TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/9 C17 410058-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C17 410.058-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 FZ. 08 13.063- BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 FZ. 08 13.063- BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.12.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.12.2011 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Verfahrensgang:römisch eins. 1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 23.12.2008 unter dem Namen XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 23.12.2008 unter dem Namen römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der dazu durchgeführten Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu gab der Beschwerdeführer am Tag der Asylantragstellung zunächst an, in Österreich halte sich ein Bruder von ihm auf, der illegal eingereist sei und der sich vermutlich einen anderen Namen zugelegt habe. Dann gab der Beschwerdeführer an, er sei von XXXX aus vor ca. drei Monaten mit einem PKW in den Iran gefahren und sei in weiterer Folge über Griechenland nach Österreich gelangt. Zum Grund der Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan auf Grund eines Familienzwistes verlassen. Es sei immer wieder zu Tätlichkeiten zwischen den Familien gekommen. Es sei angedroht worden, Leute zu schicken, die seine Familie und ihn umbringen hätten sollen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, wegen dieses Familienzwistes umgebracht zu werden.1.2. Bei der dazu durchgeführten Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu gab der Beschwerdeführer am Tag der Asylantragstellung zunächst an, in Österreich halte sich ein Bruder von ihm auf, der illegal eingereist sei und der sich vermutlich einen anderen Namen zugelegt habe. Dann gab der Beschwerdeführer an, er sei von römisch 40 aus vor ca. drei Monaten mit einem PKW in den Iran gefahren und sei in weiterer Folge über Griechenland nach Österreich gelangt. Zum Grund der Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan auf Grund eines Familienzwistes verlassen. Es sei immer wieder zu Tätlichkeiten zwischen den Familien gekommen. Es sei angedroht worden, Leute zu schicken, die seine Familie und ihn umbringen hätten sollen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, wegen dieses Familienzwistes umgebracht zu werden.

1.3. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 21.12.2008 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt. Bei der dazu durchgeführten Erstbefragung gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er habe Afghanistan vor ca. sechs Monaten von seinem Wohnort XXXX in der Provinz XXXX mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über den Iran nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Bruder des Beschwerdeführers an, es habe in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Im Zuge dessen habe sein Onkel seinen älteren Bruder XXXX umgebracht. Daraufhin habe sein Vater seinen Onkel (den Bruder seines Vaters) getötet. Sein Vater und er seien aus Angst geflohen. Sein Vater halte sich zurzeit in Pakistan auf. Außerdem wolle er hier [in Österreich] etwas lernen und er wolle Asyl erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass man auch ihn töte.1.3. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 21.12.2008 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Bei der dazu durchgeführten Erstbefragung gab der Bruder des Beschwerdeführers an, er habe Afghanistan vor ca. sechs Monaten von seinem Wohnort römisch 40 in der Provinz römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über den Iran nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Bruder des Beschwerdeführers an, es habe in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Im Zuge dessen habe sein Onkel seinen älteren Bruder römisch 40 umgebracht. Daraufhin habe sein Vater seinen Onkel (den Bruder seines Vaters) getötet. Sein Vater und er seien aus Angst geflohen. Sein Vater halte sich zurzeit in Pakistan auf. Außerdem wolle er hier [in Österreich] etwas lernen und er wolle Asyl erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass man auch ihn töte.

1.4. Am 29.12.2008 folgte eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers (XXXX) zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Pashtu und in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters. Bei dieser Einvernahme gab der Bruder des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an, dass es Auseinandersetzungen mit seinem Onkel gegeben habe. Sein Vater, sein Bruder und er hätten das Land bewirtschaftet. Sie hätten ein Grundstück mit seinem Onkel zusammen gehabt. Sein Onkel habe gesagt, dass sie sein Stück Land bewirtschaftet hätten, worauf sein Cousin seinen Bruder getötet habe. Sein Vater habe daraufhin seinen eigenen Bruder (den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers) getötet. Dieser Sachverhalt betreffe ihn insofern persönlich, als sein Onkel noch Söhne habe, welche ihn töten würden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Über Vorhalt, dass im Protokoll über die Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers stehe, dass der Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers den älteren Bruder des [Bruders des] Beschwerdeführers umgebracht habe und er nunmehr angebe, dass sein Cousin seinen Bruder umgebracht habe, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass es sein Cousin gewesen sei. Sein Vater habe daraufhin den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers getötet. Dies habe er auch schon bei der Erstbefragung angegeben. Dieser Cousin heiße XXXX.1.4. Am 29.12.2008 folgte eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers (römisch 40 ) zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Pashtu und in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters. Bei dieser Einvernahme gab der Bruder des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund an, dass es Auseinandersetzungen mit seinem Onkel gegeben habe. Sein Vater, sein Bruder und er hätten das Land bewirtschaftet. Sie hätten ein Grundstück mit seinem Onkel zusammen gehabt. Sein Onkel habe gesagt, dass sie sein Stück Land bewirtschaftet hätten, worauf sein Cousin seinen Bruder getötet habe. Sein Vater habe daraufhin seinen eigenen Bruder (den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers) getötet. Dieser Sachverhalt betreffe ihn insofern persönlich, als sein Onkel noch Söhne habe, welche ihn töten würden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Über Vorhalt, dass im Protokoll über die Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers stehe, dass der Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers den älteren Bruder des [Bruders des] Beschwerdeführers umgebracht habe und er nunmehr angebe, dass sein Cousin seinen Bruder umgebracht habe, gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass es sein Cousin gewesen sei. Sein Vater habe daraufhin den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers getötet. Dies habe er auch schon bei der Erstbefragung angegeben. Dieser Cousin heiße römisch 40 .

1.5. Am 05.03.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Paschtu und in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei sein Bruder. Dieser sei ca. einen Monat vor ihm aus dem Iran geflohen. Er habe 7 Geschwister, 4 Schwestern und 3 Brüder. Seine Familie habe die letzten acht Jahre im Iran gelebt. Der älteste Bruder XXXX sei verstorben. Über Befragen, wann dieser verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, vor einigen Jahren. Über weitere Nachfrage des Bundesasylamtes, wie lange dies her sei, gab der Beschwerdeführer an, keine anderen Angaben als sein Bruder [XXXX] machen zu wollen.1.5. Am 05.03.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Paschtu und in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 sei sein Bruder. Dieser sei ca. einen Monat vor ihm aus dem Iran geflohen. Er habe 7 Geschwister, 4 Schwestern und 3 Brüder. Seine Familie habe die letzten acht Jahre im Iran gelebt. Der älteste Bruder römisch 40 sei verstorben. Über Befragen, wann dieser verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, vor einigen Jahren. Über weitere Nachfrage des Bundesasylamtes, wie lange dies her sei, gab der Beschwerdeführer an, keine anderen Angaben als sein Bruder [XXXX] machen zu wollen.

Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX wurde in weiterer Folge dieser Einvernahme hinzugezogen und im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer sein Bruder sei, und sagte aus, sein Bruder XXXX [der Beschwerdeführer] sei vor ihm aus dem Iran ausgereist und er habe nicht gewusst, wo sein Bruder XXXX [der Beschwerdeführer] sich aufhalte. Der Bruder des Beschwerdeführers gab auf die Frage, wann sein Bruder XXXX verstorben sei, als Zeuge zunächst an: "Einige Monate. Ich weiß es nicht." und sagte über Nachfrage aus, dass sein Bruder XXXX vor ungefähr fünf Jahren verstorben sei.Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 wurde in weiterer Folge dieser Einvernahme hinzugezogen und im Beisein seines gesetzlichen Vertreters im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer sein Bruder sei, und sagte aus, sein Bruder römisch 40 [der Beschwerdeführer] sei vor ihm aus dem Iran ausgereist und er habe nicht gewusst, wo sein Bruder römisch 40 [der Beschwerdeführer] sich aufhalte. Der Bruder des Beschwerdeführers gab auf die Frage, wann sein Bruder römisch 40 verstorben sei, als Zeuge zunächst an: "Einige Monate. Ich weiß es nicht." und sagte über Nachfrage aus, dass sein Bruder römisch 40 vor ungefähr fünf Jahren verstorben sei.

Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt der Angaben seines Bruders XXXX an, dass er einen Monat vor seinem Bruder XXXX aus dem Iran ausgereist sei. Sein Bruder XXXX sei aber, obwohl er später ausgereist sei, zuerst nach Österreich gelangt.Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt der Angaben seines Bruders römisch 40 an, dass er einen Monat vor seinem Bruder römisch 40 aus dem Iran ausgereist sei. Sein Bruder römisch 40 sei aber, obwohl er später ausgereist sei, zuerst nach Österreich gelangt.

1.6. Am 10.03.2009 wurde der Bruder des Beschwerdeführers XXXX erneut vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi und in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er sagte aus, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von seinem Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden. Sowohl sein Onkel als auch seine eigene Familie hätten Grundstücke besessen. Einmal hätte seine Familie versehentlich auf dem Grundstück seines Onkels etwas angebaut. Sein Onkel habe sich darüber beschwert. Die Familie des [Bruders des] Beschwerdeführers hätte der Familie des Onkels des [Bruders des] Beschwerdeführers angeboten, dafür etwas auf dem Grundstück der Familie des [Bruders des] Beschwerdeführers anzubauen. Dann habe sein Cousin XXXX seinen Bruder XXXX getötet. Daraufhin habe sein Vater seinen eigenen Bruder [den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers] getötet und sein Vater sei nach Pakistan geflüchtet. Der Bruder des Beschwerdeführers sei geflüchtet, um zu verhindern, dass man auch ihn umbringe. Sein Bruder XXXX sei vor ca. zwei Jahren getötet worden. Sein Vater habe den Mord an seinem Bruder XXXX bei der Polizei angezeigt, aber ein anderer Cousin des Cousins sei bei der Polizei und habe durch Bestechung dafür gesorgt, dass nichts passiert sei. Sein Vater sei drei bis vier Tage nach der Ermordung seines Bruders nach Pakistan geflüchtet. Etwa einen Monat nach der Ermordung seines Bruders sei sein Onkel ermordet worden. Ungefähr zehn Tage nach dem Mord an seinem Onkel sei die Polizei einmal bei ihnen gewesen, aber sein Vater sei schon in Pakistan gewesen.1.6. Am 10.03.2009 wurde der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 erneut vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi und in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er sagte aus, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von seinem Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden. Sowohl sein Onkel als auch seine eigene Familie hätten Grundstücke besessen. Einmal hätte seine Familie versehentlich auf dem Grundstück seines Onkels etwas angebaut. Sein Onkel habe sich darüber beschwert. Die Familie des [Bruders des] Beschwerdeführers hätte der Familie des Onkels des [Bruders des] Beschwerdeführers angeboten, dafür etwas auf dem Grundstück der Familie des [Bruders des] Beschwerdeführers anzubauen. Dann habe sein Cousin römisch 40 seinen Bruder römisch 40 getötet. Daraufhin habe sein Vater seinen eigenen Bruder [den Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers] getötet und sein Vater sei nach Pakistan geflüchtet. Der Bruder des Beschwerdeführers sei geflüchtet, um zu verhindern, dass man auch ihn umbringe. Sein Bruder römisch 40 sei vor ca. zwei Jahren getötet worden. Sein Vater habe den Mord an seinem Bruder römisch 40 bei der Polizei angezeigt, aber ein anderer Cousin des Cousins sei bei der Polizei und habe durch Bestechung dafür gesorgt, dass nichts passiert sei. Sein Vater sei drei bis vier Tage nach der Ermordung seines Bruders nach Pakistan geflüchtet. Etwa einen Monat nach der Ermordung seines Bruders sei sein Onkel ermordet worden. Ungefähr zehn Tage nach dem Mord an seinem Onkel sei die Polizei einmal bei ihnen gewesen, aber sein Vater sei schon in Pakistan gewesen.

