TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 D6 228445-0/2010

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Veröffentlicht am 19.11.2010
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Spruch

D6 228445-0/2010/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.548-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.548-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.4.2001 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im Juli XXXX zum Militär einberufen worden zu sein. Er gehöre seit Anfang des Jahres XXXX der Kirche "XXXX" an. Aufgrund seiner religiösen Überzeugung sei es ihm nicht möglich gewesen, Befehle zu erteilen, weshalb er desertiert sei. Darüber hinaus sei seine Kirche unterdrückt worden; der Staat und die Bevölkerung würden - vom orthodoxen Glauben abgesehen - keine Glaubensrichtung anerkennen. Auch könne er nicht in seinem Elternhaus in G. leben, weil die dortige Bevölkerung hauptsächlich aus Aserbaidschanern bestehe. In den 1990er-Jahren habe "der Teufel" die Aserbaidschaner "in Besitz genommen".1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.4.2001 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im Juli römisch 40 zum Militär einberufen worden zu sein. Er gehöre seit Anfang des Jahres römisch 40 der Kirche "XXXX" an. Aufgrund seiner religiösen Überzeugung sei es ihm nicht möglich gewesen, Befehle zu erteilen, weshalb er desertiert sei. Darüber hinaus sei seine Kirche unterdrückt worden; der Staat und die Bevölkerung würden - vom orthodoxen Glauben abgesehen - keine Glaubensrichtung anerkennen. Auch könne er nicht in seinem Elternhaus in G. leben, weil die dortige Bevölkerung hauptsächlich aus Aserbaidschanern bestehe. In den 1990er-Jahren habe "der Teufel" die Aserbaidschaner "in Besitz genommen".

2. In seinem Schriftsatz vom 6.7.2001 führte der Beschwerdeführer u. a. aus, seine Familie und er hätten aufgrund des "vom Teufel erzeugten Konfliktes" zwischen Armenien und Aserbaidschan physische und moralische Demütigungen von Seiten der Aserbaidschaner hinnehmen müssen. Nachdem sie im Jahr 1993 Angriffen der Aserbaidschaner ausgesetzt gewesen seien, habe er sich erfolglos an die Polizei gewandt. 1994 sei der Beschwerdeführer zum Kriegsdienst einberufen worden und habe in Batumi gedient. Im Jahr 1996 sei er von der Armee zurückgekehrt und - ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter bereits im Jahr zuvor - nach Tiflis gezogen. Am XXXX habe er das "XXXX" gehört und Jesus Christus als seinen Erlöser angenommen. Nachdem er am XXXX getauft worden sei, habe er in einer Werkstatt zu arbeiten begonnen und dort Fernsehgeräte repariert. Im Juli XXXX sei er dann zu Kampfhandlungen einberufen worden. Da er aufgrund des religiösen Gebotes, nicht zu töten, nicht an den Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, habe er im August XXXX flüchten müssen. In der Folge habe die "Kriegspolizei" nach ihm gefahndet. Seine Ehefrau habe sich an das georgische Verteidigungsministerium sowie an die armenische Botschaft gewandt. Nach Drohungen von Seiten des Verteidigungsministeriums und der Ablehnung der Bitte um Hilfe durch die armenische Botschaft habe die Familie den Wohnort gewechselt und unter dem Namen der Mutter seiner Ehefrau ein Haus gekauft. Dort habe sich der Beschwerdeführer mit seinen Glaubensbrüdern versammelt, gepredigt, die Bibel gelesen und gebetet.2. In seinem Schriftsatz vom 6.7.2001 führte der Beschwerdeführer u. a. aus, seine Familie und er hätten aufgrund des "vom Teufel erzeugten Konfliktes" zwischen Armenien und Aserbaidschan physische und moralische Demütigungen von Seiten der Aserbaidschaner hinnehmen müssen. Nachdem sie im Jahr 1993 Angriffen der Aserbaidschaner ausgesetzt gewesen seien, habe er sich erfolglos an die Polizei gewandt. 1994 sei der Beschwerdeführer zum Kriegsdienst einberufen worden und habe in Batumi gedient. Im Jahr 1996 sei er von der Armee zurückgekehrt und - ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter bereits im Jahr zuvor - nach Tiflis gezogen. Am römisch 40 habe er das "XXXX" gehört und Jesus Christus als seinen Erlöser angenommen. Nachdem er am römisch 40 getauft worden sei, habe er in einer Werkstatt zu arbeiten begonnen und dort Fernsehgeräte repariert. Im Juli römisch 40 sei er dann zu Kampfhandlungen einberufen worden. Da er aufgrund des religiösen Gebotes, nicht zu töten, nicht an den Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, habe er im August römisch 40 flüchten müssen. In der Folge habe die "Kriegspolizei" nach ihm gefahndet. Seine Ehefrau habe sich an das georgische Verteidigungsministerium sowie an die armenische Botschaft gewandt. Nach Drohungen von Seiten des Verteidigungsministeriums und der Ablehnung der Bitte um Hilfe durch die armenische Botschaft habe die Familie den Wohnort gewechselt und unter dem Namen der Mutter seiner Ehefrau ein Haus gekauft. Dort habe sich der Beschwerdeführer mit seinen Glaubensbrüdern versammelt, gepredigt, die Bibel gelesen und gebetet.

