Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B5 309.915-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, FZ. 06 01.550-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, FZ. 06 01.550-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch katholischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 04.02.2006 mit ihrem Gatten und ihrem volljährigen (jüngeren) Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch katholischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 04.02.2006 mit ihrem Gatten und ihrem volljährigen (jüngeren) Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2006 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihres kranken Mannes ihr Herkunftsland verlassen habe.
Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 07.02.2006 einvernommen, gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie geflohen seien, weil ihr (jüngerer) Sohn gefoltert worden wäre. Er sei auf offener Straße misshandelt und telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, weil sie - wie im Übrigen ihr ganzes Dorf - Anhänger der XXXX seien. Bei dem Vorfall, als ihr Sohn von vier Personen verletzt und ausgeraubt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht zugegen gewesen. Ihr Sohn sei deshalb verschont worden, weil sein kranker Vater dabei gewesen sei. Ihr Sohn, der sich im Kosovo um sie gekümmert habe, habe sie nicht alleine zurücklassen wollen und sie deshalb nach Österreich mitgenommen. Auf den Vorhalt, weshalb sie in der Erstbefragung ihren Antrag lediglich mit dem Gesundheitszustand ihres Mannes begründet habe, ohne die Probleme ihres Sohnes zu erwähnen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann müde geworden sei und die Polizisten nicht weiter gefragt hätten. Sie habe bei einer Rückkehr Angst, dass ihr Sohn umgebracht werde.Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 07.02.2006 einvernommen, gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie geflohen seien, weil ihr (jüngerer) Sohn gefoltert worden wäre. Er sei auf offener Straße misshandelt und telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, weil sie - wie im Übrigen ihr ganzes Dorf - Anhänger der römisch 40 seien. Bei dem Vorfall, als ihr Sohn von vier Personen verletzt und ausgeraubt worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht zugegen gewesen. Ihr Sohn sei deshalb verschont worden, weil sein kranker Vater dabei gewesen sei. Ihr Sohn, der sich im Kosovo um sie gekümmert habe, habe sie nicht alleine zurücklassen wollen und sie deshalb nach Österreich mitgenommen. Auf den Vorhalt, weshalb sie in der Erstbefragung ihren Antrag lediglich mit dem Gesundheitszustand ihres Mannes begründet habe, ohne die Probleme ihres Sohnes zu erwähnen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann müde geworden sei und die Polizisten nicht weiter gefragt hätten. Sie habe bei einer Rückkehr Angst, dass ihr Sohn umgebracht werde.
In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.06.2006, brachte die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie herzkrank und wegen des Krieges traumatisiert sei. Ihr (jüngerer) Sohn, der für sie im Kosovo sorge, sei am 27.09.2005 von vier maskierten Personen angehalten worden als er gerade seinen Vater von einem Spital in Tirana nach Hause gebracht habe. Ihr Sohn sei von den Tätern geschlagen worden, wobei ihm 800,- Euro geraubt worden seien. Ob ihr Sohn damals die Polizei verständigt habe oder diese zu ihnen nach Hause gekommen wäre, könne die Beschwerdeführerin sich nicht mehr erinnern. Ihr Sohn habe in weiterer Folge telefonische Morddrohungen erhalten und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Auf die konkrete Frage, welche Auswirkungen diese Vorfälle auf die Beschwerdeführerin persönlich gehabt hätten, erklärte diese, dass sich ihr Sohn nicht mehr getraut hätte, das Haus zu verlassen; er sei aber dazu gezwungen gewesen, da sein Vater krank gewesen sei und die Hausangelegenheiten nicht mehr selbst erledigen hätte können. Sie seien christlich und würden ihrer Meinung nach deswegen bedroht werden. Sonst könne sie sich keinen Grund vorstellen, da sie nie mit irgendjemandem Probleme gehabt hätte. Persönlich sei sie selbst nie bedroht worden oder in irgendwelche Vorfälle verwickelt gewesen. Innerhalb einer Woche hätten sie sich dann entschlossen, das Land zu verlassen, zumal der gesundheitliche Zustand ihres Gatten sich verschlechtert habe, und der Arzt ihm gesagt habe, dass es im Kosovo keine Behandlungsmöglichkeit mehr für ihn gäbe. Im Kosovo gebe es keine Sicherheit. Im vorigen Jahr seien unbekannte Männer vor ihr Haus gekommen, und hätten ihren Mann aufgefordert, herauszukommen. Gleichzeitig hätten sie in die Luft geschossen und ihnen Angst eingejagt. Sie seien aber dann von selbst gegangen. Nach dem Krieg zu Weihnachten 2000 sei ihr Haus drei Tage lang beschossen worden. Die Beschwerdeführerin legte einen sie betreffenden Befund eines Krankenhauses ihrer Heimatgemeinde vor, in dem die Diagnose "Angina pectoris" getroffen wurde.
