TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/6 S6 416522-1/2010

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Veröffentlicht am 06.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 416.522-1/2010/4E

S6 416.523-1/2010/2E

S6 416.525-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden der

1.) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.105-EAST Ost,1.) römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.105-EAST Ost,

2.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.106-EAST Ost,2.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.106-EAST Ost,

3.) des mj. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.107-EAST Ost3.) des mj. römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 10.107-EAST Ost

alle StA der Russischen Föderation, alle vertreten durch Katharina AMANN, Diakonie Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3 E, 1170 Wien, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer am 21.10.2010 in Polen/Lublin bereits jeweils einen Asylantrag gestellt hatten.

Im Rahmen der Erstbefragung am 29.10.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit einem Zug über Brest/Weißrussland nach Terespol/Polen gelangt wären. Sie wären im Schnellzug von den polnischen Behörden kontrolliert worden und hätten danach einen Asylantrag gestellt. Es wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie eine kurze Befragung zu den Asylgründen gehabt. In das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager hätten sie nicht fahren wollen und wären sie mit Hilfe eines anderen Tschetschenen mit einem Pkw nach Österreich gelangt. Aus Polen seien sie wegen ihres älteren Sohnes XXXX (Zweitbeschwerdeführer) geflüchtet, da die Gefahr bestanden hätte, dass er getötet werde.Im Rahmen der Erstbefragung am 29.10.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit einem Zug über Brest/Weißrussland nach Terespol/Polen gelangt wären. Sie wären im Schnellzug von den polnischen Behörden kontrolliert worden und hätten danach einen Asylantrag gestellt. Es wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie eine kurze Befragung zu den Asylgründen gehabt. In das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager hätten sie nicht fahren wollen und wären sie mit Hilfe eines anderen Tschetschenen mit einem Pkw nach Österreich gelangt. Aus Polen seien sie wegen ihres älteren Sohnes römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) geflüchtet, da die Gefahr bestanden hätte, dass er getötet werde.

Der Zweitbeschwerdeführer machte im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag gleichlautende Angaben wie seine Mutter.

Am 04.11.2010 langte die Zustimmung der polnischen Behörden zur beantragten Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) in Österreich ein.Am 04.11.2010 langte die Zustimmung der polnischen Behörden zur beantragten Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) in Österreich ein.

Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. med. XXXX vom 09.11.2010 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin wäre nach eine Minenverletzung mehrfach im Bereich des linken Beines operiert worden und wäre nach einer Blutvergiftung nur mehr der linke Oberschenkelstumpf erhalten geblieben.Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. med. römisch 40 vom 09.11.2010 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin wäre nach eine Minenverletzung mehrfach im Bereich des linken Beines operiert worden und wäre nach einer Blutvergiftung nur mehr der linke Oberschenkelstumpf erhalten geblieben.

Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. med. XXXX vom 11.11.2010 den Zweitbeschwerdeführer betreffend, ergab, dass dieser ebenso unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. med. römisch 40 vom 11.11.2010 den Zweitbeschwerdeführer betreffend, ergab, dass dieser ebenso unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.

Am 15.11.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihr minderjähriger Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe hätte und ihre Angaben auch für ihn gelten würden. Der Vater ihrer beiden Söhne wäre der Asylwerber XXXX, und lebe er in XXXX/Tirol. Sie habe ihn im Jahre 1990 bei einer Hochzeit in Tschetschenien kennengelernt; bis 1994 hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zwischen 2001 und 2002 wäre sie von ihm erneut schwanger geworden, habe jedoch danach nichts mehr von ihm gehört, da er sich ständig versteckt gehalten habe. Ihr Freund und Vater ihrer Kinder habe während des Krieges in Tschetschenien gekämpft und habe er in den Jahren 1994 bis 1996 Lebensmittel und Geld an sie übermittelt. Er habe nicht mit ihnen leben können.Am 15.11.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihr minderjähriger Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe hätte und ihre Angaben auch für ihn gelten würden. Der Vater ihrer beiden Söhne wäre der Asylwerber römisch 40 , und lebe er in XXXX/Tirol. Sie habe ihn im Jahre 1990 bei einer Hochzeit in Tschetschenien kennengelernt; bis 1994 hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zwischen 2001 und 2002 wäre sie von ihm erneut schwanger geworden, habe jedoch danach nichts mehr von ihm gehört, da er sich ständig versteckt gehalten habe. Ihr Freund und Vater ihrer Kinder habe während des Krieges in Tschetschenien gekämpft und habe er in den Jahren 1994 bis 1996 Lebensmittel und Geld an sie übermittelt. Er habe nicht mit ihnen leben können.

Seit dem Jahr 2004 leide sie an Diabetes und wäre ihr das linke Bein amputiert worden, seit 2009 leide sie an hohem Blutdruck. Die Erstbeschwerdeführerin legte diesbezüglich verschiedene Befunde vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2010 gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX, Geburtsdatum sei ihm unbekannt, bei ihnen gewohnt hätte, als er klein gewesen wäre, er wäre aber immer wieder weggegangen, da er sich verstecken haben müsse. Die ganze Zeit habe kein Kontakt zu ihm bestanden, er habe vor zwei Monaten jedoch mit ihm telefoniert.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2010 gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 , Geburtsdatum sei ihm unbekannt, bei ihnen gewohnt hätte, als er klein gewesen wäre, er wäre aber immer wieder weggegangen, da er sich verstecken haben müsse. Die ganze Zeit habe kein Kontakt zu ihm bestanden, er habe vor zwei Monaten jedoch mit ihm telefoniert.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.11.2010 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (Zl 10 10.105-EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Zl. 10 10.106-EAST Ost betreffend den Zweitbeschwerdeführer und Zl. 10 10.107-EAST Ost betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.11.2010 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (Zl 10 10.105-EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Zl. 10 10.106-EAST Ost betreffend den Zweitbeschwerdeführer und Zl. 10 10.107-EAST Ost betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es liege auch kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor, da die drei Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen überstellt würden und keine Beweismittel darüber vorgelegt worden wären, dass es sich bei XXXX tatsächlich um den Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers handeln würde.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es liege auch kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor, da die drei Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen überstellt würden und keine Beweismittel darüber vorgelegt worden wären, dass es sich bei römisch 40 tatsächlich um den Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers handeln würde.

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 24.11.2010 Beschwerden erhoben, worin ausgeführt wird, dass gemäß § 18 Abs. 2 AsylG die Asylbehörde einem Fremden die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen habe, wenn es diesem nicht gelinge, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Einvernahme angeboten, die Asylbehörde möge eine DNA-Analyse durchführen. Somit werde erneut beantragt, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Analyse zu ermöglichen. Die Asylbehörde habe auch keine anderen Ermittlungen zur Klärung der Familienverhältnisse durchgeführt und werde die zeugenschaftliche Vernehmung von XXXX beantragt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin-II-Verordnung und wäre gemäß Art. 8 leg.cit. Österreich für die Prüfung des Antrages des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig, da das Asylverfahren des Vaters3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 24.11.2010 Beschwerden erhoben, worin ausgeführt wird, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG die Asylbehörde einem Fremden die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen habe, wenn es diesem nicht gelinge, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Einvernahme angeboten, die Asylbehörde möge eine DNA-Analyse durchführen. Somit werde erneut beantragt, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses eine DNA-Analyse zu ermöglichen. Die Asylbehörde habe auch keine anderen Ermittlungen zur Klärung der Familienverhältnisse durchgeführt und werde die zeugenschaftliche Vernehmung von römisch 40 beantragt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinne von Artikel 2, Litera i, Dublin-II-Verordnung und wäre gemäß Artikel 8, leg.cit. Österreich für die Prüfung des Antrages des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig, da das Asylverfahren des Vaters

XXXX beim Bundesasylamt Linz anhängig wäre und eine erste Sachentscheidung über den Antrag noch nicht getroffen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführers und wäre gemäß § 34 Abs. 4 AsylG daher auch ihr Verfahren zuzulassen gewesen. Eine Trennung des 18-jährigen Zweitbeschwerdeführers von seiner Familie wäre unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da dieser noch nie getrennt von seiner Mutter und dem jüngeren Bruder gelebt habe und somit das Familienleben auch nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit beendet worden wäre.römisch 40 beim Bundesasylamt Linz anhängig wäre und eine erste Sachentscheidung über den Antrag noch nicht getroffen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführers und wäre gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG daher auch ihr Verfahren zuzulassen gewesen. Eine Trennung des 18-jährigen Zweitbeschwerdeführers von seiner Familie wäre unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da dieser noch nie getrennt von seiner Mutter und dem jüngeren Bruder gelebt habe und somit das Familienleben auch nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit beendet worden wäre.