Im April XXXX sei die Kirche "XXXX" verboten worden, wobei deren Mitglieder wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Kirche einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten den Wohnort wechseln müssen. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Gott frei und offen zu dienen und sich mit seinen Brüdern und Schwestern zu versammeln, habe seine Familie und er im Sommer 1999 wiederum den Wohnort wechseln müssen. Auch seinen Arbeitsplatz habe er gewechselt. Im Jahr 1999 sei es anlässlich der geplanten Anmeldung seiner Tochter an einer Musikschule zu einem Konflikt aufgrund seiner Ethnie gekommen, da von ihm die Änderung seines Namens verlangt worden sei. Im selben Jahr habe sich seine Ehefrau einer Operation unterzogen und aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nur eine schlechte medizinische Versorgung erhalten. Am XXXX habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher die Einstellung der Errichtung eines XXXX gefordert worden sei. Im Zuge dessen sei seine Ehefrau festgenommen worden. Dabei habe man auch ihren Pass beschlagnahmt und ein Ausreiseverbot über sie verhängt. Am XXXX habe sie deshalb bei der Polizei erscheinen müssen.Im April römisch 40 sei die Kirche "XXXX" verboten worden, wobei deren Mitglieder wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Kirche einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten den Wohnort wechseln müssen. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Gott frei und offen zu dienen und sich mit seinen Brüdern und Schwestern zu versammeln, habe seine Familie und er im Sommer 1999 wiederum den Wohnort wechseln müssen. Auch seinen Arbeitsplatz habe er gewechselt. Im Jahr 1999 sei es anlässlich der geplanten Anmeldung seiner Tochter an einer Musikschule zu einem Konflikt aufgrund seiner Ethnie gekommen, da von ihm die Änderung seines Namens verlangt worden sei. Im selben Jahr habe sich seine Ehefrau einer Operation unterzogen und aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit nur eine schlechte medizinische Versorgung erhalten. Am römisch 40 habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher die Einstellung der Errichtung eines römisch 40 gefordert worden sei. Im Zuge dessen sei seine Ehefrau festgenommen worden. Dabei habe man auch ihren Pass beschlagnahmt und ein Ausreiseverbot über sie verhängt. Am römisch 40 habe sie deshalb bei der Polizei erscheinen müssen.

Er könne - so der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf Nachfragen des Bundesasylamtes weiter - nicht in Georgien leben, da er von der "Kriegspolizei" gesucht und vor das Kriegsgericht gestellt werde und weil er seinen Glauben dort nicht frei ausleben könne, zumal in Georgien kleine Kirchen verboten seien und lediglich orthodoxe Kirchen akzeptiert würden. Auch aufgrund des Umstandes, dass immer wieder Konflikte sowie moralische, psychologische und psychische Demütigungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit aufgetreten seien, könne er nicht in Georgien leben. Weiters würde seine Ehefrau in Georgien vor Gericht gestellt werden.

