Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C8 252939-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, GZ. 10 11.037-EAST-Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, GZ. 10 11.037-EAST-Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
Der nunmehrige Asylwerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.07.2004 einen Asylantrag.
Der Asylwerber wurde am 27.07.2004 von der Erstaufnahmestelle EAST-Ost niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme gab dieser an, dass seine Mutter im Jahr 2001 gestorben sei. Seine Eltern hätten sich davor nicht gut verstanden. Er sei sehr oft von seinem Vater geschlagen worden, wenn dieser schlechte Stimmung gehabt hätte. Seit dem Tod seiner Mutter habe sich sein Verhalten gegenüber ihm sehr verschlechtert. Er sei daraufhin in eine andere Stadt gefahren, um dort zu arbeiten. Die Stadt habe X. N. geheißen und sei dort fünf Monate verblieben.Im Zuge der Einvernahme gab dieser an, dass seine Mutter im Jahr 2001 gestorben sei. Seine Eltern hätten sich davor nicht gut verstanden. Er sei sehr oft von seinem Vater geschlagen worden, wenn dieser schlechte Stimmung gehabt hätte. Seit dem Tod seiner Mutter habe sich sein Verhalten gegenüber ihm sehr verschlechtert. Er sei daraufhin in eine andere Stadt gefahren, um dort zu arbeiten. Die Stadt habe römisch zehn. N. geheißen und sei dort fünf Monate verblieben.
Sechs Monate sei er in S. Z. verblieben. Während dieser Zeit habe er Leute der Mafia beleidigt. Sie hätten ihn daraufhin angedroht zu schlagen, wenn sie ihn wieder sehen würden. Als er zu seinem Vater heimkehrte wurde er erneut sehr schlecht behandelt. Es sei immer schlimmer geworden, sodass ihm seine Freunde geraten hätten ins Ausland zu fahren, weil ein Leben für ihn in China nicht mehr erträglich gewesen wäre.
Auf die Frage, wo der Asylwerber gearbeitet habe, gab dieser an, dass er in einer Handyfabrik am Fließband beschäftigt gewesen wäre. Ein Arbeiter sei der Bruder eines Mafiamitgliedes gewesen. Diesen habe er bei der Arbeit beleidigt. Sie seien daraufhin in Streit geraten und hätten eine Auseinandersetzung gehabt, bei der es zu Handgreiflichkeiten gekommen wäre. Beide seien schwer verletzt gewesen.
Auf die Frage, ob der Asylwerber in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt gewesen sei, gab dieser an, dass er sich selbst versorgt habe. Er sei am Fuß mit einer Stange verletzt worden und habe geblutet. Auf die Frage, ob die Polizei von diesem Vorfall wisse, verneinte er diesen Umstand. Er nehme aber an, dass die Arbeiter den Vorfall weiter erzählt hätten und der Vorstand der Fabrik davon gewusst habe, sich aber nicht eingemischt habe.
Auf die Frage, wie oft und von wem konkret der Asylwerber bedroht worden sei, gab dieser an, dass er zwei bis drei Mal bedroht worden wäre. Es sei der Bruder des Arbeiters gewesen. Jedes Mal sei er von ihm geschlagen worden, er sei überdies nicht alleine, sondern mit seinen Leuten gekommen. Die Vorfälle hätten sich außerhalb der Fabrik auf der Straße zugetragen. Zu Hause wären die Täter nicht gewesen, allerdings habe man den Asylwerber zu Hause angerufen. Auf die Frage, wie die Telefonnummer des Asylwerbers gelautet habe, gab dieser an, dass er nur kurz eine Telefonnummer, ein Festnetz, gehabt habe. Die Nummer existiere nicht mehr, er habe sie schon vergessen. Nach dem Vorfall in der Firma sei er wieder zu seinem Vater nach ca. fünf bis sechs Monate für etwa zwei Monate zurückgekehrt.
Auf die Frage, ob danach die Bedrohungen vorbei gewesen wären, gab der Asylwerber an, dass der Bruder des Arbeiters in jeder Stadt der Provinz seine Leute gehabt hätte. Einmal sei er auf der Straße in W. K. zusammengeschlagen geworden. Auf die Frage, welcher Art Maffia der Mann angehört habe, gab dieser an, dass dieser mit Geldbetrug beschäftigt gewesen wäre, außerdem habe er mit Lotterie und Spielen zu tun gehabt. Er habe dies von Freunden erfahren. Auf die Frage, ob der Bruder des Mafiamitgliedes auch bei dieser Gruppe sei, bejahte der Asylwerber diesen Umstand und gab an, dass dies ein schlechter und unanständiger Mensch gewesen wäre. Er habe immer kurzfristig bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Die ausdrückliche Frage, ob dieser bei der Mafia gewesen wäre oder nicht, bejahte dieser. Auf die Frage, warum er dann in einer Fabrik gearbeitet habe, gab der Asylwerber an, dass er kein Geld gehabt habe. Für diese Leute sei es üblich dort zu arbeiten, wenn sie kein Geld haben würden.
