TE AsylGH Beschluss 2010/12/15 D12 301796-4/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D12 301796-4/2010/4E

D12 301796-5/2010/2E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, FZ. 09 13.095-BAG und 15.06.2010, FZ. 09 13.095/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, FZ. 09 13.095-BAG und 15.06.2010, FZ. 09 13.095/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Absatz 4 AVG 1991, BGBl I Nr. 87/2008 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 10.04.2006 mit ihrem Ehemann und 4 Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, da laut deren Angaben der Mann in der Heimat verfolgt wurde und auch die BF persönlich von russischen Soldaten bedroht wurde.

Mit Bescheid vom 03.05.2006, FZ. 06 03.998-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 03.05.2006, FZ. 06 03.998-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen für zulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 19.05.2006 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auch die aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2006, wurde diese Berufung gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 19.05.2006 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auch die aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.09.2006, wurde diese Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

Am 30.11.2006 brachten die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Am 1.12.2006 wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 3.4.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Am XXXX wurde der Sohn XXXX in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn römisch 40 in Österreich geboren.

Am 06.05.2008 wurde - aus dem Stande der Schubhaft - neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid vom 07.06.2008, FZ. 08 04.041-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 07.06.2008, FZ. 08 04.041-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Asylantrages für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen für zulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 25.06.2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auch die aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, Zl. S7 301.796-3/2008/2E, wurde diese Berufung/Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 25.06.2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auch die aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008, Zl. S7 301.796-3/2008/2E, wurde diese Berufung/Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.

Am 05.08.2008 wurde der Ehemann "XXXX, im Rahmen des Dublin II Verfahrens nach Polen überstellt.Am 05.08.2008 wurde der Ehemann "XXXX, im Rahmen des Dublin römisch zwei Verfahrens nach Polen überstellt.

Am 01.04.2009 wurde neuerlich (nunmehr der dritte) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 1.9.2009 entschied die EAST Ost gem. § 68 Abs 1 AVG sowie gem. § 10 Abs 1 AsylG.Am 1.9.2009 entschied die EAST Ost gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG.

Am 22.9.2009 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Am 21.10.2009 stellten die BF in der Schubhaft neuerlich (nunmehr der vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.04.2010, FZ. 09 13.095-BAG, wurde der Antrag vom 21.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 19.04.2010, FZ. 09 13.095-BAG, wurde der Antrag vom 21.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Laut Rückschein wurde der Bescheid mit der Zustellverfügung "Mag. Klaric, Verein Ute Bock in Vertretung der XXXX, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" am 05.05.2010 Zustellversuch, Beginn der Abholfrist mit 06.05.2010 beim Postamt 1025, hinterlegt.Laut Rückschein wurde der Bescheid mit der Zustellverfügung "Mag. Klaric, Verein Ute Bock in Vertretung der römisch 40 , Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" am 05.05.2010 Zustellversuch, Beginn der Abholfrist mit 06.05.2010 beim Postamt 1025, hinterlegt.

Mit Schriftsatz ohne Datum, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.06.2010 zugegangen, begehrte die Beschwerdeführerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung der Beschwerde) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie am 31.05.2010 einen Brief der BH XXXX - mit der Information zur umgehenden Verpflichtung zur Ausreise wegen ihres rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - erhalten habe. Sie habe jedoch nie einen solch abschlägigen Bescheid erhalten. Gleichzeitig wurde eine Vertretungsvollmacht des Vereins "Purple Sheep", Gr. Sperlg. 18, 1020 Wien, für "XXXX" übermittelt. Ausgestellt wurde diese Vollmacht mit 29.05.2010. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht.Mit Schriftsatz ohne Datum, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.06.2010 zugegangen, begehrte die Beschwerdeführerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung der Beschwerde) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie am 31.05.2010 einen Brief der BH römisch 40 - mit der Information zur umgehenden Verpflichtung zur Ausreise wegen ihres rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - erhalten habe. Sie habe jedoch nie einen solch abschlägigen Bescheid erhalten. Gleichzeitig wurde eine Vertretungsvollmacht des Vereins "Purple Sheep", Gr. Sperlg. 18, 1020 Wien, für "XXXX" übermittelt. Ausgestellt wurde diese Vollmacht mit 29.05.2010. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 09 13.095/1-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches die Beschwerdeführerin oder ihren Vertreter an einer fristgerechten Erbringung der Beschwerde gehindert hätte.

Begründet wurde dies wie folgt:

"Im vorliegenden Verfahren muss mangels anderer Vollmacht davon ausgegangen werden, dass gerade nicht der Verein Ute Bock als Vertreter auftritt, sondern dass die niederschriftlich, am 21.10.2009 an Mag. Klaric erteilte Vollmacht inklusive Zustellvollmacht, anzuwenden ist.

