TE AsylGH Beschluss 2010/11/25 C8 403132-2/2010

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 403132-2/2010/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, GZ. 10 10.428-EAST-West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, GZ. 10 10.428-EAST-West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

Der nunmehrige Asylwerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 15.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 16.09.2008 einer Erstbefragung durch Organe der Bundespolizei der Polizeiinspektion Traiskirchen unterzogen und am 19.11.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung vom 16.09.2008 gab der Asylwerber an, dass er am 20.07.2008 den Dorfvorsteher angeschossen habe, nachdem dieser die Frau des Beschwerdeführers vergewaltigt habe. Daraufhin sei er nach Europa geflüchtet.

Am 19.11.2008 führte der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er sich am 10.07.2008 von seiner Exfrau habe scheiden lassen, da sie einen neuen Freund gehabt hatte. Seit der Scheidung habe er seine Exfrau nicht mehr gesehen noch mit ihr gesprochen. Der neue Freund seiner Exfrau heiße XXXX, sei aber trotz der Namensgleichheit nicht mit ihm verwandt. Er sei Leiter einer Produktionsbrigade am Land, von wo auch der Asylwerber herkomme. Befragt nach dem eigentlichen Fluchtgrund brachte der Asylwerber vor, dass es am 20.07.2008 zu einer Schlägerei zwischen XXXX und ihm gekommen sei. XXXX sei plötzlich ohne ersichtlichen Grund bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihn provoziert. Seine Exfrau sei nicht dabei gewesen, jedoch zwei bis drei andere Leute. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Asylwerber habe zunächst nicht besonders heftig zugeschlagen, weil er Angst vor den Begleitern von XXXX hatte. Schließlich sei er jedoch in sein Haus gegangen und habe sein Jagdgewehr geholt und habe auf XXXX geschossen. Dieser habe dann geblutet und sei am Boden gelegen. Der Asylwerber könne keine Angaben darüber machen, ob dieser noch lebte oder nicht. Er habe dann seine Sachen gepackt und sei geflüchtet. Er habe erst später erfahren, dass XXXX gestorben sei. Er wisse jedoch weder, wann genau dies gewesen sei, noch ob XXXX aufgrund der ihm zugefügten Verletzung gestorben sei. Nach Vorhalt, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben hat, dass der Dorfvorsteher seine Exfrau vergewaltigt habe, gab der Asylwerber an, dass es keinen Unterschied mache, ob es eineAm 19.11.2008 führte der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er sich am 10.07.2008 von seiner Exfrau habe scheiden lassen, da sie einen neuen Freund gehabt hatte. Seit der Scheidung habe er seine Exfrau nicht mehr gesehen noch mit ihr gesprochen. Der neue Freund seiner Exfrau heiße römisch 40 , sei aber trotz der Namensgleichheit nicht mit ihm verwandt. Er sei Leiter einer Produktionsbrigade am Land, von wo auch der Asylwerber herkomme. Befragt nach dem eigentlichen Fluchtgrund brachte der Asylwerber vor, dass es am 20.07.2008 zu einer Schlägerei zwischen römisch 40 und ihm gekommen sei. römisch 40 sei plötzlich ohne ersichtlichen Grund bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihn provoziert. Seine Exfrau sei nicht dabei gewesen, jedoch zwei bis drei andere Leute. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Asylwerber habe zunächst nicht besonders heftig zugeschlagen, weil er Angst vor den Begleitern von römisch 40 hatte. Schließlich sei er jedoch in sein Haus gegangen und habe sein Jagdgewehr geholt und habe auf römisch 40 geschossen. Dieser habe dann geblutet und sei am Boden gelegen. Der Asylwerber könne keine Angaben darüber machen, ob dieser noch lebte oder nicht. Er habe dann seine Sachen gepackt und sei geflüchtet. Er habe erst später erfahren, dass römisch 40 gestorben sei. Er wisse jedoch weder, wann genau dies gewesen sei, noch ob römisch 40 aufgrund der ihm zugefügten Verletzung gestorben sei. Nach Vorhalt, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben hat, dass der Dorfvorsteher seine Exfrau vergewaltigt habe, gab der Asylwerber an, dass es keinen Unterschied mache, ob es eine

