TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 D6 301996-1/2010

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Veröffentlicht am 19.11.2010
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Spruch

D6 301996-1/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.547-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.547-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 10.4.2001 und am 16.7.2001 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab insbesondere an, sie wolle für die minderjährige Beschwerdeführerin keinen Asylerstreckungsantrag stellen, da diese - wie ihre Eltern - "auch Probleme" habe. Der Antrag solle mit jenem der Mutter der Beschwerdeführerin "mitbehandelt" werden.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 10.4.2001 und am 16.7.2001 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab insbesondere an, sie wolle für die minderjährige Beschwerdeführerin keinen Asylerstreckungsantrag stellen, da diese - wie ihre Eltern - "auch Probleme" habe. Der Antrag solle mit jenem der Mutter der Beschwerdeführerin "mitbehandelt" werden.

1. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2.2.2007, 301.996-C1/3E-VII/19/06, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 ab.1. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2.2.2007, 301.996-C1/3E-VII/19/06, gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 ab.

2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2010, Zlen. 2008/23/0334 bis 0336, statt und behob den bekämpften Bescheid. In den Entscheidungsgründen verwies der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur insbesondere auf die Verpflichtung der Asylbehörden, - zwecks Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern - von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als Anhänger der Glaubensgemeinschaft "XXXX" habe der Unabhängige Bundesasylsenat dieser Verpflichtung durch Übernahme der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche auf Berichten aus dem Zeitraum 1998 bis Anfang 2000 basierten und durch die (ohne entsprechendes Berichtsmaterial gesicherte) Begründung, "dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein" könne, nicht entsprochen. So werde etwa im Bericht der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 16.12.2003 u.a. ausgeführt, dass Mitglieder der "XXXX" wiederholt Opfer von religiöser Gewalt geworden seien. Da der Unabhängige Bundesasylsenat auf den realen Hintergrund der behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen nicht eingegangen sei und keine aktuellen Berichte zur Situation von Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft in seine Beurteilung einbezogen habe, erweise sich die Begründung des Bescheides schon aus diesem Grund als mangelhaft. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe darüber hinaus eine umfangreiche, auch beweiswürdigende Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausreisegründe vorgenommen, was ihm ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch verwehrt gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich bereits insofern als mangelhaft, als keine Feststellungen zur minderjährigen Beschwerdeführerin (und auch keine auf die Beschwerdeführerin bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen) getroffen wurden. Vielmehr nimmt der angefochtene Bescheid lediglich auf das Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin Bezug.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der Abweisung des Asylantrages der Mutter der Beschwerdeführerin (wie der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, D6 228444-0/2010, im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin dargelegt hat) auch insofern als unschlüssig, als die belangte Behörde einerseits die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung "zum Gegenstand [des] Bescheides" erhob (AS 91), in der rechtlichen Beurteilung jedoch andererseits die von ihr vorgebrachte Festnahme offen in Zweifel zog, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund der Aufnahme Georgiens in den Europarat im April 1999 - das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen sowie aus Gründen der Teilnahme an einer Demonstration als nicht nachvollziehbar qualifizierte (AS 93). Anhand dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin nun tatsächlich ausgegangen ist. Vielmehr mangelt es dem angefochtenen Bescheid an konkreten und individuellen Feststellungen sowie an fallbezogenen beweiswürdigenden Argumenten, um eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen überhaupt vornehmen zu können. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen vermögen eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen.

Im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin erwies sich (wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, D6 228445-0/2010, dargelegt hat) die Begründung des Bescheides, mit welchem der Asylantrag des Vaters vollinhaltlich abgewiesen wurde, ebenfalls als unschlüssig, als auch dort - ebenso wie im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde nicht erkennen ließ, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat (auch in diesem Bescheid erhob die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung "zum Gegenstand [des] Bescheides", zog jedoch in der rechtlichen Beurteilung die vorgebrachte behördliche Verfolgung wegen Desertion mit dem Hinweis auf die Ausstellung eines Personalausweises im Jahr 2000 offen in Zweifel).

Damit hat es die belangte Behörde hinsichtlich der von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe insgesamt unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun, wobei dies auch auf das vorliegende Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin, die nach den Angaben ihrer Mutter ebenfalls von den behaupteten Problemen betroffen gewesen sei (AS 71 des Aktes zu D6 228444-0/2010), durchschlägt. Daher erweist sich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.

