Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A4 416.473-1/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Guinea, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Guinea, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1,2 und 3 i.V.m. § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste am 01.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste am 01.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu zunächst am 05.04.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in weiterer Folge am 17.04.2007 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache unterzogen.
2. Zusammenfassend gab der Antragsteller erstinstanzlich an, aufgrund seiner Beteiligung an einem regimekritischen Streik in der Stadt KINDIA im Februar 2007 von der Regierung gesucht zu werden. Eine größere Zahl von Personen sei verhaftet respektive erschossen worden. Von einem Nachbarn hätte er erfahren, dass man seine Schwester ermordet und seine Eltern festgenommen habe. Aufgrund dieser bedrohlichen Vorfälle "bin ich geflüchtet (Seite 13 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er befürchten, ebenfalls getötet zu werden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, AZ 07 03.197-BAL, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, AZ 07 03.197-BAL, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe auffallend oberflächlich, emotionslos und blass geschildert hätte und zudem sein Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht als plausibel eingestuft werden könne.
4. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse am 09.11.2007 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs der Bescheid in weiterer Folge am 24.11.2007 in Rechtskraft.4. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse am 09.11.2007 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs der Bescheid in weiterer Folge am 24.11.2007 in Rechtskraft.
II. 1. Am 18.08.2010 stellte der Asylwerber nach erfolgter Rückübernahme von Großbritannien gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG - Nov.", niederschriftlich einvernommen.römisch zwei. 1. Am 18.08.2010 stellte der Asylwerber nach erfolgter Rückübernahme von Großbritannien gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG - Nov.", niederschriftlich einvernommen.
Hiebei brachte der Antragsteller vor, dass er im Jänner 2010 mit seinen Schwiegereltern Probleme bekommen habe, da er die Beschneidung seiner Tochter abgelehnt hätte. Daraufhin sei er nach CONAKRY geflohen, wo er im März 2010 eine Frau namens XXXX kennengelernt habe, jedoch wäre diese mit einem nicht näher genannten Armeeangehörigen verheiratet gewesen, welcher nunmehr auf Rache sinne und "mich nach Aussagen meiner Freunde umbringen will (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer daher umgebracht zu werden.Hiebei brachte der Antragsteller vor, dass er im Jänner 2010 mit seinen Schwiegereltern Probleme bekommen habe, da er die Beschneidung seiner Tochter abgelehnt hätte. Daraufhin sei er nach CONAKRY geflohen, wo er im März 2010 eine Frau namens römisch 40 kennengelernt habe, jedoch wäre diese mit einem nicht näher genannten Armeeangehörigen verheiratet gewesen, welcher nunmehr auf Rache sinne und "mich nach Aussagen meiner Freunde umbringen will (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer daher umgebracht zu werden.
2. Am 31.08.2010 teilte der aktuell in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer offiziell mit, nach der seinerseits zuvor in Anspruch genommenen Rechtsberatung keinerlei Wert mehr an einer Fortführung seines Asylverfahrens zu legen. Vielmehr beabsichtige er nunmehr die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland in Anspruch nehmen. "Daher möchte ich auf die Fortführung der Einvernahme verzichten (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
3. Mit E-Mail vom 15.11.2010 widerrief der Asylwerber zwei Tage vor dem geplanten Ausreisetermin seine vorangegangene Zusage, mit der Behauptung, wonach "er verhaftet wird, wenn er mit vorhandenem Heimreisezertifikat heimreist (Seite 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
4. Am 19.11.2010 neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, gab der Antragsteller nunmehr an, niemals eine Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erhalten zu haben, da er am 1. Mai 2007 die ihm zugewiesene Unterkunft aus Eigenem verlassen hätte. Während dieser Zeit habe er eine Frau namens XXXX aus seiner Heimat kennengelernt und sei er zusammen mit dieser eine Woche später nach Frankreich gereist. Nach einer weiteren Woche Aufenthalt in letztgenanntem Staat wären dann beide, ausgestattet mit einem Laisser Passer, auf legalem Wege in den Senegal aufgebrochen und hätte das Paar die folgenden Monate dort zugebracht. Auf Vorschlag seiner Freundin wären beide schließlich nach XXXX in Guinea gereist und habe der Beschwerdeführer im März 2010 seinen Aufenthaltsort nach CONAKRY verlegt. Dort sei bis Juni 2010 geblieben "und ging ich dann nach Gambia (Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits im Folgemonat wäre er jedoch per Flugzeug über Belgien wieder Richtung Großbritannien aufgebrochen und letztlich am 12.07.2010 in London angekommen. Als Reisedokument habe er den Reisepass eines anderen Gambiers verwendet. Seine Zusage, freiwillig in sein Heimatland zurückzureisen, hätte er deshalb zurückgezogen, da im Vorfeld seine Bedingung, mit dem Staatsoberhaupt Guineas telefonieren zu können und von diesem eine persönliche Sicherheitsgarantie zu erhalten, nicht erfüllt worden sei. Mittlerweile wäre er aber ohnehin davon überzeugt, dass auch der höchste Repräsentant seines Heimatlandes nicht seine Sicherheit gewährleisten könne. Ursprünglich habe er Guinea verlassen müssen, da er als Wortführer einer Studentenvereinigung Missstände im universitären Bereich im Rahmen zahlreicher Demonstrationen angeprangert hätte und deshalb auch inhaftiert worden sei. Im Gegenzug für eine schriftliche Verzichtserklärung, sich in Hinkunft wieder an derartigen Protestveranstaltungen zu beteiligen, wäre er aber nach einer Woche wieder freigelassen worden. In weiterer Folge hätte jedoch neuerlich Kundgebungen stattgefunden und habe man ihn wieder inhaftiert