Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 308.679-1/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006, Zl. 05 22.415-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006, Zl. 05 22.415-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde von XXXX ,wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde von römisch 40 ,wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.
I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Sierra Leone zulässig ist.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Sierra Leone zulässig ist.
I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.4. Mit Schriftsatz vom 13.7.2009 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 45 Abs. 3 AVG aktuelle Länderfeststellungen zu Sierra Leone zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 13.7.2009 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktuelle Länderfeststellungen zu Sierra Leone zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer - vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx - äußerte sich mit Schriftsatz vom 31.7.2009, wobei der Genannte darin insbesondere Ausführungen zu seinem Leben in Österreich tätigte und im Zusammenhang mit der Lage in Sierra Leone ausführte, dass sein Überleben im Fall seiner Rückkehr aufgrund dort herrschender Armut und Unterversorgung nicht gesichert wäre. Unter einem beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.5. Am 6.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, die aufgrund der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft in den Räumlichkeiten des Landesgerichts für Strafsachen Wien stattfand. Bei dieser Verhandlung war auch der ausgewiesene Rechtsvertreter des MigrantInnenvereins St. Marx, Herr XXXX, anwesend.römisch eins.5. Am 6.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, die aufgrund der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft in den Räumlichkeiten des Landesgerichts für Strafsachen Wien stattfand. Bei dieser Verhandlung war auch der ausgewiesene Rechtsvertreter des MigrantInnenvereins St. Marx, Herr römisch 40 , anwesend.
I.6. Der Beschwerdeführer weigerte sich in der mündlichen Verhandlung zunächst, die Fragen der Verhandlungsleiterin zu beantworten und verwies wiederholt darauf, sich "nicht wohl zu fühlen" bzw. "mehr Zeit zu brauchen".römisch eins.6. Der Beschwerdeführer weigerte sich in der mündlichen Verhandlung zunächst, die Fragen der Verhandlungsleiterin zu beantworten und verwies wiederholt darauf, sich "nicht wohl zu fühlen" bzw. "mehr Zeit zu brauchen".
Eine daraufhin veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers durch den diensthabenden Anstaltsarzt ergab die Vernehmungsfähigkeit des Genannten. Nach einer rund zehn Minuten dauernden Beratung durch den anwesenden Rechtsvertreter entschloss sich der Beschwerdeführer sodann zur Mitwirkung am Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vom MigrantInnenverein St. Marx bekannt gegeben, dass das Beweisverfahren nunmehr geschlossen wäre und ihn die abschließende Entscheidung des Asylgerichtshofes in den nächsten Tagen bzw. Wochen schriftlich erreichen würde.
I.7. Mit Fax vom 8.12.2010, das seitens des MigrantInnenvereins St. Marx um 21 Uhr 13 an den Asylgerichtshof abgesetzt wurde und dort am 9.12.2010 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Flüchtlingsberater bzw. Rechtsberaters.römisch eins.7. Mit Fax vom 8.12.2010, das seitens des MigrantInnenvereins St. Marx um 21 Uhr 13 an den Asylgerichtshof abgesetzt wurde und dort am 9.12.2010 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Flüchtlingsberater bzw. Rechtsberaters.
Er verwies darauf, sich bereits beim Bundesasylamt gänzlich unverstanden gefühlt zu haben und auch beim Asylgerichtshof niemanden getroffen zu haben, der mit den Verhältnissen in seiner Heimat direkt vertraut wäre.
Für die weiteren notwendigen Schritte, für die Vorbereitung auf eine drohende negative Entscheidung sowie für die Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof benötige er die Hilfe eines Rechtsberaters.
Er führte abschließend aus, gegenwärtig ohne finanzielle Mittel zu sein und durch den MigrantInnenverein St. Marx aufgrund der Untersuchungshaft nicht rechtlich betreut werden zu können. Über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entscheidet der Asylgerichtshof unter Spruchpunkt II dieser Entscheidung (siehe S. 29 ff).Er führte abschließend aus, gegenwärtig ohne finanzielle Mittel zu sein und durch den MigrantInnenverein St. Marx aufgrund der Untersuchungshaft nicht rechtlich betreut werden zu können. Über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entscheidet der Asylgerichtshof unter Spruchpunkt römisch zwei dieser Entscheidung (siehe S. 29 ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Genannte reiste am 18.12.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch zwei.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Genannte reiste am 18.12.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
II.1.2. Am 27.12.2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Genannte an, in XXXX, Sierra Leone, geboren und aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise an diesem Ort gelebt zu haben. Er habe zuletzt als Landwirt gearbeitet, seine Mutter wäre bereits im Jahr 2000 verstorben, sein Vater im Jahr 2005. Befragt zu seiner Reiseroute führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er habe sich Ende Oktober nach Freetown begeben und sei von dort aus mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort aus habe er seine Reise mit einem PKW nach Österreich fortgesetzt und sei letztlich mit einem Zug nach Traiskirchen gelangt. Seine Reise sei von einem Mann namens XXXX organisiert worden, dem er dafür einen geerbten Diamanten überlassen habe.römisch zwei.1.2. Am 27.12.2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Genannte an, in römisch 40 , Sierra Leone, geboren und aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise an diesem Ort gelebt zu haben. Er habe zuletzt als Landwirt gearbeitet, seine Mutter wäre bereits im Jahr 2000 verstorben, sein Vater im Jahr 2005. Befragt zu seiner Reiseroute führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er habe sich Ende Oktober nach Freetown begeben und sei von dort aus mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort aus habe er seine Reise mit einem PKW nach Österreich fortgesetzt und sei letztlich mit einem Zug nach Traiskirchen gelangt. Seine Reise sei von einem Mann namens römisch 40 organisiert worden, dem er dafür einen geerbten Diamanten überlassen habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater als traditioneller Medizinmann für die Rebellen während des Krieges tätig gewesen sei, nachdem diese ihn nach anfänglicher Weigerung dazu gezwungen hätten. In dieser Funktion habe der Vater des Beschwerdeführers Rituale durchgeführt. Am Ende des Krieges seien die Bewohner von XXXX aufgrund der Aktivitäten des Vaters gegen die Familie des Beschwerdeführers gewesen. Drei Monate vor seiner Ausreise, d.h. ca im Juli 2005, sei der Vater des Beschwerdeführers schließlich von den aufgebrachten Dorfbewohnern ermordet und das Haus niedergebrannt worden. Ein Nachbar sei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekommen und habe den Genannten in seinem Haus versteckt gehalten. Dieser Mann sei auch für die Organisation der Ausreise des nunmehrigen Beschwerdeführers verantwortlich gewesen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Dorfbewohnern XXXX umgebracht zu werden. Über nähere Befragung seitens des Bundesasylamtes hielt der Genannte weiters fest, er habe während des Krieges im Jahr 2000 auch selbst für die Rebellen gekämpft, deshalb sei er auch von den Regierungsleuten bedroht worden.