TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/6 D3 252182-0/2008

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Veröffentlicht am 06.12.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D3 252182-0/2008/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2004, Zl. 04 04.528-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2004, Zl. 04 04.528-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I 126/2002 und § 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, und Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat:

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBL I 29/2009 wirdrömisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins 29 aus 2009, wird

XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, gelangte am 16.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , gelangte am 16.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Am 12.05.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Dabei gab er an, dass er zur Volksgruppe der XXXX gehöre und die tschetschenische Sprache nicht gut spreche, weil die XXXX eine eigene Sprache sprechen, die der inguschetischen sehr ähnlich sei. Er habe 1994 einen verfälschten russischen Reisepass mit dem Familiennamen seiner Mutter ausgestellt erhalten. Diesen habe er jedoch bei seiner Flucht verloren. Der russische Inlandsreisepass sei ihm vom russischen Soldaten in XXXX abgenommen worden. Er habe bereits in Polen und Tschechien um Asyl angesucht, doch beide Asylanträge zurückgezogen.Am 12.05.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Dabei gab er an, dass er zur Volksgruppe der römisch 40 gehöre und die tschetschenische Sprache nicht gut spreche, weil die römisch 40 eine eigene Sprache sprechen, die der inguschetischen sehr ähnlich sei. Er habe 1994 einen verfälschten russischen Reisepass mit dem Familiennamen seiner Mutter ausgestellt erhalten. Diesen habe er jedoch bei seiner Flucht verloren. Der russische Inlandsreisepass sei ihm vom russischen Soldaten in römisch 40 abgenommen worden. Er habe bereits in Polen und Tschechien um Asyl angesucht, doch beide Asylanträge zurückgezogen.

Seine Wohnadresse im Bezirk XXXX in XXXX habe er bereits im September 2002 verlassen. Damals sei er von russischen Soldaten verhaftet und für zwei Monate festgehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich nur mehr ein Jahr lang in den Bergen aufgehalten und habe keinen Wohnsitz gehabt. Seine Frau sei bereits mit seinem Sohn im Oktober 2002 ins Ausland geflüchtet, er wisse jedoch nicht, wo sie seien. Er habe nie einen Beruf erlernt und sei auch keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sei er doch von 1986 bis 1999 mit Unterbrechungen in der Baubranche als Maler tätig gewesen. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gehabt. Seine wirtschaftliche Lage sei nicht gut gewesen, er habe durch Gelegenheitsarbeiten gerade so viel verdient, dass er seine Familie habe ernähren können. Weder er selbst noch Familienangehörige seien aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Soldaten beteiligt gewesen. Trotzdem würden russische Militärs nach ihm suchen. Er sei insgesamt drei Mal verhaftet worden. Das erste Mal sei er am XXXX in XXXX von russischen Soldaten verhaftet und für zehn Stunden festgehalten worden. Nachdem ein Nachbar 500 US-Dollar für ihn bezahlt habe, hätten sie ihn ohne weitere Sanktionen freigelassen. Am XXXX sei er wieder in XXXX von russischen Soldaten festgenommen und für etwa fünfzehn Stunden festgehalten worden, wobei sie von ihm hätten wissen wollen, wo sich der damalige Präsident und seine Leute befänden. Auch diesmal sei er von einem Freund freigekauft und ohne Sanktionen freigelassen worden. Kurz darauf sei er am XXXX erneut verhaftet worden, wobei sie ihm vorgehalten hätten, dass er ein tschetschenischer Kämpfer sei und über Waffen verfügen würde. Sie hätten ihn wieder über Maschadow und seine Leute ausgefragt. Diesmal sei er zwei Monate lang im Lager XXXX festgehalten worden. Ein Verwandter seiner Frau habe ihn dann über einen FSB-Mann freigekauft und sei er am XXXX entlassen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme habe er sich dann in den Bergen in der Nähe des Dorfes XXXX versteckt gehalten. Seine Frau und er hätten eigentlich gemeinsam vor seiner letzten Verhaftung mit dem Sohn nach Norwegen flüchten wollen. Wegen der Verhaftung habe sie jedoch alleine mit dem Sohn das Land verlassen.Seine Wohnadresse im Bezirk römisch 40 in römisch 40 habe er bereits im September 2002 verlassen. Damals sei er von russischen Soldaten verhaftet und für zwei Monate festgehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich nur mehr ein Jahr lang in den Bergen aufgehalten und habe keinen Wohnsitz gehabt. Seine Frau sei bereits mit seinem Sohn im Oktober 2002 ins Ausland geflüchtet, er wisse jedoch nicht, wo sie seien. Er habe nie einen Beruf erlernt und sei auch keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sei er doch von 1986 bis 1999 mit Unterbrechungen in der Baubranche als Maler tätig gewesen. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gehabt. Seine wirtschaftliche Lage sei nicht gut gewesen, er habe durch Gelegenheitsarbeiten gerade so viel verdient, dass er seine Familie habe ernähren können. Weder er selbst noch Familienangehörige seien aktiv an Kampfhandlungen gegen russische Soldaten beteiligt gewesen. Trotzdem würden russische Militärs nach ihm suchen. Er sei insgesamt drei Mal verhaftet worden. Das erste Mal sei er am römisch 40 in römisch 40 von russischen Soldaten verhaftet und für zehn Stunden festgehalten worden. Nachdem ein Nachbar 500 US-Dollar für ihn bezahlt habe, hätten sie ihn ohne weitere Sanktionen freigelassen. Am römisch 40 sei er wieder in römisch 40 von russischen Soldaten festgenommen und für etwa fünfzehn Stunden festgehalten worden, wobei sie von ihm hätten wissen wollen, wo sich der damalige Präsident und seine Leute befänden. Auch diesmal sei er von einem Freund freigekauft und ohne Sanktionen freigelassen worden. Kurz darauf sei er am römisch 40 erneut verhaftet worden, wobei sie ihm vorgehalten hätten, dass er ein tschetschenischer Kämpfer sei und über Waffen verfügen würde. Sie hätten ihn wieder über Maschadow und seine Leute ausgefragt. Diesmal sei er zwei Monate lang im Lager römisch 40 festgehalten worden. Ein Verwandter seiner Frau habe ihn dann über einen FSB-Mann freigekauft und sei er am römisch 40 entlassen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme habe er sich dann in den Bergen in der Nähe des Dorfes römisch 40 versteckt gehalten. Seine Frau und er hätten eigentlich gemeinsam vor seiner letzten Verhaftung mit dem Sohn nach Norwegen flüchten wollen. Wegen der Verhaftung habe sie jedoch alleine mit dem Sohn das Land verlassen.

Er habe Probleme mit russischen Militärs und möchte endlich in Ruhe leben und keine Angst mehr vor Mitnahmen haben. Die Frage, warum die russischen Militärs ausgerechnet ihn mitnehmen sollten, wo er sich doch nicht aktiv an irgendwelchen Kriegshandlungen beteiligt habe, führte er aus, dass er den tschetschenischen Kämpfern geholfen und diese mit Medikamenten versorgt habe und dass es überall Verräter gäbe. Vom Jahre 2002 an habe er doch keinen Kontakt mehr mit russischen Soldaten gehabt, weil er sich bis zu seiner Ausreise im Jänner 2004 in den Bergen aufgehalten habe. Im Fall einer Abschiebung würde er sicherlich wieder mitgenommen und irgendwann einmal getötet werden. Über Vorhalt, dass er ein Betroffener der allgemeinen Situation in seiner Heimat sei und wegen des Krieges bzw. Bürgerkrieges geflüchtet sei und eine individuelle Verfolgung seiner Person nicht ersichtlich sei, gab er an "Wahrscheinlich ist das so". Seine Mutter und seine Schwester lebten noch in Tschetschenien, sonst habe er keine weiteren Verwandten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2004, Zl. 04 04.528-BAG wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 16.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2004, Zl. 04 04.528-BAG wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 16.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend festgestellt, dass der Antragsteller "der tschetschenischen Volksgruppe" angehöre, sowie Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Anschließend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller beim ersten behördlichen Kontakt in Österreich falsche Identitätsdaten angegeben habe und die Identität nicht feststehe, weil er auch keine identitätsbeweisenden Dokumente habe vorlegen können. Die Angaben des Antragstellers, seine Heimat wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, seien nachvollziehbar und glaubhaft, nicht glaubhaft sei jedoch sein Vorbringen wegen Unterstützung tschetschenischer Freiheitskämpfer gesucht worden zu sein. Der Antragsteller habe selbst angegeben, nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und weiters auch, dass nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei und er weder polizeilich gesucht, noch behördlich verfolgt werde. Es sei daher unglaubwürdig, dass er drei Mal für kurze Zeit festgehalten worden sei, weil er nicht zum "gefährdeten Personenkreis zähle". Vielmehr sei glaubhafter, dass der Antragsteller ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Tschetschenien sei (was er letztlich auch selbst zugegeben habe). Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Regionen gleichermaßen ausgesetzt seien und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen zu bewahren, sondern Vorraussetzung für die Asylgewährung eine gegen den Asylwerber selbst gerichtet Verfolgungshandlung sei. Eine solche habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Außerdem liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend festgestellt, dass der Antragsteller "der tschetschenischen Volksgruppe" angehöre, sowie Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Anschließend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller beim ersten behördlichen Kontakt in Österreich falsche Identitätsdaten angegeben habe und die Identität nicht feststehe, weil er auch keine identitätsbeweisenden Dokumente habe vorlegen können. Die Angaben des Antragstellers, seine Heimat wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, seien nachvollziehbar und glaubhaft, nicht glaubhaft sei jedoch sein Vorbringen wegen Unterstützung tschetschenischer Freiheitskämpfer gesucht worden zu sein. Der Antragsteller habe selbst angegeben, nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben und weiters auch, dass nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei und er weder polizeilich gesucht, noch behördlich verfolgt werde. Es sei daher unglaubwürdig, dass er drei Mal für kurze Zeit festgehalten worden sei, weil er nicht zum "gefährdeten Personenkreis zähle". Vielmehr sei glaubhafter, dass der Antragsteller ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Tschetschenien sei (was er letztlich auch selbst zugegeben habe). Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die im Heimatstaat des Antragstellers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Regionen gleichermaßen ausgesetzt seien und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen zu bewahren, sondern Vorraussetzung für die Asylgewährung eine gegen den Asylwerber selbst gerichtet Verfolgungshandlung sei. Eine solche habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Außerdem liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation um Sinne des § 57 Abs. 2 Fremdengesetz bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das Vorbringen des Antragsstellers hinsichtlich einer individuellen Gefährdung als nicht plausibel zu bezeichnen sei. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 Fremdengesetz hätten nicht festgestellt werden können. Die Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation um Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, Fremdengesetz bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass das Vorbringen des Antragsstellers hinsichtlich einer individuellen Gefährdung als nicht plausibel zu bezeichnen sei. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz hätten nicht festgestellt werden können. Die Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller keine weiteren Familienmitglieder (Kernfamilie) in Österreich habe und somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller keine weiteren Familienmitglieder (Kernfamilie) in Österreich habe und somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. In der Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte vor, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Frau und sein Sohn, mit denen er nicht gemeinsam das Land habe verlassen können, seien in der Zwischenzeit in Norwegen als Flüchtlinge anerkannt worden. Er werde weiterhin von russischen Soldaten verfolgt und habe von Russland keinen Schutz zu erwarten. Er beantragte eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer Berufungs-(Beschwerde)verhandlung.

Aus den vorgelegten Dokumenten des norwegischen "Ausländerdirektorates" ergibt sich jedoch lediglich die Zuerkennung einer Arbeitserlaubnis sowie die Ablehnung des Asylgesuches der Ehefrau des Beschwerdeführers, weiters brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vor, dass sie beschlossen hätten, nicht mehr zusammen zu leben und sich scheiden zu lassen. Ihr Mann sei jedoch vor seiner Ausreise mehrmals verhaftet und geschlagen worden. In einer Berufungsergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den tschetschenischen Widerstand aktiv durch Lieferungen von Medikamenten und Sanitätsmaterial unterstützt habe und dass bei einem Gespräch mit seiner Mutter vor etwa einem Jahr diese gemeint hätten, dass russische Polizisten nach ihm gefragt hätten. Der unabhängige Bundesasylsenat beraumte für den 20.07.2005 durch ein später nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernanntes Mitglied eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung nicht zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Diese Berufungsverhandlung wurde am 20.05.2007 fortgesetzt, wobei wiederum die gleichen Fragen (nicht jedoch solche zu seinen Fluchtgründen) gestellt wurden.

Der Asylgerichtshof setzte für den 27.09.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und räumte dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland ein. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen, der Beschwerdeführer legte eine fachliche Äußerung des ASPIS Forschungs- und Beratungszentrums vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie massiven Depressionen und Intrusionen leide, jedoch derzeit in keiner Behandlung stehe. Weiters wurden Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde nicht von ihm selbst, sondern von einem Sozialarbeiter geschrieben worden sei, er dieses Vorbringen vor dem Bundesasylamt aufrecht erhalte und dazu nichts zu ergänzen habe. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Diese hätten sich von den Tschetschenen und Inguschen getrennt, stammten jedoch angeblich von den Inguschen ab. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme in der Russischen Föderation gehabt. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe bis 2002 immer in XXXX gelebt, nachher dann im Wald von XXXX bis zu seiner Ausreise im Jänner 2004. Nach 10 Klassen Grundschule habe er keine Ausbildung mehr erhalten. Er habe auf verschiedenen Baustellen als Maler gearbeitet und könne alle auf Baustellen notwendigen Arbeiten verrichten. Er habe in keinem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft, auch nähere Verwandte hätten nicht gekämpft. Wie er schon früher gesagt habe, habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Medikamenten unterstützt. Er könne sich jedoch nicht genau erinnern wann das gewesen sei, im zweiten Krieg, etwa 2000/2001. Dies habe er etwa zwei Monate lang gemacht. Bekannte von ihm hätten die Medikamente nach XXXX gebracht und zu ihm seien Kämpfer gekommen, die die Medikamente abgeholt hätten. Er habe die Kämpfer nicht persönlich gekannt, mit Ausnahme einer Person, die mit Vornamen XXXX geheißen habe. Er könne auch nicht einordnen, zu welcher Gruppe des tschetschenischen Widerstandes diese gehört hätten, es sei auch ein XXXX dabei gewesen. Er sei von einer Person namens XXXX angesprochen worden, ob er die Medikamente lagere. Er habe einmal pro Woche Medikamente bekommen und diese seien zwei bis drei Tage bei ihm geblieben. An die Namen der Medikamente könne er sich nicht erinnern, es seien zum Beispiel Antibiotika, Watte, Injektionsnadeln und Spritzen dabei gewesen. Der Lieferant, der die Medikamente gebracht habe, sei nach etwa 2 Monaten nicht mehr zu ihm gekommen. Ob es dafür irgendeinen bestimmten Grund gegeben hat, wisse er nicht. Er könne auch nicht genau sagen, ob die russischen oder tschetschenischen Behörden über seine Unterstützungstätigkeit bescheid gewusst hätten. Auf die Frage, ob er den tschetschenischen Widerstand noch irgendwie unterstützt habe, gab er an, dass er in der Zeit, als er im Wald gemeinsam mit den Rebellen gewesen sei, für diese gekocht habe. Er habe Probleme mit den Russen gehabt und sei insgesamt drei Mal verhaftet worden. Glaublich im Jahre 1996 sei er auf der Straße verhaftet worden, wobei er "ca. 15 Tage" angehalten, nach anderen Personen gefragt, aber nicht geschlagen worden sei. Das zweite Mal sei er im Jahre 2001 oder 2002 im Rahmen einer Säuberungsaktion verhaftet worden und ca. 24 Stunden angehalten worden, wobei er ein Papierstück unterschreiben haben müssen, dass er sich zu Spitzeldiensten verpflichte. Ein drittes Mal sei er am XXXX von zu Hause verhaftet worden, wobei er geschlagen und nach dem Aufenthaltsort von Rebellen befragt worden sei. Über Intervention eines Bekannten, der Mitarbeiter des FSB sei, sei er freigelassen und mit einem UAZ Geländewagen nach XXXX gebracht worden. Dort habe er sich den Kämpfern angeschlossen, er sei nicht für Kämpfe eingesetzt worden, sondern habe nur für die Kämpfer gekocht. Auf die Frage, um welche Gruppe des tschetschenischen Widerstandes es sich dabei gehandelt habe, gab er an "das war eine ganz andere Gruppe", über nähere Nachfrage des vorsitzenden Richters zu dieser Gruppe, sagte der Beschwerdeführer "sie gingen dort hin und sie kamen dort hin...". Erst über nochmaligen Hinweis des beisitzenden Richters auf die Wahrheitspflicht behauptete er, dass dies die Gruppe von XXXX gewesen sei. Auf die Frage, wie er in den Bergen gelebt habe, führte er aus "es war sehr schwierig". Er sei seit der Freilassung der letzten Verhaftung von seiner Familie getrennt, er habe sich jedoch noch nicht scheiden lassen. Unmittelbarer Anlass für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass er immer wieder mitgenommen worden sei. Sein Kontaktmann zu den Rebellen namens XXXX habe ihm einen internationalen Reisepass ausstellen lassen und habe ihm noch 1.000 Dollar für die Ausreise mitgegeben, weil er den Rebellen viel geholfen habe. Er sei dann von XXXX nach XXXX gefahren, von dort nach Moskau und dann über XXXX nach Polen, Tschechien und Österreich. Als er im Zug Richtung Weißrussland gewesen sei, sei sein Pass kontrolliert worden, er habe aber weiterfahren dürfen, er habe den Pass aber bei der Durchquerung des Grenzflusses zu Tschechien (vermutlich March) verloren. Er wisse nichts mehr von Verwandten in Tschetschenien, seine Mutter und seine Schwester lebten jedoch in XXXX in Nordossetien. Angeblich hätten Polizisten bei seiner Mutter in XXXX nach ihm gefragt und habe sie ihn daraufhin geraten, nicht zurückzukehren. Seine Mutter lebe schon glaublich seit dem Jahre 1999 nicht mehr in Tschetschenien, er sei von seiner Frau noch nicht geschieden. Im Jahre 2005 hätten sie sie in Klagenfurt besucht. Er könne noch nicht Deutsch und leide unter Schlafstörungen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass sie ihm im Falle einer Mitnahme etwas Schlechtes antun würden, außerdem habe er die letzten 6 bis 7 Jahre daheim Herzschmerzen gehabt, in Österreich jedoch nicht. Es hätten ihm die Ärzte gesagt, dass er dies deswegen gehabt habe, weil er sich Sorgen gemacht habe. Auf die Frage des beisitzenden Richters, bei welchen Ärzten er gewesen sei, gab er an, dass das glaublich im Jahre 2005 in einem großen Krankenhaus gewesen sei und er glaube, dass es ein Psychologe gewesen sei. Auf die Frage, warum er glaube, dass er mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nach wie vor gefährdet wäre, führte er aus, dass er dies nichts wisse, man jedoch immer wieder höre, dass Menschen verhaftet würden und verschwinden. Er würde sich freuen, wenn er hier in Österreich bleiben könne.Der Asylgerichtshof setzte für den 27.09.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und räumte dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland ein. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen, der Beschwerdeführer legte eine fachliche Äußerung des ASPIS Forschungs- und Beratungszentrums vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie massiven Depressionen und Intrusionen leide, jedoch derzeit in keiner Behandlung stehe. Weiters wurden Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerde nicht von ihm selbst, sondern von einem Sozialarbeiter geschrieben worden sei, er dieses Vorbringen vor dem Bundesasylamt aufrecht erhalte und dazu nichts zu ergänzen habe. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Diese hätten sich von den Tschetschenen und Inguschen getrennt, stammten jedoch angeblich von den Inguschen ab. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme in der Russischen Föderation gehabt. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe bis 2002 immer in römisch 40 gelebt, nachher dann im Wald von römisch 40 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2004. Nach 10 Klassen Grundschule habe er keine Ausbildung mehr erhalten. Er habe auf verschiedenen Baustellen als Maler gearbeitet und könne alle auf Baustellen notwendigen Arbeiten verrichten. Er habe in keinem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft, auch nähere Verwandte hätten nicht gekämpft. Wie er schon früher gesagt habe, habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Medikamenten unterstützt. Er könne sich jedoch nicht genau erinnern wann das gewesen sei, im zweiten Krieg, etwa 2000 aus 2001,. Dies habe er etwa zwei Monate lang gemacht. Bekannte von ihm hätten die Medikamente nach römisch 40 gebracht und zu ihm seien Kämpfer gekommen, die die Medikamente abgeholt hätten. Er habe die Kämpfer nicht persönlich gekannt, mit Ausnahme einer Person, die mit Vornamen römisch 40 geheißen habe. Er könne auch nicht einordnen, zu welcher Gruppe des tschetschenischen Widerstandes diese gehört hätten, es sei auch ein römisch 40 dabei gewesen. Er sei von einer Person namens römisch 40 angesprochen worden, ob er die Medikamente lagere. Er habe einmal pro Woche Medikamente bekommen und diese seien zwei bis drei Tage bei ihm geblieben. An die Namen der Medikamente könne er sich nicht erinnern, es seien zum Beispiel Antibiotika, Watte, Injektionsnadeln und Spritzen dabei gewesen. Der Lieferant, der die Medikamente gebracht habe, sei nach etwa 2 Monaten nicht mehr zu ihm gekommen. Ob es dafür irgendeinen bestimmten Grund gegeben hat, wisse er nicht. Er könne auch nicht genau sagen, ob die russischen oder tschetschenischen Behörden über seine Unterstützungstätigkeit bescheid gewusst hätten. Auf die Frage, ob er den tschetschenischen Widerstand noch irgendwie unterstützt habe, gab er an, dass er in der Zeit, als er im Wald gemeinsam mit den Rebellen gewesen sei, für diese gekocht habe. Er habe Probleme mit den Russen gehabt und sei insgesamt drei Mal verhaftet worden. Glaublich im Jahre 1996 sei er auf der Straße verhaftet worden, wobei er "ca. 15 Tage" angehalten, nach anderen Personen gefragt, aber nicht geschlagen worden sei. Das zweite Mal sei er im Jahre 2001 oder 2002 im Rahmen einer Säuberungsaktion verhaftet worden und ca. 24 Stunden angehalten worden, wobei er ein Papierstück unterschreiben haben müssen, dass er sich zu Spitzeldiensten verpflichte. Ein drittes Mal sei er am römisch 40 von zu Hause verhaftet worden, wobei er geschlagen und nach dem Aufenthaltsort von Rebellen befragt worden sei. Über Intervention eines Bekannten, der Mitarbeiter des FSB sei, sei er freigelassen und mit einem UAZ Geländewagen nach römisch 40 gebracht worden. Dort habe er sich den Kämpfern angeschlossen, er sei nicht für Kämpfe eingesetzt worden, sondern habe nur für die Kämpfer gekocht. Auf die Frage, um welche Gruppe des tschetschenischen Widerstandes es sich dabei gehandelt habe, gab er an "das war eine ganz andere Gruppe", über nähere Nachfrage des vorsitzenden Richters zu dieser Gruppe, sagte der Beschwerdeführer "sie gingen dort hin und sie kamen dort hin...". Erst über nochmaligen Hinweis des beisitzenden Richters auf die Wahrheitspflicht behauptete er, dass dies die Gruppe von römisch 40 gewesen sei. Auf die Frage, wie er in den Bergen gelebt habe, führte er aus "es war sehr schwierig". Er sei seit der Freilassung der letzten Verhaftung von seiner Familie getrennt, er habe sich jedoch noch nicht scheiden lassen. Unmittelbarer Anlass für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass er immer wieder mitgenommen worden sei. Sein Kontaktmann zu den Rebellen namens römisch 40 habe ihm einen internationalen Reisepass ausstellen lassen und habe ihm noch 1.000 Dollar für die Ausreise mitgegeben, weil er den Rebellen viel geholfen habe. Er sei dann von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, von dort nach Moskau und dann über römisch 40 nach Polen, Tschechien und Österreich. Als er im Zug Richtung Weißrussland gewesen sei, sei sein Pass kontrolliert worden, er habe aber weiterfahren dürfen, er habe den Pass aber bei der Durchquerung des Grenzflusses zu Tschechien (vermutlich March) verloren. Er wisse nichts mehr von Verwandten in Tschetschenien, seine Mutter und seine Schwester lebten jedoch in römisch 40 in Nordossetien. Angeblich hätten Polizisten bei seiner Mutter in römisch 40 nach ihm gefragt und habe sie ihn daraufhin geraten, nicht zurückzukehren. Seine Mutter lebe schon glaublich seit dem Jahre 1999 nicht mehr in Tschetschenien, er sei von seiner Frau noch nicht geschieden. Im Jahre 2005 hätten sie sie in Klagenfurt besucht. Er könne noch nicht Deutsch und leide unter Schlafstörungen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass sie ihm im Falle einer Mitnahme etwas Schlechtes antun würden, außerdem habe er die letzten 6 bis 7 Jahre daheim Herzschmerzen gehabt, in Österreich jedoch nicht. Es hätten ihm die Ärzte gesagt, dass er dies deswegen gehabt habe, weil er sich Sorgen gemacht habe. Auf die Frage des beisitzenden Richters, bei welchen Ärzten er gewesen sei, gab er an, dass das glaublich im Jahre 2005 in einem großen Krankenhaus gewesen sei und er glaube, dass es ein Psychologe gewesen sei. Auf die Frage, warum er glaube, dass er mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nach wie vor gefährdet wäre, führte er aus, dass er dies nichts wisse, man jedoch immer wieder höre, dass Menschen verhaftet würden und verschwinden. Er würde sich freuen, wenn er hier in Österreich bleiben könne.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens lebte. Nach der 10-jährigen Pflichtschule hat er keine weitere Ausbildung erhalten, sich jedoch Kenntnisse für verschiedene Arbeiten auf Baustellen angeeignet und als Maler gearbeitet. Er selbst hat in keinem der Tschetschenienkriege gekämpft, auch nicht nähere Verwandte von ihm. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX hatte er keine Probleme. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden Er verließ am 26.01.2004 Tschetschenien und gelangte über Inguschetien, Russland nach Weißrussland, wo sein Pass kontrolliert wurde und er weiterreisen durfte nach Polen und Tschechien, wo er in beiden Ländern einen Asylantrag stellte und diesen zurückzog. Bei seiner illegalen Einreise nach Österreich am 16.03.2004 ist angeblich sein Reisepass verloren gegangen. Seine Mutter und seine Schwester leben in XXXX in Nordossetien, in Tschetschenien hingegen hat er keine Verwandten mehr. Seine Frau, von der er getrennt ist, aber nicht geschieden, lebt mit den Kindern in Norwegen, sie hat dort kein Asyl, aber eine Arbeitserlaubnis erhalten. Der Beschwerdeführer ist schwerhörig und sein Sehvermögen reduziert ist. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen und Intrusionen. Er befindet sich nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung, außerdem leidet er unter Schlafstörungen.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 sowie der islamischen Religion und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens lebte. Nach der 10-jährigen Pflichtschule hat er keine weitere Ausbildung erhalten, sich jedoch Kenntnisse für verschiedene Arbeiten auf Baustellen angeeignet und als Maler gearbeitet. Er selbst hat in keinem der Tschetschenienkriege gekämpft, auch nicht nähere Verwandte von ihm. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 hatte er keine Probleme. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden Er verließ am 26.01.2004 Tschetschenien und gelangte über Inguschetien, Russland nach Weißrussland, wo sein Pass kontrolliert wurde und er weiterreisen durfte nach Polen und Tschechien, wo er in beiden Ländern einen Asylantrag stellte und diesen zurückzog. Bei seiner illegalen Einreise nach Österreich am 16.03.2004 ist angeblich sein Reisepass verloren gegangen. Seine Mutter und seine Schwester leben in römisch 40 in Nordossetien, in Tschetschenien hingegen hat er keine Verwandten mehr. Seine Frau, von der er getrennt ist, aber nicht geschieden, lebt mit den Kindern in Norwegen, sie hat dort kein Asyl, aber eine Arbeitserlaubnis erhalten. Der Beschwerdeführer ist schwerhörig und sein Sehvermögen reduziert ist. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen und Intrusionen. Er befindet sich nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung, außerdem leidet er unter Schlafstörungen.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wieder aufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Laut Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt sind vom 01.01.2009 bis 01.09.2009 755 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw. einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Da der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ozhoj ausschloss, war es auch nicht erforderlich, über diese Volksgruppe, die wenig bekannt ist, Feststellungen zu treffen.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 12.05.2004, sowie die Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010, durch Vorlage bzw. Beischaffung des Asylaktes der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Norwegen, durch Vorlage einer Heiratsurkunde sowie einer fachlichen Äußerung des Forschungs- und Beratungszentrums ASPIS und Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger durch den Beschwerdeführer und schließlich durch den Vorhalt der oben erwähnten zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien durch den Asylgerichtshof.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation sind einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, entnommen. Im Zuge des Parteiengehörs wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers, noch von Seiten des Bundesasylamtes dazu irgendeine Stellungnahme abgegeben, sodass der Asylgerichtshof von diesen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Asylwerbers ist extrem vage, und er war nicht in der Lage, auf die konkreten Fragen des erkennenden Senates, auch konkrete Antworten zu geben. Beispielsweise konnte er nicht angeben, wann er die Kämpfer mit Medikamenten unterstützt hat. Er glaubt, dass er das etwa zwei Monate lang getan hat. Er konnte auch nicht die Namen der Medikamente sagen und wusste auch nicht, wie oft er dies getan hat. Weiters konnte er auch nicht den Grund dafür nennen, warum sein "Medikamentenlieferant" diese Tätigkeit eingestellt hat.

Auch hinsichtlich der von ihm angegebenen Festnahmen sind seine Angaben äußerst vage. Er konnte bei keiner der behaupteten drei Festnahmen angeben, wo er hingebracht worden sei. Auch seine Angaben zu einer Gruppe von Rebellen, bei der er sich angeblich ein Jahr aufgehalten habe, sind sehr vage. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, um welche Gruppe des tschetschenischen Widerstandes es sich dabei gehandelt hat, führte er kryptisch aus "das war eine ganz andere Gruppe." Auch auf die Frage des beisitzenden Richters, wie er dort in den Bergen gelebt habe, führte er nur vage aus "es war sehr schwierig". Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten widersprüchlich. Während er beim Bundesasylamt angab, dass er bei der ersten Anhaltung nur für zehn Stunden angehalten wurde, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, dass er beim ersten Mal gleich fünfzehn Tage lang inhaftiert gewesen sei. Während er beim Bundesasylamt angab, dass er beim zweiten Mal durch einen Freund freigekauft worden sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung (erstmals) dass er sich verpflichten habe müssen, Spitzeldienste zu leisten, um freigelassen zu werden. Auf die Frage, zu welchem Thema der Beschwerdeführer bei seiner dritten Verhaftung verhört worden sei, gab er ausschließlich an, dass er nach dem Aufenthaltsort der Rebellen gefragt worden sei und über nochmalige Nachfrage, dass er nicht nach anderen Dingen gefragt wurde, während er beim BAA gesagt hat, dass er bei der letzten Verhaftung nach Maschadow gefragt worden sei. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass er beim ersten Behördenkontakt in Österreich gegenüber der Fremdenpolizei einen falschen Namen angegeben hat. Er hat wohl keine erkennbar gefälschten Dokumente den österreichischen Behörden präsentiert (sondern nur behauptet, dass er einen gefälschten russischen Reisepass auf der Flucht verloren hat), aber während des schon mehr als sechs Jahre dauernden Asylverfahrens keinerlei identitätsbezeugende Personaldokumente vorgewiesen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Norwegen Asyl erhalten haben, hat sich nach der Beischaffung des diesbezüglichen Aktes und Übersetzung als falsch herausgestellt, zumal seiner Ehefrau nur eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, der Asylantrag aber abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat auch erst in der Beschwerdeverhandlung erstmals und daher verspätet behauptet, dass er im Wald für die Rebellen gekocht hat und bei der zweiten Festnahme zur Freilassung verpflichtet wurde, als Spitzel zu arbeiten. Weiters hat er erst nach mehrmaliger Nachfrage und damit verspätet angegeben, dass es sich um eine Gruppe von XXXX gehandelt haben soll, für die er gekocht hat. Er hat somit auch in mehrfacher Weise sein Vorbringen gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 8. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 2. Februar 1994, 93/01/1035).Der Beschwerdeführer hat auch erst in der Beschwerdeverhandlung erstmals und daher verspätet behauptet, dass er im Wald für die Rebellen gekocht hat und bei der zweiten Festnahme zur Freilassung verpflichtet wurde, als Spitzel zu arbeiten. Weiters hat er erst nach mehrmaliger Nachfrage und damit verspätet angegeben, dass es sich um eine Gruppe von römisch 40 gehandelt haben soll, für die er gekocht hat. Er hat somit auch in mehrfacher Weise sein Vorbringen gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 8. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 2. Februar 1994, 93/01/1035).

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen teilweise unbegründet einsilbig und verspätet erstattet, selbst seine Angaben auf konkrete Fragen des beisitzenden Richters, bei welchen Ärzten er wann gewesen sei, ist sehr vage "ich glaube das war im Jahr 2005, es war in einem sehr großen Krankenhaus, ich glaube es war ein Psychologe". Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer auch als Person auf den erkennenden Senat keinen glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen, zumal er äußerst vage, zum Teil widersprüchliche und häufig erst nach mehrmaligem Nachfragen oder nach konkreten Vorhalten Angaben machte. Der Asylgerichtshof sieht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig an.

Hinsichtlich der traumatischen Belastungsstörung mit Depression und Intrusionen folgt der Asylgerichtshof dem Forschungs- und Beratungszentrum Aspis.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Da gegenständlicher Asylantrag am 16.03.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 16.03.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 126 aus 2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, fehlt es den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht der tschetschenischen Volksgruppe angehört, wenn er auch Angehöriger einer kleineren moslemisch-kaukasischen Volksgruppe ist. Wie er selbst ausgeführt hat, lebt seine Mutter und seine Schwester in Nordossetien, das vom Konflikt in Tschetschenien nicht direkt betroffen oder sonst irgendwie besonders unsicher ist. Da es keine glaubhaften Gründe dafür gibt, dass der Beschwerdeführer selbst in Nordossetien gesucht werden sollte, wäre ihm - eventualiter - aufgrund des dort vorhandenen Familienanschlusses eine inländische Fluchtalternative in Maiskaja in Nordossetien durchaus zumutbar.

Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 09.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des § 50 Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 09.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst habe, dass sie ihm im Falle einer Mitnahme etwas Schlechtes antun würden, über konkrete Nachfrage hinsichtlich der Aktualität seiner Gefährdung gab er an, dass er nicht wisse, ob er sechs Jahre nach seiner Ausreise bei einer Rückkehr in die Russische Föderation noch gefährdet wäre, aber dass man immer wieder höre, dass Menschen verhaftet würden und verschwinden. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation geltend, sondern - wiederum - ein recht vages Vorbringen, mit dem er das Vorhandensein einer aktuellen Bedrohungssituation hinsichtlich seiner Person überdies bezweifelt.

Der Beschwerdeführer hat durch eine fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer massiven Depression und Intrusionen (welche einen typischen Bestandteil einer posttraumatischen Belastungsstörung bilden) bescheinigt.

Zur Außerlandesschaffung unheilbar erkrankter Personen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgendes ausgeführt:

Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):Zu Artikel 3, EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):

"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz

angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Zangedeihen zu lassen vergleiche z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Z

44).

Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Artikel 3, im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Artikel 3, zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Artikel 3, in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."

In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall .v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall .v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen vergleiche 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

Die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auch unter massiven Depressionen und Intrusionen sowie die Schwachsichtigkeit und Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht derartig schwere Erkrankungen, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden (siehe auch jüngst AsylGH vom 6.10.2010, Zl D3 256610-0/2008/8E, AsylGH vom 24.11.2010, Zl. D3 263532-6/2008/15E u. a.), zumal der Beschwerdeführer auch derzeit keinerlei ärztliche Behandlung in Österreich erfährt.Die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auch unter massiven Depressionen und Intrusionen sowie die Schwachsichtigkeit und Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht derartig schwere Erkrankungen, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden (siehe auch jüngst AsylGH vom 6.10.2010, Zl D3 256610-0/2008/8E, AsylGH vom 24.11.2010, Zl. D3 263532-6/2008/15E u. a.), zumal der Beschwerdeführer auch derzeit keinerlei ärztliche Behandlung in Österreich erfährt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich wohl um einen nicht mehr ganz jungen Mann, der wohl schwachsichtig und schwerhörig ist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, aber andererseits doch vor seiner Ausreise auf verschiedenen Baustellen als Maler gearbeitet hat und ausdrücklich betont, dass er alle Arbeiten, die auf Baustellen notwendig sind, verrichten kann und weiters behauptet hat, auch für die Rebellen gekocht zu haben. Er verfügte in XXXX in Nordossetien über die Unterstützung von Familienmitgliedern. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich wohl um einen nicht mehr ganz jungen Mann, der wohl schwachsichtig und schwerhörig ist und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, aber andererseits doch vor seiner Ausreise auf verschiedenen Baustellen als Maler gearbeitet hat und ausdrücklich betont, dass er alle Arbeiten, die auf Baustellen notwendig sind, verrichten kann und weiters behauptet hat, auch für die Rebellen gekocht zu haben. Er verfügte in römisch 40 in Nordossetien über die Unterstützung von Familienmitgliedern. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig, es haben sich aber keinerlei Anzeichen einer Integration in Österreich ergeben, der Beschwerdeführer spricht auch kaum Deutsch, seine Ehefrau, von der er schon viele Jahre getrennt lebt und die beiden Kinder leben in Norwegen, seine engsten Familienangehörigen in der Russischen Föderation (Nordossetien). Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs in Österreich selbsterhaltungsfähig, er hat auch keine weiterführende Schule besucht und nimmt auch nicht weiter am sozialen Leben teil, er hat allerdings zwei Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer gegen das Strafgesetz in Österreich verstoßen hat, ist jedoch seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden, Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u.v.a.m.).Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig, es haben sich aber keinerlei Anzeichen einer Integration in Österreich ergeben, der Beschwerdeführer spricht auch kaum Deutsch, seine Ehefrau, von der er schon viele Jahre getrennt lebt und die beiden Kinder leben in Norwegen, seine engsten Familienangehörigen in der Russischen Föderation (Nordossetien). Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs in Österreich selbsterhaltungsfähig, er hat auch keine weiterführende Schule besucht und nimmt auch nicht weiter am sozialen Leben teil, er hat allerdings zwei Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt. Es ist auch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer gegen das Strafgesetz in Österreich verstoßen hat, ist jedoch seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden, Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u.v.a.m.).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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