Nach Durchführung der vom Bundesasylamt angeregten Ermittlungen vor Ort im Heimatdorf der Beschwerdeführerin durch einen österreichischen Verbindungsbeamten konnten keine Hinweise auf eine Anzeige der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle vom 27.09.2005 sowie Sicherheitsvorfälle während der letzten zwei Jahre festgestellt werden. Die Ermittlungsergebnisse wurden in einem Bericht vom 27.09.2006 zusammengefasst und basierten auf den Angaben eines lokalen KPS-Polizeioffiziers im Rang eines "XXXX" sowie der Befragung zweier namentlich genannter Dorfbewohner.
In einer letzten Einvernahme am 03.01.2007 wurden der Beschwerdeführerin der Ermittlungsbericht vom 27.09.2006 sowie Länderfeststellungen zum Kosovo, wobei sich aus den dazu herangezogenen Berichten insbesondere keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe mit katholischem Glaubensbekenntnis bzw. deren politischen Interessensvertretung XXXX ergeben haben, zu Kenntnis gebracht. Dazu räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es zutreffe, dass es "einen gewissen Grad an Sicherheit" gebe, sie aber in ihrem Dorf - insbesondere in der Nacht - trotzdem in Angst leben würden. Von ihrer Tochter in der Schweiz habe sie gestern telefonisch erfahren, dass zwei von deren Schwager im Kosovo verletzt worden wären, wobei einer tot sein dürfte.In einer letzten Einvernahme am 03.01.2007 wurden der Beschwerdeführerin der Ermittlungsbericht vom 27.09.2006 sowie Länderfeststellungen zum Kosovo, wobei sich aus den dazu herangezogenen Berichten insbesondere keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe mit katholischem Glaubensbekenntnis bzw. deren politischen Interessensvertretung römisch 40 ergeben haben, zu Kenntnis gebracht. Dazu räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es zutreffe, dass es "einen gewissen Grad an Sicherheit" gebe, sie aber in ihrem Dorf - insbesondere in der Nacht - trotzdem in Angst leben würden. Von ihrer Tochter in der Schweiz habe sie gestern telefonisch erfahren, dass zwei von deren Schwager im Kosovo verletzt worden wären, wobei einer tot sein dürfte.
Angesichts der Stimmbandproblematik des Gatten der Beschwerdeführerin wurde diesem mit Schreiben des Bundesasylamts vom 03.10.2006 die Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe schriftlich darzulegen. Am 20.12.2006 langte beim Bundesasylamt diesbezüglich die Kopie eines undatierten handschriftlichen Schreibens des Gatten der Beschwerdeführerin in albanischer Sprache ein, in dem er seine Antragsstellung ausschließlich mit "seiner gesundheitlichen Lage" begründete.
Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis Jänner 2008 erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass den Fluchtgründen des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, wobei diese auch durch die Ermittlungsergebnisse vor Ort nicht bestätigt werden hätten können. Auch sei das Vorbringen insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Sohn und auch ihrem Gatten hinsichtlich des behaupteten Vorfalls vom 27.09.2005 nicht angeben habe können, ob die Polizei damit im Zusammenhang stehend kontaktiert worden wäre oder bei ihnen zu Hause erschienen wäre, zumal sie diesbezüglich Wahrnehmungen gehabt haben müsste. Die behaupteten Schüsse im Jahr 2000 würden weiters in keinen zeitlichen Anknüpfungspunkt zur tatsächlichen Ausreise (im Februar 2006) stehen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen würden sich auch keine Hinweise auf eine Gefährdungslage von katholischen Albanern im Kosovo ergeben.Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis Jänner 2008 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend ausgeführt, dass den Fluchtgründen des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, wobei diese auch durch die Ermittlungsergebnisse vor Ort nicht bestätigt werden hätten können. Auch sei das Vorbringen insofern unglaubwürdig, als die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Sohn und auch ihrem Gatten hinsichtlich des behaupteten Vorfalls vom 27.09.2005 nicht angeben habe können, ob die Polizei damit im Zusammenhang stehend kontaktiert worden wäre oder bei ihnen zu Hause erschienen wäre, zumal sie diesbezüglich Wahrnehmungen gehabt haben müsste. Die behaupteten Schüsse im Jahr 2000 würden weiters in keinen zeitlichen Anknüpfungspunkt zur tatsächlichen Ausreise (im Februar 2006) stehen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen würden sich auch keine Hinweise auf eine Gefährdungslage von katholischen Albanern im Kosovo ergeben.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist eine offenbar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, wobei im Wesentlichen lediglich auf die Fluchtgründe des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin eingegangen wurde und in diesem Zusammenhang erneut die "Vermutung" einer Verfolgung wegen römisch-katholischer Religionszugehörigkeit vorgebracht wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist eine offenbar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, wobei im Wesentlichen lediglich auf die Fluchtgründe des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin eingegangen wurde und in diesem Zusammenhang erneut die "Vermutung" einer Verfolgung wegen römisch-katholischer Religionszugehörigkeit vorgebracht wurde.
1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.01.2007, FZ. 06 01.548-BAT, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.01.2007, FZ. 06 01.548-BAT, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008 zu Zl. B5 309.921-1/2008 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandlos abgelegt, da der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin am 26.08.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008 zu Zl. B5 309.921-1/2008 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandlos abgelegt, da der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin am 26.08.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sei.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist katholischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat an oben angeführter Adresse wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt, wobei ihr auch bei einer Rückkehr kein reales Risiko eines asylrelevanten Übergriffs droht.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zur Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich "asylrelevanten" Punkten (vgl. bspw. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.06.2010), nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren letztlich unterbleiben konnte.Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zur Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich "asylrelevanten" Punkten vergleiche bspw. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.06.2010), nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren letztlich unterbleiben konnte.
Bezüglich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin ist ergänzend auszuführen, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo (Law Nr. 03/L-034 on Citizenship of Kosova) am 15.06.2008 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft.Bezüglich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin ist ergänzend auszuführen, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo (Law Nr. 03/L-034 on Citizenship of Kosova) am 15.06.2008 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Artikel 28, Absatz eins, leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Artikel 29, Absatz eins, leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Absatz eins, angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Absatz eins und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Artikel 29, Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Artikel 3, leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise im Hinblick auf den bekämpften Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheids ist umfassend, nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise im Hinblick auf den bekämpften Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheids ist umfassend, nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.
Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf die Beschwerdeführerin als Herkunftsstaat Serbien (Provinz Kosovo) angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.
