Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 412597-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 07.603-BAI, zugestellt am 18.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 07.603-BAI, zugestellt am 18.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise am 27.06.2009, gegenüber einem Organ der öffentlichen Sicherheit des Stadtpolizeikommandos Schwechat, am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Erstbefragung des Bf. erfolgte am 30.06.2009. Am 06.07.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.Die Erstbefragung des Bf. erfolgte am 30.06.2009. Am 06.07.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.
Am 09.03.2010 wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, (im Folgenden: BAI) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.03.2010, Zl. 09 07.603-BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 18.03.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.03.2010, Zl. 09 07.603-BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 18.03.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 30.03.2010 beim BAI fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Asylantrag zuzugeben, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
4. Die gegenständliche Rechtssache wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
5 Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass der Beschwerde seiner Ehegattin, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 07.604-BAI, mit Erkenntnis vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seine Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.5 Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2010 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass der Beschwerde seiner Ehegattin, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 09 07.604-BAI, mit Erkenntnis vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bf. wurde ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringen oder sich dem Verfahren betreffend seine Ehegattin als Familienangehöriger anschließen wolle.
Mit Schreiben vom 26.11.2010, teilte der Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe vorbringe und sich dem Verfahren seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließe.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAI (OZ 1).
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., XXXX, Zl. C10 412596-1/2010.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., römisch 40 , Zl. C10 412596-1/2010.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen XXXX, wurde am XXXX (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Bf. bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Bf. bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.
2. Der Bf. ist seit 10.08.2000 (=19.05.1379 im afghanischen Kalender) mit XXXX, verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehegattin wurde in Herat (Afghanistan) und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehegattin geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten bestand im Herkunftsstaat.2. Der Bf. ist seit 10.08.2000 (=19.05.1379 im afghanischen Kalender) mit römisch 40 , verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehegattin wurde in Herat (Afghanistan) und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehegattin geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten bestand im Herkunftsstaat.
Der Bf. hat mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namens XXXX (Afghanistan). Der Ehegatte und das Kind sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige.Der Bf. hat mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namens römisch 40 (Afghanistan). Der Ehegatte und das Kind sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige.
Der Bf. lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt.
3. Der Bf. hat bis zur seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des Jahres 2009 in der Stadt Herat gelebt und hat gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn Afghanistan verlassen.
4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, der Beschwerde seiner Ehegattin XXXX, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, der Beschwerde seiner Ehegattin römisch 40 , stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Bf. lebt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Hauhalt.
5. Mit Schreiben vom 26.11.2010 teilte der Bf. mit, dass er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und sich dem Verfahren seiner Familie als Familienangehöriger anschließe.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. sowie seiner Ehegattin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. stützen sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
Der Bf. konnte keine (unbedenklichen) Dokumente zu seiner Identität vorlegen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Identität seiner Ehegattin und seines Kindes getroffen wurden, beruhen diese auf die Angaben der Ehegattin des Bf. vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH. Diese gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist Ehegatte der XXXX. Der Ehegattin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 . Der Ehegattin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. C10 412596-1/2010/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit seiner Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit seiner Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.02.2011