Auf die Frage, was der konkrete Ausreisegrund des Asylwerbers gewesen sei, gab dieser an, dass er einerseits kein richtiges Familienleben gehabt habe und andererseits in China immer das Gefühl gehabt habe von der Mafia verfolgt zu werden und nirgends sicher zu sein. Auf die Frage, weshalb der Asylwerber nicht in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes sich niedergelassen habe, gab dieser an, dass er schon versucht habe im Westen bei Tibet zu leben. Nach zwei Monaten habe er allerdings bemerkt, dass er überall seine Leute habe, man brauche nur ein bisschen herumfragen, früher oder später hätte man den Asylwerber gefunden.
Auf die Frage, wie der Asylwerber zu dieser Vermutung im Hinblick der ca. 1,2 Milliarden Einwohner in China komme, gab dieser an, dass er dies nicht genau wisse, man könne es aber nicht ausschließen. Im Falle seiner Rückkehr nach China würde er außerdem nicht wissen wo er in China leben sollte. Er habe Angst den Leuten der Mafia nicht entgehen zu können. Zu seinen Vater könne er auch nicht mehr zurück, da ihn dieser nicht mehr als seinen Sohn ansehen würde.
Auf die Frage, ob der Asylwerber konkrete Gründe anführen wolle, welche gegen eine Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Volksrepublik China sprechen würden, gab dieser an, dass er in China kein richtiges Zuhause mehr habe. Außerdem sei es ausweglos sich einen Lebensunterhalt zu verdienen. Fast überall seien Mafialeute und er hätte keine Ruhe ein friedliches Leben zu führen. Er würde nirgends eine Arbeit finden, außerdem sei er minderjährig. Dies würde für Arbeitgeber eine Strafe bedeuten, da es in China verboten wäre als Minderjähriger zu arbeiten. Auf den Vorhalt, dass der Asylwerber gesagt habe, dass er schon ein Jahr lang gearbeitet habe, gab dieser an, dass dies eine Arbeit nach langer Suche gewesen sei. Es sei außerdem Schwarzarbeit gewesen.
In der mit dem Asylwerber am 03.08.2004 mit dem Erstaufnahmezentrum Ost aufgenommenen Niederschrift, gab der Asylwerber an, dass sein Verhältnis zu seinen Eltern nie sehr gut gewesen sei und er immer auf Distanz zu ihnen gestanden wäre. Im Jahr 2001, nach dem Tod seiner Mutter, sei die Beziehung zu seinem Vater zu Ende gegangen. Er sei dann von seiner Großmutter mit seiner Schwester aufgenommen worden. Ab dieser Zeit habe er für seinen Unterhalt selber zahlen müssen und habe daher in einer Handyfabrik Arbeit angenommen. Dabei habe er ein Mafiamitglied kennen gelernt, mit welchem er in Streit geraten wäre. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei er mit einem Knüppel geschlagen worden. Er habe sich mit einer Schere zur Wehr gesetzt und den Gegner mit der Schere am Fuß verletzt. Der Kampf habe für beide Folgen gehabt. Sie hätten sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Mann der Mafia habe es dem Asylwerber nicht verziehen und habe von ihm ein Foto seinen Bruder gezeigt. Am stärksten sei der Asylwerber dadurch bedroht worden, dass man ihm gesagt habe, dass man ihm aus der Welt schaffen werde. Der Arbeiter habe sich von der Verletzung nie ganz erholt. Jedes Mal wenn dieser Schmerzen gehabt habe, hätte er seine Drohungen erneuert.
Auf die Frage, wann die Drohungen begonnen hätten und wie lange sie gedauert hätten, gab der Asylwerber an, dass es ungefähr ein Monat lang gewesen wäre. Einmal sei er sogar am Telefon bedroht worden. Bei seinen Freunden sei die Sache bekannt, weshalb er sich auch dort nicht verstecken könne, da diese einen Konflikt mit der Mafia fürchten würden. Seine Familie könne für den Asylwerber auch nicht sorgen, da diese aus den von ihm erwähnten Gründen nicht in Betracht kommen würde. Auf die Frage, wann die Bedrohungen begonnen hätten, gab der Asylwerber an, dass dies im Jahr 2002 bis 2003 gewesen wäre. Seine Mutter sei im März 2001 verstorben.
Auf die Frage, wo sich der Asylwerber im Westen aufgehalten habe, gab dieser an, dass dies in der Provinz J. gewesen wäre. Auf die Frage, was dies mit dem Vorbringen zu tun habe, dass er sich in der Nähe von Tibet aufgehalten habe, gab dieser an, dass sich die Dolmetscherin verhört habe, da er nie in der Nähe von Tibet gewesen sei. Auf die Frage, ob der Asylwerber das Alter seines Vaters wisse, gab dieser an, dass er das nicht genau sagen könne. Er habe sich dafür nie interessiert, da er keine gute Beziehung zu ihm gehabt habe. Er sei von seinem Vater verstoßen worden und dieser habe ihm gesagt, dass er ihn nicht mehr mit Vater ansprechen dürfe.
Auf die Frage, ob der Asylwerber mehr über die Mafiaorganisation, wie zum Beispiel den Namen nennen könne, gab dieser an, dass er nichts genaueres darüber wisse. Er kenne auch den Namen dieser Organisation nicht. Es sei aber eine brutale Gruppe. Sie seien jedenfalls weit verzweigt, würden Wucherei betreiben und hätten viele Beziehungen. Die Information habe ihm ein Bekannter gesagt, welcher dies gehört habe. Es handle sich dabei um eine vertrauenswürdige Person, welche ihm das gesagt habe.
