TE AsylGH Beschluss 2010/11/30 C7 261152-2/2010

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Veröffentlicht am 30.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C7 261152-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010,

Zahl: 10 09.525 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat alsZahl: 10 09.525 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als

Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2004 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 19.05.2005 (As. BAA 45-51) vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Er gab zu seinen Fluchtgründen an, in China große Schulden gehabt zu haben, da er mit Aktien spekuliert und dabei große Verluste gemacht hätte. Daraufhin sei er gezwungen gewesen sein Geschäft zu verkaufen und wären die Gläubiger in Folge hinter ihm her gewesen, sodass er sein Heimatland verlassen habe müssen.

Mit Bescheid vom 20.05.2005, Zl. 04 08.778-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 20.05.2005, Zl. 04 08.778-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in China. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation in China sei aufgrund seiner gänzlichen Unwissenheit über Wertpapiere und Geldgeschäfte sowie seiner widersprüchlichen Angaben zu den Schulden und der realitätsfremden Aussagen zur Höhe der Verzinsung nicht glaubwürdig gewesen.

Zu Spruchpunkt II führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach China ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach China ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.

Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 14.06.2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05, mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 14.06.2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05, mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2007, Zl. 2005/20/0497-6, wurde Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bzw. die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung, dass Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2007, Zl. 2005/20/0497-6, wurde Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides bzw. die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung, dass Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 13.11.2007, Zl. 261.152/0/6E-XIV/39/05, wurde die Berufung vom 31.05.2005 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.Mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 13.11.2007, Zl. 261.152/0/6E-XIV/39/05, wurde die Berufung vom 31.05.2005 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.

2. Am 29.05.2008 stellte der Beschwerdeführer unter der Zahl 08 04.694-EAST Ost einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Er wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren, führte diese näher aus und machte ergänzend geltend, dass auch die Polizei nach ihm suche, da er zwei Polizisten schwer verletzt hätte.

Mit Bescheid des Bundesasyamtes vom 10.06.2008, Zl. 08 04.694-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasyamtes vom 10.06.2008, Zl. 08 04.694-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

3. Am 23.01.2010 brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Zahl 10 00.682-EAST Ost ein.

In diesem Verfahren machte der Beschwerdeführer neue Verfolgungsgründe geltend und erzählte, dass sein Großvater ein großes mehrstöckiges Haus gebaut hätte, für das der Beschwerdeführer später die Möbel gezimmert habe und er ein erfolgreichen Unternehmer mit einigen Angestellten gewesen sei. Im Jahr 2002 hätte die Baubehörde seiner Heimatstadt ihr Haus abreißen lassen wollen, um ein Wohngebäude zu errichten. Seine Familie hätte dem Abriss aber nicht zugestimmt, da eine viel zu geringe Entschädigung in Aussicht gestellt worden wäre. Außerdem seien seine Eltern immer schon religiös gewesen und hätten sich für den Buddhismus interessiert, später wären sie dann Falun Gong Anhänger gewesen. 2002 seien sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau wegen deren Zugehörigkeit zu Falun Gong von den Behörden festgenommen und erschlagen worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer in China in Notwehr einen Menschen getötet, weswegen die chinesische Justiz hinter ihm her sei.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren einen Arztbrief der XXXX bei, wonach der Beschwerdeführer unter Beta-Thalassämie bzw. Sichelzellenanämie leiden würde. Dazu wurde vom zuständigen Arzt im PAZ XXXX bescheinigt, dass der Beschwerdeführer einer ständigen Blutuntersuchung unterzogen werden würde, er gegen diese Erkrankung zurzeit keine Medikamente einnehmen müsse und auch keine weitere Behandlung erforderlich sei.Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren einen Arztbrief der römisch 40 bei, wonach der Beschwerdeführer unter Beta-Thalassämie bzw. Sichelzellenanämie leiden würde. Dazu wurde vom zuständigen Arzt im PAZ römisch 40 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer einer ständigen Blutuntersuchung unterzogen werden würde, er gegen diese Erkrankung zurzeit keine Medikamente einnehmen müsse und auch keine weitere Behandlung erforderlich sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2010 unter der Zahl 10 09.525-EAST Ost den vierten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 9-15) gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden und er bei seinen letzten Asylanträgen gelogen hätte, dies aus Angst vor der Polizei. Er könne aber keine neuen Asylgründe nennen. Er habe keine Familie mehr in China und wollte in Österreich bleiben. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da er sich nicht auskenne und nicht Deutsch spreche. Er hätte nicht gewusst, wo er einen Asylantrag stellen könne. Vor zwei Tagen sei er festgenommen worden und daher reiche er nun einen Asylantrag ein. Er habe in letzter Zeit im 16. Bezirk gewohnt, wobei er den Straßennamen nicht aussprechen könne. Er wohne aber nicht an der Adresse, welche auf seiner Meldebestätigung stehe. Er wohne zurzeit unangemeldet bei verschiedenen Landsleuten und habe zuletzt in einem Chinarestaurant in Tulln gearbeitet und auch dort gewohnt.

Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 14.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich über den Dolmetscher der Fremdenpolizei beklagen wolle, welcher ihn angeschrien und sich bei der Niederschrift eingemischt hätte. Auf Vorhalt, dass ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 bereits mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, welche gegen seine Ausweisung, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sprechen würden, erwiderte er, dass sein Leben in China in Gefahr sei und er sein Land nicht verlassen hätte müssen, wenn dem nicht so wäre. Wenn er gegen seinen Willen zurückgeschickt werden würde, würde er vor dem Nichts stehen. Dass, was er früher gesagt habe, ziehe er nunmehr zurück, insbesondere die Geschichte bezüglich Falun Gong habe nicht gestimmt. Er habe in China nichts und niemanden und werde von den Behörden verfolgt. Es sei darum gegangen, dass ihr Familienwohnhaus abgerissen werden hätte sollen, da die Behörden ein größeres Wohnhausprojekt geplant hätten. Sie hätten als Entschädigung eine lächerlich geringe Summe angeboten erhalten, welche sie verweigert hätten, weswegen sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen seien. Seine Eltern wären von den Behörden in den Tod getrieben worden, sein Wohnhaus sei enteignet worden. Seine Frau halte sich an einem ihm unbekannten Ort auf. Der Beschwerdeführer legte im Laufe der Einvernahme ein Attest des XXXX von Oktober 2010 über seine Sichelzellenanämie vor und erklärte, dass er an einer unheilbaren Krankheit leide. Auf Vorhalt, dass aus dem Befund ersichtlich sei, dass er zur Zeit nicht in Behandlung stehe bzw. zur Zeit keine Therapie notwendig sei und seine Werte im Normalbereich liegen würden, entgegnete er, dass darin etwas anderes stehen müsse, als man ihm gesagt hätte. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen und hätte die ganze Zeit über in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet, dies aber nie lange. Da er einigermaßen Kochen könne, hätte dies die Arbeitssuche immer erleichtert. Er spreche kein Deutsch und habe in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Auch lebe er nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt, zu welchen er sich dahingehend äußerte, dass diese teilweise richtig und teilweise falsch seien. Es müsse intensiver darauf hingewiesen werden, dass man im heutigen China ohne Geld und Einfluss nicht zu seinem Recht komme. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich über den Dolmetscher der Fremdenpolizei beklagen wolle, welcher ihn angeschrien und sich bei der Niederschrift eingemischt hätte. Auf Vorhalt, dass ihm mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 bereits mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, welche gegen seine Ausweisung, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, sprechen würden, erwiderte er, dass sein Leben in China in Gefahr sei und er sein Land nicht verlassen hätte müssen, wenn dem nicht so wäre. Wenn er gegen seinen Willen zurückgeschickt werden würde, würde er vor dem Nichts stehen. Dass, was er früher gesagt habe, ziehe er nunmehr zurück, insbesondere die Geschichte bezüglich Falun Gong habe nicht gestimmt. Er habe in China nichts und niemanden und werde von den Behörden verfolgt. Es sei darum gegangen, dass ihr Familienwohnhaus abgerissen werden hätte sollen, da die Behörden ein größeres Wohnhausprojekt geplant hätten. Sie hätten als Entschädigung eine lächerlich geringe Summe angeboten erhalten, welche sie verweigert hätten, weswegen sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen seien. Seine Eltern wären von den Behörden in den Tod getrieben worden, sein Wohnhaus sei enteignet worden. Seine Frau halte sich an einem ihm unbekannten Ort auf. Der Beschwerdeführer legte im Laufe der Einvernahme ein Attest des römisch 40 von Oktober 2010 über seine Sichelzellenanämie vor und erklärte, dass er an einer unheilbaren Krankheit leide. Auf Vorhalt, dass aus dem Befund ersichtlich sei, dass er zur Zeit nicht in Behandlung stehe bzw. zur Zeit keine Therapie notwendig sei und seine Werte im Normalbereich liegen würden, entgegnete er, dass darin etwas anderes stehen müsse, als man ihm gesagt hätte. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen und hätte die ganze Zeit über in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet, dies aber nie lange. Da er einigermaßen Kochen könne, hätte dies die Arbeitssuche immer erleichtert. Er spreche kein Deutsch und habe in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Auch lebe er nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt, zu welchen er sich dahingehend äußerte, dass diese teilweise richtig und teilweise falsch seien. Es müsse intensiver darauf hingewiesen werden, dass man im heutigen China ohne Geld und Einfluss nicht zu seinem Recht komme. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG vom 20.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet.Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG vom 20.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2010 mündlich verkündet.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und er keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Die im gegenständlichen Verfahren angeführten Fluchtgründe seien unglaubhaft. Es hätte sich keine schwere Erkrankung ergeben, welche bei einer Überstellung/ Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren wäre festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung relevanter Rechte drohe und könne, da sich die allgemeine Lage sowie seine persönliche Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach China zu keiner Bedrohung fundamentaler Menschenrechte führen würde.

