TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/14 A10 414999-1/2010

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 414.999-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX XXXX alias XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, GZ 10 05.670-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, GZ 10 05.670-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU, sei am XXXX in Marokko geboren, habe insgesamt vier Jahre lang die Schule besucht, danach als Hilfsarbeiter in der Autoindustrie gearbeitet und zuletzt in Casablanca gewohnt. In Marokko habe er noch seine Eltern und sieben Geschwister. Er habe Marokko am 16.06.2010 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei vor fünf Jahren im Zuge einer privaten Auseinandersetzung von XXXX und zwei weiteren Männern verletzt worden. XXXX sei der Bruder seiner Freundin gewesen und habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester XXXX befreundet sei. Der Beschwerdeführer habe dabei einen Stich in das Auge erlitten und trage seither ein Glasauge. Er sei damals im Krankenhaus in Casablanca verarztet worden. Es habe anschließend eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei jeder der Täter zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Nun habe er erfahren, dass diese Männer wieder entlassen worden seien und ihn umbringen wollten. Daher habe er sein Heimatland verlassen.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU, sei am römisch 40 in Marokko geboren, habe insgesamt vier Jahre lang die Schule besucht, danach als Hilfsarbeiter in der Autoindustrie gearbeitet und zuletzt in Casablanca gewohnt. In Marokko habe er noch seine Eltern und sieben Geschwister. Er habe Marokko am 16.06.2010 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei vor fünf Jahren im Zuge einer privaten Auseinandersetzung von römisch 40 und zwei weiteren Männern verletzt worden. römisch 40 sei der Bruder seiner Freundin gewesen und habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schwester römisch 40 befreundet sei. Der Beschwerdeführer habe dabei einen Stich in das Auge erlitten und trage seither ein Glasauge. Er sei damals im Krankenhaus in Casablanca verarztet worden. Es habe anschließend eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei jeder der Täter zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Nun habe er erfahren, dass diese Männer wieder entlassen worden seien und ihn umbringen wollten. Daher habe er sein Heimatland verlassen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.07.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, er habe von 1977 bis 1981 die Grundschule in Casablanca besucht. Von 1990 bis 2010 habe er als Hilfsarbeiter in der Autoindustrie in Casablanca gearbeitet. Er sei gesund und in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden, zuhause habe er eine Geburtsurkunde und er werde versuchen, sich diese schicken zu lassen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, es gebe seit fünf Jahren eine Auseinandersetzung mit dem Bruder seiner Freundin. Dieser habe den Beschwerdeführer geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht.

Das Bundesasylamt richtete am 06.07.2010 ein auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Italien und Deutschland.Das Bundesasylamt richtete am 06.07.2010 ein auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Italien und Deutschland.

Mit Schreiben vom 20.07.2010 teilten die deutschen Behörden mit, dass ein Fingerabdruckabgleich negativ verlaufen sei, und mit Schreiben vom 23.07.2010 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2006 unter dem Namen XXXX, sowie am 16.08.2006 und am 18.09.2007 unter dem Namen XXXX, erkennungsdienstlich behandelt worden sei.Mit Schreiben vom 20.07.2010 teilten die deutschen Behörden mit, dass ein Fingerabdruckabgleich negativ verlaufen sei, und mit Schreiben vom 23.07.2010 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2006 unter dem Namen römisch 40 , sowie am 16.08.2006 und am 18.09.2007 unter dem Namen römisch 40 , erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch auf den Vorhalt, dass er laut dem Antwortschreiben der italienischen Behörden dort registriert worden sei, an, dies sei nicht wahr, er komme aus Marokko. Nachdem der Beschwerdeführer an seine Mitwirkungspflicht und seine Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen, erinnert worden war, gab er an, er sei in Italien gewesen, aber zwischenzeitlich wieder heimgekehrt und dann wiedergekommen. Er habe Italien vor einem Jahr und einem Monat verlassen. Zurzeit könne er keine Beweismittel zu seiner Heimkehr vorweisen, aber er habe in Marokko seinen Personalausweis erneuern lassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesbezügliche Dokumente und Beweismittel unverzüglich vorzulegen. Er erklärte, dass er Marokko erneut am 13.06.2010 verlassen habe. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht, weil er nicht gewusst habe, dass es dort Asyl gebe.

Das Bundesasylamt richtete sodann am 29.07.2010 ein auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 30.07.2010 lehnte Italien die Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien zuletzt am 19.09.2007 festgestellt worden sei und den Behörden nach diesem Zeitpunkt keinerlei Informationen über den Verbleib des Beschwerdeführers vorliegen würden sowie dass dieser in Italien keinen Asylantrag gestellt habe.Das Bundesasylamt richtete sodann am 29.07.2010 ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 30.07.2010 lehnte Italien die Aufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien zuletzt am 19.09.2007 festgestellt worden sei und den Behörden nach diesem Zeitpunkt keinerlei Informationen über den Verbleib des Beschwerdeführers vorliegen würden sowie dass dieser in Italien keinen Asylantrag gestellt habe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, er leide an Asthma und benütze seit sieben Jahren einen Inhalator. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe bereits gesagt, dass er Probleme gehabt habe. Er sei vom Bruder seiner Freundin am Auge verletzt worden und habe später ein Glasauge bekommen. Der Täter sei verurteilt worden und habe dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erneut mit dem Tod gedroht. Der Bruder seiner Freundin komme aus einer mächtigen und reichen Familie und die Familie des Beschwerdeführers habe gegen ihn keine Chance. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals in seinem Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt zu haben. Er sei auch nie politisch aktiv, Mitglied einer politischen Partei oder in Haft gewesen. Es habe gegen ihn niemals ein Strafverfahren gegeben und es sei nie nach ihm gefahndet worden. Er habe sich wegen seines Problems an die Polizei gewandt, aber diese habe nichts getan. Im Fall seiner Rückkehr hätte er Angst, dass der Bruder seiner Freundin ihn umbringen würde, er könnte sich gegen ihn nicht schützen. Dem Beschwerdeführer wurden sodann Länderfeststellungen zu Marokko vorgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufwiesen, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in seinem Heimatland im Zuge einer Auseinandersetzung verletzt worden zu sein. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko einer Gefahr im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wäre. Es existierten auch keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr auch nicht mit staatlichen Sanktionen zu rechnen. Es könne weiters ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der in Marokko tätigen Behörden sei gegeben. Strafrechtliche Anzeigen würden aufgenommen und weiterverfolgt werden, das Sicherheitssystem sei funktionsfähig. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre Bindungen noch sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte in Österreich und es könne somit nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Marokko eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufwiesen, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in seinem Heimatland im Zuge einer Auseinandersetzung verletzt worden zu sein. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko einer Gefahr im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre. Es existierten auch keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr auch nicht mit staatlichen Sanktionen zu rechnen. Es könne weiters ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der in Marokko tätigen Behörden sei gegeben. Strafrechtliche Anzeigen würden aufgenommen und weiterverfolgt werden, das Sicherheitssystem sei funktionsfähig. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre Bindungen noch sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte in Österreich und es könne somit nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Marokko eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Marokko, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechtsorganisationen, zur Presse- und Meinungsfreiheit, zur Todesstrafe, zur Religion, zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Demnach sei in Marokko die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Im Übrigen seien zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen in Marokko tätig und sei trotz der bestehenden Armut keine derartige existenzielle Notlage feststellbar, welche den Schluss zuließe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es gebe keine Hinweise, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Marokko staatlichen Repressionen ausgesetzt wären. Marokko verfüge über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe im gegenständlichen Verfahren die ihm in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht und es lägen auch keine der in der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A der GFK sei. Zumindest hätte ihm die Behörde subsidiären Schutz einräumen müssen. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung nicht ausreichend nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend angeleitet, ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen und den Umständen seiner Flucht zu machen. Ebenso wenig sei eine exakte Abwägung seiner Angaben ersichtlich, es seien keine konkreten Ausführungen betreffend das Fluchtvorbringen gemacht worden. Das Ermittlungsverfahren sei weder ordnungsgemäß noch vollständig durchgeführt worden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden sich auf allgemeine Informationen beschränken. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprächen und er keinen wirksamen Schutz erlangen könne. Er beantrage daher zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden Gründe bestehen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe im gegenständlichen Verfahren die ihm in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht und es lägen auch keine der in der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A der GFK sei. Zumindest hätte ihm die Behörde subsidiären Schutz einräumen müssen. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung nicht ausreichend nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend angeleitet, ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen und den Umständen seiner Flucht zu machen. Ebenso wenig sei eine exakte Abwägung seiner Angaben ersichtlich, es seien keine konkreten Ausführungen betreffend das Fluchtvorbringen gemacht worden. Das Ermittlungsverfahren sei weder ordnungsgemäß noch vollständig durchgeführt worden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden sich auf allgemeine Informationen beschränken. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprächen und er keinen wirksamen Schutz erlangen könne. Er beantrage daher zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden Gründe bestehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Marokko. Er stammt aus Casablanca, besuchte dort von 1977 bis 1981 die Grundschule und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter in der Autoindustrie. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung durch eine Privatperson, nämlich den Bruder seiner Freundin, welcher gegen diese Beziehung gewesen sei, doch fehlt diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl eine hinreichende Glaubwürdigkeit als auch die Asylrelevanz.

Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn des Gesetzes nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu dazutun. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass der Bruder seiner Freundin gegen diese Freundschaft gewesen sei, deswegen sei es zu einer Auseinendersetzung gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer ein Auge verloren habe. Weiters brachte er vor, dass der Mann, der ihn verletzt habe, im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach Verbüßung seiner Haft sei dieser entlassen worden und wolle nun den Beschwerdeführer umbringen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nun schon deshalb als unglaubwürdig, weil dieser bei seiner Einvernahme am 02.07.2010 behauptete, er habe vor seiner Flucht aus Marokko von 1990 bis 2010 als Hilfsarbeiter in der Autoindustrie in Casablanca gearbeitet. Laut Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer aber in den Jahren 2006 und 2007 in Italien mehrmals unter verschiedenen Namen erkennungsdienstlich behandelt, was er auf einen entsprechenden Vorhalt bei der folgenden Einvernahme am 28.07.2010 zuerst bestritt und dann doch eingestehen musste.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von den staatlichen Sicherheitsorganen keinen Schutz erwarte könne, wurde bereits durch seine eigenen Angaben widerlegt, wonach die Behörden tatsächlich sofort tätig wurden und der Angreifer zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bezieht sich ausschließlich auf Privatpersonen und es stand und steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, sich an die marokkanischen Sicherheitskräfte mit der Bitte um Schutz zu wenden, was er nach seinem eigenen Vorbringen auch bereits mit Erfolg tat. Den Feststellungen zur ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden in Marokko trat die Beschwerde nicht substanziiert entgegen.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nachgekommen sei und den Beschwerdeführer nicht ausreichend angeleitet habe, ergänzende Angaben zu seinen Fluchtgründen und den Umständen seiner Flucht zu machen, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt im Gegenteil durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zu Marokko heran und führte schließlich eine mängelfreie Beweiswürdigung durch.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Marokko die wirtschaftliche Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über vier Jahre Schulbildung sowie über Berufserfahrung in Marokko, sodass er in seiner Heimat zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er besuchte in Österreich weder Ausbildungen noch nahm er in besonderer Weise am sozialen Leben teil. In Marokko leben noch seine Eltern und sieben Geschwister.

Zur Lage in Marokko wird festgestellt:

Marokko ist nach der Verfassung von 1972 (mit Änderungen 1992 und 1996) eine konstitutionelle Monarchie mit sehr starker Stellung des Königs, der das politische und in weiten Teilen auch wirtschaftliche System beherrscht. Der Islam ist Staatsreligion. König Mohammed VI. verkörpert einen grundsätzlich reformoffenen Regierungsstil, hat aber auf keines der Vorrechte seines Vaters verzichtet. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine umfassenden exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Der innenpolitische Stil des Königs hat sich auch durch Initiativen bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau manifestiert.Marokko ist nach der Verfassung von 1972 (mit Änderungen 1992 und 1996) eine konstitutionelle Monarchie mit sehr starker Stellung des Königs, der das politische und in weiten Teilen auch wirtschaftliche System beherrscht. Der Islam ist Staatsreligion. König Mohammed römisch sechs. verkörpert einen grundsätzlich reformoffenen Regierungsstil, hat aber auf keines der Vorrechte seines Vaters verzichtet. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine umfassenden exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Der innenpolitische Stil des Königs hat sich auch durch Initiativen bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau manifestiert.

Das Gesetz sieht das Recht auf einen fairen Prozess für alle Bürger vor, nach Berichten von NGOs wurde dieses Recht nicht immer gewahrt. Angeklagte haben üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ihren Prozess, dies kann auf richterliche Anordnung bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Die zivilen Behörden wahrten generell eine effektive Kontrolle über den Sicherheitsapparat. Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem. Bei der "DGSN" (Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergangsposten. Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und in speziellen Aktionen die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung.

In den letzten Jahren ist Marokko auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheitsrechte, der Meinungs- und Pressefreiheit und bei der Aufarbeitung vergangenen Unrechts insgesamt vorangekommen, bleibt allerdings vor Rückschlägen stetig bedroht. Die Menschenrechte sind heute besser als zuvor in der politischen Wirklichkeit Marokkos verankert. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen, vor allem in regierungskritischen Zeitungen, ist die Sensibilität der Öffentlichkeit gewachsen.

Der Islam ist in Marokko Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert. Im ganzen Land sind katholische Orden karitativ tätig. Die Aktivitäten in Moscheen und Schulen werden von Regierung und Sicherheitsdiensten überwacht.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet. Die Landflucht, vor allem in die Elendsviertel der großen Städte, ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig.

Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budgetrestriktionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine weiteren Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die Regierung diese im Gebiet der Westsahara massiv ein. Das Innenministerium schränkte die Möglichkeiten von Staatsbediensteten, unter anderem von Lehrern und Militärpersonal, ein, ins Ausland zu reisen. Diese müssen bei ihrem zuständigen Ministerium um Bewilligung ansuchen.

Die Stellung eines Asylantrages wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dem Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen der Stellung eines Asylantrages oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenden Vorbringens erfolgt wäre.

Die Feststellungen zur Lage in Marokko stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte, die auch in ihrer aktualisierten Fassung das gezeichnete Bild bestätigen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 09.10.2009; United States Department of State, Morocco. Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009; United States Department of State, Report on International Religious Freedom 2008 - Morocco, 19.09.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Marokko - Wirtschaft, Stand November 2009; Auswärtiges Amt Berlin: Marokko - Innenpolitik, Stand November 2009; Human Rights Watch: World Report 2009: Morocco, Western Sahara - Events of 2009, 20.01.2010.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Doch auch bei Zutreffen der Bedrohung durch den Bruder seiner Freundin bestünde kein Zusammenhang mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe. Außerdem wäre nach den Länderfeststellungen von einem wirksamen Schutz durch die marokkanischen Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen.Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Doch auch bei Zutreffen der Bedrohung durch den Bruder seiner Freundin bestünde kein Zusammenhang mit einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe. Außerdem wäre nach den Länderfeststellungen von einem wirksamen Schutz durch die marokkanischen Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Marokko weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist. Selbst im Fall einer Bedrohung durch Privatpersonen ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) und des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) und des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Marokko, reiste erst im Juni 2010 illegal nach Österreich ein und stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall ist aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich kein Hinweis ersichtlich, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Im vorliegenden Fall ist aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich kein Hinweis ersichtlich, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer brachte nämlich im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 keine Verfolgungsgründe vor, sondern behauptete lediglich eine Bedrohung durch eine Privatperson, die keinen Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen gemäß Art. 10 Statusrichtlinie aufweist und gegen die ihm nach eigenen Angaben der Schutz der Sicherheits- und Justizbehörden in Marokko zuteil wurde. Aus den Länderfeststellungen zu Marokko und aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einem relevanten Risiko der Verletzung in seinen Menschenrechten ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer brachte nämlich im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 keine Verfolgungsgründe vor, sondern behauptete lediglich eine Bedrohung durch eine Privatperson, die keinen Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen gemäß Artikel 10, Statusrichtlinie aufweist und gegen die ihm nach eigenen Angaben der Schutz der Sicherheits- und Justizbehörden in Marokko zuteil wurde. Aus den Länderfeststellungen zu Marokko und aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einem relevanten Risiko der Verletzung in seinen Menschenrechten ausgesetzt wäre.

Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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