Am 13.1.2010 gab Frau Mag. Klaric, auf Grund der Ladung an Sie für den 14.1.2010, telefonisch nochmals ihr Vertretungsverhältnis bekannt. Mag. Klaric wurde auch aufgefordert eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Trotz telefonischer Urgenz am 27.1.2010 und schriftlicher Urgenz am 5.3.2010 wurde seitens Mag. Klaric nicht reagiert. Am 5.3.2010 wurde der Ladungsbescheid für den 14.4.2010 nachweislich (Sendebericht) an den Verein "Ute Bock z.Hd. Mag.Klaric" übermittelt. Im Ladungsbescheid wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Behörde, auf Grund ausreichender Aktenlage auch ohne weitere Anhörung, bei Nichterscheinen erfolgen wird. Ihr Vertreter hatte somit schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom bevorstehenden Abschluss des Verfahrens.

Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Mag. Klaric oder das Nichtbestehen einer Zustellvollmacht, haben weder Sie noch Ihr bevollmächtigter Vertreter der entscheidenden Behörde mitgeteilt.

Der nunmehr ergangene Bescheid wurde am 6.5.2010 im PA 1025 ordnungsgemäß hinterlegt und nicht behoben. Die Hinterlegung gilt als Zustellung. Bereits im vorangegangenen Verfahren, dass gem. § 68/1 AVG abgeschlossen wurde, wurde der an "Verein Ute Bock, Karin Klaric" adressierte Bescheid hinterlegt und nicht behoben.Der nunmehr ergangene Bescheid wurde am 6.5.2010 im PA 1025 ordnungsgemäß hinterlegt und nicht behoben. Die Hinterlegung gilt als Zustellung. Bereits im vorangegangenen Verfahren, dass gem. Paragraph 68 /, eins, AVG abgeschlossen wurde, wurde der an "Verein Ute Bock, Karin Klaric" adressierte Bescheid hinterlegt und nicht behoben.

Die nunmehr vorgelegte Vollmacht des Vereines "Purple Sheep" Obfrau Karin Klaric wurde am 29.5.2010 von Ihnen unterzeichnet und offensichtlich am 29.5.2010 dem Verein Ute Bock (Faxkennung) übermittelt. Bei der Übermittlung via Fax an das Bundesasylamt Graz vom 4.6.2010 lautet die Faxkennung ebenfalls auf den Namen Ute Bock. Es ist daher davon auszugehen, dass Mag. Klaric als Vertreter des Vereines "Ute Bock" und als Obfrau des Vereines "Purple Sheep" vom Ausgang des Verfahrens Kenntnis haben musste."

Dagegen hat die Beschwerdeführerin vertreten durch den Verein Purple Sheep", Große Sperlgasse 18, 1020 Wien, Beschwerde erhoben, diese wurde am 02.07.2010 an das BAG per Mail übermittelt.

Begründet wurde diese wie folgt:

Tatsächlich sei es richtig, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in dem Verfahren immer Fr. Karin Klaric gewesen sei, welche im Verein Ute Bock als Rechtsberaterin tätig war. Tatsächlich sei diese zum Zeitpunkt der Zustellung an den Verein nicht mehr bei diesem Verein angestellt gewesen und konnte somit keinen Bescheid der Beschwerdeführerin dort entgegennehmen.

Es sei ein Fehler des Vereins Ute Bock gewesen, die Behörde nicht darauf hinzuweisen, dass Fr. Klaric nicht mehr unter dieser Anschrift erreichbar gewesen sei, allerdings könne dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gerechnet werden.

Wenn ein Telefax im Verein Ute Bock also angenommen worden sei, wird durch das Telefax zwar eine Sendebestätigung ausgestellt, bedeute aber nicht, dass der Empfänger diesen Bescheid letztendlich auch zugestellt bekomme.

Was nunmehr die Faxnummer betreffe, unter welcher der Verein "Purple Sheep" vorübergehend erreichbar war bzw. Seine Faxe versendet hat, sei zu sagen, dass nach Gründung es einige Zeit dauerte, bis die Möglichkeit bestand, eigene Telefone - und Faxleitungen zu installieren.

Aufgrund der örtlichen Nähe des Vereins "Ute Bock" wurde MitarbeiterInnen des Vereins "Purple Sheep" erlaubt, bis zur Betriebsaufnahme der eigenen Faxleitung von dort Faxe weg zu schicken und solche Faxe dort zu erhalten.

Aufgrund des Umstandes, dass aber nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin im Verein "Purple Sheep" Frau Klaric nun von mehreren Fällen weiß, in denen Post an Sie nicht vom Verein "Ute Bock" ordnungsgemäß als unzustellbar retourniert wurde bzw. Faxe an den Verein "Purple Sheep" nicht weitergeleitet wurden - sicherlich ohne Absicht - werden nunmehr keine Schriftstücke mehr von einem anderen Verein weggefaxt sondern per Post übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).

Vorerst ist die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 19.04.2010 zu überprüfen.

Wie das Bundesasylamt selbst angibt war der erste Zustellversuch vom 27.04.2010 ungültig, da die Zustellverfügung an den Verein "UTE BOCK" lautete. Wie die Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angibt sei sie als Privatperson Karin KLARIC tätig geworden, welche im Verein UTE Bock als Rechtsberaterin tätig war. Offensichtlich wollte Fr. Karin KLARIC diese Beschwerdeführer in ihren später gegründeten Verein "Purple Sheep", Große Sperlgasse 18, 1020 Wien überführen, was mit der vorgelegten Vollmacht vom 29.05.2010 auch geschehen ist.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Da sowohl das Bundesasylamt selbst als auch Fr. Karin KLARIC von der Ungültigkeit der ersten Zustellung ausgehen, war die Rechtmäßigkeit dieser nicht mehr zu prüfen.

Es bleibt zu prüfen, ob der zweite Zustellversuch, bei welchem der Bescheid am 05.05.2010 im PA 1025 hinterlegt und nicht behoben wurde, rechtmäßig war.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist eine Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz.

Das Bundesasylamt hat nicht an der Wohnadresse der gewillkürten Vertreterin, sondern an deren Arbeitsplatz zugestellt. Zu prüfen bleibt ob das Bundesasylamt zu Recht vom Vorhandensein eines Arbeitsplatzes für Fr. Karin KLARIC an der Hinterlegungsadresse ausging.

Laut dem angeforderten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung war Fr. Karin KLARIC - welche als Privatperson eine Zustellungsvollmacht für die Beschwerdeführerin hatte - im Zeitraum von 01.05.2009 bis 30.04.2010 beim Verein "Wohn und Integrationsprojekt Ute BOCK" angestellt. Im Zeitraum von 01.05.2010 bis 04.06.2010 ist "Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung" eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass das faktische Vorliegen eines Arbeitsplatzes nur mehr bis 30.04.2010 gegeben war. Der Bescheid wurde zwar am 19.04.2010 erstellt, die Hinterlegung des Bescheides gemäß § 17 ZustG am 05.05.2010, am PA 1025 konnte daher keine Zustellwirkung auslösen, da keine Abgabestelle mehr vorlag.Laut dem angeforderten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung war Fr. Karin KLARIC - welche als Privatperson eine Zustellungsvollmacht für die Beschwerdeführerin hatte - im Zeitraum von 01.05.2009 bis 30.04.2010 beim Verein "Wohn und Integrationsprojekt Ute BOCK" angestellt. Im Zeitraum von 01.05.2010 bis 04.06.2010 ist "Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung" eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass das faktische Vorliegen eines Arbeitsplatzes nur mehr bis 30.04.2010 gegeben war. Der Bescheid wurde zwar am 19.04.2010 erstellt, die Hinterlegung des Bescheides gemäß Paragraph 17, ZustG am 05.05.2010, am PA 1025 konnte daher keine Zustellwirkung auslösen, da keine Abgabestelle mehr vorlag.

Laut Gewerberegisterauszug wurde zwar der Verein "Purple Sheep" (Obfrau Fr. Karin KLARIC) am 29.03.2010 gegründet, die Vertretungsvollmacht für diesen Verein wurde jedoch erst am 29.05.2010 erteilt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 13.195-BAG, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden. Demzufolge war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unzulässig.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 13.195-BAG, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden. Demzufolge war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) unzulässig.

Für eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG gibt es keine Anhaltspunkte. Die BF hat erst am 31.05.2010 einen Brief der BH XXXX - mit der Information zur umgehenden Verpflichtung zur Ausreise wegen ihres rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - erhalten.Für eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG gibt es keine Anhaltspunkte. Die BF hat erst am 31.05.2010 einen Brief der BH römisch 40 - mit der Information zur umgehenden Verpflichtung zur Ausreise wegen ihres rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - erhalten.

Die Beschwerden richten sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und sind sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).Die Beschwerden richten sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und sind sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit vergleiche VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).

Wie bereits ausgeführt setzt die Erhebung einer Berufung/Beschwerde nach §§ 63ff AVG jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Wie bereits ausgeführt setzt die Erhebung einer Berufung/Beschwerde nach Paragraphen 63 f, f, AVG jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerden erweisen sich aus diesem Grund als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen waren (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 536) und es ist von einer Anhängigkeit des Asylverfahrens in erster Instanz auszugehen. Auf die Problematik der Ladungen im anhängigen Verfahren konnte, da nicht verfahrensrelevant nicht eingegangen werden. Da das Bundesasylamt aber selbst annimmt, dass die Zustellung des Bescheides an den Verein "UTE BOCK" unzulässig war, wird es sich auch bei Ladungen so ergeben.Die Beschwerden erweisen sich aus diesem Grund als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen waren vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 536) und es ist von einer Anhängigkeit des Asylverfahrens in erster Instanz auszugehen. Auf die Problematik der Ladungen im anhängigen Verfahren konnte, da nicht verfahrensrelevant nicht eingegangen werden. Da das Bundesasylamt aber selbst annimmt, dass die Zustellung des Bescheides an den Verein "UTE BOCK" unzulässig war, wird es sich auch bei Ladungen so ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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