, sich korrekt zu artikulieren. Weiters arbeite er bei einem Postamt in Wien; den entsprechenden Dienstvertrag werde er nachreichen. Es lägen zwar Anzeigen gegen ihn vor, er sei aber nicht verurteilt und gelte aufgrund der Unschuldsvermutung als unbescholten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung käme man daher zu dem Ergebnis, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen würde und somit grob unverhältnismäßig wäre.

Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde drei Zertifikate über von ihm absolvierte Deutschkurse sowie später eine Bestätigung über seine Beschäftigung als Lagerarbeiter ab 04.05.2010 vor.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 406.640-1/2009/6E, wurde die Beschwerde vom 12.05.2009 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, gem. § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Rache des Kommandanten XXXX aus Gründen dessen verletzter Ehre, da er gegenüber dem Beschwerdeführer als Brautwerber unterlegen war, als nicht glaubhaft und stellte dementsprechend fest, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat keine Verfolgung seitens des Kommandanten XXXX oder seitens seiner Leute bzw. Verwandten droht.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 406.640-1/2009/6E, wurde die Beschwerde vom 12.05.2009 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Rache des Kommandanten römisch 40 aus Gründen dessen verletzter Ehre, da er gegenüber dem Beschwerdeführer als Brautwerber unterlegen war, als nicht glaubhaft und stellte dementsprechend fest, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat keine Verfolgung seitens des Kommandanten römisch 40 oder seitens seiner Leute bzw. Verwandten droht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der nördlichen Provinz XXXX, wo er auch aufgewachsen ist. Zuletzt lebte er seinen eigenen Ausführungen zufolge in XXXX in der ebenfalls im Norden gelegenen Provinz XXXX. Nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatland etwa im November 2008 verlassen hat, reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.01.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Gang des Asylverfahrens wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischen Glaubens. Er stammt aus römisch 40 in der nördlichen Provinz römisch 40 , wo er auch aufgewachsen ist. Zuletzt lebte er seinen eigenen Ausführungen zufolge in römisch 40 in der ebenfalls im Norden gelegenen Provinz römisch 40 . Nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatland etwa im November 2008 verlassen hat, reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.01.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Gang des Asylverfahrens wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vom Kommandanten XXXX oder von dessen Leuten bzw. Verwandten ausgehende Verfolgung aus Rache (wegen Verletzung seiner Ehre) ist nicht glaubhaft.Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vom Kommandanten römisch 40 oder von dessen Leuten bzw. Verwandten ausgehende Verfolgung aus Rache (wegen Verletzung seiner Ehre) ist nicht glaubhaft.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Politische Lage und Sicherheitslage:

Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete ethnische Gruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben auch 2008 weiter zugenommen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet und ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung hat in manchen Städten (z.B. Kabul, Herat, Mazar-i Sharif, Kunduz) eingesetzt. Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen und Ernteausfällen in einigen Landesteilen aufgrund nicht ausreichender Niederschläge noch einmal erheblich verschärft. Verwaltung und Justiz funktionieren weitgehend nicht. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten. Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese Täter nur begrenzt kontrollieren bzw. vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger flächendeckend und ausreichend zu schützen. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR bei der Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" (Stand: Januar 2009) vom 03.02.2009).

Die Sicherheitslage Afghanistans hat sich in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe blieben auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurück. Rückschläge im Bereich der institutionellen Reformen, anhaltende Armut sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, die grundlegendsten Dienstleistungen bereitzustellen, führten zu einer erhöhten Verletzlichkeit der afghanischen Bevölkerung. Die weitverbreitete Korruption bedroht den Aufbau eines Rechtsstaates und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stetig sinkt. "Die Frustration der Afghanen darüber, dass es ihnen trotz Milliarden von Hilfsgeldern aus dem Ausland heute kaum besser geht als vor sechs Jahren, ist überall mit Händen zu greifen." Bestimmte Personengruppen müssen noch immer Verfolgung befürchten und sind daher auf internationalen Schutz angewiesen. Zudem können weiterhin bestimmten verletzlichen Personengruppen im Falle einer Rückkehr Gefahren für deren Gesundheit und deren körperliches Wohlergehen drohen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von XXXX vom 21.08.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" vom 26.02.2009).Die Sicherheitslage Afghanistans hat sich in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe blieben auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurück. Rückschläge im Bereich der institutionellen Reformen, anhaltende Armut sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, die grundlegendsten Dienstleistungen bereitzustellen, führten zu einer erhöhten Verletzlichkeit der afghanischen Bevölkerung. Die weitverbreitete Korruption bedroht den Aufbau eines Rechtsstaates und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stetig sinkt. "Die Frustration der Afghanen darüber, dass es ihnen trotz Milliarden von Hilfsgeldern aus dem Ausland heute kaum besser geht als vor sechs Jahren, ist überall mit Händen zu greifen." Bestimmte Personengruppen müssen noch immer Verfolgung befürchten und sind daher auf internationalen Schutz angewiesen. Zudem können weiterhin bestimmten verletzlichen Personengruppen im Falle einer Rückkehr Gefahren für deren Gesundheit und deren körperliches Wohlergehen drohen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von römisch 40 vom 21.08.2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" vom 26.02.2009).

