TE AsylGH Beschluss 2010/11/25 C8 249939-2/2010

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 249.939-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zahl: 10

10.342 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:10.342 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der VR China, reiste am 07.04.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (kurz: Asylantrag).

In der mit dem Asylwerber am 15.04.2003 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er sei von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise am 18.12.2002 in XXXX aufhältig und wohnhaft gewesen. Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel könne er nicht vorlegen. In China habe er seinen Personalausweis. Für die Reise habe er in China ein Wucherzinsdarlehen aufgenommen und 80.000 Yuan gezahlt.In der mit dem Asylwerber am 15.04.2003 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er sei von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise am 18.12.2002 in römisch 40 aufhältig und wohnhaft gewesen. Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel könne er nicht vorlegen. In China habe er seinen Personalausweis. Für die Reise habe er in China ein Wucherzinsdarlehen aufgenommen und 80.000 Yuan gezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in China nicht mehr weiter leben habe können und deshalb ausgereist sei. Sein erstes Kind, sein Sohn, sei krank und könne nicht sprechen. Er sei geistig behindert zur Welt gekommen. Sie hätten danach noch eine gesunde Tochter bekommen. Die Behörden hätten ihn mit einer Geldstrafe bestrafen wollen, weil sie ein zweites Kind bekommen hätten.

Sein zweites Kind sei am XXXX zur Welt gekommen. Gleich nach der Geburt hätten die Behörden davon Kenntnis erlangt und ca. zehn Tage danach sei die Mitteilung gekommen, dass er 20.000 Yuan Strafe zahlen solle. Wie die Behörde von seinem zweiten Kind Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht. Er vermute, dass sie jemand angezeigt habe. Möglicherweise sei die schriftliche Mitteilung schon vernichtet worden oder habe sie jemand weggeschmissen. Er könne sie jedenfalls nicht mehr vorlegen. Befragt, weshalb er nicht die Strafe gezahlt habe und nicht im Gegensatz dazu 80.000 Yuan für seine Ausreise aufgenommen habe, antwortete der Asylwerber, dass das verlorenes Geld gewesen sei. Er sei ein Bauer und verstehe davon nichts. Er hätte es nicht finanzieren können. Nach der Zustellung der Mitteilung über die Geldstrafe sei es zu keinen weiteren Maßnahmen bzw. Schritten der Behörde gekommen. Befragt, weshalb er seine Frau und seine Kinder zu Hause gelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Frau mit der Tochter geflüchtet sei. Er wisse nicht wohin, sie seien erst nach seiner Flucht geflohen. Sein behinderter Sohn befinde sich derzeit bei seiner Großmutter, der Mutter des Asylwerbers. Von der Flucht seiner Frau wisse er, weil seine Landsleute hier in Österreich zu Hause angerufen und in Erfahrung gebracht hätten, dass seine Frau und seine Tochter ebenfalls geflohen seien. Er selbst habe kein Geld gehabt und sich auch nicht ausgekannt und habe deshalb einen Chinesen ersucht, für ihn in China anzurufen.Sein zweites Kind sei am römisch 40 zur Welt gekommen. Gleich nach der Geburt hätten die Behörden davon Kenntnis erlangt und ca. zehn Tage danach sei die Mitteilung gekommen, dass er 20.000 Yuan Strafe zahlen solle. Wie die Behörde von seinem zweiten Kind Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht. Er vermute, dass sie jemand angezeigt habe. Möglicherweise sei die schriftliche Mitteilung schon vernichtet worden oder habe sie jemand weggeschmissen. Er könne sie jedenfalls nicht mehr vorlegen. Befragt, weshalb er nicht die Strafe gezahlt habe und nicht im Gegensatz dazu 80.000 Yuan für seine Ausreise aufgenommen habe, antwortete der Asylwerber, dass das verlorenes Geld gewesen sei. Er sei ein Bauer und verstehe davon nichts. Er hätte es nicht finanzieren können. Nach der Zustellung der Mitteilung über die Geldstrafe sei es zu keinen weiteren Maßnahmen bzw. Schritten der Behörde gekommen. Befragt, weshalb er seine Frau und seine Kinder zu Hause gelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Frau mit der Tochter geflüchtet sei. Er wisse nicht wohin, sie seien erst nach seiner Flucht geflohen. Sein behinderter Sohn befinde sich derzeit bei seiner Großmutter, der Mutter des Asylwerbers. Von der Flucht seiner Frau wisse er, weil seine Landsleute hier in Österreich zu Hause angerufen und in Erfahrung gebracht hätten, dass seine Frau und seine Tochter ebenfalls geflohen seien. Er selbst habe kein Geld gehabt und sich auch nicht ausgekannt und habe deshalb einen Chinesen ersucht, für ihn in China anzurufen.

Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtliche sei, dass er bei der schriftlichen Begründung seines Asylantrages, welche von ihm am 08.04.2003 persönlich und handschriftlich im entsprechenden Formblatt erfolgt sei, einen anderen Ausreisegrund angeführt bzw. geltend gemacht habe, schwieg der Asylwerber. Erneut zur Stellungnahme aufgefordert, entgegnete er, dass sein Vater wirklich an Krebs gestorben und seine Kinder schwer krank seien. Auf den weiteren Vorhalt, dass seine Begründung komplett widersprüchlich zu seinem nunmehrigen Vorbringen sei, antwortete er, dass irgendjemand das Formular für ihn ausgefüllt habe. Er wisse nicht genau, wer. Es sei ein anderer Chinese gewesen, der sich auch beim Bundesasylamt befunden habe. Er habe damals gelogen. Seine Mutter sei nicht verstorben. Sein heutiges Vorbringen entspreche der Wahrheit. Er habe gelogen, weil ihm andere Chinesen, die er in einem Chinarestaurant getroffen habe, gesagt hätten, dass es gut für ihn wäre.

Befragt, was passiert wäre, wenn er sich mit seiner Familie in einer Provinz niedergelassen hätte, wo mehr als ein Kind erlaubt sei, gab er an, nicht zu wissen, dass es solche Provinzen gebe. Auf den Vorhalt, dass seit dem Jahr 2000 eine Liberalisierung der Einkindpolitik eingetreten sei, so dass vorwiegend in Städten zur Zweikindpolitik übergegangen werde und dass es Ausnahmeregelungen für Fälle gebe, in welchen das erste Kind behindert sei, entgegnete der Asylwerber, dass ihm die Behörde nicht erlaubt habe, ein zweites Kind zu bekommen. Er sei diesbezüglich im Büro des Familienplanungskomitees gewesen, man habe es ihm aber verweigert. Konkret habe er den Antrag beim Familienplanungskomitee in der Kreisstadt XXXX im Oktober 2000 gestellt, indem er dort vorstellig geworden sei. Er habe gleich im Büro die Auskunft erhalten, dass ihm kein zweites Kind erlaubt werde. Die Auskunft habe er noch am selben Tag im Büro des Komitees in mündlicher Form erhalten. Konkret habe ihm ein Mann, der Büroleiter, verboten, ein zweites Kind zu bekommen. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben unplausibel seien, entgegnete der Asylwerber, die Wahrheit gesagt zu haben.Befragt, was passiert wäre, wenn er sich mit seiner Familie in einer Provinz niedergelassen hätte, wo mehr als ein Kind erlaubt sei, gab er an, nicht zu wissen, dass es solche Provinzen gebe. Auf den Vorhalt, dass seit dem Jahr 2000 eine Liberalisierung der Einkindpolitik eingetreten sei, so dass vorwiegend in Städten zur Zweikindpolitik übergegangen werde und dass es Ausnahmeregelungen für Fälle gebe, in welchen das erste Kind behindert sei, entgegnete der Asylwerber, dass ihm die Behörde nicht erlaubt habe, ein zweites Kind zu bekommen. Er sei diesbezüglich im Büro des Familienplanungskomitees gewesen, man habe es ihm aber verweigert. Konkret habe er den Antrag beim Familienplanungskomitee in der Kreisstadt römisch 40 im Oktober 2000 gestellt, indem er dort vorstellig geworden sei. Er habe gleich im Büro die Auskunft erhalten, dass ihm kein zweites Kind erlaubt werde. Die Auskunft habe er noch am selben Tag im Büro des Komitees in mündlicher Form erhalten. Konkret habe ihm ein Mann, der Büroleiter, verboten, ein zweites Kind zu bekommen. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben unplausibel seien, entgegnete der Asylwerber, die Wahrheit gesagt zu haben.