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 29.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.

Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

Verfahrensgegenständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier aus folgenden Gründen vorliegen:

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79).Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 79).

Aus Art. 8 leg. cit. ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.Aus Artikel 8, leg. cit. ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer brachten gleichlautend vor, dass der Vater des Zweit- und minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Tirol leben würde und über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wäre, das Asylverfahren zugelassen wäre.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich ausreichend mit den genauen Familienverhältnissen auseinander zu setzen. Es wurde beweiswürdigend lediglich hervorgehoben, dass keinerlei Bescheinigungsmittel zur Feststellung der Vaterschaft von XXXX vorgelegt worden wären und der angebliche Vater in Österreich eine Ehefrau und eine Tochter habe. Dies reicht jedoch nicht hin, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit , die Vaterschaft von XXXX zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer auszuschließen und ist der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und somit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-II-Verordnung unvermeidlich. Es ist klar rechtswidrig, eine Angehörigeneigenschaft nur aufgrund des Fehlens von Dokumenten zu verneinen und reicht auch der Hinweis auf eine Eheschließung/Kind beweiswürdigend nicht aus, die Vaterschaft zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer auszuschließen.Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich ausreichend mit den genauen Familienverhältnissen auseinander zu setzen. Es wurde beweiswürdigend lediglich hervorgehoben, dass keinerlei Bescheinigungsmittel zur Feststellung der Vaterschaft von römisch 40 vorgelegt worden wären und der angebliche Vater in Österreich eine Ehefrau und eine Tochter habe. Dies reicht jedoch nicht hin, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit , die Vaterschaft von römisch 40 zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer auszuschließen und ist der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und somit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-II-Verordnung unvermeidlich. Es ist klar rechtswidrig, eine Angehörigeneigenschaft nur aufgrund des Fehlens von Dokumenten zu verneinen und reicht auch der Hinweis auf eine Eheschließung/Kind beweiswürdigend nicht aus, die Vaterschaft zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer auszuschließen.

Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls die Familienverhältnisse insbesondere zwischen dem minderjährigen Drittbeschwerdeführern und dem angeblichen Kindesvater XXXX (z.B. durch Prüfung allfällig vorzulegender Dokumente, ergänzendes Befragen der Beschwerdeführer und des angeblichen Vaters, Einsicht in das bisher in Österreich erstattete Vorbringen von XXXX, gegebenenfalls durch den beantragen Vaterschaftstest). In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin-II-Verordnung zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht.Zu klären sind in einem mängelfreien Verfahren jedenfalls die Familienverhältnisse insbesondere zwischen dem minderjährigen Drittbeschwerdeführern und dem angeblichen Kindesvater römisch 40 (z.B. durch Prüfung allfällig vorzulegender Dokumente, ergänzendes Befragen der Beschwerdeführer und des angeblichen Vaters, Einsicht in das bisher in Österreich erstattete Vorbringen von römisch 40 , gegebenenfalls durch den beantragen Vaterschaftstest). In weiterer Folge ist in Anwendung der Dublin-II-Verordnung zu prüfen, ob Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist oder nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Elternteil eines minderjährigen Kindes Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ihres SohnesXXXX, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Die Erstbeschwerdeführerin ist als Elternteil eines minderjährigen Kindes Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ihres SohnesXXXX, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Auf Grund der Zulassung der Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ist nach dem oben Gesagten auch jenes der Erstbeschwerdeführerin zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der 18-jährige Zweitbeschwerdeführer lebte bisher mit der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt wäre und eine Ausweisung alleine des Zweitbeschwerdeführers nach Polen sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen würde.Der 18-jährige Zweitbeschwerdeführer lebte bisher mit der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt wäre und eine Ausweisung alleine des Zweitbeschwerdeführers nach Polen sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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