Vergewaltigung sei oder ein normaler Ehebruch. Auf nochmalige Nachfrage, ob der Dorfvorsteher nun die Exfrau des Asylwerbers vergewaltigt habe, behauptete dieser, dass er wisse, dass er das gemacht habe. Weiters gab er an, dass er über dieses Thema nicht gerne rede. Er wisse auch nicht, ob aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn laufen. Befragt, ob es sein könnte, dass der Asylwerber gar nicht von den chinesischen Behörden gesucht werde, gab dieser an, dass dies möglich sei, aber er sei von seiner Frau getrennt und es mache schon allein deshalb keinen Sinn, nach China zurückzukehren. Hauptsächlich fürchte er sich jedoch davor, hingerichtet zu werden. Zu den ihm am Ende der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der Asylwerber keine Stellungnahme ab.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Asylwerber im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Asylwerber im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

1.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.03.2009 gemäß § 8 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt, nachdem die beschwerdeführende Partei es unterlassen hatte, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung ihrer Abgabestelle mitzuteilen, obwohl dieser vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis gehabt hat.1.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.03.2009 gemäß Paragraph 8, ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt, nachdem die beschwerdeführende Partei es unterlassen hatte, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG dem Asylgerichtshof unverzüglich die Änderung ihrer Abgabestelle mitzuteilen, obwohl dieser vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis gehabt hat.

1.4. Am 28.04.2009 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U 1058/09-3, der Antrag des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelehnt.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die vom Asylwerber beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint.

2. Das zweite Asylverfahren:

2.1. Am 27.10.2009 wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgestellt, dass sich der Asylwerber im Bereich der Stadt Salzburg unangemeldet aufgehalten hat.

Der Asylwerber verfügte weder über ein gültiges Reisedokument, noch über einen ordentlichen Wohnsitz bzw. ein geregeltes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

2.2. Am 17.11.2009 stellte der Asylwerber im Polizeianhaltezentrum Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung gab dieser an, dass er sich im Jahr 2008 von seiner Frau scheiden habe lassen. Da dies in seiner Stadt nicht erwünscht gewesen wäre, habe er den Ärger des Bezirksvorsitzenden hervorgerufen. Dieser habe ihn am Vormittag des 25.07.2008 in seiner Strasse aufgesucht. Dieser habe ihn beschimpft und dessen Leute auf ihn eingeschlagen. Er sei zum Haus gerannt, um sich ein Jagdgewehr zu holen und sich damit zu verteidigen. Da er einen Schuss mit zwei Kugeln abgegeben habe, seien offensichtlich Leute verletzt worden. Ob jemand verstorben sei, wisse er nicht, da er sofort die Flucht ergriffen und sich spontan zum Verlassen seiner Heimat entschlossen habe.

Da in der VR China bereits der Besitz einer Schusswaffe strafbar sei und er noch dazu Leute der Regierung verletzt habe, erwarte ihm sicherlich das Höchstmaß einer Bestrafung. Zudem würde es in China nach wie vor die Todessstrafe geben.

2.3. Am 18.11.2009 wurde dem Asylwerber durch das Bundesasylamt-EAST-WEST gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliegen würde.2.3. Am 18.11.2009 wurde dem Asylwerber durch das Bundesasylamt-EAST-WEST gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG vorliegen würde.

Am 20.11.2009 gab der Asylwerber in der mit ihm in der Erstaufnahmestelle West aufgenommenen Niederschrift an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil er keine Aufenthaltsbewilligung habe und dadurch immer wieder von der Polizei aufgegriffen werde können.

Auf die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Erkenntnisses etwas an den Fluchtgründen geändert habe, gab dieser an, dass er von den Bewohnern der Stadt, aus der er kommen würde, gehört habe, dass seine Sache noch nicht gelöst worden sei und er noch gesucht werde. Es sei die Sache mit der bewaffneten Auseinandersetzung vom 25.07.2008.