Er sei in China nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung gewesen. Auch sei er in China nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden und sei keiner Verfolgung durch staatliche Stellen oder von privater Seite ausgesetzt gewesen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und habe er auch nichts hinzuzufügen. Was im Falle einer Rückkehr nach China mit ihm passieren würde, wisse er nicht.

1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß § 8 AsylG als zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 11.05.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, AsylG als zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 11.05.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.

1.3. In der am 04.03.2010 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab der Asylwerber an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und halte er diese aufrecht. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er in China auf dem Land gelebt. Er habe zwei Adressen gehabt. Die erste sei jene, an welcher er geboren sei, im Dorf XXXX, Provinz Fujian. Die zweite Adresse sei jene, an die er geflüchtet sei, weil er Probleme mit der Familienplanungspolitik gehabt habe. Sie laute Kreisstadt XXXX, Provinz Jiangxi.1.3. In der am 04.03.2010 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung gab der Asylwerber an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und halte er diese aufrecht. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er in China auf dem Land gelebt. Er habe zwei Adressen gehabt. Die erste sei jene, an welcher er geboren sei, im Dorf römisch 40 , Provinz Fujian. Die zweite Adresse sei jene, an die er geflüchtet sei, weil er Probleme mit der Familienplanungspolitik gehabt habe. Sie laute Kreisstadt römisch 40 , Provinz Jiangxi.

An der zweiten Adresse habe er bei Herrn XXXX gewohnt und sieben bis acht Jahre dort gelebt. An der ersten Adresse habe er sich von seiner Geburt an bis zu den Problemen mit der Familienplanungspolitik aufgehalten. Er habe dort zusammen mit seiner Frau gewohnt, zudem auch mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder sowie dessen zwei Kindern. Sein Vater sei schon verstorben.An der zweiten Adresse habe er bei Herrn römisch 40 gewohnt und sieben bis acht Jahre dort gelebt. An der ersten Adresse habe er sich von seiner Geburt an bis zu den Problemen mit der Familienplanungspolitik aufgehalten. Er habe dort zusammen mit seiner Frau gewohnt, zudem auch mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder sowie dessen zwei Kindern. Sein Vater sei schon verstorben.

Der Name seiner Frau sei XXXX. Sie sei jetzt 42 Jahre alt, an das Datum könne er sich nicht so gut erinnern. Er habe sie am 19.09.1992 nach dem chinesischen Bauernkalender geheiratet. Sie hätten zwei Kinder: Sein Sohn heiße XXXX, er sei 1993 geboren, der Name seiner Tochter seiXXXX, sie sei 1995 geboren. An das genaue Geburtsdatum seiner Kinder könne er sich nicht erinnern, nur an das Geburtsjahr. Darauf hingewiesen, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, seine Tochter sei am XXXX geboren, antwortete der Asylwerber, dass er es vergessen habe. Er habe beim ersten Mal die Wahrheit gesagt.Der Name seiner Frau sei römisch 40 . Sie sei jetzt 42 Jahre alt, an das Datum könne er sich nicht so gut erinnern. Er habe sie am 19.09.1992 nach dem chinesischen Bauernkalender geheiratet. Sie hätten zwei Kinder: Sein Sohn heiße römisch 40 , er sei 1993 geboren, der Name seiner Tochter seiXXXX, sie sei 1995 geboren. An das genaue Geburtsdatum seiner Kinder könne er sich nicht erinnern, nur an das Geburtsjahr. Darauf hingewiesen, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, seine Tochter sei am römisch 40 geboren, antwortete der Asylwerber, dass er es vergessen habe. Er habe beim ersten Mal die Wahrheit gesagt.