1.7. Ebenfalls am 10.03.2009 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren seines Bruders XXXX als Zeuge einvernommen. Bei dieser Zeugeneinvernahme gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei ebenfalls XXXX. Der Name XXXX sei in Italien falsch als Familienname aufgeschrieben und dann bei der Asylantragstellung in Österreich übernommen worden. Sein Bruder XXXX und er seien nicht zur selben Zeit aus Afghanistan ausgereist. Er habe Afghanistan vor drei oder vier Monaten verlassen. Er sei früher acht Jahre im Iran gewesen. Die gesamte Familie sei, als die Amerikaner die Taliban angegriffen hätten, in den Iran geflüchtet. Nach acht Jahren seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er wisse aber nicht, wie lange sie jetzt in Afghanistan gewesen seien. Vielleicht seien sie drei oder vier Jahre dort gewesen. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich das rechnerisch nicht ausgehe, korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sie in den Iran geflüchtet seien, als die Taliban in Afghanistan einmarschiert seien. Als die Amerikaner die Taliban besiegt hätten, seien sie zurück gekehrt. Er sei vielleicht sieben oder acht Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern in den Iran gegangen sei. Jetzt seien sie drei oder vier Jahre in Afghanistan gewesen. Afghanistan habe er verlassen, weil es Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und seinem Onkel gegeben habe. Die Grundstücke hätten sie vom Großvater erhalten. Als sie im Iran gewesen seien, habe sein Onkel Opium angebaut. Nach Rückkehr nach Afghanistan habe sein Vater wieder Weizen anbauen wollen. Sein Onkel sei damit nicht einverstanden gewesen, sondern hätte weiterhin Opium anbauen wollen. Es sei dann zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen sein Cousin den Bruder XXXX getötet habe und sein Vater den Onkel getötet habe. Seither sei sein Vater abgängig und sie wüssten nicht, wo er sei. Sein Onkel sei bei der Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar.1.7. Ebenfalls am 10.03.2009 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren seines Bruders römisch 40 als Zeuge einvernommen. Bei dieser Zeugeneinvernahme gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei ebenfalls römisch 40 . Der Name römisch 40 sei in Italien falsch als Familienname aufgeschrieben und dann bei der Asylantragstellung in Österreich übernommen worden. Sein Bruder römisch 40 und er seien nicht zur selben Zeit aus Afghanistan ausgereist. Er habe Afghanistan vor drei oder vier Monaten verlassen. Er sei früher acht Jahre im Iran gewesen. Die gesamte Familie sei, als die Amerikaner die Taliban angegriffen hätten, in den Iran geflüchtet. Nach acht Jahren seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er wisse aber nicht, wie lange sie jetzt in Afghanistan gewesen seien. Vielleicht seien sie drei oder vier Jahre dort gewesen. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich das rechnerisch nicht ausgehe, korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sie in den Iran geflüchtet seien, als die Taliban in Afghanistan einmarschiert seien. Als die Amerikaner die Taliban besiegt hätten, seien sie zurück gekehrt. Er sei vielleicht sieben oder acht Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern in den Iran gegangen sei. Jetzt seien sie drei oder vier Jahre in Afghanistan gewesen. Afghanistan habe er verlassen, weil es Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und seinem Onkel gegeben habe. Die Grundstücke hätten sie vom Großvater erhalten. Als sie im Iran gewesen seien, habe sein Onkel Opium angebaut. Nach Rückkehr nach Afghanistan habe sein Vater wieder Weizen anbauen wollen. Sein Onkel sei damit nicht einverstanden gewesen, sondern hätte weiterhin Opium anbauen wollen. Es sei dann zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen sein Cousin den Bruder römisch 40 getötet habe und sein Vater den Onkel getötet habe. Seither sei sein Vater abgängig und sie wüssten nicht, wo er sei. Sein Onkel sei bei der Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar.

