Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 228444-0/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.536-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, Zl. 01 01.536-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige der armenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.1.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.4.2001 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, im Zuge einer Demonstration gegen die Errichtung eines XXXX am XXXX festgenommen und erst am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden zu sein. Während ihrer Anhaltung sei sie verhört worden, wobei die Beschuldigungen jeglicher Grundlage entbehrt hätten. Hätte sie in der Folge das Land nicht verlassen, wäre sie neuerlich eingesperrt worden, da nach ihrem Ehemann aufgrund seiner Desertion im Jahr XXXX gefahndet werde. Am XXXX sei sie darüber hinaus von zwei Aserbaidschanern in die Brust gebissen worden.1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.4.2001 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, im Zuge einer Demonstration gegen die Errichtung eines römisch 40 am römisch 40 festgenommen und erst am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden zu sein. Während ihrer Anhaltung sei sie verhört worden, wobei die Beschuldigungen jeglicher Grundlage entbehrt hätten. Hätte sie in der Folge das Land nicht verlassen, wäre sie neuerlich eingesperrt worden, da nach ihrem Ehemann aufgrund seiner Desertion im Jahr römisch 40 gefahndet werde. Am römisch 40 sei sie darüber hinaus von zwei Aserbaidschanern in die Brust gebissen worden.
2. In ihrem Schriftsatz vom XXXX führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass ihr Ehemann im Jahr 1994 in die Armee einberufen worden sei; die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im darauffolgenden Jahr zu ihrem Vater nach Tiflis gezogen. Damals habe sie das "XXXX" gehört und Jesus Christus als ihren Erlöser angenommen. Ihr Ehemann sei im Jahr 1996 von der Armee zurückgekehrt und im Juli 1997 erneut zum Kriegsdienst einberufen worden. In der Folge hätten sie zwei Mal den Wohnort gewechselt. Die Beschwerdeführerin sei "unmenschlichen Behandlungen" durch die aserbaidschanische Bevölkerung ausgesetzt gewesen und habe Erniedrigungen jeglicher Art hinnehmen müssen. Ihr Ehemann habe sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung dem Kriegsdienst entzogen, sei deshalb zum Deserteur erklärt worden und müsse vor das Kriegsgericht treten. Sie selbst habe aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit "Unmengen" an moralischen Erniedrigungen durch die georgische Bevölkerung erdulden müssen und habe sich diesen Ungerechtigkeiten nicht widersetzen können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihr Kind vor dem ablehnenden und verachtenden Verhalten der georgischen Bevölkerung zu beschützen. Da sie Mitglied der verbotenen Kirche "XXXX" sei, sei sie auch Verfolgung von Seiten der Polizei ausgesetzt und daher wiederholt zum Wechsel ihres Aufenthaltsortes gezwungen gewesen. Im XXXX sei sie während der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei festgenommen, verhört und im Zuge dessen unbegründet hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung beschuldigt worden, wobei über sie auch ein Ausreiseverbot verhängt worden sei.2. In ihrem Schriftsatz vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass ihr Ehemann im Jahr 1994 in die Armee einberufen worden sei; die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im darauffolgenden Jahr zu ihrem Vater nach Tiflis gezogen. Damals habe sie das "XXXX" gehört und Jesus Christus als ihren Erlöser angenommen. Ihr Ehemann sei im Jahr 1996 von der Armee zurückgekehrt und im Juli 1997 erneut zum Kriegsdienst einberufen worden. In der Folge hätten sie zwei Mal den Wohnort gewechselt. Die Beschwerdeführerin sei "unmenschlichen Behandlungen" durch die aserbaidschanische Bevölkerung ausgesetzt gewesen und habe Erniedrigungen jeglicher Art hinnehmen müssen. Ihr Ehemann habe sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung dem Kriegsdienst entzogen, sei deshalb zum Deserteur erklärt worden und müsse vor das Kriegsgericht treten. Sie selbst habe aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit "Unmengen" an moralischen Erniedrigungen durch die georgische Bevölkerung erdulden müssen und habe sich diesen Ungerechtigkeiten nicht widersetzen können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihr Kind vor dem ablehnenden und verachtenden Verhalten der georgischen Bevölkerung zu beschützen. Da sie Mitglied der verbotenen Kirche "XXXX" sei, sei sie auch Verfolgung von Seiten der Polizei ausgesetzt und daher wiederholt zum Wechsel ihres Aufenthaltsortes gezwungen gewesen. Im römisch 40 sei sie während der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei festgenommen, verhört und im Zuge dessen unbegründet hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung beschuldigt worden, wobei über sie auch ein Ausreiseverbot verhängt worden sei.
3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.7.2001 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, in ihrer Heimat von der Polizei verfolgt zu werden. Sie habe an einer Demonstration teilgenommen und gehöre einer Kirche an, sodass gegen sie "eine große Anzahl unbegründeter Beschuldigungen" vorlägen. Während der Demonstration am XXXX seien zwar viele Leute angehalten worden, auf die Beschwerdeführerin habe man jedoch besonderes Augenmerk geworfen, da sie als Provokateur und "führende Figur der Bewegung" angesehen worden sei. In der darauffolgenden Einvernahme sei die Polizei voreingenommen gewesen und habe "alles" gegen die Beschwerdeführerin verwendet. Es sei auch aufgekommen, dass sie bereits im Jahr XXXX hinsichtlich der Kirche "XXXX" bei einer anderen Polizeidienststelle befragt worden sei. Nach einem etwa fünf bis sechs Stunden andauernden Verhör habe man sie in ein Zimmer gebracht, wo sie die Nacht verbringen habe müssen. Am darauffolgenden Morgen sei sie von einem Polizisten aus dem Zimmer geholt worden, habe ein Ausreiseverbot sowie weitere Dokumente unterzeichnen müssen, bevor sie entlassen worden sei. Am3. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.7.2001 gab die Beschwerdeführerin u.a. an, in ihrer Heimat von der Polizei verfolgt zu werden. Sie habe an einer Demonstration teilgenommen und gehöre einer Kirche an, sodass gegen sie "eine große Anzahl unbegründeter Beschuldigungen" vorlägen. Während der Demonstration am römisch 40 seien zwar viele Leute angehalten worden, auf die Beschwerdeführerin habe man jedoch besonderes Augenmerk geworfen, da sie als Provokateur und "führende Figur der Bewegung" angesehen worden sei. In der darauffolgenden Einvernahme sei die Polizei voreingenommen gewesen und habe "alles" gegen die Beschwerdeführerin verwendet. Es sei auch aufgekommen, dass sie bereits im Jahr römisch 40 hinsichtlich der Kirche "XXXX" bei einer anderen Polizeidienststelle befragt worden sei. Nach einem etwa fünf bis sechs Stunden andauernden Verhör habe man sie in ein Zimmer gebracht, wo sie die Nacht verbringen habe müssen. Am darauffolgenden Morgen sei sie von einem Polizisten aus dem Zimmer geholt worden, habe ein Ausreiseverbot sowie weitere Dokumente unterzeichnen müssen, bevor sie entlassen worden sei. Am
XXXX hätte sie zu einer ergänzenden Vernehmung erscheinen sollen.römisch 40 hätte sie zu einer ergänzenden Vernehmung erscheinen sollen.
Die Beschwerdeführerin sei der "Provokation und anti-staatlichen Propaganda" sowie der Zugehörigkeit zu einer Sekte beschuldigt worden. Es sei angenommen worden, dass "alle schlechten Dinge", wie etwa Attentate auf den Präsidenten, von "solchen Sekten" ausgehen würden. Seit XXXX sei sie Mitglied der Kirche "XXXX", nachdem sie erstmals im Frühjahr XXXX von der Kirche gehört habe. "XXXX" sei jedoch nicht als Kirche registriert und daher "so gut wie verboten"; die Anhänger hätten "immer Probleme". Die Beschwerdeführerin habe stets in Angst und Schrecken gelebt. Sogar ihre Familienangehörigen hätten sie abgelehnt, da sie sich nicht den "landesüblichen Standards" unterworfen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, ihre Lage werde sich aufgrund des Nichterscheinens bei der Polizei am XXXX verschlimmern. Ihrem Ehemann drohe darüber hinaus ein Gefängnisaufenthalt; auch sie selbst würde inhaftiert werden.Die Beschwerdeführerin sei der "Provokation und anti-staatlichen Propaganda" sowie der Zugehörigkeit zu einer Sekte beschuldigt worden. Es sei angenommen worden, dass "alle schlechten Dinge", wie etwa Attentate auf den Präsidenten, von "solchen Sekten" ausgehen würden. Seit römisch 40 sei sie Mitglied der Kirche "XXXX", nachdem sie erstmals im Frühjahr römisch 40 von der Kirche gehört habe. "XXXX" sei jedoch nicht als Kirche registriert und daher "so gut wie verboten"; die Anhänger hätten "immer Probleme". Die Beschwerdeführerin habe stets in Angst und Schrecken gelebt. Sogar ihre Familienangehörigen hätten sie abgelehnt, da sie sich nicht den "landesüblichen Standards" unterworfen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, ihre Lage werde sich aufgrund des Nichterscheinens bei der Polizei am römisch 40 verschlimmern. Ihrem Ehemann drohe darüber hinaus ein Gefängnisaufenthalt; auch sie selbst würde inhaftiert werden.
4. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und vertrat die Ansicht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin könne ebenso wenig wie ein Abschiebungshindernis festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden.4. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und vertrat die Ansicht, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin könne ebenso wenig wie ein Abschiebungshindernis festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an einer Demonstration und die anschließende Festnahme und Anhaltung während einer Nacht als wesentlichen Grund für ihre Flucht ins Treffen geführt habe, diese Festnahme jedoch nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeute, sondern lediglich Ermittlungscharakter habe. Etwaige notwendige Maßnahmen bei Demonstrationen durch die Polizei, wie etwa eine Verhaftung, Befragung oder Vorladung auf das Wachzimmer, würden keine persönliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Georgien sei im April 1999 in den Europarat aufgenommen worden, womit von allen Mitgliedstaaten die Erreichung eines adäquaten Menschenrechtsstandards bestätigt worden sei, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen sowie aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland vielmehr aus behauptetem subjektivem Furchtempfinden verlassen. Aus objektiver Sicht sei keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen; die behauptete Furcht sei daher auch nicht objektivierbar. Es liege somit kein asylbegründender Sachverhalt vor, sodass es weder zur Asylgewährung, noch zur damit verbundenen Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen mögen zwar für sie persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Art. 3 EMRK sei jedoch nicht erreicht. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Bundesasylamt den Standpunkt ein, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an einer Demonstration und die anschließende Festnahme und Anhaltung während einer Nacht als wesentlichen Grund für ihre Flucht ins Treffen geführt habe, diese Festnahme jedoch nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeute, sondern lediglich Ermittlungscharakter habe. Etwaige notwendige Maßnahmen bei Demonstrationen durch die Polizei, wie etwa eine Verhaftung, Befragung oder Vorladung auf das Wachzimmer, würden keine persönliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Georgien sei im April 1999 in den Europarat aufgenommen worden, womit von allen Mitgliedstaaten die Erreichung eines adäquaten Menschenrechtsstandards bestätigt worden sei, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen sowie aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland vielmehr aus behauptetem subjektivem Furchtempfinden verlassen. Aus objektiver Sicht sei keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen; die behauptete Furcht sei daher auch nicht objektivierbar. Es liege somit kein asylbegründender Sachverhalt vor, sodass es weder zur Asylgewährung, noch zur damit verbundenen Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen mögen zwar für sie persönlich unangenehm erscheinen, das Ausmaß einer "Erniedrigung" im Sinne des Artikel 3, EMRK sei jedoch nicht erreicht. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin würden sich keine Schlüsse auf eine solche Bedrohung ziehen lassen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in welcher sie u.a. der Bescheidbegründung entgegen trat. Das Verfahren sei - so die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters - insofern mangelhaft geblieben, als sie eine umfangreiche Sachverhaltsfeststellung per Schriftsatz dargebracht habe und dieser Umstand von der belangten Behörde begründungslos übergangen worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass in Georgien keinesfalls Religionsfreiheit, sondern vielmehr ein bürgerkriegsähnlicher Zustand herrsche. Sie habe bereits während ihrer ersten Einvernahme konkrete Namen genannt und Angaben gemacht, sodass keinesfalls ein frei erfundener Sachverhalt vorliege. Ihr Bekenntnis zum christlichen Glauben sei ihr insbesondere an einer geografischen Schnittstelle verschiedener Religionen wiederholt zum Verhängnis geworden.
Da ihr Ehemann und sie aufgrund ihrer armenischen Nationalität unter der vorherrschenden georgischen Bevölkerung leiden würden, liege auch eine nationale bzw. ethnische Verfolgung vor. Weiters seien sie auch polizeilich verfolgt worden. Auch ließen schikanöse Polizeiverhöre im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe keinesfalls die Religionsfreiheit als begründbar erscheinen. Die Abschiebung nach Georgien sei mit akuter faktischer Lebensgefahr, insbesondere mit schikanöser behördlicher Verfolgung, verbunden. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin bereits in Österreich sozial integriert sei.
6. Am 17.7.2003 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage.
7. Mit Bescheid vom 2.2.2007, 228.444/0/5E-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003, ab. In der Begründung vertrat der Bundesasylsenat insbesondere die Ansicht, dass die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliege und der maßgebliche Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen sei. Das Bundesasylamt habe zu Recht ausgeführt, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeute und diesbezüglich kein asylbegründender Sachverhalt vorliege. Dem Bundesasylamt sei insbesondere dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen keine Gründe geltend gemacht habe, die auf eine ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person hinweisen würden. So habe sie etwa hinsichtlich der Demonstration am XXXX und der damit verbundenen Festnahme explizit erwähnt, dass sie im Rahmen ihrer Anhaltung und Befragung weder geschlagen worden sei, noch ihr auf andere Weise physischer Schaden zugefügt worden wäre. Hinsichtlich der "großen Anzahl unbegründeter Beschuldigungen", welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, sei anzumerken, dass allein aufgrund derartiger Beschuldigungen ohne Hinzutreten konkreter staatlicher Maßnahmen nicht auf eine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden könne.7. Mit Bescheid vom 2.2.2007, 228.444/0/5E-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, ab. In der Begründung vertrat der Bundesasylsenat insbesondere die Ansicht, dass die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliege und der maßgebliche Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen sei. Das Bundesasylamt habe zu Recht ausgeführt, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin für sich genommen nicht auf eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeute und diesbezüglich kein asylbegründender Sachverhalt vorliege. Dem Bundesasylamt sei insbesondere dahingehend zu folgen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen keine Gründe geltend gemacht habe, die auf eine ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person hinweisen würden. So habe sie etwa hinsichtlich der Demonstration am römisch 40 und der damit verbundenen Festnahme explizit erwähnt, dass sie im Rahmen ihrer Anhaltung und Befragung weder geschlagen worden sei, noch ihr auf andere Weise physischer Schaden zugefügt worden wäre. Hinsichtlich der "großen Anzahl unbegründeter Beschuldigungen", welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, sei anzumerken, dass allein aufgrund derartiger Beschuldigungen ohne Hinzutreten konkreter staatlicher Maßnahmen nicht auf eine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden könne.
Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Kirche "XXXX" würden sich keinesfalls als derart intensiv darstellen, dass hieraus eine Verfolgung ihrer Person aus religiösen Gründen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne. Weiters seien auch den Ausführungen im Schriftsatz vom XXXX keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bedrohung oder ernsthafte Gefährdung zu entnehmen, da sich das Vorbringen nur auf pauschale und völlig unsubstanziierte Angaben beschränke. Deutlich werde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkreten Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei, auch anhand des Vorbringens, sie habe durch die aserbaidschanische Bevölkerung "Erniedrigungen jeglicher Art" erdulden müssen, wobei sie nicht ausgeführt habe, worin konkret diese Erniedrigungen bestanden hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, was unter den angegebenen "moralischen Erniedrigungen" durch die georgische Bevölkerung zu verstehen sei.Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Kirche "XXXX" würden sich keinesfalls als derart intensiv darstellen, dass hieraus eine Verfolgung ihrer Person aus religiösen Gründen im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne. Weiters seien auch den Ausführungen im Schriftsatz vom römisch 40 keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bedrohung oder ernsthafte Gefährdung zu entnehmen, da sich das Vorbringen nur auf pauschale und völlig unsubstanziierte Angaben beschränke. Deutlich werde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkreten Gefährdungen ausgesetzt gewesen sei, auch anhand des Vorbringens, sie habe durch die aserbaidschanische Bevölkerung "Erniedrigungen jeglicher Art" erdulden müssen, wobei sie nicht ausgeführt habe, worin konkret diese Erniedrigungen bestanden hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, was unter den angegebenen "moralischen Erniedrigungen" durch die georgische Bevölkerung zu verstehen sei.
In Ergänzung zur schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei schließlich auch festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene sexuelle Übergriff keinesfalls asylbegründend sein könne, was sich schon daraus ergebe, dass der Vorfall laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits am XXXX stattgefunden haben soll. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX offenbar unbehelligt von jenen Personen leben können, die in den Vorfall involviert gewesen sein sollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre eigene Aussage bezüglich der zunächst wörtlich angegebenen "Vergewaltigung" in der Folge insofern verneint bzw. relativiert und angegeben habe, es habe "kein richtiger Geschlechtsverkehr" stattgefunden. Die von der Beschwerdeführerin hierauf erbrachte Schilderung, wonach zwei Aserbaidschaner ihr in die Brust gebissen und von ihr verlangt hätten, dass sie sie errege, würden zweifellos einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellen, aber schon aufgrund der zeitlichen Dimension nicht dazu geeignet erscheinen, auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin schließen zu lassen. Es seien weiters auch keine Umstände amtsbekannt, wonach Angehörige der armenischen Minderheit in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, und es gelte als notorisch, dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein könne.In Ergänzung zur schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei schließlich auch festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene sexuelle Übergriff keinesfalls asylbegründend sein könne, was sich schon daraus ergebe, dass der Vorfall laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits am römisch 40 stattgefunden haben soll. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahr römisch 40 offenbar unbehelligt von jenen Personen leben können, die in den Vorfall involviert gewesen sein sollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre eigene Aussage bezüglich der zunächst wörtlich angegebenen "Vergewaltigung" in der Folge insofern verneint bzw. relativiert und angegeben habe, es habe "kein richtiger Geschlechtsverkehr" stattgefunden. Die von der Beschwerdeführerin hierauf erbrachte Schilderung, wonach zwei Aserbaidschaner ihr in die Brust gebissen und von ihr verlangt hätten, dass sie sie errege, würden zweifellos einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellen, aber schon aufgrund der zeitlichen Dimension nicht dazu geeignet erscheinen, auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin schließen zu lassen. Es seien weiters auch keine Umstände amtsbekannt, wonach Angehörige der armenischen Minderheit in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, und es gelte als notorisch, dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein könne.