3. In seiner Einvernahme am 16.7.2001 gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass seine Flucht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Jahr

XXXX stünde, da er schon längere Zeit Probleme gehabt habe. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sein Glaube und seine Desertion im August XXXX aufgedeckt werden hätten können. Er habe den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten können. Bei der Artillerie hätte er auch Befehle erteilen sollen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Nach der neuerlichen Einberufung zum Militär sei er in ein Dorf in der Nähe von Abchasien gekommen, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten. So habe er im August XXXX den Kommandanten seiner Truppe darum ersucht, ihm eine andere Funktion, etwa in der Küche, zu geben. Er habe vom Kommandanten jedoch - als Reaktion für sein Ansinnen - einen Schlag mit einem Gewehrkolben bekommen und sei am folgenden Tag desertiert.römisch 40 stünde, da er schon längere Zeit Probleme gehabt habe. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sein Glaube und seine Desertion im August römisch 40 aufgedeckt werden hätten können. Er habe den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht leisten können. Bei der Artillerie hätte er auch Befehle erteilen sollen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Nach der neuerlichen Einberufung zum Militär sei er in ein Dorf in der Nähe von Abchasien gekommen, wo Kampfhandlungen stattgefunden hätten. So habe er im August römisch 40 den Kommandanten seiner Truppe darum ersucht, ihm eine andere Funktion, etwa in der Küche, zu geben. Er habe vom Kommandanten jedoch - als Reaktion für sein Ansinnen - einen Schlag mit einem Gewehrkolben bekommen und sei am folgenden Tag desertiert.

Seine Ehefrau sei seit dem Jahr XXXX (ebenfalls) bekennende Anhängerin der Religion "XXXX". Nach der Demonstration am XXXX habe sie bei der Polizei, wo auch ihr Personalausweis einbehalten worden sei, ein Schreiben unterfertigen müssen, wonach sie ihren Wohnort nicht verlassen werde. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am XXXX vor Gericht zu erscheinen habe. Es sei zu befürchten gewesen, dass anlässlich dieser Gerichtsverhandlung alle die Familie betreffenden Fakten aufgerollt würden und auch zum Vorschein käme, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX desertiert sei. Ihm persönlich sei behördlicherseits nicht mitgeteilt worden, dass die Kirche "XXXX" verboten wäre, doch habe ihm der Pastor im Jahr XXXX gesagt, dass sie sich nicht versammeln dürften.Seine Ehefrau sei seit dem Jahr römisch 40 (ebenfalls) bekennende Anhängerin der Religion "XXXX". Nach der Demonstration am römisch 40 habe sie bei der Polizei, wo auch ihr Personalausweis einbehalten worden sei, ein Schreiben unterfertigen müssen, wonach sie ihren Wohnort nicht verlassen werde. Weiters sei ihr mitgeteilt worden, dass sie am römisch 40 vor Gericht zu erscheinen habe. Es sei zu befürchten gewesen, dass anlässlich dieser Gerichtsverhandlung alle die Familie betreffenden Fakten aufgerollt würden und auch zum Vorschein käme, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 desertiert sei. Ihm persönlich sei behördlicherseits nicht mitgeteilt worden, dass die Kirche "XXXX" verboten wäre, doch habe ihm der Pastor im Jahr römisch 40 gesagt, dass sie sich nicht versammeln dürften.

Was seine Desertion anbelangt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit drei bis sieben Jahren Gefängnishaft zu rechnen habe. Auch ein Disziplinarverfahren drohe ihm. Er fürchte in Georgien eine Verfolgung einerseits aus religiösen Gründen, andererseits aufgrund seiner Desertion. Er sei weiters gezwungen gewesen, seine Heimat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe zu verlassen, da er und seine Familienangehörigen als Angehörige dieser Volksgruppe von Seiten der Aserbaidschaner erniedrigt und gekränkt worden seien. Er habe auch Probleme mit den Behörden gehabt, da ihm in seinem Heimatdorf nicht geholfen worden sei, als er sich wegen der Belästigungen an die Polizei gewandt habe. Die Polizei habe ihm lediglich mitgeteilt, er solle aus dem Gebiet wegziehen, da er "als Armenier" dort wohl nicht leben könne.

Darüber hinaus sei die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer armenischen Ethnie nach einem medizinischen Eingriff nicht gut versorgt worden. Lediglich die Patienten georgischer Herkunft seien nach ihrem Befinden gefragt worden. Wenn seine Ehefrau um schmerzstillende Medikamente ersucht habe, habe sie entweder überhaupt keine Medikamente erhalten oder solche, deren Wirkung kaum oder lediglich kurzzeitig vorhanden gewesen sei.

4. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und vertrat die Ansicht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebenso wenig wie ein Abschiebungshindernis festgestellt habe werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers "zum Gegenstand des Bescheides" erhoben würden.4. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und vertrat die Ansicht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebenso wenig wie ein Abschiebungshindernis festgestellt habe werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers "zum Gegenstand des Bescheides" erhoben würden.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die alleinige Tatsache, dass er aus Furcht vor einer wegen Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung geflohen sei, rechtfertige keinesfalls die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes. Die Einberufung zur Militärdienstleistung stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal die "erforderliche Verfolgungsmotivation" nicht gegeben sei, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne stelle die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung eine auf originärem und souveränem staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme dar, weshalb eine unter Umständen auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Auch sei höchst fragwürdig, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Personalausweis von einer Behörde ausgestellt wurde, wenn er doch wegen Desertion gesucht worden sein soll.

Hinsichtlich der Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer von Seiten der Angehörigen der aserbaidschanischen Volksgruppe ausgesetzt gewesen sein soll, vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich diese Spannungen zwischen den Volksgruppen offensichtlich nur auf eine gewisses Gebiet beschränkten und sich der Beschwerdeführer den Spannungen durch Übersiedlung nach Tiflis entziehen könnte. Auch würden derartige Privatkonflikte zwischen Volksgruppen keinesfalls eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur religiösen Gruppe "XXXX" verwies das Bundesasylamt darauf, dass einerseits in Georgien Religionsfreiheit herrsche und Berichte über Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe nicht vorlägen, der Beschwerdeführer andererseits aber auch keine - konkrete - Verfolgung in diesem Zusammenhang vorgebracht, sondern lediglich Behauptungen in den Raum gestellt habe.

Die vorgebrachten Gründe die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend seien - so das Bundesasylamt weiter - für sein Verfahren insofern nicht relevant, als es bei etwaigen Verfolgungshandlungen um solche Handlungen gehe, welche den Asylwerber selbst und nicht etwa seine Angehörigen betreffe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion würde keine Verfolgung im Sinne des § 57 Fremdengesetz darstellen, zumal anhand der Lage in Georgien nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen mögen zwar für ihn persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Art. 3 EMRK sei jedoch nicht erreicht. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.Die vorgebrachten Gründe die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend seien - so das Bundesasylamt weiter - für sein Verfahren insofern nicht relevant, als es bei etwaigen Verfolgungshandlungen um solche Handlungen gehe, welche den Asylwerber selbst und nicht etwa seine Angehörigen betreffe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion würde keine Verfolgung im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz darstellen, zumal anhand der Lage in Georgien nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen mögen zwar für ihn persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3, EMRK sei jedoch nicht erreicht. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er der Bescheidbegründung entgegen trat. Das Verfahren sei - so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - insofern mangelhaft geblieben, als er eine umfangreiche "Sachverhaltsfeststellung" per Schriftsatz dargebracht habe und dieser Umstand von der belangten Behörde begründungslos übergangen worden sei. Er habe bereits während seiner ersten Einvernahme konkrete Namen genannt und Angaben gemacht, sodass keinesfalls ein frei erfundener Sachverhalt vorliege. Sein Bekenntnis zum christlichen Glauben sei ihm insbesondere an einer geografischen Schnittstelle verschiedener Religionen wiederholt zum Verhängnis geworden. Einen in mitteleuropäischen Staaten geläufigen Ersatz- oder Zivildienst gebe es nicht, sodass der bewaffnete Kriegsdienst verpflichtend sei und für ihn aufgrund seiner Religion persönliche menschenrechtsunwürdige Konsequenzen nach sich ziehe.

Da seine Ehefrau und er aufgrund ihrer (beider) armenischen Ethnie unter der Ablehnung durch die georgische Bevölkerung leiden würden, liege auch eine nationale bzw. ethnische Verfolgung vor. Weiters seien sie auch polizeilich verfolgt worden; im Zuge einer Demonstration sei es zu einer Festnahme gekommen, wobei auch ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Auch ließen schikanöse Polizeiverhöre im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe keinesfalls die von der belangten Behörde angenommene Religionsfreiheit als begründbar erscheinen. Die Abschiebung nach Georgien sei mit akuter faktischer Lebensgefahr, insbesondere mit schikanöser behördlicher Verfolgung, verbunden. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits in Österreich sozial integriert sei.