1.8. Am 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich in seinem Asylverfahren einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren und habe die ersten Lebensjahre dort verbracht. Er habe keine Schule besucht. Dann seien sie in den Iran gezogen. Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, habe er mit seinem Bruder XXXX (etwa 25 Jahre alt) in XXXX gelebt. Sie hätten 2 Zimmer im Haus der Schwiegereltern seines Bruders bewohnt. In XXXX hätten sie als Bodenleger gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gearbeitet. Sein Vater und ein Onkel hätten von seinem Großvater Land geerbt. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei sein Onkel zu den Taliban übergelaufen. Seine Familie sei in den Iran geflohen. Zu dieser Zeit sei sein Onkel für die Taliban aktiv gewesen und habe zugleich auch die Felder bestellt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er zuerst für drei Monate bei seiner Familie in XXXX geblieben. Inzwischen habe der Onkel Drogenpflanzen angebaut. Sein Vater sei dagegen gewesen und habe die Felder wieder traditionell bestellen wollen. Sein Vater habe Getreide angebaut. Sein Onkel habe dies verweigert, weil er durch den Anbau von Drogenpflanzen Verluste habe ausgleichen wollen. Die Dorfältesten hätten zugunsten seines Vaters entschieden, weil dieser älter als sein Bruder gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, die Felder gemeinsam zu bearbeiten. Sein Bruder XXXX, der auch in XXXX gelebt habe, habe eines Tages mit dem Cousin auf den Feldern gearbeitet. XXXX und der Cousin hätten sich gestritten, woraufhin der Cousin behauptet habe, dass ihn XXXX geschlagen habe. Die Mutter [des Cousins] habe ihren ältesten Sohn geschickt, um die Sache zu klären. Daraufhin habe es auch zwischen dem älteren Cousin und seinem Bruder XXXX einen Streit gegeben. Der Cousin habe seinem Bruder XXXX mit einer Schaufel an den Kopf geschlagen, woraufhin sein Bruder XXXX verstorben sei. Daraufhin habe sein Vater eine Waffe von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten und sei zu dessen Bruder, dem Onkel väterlicherseits, gegangen. Ein Schuss habe sich versehentlich gelöst und habe den Onkel in der Brust tödlich getroffen. Bei dem Streit sei es auch darum gegangen, dass seine Familie auch einen Anteil der Ernte für die Zeit, welche sie im Iran verbracht hatte, hätte haben wollen. Konkreter Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Weil sein Onkel von seinem Vater getötet worden sei, seien die Cousins (die Söhne des getöteten Onkels) hinter ihnen allen (den Söhnen seines Vaters) her gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits, der in XXXX wohne, habe ihn und seinen Bruder XXXX in XXXX angerufen und sie davor gewarnt, zurückzukehren. Er habe gesagt, dass seine Mutter und sein jüngster Bruder [XXXX] bei ihm seien, und dass die Cousins väterlicherseits hinter ihnen her seien und dass sie nicht mehr zurückkehren sollten. Die Cousins hätten geschworen, sie zu töten. Wann sein Bruder und sein Onkel umgebracht worden seien, könne er nicht mit Datum angeben. Das müsse ungefähr vor zwei Jahren passiert sein. Jemand habe die Polizei verständigt, aber er wisse nicht, wer. Er wisse auch nicht, ob die Polizei wegen des Mordes an seinem Bruder oder an seinem Onkel gekommen sei, weil sich die beiden Morde am selben Tag ereignet hätten. Über Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] angegeben habe, dass sein Onkel einen Monat nach seinem Bruder XXXX umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder ihm gesagt habe, dass er von einer Woche gesprochen habe, aber fälschlicherweise ein Monat protokolliert worden sei. Sein Bruder [XXXX] sei außerdem zu dem Zeitpunkt, als sein Onkel ermordet worden sei, nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits, zu welchen ihn sein Vater zusammen mit seiner Mutter geschickt habe, gewesen. Er habe in einem anderen Dorf gewohnt. Die Polizei habe gesagt, dass die Familie des Onkels sie finanziell entschädigen solle, bevor sein Vater seinen Bruder umbringe. Da sein Vater aber seinen Bruder [den Onkel des Beschwerdeführers] bereits umgebracht gehabt habe, sei es zu keiner finanziellen Entschädigung gekommen. Die Polizei sei hinter seinem Vater her gewesen. Sein Vater sei nicht in Haft gewesen, aber sein Cousin sei sechs Monate inhaftiert gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt einem konkreten persönlichen Übergriff ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei nicht in Haft gewesen, wohl aber sein Cousin. Auf Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] angegeben habe, dass sein Vater den Mord an seinem Bruder XXXX angezeigt habe, dass aber aufgrund des Umstandes, dass ein anderer Cousin bei der Polizei gewesen sei, und aufgrund von Bestechungsgeldern die Anzeige nicht verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben seines Bruders [XXXX] falsch seien. Der Cousin sei sechs Monate inhaftiert gewesen und sei mit Hilfe dessen Onkels mütterlicherseits freigekommen. Die Polizei habe seinen Vater gesucht, um die Sache zu klären. Der Cousin sei dann hinter ihnen her gewesen. Sie hätten sich aus Angst, inhaftiert zu werden und den Vater ausliefern zu müssen, nicht an die Polizei gewandt. Die Familie seines Onkels habe bei der Polizei beantragt, seinen jüngeren Bruder [XXXX] festzunehmen, aber die Polizei habe dies nicht akzeptiert, weil sein Bruder minderjährig gewesen sei. Er aber hätte als Volljähriger festgenommen werden können, um seinen Vater ausfindig zu machen. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Übergriff auf seine Person gegeben, aber sein Cousin XXXX hätte nach seiner Freilassung vorgehabt, nach XXXX zu kommen und den Mord an seinem Vater zu rächen. Das wisse er deshalb, weil sich dies in seinem Dorf herumgesprochen habe. Er habe dies von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Konkrete Drohungen gegen seine Person habe es nicht gegeben, es sei niemand an ihn herangetreten und niemand habe ihn konkret bedroht. Befragt, ob es jemals Übergriffe oder Drohungen gegen Mitglieder seiner Familie gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Cousin namens XXXX hinter seiner Mutter und seinem Bruder [XXXX] her gewesen seien. Aber die Dorfbewohner hätten das nicht zugelassen. Seiner Mutter und seinem Bruder sei nichts passiert. Auf Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] die Ursache des Streites zwischen seinem Vater und seinem Onkel anders dargestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder [XXXX] das vielleicht wegen seines Alters nicht genau verstanden habe. Er fürchte um sein Leben, die Cousins hätten vor, sie zu töten.1.8. Am 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich in seinem Asylverfahren einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren und habe die ersten Lebensjahre dort verbracht. Er habe keine Schule besucht. Dann seien sie in den Iran gezogen. Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, habe er mit seinem Bruder römisch 40 (etwa 25 Jahre alt) in römisch 40 gelebt. Sie hätten 2 Zimmer im Haus der Schwiegereltern seines Bruders bewohnt. In römisch 40 hätten sie als Bodenleger gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater und ein Onkel hätten von seinem Großvater Land geerbt. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei sein Onkel zu den Taliban übergelaufen. Seine Familie sei in den Iran geflohen. Zu dieser Zeit sei sein Onkel für die Taliban aktiv gewesen und habe zugleich auch die Felder bestellt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan sei er zuerst für drei Monate bei seiner Familie in römisch 40 geblieben. Inzwischen habe der Onkel Drogenpflanzen angebaut. Sein Vater sei dagegen gewesen und habe die Felder wieder traditionell bestellen wollen. Sein Vater habe Getreide angebaut. Sein Onkel habe dies verweigert, weil er durch den Anbau von Drogenpflanzen Verluste habe ausgleichen wollen. Die Dorfältesten hätten zugunsten seines Vaters entschieden, weil dieser älter als sein Bruder gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, die Felder gemeinsam zu bearbeiten. Sein Bruder römisch 40 , der auch in römisch 40 gelebt habe, habe eines Tages mit dem Cousin auf den Feldern gearbeitet. römisch 40 und der Cousin hätten sich gestritten, woraufhin der Cousin behauptet habe, dass ihn römisch 40 geschlagen habe. Die Mutter [des Cousins] habe ihren ältesten Sohn geschickt, um die Sache zu klären. Daraufhin habe es auch zwischen dem älteren Cousin und seinem Bruder römisch 40 einen Streit gegeben. Der Cousin habe seinem Bruder römisch 40 mit einer Schaufel an den Kopf geschlagen, woraufhin sein Bruder römisch 40 verstorben sei. Daraufhin habe sein Vater eine Waffe von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten und sei zu dessen Bruder, dem Onkel väterlicherseits, gegangen. Ein Schuss habe sich versehentlich gelöst und habe den Onkel in der Brust tödlich getroffen. Bei dem Streit sei es auch darum gegangen, dass seine Familie auch einen Anteil der Ernte für die Zeit, welche sie im Iran verbracht hatte, hätte haben wollen. Konkreter Anlass für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Weil sein Onkel von seinem Vater getötet worden sei, seien die Cousins (die Söhne des getöteten Onkels) hinter ihnen allen (den Söhnen seines Vaters) her gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits, der in römisch 40 wohne, habe ihn und seinen Bruder römisch 40 in römisch 40 angerufen und sie davor gewarnt, zurückzukehren. Er habe gesagt, dass seine Mutter und sein jüngster Bruder [XXXX] bei ihm seien, und dass die Cousins väterlicherseits hinter ihnen her seien und dass sie nicht mehr zurückkehren sollten. Die Cousins hätten geschworen, sie zu töten. Wann sein Bruder und sein Onkel umgebracht worden seien, könne er nicht mit Datum angeben. Das müsse ungefähr vor zwei Jahren passiert sein. Jemand habe die Polizei verständigt, aber er wisse nicht, wer. Er wisse auch nicht, ob die Polizei wegen des Mordes an seinem Bruder oder an seinem Onkel gekommen sei, weil sich die beiden Morde am selben Tag ereignet hätten. Über Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] angegeben habe, dass sein Onkel einen Monat nach seinem Bruder römisch 40 umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder ihm gesagt habe, dass er von einer Woche gesprochen habe, aber fälschlicherweise ein Monat protokolliert worden sei. Sein Bruder [XXXX] sei außerdem zu dem Zeitpunkt, als sein Onkel ermordet worden sei, nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits, zu welchen ihn sein Vater zusammen mit seiner Mutter geschickt habe, gewesen. Er habe in einem anderen Dorf gewohnt. Die Polizei habe gesagt, dass die Familie des Onkels sie finanziell entschädigen solle, bevor sein Vater seinen Bruder umbringe. Da sein Vater aber seinen Bruder [den Onkel des Beschwerdeführers] bereits umgebracht gehabt habe, sei es zu keiner finanziellen Entschädigung gekommen. Die Polizei sei hinter seinem Vater her gewesen. Sein Vater sei nicht in Haft gewesen, aber sein Cousin sei sechs Monate inhaftiert gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt einem konkreten persönlichen Übergriff ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei nicht in Haft gewesen, wohl aber sein Cousin. Auf Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] angegeben habe, dass sein Vater den Mord an seinem Bruder römisch 40 angezeigt habe, dass aber aufgrund des Umstandes, dass ein anderer Cousin bei der Polizei gewesen sei, und aufgrund von Bestechungsgeldern die Anzeige nicht verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben seines Bruders [XXXX] falsch seien. Der Cousin sei sechs Monate inhaftiert gewesen und sei mit Hilfe dessen Onkels mütterlicherseits freigekommen. Die Polizei habe seinen Vater gesucht, um die Sache zu klären. Der Cousin sei dann hinter ihnen her gewesen. Sie hätten sich aus Angst, inhaftiert zu werden und den Vater ausliefern zu müssen, nicht an die Polizei gewandt. Die Familie seines Onkels habe bei der Polizei beantragt, seinen jüngeren Bruder [XXXX] festzunehmen, aber die Polizei habe dies nicht akzeptiert, weil sein Bruder minderjährig gewesen sei. Er aber hätte als Volljähriger festgenommen werden können, um seinen Vater ausfindig zu machen. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Übergriff auf seine Person gegeben, aber sein Cousin römisch 40 hätte nach seiner Freilassung vorgehabt, nach römisch 40 zu kommen und den Mord an seinem Vater zu rächen. Das wisse er deshalb, weil sich dies in seinem Dorf herumgesprochen habe. Er habe dies von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Konkrete Drohungen gegen seine Person habe es nicht gegeben, es sei niemand an ihn herangetreten und niemand habe ihn konkret bedroht. Befragt, ob es jemals Übergriffe oder Drohungen gegen Mitglieder seiner Familie gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Cousin namens römisch 40 hinter seiner Mutter und seinem Bruder [XXXX] her gewesen seien. Aber die Dorfbewohner hätten das nicht zugelassen. Seiner Mutter und seinem Bruder sei nichts passiert. Auf Vorhalt, dass sein Bruder [XXXX] die Ursache des Streites zwischen seinem Vater und seinem Onkel anders dargestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder [XXXX] das vielleicht wegen seines Alters nicht genau verstanden habe. Er fürchte um sein Leben, die Cousins hätten vor, sie zu töten.

2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die Angaben des Beschwerdeführers wurden seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig bewertet. Das Bundesasylamt führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan (in der Heimatprovinz XXXX) Familienangehörige (Mutter, zwei Schwestern und einen Onkel mütterlicherseits) habe und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Die Angaben des Beschwerdeführers wurden seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig bewertet. Das Bundesasylamt führte in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan (in der Heimatprovinz römisch 40 ) Familienangehörige (Mutter, zwei Schwestern und einen Onkel mütterlicherseits) habe und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Die Behörde übersehe das enge Verhältnis zu seinem Bruder, der hier in Österreich lebe.

4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.11.2010 eine - mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer sowie sein Bruder und dessen gesetzlicher Vertreter persönlich beteiligten. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, beantragte aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder ergänzend einvernommen und es wurde ihnen die Gelegenheit geboten, den behaupteten Fluchtgrund und die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nochmals vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zu schildern und Widersprüche aufzuklären. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden ferner Länderberichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan erörtert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz XXXX und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 23.12.2008 den gegenständlichen Asylantrag. Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers stellte am 21.12.2010 in Österreich ebenfalls einen Asylantrag und befindet sich als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 23.12.2008 den gegenständlichen Asylantrag. Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers stellte am 21.12.2010 in Österreich ebenfalls einen Asylantrag und befindet sich als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt festgestellt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und zu seiner behaupteten Bedrohungssituation in Afghanistan. Es wird insbesondere nicht festgestellt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des Onkels des Beschwerdeführers väterlicherseits vom Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits bzw. von einem Cousin des Beschwerdeführers getötet wurde und dass der Vater des Beschwerdeführers den Tod seines Sohnes [des Bruders des Beschwerdeführers] in weiterer Folge durch Tötung des Onkels des Beschwerdeführers väterlicherseits gerächt hat. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer oder sein in Österreich lebender Bruder oder ein anderes Mitglied der Familie des Beschwerdeführers der Blutrache und/oder einer anderen Bedrohung seitens der Familie des Onkels des Beschwerdeführers väterlicherseits ausgesetzt war und/oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein würde.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Pashtunen, wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung oder wegen sonst in seiner Person gelegener Gründe einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war und/oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sein würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische und allgemeine (Versorgungs-)Lage:

Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch gut acht Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jedweder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung der al-Qaida gebunden sein müsse (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 wird eine etwas niedrigere Ernte als 2009 erwartet, die Erträge werden laut Projektionen des US Landwirtschaftsministeriums aber immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegen. Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Oktober 2009] vom 28.10.2009). In Afghanistan liegt die Lebenserwartung bei 42 Jahren, was einen der weltweit niedrigsten Werte darstellt. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit zählt zu den weltweit höchsten. In Bezug auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung ist die Infrastruktur des sowieso schon mangelhaften Gesundheitssystems auf die Städte in Afghanistan ausgerichtet. Dies hat zur Folge, dass viele afghanische Frauen wegen der langen Wege in ländlichen Gebieten, einer fehlenden männlichen Begleitung oder aus Angst vor Aufständischen keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Obwohl wichtige Fortschritte in Bezug auf die medizinische Versorgung seitens der Regierung gemacht wurden, ist der Zustand der medizinischen Infrastruktur mangelhaft und schlecht in Stand gehalten; es fehlt außerdem an geschultem und ausgebildetem Personal und medizinischen Beständen. Einige Beobachter stellen fest, dass die medizinische Versorgung nicht dazu ausreicht, die medizinischen Grundbedürfnisse der Mehrheit der Bevölkerung zu befriedigen. Dem Ministerium für öffentliche Gesundheit zufolge haben mehr als 600.000 Personen wegen der Angriffe auf Einrichtungen und Mitarbeiter der Gesundheitspflege keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung - eine Zahl, die sich seit 2007 verdoppelt hat (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

Zugang zu Unterkünften. Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende Dürren haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise. Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.

