Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 249000-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 06 10.180-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, FZ. 06 10.180-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 122/2009 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 27.12.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 27.12.2010 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2003 unter den Personalien XXXX vertreten durch ihre Mutter XXXX einen Asylerstreckungsantrag, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2003 unter den Personalien römisch 40 vertreten durch ihre Mutter römisch 40 einen Asylerstreckungsantrag, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
Infolge der Abweisung des Asylantrages der Mutter der Beschwerdeführerin wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.03.2004, AZ. 03 38961-BAT, gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Infolge der Abweisung des Asylantrages der Mutter der Beschwerdeführerin wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.03.2004, AZ. 03 38961-BAT, gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2005, Zl. 249.000-IV/11/04, keine Folge gegeben und auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.05.2006, Zl. 2006/19/0503, abgelehnt.
Der für die Beschwerdeführerin seitens der BH XXXX nach Auffindung im Wald nachgereichte Reisepass ist auf den Namen XXXX ausgestellt.Der für die Beschwerdeführerin seitens der BH römisch 40 nach Auffindung im Wald nachgereichte Reisepass ist auf den Namen römisch 40 ausgestellt.
Am 28.11.2006 wurde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ua. unter den Personalien XXXX, im Rahmen der Dublin-Verordnung aus Belgien zugestimmt.Am 28.11.2006 wurde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ua. unter den Personalien römisch 40 , im Rahmen der Dublin-Verordnung aus Belgien zugestimmt.
Nach ihrer Rücküberstellung am 18.01.2007 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, schwanger zu sein und ihren Herkunftsstaat zuletzt in November 2006 verlassen zu haben und nach Belgien gereist zu sein, wo sie Asyl beantragt habe. Im Sommer 2006 habe sie XXXX geheiratet. Sie selbst habe keine Probleme. Ihr Ehemann sei von Unbekannten für etwas ihr nicht Bekanntes beschuldigt, mitgenommen und geschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, falls er nicht bezahle, würde er ermordet werden. Daraufhin habe sein Vater sein Auto verkauft, sich Geld geborgt und bezahlt, damit seine Familie Ruhe vor der Polizei habe. Aus Angst um sein Leben sei ihr Mann geflohen und sie mit ihm.Nach ihrer Rücküberstellung am 18.01.2007 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, schwanger zu sein und ihren Herkunftsstaat zuletzt in November 2006 verlassen zu haben und nach Belgien gereist zu sein, wo sie Asyl beantragt habe. Im Sommer 2006 habe sie römisch 40 geheiratet. Sie selbst habe keine Probleme. Ihr Ehemann sei von Unbekannten für etwas ihr nicht Bekanntes beschuldigt, mitgenommen und geschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, falls er nicht bezahle, würde er ermordet werden. Daraufhin habe sein Vater sein Auto verkauft, sich Geld geborgt und bezahlt, damit seine Familie Ruhe vor der Polizei habe. Aus Angst um sein Leben sei ihr Mann geflohen und sie mit ihm.
Anlässlich der Einvernahme am 19.01.2007 brachte sie vor, in XXXX geboren und moslemischen Glaubens zu sein und nach der Grundschule eine berufsbildende höher Schulde von 2001 bis 2003 absolviert zu haben. Zuletzt habe sie in XXXX gewohnt. Sie gab an, ihre Muttersprache sei Kumykisch, sie spreche aber auch russisch. Ihr russischer Reisepass befinde sich in Belgien. Seit XXXX sei sie mit XXXX standesamtlich verheiratete, die Trauung habe auf dem Standesamt in XXXX stattgefunden. Am XXXX hätten sie in der Moschee in XXXX nach moslemischer Tradition geheiratet. Am 27.09.2006 seien sie von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im November 2006 sei sie mit ihrem Ehemann nach Belgien ausgereist, von wo sie am 18.01.2007 abgeschoben worden seien. Es befänden sich noch ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester sowie ihre Halbschwester als Asylwerber in Österreich, sowie noch ein Cousin, mit welchem überhaupt kein Kontakt bestehe. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, zuerst sei sie mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen, nun mit ihrem Ehemann, welcher Probleme in der Russischen Föderation habe. Bei ihrer Rückkehr sei sie wegen der Einheit der Familie in Gefahr, um sich selbst mache sie sich keine Sorgen.Anlässlich der Einvernahme am 19.01.2007 brachte sie vor, in römisch 40 geboren und moslemischen Glaubens zu sein und nach der Grundschule eine berufsbildende höher Schulde von 2001 bis 2003 absolviert zu haben. Zuletzt habe sie in römisch 40 gewohnt. Sie gab an, ihre Muttersprache sei Kumykisch, sie spreche aber auch russisch. Ihr russischer Reisepass befinde sich in Belgien. Seit römisch 40 sei sie mit römisch 40 standesamtlich verheiratete, die Trauung habe auf dem Standesamt in römisch 40 stattgefunden. Am römisch 40 hätten sie in der Moschee in römisch 40 nach moslemischer Tradition geheiratet. Am 27.09.2006 seien sie von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im November 2006 sei sie mit ihrem Ehemann nach Belgien ausgereist, von wo sie am 18.01.2007 abgeschoben worden seien. Es befänden sich noch ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester sowie ihre Halbschwester als Asylwerber in Österreich, sowie noch ein Cousin, mit welchem überhaupt kein Kontakt bestehe. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, zuerst sei sie mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen, nun mit ihrem Ehemann, welcher Probleme in der Russischen Föderation habe. Bei ihrer Rückkehr sei sie wegen der Einheit der Familie in Gefahr, um sich selbst mache sie sich keine Sorgen.
Nach der Zulassung des Verfahrens am selben Tag wurde das Verfahren am 13.10.2006 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der Asylwerberin nicht leicht feststellbar war.Nach der Zulassung des Verfahrens am selben Tag wurde das Verfahren am 13.10.2006 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der Asylwerberin nicht leicht feststellbar war.