An der ersten Adresse habe er auch geheiratet, das sei 1992 gewesen. Nachdem er 1992 diese Adresse verlassen habe, sei er nicht mehr zurück gekehrt. Wo seine Frau gelebt habe, wisse er nicht. Nach 1992 habe er nicht nochmals mit ihr Kontakt gehabt. Auf den Vorhalt, wie dies möglich sei, zumal seinen Angaben zufolge seine Frau 1995 das zweite Kind zur Welt gebracht habe, antwortete der Asylwerber, dass er nach der Geburt des zweiten Kindes wegen des Vorfalles mit dem Familienplanungsbüros weggegangen sei. Auf den neuerlichen Widerspruch hingewiesen, wonach er einerseits aussage, bereits 1992 die ursprüngliche Heimatadresse verlassen zu haben und andererseits sein zweites Kind erst 1995 geboren sei, entgegnete der Asylwerber behauptet zu haben, dass er dort bis zur Eheschließung gewohnt habe. Dann seien Kinder geboren worden und es habe den Vorfall mit dem Familienplanungsbüro gegeben. Befragt, ob er nach dem Verlassen seines ursprünglichen Wohnortes 1992 nochmals mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer gemeint zu haben, dass sie 1992 geheiratet hätten. Seine Kinder habe er nach Verlassen seines ursprünglichen Heimatortes nie mehr gesehen. Er wisse nicht, ob diese gesund seien. Er sei schon weggezogen, nachdem er den Kindern Namen gegeben habe. Damals seien sie sieben oder acht Monate alt gewesen. Befragt, wie es möglich sei, dass die Kinder jeweils sieben oder acht Monate alt gewesen seien, wenn diese in unterschiedlichen Jahren und an unterschiedlichen Geburtstagen geboren seien, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die Kinder zwei Jahre auseinander seien. Ob sie damals, als er sie das letzte Mal gesehen habe, gesund gewesen seien, wisse er nicht. Auf Wiederholung der Frage bejahte der Asylwerber dies. Auf den Vorhalt, beim Bundesasylamt angegeben zu haben, dass sein Sohn geistig behindert sei, entgegnete der Asylwerber die Behinderung damals angegeben zu haben, damit es besser wirke. Den Asylantrag habe ein Freund für ihn ausgefüllt.

Seinen Lebensunterhalt in China habe er durch Aushilfsjobs finanziert, damit meine er Maurer, Tischler und dergleichen. Auf den Vorhalt, beim Bundesasylamt angegeben zu haben, Landwirt gewesen zu sein, antwortete der Asylwerber, nicht Tischler sondern Holzarbeiter gewesen zu sein. Er habe unregelmäßig verdient, manchmal mehr, manchmal weniger, er habe den Betrag nie ausgerechnet. Das Geld habe nie ausgereicht, deshalb sei er immer auf der Flucht gewesen. Nach dem Grund befragt, weshalb er seinen Wohnort verlassen habe - weil er verfolgt worden sei oder weil er keine Arbeit gehabt habe - gab der Asylwerber an, dass es wegen des Vorfalls mit dem Familienplanungsbüro gewesen sei. Sie hätten sein Haus abreißen wollen und habe es eine Schlägerei gegeben. Sie hätten schon einen Monat nach der Geburt seines zweiten Kindes Konflikte gehabt. Seine Frau sei damals zur Zwangssterilisation aufgefordert worden und er habe sich dagegen gewehrt. Dieser Aufforderung sei seitens der Behörde nichts voraus gegangen. Ob es außer der Aufforderung zur Zwangssterilisation noch eine andere Sanktion seitens des Familienplanungsbüros gegeben habe, wisse er nicht, da er bei der Auseinandersetzung schon geflüchtet sei. Auf den Vorhalt, beim Bundesasylamt von dieser Androhung nichts erwähnt, sondern angegeben zu haben, dass er eine Strafe von 20.000 Yuan zahlen hätten müssen, wovon er nunmehr wiederum nichts erwähne, antwortete der Asylwerber, danach nicht gefragt worden zu sein. Zum Ablauf der Auseinandersetzung mit der Familienplanungsbehörde befragt, gab er an, dass er ihnen gesagt hätte, sie hätten nur ein Kind geboren, wohingegen manche Leute drei Kinder hätten. Der Mitarbeiter des Familienplanungsbüros habe gesagt, dass sie dafür eine Geldstrafe zahlen müssten. Diese Sanktion sei ihm zu Hause mitgeteilt worden. Einen Antrag für ein zweites Kind habe er nicht gestellt. Auf den Vorhalt, dies aber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, erwiderte der Asylwerber, so etwas nie behauptet zu haben. Befragt, weshalb er beim Bundesasylamt die Niederschrift unterschrieben habe, entgegnete er zunächst, so etwas nie unterschrieben zu haben, um sich dahingehend zu korrigieren, dass die Unterschrift doch von ihm stamme. Erneut befragt gab er an, "das" nicht lesen zu können.

