TE AsylGH Beschluss 2010/12/10 A6 251052-2/2010

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Veröffentlicht am 10.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 251.052-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl 10 11.037-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl 10 11.037-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 07.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2004 einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 07.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2004 einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, er habe seine Heimat aufgrund der Kämpfe zwischen den Ijaw und den Itsekiri verlassen. Ijaws hätten ihn und seinen Bruder in den Busch verschleppt und seine Mutter niedergestochen. Sein Bruder sei in der Folge erstochen worden, er selber habe nach drei Tagen durch Itsekiris befreit werden können und sei ins Spital nach XXXX gebracht worden. Als dort ebenfalls die Ijaw aufgetreten wären, habe der Beschwerdeführer durch die Hintertüre entkommen können und sich nach Port Harcourt begeben. Im Februar 2004 habe er schließlich mit Hilfe eines Freundes seines Vaters Nigeria verlassen.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, er habe seine Heimat aufgrund der Kämpfe zwischen den Ijaw und den Itsekiri verlassen. Ijaws hätten ihn und seinen Bruder in den Busch verschleppt und seine Mutter niedergestochen. Sein Bruder sei in der Folge erstochen worden, er selber habe nach drei Tagen durch Itsekiris befreit werden können und sei ins Spital nach römisch 40 gebracht worden. Als dort ebenfalls die Ijaw aufgetreten wären, habe der Beschwerdeführer durch die Hintertüre entkommen können und sich nach Port Harcourt begeben. Im Februar 2004 habe er schließlich mit Hilfe eines Freundes seines Vaters Nigeria verlassen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2004, Zahl 04 07.017-BAT, wurde der Asylantrag mangels Asylrelevanz des Vorbringens gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2004, Zahl 04 07.017-BAT, wurde der Asylantrag mangels Asylrelevanz des Vorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2004 fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2004 fristgerecht Berufung.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.5. Am 04.08.2005 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.5. Am 04.08.2005 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

I.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2006, Zahl 251.052/0-IV/44/04, wurde die Berufung vom 28.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2006 mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2006, Zahl 251.052/0-IV/44/04, wurde die Berufung vom 28.06.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2006 mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen.

I.7. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.7. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.8. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zahl 2006/20/0150-6, abgelehnt.römisch eins.8. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zahl 2006/20/0150-6, abgelehnt.

I.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.10. Am 25.11.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.10. Am 25.11.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu fand noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, er habe am 15.05.2009 durch ein Telefont mit seiner Tante erfahren, dass der Freund seines Vaters, der ihm zur Flucht verholfen hätte, durch die militante Regierung im Jahr 2006 entführt und getötet worden sei. Zudem sei am 01.10.2010 der Mann seiner Tante getötet worden und deren Sohn nach Libyen geflohen. Nun habe auch der Beschwerdeführer Angst, ermordet zu werden.Hiezu fand noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, er habe am 15.05.2009 durch ein Telefont mit seiner Tante erfahren, dass der Freund seines Vaters, der ihm zur Flucht verholfen hätte, durch die militante Regierung im Jahr 2006 entführt und getötet worden sei. Zudem sei am 01.10.2010 der Mann seiner Tante getötet worden und deren Sohn nach Libyen geflohen. Nun habe auch der Beschwerdeführer Angst, ermordet zu werden.