Im Zuge der Einvernahme vom 01.08.2007 brachte sie vor, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden, jedoch leide sie seit der Geburt ihres Kindes an gesundheitlichen Probleme, weshalb sie aufgefordert wurde, aktuelle Befunde binnen zwei Wochen vorzulegen und erteilte die Zustimmung zu Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat. Weiters gab sie an, illegal zurückgekehrt zu sein und ca. einen Monat im XXXX in XXXX gewesen zu sein, wo sie standesamtlich geheiratet hätten. Im November 2006 seien sie schlepperunterstützt nach Belgien gereist und hätten dort Asyl beantragt. Nach ihrer Schulausbildung habe sie ein College für eine Krankenschwesternausbildung besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Ihre Tante XXXX wohne - ebenso wie ihr Onkel XXXX und ihre Großmutter - in XXXX. Zu den Verwandten ihres Vaters bestehe kein Kontakt. Ihre Geschwister würden alle als Asylwerber in Österreich leben. Auch sie seien von Russland nach Belgien gereist. Vor ihrer Ausreise sei ihr Lebensunterhalt durch eine Bäckerei bestritten worden. Ihre Tante betreibe eine Konditorei und sie besäßen in XXXX ein Haus. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückkehr gesehen, wie zwei junge Männer vom FSB ermordet worden seien und dass ihr Mann mitgenommen worden sei. Man könne dort nicht leben, sie würden sehr gut wohnen. Sie wolle nicht, dass ihre Tochter ohne Vater aufwachse. Als Rückkehrbefürchtung führte sie an, sie habe gehört, dass alle aus Europa Zurückkehrenden vom FSB abgeholt würden. Ein oder zwei Wochen nach der Rückkehr nach Dagestan sei ihr Mann festgenommen und zusammengeschlagen worden. Sie seien beim Arzt gewesen, welcher eine Bescheinigung ausgestellt habe und sie legte eine Bescheinigung des staatlichen Krankenhauses XXXX vom XXXX mit der Nr. XXXX vor. Bei seiner Festnahme sei sie nicht anwesend gewesen, aber sie habe ihn gesehen, als er nach einer Woche aus dem Auto geworfen worden sei. Damals sei sie in XXXX mit ihrer Schwiegermutter zu Hause im Hof gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, gesehen zu haben, wie zwei junge Männer vom FSB ermordet und ihr Mann mitgenommen worden sei, gab sie an, er sei zweimal mitgenommen worden. Das erste Mal hätten sie Lösegeld bezahlt, das zweite Mal habe sie seine Festnahme nicht gesehen. Sie legte eine Bestätigung des FSB vor, wonach ihr Mann gesucht werde. Diese Bestätigung habe ihr Mann erhalten - sie wisse nicht von wem. Bei der erstmaligen Festnahme, hätten sie sich vor dem Haus befunden, als die Frauen gesagt hätten, zwei junge Männer seien vom FSB umgebracht worden. Danach sei ihr Mann abgeholt worden. Um Geld zahlen zu können, sei das Auto verkauft worden. Bei der ersten Festnahme durch zwei uniformierte Männer Ende September 2006 sei sie anwesend gewesen. Das zweite Mal sei Anfang/Mitte Oktober 2006 gewesen, das Datum wisse sie nicht mehr. Die erste Festnahme sei abends und die zweite in der Früh erfolgt. Beim ersten Mal sei er fast eine Woche und beim zweiten Mal eine Woche und zwei oder drei Tage festgehalten worden. Nach der zweiten Festnahme habe er Kopfverletzungen und blaue Flecken gehabt, mehr habe sie nicht gesehen. Im Oktober habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht, wo er untersucht worden sei und am selben Tag habe er es wieder verlassen können. Konkrete Rückkehrbefürchtungen konnte sie nicht angeben, sie gab an nicht zu wissen, was mit ihrem Mann und mit ihrer Tochter geschehen werde. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien noch in Österreich aufhältig, wobei diese nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, auch nicht mit ihrem in Österreich aufhältigen Cousin. In XXXX habe sie ein Jahr lang eine HTL für XXXX besucht und nach der Heirat die Ausbildung abgebrochen. Die Heiratsurkunde und der Inlandsreisepass befänden sich in XXXX. Sie legte eine Trauungsurkunde vom XXXX über ihre Trauung nach islamischem Ritus in XXXX vor, woraus ersichtlich ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann der Volksgruppe der Kumyken angehören.Im Zuge der Einvernahme vom 01.08.2007 brachte sie vor, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden, jedoch leide sie seit der Geburt ihres Kindes an gesundheitlichen Probleme, weshalb sie aufgefordert wurde, aktuelle Befunde binnen zwei Wochen vorzulegen und erteilte die Zustimmung zu Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat. Weiters gab sie an, illegal zurückgekehrt zu sein und ca. einen Monat im römisch 40 in römisch 40 gewesen zu sein, wo sie standesamtlich geheiratet hätten. Im November 2006 seien sie schlepperunterstützt nach Belgien gereist und hätten dort Asyl beantragt. Nach ihrer Schulausbildung habe sie ein College für eine Krankenschwesternausbildung besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Ihre Tante römisch 40 wohne - ebenso wie ihr Onkel römisch 40 und ihre Großmutter - in römisch 40 . Zu den Verwandten ihres Vaters bestehe kein Kontakt. Ihre Geschwister würden alle als Asylwerber in Österreich leben. Auch sie seien von Russland nach Belgien gereist. Vor ihrer Ausreise sei ihr Lebensunterhalt durch eine Bäckerei bestritten worden. Ihre Tante betreibe eine Konditorei und sie besäßen in römisch 40 ein Haus. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückkehr gesehen, wie zwei junge Männer vom FSB ermordet worden seien und dass ihr Mann mitgenommen worden sei. Man könne dort nicht leben, sie würden sehr gut wohnen. Sie wolle nicht, dass ihre Tochter ohne Vater aufwachse. Als Rückkehrbefürchtung führte sie an, sie habe gehört, dass alle aus Europa Zurückkehrenden vom FSB abgeholt würden. Ein oder zwei Wochen nach der Rückkehr nach Dagestan sei ihr Mann festgenommen und zusammengeschlagen worden. Sie seien beim Arzt gewesen, welcher eine Bescheinigung ausgestellt habe und sie legte eine Bescheinigung des staatlichen Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 mit der Nr. römisch 40 vor. Bei seiner Festnahme sei sie nicht anwesend gewesen, aber sie habe ihn gesehen, als er nach einer Woche aus dem Auto geworfen worden sei. Damals sei sie in römisch 40 mit ihrer Schwiegermutter zu Hause im Hof gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, gesehen zu haben, wie zwei junge Männer vom FSB ermordet und ihr Mann mitgenommen worden sei, gab sie an, er sei zweimal mitgenommen worden. Das erste Mal hätten sie Lösegeld bezahlt, das zweite Mal habe sie seine Festnahme nicht gesehen. Sie legte eine Bestätigung des FSB vor, wonach ihr Mann gesucht werde. Diese Bestätigung habe ihr Mann erhalten - sie wisse nicht von wem. Bei der erstmaligen Festnahme, hätten sie sich vor dem Haus befunden, als die Frauen gesagt hätten, zwei junge Männer seien vom FSB umgebracht worden. Danach sei ihr Mann abgeholt worden. Um Geld zahlen zu können, sei das Auto verkauft worden. Bei der ersten Festnahme durch zwei uniformierte Männer Ende September 2006 sei sie anwesend gewesen. Das zweite Mal sei Anfang/Mitte Oktober 2006 gewesen, das Datum wisse sie nicht mehr. Die erste Festnahme sei abends und die zweite in der Früh erfolgt. Beim ersten Mal sei er fast eine Woche und beim zweiten Mal eine Woche und zwei oder drei Tage festgehalten worden. Nach der zweiten Festnahme habe er Kopfverletzungen und blaue Flecken gehabt, mehr habe sie nicht gesehen. Im Oktober habe ihn sein Vater ins Krankenhaus gebracht, wo er untersucht worden sei und am selben Tag habe er es wieder verlassen können. Konkrete Rückkehrbefürchtungen konnte sie nicht angeben, sie gab an nicht zu wissen, was mit ihrem Mann und mit ihrer Tochter geschehen werde. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien noch in Österreich aufhältig, wobei diese nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, auch nicht mit ihrem in Österreich aufhältigen Cousin. In römisch 40 habe sie ein Jahr lang eine HTL für römisch 40 besucht und nach der Heirat die Ausbildung abgebrochen. Die Heiratsurkunde und der Inlandsreisepass befänden sich in römisch 40 . Sie legte eine Trauungsurkunde vom römisch 40 über ihre Trauung nach islamischem Ritus in römisch 40 vor, woraus ersichtlich ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann der Volksgruppe der Kumyken angehören.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, neben Russisch und Kumykisch auch schon ein bisschen Deutsch zu sprechen. Vor ca. fünf Jahren habe sie schon einen Deutschkurs besucht. Sie gab an gesund, jedoch schwanger zu sein. Ihre Kinder würden im Asylverfahren durch ihren Ehemann vertreten. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann hier. Sie habe Kontakt zu ihrer Tante, ihrem Onkel und ihren Cousinen in XXXX. Die Tante habe eine eigene Konditorei, der Onkel arbeite in einer Apotheke, die Cousinen seien verheiratet und Hausfrauen. Mit ihrer Mutter habe sie zuletzt vor zwei Monaten Kontakt gehabt. Im Falle der Rückkehr mache sie sich Sorgen um ihren Mann und ihre Kinder. Seit 2006 habe sich ihre familiäre Situation insofern geändert, als sie nun verheiratet sei und zwei Töchter habe. Den Tag verbringe sie mit den Kindern, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. In Österreich habe sie einen Cousin, jedoch keine enge Beziehung zu ihm. Ihr Vater lebe in Österreich, sie würden ihn besuchen und er würde sie finanziell oder mit der Beaufsichtigung der Kinder unterstützten. Sie habe einen Deutschkurs besucht. In XXXX habe sie die XXXXschule besucht, jedoch die Ausbildung nicht beendet, sie hätten negative Bescheide erhalten und seien dann nach Belgien gefahren.Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, neben Russisch und Kumykisch auch schon ein bisschen Deutsch zu sprechen. Vor ca. fünf Jahren habe sie schon einen Deutschkurs besucht. Sie gab an gesund, jedoch schwanger zu sein. Ihre Kinder würden im Asylverfahren durch ihren Ehemann vertreten. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann hier. Sie habe Kontakt zu ihrer Tante, ihrem Onkel und ihren Cousinen in römisch 40 . Die Tante habe eine eigene Konditorei, der Onkel arbeite in einer Apotheke, die Cousinen seien verheiratet und Hausfrauen. Mit ihrer Mutter habe sie zuletzt vor zwei Monaten Kontakt gehabt. Im Falle der Rückkehr mache sie sich Sorgen um ihren Mann und ihre Kinder. Seit 2006 habe sich ihre familiäre Situation insofern geändert, als sie nun verheiratet sei und zwei Töchter habe. Den Tag verbringe sie mit den Kindern, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. In Österreich habe sie einen Cousin, jedoch keine enge Beziehung zu ihm. Ihr Vater lebe in Österreich, sie würden ihn besuchen und er würde sie finanziell oder mit der Beaufsichtigung der Kinder unterstützten. Sie habe einen Deutschkurs besucht. In römisch 40 habe sie die XXXXschule besucht, jedoch die Ausbildung nicht beendet, sie hätten negative Bescheide erhalten und seien dann nach Belgien gefahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus ihren Fluchtgründen, soweit sie sich auf jene ihres Lebensgefährten beziehen würden, welche im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubwürdig bzw. nicht GFK relevant erachtet worden seien, keine individuelle Verfolgungsgefahr betreffend ihre Person abgeleitet werden könne. Zudem werde darauf hingewiesen, dass auch ihre Angaben über eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2006 nicht den Tatsachen entsprechen würden, da dies nicht glaubwürdig sei, falls ihr Lebensgefährte dort mit Verfolgung zu rechnen hätte. Auch eine strapaziöse illegale Rückkehr sei in Anbetracht der ihnen offengestandenen organisierten (freiwilligen) Rückkehr nicht glaubhaft. Auch bezüglich der angeblich im Herkunftsstaat vorgebrachten Vorfälle würden erhebliche Divergenzen zu den Angaben ihres Lebensgefährten vorliegen. So hätte er am 18. oder 21.10.2006 angegeben von der Miliz zu Hause in Anwesenheit der Schwiegereltern und der Beschwerdeführerin festgenommen worden zu sein. Er sei aufgefordert worden, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er die Wahabiten unterstütze oder US Dollar 3.000.- zu zahlen. Andere Vorfälle verneinte er ausdrücklich und gab an, gleich danach weggefahren zu sein. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ursprünglich angegeben, ihr Lebengefährte sei einmal mitgenommen worden, habe ihr Vorbringen dann dahingehend geändert, dass er zweimal mitgenommen worden sei. Das erste Mal hätte sie die Verhaftung gesehen, er sei eine Woche lang festgehalten und gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei der zweiten Festnahme sei sie nicht anwesend gewesen, es sei in der Früh geschehen und er sei eine Woche und zwei oder drei Tage festgehalten worden. Danach sei er von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden, weil er schwer geschlagen worden sei und sei noch am selben Tag entlassen worden. Ferner hätten Ermittlungen vor Ort ergeben, dass die vorgelegten Bestätigungen nicht echt sein können, weil der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden und nicht im Spital aufhältig gewesen sei, da er weder beim Registrierungsdienst noch im Ambulatorium oder im Spital erfasst sei. Diesen Erhebungsergebnissen sei die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegengetreten und auch im Hinblick auf die Reputation von VESTA sei vom Zutreffen des Ermittlungsergebnisses auszugehen. Ein weiteres Indiz dafür, dass ihr bei einer Rückkehr in Dagestan keine Verfolgung drohe, sei der Umstand, dass auch ihre Mutter dorthin zurückgekehrt sei.
Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung stelle nach Abwägung aller Umstände keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben dar.
Hinsichtlich des Herkunftsstaats Russische Föderation wurde für die Entscheidung folgendes Relevantes festgestellt:
Allgemeine Lage
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 01.02.2010)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(CIA World Factbook: Russia, Stand 19.01.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.
(Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100120/124764386.html, Zugriff 22.02.2010 / Reliefweb: Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ADGO-7ZUSG3?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 22.02.2010)
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.
(BBC News: OSCE to boycott election, 7.2.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7232389.stm, Zugriff 01.02.2010 /
Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 /
Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / The
Guardian: Russia election not free or fair, say observers, 3.3.2008, http://www.guardian.co.uk/world/2008/mar/03/russia.eu Zugriff 01.02.2010)
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 01.02.2010)
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt, ebenso wie Regionalwahlen in der Stadt Moskau. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit (Moskau: Einiges Russland 66,25 %, KPRF 13,30 %, Wahlbeteiligung 35,25 %) Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Länderanalysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 01.02.2010)
Menschenrechte:
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987);
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Anfang Jänner 2010 ratifizierte das russische Parlament ein lange verzögertes Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Lediglich die 56 kommunistischen Abgeordneten der 450 Mitglieder zählenden Duma stimmten dagegen. Mit dem Votum dürfte sich die Zusammenarbeit zwischen Russland und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verbessern.