Auf die Frage, ob der Vorfall der Polizei in Kenntnis sei, zumal der Asylwerber in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gab der Asylwerber an, dass er vermute, dass die Polizei davon wisse. In seiner Abwesenheit habe die Polizei nach ihm gefragt. Er glaube allerdings nicht, dass das Spital die Informationen weitergeleitet habe.
Auf die Frage, wie der Asylwerber seinen Gegner verletzt habe, gab dieser an, dass er ihn an der rechten Wade eine Schere wie ein Messer in die Wade gestoßen habe. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gab dieser an, dass er "zweimal mit Knüppeln überfallen worden sei, beim ersten Mal nicht, beim zweiten Mal nicht". Auf die Frage, was der Asylwerber unter Knüppeln verstehen würde, gab dieser an Holzstücke. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er mit einer Eisenstange verletzt worden sei, gab dieser an, dies nicht gesagt zu haben, er sei immer mit "Holzstecken" verletzt worden. Auf die Frage, wo und wie oft er geschlagen worden sei, gab dieser an zwei Mal, beide Male sei dies in der Stadt X. gewesen. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er einmal in der Fabrik verletzt worden sei, stimme er zu. Er sei einmal auf der Straße und einmal in der Fabrik verletzt worden. Die Verletzungen habe er eigentlich überall am Körper gehabt. An den Gliedmaßen beim ersten Mal, beim zweiten Mal sei ihm der Unterarm gebrochen worden.Auf die Frage, wie der Asylwerber seinen Gegner verletzt habe, gab dieser an, dass er ihn an der rechten Wade eine Schere wie ein Messer in die Wade gestoßen habe. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gab dieser an, dass er "zweimal mit Knüppeln überfallen worden sei, beim ersten Mal nicht, beim zweiten Mal nicht". Auf die Frage, was der Asylwerber unter Knüppeln verstehen würde, gab dieser an Holzstücke. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er mit einer Eisenstange verletzt worden sei, gab dieser an, dies nicht gesagt zu haben, er sei immer mit "Holzstecken" verletzt worden. Auf die Frage, wo und wie oft er geschlagen worden sei, gab dieser an zwei Mal, beide Male sei dies in der Stadt römisch zehn. gewesen. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Niederschrift angegeben habe, dass er einmal in der Fabrik verletzt worden sei, stimme er zu. Er sei einmal auf der Straße und einmal in der Fabrik verletzt worden. Die Verletzungen habe er eigentlich überall am Körper gehabt. An den Gliedmaßen beim ersten Mal, beim zweiten Mal sei ihm der Unterarm gebrochen worden.
Auf die Frage, warum der Asylwerber im Rahmen der ersten Niederschrift nicht angegeben habe, dass ihm der Unterarm gebrochen worden sei, gab dieser an, dass dies stimmen würde und er wahrscheinlich nicht dezidiert danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber gesagt habe, dass er am Fuß verletzt worden sei, bejahte der Asylwerber diesen Umstand und gab an unter anderem dort verletzt worden zu sein. Im Spital sei er insgesamt eine Woche wegen dieser Angelegenheit gewesen. Auf die Frage, warum der Asylwerber dies nicht in der ersten Niederschrift angegeben habe und gesagt habe, dass er sich selbst versorgt habe, gab dieser an, dass er dies auf das eine Mal bezogen habe, wo er nicht im Spital gewesen wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
2. Das zweite Asylverfahren:
2.1. Am 17.09.2010 wurde der Asylwerber im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der AGM-Hufelandgasse aufgegriffen. Da sich dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wurde dieser in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung i.S.d. § 46 FPG angeordnet.2.1. Am 17.09.2010 wurde der Asylwerber im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in der AGM-Hufelandgasse aufgegriffen. Da sich dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wurde dieser in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert und gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung i.S.d. Paragraph 46, FPG angeordnet.
Am 02.10.2010 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Schubhaft einen mündlichen Asylantrag.
In der mit dem Asylwerber am 04.10.2010 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, warum er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stellen würde bzw. was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat) verändert habe an, dass seine Asylkarte bereits ungültig ist. Daher stelle er einen neuen Antrag. Er hätte auch noch ein paar Ergänzungen in Bezug auf seine früheren Einvernahmen. Er muss allerdings kurz nachdenken, wie er das sagen soll. Seine Eltern sind bereits längere Zeit verstorben. Damals ist er erst 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Er hat überall arbeiten müssen.
Was danach passiert ist, hat er bereits gesagt. Er ist wegen Falun Gong gewesen, welche ihm geholfen hat auszureisen. Er und der Schlepper sind in Bregenz im Jahr 2002 angekommen.
Der Schlepper wurde seinerzeit sofort festgenommen. Er hat sich alleine ein Jahr in Bregenz aufgehalten.
In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2002 hat er bei einem Chinesen in einem Lokal gearbeitet und dort das Kochen gelernt. Im Jahr 2004 ist er dann nach Wien gekommen und stellte einen Asylantrag. Er hat sich bereits eingelebt, wünscht sich eine Asylkarte, da er bereits das Kochen gelernt hat und geht in Wien arbeiten.
Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in seinem ersten Asylverfahren im Zuge seiner Einvernahme am 27.07.2004 angegeben hat, dass sein Vater zum Zeitpunkt der Einvernahme noch am Leben gewesen ist und in W. gelebt hat und er in seinen jetzigen Aussagen behaupten würde, dass er im Jahr 1998 bzw. 1999 verstorben sei, er in seinem ersten Antrag behauptet habe am 27.05.2004 über die BRD nach Österreich eingereist zu sein, nunmehr angebe bereits 2002 in Bregenz gewesen zu sein, gab dieser an, dass sein Vater fast nie zu Hause gewesen ist. Er ist vor ein paar Jahren verstorben. Er hat fast nie mit Ihnen zusammengelebt.
Er hat das seinerzeit falsch formuliert. Beim ersten Asylantrag haben ihm die anderen Chinesen im Asyllager eingeredet, dass er nicht die Wahrheit sagen soll. Daher hat er damals angegeben, dass er im Jahr 2004 angekommen ist. Sie haben ihm auch gesagt nicht die Wahrheit zu sagen, da er ansonsten in die VR China abgeschoben wird.
Seine alten Asylgründe bleiben weiterhin aufrecht. Neue Gründe hat er keine vorzubringen.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihm die Organisation der Falun-Gong Bewegung Probleme machen würde. Die chinesische Regierung würde ihm auf jeden Fall Probleme machen.
Auf die Frage, weshalb der Asylwerber jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, wo doch sein altes Asylverfahren am 06.09.2009 negativ entschieden worden ist, gab dieser an, dass seine Karte ungültig geworden ist. Im April bzw. Mai 2010 hat er einen Brief von der Polizei bekommen und man hat ihn vorgeladen. Erst dann hat er erfahren, dass seine Karte nicht mehr gültig ist. Er wurde auch einmal während der Fahrt nach Graz kontrolliert. Auch hier hat man ihm gesagt, dass seine Karte nicht mehr gültig ist. Er hat nicht gewusst, dass er sich im Bundesgebiet illegal aufhält.
2.3. Am 04.10.2010 wurde die Bundespolizeidirektion Wien, vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, gem. § 22 Abs. 11 AsylG 2005 verständigt, dass der Asylwerber einen Folgeantrag i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat.2.3. Am 04.10.2010 wurde die Bundespolizeidirektion Wien, vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, gem. Paragraph 22, Absatz 11, AsylG 2005 verständigt, dass der Asylwerber einen Folgeantrag i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat.
2.4. Am 07.10.2010 wurde der Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG verständigt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliegt und beabsichtigt ist den faktischen Abschiebschutz durch mündlichen Bescheid § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG aufzuheben.2.4. Am 07.10.2010 wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG verständigt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG vorliegt und beabsichtigt ist den faktischen Abschiebschutz durch mündlichen Bescheid Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG aufzuheben.
2.5. Am 08.10.2010 gab der Asylwerber in der mit ihm im Polizeianhaltezentrum aufgenommen Niederschrift an, dass er im August 2002 nach Österreich eingereist ist.
Auf Vorhalt, dass dann die gesamte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprechen kann, da diese erst im Jahr 2002 beginnen würde, gab der Asylwerber an, dass es schon so etwas gegeben hat. Falun Gong hat er beim ersten Mal aber gar nicht erwähnt. Deshalb hat er es bei der letzten Befragung hinzugefügt.
Auf die Frage, wann der Asylwerber mit Falun Gong begonnen hat, gab dieser an, dass er für die Organisation aktiv gewesen ist. Er ist damals noch sehr jung gewesen. Er glaubt, dass dies seit dem Jahr 1996 bis zu seiner Ausreise aus der VR China gewesen ist.
Die Frage, ob der dann mit 9 Jahren mit Falun Gong angefangen hat, bejahte dieser, indem er dazu ausführte keine Eltern mehr gehabt zu haben. Er hat daher früh anfangen müssen Geld zu verdienen. In der Zeit vom 15. bis zum 17. Lebensjahr ist er in Bregenz gewesen.
Auf die Frage, wann seine Eltern verstorben sind, gab dieser an, dass seine Mutter längst tot ist. Das Jahr weiß er nicht mehr. Sein Vater ist im Jahr 2005 verstorben.
Auf die Frage, ob der Asylwerber in Österreich eine Frau bzw. Kinder hat, gab dieser an eine Freundin zu haben. Eineinhalb Jahre hat er bei ihr gelebt. Die Beziehung ist nicht vorbei. Sie kommt wöchentlich um ihn zu besuchen. Deutsch könne er nicht gut, nur ein bisschen.
Er ist nun schon lange in Österreich. Falun Gong hat ihm damals die Ausreise finanziert und organisiert. Er hat kein Geld, um es zurückzuzahlen und ist auch nicht mehr für diese Organisation aktiv. Früher oder später wird die Organisation Geld von ihm zurückverlangen. Deshalb darf er nicht in die VR China zurückkehren.
2.6. Am 11.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle OST, vom 11.10.2010, AZ. 10 09.146-EAST-Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.6. Am 11.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle OST, vom 11.10.2010, AZ. 10 09.146-EAST-Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen auf die Rechtssprechung des VwGH verwiesen, wonach verschiedene "Sachen" i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren Parteibegehren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, ändert an der Identität der Sache nichts. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Der Asylwerber machte zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die seinen Schilderungen zufolge, aber schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, Zl. 04 14.968 EAST Ost, im ersten Asylverfahren bestanden haben.In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen auf die Rechtssprechung des VwGH verwiesen, wonach verschiedene "Sachen" i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren Parteibegehren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, ändert an der Identität der Sache nichts. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Der Asylwerber machte zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die seinen Schilderungen zufolge, aber schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, Zl. 04 14.968 EAST Ost, im ersten Asylverfahren bestanden haben.
