TE AsylGH Beschluss 2010/11/22 B6 266686-2/2010

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B6 266.686-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 10.279 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, FZ. 10 10.279 EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Gemeinde XXXX, reiste am 01.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , reiste am 01.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das Leben in Mazedonien nicht leisten könne, da er dort keine Arbeit gefunden habe, keine Sozialhilfe erhalte, sein Vater im Jahr 2000 verstorben sei (vgl. As 25, 33 zu 05 18.438 EAST Ost) und seine Mutter sich um ihn nicht kümmern würde. Er lebe unter großer Armut in einem Haus, das nicht ihm gehöre. Er zahle keine Miete und der Hauseigentümer wolle ihn "rausschmeißen". Er sei schon öfters vom Hauseigentümer geschlagen worden.Vom Bundesasylamt einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer sich das Leben in Mazedonien nicht leisten könne, da er dort keine Arbeit gefunden habe, keine Sozialhilfe erhalte, sein Vater im Jahr 2000 verstorben sei vergleiche As 25, 33 zu 05 18.438 EAST Ost) und seine Mutter sich um ihn nicht kümmern würde. Er lebe unter großer Armut in einem Haus, das nicht ihm gehöre. Er zahle keine Miete und der Hauseigentümer wolle ihn "rausschmeißen". Er sei schon öfters vom Hauseigentümer geschlagen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2005, FZ. 05 18.438 EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für seine Antragsstellung darlegen habe können. Weiters seien seine Angaben, wonach er aufgrund seiner Armut in Mazedonien einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, in sich widersprüchlich und würden den getroffenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung in Mazedonien widersprechen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2005, FZ. 05 18.438 EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für seine Antragsstellung darlegen habe können. Weiters seien seine Angaben, wonach er aufgrund seiner Armut in Mazedonien einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, in sich widersprüchlich und würden den getroffenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung in Mazedonien widersprechen.

Die dagegen innerhalb offener Frist erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2009, Zl. B6 266.686-0/2008/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Zustellung am 15.01.2009 rechtskräftig.

1.2. Am 23.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in einer Erstbefragung am 23.07.2009 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.05.2010 im Wesentlichen mit seiner schlechten wirtschaftlichen Situation in Mazedonien begründete, wobei er Obdachlosigkeit befürchte. Auch sei er im Alter von 15 Jahren von anderen Jugendlichen zusammengeschlagen worden. Er habe auf den Straßen in Mazedonien Angst. Er habe weder ein Haus noch Eltern. Er habe das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 22.07.2010, FZ. 09 08.790 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 22.07.2010, FZ. 09 08.790 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

1.3. Am 04.11.2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er sich Ende August 2010 in Wien einer Personenkontrolle entziehen und der Polizei weglaufen habe wollen, dabei aber einen Polizisten verletzt habe, weshalb er verhaftet und verurteilt worden sei. Er habe keine neuen Asyl- und Fluchtgründe. Er werde in seiner Heimat umgebracht. Er wisse nicht, wer diese Leute seien. Sie würden der politischen Partei SDS angehören. Wer die Führungsmitglieder seien, könne er nicht sagen, doch hätten sie seinen Vater getötet. Auf die Frage, seit wann ihn die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer dazu nochmals an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe (vgl. As 7). Die wiederholt gestellte Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, erklärte aber dann, dass er Ende XXXX aus der Justizhaft entlassen und im Anschluss direkt nach Mazedonien abgeschoben werde. Er wolle seinen Asylantrag aufrechterhalten. Er wolle in Österreich bleiben.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er sich Ende August 2010 in Wien einer Personenkontrolle entziehen und der Polizei weglaufen habe wollen, dabei aber einen Polizisten verletzt habe, weshalb er verhaftet und verurteilt worden sei. Er habe keine neuen Asyl- und Fluchtgründe. Er werde in seiner Heimat umgebracht. Er wisse nicht, wer diese Leute seien. Sie würden der politischen Partei SDS angehören. Wer die Führungsmitglieder seien, könne er nicht sagen, doch hätten sie seinen Vater getötet. Auf die Frage, seit wann ihn die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer dazu nochmals an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe vergleiche As 7). Die wiederholt gestellte Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, erklärte aber dann, dass er Ende römisch 40 aus der Justizhaft entlassen und im Anschluss direkt nach Mazedonien abgeschoben werde. Er wolle seinen Asylantrag aufrechterhalten. Er wolle in Österreich bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Dem Beschwerdeführer wurde durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache und eines Rechtsberaters am 12.11.2010 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater von "Leuten einer Partei" geschlagen worden sei. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Er könne nicht nach Mazedonien zurück, weil sie ihn vielleicht umbringen würden. Auf die konkrete Frage, wer ihn umbringen werde, erklärte der Beschwerdeführer: "Diese Menschen, die dort waren". Auf Nachfragen erklärte er: "Ich kenne sie nicht so." Auf nochmaliges Nachfragen gab er an: "Das war eine Gruppe, wissen Sie? Ich weiß es nicht so, wie soll ich das sagen". Im Gegenzug fragte der Beschwerdeführer den Einvernahmeleiter, ob er es für ihn "machen" könne, dass er frei sei und nach Mazedonien fahren könne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, inzwischen in Österreich eine Freundin zu haben, die er etwa drei oder vier Monate kenne, wobei er in diesem Zusammenhang nicht in der Lage war, deren Familiennamen zu nennen. Letztlich brachte der Beschwerdeführer vor der Bescheidverkündung noch vor, dass eine Rückkehr (nach Mazedonien) für ihn schlimm werden könnte. Dem Beschwerdeführer wurde der Umstand, dass Mazedonien laut Verordnung der Bundesregierung (HStVO) als sicherer Herkunftsstaat iSd AsylG gelte, sowie entsprechende Berichte zu Kenntnis gebracht, aus denen hervorgehe, dass in Mazedonien keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten sei.

In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer nunmehr der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer nunmehr der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. das Vorbringen derart der Glaubwürdigkeit entbehre, dass sein Antrag aufgrund des Fehlens einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts voraussichtlich zurückzuweisen sei. Auch habe sich die allgemeine Lage in Mazedonien nicht entscheidungswesentlich geändert, wobei dem Protokoll eine Kurzanalyse der Staatendokumentation zum Herkunftsland Mazedonien vom 14.10.2010 beigefügt ist.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:

2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.

Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 09 08.790 EAST Ost, eine Ausweisung ausgesprochen, die nach wie vor aufrecht ist.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, FZ. 09 08.790 EAST Ost, eine Ausweisung ausgesprochen, die nach wie vor aufrecht ist.

Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des Bundesasylamts zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden, und er sich weiter auf Ereignisse bezog, die zeitlich offensichtlich vor der ersten Asylantragstellung einzuordnen waren und darüber hinaus aber auch keinen entsprechenden glaubwürdiger Kern aufwiesen.

Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden.Es liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom Bundesasylamt im Einklang mit dem aktuellen Erhebungsstand des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Artikel 8, EMRK hindeuten würden.

Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen.Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG nicht durchzuführen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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