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater als traditioneller Medizinmann für die Rebellen während des Krieges tätig gewesen sei, nachdem diese ihn nach anfänglicher Weigerung dazu gezwungen hätten. In dieser Funktion habe der Vater des Beschwerdeführers Rituale durchgeführt. Am Ende des Krieges seien die Bewohner von römisch 40 aufgrund der Aktivitäten des Vaters gegen die Familie des Beschwerdeführers gewesen. Drei Monate vor seiner Ausreise, d.h. ca im Juli 2005, sei der Vater des Beschwerdeführers schließlich von den aufgebrachten Dorfbewohnern ermordet und das Haus niedergebrannt worden. Ein Nachbar sei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekommen und habe den Genannten in seinem Haus versteckt gehalten. Dieser Mann sei auch für die Organisation der Ausreise des nunmehrigen Beschwerdeführers verantwortlich gewesen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Dorfbewohnern römisch 40 umgebracht zu werden. Über nähere Befragung seitens des Bundesasylamtes hielt der Genannte weiters fest, er habe während des Krieges im Jahr 2000 auch selbst für die Rebellen gekämpft, deshalb sei er auch von den Regierungsleuten bedroht worden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und betonte, dass sein Vater während des Krieges ca sieben oder acht Jahre hindurch für die Rebellen Rituale durchgeführt hätte und deshalb von den Bewohnern XXXX umgebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer selbst sei es aber gelungen, zu entkommen. Befragt zu den konkreten Abläufen am Tag der Ermordung seines Vaters gab der Genannte zu Protokoll, dass ca. 70 bis 90 Leute aus XXXX an einem Morgen im Juli 2005, ausgerüstet mit Benzin, Messern und Macheten, zu ihren Haus, das sich im Zentrum des Ortes befunden habe, gekommen wären, und dieses gestürmt hätten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, durch ein Fenster zu entkommen. Er habe nicht selbst gesehen, dass sein Vater getötet worden wäre, sei aber aufgrund der Vorgehensweise der Eindringlinge davon ausgegangen. Bis Anfang November 2005 habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer dann beim Nachbarn in einem rund zehn Minuten entfernten Haus aufgehalten. Dass ihm die Flucht vor rund 90 bewaffneten Männern gelungen sei, wäre der Wille Gottes gewesen. Ergänzend verwies der Genannte auf seine Tätigkeit für die Rebellen der RUF, für die er während des Krieges kämpfen hätte müssen. Sein Problem sei also auch ein politisches.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und betonte, dass sein Vater während des Krieges ca sieben oder acht Jahre hindurch für die Rebellen Rituale durchgeführt hätte und deshalb von den Bewohnern römisch 40 umgebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer selbst sei es aber gelungen, zu entkommen. Befragt zu den konkreten Abläufen am Tag der Ermordung seines Vaters gab der Genannte zu Protokoll, dass ca. 70 bis 90 Leute aus römisch 40 an einem Morgen im Juli 2005, ausgerüstet mit Benzin, Messern und Macheten, zu ihren Haus, das sich im Zentrum des Ortes befunden habe, gekommen wären, und dieses gestürmt hätten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, durch ein Fenster zu entkommen. Er habe nicht selbst gesehen, dass sein Vater getötet worden wäre, sei aber aufgrund der Vorgehensweise der Eindringlinge davon ausgegangen. Bis Anfang November 2005 habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer dann beim Nachbarn in einem rund zehn Minuten entfernten Haus aufgehalten. Dass ihm die Flucht vor rund 90 bewaffneten Männern gelungen sei, wäre der Wille Gottes gewesen. Ergänzend verwies der Genannte auf seine Tätigkeit für die Rebellen der RUF, für die er während des Krieges kämpfen hätte müssen. Sein Problem sei also auch ein politisches.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht. Er betonte im Anschluss daran, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da man ihn dort in ein Gefängnis stecken würde. Außerdem sei ihm eine Rückkehr auch aufgrund der vielen Krankheiten, die es in Sierra Leone gäbe, nicht möglich.
II.1.3. Das Bundesasylamt wies mit dem bekämpften Bescheid den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig. Es verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch zwei.1.3. Das Bundesasylamt wies mit dem bekämpften Bescheid den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig. Es verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.
Zusammengefasst hielt das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und von Ungereimtheiten gekennzeichnet gewesen wären. So sei der Krieg bereits im Jahr 2002 beendet worden und wäre es daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie erst drei Jahre später bedroht worden sei. Zudem sei eine Flucht vor 90 Angreifern nicht vorstellbar. Weiters könne auch nicht festgestellt werden, dass seitens der Regierung für ehemalige Rebellen das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gefährdungspotenzial bestehe.
Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH und des EGMR und kam im Fall des nunmehrigen Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorlägen, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH und des EGMR und kam im Fall des nunmehrigen Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorlägen, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung stellte die belangte Behörde fest, dass beim Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen in Österreich erkennbar seien, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.Zur Zulässigkeit der Ausweisung stellte die belangte Behörde fest, dass beim Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen in Österreich erkennbar seien, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde.
II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und monierte im Wesentlichen die unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und monierte im Wesentlichen die unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
II.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.7.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch zwei.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.7.2009 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 31.7.2009 äußerte sich der vertretene Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich und betonte, seit April 2009 einen Werkvertrag mit der XXXX als Zeitungszusteller geschlossen zu haben und dadurch ein Einkommen in Höhe von ca. 388¿ zu erzielen. Er habe Deutschkurse absolviert, habe aber als de facto Analphabet einen langen und steinigen Weg vor sich. Weiters führte der Beschwerdeführer einen in Österreich anerkannten Flüchtling aus Gambia namentlich ins Treffen und betonte, dass ihn mit diesem eine enge Freundschaft verbinde und ihm dieser durch sein vorbildliches Verhalten ein gutes Beispiel gegeben habe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sierra Leone hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Überleben dort aufgrund der dort herrschenden Armut und Unterversorgung nicht gesichert wäre. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schriftsatz vom 31.7.2009 äußerte sich der vertretene Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich und betonte, seit April 2009 einen Werkvertrag mit der römisch 40 als Zeitungszusteller geschlossen zu haben und dadurch ein Einkommen in Höhe von ca. 388¿ zu erzielen. Er habe Deutschkurse absolviert, habe aber als de facto Analphabet einen langen und steinigen Weg vor sich. Weiters führte der Beschwerdeführer einen in Österreich anerkannten Flüchtling aus Gambia namentlich ins Treffen und betonte, dass ihn mit diesem eine enge Freundschaft verbinde und ihm dieser durch sein vorbildliches Verhalten ein gutes Beispiel gegeben habe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sierra Leone hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Überleben dort aufgrund der dort herrschenden Armut und Unterversorgung nicht gesichert wäre. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.2. Zur Lage in Sierra Leonerömisch zwei.2. Zur Lage in Sierra Leone
Aktuelle politische Entwicklung
Sierra Leone ist eine konstitutionelle Republik mit einem direkt gewählten Präsidenten. (1)
Seit Ende des elfjährigen Bürgerkrieges im Jahre 2002 ist eine Verbesserung der allgemeinen Lage in Sierra Leone sowie eine gewisse Stabilität des politischen Prozesses bemerkbar. Das Land hat aber nach wie vor einen großen Aufholbedarf in Hinblick auf die Respektierung essentieller Menschenrechte.