Am 26.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 26.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2010 zwecks Einvernahme vor dem Bundesasylamt in das Polizeianhaltezentrum XXXX, aus der Strafhaft vorgeführt. Dabei gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, er müsste sich alle zwei Monate zur Überprüfung seiner Leberwerte in ärztliche Behandlung begeben. Medikamente habe er bislang keine eingenommen, da seine Werte noch nicht den "kritischen Punkt" erreicht hätten. Hiezu legte der Beschwerdeführer einen Laborbefund vom 28.10.2010 vor. Darin wurde Folgendes vermerkt: "Hepatitis-B-e-Antigen: negativ" sowie "Hepatitis-B-DNA quant. (Viralload): Wert 1630 bei einem Normalwert von < 20.0". Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, jener Freund, der ihm seinerzeit zur Flucht verholfen hätte, sei am 26.05.2006 von einer militanten Gruppierung gekidnappt worden. Einer der Kidnapper habe dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, er könnte nicht entkommen. Auch habe er im Zuge eines Telefonats mit seiner Tante am 10.10.2006 erfahren, dass der Freund des Vaters umgebracht worden wäre. Auf mehrmalige Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb er erst vier Jahre nach diesen Vorkommnissen einen neuerlichen Antrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er es für möglich gehalten habe, sein Problem erledige sich aufgrund der Friedensgespräche, zumal davon die Rede gewesen wäre, die Rebellen würden ihre Waffen niederlegen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ein bisschen Deutsch zu sprechen und im Winter für die Schneeräumung tätig gewesen zu sein. Er habe weder Verwandte in Österreich noch lebe er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria vorgelegt und auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Gegen Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer noch an, dass auch seine Tante am 15.03.2010 durch Mitglieder einer militanten Vereinigung getötet worden wäre, wovon er durch deren Sohn erfahren habe.römisch eins.11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2010 zwecks Einvernahme vor dem Bundesasylamt in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 , aus der Strafhaft vorgeführt. Dabei gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, er müsste sich alle zwei Monate zur Überprüfung seiner Leberwerte in ärztliche Behandlung begeben. Medikamente habe er bislang keine eingenommen, da seine Werte noch nicht den "kritischen Punkt" erreicht hätten. Hiezu legte der Beschwerdeführer einen Laborbefund vom 28.10.2010 vor. Darin wurde Folgendes vermerkt: "Hepatitis-B-e-Antigen: negativ" sowie "Hepatitis-B-DNA quant. (Viralload): Wert 1630 bei einem Normalwert von < 20.0". Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, jener Freund, der ihm seinerzeit zur Flucht verholfen hätte, sei am 26.05.2006 von einer militanten Gruppierung gekidnappt worden. Einer der Kidnapper habe dem Beschwerdeführer am Telefon mitgeteilt, er könnte nicht entkommen. Auch habe er im Zuge eines Telefonats mit seiner Tante am 10.10.2006 erfahren, dass der Freund des Vaters umgebracht worden wäre. Auf mehrmalige Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb er erst vier Jahre nach diesen Vorkommnissen einen neuerlichen Antrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er es für möglich gehalten habe, sein Problem erledige sich aufgrund der Friedensgespräche, zumal davon die Rede gewesen wäre, die Rebellen würden ihre Waffen niederlegen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ein bisschen Deutsch zu sprechen und im Winter für die Schneeräumung tätig gewesen zu sein. Er habe weder Verwandte in Österreich noch lebe er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Nigeria vorgelegt und auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Gegen Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer noch an, dass auch seine Tante am 15.03.2010 durch Mitglieder einer militanten Vereinigung getötet worden wäre, wovon er durch deren Sohn erfahren habe.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mittels mündlich verkündeten Bescheides aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mittels mündlich verkündeten Bescheides aufgehoben.

I.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2006, Zahl 251.052/0-IV/44/04, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.03.2006 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2006, Zahl 251.052/0-IV/44/04, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.03.2006 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretene Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich auf sein bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt und darauf aufgebaut. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Das Bundesasylamt hat auch zutreffend festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Krankheiten ergeben haben. Am Rande wird vom Asylgerichtshof zusätzlich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefund vom 28.10.2010 verwiesen, wonach die Werte des Genannten hinsichtlich der Hepatitis B-DNA zwar über dem Normalwert liegen, jedoch das Antigen Hepatitis B als negativ beschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat dazu auch selbst eingeräumt, dass seine Werte noch nicht den "kritischen" Punkt erreicht hätten und er auch nicht medikamentös behandelt würde. Das Vorliegen einer beim Beschwerdeführer bestehenden, lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, konnte somit nicht festgestellt werden.Das Bundesasylamt hat auch zutreffend festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Krankheiten ergeben haben. Am Rande wird vom Asylgerichtshof zusätzlich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefund vom 28.10.2010 verwiesen, wonach die Werte des Genannten hinsichtlich der Hepatitis B-DNA zwar über dem Normalwert liegen, jedoch das Antigen Hepatitis B als negativ beschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat dazu auch selbst eingeräumt, dass seine Werte noch nicht den "kritischen" Punkt erreicht hätten und er auch nicht medikamentös behandelt würde. Das Vorliegen einer beim Beschwerdeführer bestehenden, lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, konnte somit nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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