(DerStandard.at: Duma ratifiziert Protokoll zum Schutz der Menschenrechte, 15.01.2010,
http://derstandard.at/1262209626798/Duma-ratifiziert-Protokoll-zum-Schutz-der-Menschenrechte; Zugriff 02.02.2010)
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Die aktuelle Verschärfung der Lage am Arbeitsmarkt könnte den Hass noch weiter schüren.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". 2008 verzeichnete die Menschenrechtsorganisation "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 96 Todesopfer und 420 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für 2007: 87 Todesopfer und 602 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für 2008 33 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Minderheiten, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, Afrikaner sowie andere "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer sehen sich aber mit Diskriminierung konfrontiert. Skinheads und Mitglieder von Neonazi-Gruppen griffen Mitglieder ethnischer Minderheiten und Ausländer an. Die Zahl der Hassverbrechen, sowie der xenophobisch, rassistisch und ethnisch motivierten Übergriffen stieg an.
Die Regierung verbesserte ihre Menschenrechtsleistung in einigen Gebieten, darunter auch die erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung solcher Übergriffe. Einer NRO zufolge ist die Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen in den letzten drei Jahren gestiegen.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Nach Angaben russischer Menschenrechtsorganisationen kamen im Laufe des Jahres mindestens 87 Menschen bei rassistischen Übergriffen ums Leben. Vertreter der Regierung bestätigten, dass es sich um ein ernstes Problem handele, und forderten harte Strafen für die Täter. Doch gab es Ende 2008 noch keinen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Rassismus und ethnischer Diskriminierung.
Im Juli und August prüfte der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung den Bericht, den Russland nach Artikel 9 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorgelegt hatte. In seinen Schlussbemerkungen forderte das Gremium die russischen Behörden auf, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte zu ergreifen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)
In Moskau gab es nach Angaben der Polizei 2009 26 Morde mit ausländerfeindlichem Hintergrund. Zudem gingen 25 Fälle vorsätzlicher schwerer Körperverletzung auf das Konto von Rassisten. Insgesamt seien 62 Übergriffe auf Ausländer verzeichnet worden. In der Regel werden russische Nationalisten mit Angriffen auf dunkelhäutige Einwanderer in Verbindung gebracht. Anfang Jänner 2010 Demonstrierten zum Jahrestag zweier Morde rund 1.000 Menschen in Moskau für ein härteres Vorgehen gegen Nationalisten.
Die Nichtregierungsorganisation SOVA geht davon aus, dass in ganz Russland im vergangenen Jahr mindestens 60 Menschen von ausländerfeindlichen Tätern umgebracht wurden. Mehr als 300 Menschen wurden demnach bei solchen Übergriffen verletzt.
(Der Standard.at: Moskau: 26 Morde mit rassistischem Hintergrund, 20.01.2010,
http://derstandard.at/1263705591285/Moskau-26-Morde-mit-rassistischem-Hintergrund, Zugriff 15.02.2010)
Den Angaben des Moskauer Büros für Menschenrechte zufolge sind 2009 in ganz Russland 59 Menschen durch fremdenfeindliche Angriffe getötet und 235 verletzt worden. 25 Morde seien dabei in der russischen Hauptstadt begangen worden. 230 Menschen vom Januar bis September 2009 wegen fremdenfeindlicher Verbrechen verurteilt.
(BAMF: Informationen / Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Jänner 2010)
Im Dezember 2009 kritisierte Präsident Medwedew die zunehmend fremdenfeindliche Atmosphäre in Russland und forderte die Behörden zu Gegenmaßnahmen auf. Vor allem die Anführer rassistischer Gruppen müssten zur Verantwortung gezogen werden.
(DiePresse.at: Gewalt gegen Fremde "konsequent beenden, 9.12.2009, http://diepresse.com/home/panorama/welt/527110/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/welt/index.do, Zugriff 08.02.2010)
Im September wurde eine russische Jugendbande für eine Reihe äußerst brutaler Übergriffe auf Ausländer (darunter ein Mord an einem Kirgisen und drei Mordversuche an einem Kirgisen, Usbeken und Chinesen) zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die beiden Anführer der Gruppe, eine 17-jährige und ein 19-jähriger, wurden zu acht und zehn Jahren Haft verurteilt. Der Oberste Gerichtshof verringerte diese Haftstrafen nach einer Berufung im Jänner 2010 um jeweils ein Jahr.
(Derstandard.at: Langjährige Haftstrafen gegen rassistische Jugendbande, 22.09.2009 / RFE/RL: Russian Court Reduces Sentences For Skinhead Group Leaders, 28.01.2010, http://www.rferl.org/content/Russian_Court_Reduces_Sentences_For_Skinhead_Group_Leaders/1942678.html, Zugriff 08.02.2010)
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, schlechter Qualität der Verteidigung und zu wenig qualifiziertem Personal, das die Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive sicherstellen kann. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Richter, die politische Fälle verhandeln, darunter auch Hassverbrechen und Fälle aus dem Nordkaukasus, sind dem Druck der Behörden ausgesetzt. Jurygerichte sind zugelassen, die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Seit Ende 2008 können bei Verbrechen "terroristischer Art" keine Jurygerichte mehr eingesetzt werden. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2009, Russia, 16.07.2009 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Ob diese Aufgabenteilung auch zu einer Teilung der Macht der Generalstaatsanwaltschaft führen wird, ist noch nicht absehbar.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Im Dezember 2009 traten zwei Verfassungsrichter zurück, nachdem auf sie Druck ausgeübt wurde, da sie in den Medien ihre Meinung über den zunehmenden Druck der Exekutive auf das Justizsystem zum Ausdruck gebracht hatten.
(Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 224 - Putin Reassures his Audience and Reduces Medvedev to Irrelevance, 07.12.2009 / Stratfor: The Latest Moves in the Clan Wars, 04.12.2009 http://www.stratfor.com/analysis/20091204_russia_ latest_moves_clan_wars, Zugriff 01.02.2010)
Es gab weiterhin Klagen über mangelnde Rechtsstaatlichkeit. Gerichtsprozesse genügten nicht immer den internationalen Standards für ein faires Verfahren. In einigen Fällen mit politischem Hintergrund wurden Tatverdächtige in einer Weise behandelt, die Verfolgung gleichkam. Immer wieder gab es Verstöße gegen das Recht der Verdächtigen, sich im Ermittlungsverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2009 - Russland, 28.05.2009)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Laut dem Präsidenten des Rechnungshofes und Co-Vorsitzender des russischen Juristenverbandes Sergej Stepaschin wird im Zuge der angekündigten Reform des russischen Innenministeriums die Miliz nach fast hundert Jahren Existenz wieder in Polizei ungetauft werden. Die russische Polizei heißt seit 1917 Miliz. Sie war nach der Oktober-Revolution von den Bolschewiki als Arbeiter- und Bauern-Miliz gegründet worden und hatte die zaristische Polizei abgelöst.