Der Asylwerber sei nie persönlich beim Familienplanungsbüro gewesen. Im Jahr 1995 seien fünf bis sechs Mitarbeiter des Büros zu ihm nach Hause gekommen. An den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, aber das Kind sei zwei Monate alt gewesen. Die Mitarbeiter des Familienplanungsbüros seien insgesamt dreimal zu ihm gekommen. Die ersten beiden Male hätten sie der Aufforderung zur Zwangssterilisation nicht Folge geleistet. Das dritte Mal habe es dann die Auseinandersetzung gegeben. Er habe ein großes Holzstück genommen und die Mitarbeiter attackiert, als sie sie zur Sterilisation gezwungen hätten. Es seien fünf bis sechs Mitarbeiter gewesen. Er habe den Leiter des Familienplanungsbüros an der Schulter verletzt und habe dieser daraufhin mit dem Handy die Polizei angerufen. Als der Asylwerber das gehört habe, habe er sofort die Flucht ergriffen. In diesem Moment habe er auf seine Frau und seine zwei Kinder keine Rücksicht nehmen können. Was mit ihnen passiert sei, wisse er nicht.

Befragt, ob er nicht von den fünf bis sechs Personen des Familienplanungsbüros an der Flucht gehindert worden sei, gab er an, dass diese Lederschuhe getragen hätten, er hingegen habe Stoffschuhe angehabt. Außerdem seien die Wege auf dem Land nicht zementiert und habe er schnell fliehen können. Er sei zu Fuß geflohen. Die Nachbarn, dies etwas gehört hätten, seien auch herbei geeilt. Er habe das ausgenützt und sei weggelaufen. Zuerst sei er in das benachbarte Dorf XXXX geflüchtet, wo er sich eine Stunde aufgehalten habe. Dann sei er in die Kreisstadt geflüchtet. Dort sei er auf einen Chinesen aus der Provinz Jiangxi getroffen. Auf dessen Anraten sei er dann in die Kreisstadt XXXX gegangen. Wie weit diese von seinem Heimatort entfernt sei, wisse er nicht, er sei mit dem Zug gefahren. Wie lange er gebraucht habe, könne er nicht angeben, zumal er auch mit dem Bus weiter gefahren und zu Fuß gegangen sei. In XXXX habe er sechs bis sieben Jahre gelebt und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht dort geblieben, da ihm ein Freund gesagt habe, es bestehe Gefahr, dass man bis nach XXXX kommen und ihm etwas antun könne. Dann habe er ihm geraten, nach Österreich zu kommen. Vor einer Rückkehr nach China habe der Beschwerdeführer Angst, er wolle nicht mehr zurück. Er wisse nicht, welche Konsequenzen es für ihn gebe, weil er einen Beamten verletzt habe.Befragt, ob er nicht von den fünf bis sechs Personen des Familienplanungsbüros an der Flucht gehindert worden sei, gab er an, dass diese Lederschuhe getragen hätten, er hingegen habe Stoffschuhe angehabt. Außerdem seien die Wege auf dem Land nicht zementiert und habe er schnell fliehen können. Er sei zu Fuß geflohen. Die Nachbarn, dies etwas gehört hätten, seien auch herbei geeilt. Er habe das ausgenützt und sei weggelaufen. Zuerst sei er in das benachbarte Dorf römisch 40 geflüchtet, wo er sich eine Stunde aufgehalten habe. Dann sei er in die Kreisstadt geflüchtet. Dort sei er auf einen Chinesen aus der Provinz Jiangxi getroffen. Auf dessen Anraten sei er dann in die Kreisstadt römisch 40 gegangen. Wie weit diese von seinem Heimatort entfernt sei, wisse er nicht, er sei mit dem Zug gefahren. Wie lange er gebraucht habe, könne er nicht angeben, zumal er auch mit dem Bus weiter gefahren und zu Fuß gegangen sei. In römisch 40 habe er sechs bis sieben Jahre gelebt und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht dort geblieben, da ihm ein Freund gesagt habe, es bestehe Gefahr, dass man bis nach römisch 40 kommen und ihm etwas antun könne. Dann habe er ihm geraten, nach Österreich zu kommen. Vor einer Rückkehr nach China habe der Beschwerdeführer Angst, er wolle nicht mehr zurück. Er wisse nicht, welche Konsequenzen es für ihn gebe, weil er einen Beamten verletzt habe.