6. Am 17.7.2003 erstattete der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage.

7. Mit Bescheid vom 2.2.2007, 228.445/0/6E-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zur Gänze ab. In seiner Begründung vertrag der Bundesasylsenat die Ansicht, dass die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliege und der maßgebliche Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer aufgrund der Desertion drohenden Bestrafung geflohen sei, rechtfertige für sich genommen nicht die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da es sich bei der Militärdienstpflicht sowie deren Sicherstellung durch Strafe um eine auf staatlichem Recht beruhende legitime Maßnahme handle. Zu Recht habe das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers von staatlicher Seite bereits deshalb unwahrscheinlich erscheine, da diesem im Jahr 2000 von einer Behörde ein Personalausweis ausgestellt worden sei. Dem Bundesasylamt sei auch dahingehend zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Benachteiligung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darlegen könne, da keine Berichte bekannt seien, wonach ethnische Minderheiten in Georgien einer staatlichen Repression ausgesetzt wären. Ebenso wenig sei aktuellen Länderdokumentationsmaterialien eine generelle Schutzunwilligkeit oder staatliche Billigung von Übergriffen durch Privatpersonen in Georgien zu entnehmen.7. Mit Bescheid vom 2.2.2007, 228.445/0/6E-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zur Gänze ab. In seiner Begründung vertrag der Bundesasylsenat die Ansicht, dass die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliege und der maßgebliche Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer aufgrund der Desertion drohenden Bestrafung geflohen sei, rechtfertige für sich genommen nicht die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da es sich bei der Militärdienstpflicht sowie deren Sicherstellung durch Strafe um eine auf staatlichem Recht beruhende legitime Maßnahme handle. Zu Recht habe das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers von staatlicher Seite bereits deshalb unwahrscheinlich erscheine, da diesem im Jahr 2000 von einer Behörde ein Personalausweis ausgestellt worden sei. Dem Bundesasylamt sei auch dahingehend zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Benachteiligung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darlegen könne, da keine Berichte bekannt seien, wonach ethnische Minderheiten in Georgien einer staatlichen Repression ausgesetzt wären. Ebenso wenig sei aktuellen Länderdokumentationsmaterialien eine generelle Schutzunwilligkeit oder staatliche Billigung von Übergriffen durch Privatpersonen in Georgien zu entnehmen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Kirche "XXXX" schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Verfolgung geltend gemacht habe, sondern lediglich pauschale und unsubstantiierte Behauptungen in den Raum gestellt. Es gelte überdies als notorisch, dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein könne. Das Bundesasylamt habe schließlich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf seine Ehefrau bezogenen Schwierigkeiten im Ergebnis zu Recht eine Relevanz im Asylverfahren des Beschwerdeführers verneint. Am Rande sei anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine etwaige schlechte medizinische Behandlung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens nicht erwähnt habe.

8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2010, Zlen. 2008/23/0334 bis 0336, statt und behob den bekämpften Bescheid. In den Entscheidungsgründen verwies der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur insbesondere auf die Verpflichtung der Asylbehörden - zwecks Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern - von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie als Anhänger der Glaubensgemeinschaft "XXXX" habe der Unabhängige Bundesasylsenat dieser Verpflichtung durch Übernahme der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche auf Berichten aus dem Zeitraum 1998 bis Anfang 2000 basiert, und durch die (ohne mit entsprechenden Berichten untermauerte) Begründung, "dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein" könne, nicht entsprochen. So werde etwa im Bericht der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 16.12.2003 u.a. ausgeführt, dass Mitglieder der "XXXX" wiederholt Opfer von religiöser Gewalt geworden seien. Da der Unabhängige Bundesasylsenat auf den realen Hintergrund der behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen nicht eingegangen sei und keine aktuellen Berichte zur Situation von Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft in seine Beurteilung einbezogen habe, erweise sich die Begründung des Bescheides schon aus diesem Grund als mangelhaft. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe darüber hinaus eine umfangreiche, auch beweiswürdigende Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe vorgenommen, was ihm ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch verwehrt gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern als unschlüssig, als die belangte Behörde einerseits die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung "zum Gegenstand [des] Bescheides" erhob (AS 95), in der rechtlichen Beurteilung jedoch andererseits die vom Beschwerdeführer vorgebrachte behördliche Verfolgung wegen seiner Desertion mit dem Hinweis auf die Ausstellung eines Personalausweises für den Beschwerdeführer im Jahr 2000 offen in Zweifel zog (AS 97). Anhand dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde nun tatsächlich ausgegangen ist. Vielmehr mangelt es dem angefochtenen Bescheid an konkreten und individuellen Feststellungen sowie an fallbezogenen beweiswürdigenden Argumenten, um eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen überhaupt vornehmen zu können. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen vermögen eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen.