Diese Umstände sind daher nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln stützt, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thhienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E.83 zu § 68 AVG).Diese Umstände sind daher nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln stützt, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thhienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E.83 zu Paragraph 68, AVG).
Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides.
In Bezug auf das Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass der Aktenlage nicht entnommen werden kann, dass dem Asylwerber im entscheidungsrelevanten Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein, nicht auf das Asylrecht begründetes, dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommt und auch keines in Aussicht ist, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf seinen Fall anwendbar sind. Eine gegenteilige Ansicht widerspricht den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit durch den Fremden selbst de facto außer kraft gesetzt werden und somit die staatliche Handlungsfähigkeit in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung "Unterminieren" würde.
2.7. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylwerber am 11.10.2010 persönlich ausgehändigt und dessen Übernahme durch die Unterschrift des Asylwerbers bestätigt.
2.8. Am 12.10.2010 wurde die Bundespolizeidirektion Wien vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle OST informiert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 68 AVG, § 10 AsylG durchsetzbar ist.2.8. Am 12.10.2010 wurde die Bundespolizeidirektion Wien vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle OST informiert, dass der Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, AVG, Paragraph 10, AsylG durchsetzbar ist.
Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung in die VR China erwuchs mit 19.10.2010 in Rechtskraft.
3. Das dritte (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:
3.1. Am 25.11.2010 stellte der seit 17.09.2010 im Polizeianhaltzentrum in Schubhaft befindliche Asylwerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Auf die Frage, weshalb der Asylwerber jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellen würde bzw. was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab dieser an, inzwischen mit ehemaligen Freunden in der VR China telefoniert zu haben, welche ihn über die weitere Verschlechterung der Lage in der VR China berichtet hätten. Die Behörden würden seit einiger Zeit sehr drakonische Maßnahmen gegen aktive und ehemalige Mitglieder verhängen. Die Gefährdung sei daher gegenüber seiner Person, wie ihm telefonisch am 13.11.2010 mitgeteilt worden wäre, stärker geworden. Die Sicherheitsbehörden in der VR China würden sowohl die jetzigen als auch die ehemaligen Falun Gong Mitglieder suchen, um diese abermals hinter Gitter zu bringen. Wenn der Asylwerber tatsächlich in die VR China abgeschoben werden sollte, dann wäre er einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung ausgesetzt, die mit einer mehrjährigen Geldstrafe oder gar Todesstrafe belegt ist. Außerdem hat er zu einem Zeitpunkt, indem er noch nicht volljährig gewesen ist, zum ersten Mal den Asylantrag gestellt und seither Österreich schätzen gelernt.
Auf die Frage, ob der Asylwerber neue Fluchtgründe hat, gab dieser an, die von ihm vor kurzem in Erfahrung gebrachten Kenntnisse über die Lage in der VR China als neuen Asylgrund anzusehen. Da sein Leben im Falle einer Abschiebung in die VR China in Gefahr wäre, suche er in Österreich noch einmal um Asyl an. Außerdem sind seine Eltern verstorben. Er hat in der VR China mit einer rigoros vorgehenden Polizei zu rechnen und nicht mit familiären Wärme und Unterstützung.
Beweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen würde, habe er keine. Er kann auf die Telefonate, welche er einige Tage zuvor mit seinen Freunden in der VR China geführt hat, hinweisen. Die Freunde haben in der VR China große Angst vor der Polizei und halten sich vor den Behörden versteckt.
Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Fluchtgründe bekannt sein würden, gab dieser an, dass er am 13.11.2010 gegen 13:00 bzw. 14:00 Uhr aus der Haft mit Hilfe der Caritas seinen chinesischen Freund XXXX angerufen. Sein Freund Z. ist ca. 32 Jahre alt, arbeitslos und wohnt in der VR China, Provinz F., Stadt M. Die genaue Adresse kennt er nicht. Der Asylwerber kennt ihn seit seinemAuf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Fluchtgründe bekannt sein würden, gab dieser an, dass er am 13.11.2010 gegen 13:00 bzw. 14:00 Uhr aus der Haft mit Hilfe der Caritas seinen chinesischen Freund römisch 40 angerufen. Sein Freund Z. ist ca. 32 Jahre alt, arbeitslos und wohnt in der VR China, Provinz F., Stadt M. Die genaue Adresse kennt er nicht. Der Asylwerber kennt ihn seit seinem
11. bzw. 12. Lebensjahr und hat ihn in der Stadt Q. kennengelernt. Es war derjenige, der ihn damals, als es ihm familiär und finanziell sehr schlecht gegangen ist, zu Falun Gong gebracht hat.
Er hat dem Asylwerber gesagt, dass die Behörden in der VR China sehr streng gegen Falun Gong vorgehen und er sich deshalb versteckt halten muss. Der Asylwerber soll auf keinen Fall in die VR China zurückkehren, da ihm sonst die Festnahme und damit verbunden eine mehrjährige Gefängnisstrafe und Folterung bevorstehen würde.