Zugang zu Bildung. Gemäss Human Rights Watch gehen auch heute lediglich 74 Prozent der Knaben in die Primarschule. Bei den Mädchen liegt die Rate sogar nur bei 46 Prozent. Die Sekundärschule besuchen dagegen nur noch 18 Prozent der Jungen und nur noch 8 Prozent der Mädchen. UNICEF schätzt, dass etwa 66 Prozent der afghanischen Bevölkerung Analphabeten sind, bei Frauen beträgt die Quote sogar etwa 90 Prozent. Insbesondere auf dem Land ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen ungenügend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler Gulzar vom 11.08.2009).

Sicherheitslage

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 - mit saisonalem Rückgang jeweils über den Winter und die Erntezeit - eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Der landesweite Trend zeigt bisher für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr. Aufgrund der bereits begonnenen und geplanten militärischen Operationen besonders im Süden des Landes (Helmand und Kandahar) und der bevorstehenden politischen Großvorhaben ("Friedens-Jirga" im Juni, Kabul-Konferenz im Juli, Parlamentswahlen im September) ist auch 2010 zunächst nicht mit einer Beruhigung der Sicherheitslage zu rechnen.

Die Sicherheitslage variiert dabei regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild.

Der UNHCR hat zuletzt im September 2009 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben. Danach hat sich die Sicherheitslage im Laufe des Jahres 2009 deutlich verschlechtert. Nur etwa 50% des Landes waren für UN-Organisationen offiziell zugänglich. Die meisten Flüchtlinge kehrten in die zentralen, nördlichen und östlichen Regionen zurück, wo die Sicherheitslage relativ besser

war.

Die International Security Assistance Force (ISAF) hat derzeit eine Truppenstärke von über 120.000 Soldaten. Sie steht seit 2003 unter Führung der NATO und seit 2010 unter dem Kommando von US-General David Petraeus. Mit Abstand größter Truppensteller sind die USA (rund 80.000 Soldaten). Mit derzeit 46 beteiligten Nationen - darunter einer Reihe von Nicht-NATO-Mitgliedstaaten - und einem jährlich erneuerten Mandat des VN-Sicherheitsrats ist ISAF eine breit aufgestellte und völkerrechtlich legitimierte internationale Unterstützungstruppe. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") hat ISAF Mitte Februar 2010 ihre strategische Kampagne (Zeitplan 2010-11) zur Rückgewinnung von 80 Schlüsseldistrikten (von insgesamt rund 400) für die afghanische Regierung begonnen. Die Operation sollte als Blaupause für die in den nächsten zwei Jahren folgenden Distrikte dienen. In Helmand besetzten rund 10.000 internationale und afghanische Soldaten und 2.000 Polizisten die Distrikte Marjah und Nad Ali, die zuvor jahrelang unter Kontrolle von Taliban und Drogenbaronen standen. Dies ist der Auftakt der von den US-Generälen Petraeus und McChrystal geprägten zivil-militärischen Kampagne zur Aufstandsbekämpfung. Die eigentliche Aufgabe der afghanischen Regierung besteht in der sich anschließenden Phase, in der die Hoheitsgewalt der afghanischen Regierung wieder auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt werden soll (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul von ISAF, die seitdem weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen ist. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Mehrere Angriffe in Kabul haben jedoch eine neue Intensität des taktischen Vorgehens der Aufständischen gezeigt: So wurde im Oktober 2009 erstmals gezielt ein Wohnhaus der Vereinten Nationen angegriffen, was zur Schließung fast aller Wohnhäuser internationaler Mitarbeiter der Vereinten Nationen in Kabul und zur vorübergehenden Ausreise der Mehrheit dieses Personenkreises aus Afghanistan führte. In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu Raketenbeschuss auch in der Innenstadt Kabuls; die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Todesopfer, wohl aber Verletzte. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus. Die Erschießung eines VN Mitarbeiters bei einer Straßenkontrolle in Kabul im Juli 2010 soll einen kriminellen Hintergrund gehabt haben. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen, seit Herbst 2009 mehren sich erstmals jedoch auch Anschläge und Anschlagswarnungen gegen die Vereinten Nationen und von Ausländern genutzte Gästehäuser. Am 14.1.2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Am 27.4.2008 kam es zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mudjaheddin". Während der diesjährigen offiziellen Feierlichkeiten zum Unabhängigkeitstag blieb jedoch die Lage in Kabul sehr ruhig. Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7.7.2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Bei der Zündung eines mit Sprengstoff gefüllten Fahrzeugs am 17.1.2009 unmittelbar vor der deutschen Botschaft starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Bei drei koordinierten Selbstmordanschlägen am 12.2.2009 auf das Justiz- und Erziehungsministerium sowie die Kabuler Gefängnisverwaltung kamen 20 Zivilisten und Sicherheitsbeamte ums Leben. Bei einem Selbstmordattentat vor dem ISAF Hauptquartier im Diplomatenviertel von Kabul am 15.8.2009 starben mindestens sieben Personen. Am 8.9.2009 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Eingang zum militärischen Teil des Kabuler Flughafens in die Luft. Fünf Menschen wurden dabei getötet. Am 17.9.2009 wurde ein Selbstmordattentat auf einen ISAF-Militärkonvoi durch Zündung einer Autobombe auf der Hauptzufahrtsstraße zum Flughafen Kabul begangen. Dabei starben sechs italienische ISAF-Soldaten, vier afghanische Polizisten und mindestens 16 afghanische Zivilisten. Mit dem Angriff auf ein Wohnhaus von internationalen Mitarbeitern der VN, bei dem mindestens acht Menschen ums Leben kamen (darunter sechs ausländische VN-Mitarbeiter) und weitere zehn Menschen verletzt wurden, wurde in Kabul eine neue Zielkategorie der Aufständischen eröffnet: Direkte Aktionen gegen Wohnhäuser gab es zuvor nicht. Zum Angriff bekannte sich das terroristisch agierende Haqqani-Netzwerk. Am 18.01.2010 fand in der Umgebung des Hotels Serena in der Stadtmitte von Kabul ein schwerer Angriff von mindestens 15 bewaffneten Angreifern u.a. auf ein Kaufhaus, ein Hotel, ein Kino sowie auf das Justiz- und das Finanzministerium statt. Bei den über vier Stunden lang anhaltenden Gefechten zwischen Angreifern und nationalen und internationalen Sicherheitskräften kamen mindestens vier Zivilisten und vier Sicherheitskräfte ums Leben. Zehn Angreifer wurden getötet, mindestens vier weitere töteten sich selbst. Darüber hinaus wurde von 71 Verletzten berichtet. Seit dem Angriff am 11.02.2009 hatte es in Kabul keinen so großen Angriff gegeben. Bei einem Anschlag am 26.02.2010 sprengte sich ein Attentäter in einem Fahrzeug mit einer großen Sprengladung in unmittelbarer Nähe eines Gästehauses gegenüber dem auch von Ausländern genutzten Hotel Safi Landmark in der Innenstadt Kabuls in die Luft. Die sich daran anschließenden Angriffe von mindestens vier weiteren Attentätern innerhalb des Hotels sowie in seiner unmittelbaren Umgebung dauerten über drei Stunden an. Dem Anschlag fielen insgesamt 17 Personen zum Opfer, darunter drei afghanische Polizisten, ein italienischer Diplomat, sieben indische Staatsangehörige und ein französischer Filmemacher. Darüber hinaus gab es mindestens 36 verletzte Personen. Über 60 Geschäfte in der Umgebung wurden bei dem Angriff stark beschädigt. Am 18.05.2010 rammte ein Attentäter mit seinem Fahrzeug auf der Darulaman Road in Kabul einen internationalen Militärkonvoi und sprengte sich in die Luft. Der Anschlagsort befindet sich in unmittelbarer Nähe eines Rekrutierungsbüros der ANA (Afghan National Army). Ziel des Anschlages war ein Konvoi der Nato Training Mission (NTM-A). Bei dem Anschlag wurden sechs ISAF-Angehörige getötet und vier weitere verletzt. Zwölf afghanische Zivilisten wurden getötet und 47 verletzt, darunter auch viele Frauen und Kinder. Am 19.05.2010 griff eine unbekannte Anzahl von Aufständischen den US-Stützpunkt Bagram mit Raketen, Mörsern und Handgranaten an. Dabei gelang es einigen Tätern zeitweise, in den Stützpunkt einzudringen und einen Wachturm zu besetzen. Nach vorliegenden Informationen wurden bei den Kampfhandlungen neun ISAF-Angehörige und ein Zivilist verwundet. Zehn Angreifer sollen getötet worden sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Der stärkste Wandel im bewaffneten Konflikt zeigt sich in den zentralen Provinzen um Kabul, nämlich in Wardak, Logar und Kapisa. Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle hat von 485 zwischen Januar und August 2007 auf 806 in demselben Zeitraum in 2008 zugenommen. Auch innerhalb Kabuls steigt die Anzahl von Angriffen. In 2008 und 2009 haben dort einige Selbstmordanschläge stattgefunden. Auch hat sich in der Provinz Ghazni der operative Einfluss der Taliban verstärkt, wo willkürliche Exekutionen durch die Aufständischen als auch zivile Opfer durch regierungsnahe Kräfte gemeldet wurden. Aufständische sind zunehmend in der Lage, sich zu behaupten, Angriffe auf internationale Kräfte durchzuführen und die Verkehrswege zur Hauptstadt zu unterbrechen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen. Unter dem vom früheren ISAF-Kommandeur General McChrystal initiierten erneuten internationalen Truppenaufwuchs soll bis Ende 2010 eine Verlegung von bis zu 20.000 Soldatinnen und Soldaten der USA in den Süden des Landes (v.a. Helmand und Kandahar) erfolgen, die mit einer ersten groß angelegten Militäroperation in der Provinz Helmand (Distrikt Marjah) im Februar 2010 bereits begonnen hat. Die für den Frühsommer bereits öffentlich angekündigte Operation von ISAF- und ANSF-Truppen in der Provinz Kandahar wurde verschoben. Die Taliban haben auf diese Entwicklungen in den vergangenen Monaten (März und April) bereits mit tödlichen Anschlägen auf Regierungsmitarbeiter in Kandahar- Stadt reagiert, u. a. kam bei einem dieser Anschläge der stellvertretende Bürgermeister ums Leben. Die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahar von Taliban erschossen wurde, zeigen, dass die politische Betätigung von Frauen in dieser Region besonders schwierig ist. Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen halten im Süden weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete dieser Region typisch sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

Der Süden und Südosten Afghanistans ist nach wie vor am stärksten von den schweren Kämpfen betroffen. In den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, wo die Taliban am stärksten aktiv sind, kommt es zu heftigen Kampfhandlungen. Der Konflikt in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen des Landes hat zu Vertreibungen und etlichen Todesopfern geführt. Es gibt Berichte über wahllose gewalttätige Übergriffe, insbesondere in Khost und der Umgebung von Khost. Der bewaffnete Konflikt dauert in den südöstlichen und östlichen Provinzen angesichts der Präsenz von den Taliban (insbesondere das Haqqani Netzwerk), Al-Qaida und Hezb-e-Islami (Gulbuddin) an, wobei Hezb-e-Islami besonders in Nangarhar, Kunar und Nuristan aktiv ist. Darüber hinaus wird die Zivilbevölkerung durch Selbstmordanschläge getroffen, auch wenn diese meist auf staatliche und militärische Angriffsziele gerichtet sind. Diese Regionen betreffend gibt es viele Berichte über zivile Opfer von Militäroperationen durch sowohl Luftschläge als auch Gefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsnahen Kräften (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Frühjahr 2010 haben die Aufständischen deutsche wie afghanische Kräfte erneut in schwere Gefechte verwickelt. Am 02. und 15.04. fielen bei Gefechten in Kundus und Baghlan sieben Soldaten der Bundeswehr; neun weitere wurden zum Teil schwer verwundet. Das ISAF-Regionalkommando im Norden verfügt gegenüber den Regionalkommandos East (23.340 Soldaten) und South (47.300) über eine relativ geringe Truppenstärke. Bis August 2010 soll es daher um rund 4.500 US-Soldaten verstärkt werden. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch) (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010], Berlin, 27.07.2010).