Die Sicherheitslage stellt für Afghanistan die zentrale Herausforderung dar. Gemäß Reisehinweisen des EDA besteht weiterhin im ganzen Land das Risiko, Opfer "von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen. Landminen und Blindgängern" zu werden. Das United States Department of State hält fest, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage seien, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung oder Reisenden zu garantieren. Kein Ort in Afghanistan könne als sicher eingestuft werden. Seit August 2008 sind drei Entwicklungen zu erkennen: 1.) ist es den regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen, ihre Anschläge auch in bisher als relativ sicher und stabil geltende Gebiete wie ins Zentrum und in den Norden des Landes zu tragen. 2.) weisen die von ihnen verübten Gewaltakte spätestens seit April 2009 eine deutlich neue Qualität auf: Insbesondere stellen sich die Taliban heute regelrechten Gefechten und planen Anschläge militärisch exakt und koordiniert und 3.) hat die internationale Staatengemeinschaft endlich erkannt, dass die Lage in Afghanistan nicht losgelöst von Pakistan angegangen werden kann. Diese drei Entwicklungen haben zu einer Neueinschätzung der Lage durch die internationale Staatengemeinschaft geführt, was sich auch in einem Diskurswechsel zeigte: Während bisher von einem "Konflikt" gesprochen wurde, herrscht nun in Afghanistan offiziell Krieg.

Der Anteil an zivilen Opfern hat erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen von vier verschiedenen Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen;

von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Gemäß Angaben der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) forderte die Eskalation der Gewalt 2008 rund 2118 Opfer unter der Zivilbevölkerung. Die Opferzahl unter der Zivilbevölkerung ist 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 40 Prozent gestiegen. Die UNO-Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen Januar und Juni 2009 rund 1013 zivile Opfer. Gemäß Angaben des afghanischen Innenministeriums sind die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen in der zweiten Juniwoche 2009 auf einen Rekordstand von 126 Anschläge im ganzen Land gestiegen. Diese wurden in 70 Prozent des afghanischen Territoriums verübt (in 25 der 34 Provinzen). Dies ist jedoch keine neue Entwicklung sondern lediglich ein momentaner Höhepunkt der Gewalt. Eine Verdoppelung der Anschläge war bereits von 2006 auf 2007 zu verzeichnen.

Die Sicherheitsabteilung der UNO stufte Ende 2008 weite Gebiete des Südens, Ostens sowie des Inneren Afghanistans als "extrem riskante, feindliche Umgebung" ein.

Osten und Süden: Die Lage im Osten und im Süden des Landes hat sich trotz unablässigen, harten militärischen Einsätzen nicht verbessert. Die Anzahl der Anschläge steigt weiterhin an. Die im Süden/Südwesten Afghanistans verübten Anschläge stehen meist im Zusammenhang mit Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen oder mit dem Drogenhandel. In der Provinz Helmand haben die Taliban ihre

Kontrolle ausgeweitet: Im Mai 2009 kontrollierten sie fünf Distrikte der Provinz. Hier findet die höchste Anzahl Anschläge gegen Nato-Truppen statt. In der Stadt Kandahar und ihrer Umgebung hat sich die Sicherheitslage drastisch verschlechtert. Neben den Taliban sind das Haqqani-Netzwerk, die Al Qaida und Gulbuddins Hezb-e Islami präsent. Letzterer ist v.a. in Nangarhar, Kunar und Nuristan aktiv.

Norden: Im bisher als stabil und sicher geltenden Norden Afghanistans herrscht seit Ende 2008 ein Klima der Unsicherheit und Angst. Insbesondere Kunduz, Baghlan, Takhar, Badghis und Faryab sind von Taliban und der Hezb-e Islami infiltriert. Selbst in unmittelbarer Nähe des ISAF-Camps in Kunduz wird die Bevölkerung eingeschüchtert und müssen Schulen geschlossen werden. Die Drohungen gegenüber Teilen der afghanischen Bevölkerung stiegen im Norden parallel zu den besser geplanten und organisierten Anschlägen an. Anschläge auf Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte nehmen zu. Im Raum um Mazar-e-Sharif kam es ebenfalls zu einer erhöhten Anzahl von Sprengstoffanschlägen.

