TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/16 E7 266962-0/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E7 266.962-0/2008-20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 11.11.2010 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung vom 11.11.2010 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2005 per Telefax eines zugleich benannten Zustellungsbevollmächtigten einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, FZ. 05 11.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab, erklärte in Spruchpunkt II seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei aus.2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, FZ. 05 11.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab, erklärte in Spruchpunkt römisch zwei seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei aus.

Dieser Bescheid wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.12.2005 rechtskonform zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2005, übermittelt per Telefax durch den Zustellungsbevollmächtigten des BF am 27.12.2005, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

4. Am 21.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat als vormalige Berufungsbehörde in Anwesenheit des BF eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Die Verhandlung wurde in der Folge vertagt.

5. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.

6. Diese beraumte für 07.10.2010 eine Beschwerdeverhandlung in der Sache des BF an. Die gg. Ladung wurde dem Zustellbevollmächtigten des BF per Telefax vom 29.07.2010 nachweislich übermittelt.

Mit Telefax vom 04.10.2010 übermittelte der BF im Wege seines Zustellbevollmächtigten eine Bestätigung seiner Hausärztin darüber, dass er bei ihr in Behandlung stehe und beginnend mit 04.10. bis voraussichtlich 14.10.2010 arbeitsunfähig sei. Nach Aufforderung durch das Gericht bekannt zu geben, woraus genau die Verhandlungsunfähigkeit des BF resultierte, reichte der BF eine weitere ärztliche Bestätigung nach, der sich die Diagnose "febriler Infekt" entnehmen ließ.

7. Mit 12.10.2010 wurde der BF neuerlich nachweislich per Telefax an seinen Zustellbevollmächtigten zu einer Beschwerdeverhandlung für den 11.11.2010 geladen. Die Zustellung auch dieser zweiten Ladung wurde durch im Akt einliegenden Sendebericht bestätigt.

8. Am 11.11.2010 wurde die Beschwerdeverhandlung in der Sache des BF durchgeführt. Der BF selbst erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung, sein Zustellbevollmächtigter war allerdings anwesend, weil dieser in der (zuvor getrennt durchgeführten) Beschwerdeverhandlung der (mittlerweile geschiedenen) Gattin des BF am Vormittag desselben Tages als deren Vertreter anwesend war und offenkundig auch als Vertreter des BF in dessen Verhandlung aufzutreten beabsichtigte.

Nachdem nach Aufruf der Sache 30 Minuten zugewartet worden und der BF auch in diesem Zeitraum nicht erschienen war, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt. Verlesen wurde der gg. Verfahrensakt und wurden ergänzend aktuelle länderkundliche Informationen zur Türkei als weitere Beweismittel in das Beweisverfahren eingeführt, anschließend wurde dieses geschlossen.

9. Mit Telefax des BF im Wege seines Zustellbevollmächtigten vom 24.11.2010 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung.9. Mit Telefax des BF im Wege seines Zustellbevollmächtigten vom 24.11.2010 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Beschwerdeverhandlung.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass zwar die erste Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 07.10.2010 an den BF bei seinem Zustellbevollmächtigten mit Telefax vom "20.07.2010" eingelangt sei, die zweite Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 11.11.2010 an den BF jedoch nie bei seinem Zustellbevollmächtigten eingelangt sei. Als Erklärung dafür wurde lediglich angeführt, dass "eventuell ein technischer Fehler oder die Tatsache, dass es sich um ein bereits 5 Jahre altes Faxgerät handelt, verantwortlich seien". Als Beweis wurde die Einvernahme namentlich genannter Mitarbeiter jenes Vereins, der als Zustelladresse des BF fungiert, angeboten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Nachdem der BF den Asylantrag am 03.08.2005 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 16.12.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), zu führen.Nachdem der BF den Asylantrag am 03.08.2005 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 16.12.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), zu führen.

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

2.3. Angesichts dessen, dass der Zustellbevollmächtigte des BF zum Verhandlungstermin am 11.11.2010 erschienen war um in der gg. Verhandlung auch als Vertreter des BF in derselben aufzutreten und der BF im Gefolge derselben - offenkundig im Weiteren vom Zustellbevollmächtigten vom Geschehen am 11.11.2010, nämlich der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des BF, in Kenntnis gesetzt - den gg. Antrag einbrachte, hat das Gericht vom Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Geschehen am 11.11.2010 auf Seiten des BF auszugehen. Selbst wenn man dafür (frühestens) den 11.11.2010 ansetzt, stellt sich jedenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2010, einlangend an diesem Tag beim AsylGH, als fristgerecht gemäß § 71 Abs. 2 AVG dar.2.3. Angesichts dessen, dass der Zustellbevollmächtigte des BF zum Verhandlungstermin am 11.11.2010 erschienen war um in der gg. Verhandlung auch als Vertreter des BF in derselben aufzutreten und der BF im Gefolge derselben - offenkundig im Weiteren vom Zustellbevollmächtigten vom Geschehen am 11.11.2010, nämlich der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des BF, in Kenntnis gesetzt - den gg. Antrag einbrachte, hat das Gericht vom Wegfall des Hindernisses im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Geschehen am 11.11.2010 auf Seiten des BF auszugehen. Selbst wenn man dafür (frühestens) den 11.11.2010 ansetzt, stellt sich jedenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2010, einlangend an diesem Tag beim AsylGH, als fristgerecht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG dar.

2.4. Aus dem Vorbringen des BF zu den Wiedereinsetzungsgründen ließ sich jedoch aus folgenden Gründen nichts für ihn gewinnen.

Wie bereits oben erwähnt ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass die erste Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 07.10.2010 dem BF im Wege seines Zustellbevollmächtigten mit Telefax vom (hier richtig:) 29.07.2010 zugestellt wurde, was Letzterer persönlich vor dem AsylGH bestätigte und der BF in seinem Antrag bejahte. Auch die nachfolgenden schriftlichen Rechtfertigungen des BF im Hinblick auf seine Verhinderung bestätigen den Erhalt und die Kenntnis dieser Ladung.

In der Folge wurde dem BF - neuerlich im Wege seines Zustellbevollmächtigten - mit Telefax vom 12.10.2010 eine (weitere) Ladung für die Verhandlung am 11.11.2010 übermittelt, auch der Eingang dieser Faxsendung beim (nach wie vor bestehenden) Zustellbevollmächtigten ist durch den im Akt einliegenden Sendebericht aktenkundig. Eine neuerliche Bekanntgabe einer allfälligen Verhinderung an der Teilnahme an dieser Verhandlung erfolgte seitens des BF im Weiteren nicht.

Im gg. Antrag bestreitet nun der BF den Eingang dieser Ladung beim Zustellbevollmächtigten, zur Glaubhaftmachung dessen bringt er aber lediglich vor, dass dies "eventuell auf einen technischen Fehler oder das Alter des Faxgerätes" des Zustellbevollmächtigten zurückzuführen war.

Damit gelingt dem BF eine Glaubhaftmachung eines "unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hindernisses" iSd § 71 AVG nicht, zumal er bloß spekulativ in den Raum stellt, dass genau jenes Faxgerät, über welches nachweislich sowohl zuvor die erste Ladung zur Verhandlung erfolgreich zugestellt worden war als auch danach der gg. Antrag auf Wiedereinsetzung an den AsylGH übermittelt wurde, just zu jenem dazwischen liegenden Zeitpunkt, als die zweite Ladung zugestellt wurde, nicht funktioniert habe. Gegen diesen ohnehin nur spekulativ vorgetragenen Sachverhalt spricht aber nicht nur die Unplausibilität desselben angesichts der sonstigen erfolgreichen Zustellung bzw. Sendung über das gleiche Faxgerät, sondern insbesondere auch der im Akt einliegende Sendebericht, dem die erfolgreiche Zustellung der zweiten Ladung genau über dieses Faxgerät zu entnehmen ist. Sollte im Übrigen dieses Faxgerät tatsächlich so "fehlerhaft" sein, dass Sendungen damit gelegentlich nicht übertragen bzw. empfangen werden können, so träfe auch in diesem Fall den BF (unter Zurechnung des schuldhaften Verhaltens seines Zustellbevollmächtigten) der Vorwurf des über ein minderes Versehen hinausgehenden schuldhaften Verhaltens, das zur Verhinderung des BF geführt hätte, was aus Sicht des Gerichtes aber insofern obsolet ist, zumal dieses Faxgerät offenkundig funktionierte bzw. funktioniert.Damit gelingt dem BF eine Glaubhaftmachung eines "unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hindernisses" iSd Paragraph 71, AVG nicht, zumal er bloß spekulativ in den Raum stellt, dass genau jenes Faxgerät, über welches nachweislich sowohl zuvor die erste Ladung zur Verhandlung erfolgreich zugestellt worden war als auch danach der gg. Antrag auf Wiedereinsetzung an den AsylGH übermittelt wurde, just zu jenem dazwischen liegenden Zeitpunkt, als die zweite Ladung zugestellt wurde, nicht funktioniert habe. Gegen diesen ohnehin nur spekulativ vorgetragenen Sachverhalt spricht aber nicht nur die Unplausibilität desselben angesichts der sonstigen erfolgreichen Zustellung bzw. Sendung über das gleiche Faxgerät, sondern insbesondere auch der im Akt einliegende Sendebericht, dem die erfolgreiche Zustellung der zweiten Ladung genau über dieses Faxgerät zu entnehmen ist. Sollte im Übrigen dieses Faxgerät tatsächlich so "fehlerhaft" sein, dass Sendungen damit gelegentlich nicht übertragen bzw. empfangen werden können, so träfe auch in diesem Fall den BF (unter Zurechnung des schuldhaften Verhaltens seines Zustellbevollmächtigten) der Vorwurf des über ein minderes Versehen hinausgehenden schuldhaften Verhaltens, das zur Verhinderung des BF geführt hätte, was aus Sicht des Gerichtes aber insofern obsolet ist, zumal dieses Faxgerät offenkundig funktionierte bzw. funktioniert.

Aus Sicht des Gerichtes spricht weiters gegen die Behauptung des Nichteinlangens der zweiten Ladung beim Zustellbevollmächtigten dessen persönliche Anwesenheit zum Zeitpunkt der Verhandlung und insbesondere dessen Absicht den BF (wie auch unmittelbar zuvor dessen Gattin in deren abgesonderten Verfahren) in der Verhandlung zu vertreten und dafür im Verhandlungssaal auf das Eintreffen des BF zu warten. Dass er sich im Gegensatz dazu sowohl dem Gericht gegenüber als auch im gg. Antrag als ahnungslos die Ladungszustellung betreffend darstellte, vermochte das Gericht nicht zu beeindrucken.

Im Lichte dieser Erwägungen war somit für das Gericht nicht nur festzustellen, dass die Ladung zur Beschwerdeverhandlung für den 11.11.2010 dem BF im Wege seines Zustellbevollmächtigten korrekt zugestellt wurde, woraus folgt, dass sich der BF zumindest diesen Umstand im Rahmen des aufrechten Bevollmächtigungsverhältnisses zurechnen lassen muß, sollte er allenfalls nicht von seinem Vertreter über diesen Termin informiert worden sein (was er aber auch nicht behauptet hat), sondern war auch festzustellen, dass er eben nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der Verhandlungsteilnahme gehindert war.

Angesichts dieser schlüssigen Feststellungen sah sich das Gericht nicht dazu angehalten, den Zustellungsbevollmächtigten des BF oder seine Mitarbeiter dem entsprechenden Antrag folgend nochmals persönlich zum Sachverhalt zu befragen, für diese weitere Beweisaufnahme haben sich angesichts des vorliegenden Sachverhalts keine hinreichenden Gründe ergeben, denn hätte es über die bloße Behauptung des Nichteinlangens der Ladung und die Spekulation über ein mögliches Versagen des Faxgerätes ein weiteres konkretes Vorbringen gegeben, das noch weiter erörtert werden hätte müssen, so wäre dieses im gg. Antrag auf Wiedereinsetzung zumindest ansatzweise darzulegen gewesen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb der gg. Antrag abzuweisen war.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht glaubhaft machen, weshalb der gg. Antrag abzuweisen war.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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