Die Sicherheitslage im Norden hat sich verschlechtert und das Gebiet erfährt eine zunehmende Unterwanderung durch Taliban und Hezb-e-Islami (Gulbuddin). Derzeit bezieht sich der Aufstand auf zwei Hauptgebiete in der Region: eine im Nordosten mit den Provinzen Kundus, Baghlan und Takhar und eine zweite im Nordwesten in Badghis und Faryab. Im Norden forderten viele Angriffe durch die Taliban Opfer unter Staatsbediensteten und der zivilen Bevölkerung. Die nordwestliche Provinz Badghis und die angrenzende Provinz Faryab wurden über den Winter zu einem Kampfgebiet, in dem es zu einem erheblichen Anstieg von Aktivitäten Aufständischer kam. Die steigende Präsenz von Aufständischen hat die humanitären Bemühungen in den zuvor zugänglichen Gebieten stark behindert (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

Unterstützt durch die engen Verbindungen zu mächtigen organisierten kriminellen Gruppen, insbesondere solchen, die in den Drogenhandel durch den Iran involviert sind, und Gemeinden vor Ort, nahmen die Aktivitäten der Aufständischen und die Intensität des Konflikts im Westen des Landes zu. Bei den am stärksten betroffenen Provinzen handelt es sich um Nimruz, Farah und Badghis. Die südwestliche Provinz Nimruz hat einen dramatischen Anstieg an Selbstmordanschlägen und Angriffen auf Personen, die die Infrastruktur verbessern sollen, erfahren. In Farah - dort besonders im westlichen und südlichen Gebiet - haben Talibankämpfer die Praxis fortgesetzt, für ein paar Stunden oder Tage die Macht in einzelnen Distrikten zu übernehmen. Jedoch sind sie in einigen Gegenden wie beispielsweise dem Distrikt Bala Buluk dauerhaft präsent. Auch gelingt es den Taliban, den Verkehr auf der Straße von Helmand nach Herat zu unterbrechen und zunehmend Angriffe gegen die Armee, Polizei und internationale Sicherheitskräfte durchzuführen. Etliche berichtete Angriffe der Taliban führten zu Opfern unter Staatsbediensteten, Regierungsfunktionären und Zivilisten. Die Kampfhandlungen der US-amerikanischen Streitkräfte einschließlich der Luftangriffe forderten ebenfalls Opfer in der Zivilbevölkerung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 10.11.2009).

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1.1. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, sowie aus dem damit übereinstimmenden Akteninhalt.

Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu der behaupteten Bedrohung in Afghanistan und zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen (Bedrohung von Seiten der Familie des Onkels) sind nicht glaubwürdig (Feststellungen unter Punkt 1.1.2).

Bereits bzw. insbesondere anhand der Niederschrift vom 05.03.2009 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, im Rahmen derer der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde [siehe oben Punkt I.1.5.], liegt nahe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den vorgebrachten Sachverhalt zwecks Darlegung im Asylverfahren bloß konstruiert haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder haben behauptet, die Ereignisse, die zur Flucht Anlass gegeben hätten, hätten sich in Afghanistan ereignet, als der Beschwerdeführer und sein Bruder vor ihrer Reise nach Österreich in Afghanistan gelebt hätten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vom 05.03.2009 jedoch selbst angegeben, dass seine Familie die letzten acht Jahre im Iran gelebt habe und dass er und sein Bruder [XXXX] vom Iran [und nicht von Afghanistan] aus "geflüchtet" seien, sodass schon vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig ist, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan überhaupt stattgefunden haben. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, der bei diesem Einvernahmetermin als Zeuge einvernommen wurde, sagte aus, dass sein älterer Bruder [der Beschwerdeführer] vor ihm aus dem Iran (und nicht aus Afghanistan) ausgereist sei. Der Beschwerdeführer bot auch Beweismittel für die Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder an, welche sich nach Angabe des Beschwerdeführers im Iran (und nicht etwa in Afghanistan) befänden. Abgesehen von der ausdrücklichen Angabe in der Niederschrift vom 05.03.2009, die Familie [des Beschwerdeführers] hätte zuletzt im Iran gelebt, findet sich die Angabe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder [getrennt voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten] aus dem Iran [und nicht aus Afghanistan] ausgereist seien, mehrmals in der Niederschrift vom 05.03.2009, sodass ein Irrtum bzw. ein Protokollierungsfehler nicht wahrscheinlich ist. Die Niederschrift vom 05.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Dolmetscher rückübersetzt und wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die Richtigkeit der Niederschrift vom 05.03.2009 wird auch dadurch bestätigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung [wo dieser behauptet hat, er sei aus Afghanistan [und nicht aus dem Iran] ausgereist] angab, er habe seinen Bruder XXXX [den Beschwerdeführer] nach seiner Ausreise erst wieder in Österreich getroffen, sodass mit der in der Niederschrift vom 05.03.2009 mehrmals sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Bruder angegebenen "Ausreise aus dem Iran" auch nicht die Ausreise aus dem Iran nach der angeblichen Ausreise aus Afghanistan gemeint sein kann, weil sich die Brüder den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zufolge im Iran (nach der angeblichen Ausreise aus Afghanistan) gar nicht getroffen haben (sondern erst wieder in Österreich). Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder vermochten aufgrund ihrer Angaben über Vorhalt der Niederschrift vom 05.03.2009 in der Beschwerdeverhandlung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift aufkommen zu lassen. Die spätere Beteuerung des Beschwerdeführers und seines Bruders, dass die Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dass der Beschwerdeführer und sein Bruder von Afghanistan aus nach Österreich gelangt seien, und die Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung dahin, dass das, was in der Niederschrift vom 05.03.2009 stehe, falsch sei, und er den Iran aus Angst vor einer Abschiebung dorthin damals gar nicht erwähnt habe, sowie die des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher das damals [am 05.03.2009] falsch verstanden habe und er nicht wisse, was in dieser Niederschrift stehe, ist vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit der Niederschrift vom 05.03.2009, welche nach Rückübersetzung unkorrigiert blieb, nicht glaubwürdig. In dieses Bild passt auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.03.2009 offensichtlich versucht hat, seinen Aufenthalt im Iran zu verheimlichen - der Bruder des Beschwerdeführers beantwortete die Frage des Bundesasylamtes nach Auslandsaufenthalten bei dieser Einvernahme lediglich dahingehend, dass er als Kleinkind "vielleicht ein- bis zweimal aus dem Dorf draußen" gewesen sei - und dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder keine substantiierten und konsistenten Angaben zur angeblichen Rückkehr vom Iran nach Afghanistan und zum angeblichen nachfolgenden Aufenthalt in Afghanistan machen konnten. Die vom Bruder des Beschwerdeführers dazu gemachten Angaben gingen auch in der Beschwerdeverhandlung über völlig vage Angaben wie "Wie lange wir im Iran geblieben sind, kann ich nicht sagen." und "Eine Weile waren wir [nach der Rückkehr vom Iran] dann in Afghanistan" nicht hinaus, was nicht nachvollziehbar ist, wenn der Bruder des Beschwerdeführers vor der Einreise nach Österreich im Alter von ca. 15 Jahren tatsächlich zuletzt in Afghanistan (und nicht im Iran) gelebt hätte. Auch der Beschwerdeführer machte zur Dauer seines Aufenthaltes im Iran und zu seiner angeblichen Rückkehr nach Afghanistan widersprüchliche und vage Angaben. Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 10.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie lange er nach der behaupteten Rückkehr vom Iran in Afghanistan gelebt habe und dass es "vielleicht drei oder vier Jahre" gewesen seien. Bei der nächsten Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Afghanistan nach dem ca. achtjährigen Aufenthalt im Iran keine genauen Angaben machen und sagte dann später im Zuge derselben Einvernahme aus, er habe nach der Rückkehr nach Afghanistan insgesamt zweieinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. In der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er glaube, vor ca. vier Jahren (mit der Familie) vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, konnte aber nähere Angaben dazu (etwa Angabe des Monats der Rückkehr) nicht machen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 zudem angab, er sei vor drei Jahren zum zweiten Mal (einen Monat vor seinem Bruder XXXX) aus Afghanistan ausgereist (und in der Folge in Österreich eingereist), hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder demzufolge ca. ein Jahr in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran bis zur Wiederausreise aus Afghanistan aufgehalten, was aber mit der Angabe des Beschwerdeführers am 10.03.2009, wonach er sich "vielleicht drei oder vier Jahre" in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran aufgehalten habe, und am 08.09.2009, wonach der Aufenthalt in Afghanistan insgesamt zweieinhalb Jahre betragen habe, nicht in Einklang steht. Bei einer Würdigung dieser Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in ihrer Gesamtheit ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 05.03.2009 angegeben wurde - vor der Einreise nach Österreich zuletzt (ca. acht Jahre) im Iran gelebt hat und dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan, in die die Familie des Beschwerdeführers angeblich involviert war, schon aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie gar nicht in Afghanistan aufgehalten hat, nicht stattgefunden haben.Bereits bzw. insbesondere anhand der Niederschrift vom 05.03.2009 über die Einvernahme des Beschwerdeführers, im Rahmen derer der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde [siehe oben Punkt römisch eins.1.5.], liegt nahe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den vorgebrachten Sachverhalt zwecks Darlegung im Asylverfahren bloß konstruiert haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder haben behauptet, die Ereignisse, die zur Flucht Anlass gegeben hätten, hätten sich in Afghanistan ereignet, als der Beschwerdeführer und sein Bruder vor ihrer Reise nach Österreich in Afghanistan gelebt hätten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vom 05.03.2009 jedoch selbst angegeben, dass seine Familie die letzten acht Jahre im Iran gelebt habe und dass er und sein Bruder [XXXX] vom Iran [und nicht von Afghanistan] aus "geflüchtet" seien, sodass schon vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig ist, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan überhaupt stattgefunden haben. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, der bei diesem Einvernahmetermin als Zeuge einvernommen wurde, sagte aus, dass sein älterer Bruder [der Beschwerdeführer] vor ihm aus dem Iran (und nicht aus Afghanistan) ausgereist sei. Der Beschwerdeführer bot auch Beweismittel für die Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder an, welche sich nach Angabe des Beschwerdeführers im Iran (und nicht etwa in Afghanistan) befänden. Abgesehen von der ausdrücklichen Angabe in der Niederschrift vom 05.03.2009, die Familie [des Beschwerdeführers] hätte zuletzt im Iran gelebt, findet sich die Angabe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder [getrennt voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten] aus dem Iran [und nicht aus Afghanistan] ausgereist seien, mehrmals in der Niederschrift vom 05.03.2009, sodass ein Irrtum bzw. ein Protokollierungsfehler nicht wahrscheinlich ist. Die Niederschrift vom 05.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer vom Dolmetscher rückübersetzt und wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die Richtigkeit der Niederschrift vom 05.03.2009 wird auch dadurch bestätigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung [wo dieser behauptet hat, er sei aus Afghanistan [und nicht aus dem Iran] ausgereist] angab, er habe seinen Bruder römisch 40 [den Beschwerdeführer] nach seiner Ausreise erst wieder in Österreich getroffen, sodass mit der in der Niederschrift vom 05.03.2009 mehrmals sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Bruder angegebenen "Ausreise aus dem Iran" auch nicht die Ausreise aus dem Iran nach der angeblichen Ausreise aus Afghanistan gemeint sein kann, weil sich die Brüder den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zufolge im Iran (nach der angeblichen Ausreise aus Afghanistan) gar nicht getroffen haben (sondern erst wieder in Österreich). Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder vermochten aufgrund ihrer Angaben über Vorhalt der Niederschrift vom 05.03.2009 in der Beschwerdeverhandlung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift aufkommen zu lassen. Die spätere Beteuerung des Beschwerdeführers und seines Bruders, dass die Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dass der Beschwerdeführer und sein Bruder von Afghanistan aus nach Österreich gelangt seien, und die Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung dahin, dass das, was in der Niederschrift vom 05.03.2009 stehe, falsch sei, und er den Iran aus Angst vor einer Abschiebung dorthin damals gar nicht erwähnt habe, sowie die des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher das damals [am 05.03.2009] falsch verstanden habe und er nicht wisse, was in dieser Niederschrift stehe, ist vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit der Niederschrift vom 05.03.2009, welche nach Rückübersetzung unkorrigiert blieb, nicht glaubwürdig. In dieses Bild passt auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.03.2009 offensichtlich versucht hat, seinen Aufenthalt im Iran zu verheimlichen - der Bruder des Beschwerdeführers beantwortete die Frage des Bundesasylamtes nach Auslandsaufenthalten bei dieser Einvernahme lediglich dahingehend, dass er als Kleinkind "vielleicht ein- bis zweimal aus dem Dorf draußen" gewesen sei - und dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder keine substantiierten und konsistenten Angaben zur angeblichen Rückkehr vom Iran nach Afghanistan und zum angeblichen nachfolgenden Aufenthalt in Afghanistan machen konnten. Die vom Bruder des Beschwerdeführers dazu gemachten Angaben gingen auch in der Beschwerdeverhandlung über völlig vage Angaben wie "Wie lange wir im Iran geblieben sind, kann ich nicht sagen." und "Eine Weile waren wir [nach der Rückkehr vom Iran] dann in Afghanistan" nicht hinaus, was nicht nachvollziehbar ist, wenn der Bruder des Beschwerdeführers vor der Einreise nach Österreich im Alter von ca. 15 Jahren tatsächlich zuletzt in Afghanistan (und nicht im Iran) gelebt hätte. Auch der Beschwerdeführer machte zur Dauer seines Aufenthaltes im Iran und zu seiner angeblichen Rückkehr nach Afghanistan widersprüchliche und vage Angaben. Bei seiner Einvernahme als Zeuge am 10.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie lange er nach der behaupteten Rückkehr vom Iran in Afghanistan gelebt habe und dass es "vielleicht drei oder vier Jahre" gewesen seien. Bei der nächsten Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Afghanistan nach dem ca. achtjährigen Aufenthalt im Iran keine genauen Angaben machen und sagte dann später im Zuge derselben Einvernahme aus, er habe nach der Rückkehr nach Afghanistan insgesamt zweieinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. In der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er glaube, vor ca. vier Jahren (mit der Familie) vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, konnte aber nähere Angaben dazu (etwa Angabe des Monats der Rückkehr) nicht machen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 zudem angab, er sei vor drei Jahren zum zweiten Mal (einen Monat vor seinem Bruder römisch 40 ) aus Afghanistan ausgereist (und in der Folge in Österreich eingereist), hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder demzufolge ca. ein Jahr in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran bis zur Wiederausreise aus Afghanistan aufgehalten, was aber mit der Angabe des Beschwerdeführers am 10.03.2009, wonach er sich "vielleicht drei oder vier Jahre" in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran aufgehalten habe, und am 08.09.2009, wonach der Aufenthalt in Afghanistan insgesamt zweieinhalb Jahre betragen habe, nicht in Einklang steht. Bei einer Würdigung dieser Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in ihrer Gesamtheit ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 05.03.2009 angegeben wurde - vor der Einreise nach Österreich zuletzt (ca. acht Jahre) im Iran gelebt hat und dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan, in die die Familie des Beschwerdeführers angeblich involviert war, schon aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie gar nicht in Afghanistan aufgehalten hat, nicht stattgefunden haben.