Damit hat es die belangte Behörde aber insgesamt unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.

4.2 Die belangte Behörde hat aber auch keine hinreichend konkreten Feststellungen zur allgemeinen Situation betreffend die Religionsfreiheit in Georgien, bezüglich der dortigen Bedingungen für religiöse Gruppen, der bestehenden Möglichkeiten einer rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften und ihre Betätigungsmöglichkeiten, der praktischen Ausübung religiöser Überzeugungen, allfällige Repressalien oder gar Verfolgungsformen aufgrund der Religionszugehörigkeit getroffen. Der in den Länderfeststellungen - neben der kurzen Bemerkung zu der im gegenständlichen Fall irrelevanten Situation von Zeugen Jehovas - enthaltene bloße Hinweis, dass keine Berichte über eine "systematische staatliche Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit" vorliegen würden, vermag den Anforderungen, wie sie an eine umfassende Darlegung der allgemeinen Situation in einem Herkunftsstaat geknüpft sind, nicht zu genügen, weil nicht einmal ansatzweise erkennbar (und folglich auch nicht nachprüfbar) ist, von welchen Berichten welchen Inhalts die belangte Behörde ausgegangen ist, um zu dem erwähnten Resumee zu gelangen.

Neben der allgemeinen Lage für Religionsgemeinschaften wäre es - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis hervorgehoben hat - in Anbetracht des verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringens überdies erforderlich gewesen, konkrete Länderfeststellungen zur Situation von Anhängern der Glaubensgemeinschaft "XXXX" zu treffen. Deren Unterlassung stellt nach Ansicht des erkennenden Senates einen schweren Verfahrensmangel dar.

Die belangte Behörde hat aber auch verabsäumt, umfangreiche Feststellungen zum georgischen Wehrdienst, zur Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes sowie den Folgen einer Desertion zu treffen. Die diesbezügliche Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Frage der Wehrdienstentziehung in Georgien "kaum eine Rolle" spiele und wegen Wehrdienstverweigerung sowie Desertion nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen sei, erscheint in dieser gekürzten und abstrakten Form nicht nachvollziehbar, da den Ausführungen überhaupt nicht zu entnehmen (und daher auch nicht nachprüfbar) ist, aus welchen Umständen diese Einschätzung abgeleitet wird und auf welchen Erfahrungswerten diese Annahme beruht. In Anbetracht des nunmehr schon länger zurückliegenden Zeitpunktes der behaupteten Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion wäre überdies die Möglichkeit, ob mittlerweile Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sein könnte, ebenfalls - auf Basis verlässlicher und nachvollziehbarer Quellen - abzuklären und das Rechercheergebnis dem Beschwerdeführer zwecks Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen.

Was die Situation der armenischen Minderheit in Georgien anbelangt, ist ferner zu bemerken, dass der lapidare (und nicht weiter erläuterte) Hinweis des Bundesasylamtes, wonach armenische Georgier wirtschaftlichen Problemen, aber keiner (ethnischen) Verfolgung ausgesetzt seien, angesichts des Parteienvorbringens nicht ausreicht, um eine tragfähige Grundlage für die abschließende Beurteilung einer allfälligen ethnischen Verfolgung zu bilden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die lediglich eineinhalb Seiten umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sein Heimatland im Jänner 2001 verlassen hat, sodass die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die lediglich eineinhalb Seiten umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben sein Heimatland im Jänner 2001 verlassen hat, sodass die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.

4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auch auf die Aktualität der (behaupteten) Verfolgung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (angesichts der behaupteten religiösen Verfolgung, der vorgebrachten Benachteiligung aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit und insbesondere auch zu den Folgen einer Desertion sowie - aufgrund des lange zurückliegenden Zeitpunktes der behaupteten Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion - einer möglicherweise vorliegenden Verjährung der Strafbarkeit), mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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