3.2. Am 26.11.2010 wurde dem Asylwerber gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG im Rahmen einer Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliegt und beabsichtigt ist seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.3.2. Am 26.11.2010 wurde dem Asylwerber gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. 15a AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG im Rahmen einer Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG vorliegt und beabsichtigt ist seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
3.3. Am 02.12.2010 verneinte der Asylwerber in der mit ihm vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift die Frage, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung ist oder irgendwelche Medikamente nimmt.
Nach einer Weile fügte der Asylwerber an, dass er vor einiger Zeit Probleme mit der Leber gehabt hat. Ihm wurde daraufhin ohne weiteres ein Medikament, welches nicht geholfen hat, verschrieben. Man wird nicht Ernst genommen, wenn man nicht wirklich schwer krank ist.
Auf Vorhalt, dass der Asylwerber bei Beschwerden vom zuständigen Arzt im Polizeianhaltezentrum untersucht wird und bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine ernsthafte Erkrankung zu weiteren Untersuchungen in ein zuständiges Krankenhaus gebracht wird,
führte der Asylwerber dazu aus, dass er hinreichend Deutsch spricht, um sich mit den Ärzten
verständlich zu machen. Er hat dreimal darauf hingewiesen, dass das Medikament nicht wirkt. Es hat sich aber niemand dafür interessiert.
Nach Rücksprache des Bundesasylamtes mit der Sanitätsstelle wurde diesem mitgeteilt, dass der Asylwerber seit September 2010 haftfähig ist. Es wurde weiters mitgeteilt, dass der Asylwerber fast täglich zur Sanitätsstelle geht und jedes Mal über neue Beschwerden klagt.
Des weiters wurde mitgeteilt, dass der Asylwerber untersucht wurde und im Moment kein Bedarf besteht irgendeine Therapie durchzuführen.
Der Asylwerber gab dazu an, nicht untersucht worden zu sein, sondern lediglich ein Formular ausfüllen habe müssen, ob er AIDS habe.
Auf Vorhalt, dass seine beiden Vorverfahren negativ entschieden worden wären und der Frage, weshalb er nunmehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, gab dieser an kürzlich mit Leuten in der VR China telefoniert zu haben. Diese hätten ihm erzählt, dass in letzter Zeit die Verfolgung von Falun Gong Leuten wieder zugenommen habe. Das bedeutet für den Asylwerber, dass er weiterhin nicht zurück kann, da er nicht in die Hände der Polizei fallen will.
Auf Vorhalt, wie der Asylwerber sagen könne, dass er mit Leuten in der VR China telefoniert habe, wenn ihm dieser vor ca. 15 Minuten erklärt habe, dass er in der VR China niemanden mehr kennen würde, gab dieser an, dass es Leute gewesen wären, mit welchen er früher Falung Gong Propaganda gemacht hat.
Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der VR China eine Schwester hat, welche noch dazu in einem der berühmtesten Badeorte Chinas auf der Insel H. lebt, gab dieser an mit dieser Schwester praktisch keinen Kontakt mehr zu haben. Die ganze Familie sei längst auseinander gefallen. Auch die Eltern des Asylwerbers haben zueinander kein gutes Verhältnis gehabt.
Auf die Frage, wie es kommen würde, dass der Asylwerber im Jahr 2004 angegeben hat, dass seine Mutter im Jahr 2001 verstorben ist und nun erzählt, dass diese im Jahr 2005 verstorben ist, gab dieser an, dass man bei der Niederschrift vielleicht den Vater mit seiner Mutter verwechselt hat.
Auf Vorhalt, dass der Asylwerber angegeben habe insgesamt acht Jahre in die Schule gegangen zu sein, gab dieser an, dass er eigentlich gar nicht durchgehend in die Schule gegangen ist, sonder nur phasenweise.
Auf die Frage, was der Asylwerber über Falun Gong wissen würde, gab dieser an viel darüber zu wissen.
Auf entsprechende Aufforderung darüber mehr zu erzählen, beschränkte sich der Asylwerber zunächst auf nicht vollständige Sätze in seiner Antwort. Schließlich gab dieser an, dass wenn man es betreiben würde, eine bessere Einsicht in viele Dinge zu bekommen. Man weiß dann auch, was man früher vielleicht falsch gemacht hat. Es ist aber nicht so geheimnisvoll, wie man es oft im Fernsehen sieht. Es ist eine Art Glaube, der einem Menschen weiter helfen kann.
Auf die Frage, weshalb der Asylwerber nicht bereits im ersten Asylantrag angegeben hat Probleme mit Falun Gong zu haben, gab dieser an, dass Falun Gong damals brutal verfolgt worden ist und er nicht gewusst hat, ob nicht die chinesischen Behörden auch die Auslandschinesen verfolgen.
Auf Vorhalt, das der Asylwerber keine Ahnung über Falun Gong haben würde und es ihm bereits im ersten Verfahren möglich gewesen wäre seine angebliche Verfolgung vorzubringen, gab dieser an, dass er damals noch sehr jung, fast noch ein Bub gewesen wäre. Er habe nicht gewusst, was richtig gewesen wäre.
Auf die Frage, seit wann er sich mit Falun Gong beschäftigen würde, gab dieser an, dass dies seit dem Jahr 2000 sei.
Auf Vorhalt, dass der Asylwerber bei seiner letzten Antragstellung angegeben habe, seit seinem neunten Lebensjahr mit Falun Gong zu tun gehabt zu haben, gab dieser an es nicht praktiziert zu haben. Er hat dafür nur Propaganda gemacht.
3.4. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.3.4. Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
3.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.3.5. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.11.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach dem - nicht weiter angefochtenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZ. C8 252939-0/2008/4E bzw. der Entscheidung des Bundesasylamtes, vom 11.10.2010, AZ 10 09.146 EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2. Der Asylwerber brachte in seinem zweiten Asylantrag vor, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht alles gesagt hat, weil er seinerzeit Angst gehabt hat.
Abgesehen davon, dass er im Zuge der Befragung vor dem Landespolizeikommando für Wien am 04.10.2010 selbst einräumte bereits seit dem Jahr 2002 in Österreich, in Bregenz, gewesen zu sein, dort als Koch gearbeitet zu haben und somit seine ursprüngliche Darstellung seiner Flucht, welche er im Jahr 2002 begonnen haben will, nicht den Tatsachen entspricht, gab dieser erst im Rahmen des zweiten Asylantrages in der mit ihm am 04.10.2010 vor dem Landespolizeikommando Wien aufgenommenen Niederschrift das erste Mal an, dass er mit Hilfe der Falun Gong Bewegung aus der VR China ausgereist ist. In der darauffolgenden mit dem Asylwerber vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift am 08.10.2010 führte dieser dann auch aus für Falun Gong aktiv gewesen zu sein.
Schon in der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, AZ 10 09.146 EAST Ost wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG nur dann vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder das neue Parteibegehern vom früheren abweicht. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens) sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.Schon in der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, AZ 10 09.146 EAST Ost wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH verschiedene "Sachen" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder das neue Parteibegehern vom früheren abweicht. Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens) sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst.
Da der Asylwerber allerdings im zweiten Asylverfahren ausschließlich Umstände geltend gemacht hat, die seiner Schilderung nach, vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Zl. 04
14.968 EAST Ost, vom 18.08.2004 im ersten Asylverfahren bestanden haben, waren diese Umstände nicht geeignet eine neue Sachenentscheidung herbeizuführen.
Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen gehandelt hat, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG gewesen. Es sind allerdings keine Gründe ersichtlich, weshalb der Aylwerber diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gemacht hat.Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen gehandelt hat, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG gewesen. Es sind allerdings keine Gründe ersichtlich, weshalb der Aylwerber diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens gemacht hat.
Im nunmehrigen dritten- verfahrensgegenständlichen Asylantragbringt der Asylwerber vor, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden nach wie vor die jetzigen wie auch die ehemaligen Falun Gong Mitglieder suchen würden, um diese abermals hinter Gitter zu bringen.
Dieses Vorbringen nimmt somit auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den chinesischen Behörden wegen der Falun Gong Bewegung und damit in Verbindung stehenden Ereignissen Bezug, die vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Selbst wenn man im Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit der Falun Gong Bewegung neue Sachverhaltselemente erkennen könnte, würden diese keinen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen könnte.
Die Behauptung des Asylwerbers in der mit ihm am 25.11.2010 vor dem Bundespolizeikommando für Wien aufgenommenen Niederschrift, dass gegen aktive und ehemalige Mitglieder der Falun Gong Bewegung drakonische Strafen verhängt werden, geht insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer sowohl in der gegenständlichen Niederschrift als auch in den zahlreichen vorangegangenen Einvernahmen, niemals behauptet hat, dass er selbst Mitglied dieser Organisation gewesen ist und kann daher lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden.
Unabhängig davon enthält das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber auch keinen glaubhaften Kern, zumal er im Rahmen der Niederschrift vom 02.12.2010 angab, in der VR China niemanden mehr zu haben, während er in der zuvor am 25.11.2010 aufgenommen Niederschrift noch vorgab mit seinem Freund XXXX in der VR China telefoniert zu haben und von diesem über die aktuelle Lage informiert worden zu sein. In der Niederschrift vom 02.12.2010 gibt der Asylwerber dann sogar später an, mit mehreren Leuten in der VR China darüber telefoniert zu haben.Unabhängig davon enthält das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber auch keinen glaubhaften Kern, zumal er im Rahmen der Niederschrift vom 02.12.2010 angab, in der VR China niemanden mehr zu haben, während er in der zuvor am 25.11.2010 aufgenommen Niederschrift noch vorgab mit seinem Freund römisch 40 in der VR China telefoniert zu haben und von diesem über die aktuelle Lage informiert worden zu sein. In der Niederschrift vom 02.12.2010 gibt der Asylwerber dann sogar später an, mit mehreren Leuten in der VR China darüber telefoniert zu haben.
Des weiteren räumt der Asylwerber auf Vorhalt des Bundesasylamtes dann auch ein eine Schwester in der VR China zu haben. Mit dieser will er allerdings keinen Kontakt mehr haben.
Außerdem gibt der Asylwerber im Zusammenhang mit der Falun Gong Bewegung selbst an, dass ihm dieser Freund lediglich zu Falun Gong gebracht hat, ohne dabei eine entsprechende Aktivität seiner Person bei dieser Bewegung zu erwähnen.