Im August und September 2007 fanden in Sierra Leone Präsidenten- und Parlamentswahlen statt, aus denen die Partei "All People's Congress" (APC) als überlegener Sieger hervorging. Die bis dahin regierende Partei "Sierra Leone People's Party" (SLPP) hat das Amt des Präsidenten sowie die Mehrheit der Sitze im Parlament verloren. Neuer Präsident Sierra Leones ist seit 17.09.2007 Ernest Bai Koroma.
Die Wahlen wurden generell als demokratischer Erfolg gewertet und als eindeutige Absage an die bisherige Regierung. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass es auch im Zuge dieser international als fair und unabhängig angesehenen Wahlen zu Ausschreitungen (wie insbesondere Straßenkämpfen, wahllose Sachbeschädigungen) zwischen den rivalisierenden Parteien gekommen ist. Polizei und Militär, die ehemals eher als von der Regierung abhängige Organe betrachtet wurden, agierten gegen die aufkeimende Gewalt professionell und gingen gegen die Aufständischen beider Seiten gleichermaßen streng vor. (2)
(1) U.S. Department of State, Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 von 11.03.2008. S. 1.
(www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100503.htm)
(2) Human Rights Watch, Country Summary, Sierra Leone von Jänner 2008. S.1; U.K. Home Office, Country of Origin Information Key Documents, Sierra Leone von 04.04.2008. S. 9.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die grundlegenden Rechte der einzelnen Bürger; dennoch kommt es in bestimmten Regionen Sierra Leones immer wieder zu groben Menschenrechtsverletzungen, speziell seitens der Sicherheitskräfte. Es wird von Vergewaltigungen und exzessiver Gewalt an Häftlingen berichtet. Minderjährige sind ebenfalls betroffen. Außerordentliche Festnahmen, ungerechtfertigte und überlange Haftstrafen stellen keine Seltenheit dar. (1)
Es gibt keine Berichte betreffend außergesetzliche Tötungen seitens der Regierung.
Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe sind per Gesetz verboten. Dennoch kommt es aber durch die Polizei und Sicherheitskräfte regelmäßig zu derartigen Praktiken. (2)
Das oft illegale und unprofessionelle Vorgehen der Polizei nahm auch trotz eines Commonwealth Trainingsprogramms, das zwischen 1998 und 2005 stattfand, keinen Abbruch. Interventionen seitens der britischen Regierung sowie der UNO blieben in dieser Hinsicht ebenfalls erfolglos.
Dennoch hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sierra Leone seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, speziell in den Bereichen Recht auf Leben, Diskriminierung sowie auch innerhalb der Justiz. Soziale Reformen wurden veranlasst, die sich im Speziellen mit den Themen Wiederaufbau und Friedensbildung beschäftigten. (1)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen sind mit geringfügigen Einschränkungen in Kooperation mit der der Regierung in Sierra Leone tätig. Einigen Menschenrechtsaktivisten - davon ausgenommen unter anderem Amnesty International - war es möglich, an Verfahren teilzuhaben und Gefängnisse aufzusuchen.
Die "National Human Rights Commission", die von der Regierung im letzten Jahr (2007) eingerichtet wurde, agiert größtenteils unabhängig und uneingeschränkt, wenn auch Regierungsbeamte beauftragt wurden, die Kommission in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Das im Parlament vertretene "Human Rights Commitee" übernimmt den größten und aktivsten Teil des Schutzes essentieller Rechte der Bürger und wird sowohl von der Regierung als auch von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt. (2)
(1) UK Home Office. S. 10f; UNHCR, Applicability of Ceased Circumstances Cessation Clauses to Refugees from Sierra Leone, 02.06.2008. S. 1f.
(2) USDOS, S. 1.
Politische Betätigung
Obwohl die politische Opposition von der Regierung in formeller Hinsicht nicht eingeschränkt wird, kam es vor allem innerhalb der Regierungsperiode der SLPP zu wiederholten Diskriminierungen. Auch im Zuge der letzten Wahlen 2007 wurde von gegenseitigen Attacken auf die Anhänger der konkurrierenden Parteien berichtet. SLPP Mitglieder haben Berichten zufolge Oppositionstreffen aufgezeichnet und mitverfolgt. Die Regierung verbot im Zuge der Wahlen mit Hilfe eines speziellen Informationssystems die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation. Es wurde auch in den Provinzen vielfach Druck auf die dort ansässigen Regierungsstellen ausgeübt, politische und oppositionelle Aktivitäten zu verhindern.
Ethnische Auseinandersetzungen spiegeln sich oft im politischen Prozess wider, da die zwei größten im Land befindlichen Ethnien, die Temne und die Mende, jeweils eine der zwei Großparteien SLPP und APC favorisieren. Traditionellerweise sympathisieren die Temne hauptsächlich mit dem APC und die Mende mit der SLPP. (1)
Korruption ist auch innerhalb der Politik ein großes Problem. Das Parlament schuf zwar im Jahr 2000 eine Antikorruptionseinheit, von deren Ermittlungen aber in den meisten Fällen ranghohe Politiker nicht betroffen waren. (2)
(1) USDOS, S. 8f.
(2) Freedom House, Freedom in the World - Sierra Leone, 2008. S. 2.
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf freie Religionsausübung. Es liegen keine Berichte vor, die konfessionell motivierte Diskriminierungen belegen würden. Die Regierung unternahm in der Vergangenheit diverse Schritte, um eine freie Religionsausübung zu unterstützen. Gemäß den Angaben des "Inter-Religious Council (IRC) bekennen sich ca. 60% der Bevölkerung zum moslemischen Glauben, 20 - 30% sind Christen und 5 bis 10% gehören indigenen Naturreligionen an.
Traditionellerweise siedeln die Christen hauptsächlich im Süden des Landes, während Moslems vor allem im Norden Sierra Leones leben. Der 11jährige Bürgerkrieg löste allerdings eine starke Bewegung der Bevölkerung aus, so dass diese Einteilung sicherlich durchbrochen wurde.