In der Beschwerdeschrift wird ausschließlich auf die Fluchtgründe des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen. Die darin lediglich zum Ausdruck gebrachte "Vermutung" einer allgemeinen Gefährdung wegen katholischer Glaubenszugehörigkeit erscheint angesichts der im bekämpften Bescheid diesbezüglich ausführlich getroffenen Länderfeststellungen nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "naheliegend", zumal die Feststellungen keine allgemeine Verfolgungsgefahr von katholischen Albanern im Kosovo erkennen lassen. Hinzu kommt, dass diese "Vermutung" - wie im Übrigen auch der behauptete Vorfall am 27.09.2005 samt Anzeige - auch den konkreten Ermittlungsergebnissen vor Ort im Heimatdorf der Beschwerdeführerin widerspricht, welches laut Angaben ihres Gatten ausschließlich von katholischen Albanern bewohnt werde (vgl. As 61). Diesbezüglich konnte in der Beschwerdeschrift auch auf keine anderslautenden Berichte verwiesen werden. Das Zutreffen der Lageeinschätzung durch das Bundesasylamt wurde letztlich durch das Faktum bestätigt, dass der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, gegen den laut übereinstimmenden Vorbringen die Drohungen und Übergriffe ausschließlich gerichtet gewesen wären, am 26.08.2008 "freiwillig" in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls keinen Vorfall nennen, der erkennbar gegen sie gerichtet gewesen wäre (vgl. AS 123). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie, aber auch ihr Gatte bei der Befragung am 07.02.2006 zu konkreten Befürchtungen in Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Kosovo sich übereinstimmend lediglich um das Schicksal ihres Sohnes besorgt zeigten (vgl. As 63 und AS 67 zu 06 01.549-BAT). Unabhängig davon ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Verfahren beim Bundesasylamt selbst zu keinem Zeitpunkt eine gegen ihn persönlich gerichtete Gefahr einer Verfolgung - aus welchen Gründen immer - behauptet hat (vgl. insbesondere As 47, As 65 zu 06 01.549-BAT), sondern sogar noch in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom Dezember 2006 seine Antragstellung "ausschließlich" mit seinem Gesundheitszustand begründete (vgl. As 209-211 zu 06 01.549-BAT).In der Beschwerdeschrift wird ausschließlich auf die Fluchtgründe des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen. Die darin lediglich zum Ausdruck gebrachte "Vermutung" einer allgemeinen Gefährdung wegen katholischer Glaubenszugehörigkeit erscheint angesichts der im bekämpften Bescheid diesbezüglich ausführlich getroffenen Länderfeststellungen nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "naheliegend", zumal die Feststellungen keine allgemeine Verfolgungsgefahr von katholischen Albanern im Kosovo erkennen lassen. Hinzu kommt, dass diese "Vermutung" - wie im Übrigen auch der behauptete Vorfall am 27.09.2005 samt Anzeige - auch den konkreten Ermittlungsergebnissen vor Ort im Heimatdorf der Beschwerdeführerin widerspricht, welches laut Angaben ihres Gatten ausschließlich von katholischen Albanern bewohnt werde vergleiche As 61). Diesbezüglich konnte in der Beschwerdeschrift auch auf keine anderslautenden Berichte verwiesen werden. Das Zutreffen der Lageeinschätzung durch das Bundesasylamt wurde letztlich durch das Faktum bestätigt, dass der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, gegen den laut übereinstimmenden Vorbringen die Drohungen und Übergriffe ausschließlich gerichtet gewesen wären, am 26.08.2008 "freiwillig" in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls keinen Vorfall nennen, der erkennbar gegen sie gerichtet gewesen wäre vergleiche AS 123). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie, aber auch ihr Gatte bei der Befragung am 07.02.2006 zu konkreten Befürchtungen in Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Kosovo sich übereinstimmend lediglich um das Schicksal ihres Sohnes besorgt zeigten vergleiche As 63 und AS 67 zu 06 01.549-BAT). Unabhängig davon ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin im Verfahren beim Bundesasylamt selbst zu keinem Zeitpunkt eine gegen ihn persönlich gerichtete Gefahr einer Verfolgung - aus welchen Gründen immer - behauptet hat vergleiche insbesondere As 47, As 65 zu 06 01.549-BAT), sondern sogar noch in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom Dezember 2006 seine Antragstellung "ausschließlich" mit seinem Gesundheitszustand begründete vergleiche As 209-211 zu 06 01.549-BAT).
