Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 416.323-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 07.489-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 07.489-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der BF stellte am 18.08.2010 (vgl. AS 9, 41) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK Wien am 19.08.2010 gab er an, dass er am 05.07.2010 von Somalia auf dem Flugweg - via Duabi - in die Türkei nach Istanbul gereist sei. In der Folge sei er mit verschiedenen Transportmitteln (Kleintransporter, LKW, Bus, Zug) bis nach Österreich gelangt.2. Der BF stellte am 18.08.2010 vergleiche AS 9, 41) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK Wien am 19.08.2010 gab er an, dass er am 05.07.2010 von Somalia auf dem Flugweg - via Duabi - in die Türkei nach Istanbul gereist sei. In der Folge sei er mit verschiedenen Transportmitteln (Kleintransporter, LKW, Bus, Zug) bis nach Österreich gelangt.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil Leute der "Al-Shabab" ihm vorgeworfen hätten, er habe einen Spion der Regierung in seinem Callshop telefonieren lassen. Er sei festgenommen und misshandelt, über Intervention seines Vaters aber wieder freigelassen worden. Diese Leute würden nach ihm suchen und hätten gedroht, ihn zu töten; er fürchte daher, im Falle einer Rückkehr von diesen Leuten umgebracht zu werden.
3. Eine Eurodac-Abfrage am 27.08.2010 ergab einen Treffer hinsichtlich des BF: Der BF hatte am 22.05.2010 in Rumänien einen Asylantrag gestellt (XXXX).3. Eine Eurodac-Abfrage am 27.08.2010 ergab einen Treffer hinsichtlich des BF: Der BF hatte am 22.05.2010 in Rumänien einen Asylantrag gestellt (römisch 40 ).
4. Am 30.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Rumänien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO. Gestützt wurde dieses Wiederaufnahmegesuch auf den bezeichneten Eurodac-Treffer.4. Am 30.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Rumänien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Gestützt wurde dieses Wiederaufnahmegesuch auf den bezeichneten Eurodac-Treffer.
Dem BF wurde mit Schreiben vom 31.08.2010 das Führen von Konsultationen am 01.09.2010 mitgeteilt (vgl. AS 69, 75).Dem BF wurde mit Schreiben vom 31.08.2010 das Führen von Konsultationen am 01.09.2010 mitgeteilt vergleiche AS 69, 75).
5. Mit Schreiben vom 06.09.2010 lehnten die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Art. 16 der Dublin II VO ab (AS 83). Der BF habe am 22.05.2010 in Rumänien um Asyl angesucht; dabei hatte er erklärt, im April 2010 illegal von der Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort sei er etwa 29 Tage geblieben. Mit einer Gruppe sei er illegal nach Rumänien gereist und beim Versuch, die ungarisch - rumänische Grenze zu überqueren, angehalten worden. Am 22.06.2010 habe Rumänien an Griechenland ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf Art. 10 (1) der Dublin II-VO, gesendet. Griechenland hätte nicht innerhalb der Frist des Art. 18 (1) der Dublin II-VO geantwortet und damit das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 (7) und 105. Mit Schreiben vom 06.09.2010 lehnten die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, der Dublin römisch zwei VO ab (AS 83). Der BF habe am 22.05.2010 in Rumänien um Asyl angesucht; dabei hatte er erklärt, im April 2010 illegal von der Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort sei er etwa 29 Tage geblieben. Mit einer Gruppe sei er illegal nach Rumänien gereist und beim Versuch, die ungarisch - rumänische Grenze zu überqueren, angehalten worden. Am 22.06.2010 habe Rumänien an Griechenland ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf Artikel 10, (1) der Dublin II-VO, gesendet. Griechenland hätte nicht innerhalb der Frist des Artikel 18, (1) der Dublin II-VO geantwortet und damit das Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, (7) und 10
(1) der Dublin II-VO akzeptiert. Mit Schreiben vom 23.08.2010 sei dies den griechischen Behörden mitgeteilt worden.