und gefoltert. Zudem seien seine beiden Eltern zwischenzeitlich verstorben.4. Am 19.11.2010 neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, gab der Antragsteller nunmehr an, niemals eine Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erhalten zu haben, da er am 1. Mai 2007 die ihm zugewiesene Unterkunft aus Eigenem verlassen hätte. Während dieser Zeit habe er eine Frau namens römisch 40 aus seiner Heimat kennengelernt und sei er zusammen mit dieser eine Woche später nach Frankreich gereist. Nach einer weiteren Woche Aufenthalt in letztgenanntem Staat wären dann beide, ausgestattet mit einem Laisser Passer, auf legalem Wege in den Senegal aufgebrochen und hätte das Paar die folgenden Monate dort zugebracht. Auf Vorschlag seiner Freundin wären beide schließlich nach römisch 40 in Guinea gereist und habe der Beschwerdeführer im März 2010 seinen Aufenthaltsort nach CONAKRY verlegt. Dort sei bis Juni 2010 geblieben "und ging ich dann nach Gambia (Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits im Folgemonat wäre er jedoch per Flugzeug über Belgien wieder Richtung Großbritannien aufgebrochen und letztlich am 12.07.2010 in London angekommen. Als Reisedokument habe er den Reisepass eines anderen Gambiers verwendet. Seine Zusage, freiwillig in sein Heimatland zurückzureisen, hätte er deshalb zurückgezogen, da im Vorfeld seine Bedingung, mit dem Staatsoberhaupt Guineas telefonieren zu können und von diesem eine persönliche Sicherheitsgarantie zu erhalten, nicht erfüllt worden sei. Mittlerweile wäre er aber ohnehin davon überzeugt, dass auch der höchste Repräsentant seines Heimatlandes nicht seine Sicherheit gewährleisten könne. Ursprünglich habe er Guinea verlassen müssen, da er als Wortführer einer Studentenvereinigung Missstände im universitären Bereich im Rahmen zahlreicher Demonstrationen angeprangert hätte und deshalb auch inhaftiert worden sei. Im Gegenzug für eine schriftliche Verzichtserklärung, sich in Hinkunft wieder an derartigen Protestveranstaltungen zu beteiligen, wäre er aber nach einer Woche wieder freigelassen worden. In weiterer Folge hätte jedoch neuerlich Kundgebungen stattgefunden und habe man ihn wieder inhaftiert und gefoltert. Zudem seien seine beiden Eltern zwischenzeitlich verstorben.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung, somit am 19.11.2010, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung, somit am 19.11.2010, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.11.2010, FZ. 10 07.460 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem Aktenstand des rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahrens feststehe und habe sich seither weder in Hinblick auf die subjektive Situation des Asylwerbers noch in Bezug auf die objektive Sachlage hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK in dessen Herkunftsstaat eine relevante Änderung ergeben. Die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe wären zudem mehrfach zur Gänze geändert worden und deshalb in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darauf basierend sei kein maßgeblich geänderter oder neuer Sachverhalt präsentiert worden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.11.2010, FZ. 10 07.460 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem Aktenstand des rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahrens feststehe und habe sich seither weder in Hinblick auf die subjektive Situation des Asylwerbers noch in Bezug auf die objektive Sachlage hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK in dessen Herkunftsstaat eine relevante Änderung ergeben. Die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe wären zudem mehrfach zur Gänze geändert worden und deshalb in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darauf basierend sei kein maßgeblich geänderter oder neuer Sachverhalt präsentiert worden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.
5. Die Verwaltungsakten langten am 25.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakten langten am 25.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl. aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 18.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
2.1. aufrechte Ausweisung
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, Zl. 07 03.197-BAL, eine weiterhin aufrechte Ausweisung, zumal der Asylwerber zwar zwischenzeitlich nachweislich das Bundesgebiet verlassen hat, die Ausreise jedoch nicht länger als 18 Monate zurückliegt und somit die Voraussetzung des § 10 Abs. 6 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gilt die seinerzeitige Ausweisung als eine solche nach § 10 Abs. 6 AsylG 2005.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, Zl. 07 03.197-BAL, eine weiterhin aufrechte Ausweisung, zumal der Asylwerber zwar zwischenzeitlich nachweislich das Bundesgebiet verlassen hat, die Ausreise jedoch nicht länger als 18 Monate zurückliegt und somit die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gilt die seinerzeitige Ausweisung als eine solche nach Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005.
2.2. Res iudicata
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen beziehungsweise Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Guinea glaubhaft geltend gemacht, sondern permanent sein diesbezügliches Vorbringen zur Gänze geändert. Aufgrund dieser mehrfach allumfassend modifizierten Behauptungen zu der angeblichen Bedrohungssituation in seinem Herkunftsland, in Kombination mit der Verwendung einer Alias - Identität, konnte kein glaubhafter Kern erkannt respektive vom Vorliegen eines zwischenzeitlich geänderten oder neu hervorgetretenen Sachverhalt ausgegangen werden. Hinzuweisen ist weiter, dass der Antragsteller schon in seinem ersten Rechtsgang als unglaubwürdig qualifiziert wurde.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK
2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Guinea im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Guinea zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Guinea im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Guinea zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.
2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
22.02.2011