(Ria Novosti: Reform des Innenministeriums: Russische Miliz soll wieder zur Polizei werden, 21.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100121/124778744.html, Zugriff 01.02.2010)
Präsident Medwedew will das Personal im Innenministerium von aktuell
19.900 Mitarbeitern auf etwa 10.000 halbieren. In der obersten Führungsriege der Miliz soll es zu personellen Veränderungen kommen. Milizgeneräle sollen künftig aus einer Liste rekrutiert werden, die als "Präsidententausend" bezeichnet wird. Innenminister Raschid Nurgalijew soll innerhalb eines Monats einen Plan zur Bekämpfung der Korruption in seinem Ministerium vorlegen. Medwedew will ein Gesetz auf den Weg bringen, das Rechtsverletzungen von Milizangehörigen als kriminelle Straftaten behandelt. Es soll künftig auch leichter werden, einen Milizionär aus dem Dienst zu entlassen. Teil der Reform ist weiterhin eine engere Spezialisierung der Polizei. Medwedew hat eine Weisung unterschrieben, mit der die Miliz von einigen Aufgaben befreit wird.
(Russland-Aktuell: Medwedew bringt umfangreiche Milizreform auf den Weg, 18.02.2010,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/medwedew_bringt_umfangreiche_milizreform_auf_den_weg_3912.html, Zugriff 22.02.2010)
Ombudsmann
Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.
Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.
Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.
Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird.
(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich vereinzelte Erfolge. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 08.02.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.
Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.
(Freedom House, Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Bewegungsfreiheit, Registrierung
Das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation steht allen russischen Staatsbürgern zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Das Hauptproblem für alle Migranten ist weiterhin die Registrierung. Vor allem in Moskau ist es schwierig, eine Registrierung zu erlangen, viele Hauseigentümer verweigern die Bestätigung von Mietern, um keine Abgaben zahlen zu müssen. Es gibt NRO, die in solchen Fällen Hilfe gewähren. Ist man bereit Bestechungsgelder zu zahlen, so ist eine Registrierung in der Russischen Föderation gemeinhin kein Problem. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen, sondern alle anderen russischen Bürger.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Die bei der Registrierung bestehenden Probleme haben sich ebenfalls verbessert, Korruption besteht jedoch weiterhin.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Per Gesetz kennt Russland die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Um aber einen Wohnsitz anzumelden, braucht man gewisse Dokumente, wozu auch ein Mietvertrag gehört (außer man besitzt Eigentum). Wenn man Verwandte hat, kann man bei diesen untermieten.
(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)
UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in
4.305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.
(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)
Dagestan
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige ist seit 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Am 10. Februar 2010 wurde Magomedsalam Magomedow vom Regionalparlament als neuer Präsident bestätigt.
(Itar-Tass: Magomedsalam Magomedov elected as Dagestan president, 10.02.2010,
http://www.itar-tass.com/eng/level2.html?NewsID=14806421&PageNum=0, Zugriff 12.02.2010)
Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen.
Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan zunächst nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten: 1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 7, Issue 28 - Medvedev Picks Candidate With Long-Standing Political Ties as Dagestan's President, 10.02.2010 / The St. Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.02.2006,
http://www.times.spb.ru/index.php?action_id=2&story_id=16854, Zugriff 16.02.2010 / International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Im Oktober 2009 fanden in vielen Regionen Kommunalwahlen statt. Die Partei "Einiges Russland" errang eine überwältigende Mehrheit. Aus einer Reihe von Regionen (u. a. Moskau und Dagestan) wurden Wahlbehinderungen und Fälschungen gemeldet.
(Länder-analysen.de: Russland Analyse 190, 23.10.2009, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen190.pdf, Zugriff 11.02.2010)
In der mehrheitlich von ethnischen Aseris bewohnten, rund 100.000 Einwohner zählenden Stadt Derbent berichteten unabhängige Beobachter von groben Unregelmäßigkeiten. 14 der 36 Wahllokale waren nicht arbeitsfähig, da die Wahlkommissionen ausblieben. Einige der Wahllokale wurden von der Polizei besetzt, die Bürger so von der Wahl abgehalten. Die Sonderpolizeieinheit OMON setzte Berichten zufolge Tränengas ein, um potentielle Wähler zu vertreiben. Nach den Wahlen forderten Demonstranten die Annullierung der Wahlen. Der Vorsitzende der dagestanischen zentralen Wahlkommission erklärte jedoch die Abstimmung für gültig, und somit den amtierenden Bürgermeister Felix Kaziahmedov zum Gewinner. Am 3. Dezember 2009 erklärte das Stadtgericht Derbent die Bürgermeisterwahlen aufgrund der Berichte über Wahlbetrug für ungültig, obwohl Kaziahmedov der Regierungspartei Geeintes Russland angehört.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 193 - Dagestani Official Reportedly Calls for Anti-Islamist "Revenge Squads", 21.10.2009 / Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 223 - Local Court Rules Against United Russia Electoral Victory in Dagestani City, 04.12.2009 / RFE/RL: Daghestani Court Annuls Mayoral Election Results Due To Fraud, 05.12.2009)
Der Oberste Gerichtshof von Dagestan entschied im Jänner 2010, dass die Bürgermeisterwahlen im Oktober wiederholt würden.
(CaucasianKnot: SC of Dagestan: Derbent Mayor to be elected in October, 28.01.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12340/, Zugriff 11.02.2010)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hat in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien bleiben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von NRO und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z. B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Der dagestanische Innenminister Alexandr Trofimow erklärte im Dezember 2009, dass die insgesamt rund 150 islamistischen Kämpfer in Dagestan in sechs Gruppen (Machatschkala, Chassawjurt and Kiziljurt, Gubden, Gimry, Balachani und Süddagestan) unterteilt wären, bestehend aus je 10 bis 40 Mann. 2009 wäre es zu 123 Angriffen von Aufständischen gegen Sicherheitskräfte und Behörden gekommen. Seinen Angaben zufolge starben bei diesen 76 Polizisten und Sicherheitskräfte, 155 seien verletzt worden. Anschuldigungen, dass die Polizei Aufständische eher töten als festnehmen würde, wies er zurück.