Westen: Die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen, die in enger Verbindung zu mächtigen kriminellen Gruppen stehen, haben im Westen Afghanistans kontinuierlich zugenommen. Am stärksten betroffen sind Nimruz, Farah und Badghis. Zielscheiben sind insbesondere Regierungsbeamte, Angehörige der Sicherheitskräfte und Zivilisten.

Kabul und Zentrum: Die Hauptstadt gilt nicht mehr als sicher:

Bombenanschläge, Ermordungen und Entführungen ereignen sich selbst tagsüber. Die Verbindungen zwischen kriminellen Gruppierungen und Taliban sind gestiegen und haben ein ideales Klima für kriminelle Aktivitäten geschaffen. Am 11. Februar 2009 griffen Selbstmordattentäter der Taliban praktisch gleichzeitig das Justizministerium, die Gefängnisbehörde und das Bildungsministerium in Kabul an. Die beiden Ministerien liegen in unmittelbarer Nähe des streng bewachten Präsidentenpalastes. Von den vier Straßen, die von Kabul in die Provinzen führen, gilt einzig diejenige Straße, die durch das Panjshir-Tal über den Salang nach Mazar-e-Sharif führt, als für Afghanen und internationale Personen sicher. Die zweite Straße, die nach Norden zum US-Luftwaffenstützpunkt in Bagram führt, gilt als unsicher. Die Straße nach Westen durch Wardak nach Kandahar gilt bereits ab Beginn der Provinz Wardak als unsi-cher; die Straße nach Süden nach Logar ist nicht sicher; die Straße nach Osten, nach Jalalabad, gilt ab dem Verkehrsknotenpunkt in Sarobi als unsicher. Am dramatischsten verschlechtert hat sich die Lage in den Provinzen Wardak, Logar und Kapsia, doch die Einsatzbereitschaft der Taliban ist auch in Ghazni gestiegen.

Das Erstarken der regierungsfeindlichen Gruppierungen sowie die neue Qualität ihrer Anschläge haben zu einer offensiveren und härteren Kampfweise der Nato-Truppen geführt. Der dramatische Anstieg der Anschläge und die Aufstockung der Truppen lassen eine Intensivierung der Kampfhandlungen und damit eine weitere Zunahme der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung und der intern Vertriebenen erwarten. Dies wird schließlich zu einem stetig wachsenden Rekrutierungspool für die Taliban führen. Nato-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer sagte im Juni 2009: "Wir werden mehr Opfer auf allen Seiten sehen" (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" von XXXX vom 11.08.2009).Das Erstarken der regierungsfeindlichen Gruppierungen sowie die neue Qualität ihrer Anschläge haben zu einer offensiveren und härteren Kampfweise der Nato-Truppen geführt. Der dramatische Anstieg der Anschläge und die Aufstockung der Truppen lassen eine Intensivierung der Kampfhandlungen und damit eine weitere Zunahme der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung und der intern Vertriebenen erwarten. Dies wird schließlich zu einem stetig wachsenden Rekrutierungspool für die Taliban führen. Nato-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer sagte im Juni 2009: "Wir werden mehr Opfer auf allen Seiten sehen" (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" von römisch 40 vom 11.08.2009).

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 - mit saisonalem Rückgang jeweils über den Winter und die Erntezeit - eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Der landesweite Trend zeigt bisher für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

Aufgrund der bereits begonnenen und geplanten militärischen Operationen besonders im Süden des Landes (Helmand und Kandahar) und der bevorstehenden politischen Großvorhaben ("Friedens-Jirga" im Juni, Kabul-Konferenz im Juli, Parlamentswahlen im September) ist auch 2010 zunächst nicht mit einer Beruhigung der Sicherheitslage zu rechnen.

Die Sicherheitslage variiert dabei regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild.