Es gibt keine Staatsreligion.
Es gibt keine Berichte über Personen, die auf Grund ihres Glaubens inhaftiert wurden. Fälle von Zwangskonversionen sind ebenfalls nicht bekannt.
Der IRC, der sich aus Christen und Moslems zusammensetzt, spielte eine wesentliche Rolle in der Fortentwicklung der Religionsfreiheit.
(1)
(1) U.S. Department of State, Sierra Leone, International Religious Freedom Report 2007. S. 1f.
Ethnische Konflikte
In Sierra Leone gibt es ca. 18 verschiedene ethnische Volksgruppen afrikanischen Ursprungs, eine signifikante Zahl an libanesischen und indischen Minderheiten, sowie eine kleine europäische und pakistanische Minderheit.
Die zwei größten Volksgruppen bilden die Temne und Mende, die zusammen ungefähr 60% der Bevölkerung ausmachen. Beide Ethnien streben nach Macht und politischen Einfluss, weshalb auch der Bürgerkrieg leichte Ansätze eines ethnisch motivierten Konflikts in sich trug. Die Krio, die mit geschätzten 10% eine klare Minderheit darstellen, waren in der Vergangenheit dennoch mit einem maßgebenden Anteil vor allem in der Justiz und im "cilvil service" vertreten.
Es liegen im Gegensatz zu den vergangenen Jahren keine Berichte vor, die gewaltvolle Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen der Limba und Mandingo belegen würden. (1)
Religionszugehörigkeit und Konversion spielen in Sierra Leone unter Temne und anderen großen ethnischen Gruppen keine besondere Rolle. Traditionell sind Temne Muslime oder folgen so genannten Naturreligionen. Da zahlreiche christliche Missionen seit Jahrzehnten in Sierra Leone sehr aktiv sind und auch in Temne-Siedlungsgebieten im Norden seit Jahrzehnten das Bildungswesen bestimmen, sind
ein Grossteil der Temne-Bevölkerung mit christlicher Bildung aufgewachsen und /oder zum Christentum konvertiert. Ethnologische und soziologische Untersuchungen
haben für Sierra Leone gezeigt, dass Einzelpersonen in verschiedenen Lebensphasen und im Zusammenhang mit Binnenmigration problemlos verschiedene Konfessionen/ Religionen praktizieren. (2)
(1) USDOS, S. 14.
(2) Schweizer Flüchtlingshilfe, Psychiatrische Versorgung und sozioökonomische Grundlagen bei Rückkehr einer Frau, Sierra Leone, vom 27.09.2005.
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, dennoch kommt es teilweise zu staatlichen Eingriffen und Zensur. Einschüchterungsaktionen auf Grund der Veröffentlichung regierungskritischer Artikel beziehungsweise Fernsehausstrahlungen wurden hingegen nicht bekannt. Vereinzelt kam es zu ungerechtfertigten Übergriffen auf Journalisten. Der Herausgeber der Standart Times wurde beispielsweise wegen der Veröffentlichung von "subversivem Material" verhaftet. Der Fall wurde allerdings fallen gelassen, nachdem er sich bereit erklärte, eine Klarstellung zu publizieren. (1/2)
In Freetown werden mehr als 35 Zeitungen publiziert, die meisten von ihnen bezeichnen sich als unabhängig, einige unterstützen politische Oppositionsparteien. Journalisten sind größtenteils schlecht ausgebildet und korrupt. Die Berichterstattung steht zumeist in einem politischen Kontext der jeweils favorisierten Partei und entspricht bei weitem nicht dem nötigen Maß an Objektivität. Alle Zeitungen werden in englischer Sprache gedruckt, obwohl nur 30% der Bevölkerung Englisch fließend spricht und annähernd 70% nicht lesen kann.
Auf Grund der hohen Kosten von Printmedien und Fernsehen stellt das Radio nach wie vor das wichtigste Medium innerhalb der Bevölkerung dar. Mehr als 30 Radiostationen werden sowohl von der Regierung als auch von privaten Betreibern geführt. Die beiden Parteien SLPP und APC betreiben ebenfalls Radiostationen, denen aber nachgesagt wird, hauptsächlich Sendungen mit propagandistischen Inhalten auszustrahlen. Ein von der UNO betriebener Radiosender liefert zusätzliche Informationen betreffend das aktuelle Tagesgeschehen.
Am 24.05.2007 verabschiedete das Parlament eine Novelle betreffend den "media code of practice", wonach die Medien fortan von rechtsstaatlichen Grundsätzen geprägt sein sollen.
Ein Radiosender in Yele wurde im letzten Jahr geschlossen, nachdem regierungskritische Berichte ausgestrahlt wurden. (1) Vor allem im Vorfeld der Wahlen kam es häufiger zu einschneidenden Vorfällen in Zusammenhang mit oppositioneller Berichterstattung. (3)
Am 08.05.2008 wurde laut einem Bericht von "Reporters without Borders" die Schließung des von der Oppositionspartei SLPP betriebenen Radiosenders "Unity Radio 94 FM" veranlasst, da behauptet wurde, der Sender hätte eine illegale Antenne installiert, die die Übertragung der anderen Radiosender stören würde. (4)
(1) USDOS, S. 6f.
(2) Freedom House, S. 3.
(3) Amnesty International Report 2008, Sierra Leone, S. 3.
(4) Reporters without Borders, 15.05.2008, S.1f.
Versammlungs- bzw. Vereinigungsfreiheit
Das gesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit wird von der Regierung generell respektiert. Während den Wahlen 2007 war es den meisten Parteien ohne jegliche Vorfälle möglich, Wahlveranstaltungen abzuhalten. (1) SLPP Mitglieder haben Berichten zufolge vereinzelte Oppositionstreffen aufgezeichnet und mitverfolgt. Die für die Regierung tätigen Personen, die an solchen Veranstaltungen teilnahmen, riskierten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. (2)
NGOs arbeiten uneingeschränkt. Arbeiter haben das Recht, sich unabhängigen "trade unions" anzuschließen. (1)
(1) Freedom House, S. 3.
(2) USDOS, S. 7.