Auf den Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in China entgegnete der Asylwerber, dass nur die Bauern ausgeliefert seien und es ausweglos sei. Den Parteibonzen in China gehe es gut und werde das immer so bleiben.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010, Zl. C8 249.939-0/2008/16E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der hervorgekommenen gravierenden Widersprüche und dem teilweise nicht plausiblen Vorbringen des Asylwerbers die Fluchtgeschichte auch aus Sicht des Asylgerichtshofes jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre.

Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten sei. Auch könne von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, zumal die Länderberichte sowie die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spreche, keinesfalls den Schluss zulassen würden, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sein solle, zumal dieser doch schon vor seiner Ausreise diverse Aushilfsjobs in den verschiedensten Branchen verrichtet habe.Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten sei. Auch könne von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, zumal die Länderberichte sowie die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spreche, keinesfalls den Schluss zulassen würden, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sein solle, zumal dieser doch schon vor seiner Ausreise diverse Aushilfsjobs in den verschiedensten Branchen verrichtet habe.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 05.11.2010 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er an, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe gebe, zumal er nicht wisse, wie es zu Hause aussehe. Er habe große Angst zurück geschickt zu werden. Er könne nach wie vor nicht zurück nach China, da er Probleme mit der Regierung gehabt habe, wobei es zu Schlägereien gekommen sei und er nur mit Mühe und Not fliehen habe können. Er sei sich sicher, dass er noch immer verfolgt werde, wenn er zurück kehre und habe Angst, wieder gefangen und geschlagen zu werden. Die Polizei in China sei sehr gewalttätig. Er sei nur ein einfacher Bauer, der in China keine Rechte habe und kenne sich mit Gesetzen nicht aus, aber er wisse bestimmt, dass er verfolgt und misshandelt werde, wenn er zurückkehre.

2.2. Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 15.11.2010 nachweislich übergeben.2.2. Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 15.11.2010 nachweislich übergeben.

2.2. Am 16.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, indem der Asylwerber ausführte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe aber Schmerzen in der Hüfte und starke Kopfschmerzen und könne ohne Medikamente nicht schlafen. Er habe das, seit er damals in China geschlagen worden sei. Mit den Schmerzen sei es manchmal besser, manchmal sei es so stark, dass er es kaum aushalte. Er habe gegen keine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände, sei im Verfahren nicht rechtlich vertreten und habe niemals einen Anwalt gehabt, da er kein Geld habe. Er kenne sich überhaupt nicht aus. Er sei in Wien gewesen und habe eine Asylkarte bekommen, er wisse nicht, ob das ein Anwalt gewesen sei. Bisher habe er im Verfahren die Wahrheit gesagt und seien ihm seine Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Zum Erhalt der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG und der geplanten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 AVG sowie der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wolle der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen.2.2. Am 16.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, indem der Asylwerber ausführte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe aber Schmerzen in der Hüfte und starke Kopfschmerzen und könne ohne Medikamente nicht schlafen. Er habe das, seit er damals in China geschlagen worden sei. Mit den Schmerzen sei es manchmal besser, manchmal sei es so stark, dass er es kaum aushalte. Er habe gegen keine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände, sei im Verfahren nicht rechtlich vertreten und habe niemals einen Anwalt gehabt, da er kein Geld habe. Er kenne sich überhaupt nicht aus. Er sei in Wien gewesen und habe eine Asylkarte bekommen, er wisse nicht, ob das ein Anwalt gewesen sei. Bisher habe er im Verfahren die Wahrheit gesagt und seien ihm seine Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Zum Erhalt der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG und der geplanten Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, AVG sowie der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wolle der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen.