Hinsichtlich seines Privat und Familienlebens habe sich seit der Rechtskraft vom 07.05.2009 nichts geändert.

Wenn er in seine Heimat zurückkehren müsse, werde er hart bestraft, weil er gegen das Gesetz verstoßen habe und er in Lebensgefahr sei.

2.4. Am 23.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle WEST, vom 23.11.2009, Zl. 09 14.336-EAST-WEST wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.4. Am 23.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle WEST, vom 23.11.2009, Zl. 09 14.336-EAST-WEST wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf dieselben Fluchtgründe verweisen würde, welche schon im ersten Asylverfahren und vor endgültiger Rechtskraft des Erstbescheides bestanden hätten.

Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftiges, als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, sei nach den Denkgesetzten der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existent.

In Bezug auf das Privat und Familienleben werde festgestellt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine Änderung ergeben habe und vom Beschwerdeführer im Parteiengehör vom 20.11.2009 nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.

Da die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen wurde, dem Bundesasylamt keine Abgabestelle bekannt gewesen ist und auch keine festgestellt werden konnte, sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle sich nicht ergeben haben, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.11.2009, Zl. 09 14.336-EAST-WEST gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG beim Bundesasylamt am 25.11.2009 im Akt hinterlegt.Da die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen wurde, dem Bundesasylamt keine Abgabestelle bekannt gewesen ist und auch keine festgestellt werden konnte, sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle sich nicht ergeben haben, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.11.2009, Zl. 09 14.336-EAST-WEST gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG beim Bundesasylamt am 25.11.2009 im Akt hinterlegt.

2.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs in der Folge gemäß § 68 AVG mit 10.12.2009 negativ in Rechtskraft. Ebenso die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung in die VR China.2.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs in der Folge gemäß Paragraph 68, AVG mit 10.12.2009 negativ in Rechtskraft. Ebenso die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung in die VR China.

3. Das dritte (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

3.1. Am 04.11.2010 wurde der Asylwerber einer neuerlichen fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sein Asylverfahren seit dem 07.05.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden und die Ausweisung seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig ist.

Ein weiterer Folgeantrag wurde zurückgewiesen. Des weiteren besteht gegen den Asylwerber ein Festnahmeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.12.2009.

Außerdem verfügt dieser weder über ein gültiges Reisedokument noch über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und kein geregeltes Einkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.

3.2. Am 09.11.2010 stellte der Asylwerber im Polizeianhaltezentrum Salzburg einen Folgeantrag, einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der von der Bundespolizeidirektion Salzburg mit dem Asylwerber am 09.11.2010 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an keine gesundheitlichen Probleme zu haben, welche ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe nach wie vor Beschwerden von einer Verletzung an der Hüfte.

Auf die Frage, ob der Asylwerber neue Fluchtgründe vorzubringen habe, gab dieser an, dass er ohne legalen Aufenthaltstitel nicht leben könne. Er würde zu wenig Geld verdienen, um davon leben zu können.

Der Asylwerber führte überdies in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift aus, dass sich an seinen früheren Antragstellungen nichts verändert habe. Er werde in der VR China nach wie vor verfolgt, weshalb er einen Asylantrag stelle.

Er habe gegen das chinesische Gesetz verstoßen. Er habe Schusswaffen verwendet und sich gegen die chinesische Regierung aufgelehnt. In diesem Falle habe er mit der Höchststrafe zu rechnen.

In der VR China werde er ins Gefängnis kommen, wenn er nicht sogar mit dem Tode bestraft werden würde.

Auf die Frage was der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, gab dieser an, dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn sie ihn nicht umbringen würden. Es sei für ihn jedenfalls besser in Österreich zu bleiben.

Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde an, gab dieser an, dass er gegen das chinesische Gesetz verstoßen habe. Er habe Schusswaffen verwendet und sich gegen die chinesische Regierung aufgelehnt. In diesem Fall habe er die Höchststrafe zu erwarten.