(RFE/RL: Daghestani Official Assesses Insurgency's Strength, 11.12.2009,
http://www.rferl.org/content/Daghestani_Official_Assesses_Insurgencys_Strength/1903284.html, Zugriff 11.02.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 6, Issue 228 - Insurgent Violence Reported in Dagestan, Ingushetia and Karachaevo-Cherkessia, 11.12.2009)
Laut dem russischen Innenminister Raschid Nurgalijew wurden in Dagestan im Jahr 2009 mehr als 100 Kämpfer verhaftet, sowie mehr als 150 Kämpfer und fast 60 Polizisten getötet. Zudem seien bei Kämpfen zwischen Polizei und Aufständischen 51 Zivilisten getötet und 39 verletzt worden. 22 Personen wurden entführt, 19 dieser Fälle wurden von Memorial bestätigt. Von diesen wurden 10 Personen getötet, vier wieder freigelassen und fünf sind weiterhin abgängig.15 Antiterroristische Operationen fanden 2009 in ganz Dagestan statt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 7, Issue 9 - Medvedev Offers No New Solutions to Dagestan's Ongoing Destabilization, 14.1.2010)
Seit 2003 wurden hunderte Sicherheitskräfte, aber auch Verwaltungsbehörden, Politiker, Journalisten und Minister ermordet. Auch 2009 kam es zu Anschlägen auf regionale Behörden und Politiker, beispielsweise: Am 5. Juni 2009 wurde der damalige dagestanische Innenminister Adilgerei Magomedtagirow erschossen, im August der Journalist Malik Achmedilow. Bereits 2008 waren Journalisten ermordet worden. Im September 2009 wurde der Verwaltungschef des dagestanischen Rayons Chassawjurt, Alimsultan Alchamatow, in Moskau erschossen, sowie der Cheffahnder der regionalen Kriminalpolizei, Alimsoltan Atujew, in Dagestan. Im Oktober wurde ein führender Staatsanwalt, im November der Verwaltungschef des Rayons Magaramkentskiy, Abrek Gadzhijew, erschossen. Im Februar 2010 kamen der Chef der Interregionalen Abteilung für Extremismusbekämpfung des republikanischen Innenministeriums, Gapiz Isajew, und der Polizeichef von Machatschkala, Achmad Magomedow, bei gezielten Anschlägen ums Leben.
(DiePresse.at: Innenminister der Kaukasusrepublik Dagestan erschossen, 05.06.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/484975/index.do, Zugriff 16.02.2010 / RFE/RL: Investigative Journalist Killed in Russia's Daghestan, 11.08.2010, http://www.rferl.org/content/Investigative_Journalist_Killed_in_Russias_Daghestan/1797391.html, Zugriff 16.02.2010 / BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010 / RIA Novosti: 30 Kugeln für zwei ranghohe Beamte aus Dagestan, 28.09.2009
http://de.rian.ru/russia/20090928/123277512.html, Zugriff 16.02.2010 / Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 220 - Insurgent Violence Reported in Dagestan, Chechnya, Ingushetia and Kabardino-Balkaria, 01.12.2009 / KavkazCenter: Winter won't become a time for rest. Mujahideen hitting and attacking, 06.02.2010, http://www.kavkazcenter.net/eng/content/2010/02/06/11380.shtml, Zugriff 16.02.2010 / International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten, aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Grund dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland bleibt der Nordkaukasus. In den letzten beiden Jahren hat es Fortschritte vor allem in Tschetschenien gegeben. Indessen haben Spannungen und bewaffnete Auseinandersetzungen insbesondere in Dagestan und Inguschetien wieder zugenommen. Föderale und regionale Sicherheitskräfte sowie Rebellen begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage bleiben in Dagestan angespannt.
Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
In Dagestan kam es zu Fällen von Hausniederbrennungen von Verwandten von Rebellen. Unter anderem wurde das Haus der Familie von Emir Seifullah, dem Anführer des Gubden Jamaat, niedergebrannt.
(Jamestown Foundation: EDM Volume 6, Issue 219 - The North Caucasus Remains Russia's Perpetual Problem Region, 30.01.2009)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört.
2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redaktor Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Ethnische Gruppen
Die größte ethnische Gruppe sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002:
Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginen Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor.
Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft.
In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten.
(International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Der am 10. 02. 2010 vom Regionalparlament als dagestanischer Präsident bestätigte Magomedsalam Magomedow ist ethnischer Dargine.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 11.02.2010)
Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lezginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar.
Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch.
Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen.
Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken.
Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks.
Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Wirtschaftlich ist Dagestan attraktiv, die Hauptindustrien sind Öl, Petroleumproduktion, Textilien und Landwirtschaft. Viel von dem Öl der Republik wird in andere Regionen exportiert, die natürlichen Gasvorkommen genügen den lokalen Bedürfnissen. Die wirtschaftliche Lage in Dagestan ist jedoch arm, die Arbeitslosigkeit hoch, Schattenwirtschaft floriert. Die russische Regierung ist das Rückgrat der dagestanischen Wirtschaft, ohne die föderale Unterstützung würde sie zerfallen.
(Diplomatic Courier: The new war in Dagestan, 26.04.2009, http://www.diplomaticourier.org/kmitan/articleback.php?newsid=363, Zugriff 11.02.2010)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten Sektor erwirtschaftet.
Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern. Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime, 23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche Hochschule.
In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.
(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)
In der gegen diesen Bescheid erhobenen inhaltlich gleichlautenden Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine mündliche Verhandlung und bekämpfen den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides bringt ihr Lebensgefährte vor, der Widerspruch, wonach es bezüglich seiner Festnahme nach seiner behaupteten Rückkehr nach Dagestan zu divergierenden Angaben gekommen sei, sei leicht erklärbar. Bei seiner ersten Festnahme sei er nicht geschlagen worden, sondern es seien ihm nur Probleme angedroht worden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Nach seiner diesbezüglichen Weigerung sei er ohne weiteres wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er im Jahr 2006 von FSB-Mitarbeitern mitgenommen und stark geschlagen worden, da er sich geweigert habe, etwas zu unterschreiben und sei gegen Lösegeldzahlung an den Polizeichef freigelassen worden. Dieser habe seinem Vater auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht lange im Krankenhaus bleiben dürfe, da er auch dort gesucht werden würde. Deshalb sei er nur drei oder vier Stunden in der Nacht im Krankenhaus gewesen.
Die Behörde habe ihm nicht vorgehalten, dass sein Vorbringen als weitgehend unglaubwürdig erachtet werde, weshalb er dies nicht habe aufklären können.