4.2 Die belangte Behörde hat aber im gegenständlichen Verfahren und in den Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin überhaupt keine fallbezogenen Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. einer möglichen Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit getroffen, sondern lediglich abstrakt - neben kurzen Ausführungen zu den Zeugen Jehovas, welche jedoch im gegenständlichen Fall irrelevant sind - festgestellt, es lägen keine Berichte über eine "systematische staatliche Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit" vor. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als Anhänger der Glaubensgemeinschaft "XXXX" hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen und der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorzuhalten. Im Übrigen hat es die belangte Behörde verabsäumt, umfangreiche Feststellungen zur Situation von Angehörigen der armenischen Volksgruppe zu treffen und sich mit der Ausführung begnügt, dass Probleme für Angehörige dieser Volksgruppe - so sie überhaupt bestünden - lediglich wirtschaftlicher Natur seien und "keinerlei Verfolgung" bestehe.

4.2 Die belangte Behörde hat aber auch - trotz der von den Eltern der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kirche "XXXX" keine hinreichend konkreten Feststellungen zur allgemeinen Situation betreffend die Religionsfreiheit in Georgien, bezüglich der dortigen Bedingungen für religiöse Gruppen, der bestehenden Möglichkeiten einer rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften und ihre Betätigungsmöglichkeiten, der praktischen Ausübung religiöser Überzeugungen, allfällige Repressalien oder gar Verfolgungsformen aufgrund der Religionszugehörigkeit getroffen. Der in den Länderfeststellungen - neben der kurzen Bemerkung zu der im gegenständlichen Fall irrelevanten Situation von Zeugen Jehovas - enthaltene bloße Hinweis, dass keine Berichte über eine "systematische staatliche Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit" vorliegen würden, vermag den Anforderungen, wie sie an eine umfassende Darlegung der allgemeinen Situation in einem Herkunftsstaat geknüpft sind, in dieser knappen Form nicht zu genügen, weil nicht einmal ansatzweise erkennbar (und folglich auch nicht nachprüfbar) ist, von welchen Berichten welchen Inhalts die belangte Behörde ausgegangen ist, um zu dem erwähnten Resumee zu gelangen.

Neben der allgemeinen Lage für Religionsgemeinschaften wäre es - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis hervorgehoben hat - in Anbetracht des verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringens auch erforderlich gewesen, konkrete Länderfeststellungen zur Situation von Anhängern der Glaubensgemeinschaft "XXXX" zu treffen. Deren Unterlassung stellt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur im Hinblick auf das Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin, sondern auch im vorliegenden Verfahren, in dem eine allfällige Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der allfälligen Verfolgung ihrer Eltern zu klären wäre, einen schweren Verfahrensmangel dar.

Was die Situation der armenischen Minderheit in Georgien anbelangt, ist ferner zu bemerken, dass der lapidare (und nicht weiter erläuterte) Hinweis des Bundesasylamtes, wonach armenische Georgier wirtschaftlichen Problemen, aber keiner (ethnischen) Verfolgung ausgesetzt seien, angesichts des Parteienvorbringens nicht ausreicht, um eine tragfähige Grundlage für die abschließende Beurteilung einer allfälligen ethnischen Verfolgung, von der auch die minderjährige Beschwerdeführer als Angehörige der armenischen Minderheit betroffen sein könnte, zu bilden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die lediglich eine Seite umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihr Heimatland im Jänner 2001 verlassen hat, sodass - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis angenommen hat - die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die lediglich eine Seite umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihr Heimatland im Jänner 2001 verlassen hat, sodass - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis angenommen hat - die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Auch in den Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden die Bescheide des Bundesasylamt vom 16.4.2002 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die in den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin dargestellten Mängel (siehe oben 4.1 und 4.2) wirken sich - wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren der Beschwerdeführerin aus und sind auch hier von Entscheidungsrelevanz.Auch in den Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden die Bescheide des Bundesasylamt vom 16.4.2002 behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die in den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin dargestellten Mängel (siehe oben 4.1 und 4.2) wirken sich - wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren der Beschwerdeführerin aus und sind auch hier von Entscheidungsrelevanz.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und allenfalls auf die Aktualität der (behaupteten) Verfolgung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, der behaupteten religiösen Verfolgung sowie der vorgebrachten Benachteiligung aufgrund der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit), mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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