6. Am 07.09.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO. Gestützt wurde dieses Wiederaufnahmegesuch auf den aus Rumänien übermittelten Sachverhalt (AS 91 - 95). Dem BF wurde mit Schreiben vom 08.09.2010 das Führen von Konsultationen am 08.09.2010 mitgeteilt (vgl. AS 109, 151).6. Am 07.09.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Gestützt wurde dieses Wiederaufnahmegesuch auf den aus Rumänien übermittelten Sachverhalt (AS 91 - 95). Dem BF wurde mit Schreiben vom 08.09.2010 das Führen von Konsultationen am 08.09.2010 mitgeteilt vergleiche AS 109, 151).
7. Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er möchte nicht nach Griechenland, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, er sei nie dort gewesen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl.: 10 07.489-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16/1/c iVm 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl.: 10 07.489-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16/1/c in Verbindung mit 20/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Durch Verfristung sei die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16/1/c iVm 20/1/c der Dublin II-VO gegeben. Durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort akzeptiere Griechenland seine Zuständigkeit.Durch Verfristung sei die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16 /, eins /, c, in Verbindung mit 20/1/c der Dublin II-VO gegeben. Durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort akzeptiere Griechenland seine Zuständigkeit.
Es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Griechenland entgegenstehen würden.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das sich aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 16/1/c iVm 20/1/c der Dublin II-VO erfüllt sei. Dieser Staat sei auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das sich aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 16/1/c in Verbindung mit 20/1/c der Dublin II-VO erfüllt sei. Dieser Staat sei auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, er sei nicht in Griechenland gewesen.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 16.11.2010 beim Asylgerichtshof ein. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.2. Tatsache ist im gegenständlichen Fall, dass die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Art. 16 der Dublin II VO ablehnten (AS 83). Der BF hatte am 22.05.2010 in Rumänien um Asyl angesucht; dabei hatte er erklärt, im April 2010 illegal von der Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort sei er etwa 29 Tage geblieben. Mit einer Gruppe sei er illegal nach Rumänien gereist und beim Versuch, die ungarisch - rumänische Grenze zu überqueren, angehalten worden. Am 22.06.2010 hatte Rumänien an Griechenland ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf Art. 10 (1) der Dublin II-VO, gesendet. Griechenland hatte nicht innerhalb der Frist des Art. 182.2.2. Tatsache ist im gegenständlichen Fall, dass die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, der Dublin römisch zwei VO ablehnten (AS 83). Der BF hatte am 22.05.2010 in Rumänien um Asyl angesucht; dabei hatte er erklärt, im April 2010 illegal von der Türkei nach Griechenland gelangt zu sein. Dort sei er etwa 29 Tage geblieben. Mit einer Gruppe sei er illegal nach Rumänien gereist und beim Versuch, die ungarisch - rumänische Grenze zu überqueren, angehalten worden. Am 22.06.2010 hatte Rumänien an Griechenland ein Aufnahmeersuchen, gestützt auf Artikel 10, (1) der Dublin II-VO, gesendet. Griechenland hatte nicht innerhalb der Frist des Artikel 18
(1) der Dublin II-VO geantwortet und damit das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 (7) und 10 (1) der Dublin II-VO akzeptiert. Mit Schreiben vom 23.08.2010 ist dies den griechischen Behörden mitgeteilt worden.(1) der Dublin II-VO geantwortet und damit das Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, (7) und 10 (1) der Dublin II-VO akzeptiert. Mit Schreiben vom 23.08.2010 ist dies den griechischen Behörden mitgeteilt worden.
Von diesem Sachverhalt hatte das Bundesasylamt auszugehen; das Konsulationsverfahren zwischen Rumänien und Griechenland war nicht weiter aufzugreifen.
Der BF verließ aber bereits am 13.08.2010 seine Unterkunft in Rumänien und stellte am 18.08.2010 in Österreich einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt stand eine Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung noch nicht fest. Diese trat erst durch Ablauf der zweimonatigen Frist des Art. 18 (1) der Dublin II-VO (mit Ablauf des 22.08.2010) ein. Ein Ersuchen um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen kann von jedem MS außer dem zuständigen gestellt werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige bei schon zuvor feststehender Zuständigkeit eines anderen MS in jenen begibt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K5 zu Art. 16). Die Zuständigkeit Griechenlands stand aber bei der Einreise bzw. Asylantragstellung in Österreich (am 18.08.2010) noch nicht fest.Der BF verließ aber bereits am 13.08.2010 seine Unterkunft in Rumänien und stellte am 18.08.2010 in Österreich einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt stand eine Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung noch nicht fest. Diese trat erst durch Ablauf der zweimonatigen Frist des Artikel 18, (1) der Dublin II-VO (mit Ablauf des 22.08.2010) ein. Ein Ersuchen um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen kann von jedem MS außer dem zuständigen gestellt werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige bei schon zuvor feststehender Zuständigkeit eines anderen MS in jenen begibt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K5 zu Artikel 16,). Die Zuständigkeit Griechenlands stand aber bei der Einreise bzw. Asylantragstellung in Österreich (am 18.08.2010) noch nicht fest.
2.2.3. Art. 16 der Dublin II VO lautet:2.2.3. Artikel 16, der Dublin römisch zwei VO lautet:
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.
2.2.4. Art. 16/1/c der Dublin II-VO ist auch aus dem Grund im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der BF in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat.2.2.4. Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO ist auch aus dem Grund im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der BF in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat.
Einschlägig wäre im gegebenen Fall Art. 16/1/a der Dublin II-VO gewesen. Richtigerweise stützte sich das Bundesasylamt in der Begründung des Ersuchens an Griechenland auf diese Norm (vgl.Einschlägig wäre im gegebenen Fall Artikel 16 /, eins /, a, der Dublin II-VO gewesen. Richtigerweise stützte sich das Bundesasylamt in der Begründung des Ersuchens an Griechenland auf diese Norm (vgl.
"..take charge,... according to article 16 (a) [richtig: 16/1/a] of
the Dublin II Regulation." - AS 95 bzw. Dublin-Akt). Unzutreffend ist die Bezeichnung "taking back" bzw. Bezugnahme auf Art. 16/1/c (vgl. AS 91 bzw. Dublin-Akt).the Dublin römisch zwei Regulation." - AS 95 bzw. Dublin-Akt). Unzutreffend ist die Bezeichnung "taking back" bzw. Bezugnahme auf Artikel 16 /, eins /, c, vergleiche AS 91 bzw. Dublin-Akt).
Weil kein Fall des Art. 16/1/c der Dublin II-VO vorliegt, ist auch die Bezugnahme auf Art. 20/1/c verfehlt. Ein Ersuchen an Griechenland kann - wie das BAA in der Begründung richtigerweise anführt - im vorliegenden Fall nur ein Aufnahmeersuchen ("take charge") sein.Weil kein Fall des Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO vorliegt, ist auch die Bezugnahme auf Artikel 20 /, eins /, c, verfehlt. Ein Ersuchen an Griechenland kann - wie das BAA in der Begründung richtigerweise anführt - im vorliegenden Fall nur ein Aufnahmeersuchen ("take charge") sein.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich das Bundesasylamt bei seinem Ersuchen an Griechenland auf das Dringlichkeitsverfahren des Art. 17/2 der Dublin II-VO berufen hätte (vgl. AS 91 - 95 bzw. Dublin Akt). Es galt daher die allgemeine Frist des Art. 18/1 der Dublin II-VO für die Entscheidung Griechenlands, also zwei Monate.Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich das Bundesasylamt bei seinem Ersuchen an Griechenland auf das Dringlichkeitsverfahren des Artikel 17 /, 2, der Dublin II-VO berufen hätte vergleiche AS 91 - 95 bzw. Dublin Akt). Es galt daher die allgemeine Frist des Artikel 18 /, eins, der Dublin II-VO für die Entscheidung Griechenlands, also zwei Monate.
Diese Frist war bei Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 28.10.2010 - das Ersuchen an Griechenland wurde am 07.09.2010 gestellt - noch nicht abgelaufen, eine Zustimmung Griechenlands durch Fristablauf zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht vorliegend.
Die Entscheidung, die sich auf einen solchen Fristablauf stützt, ist daher rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes war daher zu beheben.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristen, MitgliedstaatZuletzt aktualisiert am
30.12.2010