Geheimgesellschaften
Geheimgesellschaften entspringen einer langen Tradition, die in Sierra Leone nach wie vor gelebt wird. Das primäre Ziel dieser Gesellschaften ist es, das spirituelle Leben seiner Mitglieder zu kontrollieren. Dabei sind strenge Regeln zu befolgen, dass z.B. Nicht-Mitglieder den speziellen Ritualen der Gesellschaft nicht beiwohnen und auch nichts darüber erzählt bekommen dürfen. Geheimgesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass deren Mitglieder und deren Bestehen in jedem Fall geheim bleiben. Innerhalb der führenden "secret societies" wird in den meisten Fällen eine Mitgliedschaft nicht verheimlicht, insbesondere da die diversen spirituellen Riten mit Trommelschlägen und lautem Gesang einhergehen, was im Eigentlichen als Signal oder Information über eine soeben abgehaltene Zeremonie an Nicht- Mitglieder verstanden wird. Die Aufnahme erfolgt in der Regel vor dem Eintritt ins Erwachsenalter.
In spezialisierten Geheimgesellschaften sind die Mitglieder nach dem Geschlecht getrennt, um sie von eigenen "Supervisern" besser ins Erwachsenenleben einzuführen und "sozial integrierte Menschen" zu schaffen, die dann ebensoviel spirituelle Macht besitzen wie Medizinmänner oder die eigenen Vorfahren. Diese Macht ist geschlechtsspezifisch unterschiedlich ausgeprägt. Frauen werden im Wesentlichen darauf vorbereitet, gute Ehefrauen mit all den dazu nötigen Eigenschaften zu werden, wohingegen Männer als Patriarchen herangezogen werden. Eine in dieser Hinsicht speziell für Frauen eingerichtete Society sind die "Sande" im Süden und die "Bondo" im Norden des Landes.
In jedem Fall spielen derartige Geheimgesellschaften eine wesentliche Rolle im Alltag Sierra Leones und beeinflussen sowohl das religiöse als auch das politische Leben einer Gemeinde. Mittlerweile wird der Zweck einer "secret society" nicht ausschließlich als Erziehungsmaßnahme von Jugendlichen gesehen, sondern sie übernehmen darüber hinaus auch eine führende Rolle bei Beerdigungen. Speziell männliche Mitglieder berichteten in der Vergangenheit über symbolische Tötungen anderer Mitglieder, deren tote Körper in weiterer Folge vom "Geist" der Gesellschaft aufgegessen wurden, um als Erwachsener wiedergeboren zu werden.
In den meisten Fällen erfolgt der Beitritt freiwillig im Rahmen des gewöhnlichen Reifeprozesses eines Jugendlichen. Dennoch kommt es auch nach Ende des Bürgerkrieges auf Grund der hohen sozialen Fluktuation und des politischen Einflusses des kulturellen Lebens vereinzelt zu Zwangsbeitritten. Davon sind besonders Moslems in führenden Rollen - wie z.B. Imams - betroffen. Christen sind davon weniger erfasst, obwohl in den einzelnen Kirchen öffentlich gegen die "Secret Societies" gepredigt wird. Auch Jugendliche - vor allem Mädchen, die während des Krieges ihre Dörfer verlassen und über Jahre nichts mit den traditionellen Riten zu tun hatten, nun aber wieder zurückkehren, fallen oft Zwangsbeitritten zum Opfer, wobei Gewalt einer eher untergeordnete Rolle spielt. Ebenso betroffen sind beispielsweise Lehrer und andere Regierungsbedienstete.
In Städten können die Rituale der einzelnen Geheimgesellschaften oft eine aggressivere Form annehmen. Vor allem in der Nachkriegszeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern von "Secret Societies". Berichten zufolge wurde 2007 ein 16jähriges Mädchen in der Nacht entführt und zu einem Beitritt gezwungen, da sie in der Schule die Bondo Society beleidigt hätte.
Öffentliche Kritik an Geheimgesellschaften nimmt in letzter Zeit besonders unter Christen und Moslems zu, die in Folge Entführungen und Zwangsbeitritte riskieren.
Es gibt keine Berichte darüber, dass im Ausland lebende und die "Secret Societies" kritisierende Personen - beispielsweise im Rahmen einer Asylantragstellung - mit Verfolgung rechnen müssen. (1)
Writenet, Sierra Leone: The Influence of the Secret Societies, with special reference to female genital mutilation, August 2007, S. 1-16.
Sicherheitskräfte
Die Polizei ist für die interne Sicherheit im Land verantwortlich, ist aber auf Grund der schlechten Ausstattung und Ausbildung der einzelnen Polizisten nicht in der Lage, ausreichenden Schutz zu gewährleisten und daher auf die Hilfe anderer Einheiten angewiesen.
Die in der Vergangenheit größtenteils brutale Vorgehensweise der Polizei hat zwar abgenommen, stellt aber noch immer ein Problem dar. Oftmals schreiten die Sicherheitskräfte nicht in Auseinandersetzungen ein oder weigern sich, eine Person zu verhaften, da Korruption innerhalb der Polizei nach wie vor ein großes Thema ist.
Es wurden verschiedene Beschwerdestelle eingerichtet, wie die "Police Complaints Commission" oder das "Complaints, Discipline and Internal Investigations Department", in denen bereits mehrfach Beschwerden über Polizeibeamte einlangten. In der ersten Hälfte des Jahres 2007 wurde in 306 Fällen Beschwerde erhoben, wovon aber nur ungefähr 80 der betroffenen Polizisten mit Sanktionen zu rechnen hatten. (1)
Das oft illegale und unprofessionelle Vorgehen der Polizei nahm auch trotz eines Commonwealth Trainingsprogramms, das zwischen 1998 und 2005 stattfand, keinen Abbruch. Interventionen seitens der britischen Regierung sowie der UNO blieben in dieser Hinsicht ebenfalls erfolglos. (2)
Die Wahlen 2007 verliefen allerdings auf Grund des - international bestätigten -professionellen Handelns der Sicherheitskräfte zu keinen gravierenden Zwischenfällen. (3)
Auf dem Gebiet der Sicherheit wurde die politische Entwicklung durch die Anwesenheit der UN-Friedenstruppe UNAMSIL (United Nations Mission in Sierra Leone) ermöglicht. Im Verlauf des bisher offiziell als erfolgreich geltenden Friedensprozesses gab die UNAMSIL staatliche Autorität und Verantwortung für die Sicherheit an die sierraleonischen Staatsorgane (Polizei, Militär, zivile Behörden) nach und nach zurück.
Den Hintergrund für den allmählichen Abbau der UNAMSIL-Präsenz bildete ein ebenfalls offiziell als erfolgreich bewerteter Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer. Mitte 2004 erklärte die UN-Flüchtlingsorganisation UNHCR nach Repatriierung von nahezu einer Viertelmillion Menschen auch den Prozess der Rückführung von Flüchtlingen aus westafrikanischen Nachbarländern Sierra Leones für beendet. (4)
(1) USDOS, S. 3.
(2) HRW, S. 3.
(3) AI, S. 3.
(4) Peter Körner, Institut für Afrikakunde, Stellungnahme zu Sierra Leone, vom 19.10.2004.