Zu seinem neuerlichen Asylantrag führte er aus, dass er telefoniert habe und man ihm gesagt habe, er könne auf keinen Fall zurück kommen. Er habe damals nur mit Not flüchten können, weil sie im Mai/Juni 2002 schwere Schlägereien mit benachbarten Leuten wegen der Kinder gehabt hätten. Wenn er jetzt zurück gehe, würden ihn diese Leute sicher töten. Seine Frau habe zwei Kinder geboren, das erste sei behindert und das zweite sei ein Mädchen. Er habe nicht gewollt, dass sich seine Frau zwangsweise sterilisieren lasse, da er noch ein Kind haben wollte. Für Bauern sei es sehr wichtig einen Sohn zu haben. Aber die Nachbarn in seinem Dorf hätten sie anzeigen wollen, damit seine Frau sterilisiert werde. Sie hätten sich daher mit ihnen gestritten und sei es zu einer Schlägerei gekommen. Dabei sei er am Kopf verletzt worden, er habe jetzt noch eine Narbe und deswegen auch noch oft Kopfschmerzen. Er habe versucht sich in China zu verstecken, aber das sei nicht gegangen und sei er deshalb ins Ausland geflohen.

Nach Änderungen an seinem Fluchtvorbringen gefragt gab er an, mit seiner Frau telefoniert zu haben, seit er jetzt wieder bei der Polizei sei. Sie habe gesagt, dass er auf keinen Fall zurück kommen könne, weil die Nachbarn ihm sicher etwas antun würden. Normalerweise telefoniere er mit seiner Frau einmal im Monat. Die Frage nach Änderungen seines Privatlebens oder der familiären Situation seit der Rechtskraft verneinte der Asylwerber, er schicke Geld nach Hause, damit seine Kinder leben könnten. Die Frage nach allfälligen Vorfällen in seiner Heimat seit Rechtskraft seiner Vorverfahren, welche ihn persönlich betreffen würden, verneinte er ebenfalls. Zu ihn persönlich betreffenden Änderungen im Hinblick auf die allgemeine Lage in China gab er an, dass es keine großen Veränderungen gebe.

Auf den Vorhalt der Länderfeststellungen wolle der Asylwerber keine Angaben machen und führte aus, dass er so etwas schon einmal gehört habe. Er wolle das nicht mehr hören, die Bauern würden in China nicht zählen, es sei nur wichtig ob man Familie habe. Ohne Familie habe man kein Gesicht in China. Er habe keine in Österreich oder einem anderen Lande der EU aufhältigen Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte. Auch lebe er mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder in einer Familien- oder Haushaltsgemeinschaft. Er verstecke sich immer in der Küche. Seit 2003 habe er sich immer in Salzburg im Chinarestaurant aufgehalten. Anfangs habe er das Geschirr gewaschen, nunmehr sei er der zweite Koch. Er wisse nicht, ob er sonst wichtiges vorzubringen habe. Zum Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt zu begründen und dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, wolle er nichts angeben. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für einen neuerlichen Asylantrag darzulegen, vollständig und umfassend zu schildern und auch sonst alle Hindernisse anzugeben, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstünden. Es habe auch keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Asywerber an, keine Einwendungen vorzubringen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.3. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach § 41 a lg.cit.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 41, a lg.cit.

1.2. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgestzes BGBl. I Nr.4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgestzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren :

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.11.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Die Beschwerde des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. 249939-0/2008/16E gem. §§ 7,8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen und erwuchs am 16.04.2010 in Rechtskraft.2.2.1. Die Beschwerde des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. 249939-0/2008/16E gem. Paragraphen 7,,8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen und erwuchs am 16.04.2010 in Rechtskraft.

