Norm
AVG §63 Abs5Spruch
S9 416.803-1/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.652-EAST Ost, zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.652-EAST Ost, zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter des XXXX, und der noch minderjährigen XXXX. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern am 15.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter des römisch 40 , und der noch minderjährigen römisch 40 . Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern am 15.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihr Vater gab bei der am 15.10.2010 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er am 29.08.2009 gemeinsam mit seiner Frau Grosny verlassen hätte und über Brest mit dem Zug nach Polen gefahren wäre, wo sie die Polizei bei der Grenzkontrolle festgenommen hätte. Sie hätten daraufhin in Polen einen Asylantrag gestellt. In der Folge seien sie zuerst in Debak und später in einer privaten Unterkunft untergebracht worden, wo sie sich bis 14.10.2010 aufgehalten hätten.
Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil ein Freund in die Berge gegangen sei um zu kämpfen. Dieser habe ihn dann ersucht, ob er die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Verpflegung und Kleider unterstützen könnte. Davon hätten die russischen Behörden erfahren. In der Folge seien Kadyrovscy bei ihm erschienen und hätten ihn geschlagen und festgenommen. Er habe jedoch fliehen können und sei daraufhin mit seiner Frau nach Polen geflüchtet.
In Polen hätten sie einen negativen Bescheid erhalten. Wenn sie den zweiten negativen Bescheid bekommen, würden sie abgeschoben werden. Für seine in Polen geborene Tochter (die Beschwerdeführerin) würden dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten. Der Vater legte eine polnische Geburtsurkunde vor, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in Polen geboren wurde.In Polen hätten sie einen negativen Bescheid erhalten. Wenn sie den zweiten negativen Bescheid bekommen, würden sie abgeschoben werden. Für seine in Polen geborene Tochter (die Beschwerdeführerin) würden dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten. Der Vater legte eine polnische Geburtsurkunde vor, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 in Polen geboren wurde.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am 01.09.2009 in Lublin (POLEN) Asylanträge gestellt hatten.
3. Am 19.10.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens, welche noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde den Eltern der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.10.2010 ausgehändigt. Mit dem am 22.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.3. Am 19.10.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens, welche noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde den Eltern der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.10.2010 ausgehändigt. Mit dem am 22.10.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
4. Am 10.11.2010 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, EAST Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie weder in Österreich noch in Raum der EU weitere Verwandte hätten. In Polen hätten sie nicht bleiben können, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. Sonst hätten sie dort keine weiteren Probleme gehabt und auch entsprechende staatliche Unterstützung bekommen. Sie würden nach Polen zurückgehen, wenn sie dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel bekommen würden.
5. Mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.652-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit der verfahrensgegenständlichen Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, FZ. 10 09.652-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters hätten sich auch keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde, da mit Bescheiden des Bundesasylamt vom selben Tag auch die Asylanträge ihrer Eltern gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden seinen.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters hätten sich auch keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzen würde, da mit Bescheiden des Bundesasylamt vom selben Tag auch die Asylanträge ihrer Eltern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen worden seinen.
Der Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin, welche darin als deren gesetzliche Vertreterin bezeichnet wird, am 30.11.2010 nachweislich ausgefolgt.
6. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2010 fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass ihr selbst aufgrund ihrer Minderjährigkeit für das Asylverfahren ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 beigestellt worden sei. Im Asylverfahren betreffend ihre Tochter sei sie jedoch als deren gesetzliche Vertreterin behandelt worden. So sei ihr am 21.10.2010 die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend ihre Tochter ausgehändigt und bei ihrer Einvernahme am 10.11.2010 mitgeteilt worden, dass sie als gesetzliche Vertreterin auch Fragen betreffend ihre Tochter zu beantworten habe. Schließlich sei der Bescheid für ihre Tochter am 30.11.2010 ausschließlich ihr zugestellt worden. Da sie jedoch aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Verfahren selbst nicht voll handlungsfähig sei, hätte sie nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter herangezogen werden dürfen. Die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an sie sei daher unwirksam. Daher beantrage sie mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde.6. Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2010 fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass ihr selbst aufgrund ihrer Minderjährigkeit für das Asylverfahren ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 beigestellt worden sei. Im Asylverfahren betreffend ihre Tochter sei sie jedoch als deren gesetzliche Vertreterin behandelt worden. So sei ihr am 21.10.2010 die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend ihre Tochter ausgehändigt und bei ihrer Einvernahme am 10.11.2010 mitgeteilt worden, dass sie als gesetzliche Vertreterin auch Fragen betreffend ihre Tochter zu beantworten habe. Schließlich sei der Bescheid für ihre Tochter am 30.11.2010 ausschließlich ihr zugestellt worden. Da sie jedoch aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Verfahren selbst nicht voll handlungsfähig sei, hätte sie nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter herangezogen werden dürfen. Die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an sie sei daher unwirksam. Daher beantrage sie mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
§ 16 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 16, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4."(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
2. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist selbst noch minderjährig. Dementsprechend ist gemäß § 16 Abs. 3 AsylG 2005 der Rechtsberater bei der Erstaufnahmestelle der gesetzliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren. Gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin ist dagegen deren volljähriger Vater. Der minderjährigen Mutter kann diese Rolle keinesfalls zukommen, da sie noch nicht voll handlungsfähig ist und daher für die Vornahme von maßgeblichen Prozesshandlungen selbst noch eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Im gegenständlichen Asylverfahren hätten daher die Interessen der Beschwerdeführerin ausschließlich von ihrem Vater oder von einem von diesem allenfalls dazu bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen werden dürfen.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist selbst noch minderjährig. Dementsprechend ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 der Rechtsberater bei der Erstaufnahmestelle der gesetzliche Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren. Gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin ist dagegen deren volljähriger Vater. Der minderjährigen Mutter kann diese Rolle keinesfalls zukommen, da sie noch nicht voll handlungsfähig ist und daher für die Vornahme von maßgeblichen Prozesshandlungen selbst noch eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Im gegenständlichen Asylverfahren hätten daher die Interessen der Beschwerdeführerin ausschließlich von ihrem Vater oder von einem von diesem allenfalls dazu bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen werden dürfen.
Wie aber nun in der vorliegenden Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, hat das Bundesasylamt im Zuge des laufenden Verfahrens nicht den Vater sondern die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet. Die Übernahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend die Beschwerdeführerin wurde noch von beiden Elternteilen und dem Rechtsberater durch ihre Unterschrift bestätigt, wie sich der Asylgerichthof durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt versichert hat. In der darauf folgenden Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs wurde dagegen ausschließlich die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie auch Fragen betreffend die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin zu beantworten habe. Dagegen wurde der Vater der Beschwerdeführerin als deren eigentlicher gesetzlicher Vertreter bei seiner Einvernahme nicht aufgefordert, die rechtlichen Interessen seiner Tochter in deren Asylverfahren entsprechend zu vertreten.Wie aber nun in der vorliegenden Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, hat das Bundesasylamt im Zuge des laufenden Verfahrens nicht den Vater sondern die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet. Die Übernahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend die Beschwerdeführerin wurde noch von beiden Elternteilen und dem Rechtsberater durch ihre Unterschrift bestätigt, wie sich der Asylgerichthof durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt versichert hat. In der darauf folgenden Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs wurde dagegen ausschließlich die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie auch Fragen betreffend die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin zu beantworten habe. Dagegen wurde der Vater der Beschwerdeführerin als deren eigentlicher gesetzlicher Vertreter bei seiner Einvernahme nicht aufgefordert, die rechtlichen Interessen seiner Tochter in deren Asylverfahren entsprechend zu vertreten.
Und schließlich wurde auch die als Bescheid bezeichnete beschwerdegegenständliche Erledigung des Bundesasylamtes ausschließlich der Mutter der Beschwerdeführerin ausgefolgt. In den vorgelegten Unterlagen finden sich keine Hinweise darauf, das diese auch dem Vater der Beschwerdeführerin zugestellt oder auf anderem Wege faktisch zugekommen wäre. Demzufolge erweist sich Zustellung der Erledigung an die minderjährige Beschwerdeführerin als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur an ihren gesetzlichen Vertreter oder allenfalls an eine von diesem zur Vertretung bevollmächtigten Personen zugestellt hätte werden können.
Da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Zustellmangel bezüglich des "Bescheides" der Beschwerdeführerin durch tatsächliches Zukommen an ihren gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 9 ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, ist gegenüber der Beschwerdeführerin bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.Da auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Zustellmangel bezüglich des "Bescheides" der Beschwerdeführerin durch tatsächliches Zukommen an ihren gesetzlichen Vertreter im Sinne des Paragraph 9, ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, ist gegenüber der Beschwerdeführerin bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 5 AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe dazu insbesondere Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Teilband, RZ 46, sowie die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes: 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5, AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe dazu insbesondere Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Teilband, RZ 46, sowie die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes: 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098).
3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter entsprechender Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter entsprechend fortzusetzen.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter entsprechender Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter entsprechend fortzusetzen.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
27.01.2011