Abgesehen davon ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders für sich nicht glaubwürdig. Der Sachverhalt zur Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Bruder widerspruchsfrei, konsistent und stimmig dargestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders, die sich auf denselben Sachverhalt bzw. auf denselben behaupteten Fluchtgrund beziehen, fügen sich nicht stimmig ineinander, sondern weisen erhebliche Ungereimtheiten zueinander auf. Zudem ist auch das jeweilige Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders auch für sich betrachtet völlig unstimmig. Es sind im zentralen Vorbringen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgekommen, die auch nicht überzeugend aufgeklärt werden konnten.

Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn zum wesentlichen Kern des Sachverhaltes bei verschiedener Einvernahmen nicht gleichbleibend ausgesagt wird. Zum wesentlichen Kern sind jedenfalls Ort und Zeit bzw. der zeitliche Ablauf von Ereignissen und die handelnden/beteiligten Personen zu zählen. Im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders, die dieselbe Bedrohung in Afghanistan und dieselben fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan behaupten, sind gerade im wesentlichen Kern des Vorbringens massive Widersprüche aufgetreten, aufgrund derer sich die Beurteilung des vorgebrachten Sachverhaltes als tatsachenwidrig geradezu aufdrängt. So geht etwa aus der Niederschrift über die Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers am 21.12.2008, welche der Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung nicht bemängelte, hervor, dass der Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers den Bruder des [Bruders des] Beschwerdeführers namens XXXX umgebracht habe. Dass der Onkel der Mörder von XXXX gewesen sei, widerspricht jedoch sowohl der eigenen Angabe des Beschwerdeführers (etwa am 08.09.2009) als auch den nachfolgenden Angaben des Bruders des Beschwerdeführers ab der Einvernahme vom 29.12.2008. Diesen (späteren) Angaben zufolge wurde XXXX nämlich von einem Cousin des Beschwerdeführers bzw. des Bruders des Beschwerdeführers getötet. Der Bruder des Beschwerdeführers vermochte nicht plausibel zu erklären, weshalb in der Niederschrift über seine Erstbefragung vom 21.12.2008 eindeutig sein Onkel als Mörder seines Bruders XXXX angegeben ist. Weder mit der bloßen Beteuerung des Bruders des Beschwerdeführers, dass der Cousin der Mörder seines Bruders XXXX gewesen sei noch mit der Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers am 29.12.2008, auch bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Bruder von seinem Cousin getötet worden sei, und am 10.03.2009, dass er gemeint habe, sein Vater habe seinen Onkel umgebracht, was bei der Erstbefragung "vertauscht" worden sein müsse, sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010, nicht zu wissen, weshalb das in der Niederschrift über die Erstbefragung so enthalten sei, vermochte der Bruder des Beschwerdeführers der Beweiskraft der Niederschrift über die Erstbefragung vom 21.12.2008, welche dem Bruder des Beschwerdeführers rückübersetzt wurde und welche vom Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung unkorrigiert blieb, nichts Entscheidendes entgegen zu setzen. Dem Bruder des Beschwerdeführers hätte jedenfalls bei der Rückübersetzung auffallen müssen, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung nicht von seinem Cousin, sondern vielmehr nur von seinem Onkel die Rede ist. Zudem gab der Bruder des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 29.12.2008 an, der Name des Cousins, der seinen Bruder XXXX getötete habe, sei XXXX. Damit steht im Widerspruch, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen ab dem 10.03.2009 und auch der Beschwerdeführer (etwa bei der Einvernahme am 08.09.2009) ausgesagt haben, der Cousin namens XXXX habe den Bruder XXXX getötet. Der Niederschrift vom 29.12.2008 zufolge wurde der Bruder des Beschwerdeführers von seinem gesetzlichen Vertreter nach dem Namen des Cousins, der seinen Bruder umgebracht habe, gefragt, wobei der Bruder des Beschwerdeführers diese Frage mit "XXXX" beantwortete. Der Bruder des Beschwerdeführers hat bei dieser Einvernahme angegeben, alles verstanden zu haben und er bestätigte nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift. Vor diesem Hintergrund vermochte der Bruder des Beschwerdeführers mit der Verantwortung in der Beschwerdeverhandlung, nicht zu wissen, warum aus der Niederschrift vom 29.12.2008 sein Cousin XXXX als Mörder seines Bruders hervorgehe, und nie gesagt zu haben, dass XXXX seinen Bruder XXXX getötet habe, diesen erheblichen Widerspruch nicht überzeugend aufzuklären.Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn zum wesentlichen Kern des Sachverhaltes bei verschiedener Einvernahmen nicht gleichbleibend ausgesagt wird. Zum wesentlichen Kern sind jedenfalls Ort und Zeit bzw. der zeitliche Ablauf von Ereignissen und die handelnden/beteiligten Personen zu zählen. Im Fall des Beschwerdeführers und seines Bruders, die dieselbe Bedrohung in Afghanistan und dieselben fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan behaupten, sind gerade im wesentlichen Kern des Vorbringens massive Widersprüche aufgetreten, aufgrund derer sich die Beurteilung des vorgebrachten Sachverhaltes als tatsachenwidrig geradezu aufdrängt. So geht etwa aus der Niederschrift über die Erstbefragung des Bruders des Beschwerdeführers am 21.12.2008, welche der Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung nicht bemängelte, hervor, dass der Onkel des [Bruders des] Beschwerdeführers den Bruder des [Bruders des] Beschwerdeführers namens römisch 40 umgebracht habe. Dass der Onkel der Mörder von römisch 40 gewesen sei, widerspricht jedoch sowohl der eigenen Angabe des Beschwerdeführers (etwa am 08.09.2009) als auch den nachfolgenden Angaben des Bruders des Beschwerdeführers ab der Einvernahme vom 29.12.2008. Diesen (späteren) Angaben zufolge wurde römisch 40 nämlich von einem Cousin des Beschwerdeführers bzw. des Bruders des Beschwerdeführers getötet. Der Bruder des Beschwerdeführers vermochte nicht plausibel zu erklären, weshalb in der Niederschrift über seine Erstbefragung vom 21.12.2008 eindeutig sein Onkel als Mörder seines Bruders römisch 40 angegeben ist. Weder mit der bloßen Beteuerung des Bruders des Beschwerdeführers, dass der Cousin der Mörder seines Bruders römisch 40 gewesen sei noch mit der Verantwortung des Bruders des Beschwerdeführers am 29.12.2008, auch bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Bruder von seinem Cousin getötet worden sei, und am 10.03.2009, dass er gemeint habe, sein Vater habe seinen Onkel umgebracht, was bei der Erstbefragung "vertauscht" worden sein müsse, sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010, nicht zu wissen, weshalb das in der Niederschrift über die Erstbefragung so enthalten sei, vermochte der Bruder des Beschwerdeführers der Beweiskraft der Niederschrift über die Erstbefragung vom 21.12.2008, welche dem Bruder des Beschwerdeführers rückübersetzt wurde und welche vom Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung unkorrigiert blieb, nichts Entscheidendes entgegen zu setzen. Dem Bruder des Beschwerdeführers hätte jedenfalls bei der Rückübersetzung auffallen müssen, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung nicht von seinem Cousin, sondern vielmehr nur von seinem Onkel die Rede ist. Zudem gab der Bruder des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 29.12.2008 an, der Name des Cousins, der seinen Bruder römisch 40 getötete habe, sei römisch 40 . Damit steht im Widerspruch, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen ab dem 10.03.2009 und auch der Beschwerdeführer (etwa bei der Einvernahme am 08.09.2009) ausgesagt haben, der Cousin namens römisch 40 habe den Bruder römisch 40 getötet. Der Niederschrift vom 29.12.2008 zufolge wurde der Bruder des Beschwerdeführers von seinem gesetzlichen Vertreter nach dem Namen des Cousins, der seinen Bruder umgebracht habe, gefragt, wobei der Bruder des Beschwerdeführers diese Frage mit "XXXX" beantwortete. Der Bruder des Beschwerdeführers hat bei dieser Einvernahme angegeben, alles verstanden zu haben und er bestätigte nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift. Vor diesem Hintergrund vermochte der Bruder des Beschwerdeführers mit der Verantwortung in der Beschwerdeverhandlung, nicht zu wissen, warum aus der Niederschrift vom 29.12.2008 sein Cousin römisch 40 als Mörder seines Bruders hervorgehe, und nie gesagt zu haben, dass römisch 40 seinen Bruder römisch 40 getötet habe, diesen erheblichen Widerspruch nicht überzeugend aufzuklären.