In der Folge wurde laut Auszug des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems vom 24.11.2010 von der Bundespolizeidirektion Salzburg, Abs IV, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl. 1-1043901/10, eine Ausweisung erlassen. Dies ist seit 09.07.2010 in Rechtskraft erwachsen.In der Folge wurde laut Auszug des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems vom 24.11.2010 von der Bundespolizeidirektion Salzburg, Abs römisch vier, Fremdenpolizeiliches Referat, mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl. 1-1043901/10, eine Ausweisung erlassen. Dies ist seit 09.07.2010 in Rechtskraft erwachsen.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er und seine Frau nach ihrem behinderten Sohn ein zweites Kind bekommen hätten. Mitarbeiter des Familienplanungsbüros hätten daher die Zwangssterilisation seiner Frau angeordnet und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20.000 Yuan verhängt. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten diesen Maßnahmen jedoch nicht Folge geleistet und seien mehrmals von Mitarbeitern des Familienplanungsbüros aufgesucht worden. Beim dritten Mal sei die Sterilisation seiner Frau zwangsweise angeordnet worden und habe sich der Beschwerdeführer dagegen gewehrt, indem er den Leiter des Familienplanungsbüros tätlich angegriffen habe und in der Folge geflüchtet sei, als dieser die Polizei verständigt habe. Er habe danach sechs bis sieben Jahre in der Kreisstadt XXXX gelebt und sei schließlich ausgereist, da er befürchtet habe, man könnte ihn auch dort finden. Wegen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten habe er Angst zurückzukehren.2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er und seine Frau nach ihrem behinderten Sohn ein zweites Kind bekommen hätten. Mitarbeiter des Familienplanungsbüros hätten daher die Zwangssterilisation seiner Frau angeordnet und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20.000 Yuan verhängt. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten diesen Maßnahmen jedoch nicht Folge geleistet und seien mehrmals von Mitarbeitern des Familienplanungsbüros aufgesucht worden. Beim dritten Mal sei die Sterilisation seiner Frau zwangsweise angeordnet worden und habe sich der Beschwerdeführer dagegen gewehrt, indem er den Leiter des Familienplanungsbüros tätlich angegriffen habe und in der Folge geflüchtet sei, als dieser die Polizei verständigt habe. Er habe danach sechs bis sieben Jahre in der Kreisstadt römisch 40 gelebt und sei schließlich ausgereist, da er befürchtet habe, man könnte ihn auch dort finden. Wegen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten habe er Angst zurückzukehren.

Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung gewesen wären.

Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt.

Er hat zwar im zweiten Asylantrag im Rahmen der Erstbefragung behauptet, dass es im Zuge der Auseinandersetzung zu Schlägereien gekommen sei und er nur mit Mühe fliehen habe können. Daher habe er Angst wieder gefangen und geschlagen zu werden, zumal die Polizei in China sehr gewalttätig sei. Doch kann dies lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, als der Asylwerber die gegen ihn gerichteten Schläge sowie eine Gefangennahme durch die Polizei in der Erstbefragung erstmalig vor.

Entsprechend konkrete Fragen nach Problemen mit den chinesischen Behörden (und der Polizei) verneinte er im Verlauf seines ersten Verfahrens stets und gab noch dazu an, dass vielmehr er selbst den Leiter des Familienplanungsbüros mit einem Holzstück geschlagen habe und keiner der anderen Mitarbeiter ihn aufgrund deren Schuhwerks festhalten habe können. Der Beschwerdeführer unterzeichnete jeweils das Protokoll nach erfolgter Rückübersetzung und gab an, diesbezüglich keine Einwände zu haben. Zudem bekräftigte er wiederholt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, Art 2 BG BGBl.I Nr. 100/2005 spricht.Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Artikel 2, BG BGBl.I Nr. 100 aus 2005, spricht.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er gibt in der Erstbefragung des zweiten Asylantrages zwar an, dass er an Kopfschmerzen leiden würde, diese ihn an der Einvernahme aber nicht hindern und das Asylverfahren nicht beeinträchtigen würden. Überdies sind die von ihm geäußerten Kopfschmerzen nicht nachvollziehbar, zumal er die nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe mit diesen im Rahmen der mit ihm am 16.11.2010 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift in kausalen Zusammenhang zu stellen versucht. Abgesehen davon, dass der Asylwerber in diesem Zusammenhang auch erstmals Schmerzen in der Hüfte vorbrachte, wurden von diesem weder aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt noch entsprechende Medikamente genannt, welche vom Asylwerber im Bedarfsfall gegen diese Schmerzen eingenommen werden sollen.

Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls - wie bereits über mehrere Jahre hindurch bis zu seiner Ausreise - mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Familienangehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder) leben in China, sodass er im Falle einer Rückkehr über ein soziales Bezugsnetz verfügt.

Der Asylwerber verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung und geht daher teilweise einer illegalen Beschäftigung nach. Andere besondere Merkmale einer integrativen sind nicht hervorgekommen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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