Dieser Umstand wird darüber hinaus insofern bekräftigt, als der Asylwerber in der mit ihm am 02.12.2010 aufgenommenen Niederschrift zwar angibt viel über Falun Gong zu wissen, doch nach näherem Hinterfragen darauf anfänglich keine Antwort zu geben weiß und sich auch in der Folge in seinen Ausführungen auf völlig abstrakte Ausführungen beschränkt, was wiederum darauf hindeutet, dass der Asylwerber niemals für Falun Gong aktiv gewesen ist und daher keine Probleme mit bzw. wegen der Falun Gong Bewegung gehabt hat. Insofern kann die Behauptung, dass der Asylwerber die Probleme mit Falun Gong nicht im ersten Asylverfahren erwähnt hat, weil er Angst gehabt hat, dass die chinesischen Behörden auch die Chinesen im Ausland verfolgen würden, als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er diesen Umstand dann auch später im zweiten Asylverfahren erwähnt hat.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Asylwerber in der Niederschrift vom 02.12.2010 einmal behauptet sich seit dem Jahr 2000 mit Falun Gong beschäftigt zu haben, während er im Rahmen des zweiten Asylverfahrens noch behauptet hat seit dem 9. Lebensjahr damit zu tun gehabt zu haben.
Gravierende Widersprüchlichkeiten ergeben sich auch dahingehend, dass der Asylwerber im Rahmen des dritten Asylverfahrens noch ausführte, dass seine Mutter im Jahr 2005 verstorben ist, während er in seinem ersten Asylantrag das Jahr 2001 nannte, indem seine Mutter verstorben ist. Auf Vorhalt dieses gravierenden Widerspruchs gab dieser ohne ihn entsprechend aufzuklären an, dass man vielleicht bei der Niederschrift den Vater mit der Mutter verwechselt hat. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als er in der mit ihm am 08.10.2010 aufgenommen Niederschrift schon ausführte, dass er nicht mehr wisse, wann seine Mutter eigentlich verstorben ist.
Aus diesem gesamten Vorbringen ergibt sich somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, zumal dieser keinen glaubhaften Kern aufweist.
Seine angeblichen Probleme wegen der Falun Gong Bewegung wurden bereits im vorhergehenden Verfahren eingehend entsprechend berücksichtigt und als nicht glaubwürdig befunden.
In Gesamtschau des Vorbringens des Asylwerbers stellt die vom Asylwerber dargelegte Verfolgungsbehauptung eine nicht substantiierte und nicht glaubwürdige Fortsetzung seiner Fluchtgründe dar.
Der dritte Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass das Bundesasylamt die Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005 ausgesprochen hat.Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass das Bundesasylamt die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ausgesprochen hat.
Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Asylwerber ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden.
Zwar behauptet der Asylwerber in der mit ihm am 02.12.2010 aufgenommenen Niederschrift, dass er vor einiger Zeit Probleme mit der Leber gehabt hat und ihm ein Medikament, welches keine Wirkung gezeigt hat, verabreicht worden ist. Interessiert hätte sich für seine Krankheit niemand.
Diese Behauptung kann allerdings lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Asylwerber, nach entsprechender Rücksprache des Bundesasylamtes mit der Sanitätsstelle, untersucht und festgestellt wurde, dass im Moment kein Bedarf besteht eine Therapie mit dem Asylwerber durchzuführen. Der Asylwerber gibt zwar an nie untersucht worden zu sein, doch steht dies mit der Feststellung der Haftfähigkeit des Asylwerbers im Widerspruch.
Es ist daher anzunehmen, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich als Hilfsarbeiter ein ausreichendes Auskommen, wie er sich dies auch früher durch seine Tätigkeit gesichert hat, zu schaffen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich; der Asylwerber gibt zwar wie im vorhergehenden Asylantrag an, eine Freundin zu haben, doch ist dieser auch im gegenständlichen Antrag nicht fähig die Adresse des Wohnortes von dieser anzugeben. Abgesehen davon, dass der Asylwerber behauptet mit seiner jetzigen in Wien lebenden Freundin seit September 2008 zusammen zu sein und dies der eigenen Aussage des Asylwerbers vom 4.10.2010 mit einer in der Steiermark lebenden Frau namens XXXX zusammen zu sein widerspricht, ist dieser eigenen Angaben nach nicht mit dieser behördlich angemeldet.Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich; der Asylwerber gibt zwar wie im vorhergehenden Asylantrag an, eine Freundin zu haben, doch ist dieser auch im gegenständlichen Antrag nicht fähig die Adresse des Wohnortes von dieser anzugeben. Abgesehen davon, dass der Asylwerber behauptet mit seiner jetzigen in Wien lebenden Freundin seit September 2008 zusammen zu sein und dies der eigenen Aussage des Asylwerbers vom 4.10.2010 mit einer in der Steiermark lebenden Frau namens römisch 40 zusammen zu sein widerspricht, ist dieser eigenen Angaben nach nicht mit dieser behördlich angemeldet.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Asylwerber in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Seine Schwester und seine mit ihm in telefonischen Kontakt stehenden Freunde leben in der VR-China, sodass im Falle der Rückkehr ein sozialer Anknüpfungspunkt besteht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
09.02.2011