Justiz
Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Dennoch ist aber eine gewisse Beeinflussung durch die Regierung nicht zu leugnen; Korruption ist auf Grund der schlechten Bezahlung verbreitet.
Der Mangel an richterlichem Personal hat oft eine lange Untersuchungshaft sowie lange Prozesswartezeiten sowie zur Folge. Die Rechtsprechung variiert stark von Region zu Region und die Strafen fallen in vielen Fällen unangemessen hoch aus (z.B. Diebstahl wurde mit einer Freiheitsstrafe von 45 Jahren bestraft).
Die staatliche Gerichtsbarkeit wird in den ländlichen Regionen durch die traditionelle Gerichtsbarkeit ergänzt, welche sich vor allem in Familienangelegenheiten auf der Basis von Gewohnheitsrecht für zuständig erklärt. (1)
(1) USDOS, S. 5f; HRW, S. 1f; AI, S. 3f; Freedom House, S. 3f.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Sierra Leone sind äußerst schlecht. Die Gefängnisse sind überfüllt und die Zellen viel zu klein. Disziplinarmaßnahmen können extreme Ausmaße - wie Schläge, Nahrungsentzug - annehmen. Die medikamentöse Versorgung ist nur unzureichend gewährleistet und es herrscht ein extremer Mangel an hygienischen Mindestausstattungen.
Die Überbelegung auf Grund der generell viel zu langen Untersuchungshaft und die Engpässe an Medikamenten und ärztlicher Versorgung führen nicht selten zu epidemisch ausartenden Krankheiten (z.B. Malaria) innerhalb der Insassen. (1)
Mindestens 16 Personen sind 2007 auf Grund der schlimmen Haftbedingungen gestorben. (2)
(1) USDOS, S. 2f.
(2) HRW, S. 3.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung war auf Grund des lang andauernden Bürgerkriegs und der damit in Zusammenhang stehenden Massenflucht innerhalb Sierra Leones stark eingeschränkt. Die Krankenhäuser sind in den meisten Fällen mangelhaft ausgestattet und das medizinische Personal schlecht ausgebildet. Der Engpass an Ärzten hatte eine Zunahme an sog. "pepper doctors" zur Folge, die in vielen Fällen den Zustand der betroffenen Personen noch verschlimmerten.
Die Regierung startete ein Programm zur Gratisbehandlung von AIDS, im Zuge dessen den Patienten die notwendigen Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Psychosoziale Erkrankungen werden in Sierra Leone eher vernachlässigt behandelt. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sierra Leone, von März 2006, S. 22ff.
Situation der Rückkehrer
Für Flüchtlinge gilt: Bei Rückkehr besteht regelmäßig keine Verfolgungsgefahr. Insbesondere die Annahme politischer Verfolgung wegen freiwilliger oder erzwungener Beteiligung an Aktionen von Rebellen der Revolutionary United Front (RUF) wird seit längerer Zeit verneint, da diese offiziell an der Regierung beteiligt sind und eine Generalamnestie für ihre Mitglieder vereinbart worden ist. Die USA strichen bereits für rund 3.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone den "temporary protected status". (1)
Personen, die wegen des Bürgerkriegs geflohen sind, verlieren mit 31.12.2008 ihren von UNHCR verliehenen Flüchtlingsstatus und können mangels wohlbegründeter Furcht wieder in ihre Heimat zurückkehren.
(2)
Es liegen keine Erkenntnisse von Rückkehrern vor, die bei der Rückkehr in ihre Heimatregion im Kabala-Distrikt gefährdet gewesen wären. Seit Januar 2002 gilt der Bürgerkrieg in ganz Sierra Leone als beendet. Die am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen wurden im Rahmen eines nationalen Demobilisierungsprogrammes - das Ende März 2004 abgeschlossen wurde - entwaffnet und in die Zivilbevölkerung re-integriert.
Auch im Norden des Landes wird die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage als stabil eingeschätzt. Die Verantwortung über die Sicherheit für die Nordprovinz wurde im April 2004 von den VN-Truppen (UNAMSIL) offiziell an die sierraleonischen Sicherheitskräfte übergeben.
Gezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind seither nicht bekannt geworden.
Nach Abzug der VN-Truppen ist es Aufgabe der sierraleonischen Behörden und Sicherheitskräfte, die notwendigen Schutzfunktionen auszuüben. (3)
Als Folge des langjährigen Krieges, aber auch der Misswirtschaft in den Jahrzehnten davor, ist Sierra Leone außer Stande, aus eigener Kraft seine Bevölkerung zu ernähren. Im Jahr 2003 erreichte die Landwirtschaft einem UN-Bericht zufolge gerade 78 Prozent des ohnehin schon niedrigen Vorkriegsniveaus. Auf nicht absehbare Zeit dürfte das Land von internationaler humanitärer Hilfe abhängig bleiben. Dies gilt auch für den Bereich der medizinischen Versorgung, insbesondere die Bekämpfung von schweren Krankheiten, wie HIV/ AIDS, TBC und Malaria, aber auch Folgen von Unterernährung. Der Alltag ist geprägt vom Überlebenskampf.
Die Menschen sind in der Regel auf ihr Improvisations- und Durchsetzungsvermögen sowie die traditionelle Großfamilie angewiesen. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt unter 150 US-Dollar, d.h. weniger als einen halben US-Dollar pro Tag. Für Alleinstehende ist es im Allgemeinen schwierig, das Überleben zu sichern. (1)
Nach dem wirtschaftlichen Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit Ende 2000 eine Verbesserung der Wirtschaftslage zu verzeichnen. Dennoch belegt Sierra Leone auch im Jahre 2005 weiterhin nur den vorletzten Platz unter den 177 Ländern im Human Development Index der Vereinten Nationen.
Obwohl Sierra Leone über große landwirtschaftliche Ressourcen verfüge, hätten 10 Jahre Bürgerkrieg die Lebensmittelsicherheit im Land beträchtlich verringert. Der Zugang zu Nahrungsmitteln sei weiters durch hohe Lebensmittelpreise, hohe Arbeitslosigkeit sowie ein generell niedriges Lohnniveau erschwert - besonders für die verwundbarsten Mitglieder der Gesellschaft, wie Kinder und Frauen. Gleichzeitigung würde eine Steigerung der Landwirtschaft und des Handels durch
den schlechten Zustand des Straßennetzes verhindert. (4)
In ganz Sierra Leone sind Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts eingeschränkt; staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten (analog Sozial- oder Arbeitslosenhilfe) existieren nicht. Internationale Geber, Nicht-Regierungs-Organisationen sowie private und kirchliche Träger unterstützen die Bemühungen der sierraleonischen Regierung bei der Re-integration, dem Wiederaufbau des Landes und der Arbeitsbeschaffung für die Zivilbevölkerung. Konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall ist von diesen Organisationen dagegen nicht zu erwarten. (3)
In Sierra Leone sind IKRK und Sierra Leone Red Cross in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (z.B. International Rescue Committee) erfolgreich bei der Familienzusammenführung tätig. Das Programm zur Familienzusammenführung (einschließlich Familienangehörigen zweiten und dritten Grades) gilt als Erfolgsmodell. (5)
(1) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sierra Leone, vom 31.10.2004.