Er werde ins Gefängnis kommen, wenn nicht sogar mit dem Tode bestraft.

Auf die Frage, wann dem Beschwerdeführer die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab dieser an, dass es keine Änderungen geben würde, da die Situation nach wie vor problematisch sei.

Auf die Frage, weshalb der Asylwerber erst jetzt einen Asylantrag stellen würde, gab dieser an, dass er sich nicht ausgekannt habe. Als er vom Bundesasylamt Geld erhalten habe, habe er nicht daran gedacht, dass er neuerlich einen Antrag zu stellen habe.

Am 08.11.2010 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, der Bundespolizeidirektion Salzburg mit, dass der Asylwerber einen Folgeantrag i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat.Am 08.11.2010 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, der Bundespolizeidirektion Salzburg mit, dass der Asylwerber einen Folgeantrag i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat.

Am 15.11.2010 wurde dem Asylwerber im Rahmen einer Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 4,5 und §68 Abs. 1 AVG iVm § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zurückzuweisen und beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz nach § 19 Abs. 3 Z 6 AsylG aufzuheben.Am 15.11.2010 wurde dem Asylwerber im Rahmen einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 4,,5 und §68 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zurückzuweisen und beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG aufzuheben.

Gleichzeitig teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizei, mit, dass gemäß § 27 Abs. 1 AsylG das Ausweisungsverfahren mit 15.11.2010 als ex lege eingeleitet angesehen würde.Gleichzeitig teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizei, mit, dass gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG das Ausweisungsverfahren mit 15.11.2010 als ex lege eingeleitet angesehen würde.

3.3. Am 16.11.2010 gab der Beschwerdeführer in der mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST aufgenommenen Niederschrift an, dass er an Juckreiz und Schlafstörungen leiden würde. Außerdem habe er etwas mit dem Hals, er glaube er habe etwas mit der Haut. Das mit der Haut habe er schon in der VR China gehabt. Die Schlafstörungen seien in der Schubhaft aufgetreten.

Auf die Anmerkung hin, dass der Asylwerber bereits Asylanträge gestellt habe, welche bereits rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden seien und der Frage, weshalb er einen weiteren Asylantrag stellen würde, gab dieser an, dass man in Österreich nicht legal leben könne, wenn man kein Asyl habe. Er habe in der VR China schwerwiegende Dinge getan und sich mit Schusswaffen verteidigt. Er würde in der VR China sicherlich sehr hart bestraft, wenn er zurückkehren solle. Er habe in der VR China ein Kind, dass er dann nicht mehr ernähren könne. Vom Ausland aus könne er vielleicht noch ein bisschen Geld verdienen und dem Kind schicken. Wenn er nach China zurückkehren würde, dann würde man ihn ein Leben lang ins Gefängnis bringen.

Auf die Frage, ob sich an den Problemen bzw. Fluchtgründen des Asylwerbers etwas geändert habe, gab dieser an, dass die Probleme nicht neu sein würden, aber es immer noch gleich bedrohlich für ihn wäre. Er würde immer noch gesucht und dadurch sei sein Kind bedroht.

Auf die Frage, ob es seit der Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, gab dieser an, dass er erfahren habe, dass man ihn noch immer wegen dem damals abgegebenen Schuss suchen würde und sie nicht aufhören würden ihn zu verfolgen.

Auf die Frage, wann und wie der Asylwerber davon erfahren habe, gab dieser an, dass es allgemein bekannt sei, dass die Polizei in der VR China sehr hart sei, foltern und Leute auch umbringen würde.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Asylwerber an, diese nicht vorzulesen. Er würde dies nicht glauben, da sie ja nicht die Wahrheit sagen würden. In der VR China würden alle mit Gewalt unterdrückt.

3.4. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.3.4. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

3.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.3.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

3.6. Aus dem Aktenvermerk vom 24.11.2010 ergibt sich, dass beim Asylwerber im Rahmen einer medizinischen Untersuchung keine Erkrankungen festgestellt wurden. Der Asylwerber erhielt lediglich gegen seinen seit 3 Tagen andauernden Juckreiz ein Gel und Tabletten.