Zu dem ihm behauptetermaßen unterstellten Waffenkauf von russischen Soldaten sei auszuführen, dass dies deswegen nachvollziehbar sei, weil er Kontakte zu beiden Lagern gehabt habe. Der Umstand, dass er von 2002 bis 2004 in XXXX studiert habe, bedeute nicht, dass er keine Probleme gehabt habe. Dennoch sei er wegen seiner invaliden Mutter nicht früher ausgereist, er habe sie nicht alleine lassen können. Auch seine Rückkehr 2006 sei plausibel, weil er gehofft habe, die Situation habe sich verbessert und außerdem seine Frau nicht länger im österreichischen Bundesgebiet habe bleiben können. Wegen der weiteren Verfolgungen hätten sie sich zu einer neuerlichen Flucht entschlossen. Sie seien illegal zurückgekehrt, weil sie nicht sicher gewesen seien, ob sich die Lage gebessert habe und weil die Behörden bei einer legalen Rückkehr davon informiert gewesen wären. Bezüglich der Erhebungen vor Ort sei in Anbetracht der politischen Situation nachvollziehbar, dass seine Dokumente als nicht echt bezeichnet werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass in Zeiten eines Bürgerkrieges keine lückenlose Erfassung der Daten erfolge, insbesondere sei er nur wenige Stunden im Spital gewesen und offenbar sei kein Krankenakt angelegt worden. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass er sofort wieder vom FSB gefunden werde. Dass der Steckbrief als nicht echt bezeichnet worden ist, beziehe sich darauf, dass diese Ladungen zwar von den Behörden ausgestellt, aber nicht registriert würden, da sie eben nur der Bereicherung einzelner Mitarbeiter dienen sollen, was seinen Vermutungen nach auch seinem Fall zu Grunde liege. Weiters würden seine psychischen und physischen Erkrankungen, welche bei der Ankunft festgestellt worden seien (posttraumatische Belastungsstörung, Verletzungen an den Händen), für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen. Bezüglich der Prüfung hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass durch die lange Abwesenheit aus Dagestan bzw. Tschetschenien die sozialen Bindungen, die auf Grund der schlechten Versorgungslage maßgeblich seien, praktisch abgerissen seien und es ihnen daher praktisch nicht möglich sei, in der Heimat wieder ein neues Leben aufzubauen. Schließlich erscheine im Hinblick auf die Sicherheitslage in Dagestan und Tschetschenien die Rückkehr mit Kleinkindern unzumutbar. Es folgten Ausführungen betreffend die Ausweisung. Seine Frau und er seien beide in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen und an die hiesige Gesellschaftsordnung gewöhnt. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltbeendigung, wenn dieses nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Aspekte zu Gunsten eines Fremden könnten neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein, wobei weitgehende Unbescholtenheit als wichtigstes Element für die Annahme sozialer Integration gelte. Da im vorliegenden Verfahren das erstinstanzliche Verfahren sechs Jahre gedauert habe, würden im konkreten Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den staatlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Zu dem ihm behauptetermaßen unterstellten Waffenkauf von russischen Soldaten sei auszuführen, dass dies deswegen nachvollziehbar sei, weil er Kontakte zu beiden Lagern gehabt habe. Der Umstand, dass er von 2002 bis 2004 in römisch 40 studiert habe, bedeute nicht, dass er keine Probleme gehabt habe. Dennoch sei er wegen seiner invaliden Mutter nicht früher ausgereist, er habe sie nicht alleine lassen können. Auch seine Rückkehr 2006 sei plausibel, weil er gehofft habe, die Situation habe sich verbessert und außerdem seine Frau nicht länger im österreichischen Bundesgebiet habe bleiben können. Wegen der weiteren Verfolgungen hätten sie sich zu einer neuerlichen Flucht entschlossen. Sie seien illegal zurückgekehrt, weil sie nicht sicher gewesen seien, ob sich die Lage gebessert habe und weil die Behörden bei einer legalen Rückkehr davon informiert gewesen wären. Bezüglich der Erhebungen vor Ort sei in Anbetracht der politischen Situation nachvollziehbar, dass seine Dokumente als nicht echt bezeichnet werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass in Zeiten eines Bürgerkrieges keine lückenlose Erfassung der Daten erfolge, insbesondere sei er nur wenige Stunden im Spital gewesen und offenbar sei kein Krankenakt angelegt worden. Dadurch habe verhindert werden sollen, dass er sofort wieder vom FSB gefunden werde. Dass der Steckbrief als nicht echt bezeichnet worden ist, beziehe sich darauf, dass diese Ladungen zwar von den Behörden ausgestellt, aber nicht registriert würden, da sie eben nur der Bereicherung einzelner Mitarbeiter dienen sollen, was seinen Vermutungen nach auch seinem Fall zu Grunde liege. Weiters würden seine psychischen und physischen Erkrankungen, welche bei der Ankunft festgestellt worden seien (posttraumatische Belastungsstörung, Verletzungen an den Händen), für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen. Bezüglich der Prüfung hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass durch die lange Abwesenheit aus Dagestan bzw. Tschetschenien die sozialen Bindungen, die auf Grund der schlechten Versorgungslage maßgeblich seien, praktisch abgerissen seien und es ihnen daher praktisch nicht möglich sei, in der Heimat wieder ein neues Leben aufzubauen. Schließlich erscheine im Hinblick auf die Sicherheitslage in Dagestan und Tschetschenien die Rückkehr mit Kleinkindern unzumutbar. Es folgten Ausführungen betreffend die Ausweisung. Seine Frau und er seien beide in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen und an die hiesige Gesellschaftsordnung gewöhnt. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltbeendigung, wenn dieses nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Aspekte zu Gunsten eines Fremden könnten neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein, wobei weitgehende Unbescholtenheit als wichtigstes Element für die Annahme sozialer Integration gelte. Da im vorliegenden Verfahren das erstinstanzliche Verfahren sechs Jahre gedauert habe, würden im konkreten Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den staatlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit, aus XXXX in Dagestan und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr erster Antrag auf Asylerstreckung wurde im Instanzenzug abgewiesen und eine Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt. Sie ist zwischenzeitig nach muslimischem Ritus mit dem Asylwerber XXXX verheiratet und Mutter von nunmehr drei Kindern. Nach ihrer Rücküberstellung mit ihrem Lebensgefährten aus Belgien am 18.01.2007 stellte sie am selben Tag den verfahrengegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist derzeit schwanger. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit, aus römisch 40 in Dagestan und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr erster Antrag auf Asylerstreckung wurde im Instanzenzug abgewiesen und eine Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt. Sie ist zwischenzeitig nach muslimischem Ritus mit dem Asylwerber römisch 40 verheiratet und Mutter von nunmehr drei Kindern. Nach ihrer Rücküberstellung mit ihrem Lebensgefährten aus Belgien am 18.01.2007 stellte sie am selben Tag den verfahrengegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist derzeit schwanger. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Ihre Mutter und ihre Geschwister befinden sich als Asylwerber ebenfalls in Österreich, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine finanzielle Abhängigkeit zu diesen. Auch ihr Vater hält sich in Österreich auf und unterstützt die Beschwerdeführerin hin und wieder finanziell oder bei der Beaufsichtigung der Kinder, welche keinen Kindergarten besuchen. Die Tante, ein Onkel und Cousinen leben noch in XXXX in der Russischen Föderation.Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Ihre Mutter und ihre Geschwister befinden sich als Asylwerber ebenfalls in Österreich, jedoch besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine finanzielle Abhängigkeit zu diesen. Auch ihr Vater hält sich in Österreich auf und unterstützt die Beschwerdeführerin hin und wieder finanziell oder bei der Beaufsichtigung der Kinder, welche keinen Kindergarten besuchen. Die Tante, ein Onkel und Cousinen leben noch in römisch 40 in der Russischen Föderation.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt I. des Erkenntnisses verwiesen.Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt römisch eins. des Erkenntnisses verwiesen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auf ihre Angaben und Sprachkenntnisse, ebenso ihre Angaben bezüglich ihrer ethnischen Abstammung sowie die beigebrachte Bestätigung über die Trauung nach muslimischem Ritus sowie auf den im Vorverfahren vorliegenden Inlandspass. Die Angaben über ihre illegale Einreise sind glaubhaft, da der entsprechende Reisepass nicht vorgelegt wurde.
Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen, ihr Lebensgefährte werde in Dagestan gesucht bzw. sei gegen Lösegeld freigelassen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung betreffend ihren Lebensgefährten verwiesen. Auch machte die Beschwerdeführerin betreffend seine neuerliche Verhaftung im Oktober 2006 nach der angeblichen Rückkehr nach Dagestan derart von den Angaben ihres Lebensgefährten abweichende Angaben, dass auf Grund der zu Tage getretenen Widersprüche in den Angaben der beiden Antragsteller, nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen werden kann. Der Lebensgefährte machte ursprünglich nur eine Verhaftung geltend, die Beschwerdeführerin gab jedoch zwei Verhaftungen an, ebenso herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Lebensgefährte von der Miliz oder dem FSB verhaftet wurde und ob die Beschwerdeführerin dabei anwesend war oder nicht. Das Beschwerdevorbringen vermag jedoch diese Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Auch das ursprüngliche Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wird durch das nunmehrige unglaubwürdige Vorbringen, er sei nach seiner Rückkehr nach Dagestan neuerlich verhaftet worden, gänzlich unglaubwürdig, weil davon auszugehen ist, dass jemand, der im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet, nicht freiwillig dorthin zurückkehren wird. Entscheidungswesentlich war im Verfahren ihres Lebensgefährten aber auch der Umstand, dass er entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen kein Tschetschene sondern - so wie die Beschwerdeführerin auch - Kumyke ist, welche den drittgrößten Bevölkerungsteil in Dagestan darstellen und ihr Lebensgefährte zudem über nahe Verwandte außerhalb Dagestans, nämlich in XXXX verfügt, wo er bis zu seinem Studium in XXXX die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat.Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen, ihr Lebensgefährte werde in Dagestan gesucht bzw. sei gegen Lösegeld freigelassen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung betreffend ihren Lebensgefährten verwiesen. Auch machte die Beschwerdeführerin betreffend seine neuerliche Verhaftung im Oktober 2006 nach der angeblichen Rückkehr nach Dagestan derart von den Angaben ihres Lebensgefährten abweichende Angaben, dass auf Grund der zu Tage getretenen Widersprüche in den Angaben der beiden Antragsteller, nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen werden kann. Der Lebensgefährte machte ursprünglich nur eine Verhaftung geltend, die Beschwerdeführerin gab jedoch zwei Verhaftungen an, ebenso herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Lebensgefährte von der Miliz oder dem FSB verhaftet wurde und ob die Beschwerdeführerin dabei anwesend war oder nicht. Das Beschwerdevorbringen vermag jedoch diese Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Auch das ursprüngliche Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wird durch das nunmehrige unglaubwürdige Vorbringen, er sei nach seiner Rückkehr nach Dagestan neuerlich verhaftet worden, gänzlich unglaubwürdig, weil davon auszugehen ist, dass jemand, der im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet, nicht freiwillig dorthin zurückkehren wird. Entscheidungswesentlich war im Verfahren ihres Lebensgefährten aber auch der Umstand, dass er entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen kein Tschetschene sondern - so wie die Beschwerdeführerin auch - Kumyke ist, welche den drittgrößten Bevölkerungsteil in Dagestan darstellen und ihr Lebensgefährte zudem über nahe Verwandte außerhalb Dagestans, nämlich in römisch 40 verfügt, wo er bis zu seinem Studium in römisch 40 die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat.
Die Beschwerdeführerin selbst hat keine individuelle Verfolgung geltend gemacht, sondern sich nur auf die Fluchtgründe ihres Mannes und das Familienleben mit ihm bezogen.
Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere dass Tante, Onkel und Cousinen in Russland leben, wo auch die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte, und ferner die Möglichkeit besteht, selbst erwerbstätig zu sein oder Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal sie derartiges im Verfahren vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht hat.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, die Eltern und Geschwister ebenfalls (als Asylwerber) in Österreich aufhältig sind und im Herkunftsstaat noch Tante, Onkel und Cousinen leben, gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Eine asylrelevante Verfolgung des Lebensgefährten durch die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ist nicht glaubhaft. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht.
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um eine gesunde Erwachsene handelt, welche durchaus in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit, zum Lebensunterhalt der Familie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten beizutragen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, in der Konditorei der Tante mitzuarbeiten und im Haus der Eltern in XXXX zu wohnen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um eine gesunde Erwachsene handelt, welche durchaus in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit, zum Lebensunterhalt der Familie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten beizutragen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, in der Konditorei der Tante mitzuarbeiten und im Haus der Eltern in römisch 40 zu wohnen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 135/2009 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 135 aus 2009, mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).
Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, unzulässig, wennAusweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt. Zur Beendigung dieses bisher bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern wird in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht eingegriffen.Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern wird in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht eingegriffen.
Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.
Angesichts des nunmehr sechsjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich mit einer siebenmonatigen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Belgien ist jedoch ein Eingriff in ihr Privatleben zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stützte ihren bisherigen mehrjährigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge zweier, letztlich unberechtigter Asylanträge, brachte jedoch nicht vor, außer über ihre Eltern und Geschwister, welche ebenfalls (als Asylwerber) in Österreich aufhältig sind, über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Die Kinder besuchen den Kindergarten nicht, die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat bisher einen Deutschkurs besucht. Angesichts des während der gesamten Dauer bloß durch Asylanträge legitimierten Aufenthalts nach illegaler Einreise ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die in der Beschwerde behaupteten Mängel (Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtliche Beurteilung) liegen im Übrigen nicht vor.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht aus XXXX, XXXX, XXXX, XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX und der XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und der römisch 40 .
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 34 AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 414830-1/2010/2E vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 und mit Erkenntnissen D4 414828-1/2010/2E und D4 414829-1/2010/2E vom heutigen Tag die Beschwerden der Töchter XXXX und XXXX der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 414830-1/2010/2E vom heutigen Tag die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und 10 AsylG 2005 und mit Erkenntnissen D4 414828-1/2010/2E und D4 414829-1/2010/2E vom heutigen Tag die Beschwerden der Töchter römisch 40 und römisch 40 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Die Beschwerdeführerin hat am XXXX eine Tochter namens XXXX zur Welt gebracht. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu § 10 Abs. 3 Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 zur Welt gebracht. Die Regierungsvorlage zum AsylG 2005 sieht zu Paragraph 10, Absatz 3, Folgendes vor: Liegen die Gründe, warum ein Fremder (vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.
Die Durchführung der Ausweisung ist in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 27.12.2010 unzulässig.Die Durchführung der Ausweisung ist in analoger Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes [Beschäftigungsverbot nach der Entbindung] bis 27.12.2010 unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
17.12.2010