(2) UNHCR, Applicability of Ceased Circumstances Cessation Clauses to Refugees from Sierra Leone, vom 02.06.2008, S. 3.
(3) Dt. AA, Auskunft vom 13.01.2005.
(4) ACCORD Anfrage zu Sierra Leone, von 04.09.2006, S. 5f.
(5) Schweizer Flüchtlingshilfe, Psychiatrische Versorgung und sozioökonomische Grundlagen bei Rückkehr einer Frau, Sierra Leone, vom 27.09.2005.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.7. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.3.8. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
II.3.9. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.9. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.10. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z: 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Z: 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt I.1.Zu Spruchpunkt römisch eins.1.
Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt und seine Angaben als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Untersuchungshaft befand, ursprünglich nicht bereit war, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken. Er wies darauf hin, dass er sich nicht wohl fühle und betonte zudem, mehr Zeit zu verlangen und die Befragung zu einem späteren Termin durchführen zu wollen. Aufgrund der standhaften Weigerung, die einleitenden Fragen der vorsitzenden Richterin zu seinen persönlichen Daten zu beantworten, wurde er dem diensthabenden Arzt der Justizanstalt Josefstadt vorgeführt, der dem Beschwerdeführer nach einer rund halbstündigen Untersuchung Vernehmungsfähigkeit attestierte und ihn als "gesund" bezeichnete. Nach verspätetem Eintreffen des Rechtsvertreters und einer kurzen Beratung durch diesen zeigte sich der Beschwerdeführer schlussendlich doch bereit, an der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ordnungsgemäß mitzuwirken.
Zusammengefasst blieb der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Asylgerichtshof bei seinen früheren Angaben, Sierra Leone wegen der Tätigkeit seines Vaters als traditionellen Medizinmannes, der für die Rebellen Opfer und Juju durchgeführt habe, verlassen zu haben. Bemerkt wird dabei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Aufgaben seines Vaters genau zu beschreiben, obwohl er gleichzeitig einräumte, stets bei seinem Vater im Busch aufhältig und ebenso für die Rebellen tätig gewesen zu sein. Der Genannte konnte weiters nicht schlüssig aufklären, warum die Dorfbevölkerung XXXX erst drei Jahre nach Beendigung der Bürgerkriegs in Sierra Leone den Vater wegen dessen früherer Aktivitäten plötzlich bedroht haben soll und war weiters auch nicht imstande, die Abläufe schlüssig darzulegen.Zusammengefasst blieb der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Asylgerichtshof bei seinen früheren Angaben, Sierra Leone wegen der Tätigkeit seines Vaters als traditionellen Medizinmannes, der für die Rebellen Opfer und Juju durchgeführt habe, verlassen zu haben. Bemerkt wird dabei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Aufgaben seines Vaters genau zu beschreiben, obwohl er gleichzeitig einräumte, stets bei seinem Vater im Busch aufhältig und ebenso für die Rebellen tätig gewesen zu sein. Der Genannte konnte weiters nicht schlüssig aufklären, warum die Dorfbevölkerung römisch 40 erst drei Jahre nach Beendigung der Bürgerkriegs in Sierra Leone den Vater wegen dessen früherer Aktivitäten plötzlich bedroht haben soll und war weiters auch nicht imstande, die Abläufe schlüssig darzulegen.
So behauptete er zwar in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt, dass rund 100 mit Messern, Äxten und Gewehren bewaffnete Leute das Haus gestürmt haben sollen und räumte ein, die Ermordung seines Vater nicht direkt beobachtet zu haben, behauptete aber andererseits, dass sein Vater erstochen worden sei. Soweit er darauf verwies, dass er dies von jenem Nachbarn gehört habe, bei dem er sich nach den Geschehnissen mehrere Monate hindurch versteckt gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar, woher der bei den Ereignissen gar nicht anwesende Nachbar von der Art der Ermordung Kenntnis hatte.
Weiters scheint es dem Asylgerichtshof nicht vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer die Flucht vor rund 100 bewaffneten Menschen scheinbar problemlos gelungen ist und er zudem mehrere Monate hindurch völlig unbehelligt in der unmittelbaren Nachbarschaft leben konnte. Wenn er selbst ebenfalls Ziel der Angriffe der aufgebrachten Dorfbevölkerung gewesen sein will, ist nicht erklärbar, wieso der Beschwerdeführer das Dorf nicht direkt nach den Ereignissen von Juli 2005 verlassen hat.
Der Beschwerdeführer behauptete weiters, er habe seine Ausreise aus Sierra Leone durch Überlassen von Diamanten, die er von seinem Vater geerbt habe, finanziert. Über Nachfrage, wie es ihm denn möglich gewesen wäre, angesichts des gewaltsamen Todes seines Vaters, des niedergebrannten Wohnhauses und der Notwendigkeit, sich versteckt zu halten, an die Diamanten zu gelangen, meinte der Genannte, er habe diese bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht aus seinem Elternhaus bei sich gehabt, da er diese im Vorfeld verkaufen habe wollen. Zum einen ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs davon gesprochen hatte, die Diamanten von seinem Vater geerbt zu haben, zum anderen erscheint es dem Asylgerichtshof nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet bei seiner spektakulären Flucht Diamanten bei sich getragen hat.
Insgesamt erscheint der geschilderte Sachverhalt nicht glaubwürdig. Ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes ist festzuhalten, dass die beschriebene Bedrohung von Privatpersonen ausgegangen ist und es dem Genannten daher möglich gewesen wäre, sich entweder an die Sicherheitskräfte zu wenden oder einen innerstaatlichen Ortswechsel vorzunehmen. So hat der Beschwerdeführer selbst eingewendet, nach Freetown gegangen zu sein, um von dort seine Ausreise zu betreiben. Er konnte nicht schlüssig erklären, warum es ihm etwa nicht möglich war, in Freetown zu bleiben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Soweit er sich die Ausreise mittels Diamanten finanziert hat, wäre es ihm auch zumutbar gewesen, sich durch den erzielten Verkauf eine Unterkunft zu schaffen und seine bereits zuvor ausgeübte Tätigkeit als Landwirt fortzusetzen.
