TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 E9 315135-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 315.135-1/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zl. 07 01.486-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zl. 07 01.486-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E9 315.135-1/2008-6E, vom 20.04.2009, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, FZ. 07 01.486-BAL, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG idgF wie folgt abgeändert:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E9 315.135-1/2008-6E, vom 20.04.2009, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, FZ. 07 01.486-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF wie folgt abgeändert:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis vom 20.04.2009 hat der AsylGH in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Erkenntnis vom 20.04.2009 hat der AsylGH in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde auf Grund der dem AsylGH vorliegenden Akten davon ausgegangen, dass sich keine Familienangehörigen in Österreich befinden und er auch sonst keine anderweitigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, sohin die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt.In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde auf Grund der dem AsylGH vorliegenden Akten davon ausgegangen, dass sich keine Familienangehörigen in Österreich befinden und er auch sonst keine anderweitigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, sohin die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt.

Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.11.2010 wurde der AsylGH auf Grund einer wegen Verletzung des Art 8 EMRK erhobenen Bescheidbeschwerde um Aktenvorlage ersucht.Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.11.2010 wurde der AsylGH auf Grund einer wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK erhobenen Bescheidbeschwerde um Aktenvorlage ersucht.

Aus dem Inhalt der mitübersandten Bescheidbeschwerde ergibt sich, dass nach der Erhebung der Beschwerde gegen die Entscheidung des BAA und vor der Erlassung des nun vor dem VfGH angefochtenen Erkenntnisses Familienangehörige des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Konkret reisten seine Ehegattin (08 06.645) und seine beiden Söhne (08 06.648 u. 08 06.647) am 28.07.2008 in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Deren Beschwerdeverfahren ist nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und einer Ausweisungsentscheidung in der Geschäftsabteilung E 19 - mit aufschiebender Wirkung der Beschwerde - anhängig.

Für das im Jahr 2010 geborene Kind der Ehegatten wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Das Verfahren ist noch beim Bundesasylamt anhängig.

Es wird festgestellt, dass sowohl die Ehegattin als auch die gemeinsamen Kinder auf Grund und seit ihrer anhängigen Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügen.

2. Der hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt des Beschwerdeführers, der an den VfGH gerichteten Bescheidbeschwerde sowie einer Einsichtnahme im AIS des EKIS betreffend seiner Familienangehörigen.

3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 68 Abs 2 AVG idgF lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz 2, AVG idgF lautet wie folgt:

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf § 68 Abs 2 AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des BescheidesDer Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden rechtskräftigen Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage - nicht sonstige Umstände - ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden kann. Davon umfasst sind nur sich aus dem Bescheid ergebende Rechte die unmittelbar aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsen, nicht jedoch darüber hinausgehende Reflexwirkungen des Bescheides

Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des § 68 Abs 2 AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu § 68 mwN)Im Mehrparteienverfahren, wo sich idR gegenläufige Interessen entgegen stehen und daher mit der für eine Partei begünstigenden Abänderung des rechtskräftigen Bescheides zugleich eine Verschlechterung der Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien einhergeht, steht der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass Bescheide im Mehrparteienverfahren von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen sind. Wenn im Mehrparteienverfahren nur noch Formal- bzw. Organparteien beteiligt sind, kann der rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert werden, weil diesen aus dem Bescheid keine subjektiven Rechte erwachsen können, sondern nur prozessuale Befugnisse zukommen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 84ff zu Paragraph 68, mwN)

Auch die Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheides beim VwGH oder beim VfGH hindert die zuständige Behörde nicht, bei Vorliegen der in § 68 AVG festgelegten Voraussetzungen den Bescheid zu beheben, abzuändern oder als nichtig zu erklären (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 53ff zu § 68 mwN)Auch die Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheides beim VwGH oder beim VfGH hindert die zuständige Behörde nicht, bei Vorliegen der in Paragraph 68, AVG festgelegten Voraussetzungen den Bescheid zu beheben, abzuändern oder als nichtig zu erklären (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 53ff zu Paragraph 68, mwN)

4. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des AsylGH durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 23.4.2009 rechtskräftig erlassen.

Aus diesem Erkenntnis, insbesondere der Abspruch über Spruchpunkt III., ist dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen und kommt es auch durch die Abänderung bzw. Behebung hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides vom BAA zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Durch die Behebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung) tritt für den Beschwerdeführer sogar eine Begünstigung gegenüber der Vorentscheidung ein.Aus diesem Erkenntnis, insbesondere der Abspruch über Spruchpunkt römisch drei., ist dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen und kommt es auch durch die Abänderung bzw. Behebung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom BAA zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Durch die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung) tritt für den Beschwerdeführer sogar eine Begünstigung gegenüber der Vorentscheidung ein.

Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu § 8 mwN).Eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BAA als Verfahrenspartei kam durch diese Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich bei der Behörde um eine Formal- bzw. Organpartei handelt, der keine eigenen materiellen subjektiven Rechte zukommen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 12 zu Paragraph 8, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Erkenntnis des AsylGH hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt III. gemäß § 68 Abs 2 AVG wie folgt abzuändern:Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Erkenntnis des AsylGH hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wie folgt abzuändern:

II. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch drei.

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Im gegenständlichen Fall hat das BAA eine Ausweisung des BF verfügt. Nach Beschwerdeerhebung reisten im Jahr 2008 Familienangehörige des BF nach Österreich und stellten hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund ihrer anhängigen Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren verfügen sie über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

Von einem gemeinsamen Familienleben iSd Art 8 EMRK dieser Personen in Österreich ist somit auszugehen.Von einem gemeinsamen Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dieser Personen in Österreich ist somit auszugehen.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- u. Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- u. Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände kein öffentliches Interesse ersichtlich welches eine Trennung des BF von seinen nachgereisten und hier asylwerbenden Familienangehörigen zum jetzigen Zeitpunkt notwendig und verhältnismäßig erscheinen lässt.

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben, wobei festzuhalten ist, dass Gründe für eine dauernd unzulässige Ausweisung iSd § 10 Abs 5 AsylG 2005 im Falle des BF nach derzeitigen Erkenntnissen nicht vorliegen, zumal das zur Behebung dieses Spruchpunktes führende Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen bloß vorläufig ist.Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattzugeben und dieser Spruchpunkt gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, wobei festzuhalten ist, dass Gründe für eine dauernd unzulässige Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 im Falle des BF nach derzeitigen Erkenntnissen nicht vorliegen, zumal das zur Behebung dieses Spruchpunktes führende Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen bloß vorläufig ist.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 Z 1 AVG entfallen.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Schlagworte

Abänderung, Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten