TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/7 A14 316214-2/2010

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Veröffentlicht am 07.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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Spruch

A14 316.214-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kenia, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19, A-5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 07 05.990-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kenia, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19, A-5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 07 05.990-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

I.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005).römisch eins.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005).

I.1.2. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 02.07.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 05.07.2007 sowie 07.11.2007 jeweils niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 1 bis 11, 21 bis 37 sowie 59 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.1.2. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 02.07.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 05.07.2007 sowie 07.11.2007 jeweils niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 1 bis 11, 21 bis 37 sowie 59 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Dabei gab die Beschwerdeführerin - befragt zu ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass ihr Vater Mitglied des Geheimbundes XXXX sei und von ihr gewollt habe, dass sie dem Geheimbund beitrete. Zudem hätte sie beschnitten werden und ein Mitglied des Bundes heiraten sollen. Die Asylwerberin habe sich jedoch geweigert und habe ihr Vater ihr daraufhin damit gedroht, dass sie wie ihr Bruder getötet werde. Aus diesem Grunde sei sie schließlich außer Landes geflohen.Dabei gab die Beschwerdeführerin - befragt zu ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass ihr Vater Mitglied des Geheimbundes römisch 40 sei und von ihr gewollt habe, dass sie dem Geheimbund beitrete. Zudem hätte sie beschnitten werden und ein Mitglied des Bundes heiraten sollen. Die Asylwerberin habe sich jedoch geweigert und habe ihr Vater ihr daraufhin damit gedroht, dass sie wie ihr Bruder getötet werde. Aus diesem Grunde sei sie schließlich außer Landes geflohen.

Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie beschnitten werde bzw. eine Person aus dem Geheimbund heiraten müsse, ansonsten würde sie von dem Geheimbund getötet werden.

I.1.3. Die belangte Behörde wies zunächst mit Bescheid vom 14.11.2007, AZ. 07 05.990-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab, erkannte der Genannten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.römisch eins.1.3. Die belangte Behörde wies zunächst mit Bescheid vom 14.11.2007, AZ. 07 05.990-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab, erkannte der Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia nicht zu und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.

I.1.4. Mit Bescheid vom 31.03.2008, GZ. 316.214-1/5E-XV/54/07, wies die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz, der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), die gegen den Bescheid vom 14.11.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 29.11.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG dieser den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.römisch eins.1.4. Mit Bescheid vom 31.03.2008, GZ. 316.214-1/5E-XV/54/07, wies die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz, der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS), die gegen den Bescheid vom 14.11.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 29.11.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dieser den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia nicht zu und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.

I.1.5. In weiterer Folge gab der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom 21.05.2008, Zl. AW 2008/01/0314-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag der Beschwerdeführerin (der gegen den Bescheid des UBAS vom 31.03.2008 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) zunächst mit der Wirkung statt, sodass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukommt, womit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unzulässig ist.römisch eins.1.5. In weiterer Folge gab der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom 21.05.2008, Zl. AW 2008/01/0314-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag der Beschwerdeführerin (der gegen den Bescheid des UBAS vom 31.03.2008 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) zunächst mit der Wirkung statt, sodass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukommt, womit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unzulässig ist.

Daraufhin erklärte der VwGH in seinem Beschluss vom 15.01.2009 zu Zl. 2008/01/0383-11, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS vom 31.03.2008 als gegenstandslos erklärt wird und das Verfahren eingestellt wird.

I.1.6. Mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. B 902/08-13, hob der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) den Bescheid des UBAS vom 31.03.2008 auf, da die Beschwerdeführerin durch diesen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.römisch eins.1.6. Mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. B 902/08-13, hob der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) den Bescheid des UBAS vom 31.03.2008 auf, da die Beschwerdeführerin durch diesen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.

Darin führte der VfGH insbesondere aus, der erstinstanzliche Bescheid führe in den Länderfeststellungen zur Frage der Genitalverstümmelung u.a. aus, dass ca. 40% aller kenianischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren betroffen seien und der Verbreitungsgrad je nach Ethnie unterschiedlich sei. Bei der Volksgruppe der Meru liege er bei 54%. Der kenianische Childrens Act von 2001 verbiete alle Formen von weiblicher Genitalverstümmelung an Mädchen unter 18 Jahren. Die gesetzlichen Regelungen seien jedoch unzureichend und weibliche Genitalverstümmelung sei insbesondere in ländlichen Gegenden noch immer weit verbreitet.

Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe Meru einer derartigen Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Sie habe auch nicht dargelegt, wie sie zu dem Schluss komme, dass ein Beschneidungsverbot, das seit dem Jahr 2001 für Mädchen unter 18 Jahren existiere, dazu führen könne, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 vor einer geplanten Beschneidung geschützt wäre. Die Länderfeststellungen würden die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen nicht stützen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über die geplante Beschneidung und Verheiratung nicht näher Auskunft geben könne, zumal der UBAS nicht dargelegt habe, wie er zu dem Schluss gekommen sei, dass gerade die Beschwerdeführerin anders als der Großteil der betroffenen kenianischen Frauen nicht der in den Länderberichten zitierten Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen ausgesetzt sein soll.

I.1.7. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. A14 316.214-1/2008/23E, in Erledigung der Beschwerde der XXXX der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1.7. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. A14 316.214-1/2008/23E, in Erledigung der Beschwerde der römisch 40 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Darin werden im Wesentlichen die Überlegungen des VfGH wiedergegeben und darüber hinaus betont, das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, Erhebungen zu der Sekte XXXX zu tätigen sowie Feststellungen zur Zwangheirat in Kenia zu treffen.Darin werden im Wesentlichen die Überlegungen des VfGH wiedergegeben und darüber hinaus betont, das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, Erhebungen zu der Sekte römisch 40 zu tätigen sowie Feststellungen zur Zwangheirat in Kenia zu treffen.

I.1.8. Mit Schreiben vom 07.05.2010 beantwortete die Österreichische Botschaft in Nairobi die Anfrage des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, mit Schreiben vom 12.07.2010 jene vom 07.07.2010.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 07.05.2010 beantwortete die Österreichische Botschaft in Nairobi die Anfrage des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, mit Schreiben vom 12.07.2010 jene vom 07.07.2010.

I.1.9. Am 10.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen (siehe AS 409 bis 417) und wiederholte diese darin ihr bereits getätigtes Fluchtvorbringen. Weiters führte sie an, dass ihre Zwangsverheiratung schon im Raum gestanden sei, seit sie 13 Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater habe solange mit der angekündigten Zwangsverheiratung zugewartet, da ihre Mutter die Ohren und die Nase der Asylwerberin gepierct habe. Piercings seien eigentlich jenen vorbehalten, die bereits verheiratet seien und dürfe man nach der Tradition der XXXX auch nicht beschnitten werden, insofern man gepierct sei.römisch eins.1.9. Am 10.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen (siehe AS 409 bis 417) und wiederholte diese darin ihr bereits getätigtes Fluchtvorbringen. Weiters führte sie an, dass ihre Zwangsverheiratung schon im Raum gestanden sei, seit sie 13 Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater habe solange mit der angekündigten Zwangsverheiratung zugewartet, da ihre Mutter die Ohren und die Nase der Asylwerberin gepierct habe. Piercings seien eigentlich jenen vorbehalten, die bereits verheiratet seien und dürfe man nach der Tradition der römisch 40 auch nicht beschnitten werden, insofern man gepierct sei.

I.1.10. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2010, Zl. 07 05.990-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, neuerlich ab, wies auch den Antrag der Genannten bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.römisch eins.1.10. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.09.2010, Zl. 07 05.990-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, neuerlich ab, wies auch den Antrag der Genannten bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.

I.1.11. Die Asylwerberin bekämpfte den Bescheid vom 20.09.2010 fristgerecht mittels durch ihren anwaltlichen Vertreter eingebrachter Beschwerde vom 05.10.2010.römisch eins.1.11. Die Asylwerberin bekämpfte den Bescheid vom 20.09.2010 fristgerecht mittels durch ihren anwaltlichen Vertreter eingebrachter Beschwerde vom 05.10.2010.

Zusammengefasst wird darin abermals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin in Kenia die Ausübung von Zwang durch ihren Vater, mit dem Ziel, sie solle dem Geheimbund XXXX beitreten, drohe sowie diese zudem Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung durch ihren Vater befürchte. Die Beschwerdeführerin habe in allen Einvernahmen diese Angaben bestätigt und in widerspruchsfreier und plausibler Weise geschildert.Zusammengefasst wird darin abermals geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin in Kenia die Ausübung von Zwang durch ihren Vater, mit dem Ziel, sie solle dem Geheimbund römisch 40 beitreten, drohe sowie diese zudem Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung durch ihren Vater befürchte. Die Beschwerdeführerin habe in allen Einvernahmen diese Angaben bestätigt und in widerspruchsfreier und plausibler Weise geschildert.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme:

in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin des Bundesasylamtes, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 02.07.2007, die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 05.07.2007, 07.11.2007 und 10.08.2010 sowie die Stellungnahme vom 10.08.2010 bzw. die Beschwerde vom 05.10.2010,

in die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Länderfeststellungen, welche die Anfragebeantwortungen der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom 07.05.2010 sowie 12.07.2010 beinhalten,

in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin des UBAS,

in das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerdeführerin vor dem UBAS vom 28.03.2008 sowie

in die in Zusammenhang mit den Aktivitäten der XXXX in ihrer Heimatstadt vorgelegte DVD.in die in Zusammenhang mit den Aktivitäten der römisch 40 in ihrer Heimatstadt vorgelegte DVD.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

a) Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX in XXXX/Kenia geboren, ist weiters Staatsangehörige von Kenia und gehört der Volksgruppe der Meru an.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 in XXXX/Kenia geboren, ist weiters Staatsangehörige von Kenia und gehört der Volksgruppe der Meru an.

Die Beschwerdeführerin reiste Ende Juni 2007 mittels PKW aus Kenia aus und am 02.07.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei der genaue Reiseweg nicht festgestellt werden konnte.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, sowie ihr Bruder, XXXX, sind nach wie vor in Ghana aufhältig. Ihr Vater ist Mitglied des Geheimbundes XXXX und versuchte durch die Ausübung von Zwang, die Beschwerdeführerin zum Beitritt zu diesem Geheimbund zu bewegen. Weiters hätte die Beschwerdeführerin in Kenia ein Mitglied des Geheimbundes gegen ihren Willen heiraten und zudem zwangsbeschnitten werden sollen.Die Eltern der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , sowie ihr Bruder, römisch 40 , sind nach wie vor in Ghana aufhältig. Ihr Vater ist Mitglied des Geheimbundes römisch 40 und versuchte durch die Ausübung von Zwang, die Beschwerdeführerin zum Beitritt zu diesem Geheimbund zu bewegen. Weiters hätte die Beschwerdeführerin in Kenia ein Mitglied des Geheimbundes gegen ihren Willen heiraten und zudem zwangsbeschnitten werden sollen.

Die Beschwerdeführerin fürchtet im Falle einer Rückkehr nach Kenia zwangsverheiratet sowie einer Zwangsbeschneidung unterzogen zu werden.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Zur Lage in Kenia werden die im erstinstanzlichen Bescheid vom 20.09.2010 getroffenen Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt.

I.3. Beweiswürdigungrömisch eins.3. Beweiswürdigung

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, des UBAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Die Feststellungen zu Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zu Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

I.3.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im erstinstanzlichen Bescheid vom 20.09.2010 getroffenen Länderfeststellungen. Hiebei hat sich der Asylgerichtshof davon vergewissert, dass sich die Lage in Kenia bezüglich des staatlichen Schutzes von der Genitalverstümmelung bzw. Zwangsverheiratung ausgesetzten Frauen gegenüber den erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht derart verändert hat, sodass nunmehr von einer gravierenden Verbesserung im Sinne eines flächendeckenden, effektiven Schutzes staatlicher Behörden gesprochen werden kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die staatlichen Behörden die Möglichkeiten besitzen, Zwangsbeschneidungen und Zwangsverheiratungen generell einzudämmen und tatsächlich strafrechtlich zu belangen, womit im Ergebnis die erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Beurteilung herbeigezogen werden können.römisch eins.3.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im erstinstanzlichen Bescheid vom 20.09.2010 getroffenen Länderfeststellungen. Hiebei hat sich der Asylgerichtshof davon vergewissert, dass sich die Lage in Kenia bezüglich des staatlichen Schutzes von der Genitalverstümmelung bzw. Zwangsverheiratung ausgesetzten Frauen gegenüber den erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht derart verändert hat, sodass nunmehr von einer gravierenden Verbesserung im Sinne eines flächendeckenden, effektiven Schutzes staatlicher Behörden gesprochen werden kann. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die staatlichen Behörden die Möglichkeiten besitzen, Zwangsbeschneidungen und Zwangsverheiratungen generell einzudämmen und tatsächlich strafrechtlich zu belangen, womit im Ergebnis die erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Beurteilung herbeigezogen werden können.

Die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres eigentlichen Fluchtvorbringens ist glaubhaft. Sie erstattete in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. in ihrer mündlichen Verhandlung vor dem UBAS detaillierte und insgesamt glaubwürdig erscheinende Angaben.

Die Verfolgungsbehauptung der Asylwerberin ist somit angesichts der sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergebenden Situation im Allgemeinen und in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Besonderen plausibel und nachvollziehbar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 02.07.2007, womit im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vollumfänglich anwendbar sind.römisch zwei.5. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 02.07.2007, womit im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vollumfänglich anwendbar sind.

II.6. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, ua.).

Unter Verweis auf den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles ergibt sich aus der Aktenlage - unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin - das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Kenia aufgrund drohender Zwangsbeschneidung bzw. Zwangsverheiratung durch von ihrem Vater ausgeübten Zwanghandlungen. Im vorliegenden Fall geht die Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht von staatlicher, sondern von privater Seite aus, wobei der Staat Kenia nicht fähig ist, der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation ausreichenden Schutz zu gewähren.

Es ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof weder eine generelle Verfolgung aufgrund drohender Zwangsverheiratung bzw. Zwangsbeschneidung aller Frauen in Kenia, noch flächendeckende mangelnde Schutzfähigkeit durch die staatlichen Behörden annimmt. Dennoch können Personen, die aus ländlichen Gebieten stammen und wie die Beschwerdeführerin bestimmte Vorraussetzungen erfüllen, im Einzelfall asylrelevant gefährdet sein.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen effektiven staatlichen Schutz vor der befürchteten Zwangsheirat sowie der drohenden Zwangsbeschneidung erlangen könnte, womit von der Zugehörigkeit ihrer Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der kenianischen Frauen, welche von Zwangsheirat und Beschneidung betroffen sind, auszugehen ist. Dass es sich hierbei um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis, da im vorliegenden Fall ein staatlicher Schutz in Kenia, wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, nicht erlangt werden kann.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als wohlbegründet im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK erweist und auch kein Anhaltspunkt für einen der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als wohlbegründet im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erweist und auch kein Anhaltspunkt für einen der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Genitalverstümmelung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, soziale Verhältnisse, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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