Eklatante Widersprüche bzw. völlig vage und auch ausweichende Angaben liegen auch hinsichtlich der zeitlichen Angaben betreffend die angeblichen Ereignisse in Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer sagte bei der Einvernahme am 05.03.2009 zunächst aus, sein Bruder XXXX sei "vor einigen Jahren" verstorben und gab über Nachfrage des Bundesasylamtes nach längerer Überlegung schließlich an, dass er keine anderen Angaben machen wolle, als sein Bruder [XXXX]. Bei seiner Einvernahme am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Tod seines Bruders vor ungefähr zwei Jahren ereignet haben müsse. In der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, der Vorfall (Tod seines Bruders; Ermordung seines Onkels) habe sich ca. ein Jahr nach der Rückkehr nach Afghanistan vor drei Jahren ereignet und er sei ca. eineinhalb Monate nach diesem Vorfall ausgereist. Der Bruder des Beschwerdeführers wiederum beantwortete bei seiner Einvernahme am 05.03.2009 als Zeuge die Frage, wann sein Bruder verstorben sei, mit: "Einige Monate. Ich weiß es nicht." und sagte über Nachfrage aus, dass sein Bruder vor ungefähr fünf Jahren verstorben sei. Bei der Einvernahme am 10.03.2009 gab der Bruder des Beschwerdeführers hingegen zu Protokoll, dass sein Bruder vor ca. zwei Jahren getötet worden sei. Ein derartiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seines Bruders in einem zentralen Punkt des Vorbringens (zum Tod des Bruders, der immerhin der Auslöser der weiteren Ereignisse war, die angeblich die Flucht des Beschwerdeführers und seines Bruders ausgelöst haben) legt nahe, dass es sich nicht um den Tatsachen entsprechende Angaben handelt. Abgesehen davon gab der Bruder des Beschwerdeführers am 10.03.2009 zu Protokoll, dass etwa einen Monat nach dem Tod seines Bruders sein Onkel von seinem Vater ermordet worden sei. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer am 08.09.2009 aus, die Ermordung seines Bruders und seines Onkels hätten sich am selben Tag ereignet. In der Beschwerdeverhandlung sagte der Bruder des Beschwerdeführers zwar ebenfalls aus, dass sich die beiden Ermordungen am selben Tag ereignet hätten, er hatte aber keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum in der Niederschrift vom 10.03.2009, welche dem Bruder des Beschwerdeführers rückübersetzt wurde und welche vom Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung nicht bemängelt wurde, angeführt ist, dass sein Onkel ca. einen Monat nach seinem Bruder ermordet worden sei. Die Beteuerung des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass sich die Morde am selben Tag ereignet hätten, erklärt nicht die davon abweichende Angabe des Bruders des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.03.2009. Der Bruder des Beschwerdeführers vermochte der Beweiskraft der am 10.03.2009 aufgenommenen und vom Bruder des Beschwerdeführers vorbehaltlos nach Rückübersetzung unterfertigten Niederschrift nichts Entscheidendes entgegen zu setzen und die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften.Eklatante Widersprüche bzw. völlig vage und auch ausweichende Angaben liegen auch hinsichtlich der zeitlichen Angaben betreffend die angeblichen Ereignisse in Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer sagte bei der Einvernahme am 05.03.2009 zunächst aus, sein Bruder römisch 40 sei "vor einigen Jahren" verstorben und gab über Nachfrage des Bundesasylamtes nach längerer Überlegung schließlich an, dass er keine anderen Angaben machen wolle, als sein Bruder [XXXX]. Bei seiner Einvernahme am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Tod seines Bruders vor ungefähr zwei Jahren ereignet haben müsse. In der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, der Vorfall (Tod seines Bruders; Ermordung seines Onkels) habe sich ca. ein Jahr nach der Rückkehr nach Afghanistan vor drei Jahren ereignet und er sei ca. eineinhalb Monate nach diesem Vorfall ausgereist. Der Bruder des Beschwerdeführers wiederum beantwortete bei seiner Einvernahme am 05.03.2009 als Zeuge die Frage, wann sein Bruder verstorben sei, mit: "Einige Monate. Ich weiß es nicht." und sagte über Nachfrage aus, dass sein Bruder vor ungefähr fünf Jahren verstorben sei. Bei der Einvernahme am 10.03.2009 gab der Bruder des Beschwerdeführers hingegen zu Protokoll, dass sein Bruder vor ca. zwei Jahren getötet worden sei. Ein derartiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seines Bruders in einem zentralen Punkt des Vorbringens (zum Tod des Bruders, der immerhin der Auslöser der weiteren Ereignisse war, die angeblich die Flucht des Beschwerdeführers und seines Bruders ausgelöst haben) legt nahe, dass es sich nicht um den Tatsachen entsprechende Angaben handelt. Abgesehen davon gab der Bruder des Beschwerdeführers am 10.03.2009 zu Protokoll, dass etwa einen Monat nach dem Tod seines Bruders sein Onkel von seinem Vater ermordet worden sei. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer am 08.09.2009 aus, die Ermordung seines Bruders und seines Onkels hätten sich am selben Tag ereignet. In der Beschwerdeverhandlung sagte der Bruder des Beschwerdeführers zwar ebenfalls aus, dass sich die beiden Ermordungen am selben Tag ereignet hätten, er hatte aber keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum in der Niederschrift vom 10.03.2009, welche dem Bruder des Beschwerdeführers rückübersetzt wurde und welche vom Bruder des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung nicht bemängelt wurde, angeführt ist, dass sein Onkel ca. einen Monat nach seinem Bruder ermordet worden sei. Die Beteuerung des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass sich die Morde am selben Tag ereignet hätten, erklärt nicht die davon abweichende Angabe des Bruders des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.03.2009. Der Bruder des Beschwerdeführers vermochte der Beweiskraft der am 10.03.2009 aufgenommenen und vom Bruder des Beschwerdeführers vorbehaltlos nach Rückübersetzung unterfertigten Niederschrift nichts Entscheidendes entgegen zu setzen und die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften.