8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.9.2010, Zlen. 2008/23/0334 bis 0336, statt und behob den bekämpften Bescheid. In den Entscheidungsgründen verwies der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur insbesondere auf die Verpflichtung der Asylbehörden, - zwecks Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern - von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als Anhänger der Glaubensgemeinschaft "XXXX" habe der Unabhängige Bundesasylsenat dieser Verpflichtung durch Übernahme der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche auf Berichten aus dem Zeitraum 1998 bis Anfang 2000 basierten und durch die (ohne entsprechendes Berichtsmaterial gesicherte) Begründung, "dass von einer generellen Verfolgung religiöser Minderheiten in Georgien keine Rede sein" könne, nicht entsprochen. So werde etwa im Bericht der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 16.12.2003 u.a. ausgeführt, dass Mitglieder der "XXXX" wiederholt Opfer von religiöser Gewalt geworden seien. Da der Unabhängige Bundesasylsenat auf den realen Hintergrund der behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen nicht eingegangen sei und keine aktuellen Berichte zur Situation von Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft in seine Beurteilung einbezogen habe, erweise sich die Begründung des Bescheides schon aus diesem Grund als mangelhaft. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe darüber hinaus eine umfangreiche, auch beweiswürdigende Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausreisegründe vorgenommen, was ihm ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch verwehrt gewesen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern als unschlüssig, als die belangte Behörde einerseits die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung "zum Gegenstand [des] Bescheides" erhob (AS 91), in der rechtlichen Beurteilung jedoch andererseits die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Festnahme offen in Zweifel zog, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund der Aufnahme Georgiens in den Europarat im April 1999 - das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen sowie aus Gründen der Teilnahme an einer Demonstration als nicht nachvollziehbar qualifizierte (AS 93). Anhand dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde nun tatsächlich ausgegangen ist. Vielmehr mangelt es dem angefochtenen Bescheid an konkreten und individuellen Feststellungen sowie an fallbezogenen beweiswürdigenden Argumenten, um eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage nachvollziehbarer Feststellungen überhaupt vornehmen zu können. Allgemeine (abstrakte) Erwägungen über die Glaubhaftmachung von Asylgründen vermögen eine Bezugnahme auf den konkreten Fluchtvortrag und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausreisegründen im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Damit hat es die belangte Behörde aber insgesamt unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.
4.2 Die belangte Behörde hat aber auch keine hinreichend konkreten Feststellungen zur allgemeinen Situation betreffend die Religionsfreiheit in Georgien, bezüglich der dortigen Bedingungen für religiöse Gruppen, der bestehenden Möglichkeiten einer rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften und ihre Betätigungsmöglichkeiten, der praktischen Ausübung religiöser Überzeugungen, allfällige Repressalien oder gar Verfolgungsformen aufgrund der Religionszugehörigkeit getroffen. Der in den Länderfeststellungen - neben der kurzen Bemerkung zu der im gegenständlichen Fall irrelevanten Situation von Zeugen Jehovas - enthaltene bloße Hinweis, dass keine Berichte über eine "systematische staatliche Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit" vorliegen würden, vermag den Anforderungen, wie sie an eine umfassende Darlegung der allgemeinen Situation in einem Herkunftsstaat geknüpft sind, in dieser knappen Form nicht zu genügen, weil nicht einmal ansatzweise erkennbar (und folglich auch nicht nachprüfbar) ist, von welchen Berichten welchen Inhalts die belangte Behörde ausgegangen ist, um zu dem erwähnten Resumee zu gelangen.
Neben der allgemeinen Lage für Religionsgemeinschaften wäre es - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis hervorgehoben hat - in Anbetracht des verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringens auch erforderlich gewesen, konkrete Länderfeststellungen zur Situation von Anhängern der Glaubensgemeinschaft "XXXX" zu treffen. Deren Unterlassung stellt nach Ansicht des erkennenden Senates einen schweren Verfahrensmangel dar.
Was die Situation der armenischen Minderheit in Georgien anbelangt, ist ferner zu bemerken, dass der lapidare (und nicht weiter erläuterte) Hinweis des Bundesasylamtes, wonach armenische Georgier wirtschaftlichen Problemen, aber keiner (ethnischen) Verfolgung ausgesetzt seien, angesichts des Parteienvorbringens nicht ausreicht, um eine tragfähige Grundlage für die abschließende Beurteilung einer allfälligen ethnischen Verfolgung zu bilden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die lediglich eine Seite umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihr Heimatland im XXXX verlassen hat, sodass - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis angenommen hat - die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die lediglich eine Seite umfassenden Länderfeststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1999 stammen, der Bescheid der belangten Behörde jedoch mit 16.4.2002 datiert und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihr Heimatland im römisch 40 verlassen hat, sodass - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis angenommen hat - die getroffenen Länderfeststellungen bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr aktuell waren. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in Georgien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen.
4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auch auf die Aktualität der (behaupteten) Verfolgung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (angesichts der behaupteten religiösen Verfolgung, der vorgebrachten Benachteiligung aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie der behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration), mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2010