TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/19 C10 411377-2/2010

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Veröffentlicht am 19.11.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C10 411377-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme in der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme in der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.

Am gleichen Tage fand im Stadtpolizeikommando Klagenfurt, Polizeianhaltezentrum, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Bf. gab sein Geburtsjahr mit 1993 an.

Der Bf. wurde am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost), im Asylverfahren im Beisein des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, XXXX geboren zu sein.Der Bf. wurde am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost), im Asylverfahren im Beisein des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, römisch 40 geboren zu sein.

Ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dubliner Übereinkommen mit Italien führte zum Ergebnis, dass der Bf. in Italien nicht registriert war. In weiterer Folge wurde dem Bf. von der EAST-Ost eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.Ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dubliner Übereinkommen mit Italien führte zum Ergebnis, dass der Bf. in Italien nicht registriert war. In weiterer Folge wurde dem Bf. von der EAST-Ost eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.

2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.

Gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.

3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAS am 28.12.2009 per Fax eingelangte und mit 28.12.2009 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahren anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bf. Asyl zu gewähren oder in eventu dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Im selben Schreiben beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde beim BAS. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Bf. am 27.11.2009 zugestellt worden sei. Er habe sich daraufhin am 07.12.2009 nach Wien begeben, um rechtliche Unterstützung durch einen namentlich genannten Verein zu erhalten und habe einem namentlich genannten Mitarbeiter eine Vollmacht zu Beschwerdeerhebung erteilt. Dieser Mitarbeiter sei am 08.12.2009 bis Freitag, dem 11.12.2009 erkrankt und sei mangels Dispositionsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine Beschwerde zu verfassen. Dieses Hindernis sei erst mit dem ersten Arbeitstag am 14.12.2009 weggefallen. Dem Antrag angeschlossen war eine Kopie der Vollmacht, datiert mit 07.12.2009.

Mit Fax vom 11.01.2010 übermittelte der Bf. ein ärztliches Bestätigungsformular, betreffend den namentlich genannten Mitarbeiter des Vereins.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der namentlich genannte Verein dafür Sorge hätte treffen müssen, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters, die fristgerechte Abfertigung von Eingaben zu gewährleisten sei.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der namentlich genannte Verein dafür Sorge hätte treffen müssen, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters, die fristgerechte Abfertigung von Eingaben zu gewährleisten sei.

5. Gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 02.02.2010 beim BAS fristgerecht eingelangte und mit 02.02.2010 datierte Beschwerde des Bf., der zu entnehmen ist, dass der Bf. beantragt, der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist stattzugeben.

Die Beschwerde gegen den unter 4. genannten Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vollmacht nicht dem Verein erteilt wurde, sondern dem langjährigen Mitarbeiter, der somit allein dazu befugt gewesen wäre, die Beschwerde zu verfassen und zu unterzeichnen. Es sei daher nicht, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, eine hohe Arbeitsbelastung oder der krankheitsbedingte Ausfall eines beliebigen Mitarbeiters für das Fristversäumnis verantwortlich, sondern die Erkrankung der einzigen Person, die befugt war, die Beschwerde einzubringen. Es sei nie behauptet worden, dass die hohe Arbeitsbelastung für das Fristversäumnis auslösend war und funktionierende Kontrollsysteme nicht dazu geeignet waren, eine unvorhergesehene Erkrankung eines Mitarbeiters zu verhindern. Die Krankheit sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis in der Sphäre des Vertreters, und wäre nach der Judikatur ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie durch Einsicht in das Zentrale Melderegister.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

Entgegen den Angaben des Bf. in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, wurde ihm der Bescheid des Bundesasylamtes nicht am 27.11.2009 zugestellt sondern gilt der Bescheid mit der am 25.11.2009 durch das Bundesasylamt vorgenommen Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs 2 iVm § 23 Abs 3 ZustellG als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010. Zwar hat der Bf. erst drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Vertreter bevollmächtigt, wobei innerhalb dieser Tage auch ein gesetzlicher Feiertag lag, jedoch kann auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Wiedereinsetzung rechtfertigen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 624, 12).Entgegen den Angaben des Bf. in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, wurde ihm der Bescheid des Bundesasylamtes nicht am 27.11.2009 zugestellt sondern gilt der Bescheid mit der am 25.11.2009 durch das Bundesasylamt vorgenommen Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010. Zwar hat der Bf. erst drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Vertreter bevollmächtigt, wobei innerhalb dieser Tage auch ein gesetzlicher Feiertag lag, jedoch kann auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Wiedereinsetzung rechtfertigen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 624, 12).

In der gegenständlichen Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht der Verein "Asyl in Not" zur Vertretung bevollmächtigt wurde, sondern dass die Vertretungsvollmacht ausschließlich einer namentlich genannten Person, p. A. "Asyl in Not" erteilt worden war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Antrag auf Wiedereinsetzung in Kopie beiliegenden Vollmacht vom 07.12.2009.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH vermögen in der Person eines Bevollmächtigten der Partei eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden, wenn sich die Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Dies trifft bei einer Erkrankung, wie der VwGH gleichfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt, erst dann zu, wenn sie einen Zustand der Dispositonsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 625, 22. und 23.).

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters abzuwenden. (Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, 4. Teilband, S 1326, Rz 79).

Laut dem dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgereichten ärztlichen Bestätigungsformular, ausgestellt am 11.12.2009, war der bevollmächtigte Vertreter von 08.12.2009 bis voraussichtlich 11.12.2009 arbeitsunfähig. Der Bf. behauptet zwar im Antrag auf Wiedereinsetzung, der bevollmächtigte Vertreter sei dispositionsunfähig gewesen, ohne dies näher darzulegen und verweist auf die ärztliche Bestätigung vom 11.12.2009. Aus dem Bestätigungsformular ergibt sich in keiner Weise, dass der Bf. auf Grund seiner Erkrankung dispostionsunfähig gewesen wäre und somit nicht in der Lage gewesen wäre, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen, wie beispielsweise im Rahmen der erteilten Vollmacht einen Stellvertreter zu bestellen, zu treffen.

4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der bevollmächtigte Vertreter des Bf. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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