Hinsichtlich seiner im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung festgestellten "Anpassungsstörung" erhielt dieser ein Medikament. Ebenso erhielt er am 19.11.2010 ein Medikament gegen Magenschmerzen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.11.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, AZ. 09 14.336-EAST-WEST bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 12.03.2009, C 8 403.132-1/2008/2E , eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag vor, dass es am 20.07.2008 zwischen ihm und dem Ehemann seiner Ex-Frau, XXXX, zu einer Schlägerei gekommen ist.2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag vor, dass es am 20.07.2008 zwischen ihm und dem Ehemann seiner Ex-Frau, römisch 40 , zu einer Schlägerei gekommen ist.

Der Asylwerber hat zunächst nicht besonders heftig zugeschlagen, weil er Angst vor den Begleitern von XXXX gehabt hat. Schließlich ist er jedoch in sein Haus gegangen, hat sein Jagdgewehr geholt und auf XXXX geschossen. Im Anschluss daran ist der Asylwerber dann geflüchtet.Der Asylwerber hat zunächst nicht besonders heftig zugeschlagen, weil er Angst vor den Begleitern von römisch 40 gehabt hat. Schließlich ist er jedoch in sein Haus gegangen, hat sein Jagdgewehr geholt und auf römisch 40 geschossen. Im Anschluss daran ist der Asylwerber dann geflüchtet.

Der Asylwerber räumt in diesem Zusammenhang ein, dass es möglich ist, dass er von den chinesischen Behörden gar nicht gesucht wird. Da er aber von seiner Frau getrennt ist, macht es allein deshalb schon keinen Sinn nach China zurückzukehren.

Das erste Verfahren des Asylwerbers zu diesem Vorbringen wurde negativ abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, da von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten gewesen ist. Im zweiten vom Asylwerber am 17.11.2009 gestellten Asylantrag, gab dieser in der mit ihm am 20.11.2009 aufgenommenen Niederschrift, hinsichtlich der Begründung seines neuerlichen Asylantrages an, diesen zu stellen, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hat und dadurch von der Polizei immer wieder aufgegriffen werden kann.

Auf die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutzes etwas an seinen Fluchtgründen geändert hat, gab dieser lediglich an, dass er von Bewohner seiner Stadt gehört hat, dass seine Sache noch nicht gelöst ist und er noch gesucht wird.

Abgesehen davon, dass der Asylwerber in der mit ihm am 17.11.2009 aufgenommen Niederschrift seine Fluchtgeschichte noch so darstellte, dass die Abgabe seines Schusses aus dem Jagdgewehr nicht den Ehemann seiner Ex-Frau, sondern zwei andere Personen verletzt hat, und durch dieses Vorbringen die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte gesteigert hat, sind keine neuen Umstände aufgetreten.

Der Antrag wurde daher am 23.11.2009 vom Bundesasylamt gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgrichtshof gem. § 68 Abs.1 AVG iVm § 23 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.Der Antrag wurde daher am 23.11.2009 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgrichtshof gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.

Im nunmehrigen dritten -verfahrensgegenständlichen Asylantragbringt der Asylwerber in der mit ihm am 09.11.2010 mit der Bundespolizei Salzburg aufgenommenen Niederschrift auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde bzw. was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert hat vor, dass sich in den Gründen seiner früheren Antragsstellungen nichts geändert hat. Er wird nach wie vor verfolgt. Hinsichtlich neuer Fluchtgründe führt dieser selbst aus ohne legalen Aufenthaltstitel nicht leben zu können. Er verdient zu wenig Geld, um davon leben zu können.

In der mit dem Asylwerber vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, aufgenommenen Niederschrift führte dieser hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte ebenso aus, dass seine Probleme nicht neu, aber noch immer gleich bedrohlich sind.

Aus diesem gesamten Vorbringen ergibt sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, zumal dieser keinen glaubhaften Kern aufweist.