Abschließend wird konstatiert, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone bereits seit dem Jahr 2002 beendet ist und sich aus den Länderberichten ergibt, dass selbst ehemalige Rebellen heute keinen Verfolgungshandlungen von Regierungsseite ausgesetzt sind. Es kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten früheren Aktivität für die Rebellen heute noch Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen sollte.
Zu Spruchpunkt I.2.Zu Spruchpunkt römisch eins.2.
Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe entgegen steht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe entgegen steht.
Zunächst verweist der Asylgerichtshof auf die begründeter Weise angenommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten, weshalb grundsätzlich von einer jederzeitigen Rückkehr in seinen früheren, gewohnten Familienverband bzw. sonstigen sozialen Verband auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, der auch vor seiner Ausreise bereits im landwirtschaftlichen Bereich tätig war. Er konnte vor dem Asylgerichtshof nicht schlüssig erklären, warum ihm eine Fortsetzung und Wiederaufnahme dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit möglich sein sollte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Artikel 3, EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.
Zu Spruchpunkt I.3.Zu Spruchpunkt römisch eins.3.
Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 19.12.2005 gestellt und fanden somit die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 101/2003 Anwendung.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 19.12.2005 gestellt und fanden somit die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 101 aus 2003, Anwendung.
Das Bundesasylamt hat seine Ausweisungsentscheidung infolge dessen zutreffender Weise auf § 8 Abs.2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 gestützt.Das Bundesasylamt hat seine Ausweisungsentscheidung infolge dessen zutreffender Weise auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, gestützt.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten Übergangsbestimmungen der §§ 75 Abs.1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist diese Ausweisungsentscheidung nunmehr als eine solche gemäß § 10 AsylG leg.cit zu werten.Unter Berücksichtigung der oben zitierten Übergangsbestimmungen der Paragraphen 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist diese Ausweisungsentscheidung nunmehr als eine solche gemäß Paragraph 10, AsylG leg.cit zu werten.
Beschwerdegegenstand bildet im konkreten Verfahren - neben der Frage der Gewährung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes, die vom Asylgerichtshof aufgrund der zitierten Übergangsbestimmungen nunmehr nach den Regelungen des § 10 zu beurteilen ist.Beschwerdegegenstand bildet im konkreten Verfahren - neben der Frage der Gewährung des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes, die vom Asylgerichtshof aufgrund der zitierten Übergangsbestimmungen nunmehr nach den Regelungen des Paragraph 10, zu beurteilen ist.
Im Hinblick auf die mehrjährige Dauer des Verfahrens ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit sich die Parameter für die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes gerechtfertigte Ausweisung nunmehr geändert haben.
Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit fünf Jahren in Österreich. In seiner Stellungnahme von August 2009 legte er die Kopie eines Vertrages mit der XXXX vor, für die er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, bis Februar 2010 als Zeitungszusteller gearbeitet hatte. Besondere Integrations- und Verfestigungstatbestände konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Er ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst wäre. Der Genannte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, eine Hauptverhandlung hat bis dato noch nicht stattgefunden.Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit fünf Jahren in Österreich. In seiner Stellungnahme von August 2009 legte er die Kopie eines Vertrages mit der römisch 40 vor, für die er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, bis Februar 2010 als Zeitungszusteller gearbeitet hatte. Besondere Integrations- und Verfestigungstatbestände konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Er ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Intensität her vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasst wäre. Der Genannte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, eine Hauptverhandlung hat bis dato noch nicht stattgefunden.
II. Zur Abweisung des Antrages gemäß § 66 AsylG 2005römisch zwei. Zur Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 66, AsylG 2005
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache.
Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.
§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.Artikel 15 Absatz 2, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.
Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Abs. 5 lit a, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Absatz 5, Litera a,, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
§ 66 AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen; Gemäß Z. 3 haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen; Gemäß Ziffer 3, haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.
Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.
Im Erkenntnis vom 2.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen.Im Erkenntnis vom 2.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen.
Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen entsprochen wird.
Aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben sich keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters.
Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Art. 15 Abs. 5 lit. a die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder- vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder- vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof unzweifelhaft die Intention der Richtlinie, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung zeitlich nicht unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 2.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z .3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 2.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer Punkt 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
Zu berücksichtigen ist dabei freilich der der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegende Anlassfall, der insofern vom gegenständlichen Anlassfall abweicht, als der dort gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zeitgleich mit der Beschwerde an den Asylgerichthof gestellt und von diesem als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Im gegenständlichen Fall befindet sich demgegenüber das Verfahren des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 im Stadium der Berufung und ist seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof anhängig. Dem Genannten wurde bereits am 13.7.2009 schriftlich im Sinne des § 45 Abs.3 AVG Parteiengehör gewährt, wobei er der Aufforderung zu einer Stellungnahme fristgerecht und vertreten durch eine Hilfsorganisation nachkam.Im gegenständlichen Fall befindet sich demgegenüber das Verfahren des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 im Stadium der Berufung und ist seit 1.7.2008 beim Asylgerichtshof anhängig. Dem Genannten wurde bereits am 13.7.2009 schriftlich im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör gewährt, wobei er der Aufforderung zu einer Stellungnahme fristgerecht und vertreten durch eine Hilfsorganisation nachkam.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die am 6.12.2010 stattfand, hatte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Seitens der vorsitzenden Richterin wurde ihm am Ende der Verhandlung mitgeteilt, dass das Verfahren geschlossen und die Entscheidung schriftlich ergehen würde. Eine Aussage über den Inhalt der Entscheidung wurde seitens des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen.
Dass dem Beschwerdeführer der unmittelbar bevorstehende Verfahrensabschluss auch tatsächlich bewusst war, ergibt sich unzweifelhaft aus seiner Formulierung im Antrag vom 8.12.2010, in dem er davon spricht, einen Rechtsberater "zur Vorbereitung auf die drohende negative Entscheidung zu benötigen".
Der Antrag erweist sich aber - ungeachtet der Frage des Zeitpunktes seiner Einbringung - auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt, da das Institut der Rechtsberatung nicht den Sinn und Zweck verfolgt, den Fremden auf eine ihm in Aussicht gestellte - positive oder negative - Entscheidung "vorzubereiten". Das Abwarten eines das Verfahren abschließenden Erkenntnisses stellt kein der Rechtsberatung zugängliches Verfahrensstadium dar.
Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal § 66 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die seitens des Beschwerdeführers offenkundig für den Fall der negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof in Betracht gezogen wird, muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden, wobei es dem Genannten offen steht, einen Verfahrenshilfeantrag beim VfGH einzubringen. Der Asylgerichtshof ist nicht für die Weiterleitung von "pro futuro"- gestellten Verfahrenshilfeanträgen an den Verfassungsgerichtshof zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, non refoulement, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
04.01.2011