5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten und ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.10.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 12.10.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 10 00.682 EAST-Ost, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nach der Aktenlage nicht ausgewiesen.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im vierten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in China geltend gemacht. Er hat zwar erklärt, dass er seine zuvor angegebenen Fluchtgründe, insbesondere jene in Zusammenhang mit Falun Gong, zurückziehe, da diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, und neue bzw. andere Verfolgungsgründe ins Treffen geführt, jedoch haben diese bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden und hätten vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht werden können, womit sie nicht geeignet sind, einen neuen Sachverhalt zu begründen; überdies wurden sie vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 57 FrG).2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 57, FrG).

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in China gekommen, unzutreffend wäre. Dies bestätigt sich für den erkennenden Gerichtshof bei genauer Durchsicht der dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgehaltenen Länderfeststellungen samt Quellen, aus denen sich (insbesondere Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in China von Februar 2009, wobei festzuhalten ist, dass sich auch zu dem Folgebericht des Auswärtigen Amtes von Juni 2010 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben) etwa auch eine Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung und das kontinuierliche Ansteigen des Lebensstandards der Bevölkerung sowie das Bestehen einer medizinischen Basisversorgung ergibt.

2.3.3. Auch im vierten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Sichelzellenanämie wird auf die Bestätigung des zuständigen Arztes im PAZ XXXX von Februar/März 2010 sowie auf den vorgelegten Befundbericht des XXXX von Oktober 2010 verwiesen, aus welchen übereinstimmend hervorgeht, dass die Werte des Beschwerdeführers im Normalbereich liegen und zur Zeit keine Behandlung bzw. Therapie erforderlich ist. Somit stellt diese Erkrankung nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine derart schwere Erkrankung dar, welcher lebensbedrohlicher Charakter zukäme. Andererseits wären etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.2.3.3. Auch im vierten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Sichelzellenanämie wird auf die Bestätigung des zuständigen Arztes im PAZ römisch 40 von Februar/März 2010 sowie auf den vorgelegten Befundbericht des römisch 40 von Oktober 2010 verwiesen, aus welchen übereinstimmend hervorgeht, dass die Werte des Beschwerdeführers im Normalbereich liegen und zur Zeit keine Behandlung bzw. Therapie erforderlich ist. Somit stellt diese Erkrankung nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine derart schwere Erkrankung dar, welcher lebensbedrohlicher Charakter zukäme. Andererseits wären etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten in Chinarestaurants zu bestreiten und keiner dauerhaften legalen Beschäftigung nachzugehen, vermögen keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Hinzu kommt, dass das erste Asylverfahren bereits im Juni 2005 bzw. hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung im November 2007 rechtskräftig wurde - auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde im Oktober 2007 beendet - und er sich danach immer wieder illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich jeweils auf weitere letztlich unbegründete Asylanträge stützte.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten in Chinarestaurants zu bestreiten und keiner dauerhaften legalen Beschäftigung nachzugehen, vermögen keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Hinzu kommt, dass das erste Asylverfahren bereits im Juni 2005 bzw. hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung im November 2007 rechtskräftig wurde - auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde im Oktober 2007 beendet - und er sich danach immer wieder illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt bzw. seinen weiteren Aufenthalt in Österreich jeweils auf weitere letztlich unbegründete Asylanträge stützte.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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