Seine angeblichen Probleme wegen den Ehegatten seiner Ex-Ehegattin wurden bereits in den vorhergehenden Verfahren eingehend entsprechend berücksichtigt und als nicht glaubwürdig befunden.

Der Asylwerber räumt im gegenständlichen Fall in der mit ihm am 9.11.2010 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg aufgenommenen Niederschrift überdies selbst ein, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt zu haben, weil er ohne einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich nicht leben kann. Dies deckt sich mit den Angaben des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, als er auch darin angab, in Österreich ohne Asyl nicht legal leben habe können. Zudem führte dieser aus im Ausland noch ein bisschen Geld verdienen zu können, welches er seinem Kind schicken kann. In China kommt er dagegen ein Leben lang ins Gefängnis.

Unabhängig davon wich der Beschwerdeführer der Frage, ob es seit der Rechtskraft der Vorverfahren irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben hätte, die ihn persönlich betroffen hätten, aus, indem er anführte erfahren zu haben, dass man ihn noch immer wegen seines damaligen Schusses suchen und es nicht damit aufhören würde, dass er verfolgt wird.

Auf die Frage zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise er davon erfahren habe, gab dieser ohne auf die Frage bzw. seinen konkreten Fall einzugehen an, dass es allgemein bekannt ist, dass die Polizei in der VR China sehr hart ist, Leute foltert und umbringt.

Insofern stellt auch dieses Vorbringen eine nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Fluchtgründe dar, zumal der Asylwerber schon in der seinerzeit mit ihm vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, am 19.11.2008 aufgenommen Niederschrift angab, dass er nicht weiß, ob aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn laufen. Er räumte seinerzeit auch ein, dass es möglich ist, dass er von den chinesischen Behörden gar nicht gesucht wird.

Damit kann auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von ihm aufgestellten Angabe, lediglich als Schutzbehauptung handelt.

In Gesamtschau des Vorbringens des Asylwerbers bzw. dessen Rechtsvertreters stellt die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsbehauptung eine nicht substantiierte und nicht glaubwürdige Fortsetzung seiner Fluchtgründe dar.

Der dritte Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005 bestätigt hat.Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, bestätigt hat.

Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Asylwerber ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden.

Zwar behauptet der Asylwerber in der mit ihm am 9.11.2010 aufgenommenen Niederschrift noch, dass er nach wie vor Beschwerden, welche von einer Verletzung an der Hüfte resultieren, haben würde, doch wird dieser Umstand in der mit ihm am 16.11.2010 aufgenommen Niederschrift völlig unerwähnt gelassen. Vielmehr führt dieser nunmehr aus, dass er an einem Juckreiz, den er schon gehabt habe, als er noch in der VR China gewesen wäre, gelitten hätte. Von diesem Umstand wurde wiederum, sowohl in der vorangegangenen mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, als auch in den vorangegangen Asylverfahren nichts erwähnt. Abgesehen davon, dass dieser dem medizinischen Personal mitteilte erst seit drei Tagen an einem Juckreiz zu leiden, wurde diesem dagegen eine entsprechende Salbe gegeben. Die offenbar auf die Schubhaft zurückführenden "Anpassungsstörungen" sind mittlerweile obsolet, als der Asylwerber am 23.11.2010 aus der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum entlassen wurde.

Unabhängig davon ergibt sich aber insgesamt aus dem Aktenvermerkt vom 24.11.2010, dass der Asylwerber einer medizinischen Untersuchung unterzogen wurde und sich im Zuge dessen ergeben hat, dass dieser an keiner Krankheit leidet.

Es ist daher anzunehmen, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich als Friseur ein ausreichendes Auskommen, wie er sich dies auch früher durch seine Tätigkeit gesichert hat, zu schaffen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Ex-Ehegattin und sein Kind, welchen er Geld in die VR-China zu schicken versucht, leben in der VR-China, sodass im Falle der Rückkehr ein sozialer Anknüpfungspunkt besteht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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