Ergänzend ist zur Beschwerdeschrift grundsätzlich noch anzumerken, dass der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters gegen das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort, der auch schon in einer Stellungnahme vom 19.01.2007 ausgeführt wurde, wonach die Anzeige des behaupteten Vorfalls vom 27.09.2005 "nur" telefonisch eingebracht worden wäre, den diesbezüglichen eindeutigen Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin widerspricht. Laut dessen Angaben seien die Aussagen und die Anzeige seines Sohnes beim Besuch der Polizei bei ihnen zu Hause "aufgenommen" worden (vgl. As 67 zu 06 01.549-BAT), wie es im Übrigen auch schon in dessen Bescheid durch das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung wiedergegeben wurde. In diesem Zusammenhang ist es zudem sehr auffällig, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Einvernahme am 09.06.2006 überhaupt nicht erinnern habe könne, ob ihr Sohn am 27.09.2005 die Polizei verständigt hätte bzw. diese bei ihnen zu Hause erschienen wäre (vgl. As 125). Diese Diskrepanz wurde auch im bekämpften Bescheid zur Begründung der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens herangezogen, welcher in der Beschwerdeschrift argumentativ auch nicht entgegengetreten wurde.Ergänzend ist zur Beschwerdeschrift grundsätzlich noch anzumerken, dass der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters gegen das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort, der auch schon in einer Stellungnahme vom 19.01.2007 ausgeführt wurde, wonach die Anzeige des behaupteten Vorfalls vom 27.09.2005 "nur" telefonisch eingebracht worden wäre, den diesbezüglichen eindeutigen Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin widerspricht. Laut dessen Angaben seien die Aussagen und die Anzeige seines Sohnes beim Besuch der Polizei bei ihnen zu Hause "aufgenommen" worden vergleiche As 67 zu 06 01.549-BAT), wie es im Übrigen auch schon in dessen Bescheid durch das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung wiedergegeben wurde. In diesem Zusammenhang ist es zudem sehr auffällig, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Einvernahme am 09.06.2006 überhaupt nicht erinnern habe könne, ob ihr Sohn am 27.09.2005 die Polizei verständigt hätte bzw. diese bei ihnen zu Hause erschienen wäre vergleiche As 125). Diese Diskrepanz wurde auch im bekämpften Bescheid zur Begründung der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens herangezogen, welcher in der Beschwerdeschrift argumentativ auch nicht entgegengetreten wurde.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach es zu einer derartigen Änderung der Verhältnisse gekommen wäre, wonach allen Angehörigen der albanischen Volksgruppe mit christlichen Glaubensbekenntnis bei einer Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich asylrelevante Verfolgung bzw. Übergriffe drohen (vgl. dazu auch Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.06.2010, insbesondere S. 19).Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach es zu einer derartigen Änderung der Verhältnisse gekommen wäre, wonach allen Angehörigen der albanischen Volksgruppe mit christlichen Glaubensbekenntnis bei einer Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich asylrelevante Verfolgung bzw. Übergriffe drohen vergleiche dazu auch Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.06.2010, insbesondere S. 19).
2.3. Angesichts des bereits Ausgeführten war die Aufnahme weiterer Beweise wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Gemäß §Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen. Gemäß §
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin deren Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist. Da ihrem Gatten aber ebenso kein Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (siehe die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, B5 309.916-1/2008/7E), kann der Beschwerdeführerin dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden.2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gatte der Beschwerdeführerin deren Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist. Da ihrem Gatten aber ebenso kein Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (siehe die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, B5 309.916-1/2008/7E), kann der Beschwerdeführerin dieser Status auch nicht aufgrund des Paragraph 34, AsylG zuerkannt werden.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
30.12.2010