Der UNHCR hat zuletzt im September 2009 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben. Danach hat sich die Sicherheitslage im Laufe des Jahres 2009 deutlich verschlechtert. Nur etwa 50% des Landes waren für UN-Organisationen offiziell zugänglich. Die meisten Flüchtlinge kehrten in die zentralen, nördlichen und östlichen Regionen zurück, wo die Sicherheitslage relativ besser war (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

1.2.2. Versorgungslage:

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 181 von 182 im aktuellen UNDP Human Development Index 2009). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: Bis etwa Mitte des Jahrzehnts prognostiziert der IWF ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 wird eine etwas niedrigere Ernte erwartet, die jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegen soll. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen dürften grundsätzlich auch die Rückkehrer profitiert haben. Für die Ernte 2010 gilt eine ähnlich günstige Prognose, allerdings führt die verbreitete Armut landesweit vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Einige Beobachter stellen fest, dass die medizinische Versorgung nicht dazu ausreicht, die medizinischen Grundbedürfnisse der Mehrheit der Bevölkerung zu befriedigen. Dem Ministerium für öffentliche Gesundheit zufolge haben mehr als 600.000 Personen wegen der Angriffe auf Einrichtungen und Mitarbeiter der Gesundheitspflege keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung - eine Zahl, die sich seit 2007 verdoppelt hat. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung vom 10.11.2009 ).

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke.

2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleibt etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81 bis 90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 26.02.2009).

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass eine Verfolgung seitens eines Kommandanten XXXX nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 406.640-1/2009/6E, mit dem die Beschwerde vom 12.05.2009 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, gem. § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Das Nichtvorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 15.11.2010.Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass eine Verfolgung seitens eines Kommandanten römisch 40 nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 406.640-1/2009/6E, mit dem die Beschwerde vom 12.05.2009 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 09 00.991-BAG, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Das Nichtvorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 15.11.2010.

Die Feststellungen zu Afghanistan basieren (überwiegend) auf im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten, vom Asylgerichtshof in aktuellerer Form zu Grunde gelegten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die herangezogenen Quellen sind dem Bundesasylamt bekannt und decken sich inhaltlich mit den in der Beschwerde angeführten Berichten.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2.1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.3.2.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gem. § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3: Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gem. Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3 :, Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,).

3.2.2. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).3.2.2. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).

3.2.3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Als Vergleichsmaßstab ist somit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009 heranzuziehen. Darin wird ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie seiner Familie glaubhaft schlecht gewesen sei, dennoch sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit (noch) eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG und es könne aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und der hohen Arbeitslosigkeit von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.3.2.3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Als Vergleichsmaßstab ist somit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009 heranzuziehen. Darin wird ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie seiner Familie glaubhaft schlecht gewesen sei, dennoch sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit (noch) eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG und es könne aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage und der hohen Arbeitslosigkeit von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan gesprochen werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.

Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, dass im Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr erwartende wirtschaftliche Lage (inklusive Arbeitslosigkeit) und Versorgungslage eine maßgebliche Änderung eingetreten ist - schließlich war dem Bundesasylamt bis auf den Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers die übrige Familie (vorübergehend) unterstützt, bekannt, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig war und bis zu seiner Ausreise gearbeitet hat - kann jedenfalls im Hinblick auf die vom Bundesasylamt zu Recht als Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Sicherheitslage nicht von einer maßgeblichen und dauerhaften Veränderung (im Sinne einer Verbesserung) gesprochen werden. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2010 auch keine aktuellen, aus dem Jahr 2010 datierenden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan herangezogen, sondern sich auf Berichte gestützt, die längstens ein halbes Jahr nach seiner Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herausgegeben wurden. Von einem angemessenen Beobachtungszeitraum zwischen Zuerkennung und Aberkennung des subsidiären Schutzes kann nicht gesprochen werden, zumal zwischenzeitlich keine grundlegende Veränderungen der allgemeinen Lage in Afghanistan bewirkende Ereignisse vorgefallen sind; vielmehr erfolgen nach den bisherigen Beobachtungen Fort- und Rückschritte in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan eher schleichend. Was die seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die gegenständliche Entscheidung betreffende Entwicklung der allgemeinen Lage in Afghanistan betrifft, so ist den unter Pkt. 1.2. getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass eine maßgebliche Verbesserung der Situation im Vergleich zum Vorjahr eingetreten wäre. Was die Sicherheitslage betrifft, belegen die Daten seit 2006 vielmehr - mit saisonalem Rückgang jeweils über den Winter und die Erntezeit - eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Der landesweite Trend zeigt bisher für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr. Angesichts dieser Sachlage ist - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründenden Umstände klar zu verneinen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände können nicht erkannt werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte II. und III. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen, war der entsprechende Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. auf der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, waren auch diese Spruchpunkte nach dem Wegfall ihrer rechtlichen Grundlage gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist daher noch offen.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist daher noch offen.

Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.03.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 29.04.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 fort, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Da der vom Beschwerdeführer gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, AsylG weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.03.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (bis 29.04.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 fort, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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