Bei ihren Einvernahmen in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 gelang es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht nur nicht, die im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgetretenen Widersprüche schlüssig aufzuklären und glaubwürdig zu vermitteln, dass die im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprechen, vielmehr erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine eklatante Steigerung. In der Beschwerdeverhandlung brachten der Beschwerdeführer und sein Bruder nämlich erstmals vor, sie seien bereits persönlich von konkreten Verfolgungshandlungen in Afghanistan betroffen gewesen. So behauptete der Bruder des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerdeverhandlung, er sei von seinem Cousin XXXX wegen der Ermordung seines Onkels durch seinen Vater ins Gefängnis gebracht worden, er sei in der Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und er sei anschließend von seinem Cousin XXXX und dessen Kumpel außerhalb des Gefängnisses angehalten und massiv gefoltert worden, damit er den Aufenthaltsort seines Vaters preisgebe. Der Beschwerdeführer behauptete erstmals in der Beschwerdeverhandlung, XXXX, dessen Onkel mütterlicherseits und vier Soldaten seien zu ihm nach XXXX gekommen und hätten ihn geschlagen, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Ein derartiges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer und von seinem Bruder im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht nur nicht vorgebracht, vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 gegenteilig angegeben, dass niemand an ihn herangetreten sei und ihn bedroht hätte und es auch keinen konkreten Übergriff auf seine Person gegeben habe (der Cousin XXXX hätte nach dessen Freilassung aus dem Gefängnis lediglich vorgehabt, nach XXXX zu kommen und den Mord an dessen Vater [dem Onkel des Beschwerdeführers und seines Bruders] zu rächen) und dass XXXX zwar hinter seinem Bruder [XXXX] und seiner Mutter her gewesen sei, dass aber die Dorfbewohner dies nicht zugelassen hätten und seinem Bruder und seiner Mutter nichts passiert sei. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat die erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Inhaftierung und Folterung im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt, vielmehr hat auch er geradezu gegenteilig bei seiner Einvernahme am 10.03.2009 angegeben, er sei niemals in Haft gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und der Bruder des Beschwerdeführers gravierende Verfolgungshandlungen wie Inhaftierung und Misshandlung bei ihren Befragungen zur Begründung ihrer Asylanträge unerwähnt ließen, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dahingehend, dass er [der Bruder des Beschwerdeführers] damals viele Probleme gehabt habe und dass er [der Beschwerdeführer] aus Angst vor der österreichischen Polizei darüber bisher nicht gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar und nicht ansatzweise geeignet, das Nichtvorbringen gravierender Verfolgungshandlungen im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde plausibel zu erklären, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine sich im Asylverfahren bietende Möglichkeit zur vollständigen Erstattung eines asylrelevanten Vorbringens nicht ungenützt verstreichen lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass der gesetzlich vertretene Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer, dem etwa bei der Einvernahme am 05.03.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, bei den Befragungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht jeweils umfassend und angstfrei Gelegenheit gehabt hätten, ihre Asylanträge ausreichend zu begründen und ihre Standpunkte zu vertreten.Bei ihren Einvernahmen in der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2010 gelang es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht nur nicht, die im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgetretenen Widersprüche schlüssig aufzuklären und glaubwürdig zu vermitteln, dass die im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprechen, vielmehr erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine eklatante Steigerung. In der Beschwerdeverhandlung brachten der Beschwerdeführer und sein Bruder nämlich erstmals vor, sie seien bereits persönlich von konkreten Verfolgungshandlungen in Afghanistan betroffen gewesen. So behauptete der Bruder des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerdeverhandlung, er sei von seinem Cousin römisch 40 wegen der Ermordung seines Onkels durch seinen Vater ins Gefängnis gebracht worden, er sei in der Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und er sei anschließend von seinem Cousin römisch 40 und dessen Kumpel außerhalb des Gefängnisses angehalten und massiv gefoltert worden, damit er den Aufenthaltsort seines Vaters preisgebe. Der Beschwerdeführer behauptete erstmals in der Beschwerdeverhandlung, römisch 40 , dessen Onkel mütterlicherseits und vier Soldaten seien zu ihm nach römisch 40 gekommen und hätten ihn geschlagen, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Ein derartiges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer und von seinem Bruder im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht nur nicht vorgebracht, vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 gegenteilig angegeben, dass niemand an ihn herangetreten sei und ihn bedroht hätte und es auch keinen konkreten Übergriff auf seine Person gegeben habe (der Cousin römisch 40 hätte nach dessen Freilassung aus dem Gefängnis lediglich vorgehabt, nach römisch 40 zu kommen und den Mord an dessen Vater [dem Onkel des Beschwerdeführers und seines Bruders] zu rächen) und dass römisch 40 zwar hinter seinem Bruder [XXXX] und seiner Mutter her gewesen sei, dass aber die Dorfbewohner dies nicht zugelassen hätten und seinem Bruder und seiner Mutter nichts passiert sei. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat die erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Inhaftierung und Folterung im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt, vielmehr hat auch er geradezu gegenteilig bei seiner Einvernahme am 10.03.2009 angegeben, er sei niemals in Haft gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und der Bruder des Beschwerdeführers gravierende Verfolgungshandlungen wie Inhaftierung und Misshandlung bei ihren Befragungen zur Begründung ihrer Asylanträge unerwähnt ließen, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dahingehend, dass er [der Bruder des Beschwerdeführers] damals viele Probleme gehabt habe und dass er [der Beschwerdeführer] aus Angst vor der österreichischen Polizei darüber bisher nicht gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar und nicht ansatzweise geeignet, das Nichtvorbringen gravierender Verfolgungshandlungen im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde plausibel zu erklären, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber eine sich im Asylverfahren bietende Möglichkeit zur vollständigen Erstattung eines asylrelevanten Vorbringens nicht ungenützt verstreichen lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass der gesetzlich vertretene Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer, dem etwa bei der Einvernahme am 05.03.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, bei den Befragungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht jeweils umfassend und angstfrei Gelegenheit gehabt hätten, ihre Asylanträge ausreichend zu begründen und ihre Standpunkte zu vertreten.

Abgesehen davon, dass konkret den Beschwerdeführer und seinen Bruder betreffende Verfolgungshandlungen erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurden, wurde mit diesem Sachverhalt auch die vor dem Bundesasylamt vorgebrachte Bedrohung verändert. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers haben im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung (Tötung) seitens der Familie des von ihrem Vater getöteten Onkels väterlicherseits (insbesondere seitens ihrer Cousins väterlicherseits) aus dem Titel der Blutrache zur Vergeltung der Tat ihres Vaters behauptet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben angegeben, aus Afghanistan geflüchtet zu sein, um nicht von ihren Cousins erwischt zu werden, welche ihnen wegen der Tat ihres Vaters nach dem Leben trachten würden. In der Beschwerdeverhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers allerdings angegeben, sie seien bereits von ihrem Cousin XXXX (und dessen Helfern) erwischt und geschlagen (Angaben des Beschwerdeführers) bzw. inhaftiert, angehalten und gefoltert (Angaben des Bruders des Beschwerdeführers) worden, wobei von ihnen Informationen über den Aufenthaltsort ihres Vaters verlangt worden seien, weil XXXX auf der Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers gewesen sei. Dieses erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen widerspricht sohin auch dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders, sie würden seitens ihrer Cousins bzw. der Familie des von ihrem Vater getöteten Onkels väterlicherseits (wegen Blutrache) getötet werden.Abgesehen davon, dass konkret den Beschwerdeführer und seinen Bruder betreffende Verfolgungshandlungen erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurden, wurde mit diesem Sachverhalt auch die vor dem Bundesasylamt vorgebrachte Bedrohung verändert. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers haben im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung (Tötung) seitens der Familie des von ihrem Vater getöteten Onkels väterlicherseits (insbesondere seitens ihrer Cousins väterlicherseits) aus dem Titel der Blutrache zur Vergeltung der Tat ihres Vaters behauptet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben angegeben, aus Afghanistan geflüchtet zu sein, um nicht von ihren Cousins erwischt zu werden, welche ihnen wegen der Tat ihres Vaters nach dem Leben trachten würden. In der Beschwerdeverhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers allerdings angegeben, sie seien bereits von ihrem Cousin römisch 40 (und dessen Helfern) erwischt und geschlagen (Angaben des Beschwerdeführers) bzw. inhaftiert, angehalten und gefoltert (Angaben des Bruders des Beschwerdeführers) worden, wobei von ihnen Informationen über den Aufenthaltsort ihres Vaters verlangt worden seien, weil römisch 40 auf der Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers gewesen sei. Dieses erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen widerspricht sohin auch dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders, sie würden seitens ihrer Cousins bzw. der Familie des von ihrem Vater getöteten Onkels väterlicherseits (wegen Blutrache) getötet werden.

Bereits das dargestellte, grob widersprüchliche, gesteigerte und nicht nachvollziehbare Aussageverhalten des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers zum zentralen Vorbringen und die unglaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers erwecken nicht den Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer und vom Bruder des Beschwerdeführers Vorgebrachte den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer und der Bruder des Beschwerdeführers waren bei ihren Befragungen in der Beschwerdeverhandlung persönlich unglaubwürdig, sie waren nicht in der Lage, ihr Vorbringen stimmig darzustellen und die Widersprüche plausibel aufzuklären. Auch die Bedachtnahme auf das Alter des vertretenen Bruders des Beschwerdeführers macht derart gravierende Widersprüche sowohl im Hinblick auf seine eigenen Aussagen als auch als im Hinblick auf die Aussagen seines Bruders, den völlig unstimmig dargestellten Sachverhalt bzw. das Nichtvorbringen wesentlicher Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar. Der vertretene, ca. 17 Jahre alte Bruder des Beschwerdeführers muss jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt wie den vom ihm behaupteten widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (wie auch bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt) über Befragen angegeben hat, dass er psychisch und physisch zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in der Lage sei, und dass er bei der Erstbefragung angegeben hat, von 2000 bis 2003 eine Schule besucht zu haben. Auf die weiteren groben Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders (etwa hinsichtlich des Grundes für die Grundstücksstreitigkeiten) war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

2.2. Die unter Punkt I.1.2. wiedergegebene Situationsdarstellung basiert auf den dort angeführten Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Bei den genannten Quellen handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Zudem traten die Verfahrensparteien den erörterten Quellen nicht entgegen und erstatteten auch kein dieser Situationsdarstellung widersprechendes Vorbringen.2.2. Die unter Punkt römisch eins.1.2. wiedergegebene Situationsdarstellung basiert auf den dort angeführten Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Bei den genannten Quellen handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein überwiegend übereinstimmendes, schlüssiges und aktuelles Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Zudem traten die Verfahrensparteien den erörterten Quellen nicht entgegen und erstatteten auch kein dieser Situationsdarstellung widersprechendes Vorbringen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK:

3.2.2.1. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den von ihm behaupteten Bedrohungsgefahren ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die insbesondere von der Familie des Onkels väterlicherseits ausginge.3.2.2.1. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den von ihm behaupteten Bedrohungsgefahren ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die insbesondere von der Familie des Onkels väterlicherseits ausginge.

3.2.2.2. Es ergaben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Pashtune) und/oder seiner Glaubensrichtung (Sunnite) einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet (vgl. auch die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.09.2009, bei der der Beschwerdeführer eine Verfolgung [unter anderem] wegen seiner Rasse, seiner Religion oder wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe verneint hat) und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.3.2.2.2. Es ergaben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Pashtune) und/oder seiner Glaubensrichtung (Sunnite) einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet vergleiche auch die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.09.2009, bei der der Beschwerdeführer eine Verfolgung [unter anderem] wegen seiner Rasse, seiner Religion oder wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe verneint hat) und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

3.2.2.3. Die Asylrelevanz der allgemein prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn diese an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine existentielle Bedrohung aufgrund der allgemein prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls subsidiären Schutz rechtfertigen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.3.).

3.2.2.4. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt hat und dass die den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylsberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 09.02.2009, C1 246482-0/2008; vom 18.05.2009, C1 309471-1/2008/9E, vom 18.06.2009, C6 267019-0/2008, 21.05.2010, C5 409453-1/2009). Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige hat und dass seine Angaben zum Fluchtgrund als unglaubwürdig zu bewerten waren, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an seiner individuellen Betroffenheit nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Ausgehend von diesen Feststellungen, wonach die Sicherheits- und die Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär ist, ergibt sich eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 09.02.2009, C1 246482-0/2008; vom 18.05.2009, C1 309471-1/2008/9E, vom 18.06.2009, C6 267019-0/2008, 21.05.2010, C5 409453-1/2009). Effektive (staatliche) Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahr bestehen für den Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige hat und dass seine Angaben zum Fluchtgrund als unglaubwürdig zu bewerten waren, ändert an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an seiner individuellen Betroffenheit nichts. Zudem ergibt sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der zuletzt genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden.

3.4. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.4.2. Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, war dieser gehalten, gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten