TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/20 A10 416133-1/2010

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Veröffentlicht am 20.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 416.133-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, GZ 10 08.910-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, GZ 10 08.910-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am XXXX, Nigeria, geboren. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Zuletzt habe er in Nigeria in Aba, Abia State, gewohnt. Er habe Nigeria am 22.09.2010 verlassen. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben, jedoch leben in Nigeria noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie ein Sohn. Er habe sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhalterstudium absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihm gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen, jedoch sei es auch seine eigene Idee gewesen. Er habe in Aba einen guten Freund. Dieser sei Geschäftsmann und sie würden sich wie Zwillinge gleichen. In Aba sei eine Bank überfallen worden und man habe seinen Freund beschuldigt, einer der Bankräuber zu sein. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls nicht in Aba gewesen. Er sei ebenso wie sein Freund verdächtigt und gesucht worden. Sein Freund sei verdächtigt worden und der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden, weil er seinem Freund gleichsehe. Dies sei vor vier Monaten passiert. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Enugu gewesen. Die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei. Auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Der Grund, warum er aus Nigeria geflüchtet sei, sei die brutale Art und Weise, wie die Polizei nach ihm gesucht habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei erschießen würde.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am römisch 40 , Nigeria, geboren. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Zuletzt habe er in Nigeria in Aba, Abia State, gewohnt. Er habe Nigeria am 22.09.2010 verlassen. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben, jedoch leben in Nigeria noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie ein Sohn. Er habe sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhalterstudium absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihm gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen, jedoch sei es auch seine eigene Idee gewesen. Er habe in Aba einen guten Freund. Dieser sei Geschäftsmann und sie würden sich wie Zwillinge gleichen. In Aba sei eine Bank überfallen worden und man habe seinen Freund beschuldigt, einer der Bankräuber zu sein. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls nicht in Aba gewesen. Er sei ebenso wie sein Freund verdächtigt und gesucht worden. Sein Freund sei verdächtigt worden und der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden, weil er seinem Freund gleichsehe. Dies sei vor vier Monaten passiert. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Enugu gewesen. Die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei. Auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Der Grund, warum er aus Nigeria geflüchtet sei, sei die brutale Art und Weise, wie die Polizei nach ihm gesucht habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei erschießen würde.

Das Bundesasylamt richtete am 28.09.2010 ein auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 13.10.2010 teilten die schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht bekannt sei und dass sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ergeben hätten.Das Bundesasylamt richtete am 28.09.2010 ein auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 13.10.2010 teilten die schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht bekannt sei und dass sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ergeben hätten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, seine letzte Wohnadresse sei bis August 2010 in XXXX, Anambra State, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe einen guten Freund in Nigeria gehabt, den er schon seit seiner Kindheit gekannt habe. Eines Tages habe er einen Anruf erhalten, dass die Polizei nach seinem Freund suche und dieser davongelaufen sei. Er habe auch gehört, dass er einer der Bankräuber in Aba gewesen sei. Die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht. Da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört. Seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe dann einen Anruf von seiner Schwester bekommen, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Daraufhin habe er die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen. Er wisse zwar nicht, wie die Polizei davon erfahren habe, aber die Polizei habe ihn auch in Enugu gesucht. Daraufhin sei er nach Lagos geflüchtet und von dort aus habe er Nigeria verlassen. Er habe niemanden mehr in Nigeria. Außerdem sei die Polizei sehr brutal. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer unter anderem noch an, die Universität habe er in XXXX im Anambra State besucht. Der Banküberfall habe im XXXX in Aba stattgefunden. Dass die Polizei seinen Freund suche, habe der Beschwerdeführer im XXXX von seinem Bruder XXXX erfahren. Die Polizei habe deswegen nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil sie Fotos von seinem Freund gesehen hätten, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer suchten, weil es sein könne, dass sein Freund bei ihm sei. Außerdem könne auch der Beschwerdeführer der Bankräuber sein. Er habe die Sache bei der Polizei nicht aufgeklärt, weil dies in Nigeria nicht möglich sei. Wenn er dorthin zurückginge, würde er festgenommen werden und niemand würde etwas dagegen machen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei bei seinem Freund gewesen sei und diesen gesucht habe. Dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, habe diesem sein Bruder XXXX etwa eine Woche nach dem Banküberfall gesagt. Zwei Tage nach diesem Anruf sei der Beschwerdeführer nach Enugu geflüchtet. Dort sei er einen Monat geblieben. Dann habe ihm sein Bruder XXXX gesagt, dass die Polizei den Beschwerdeführer in Enugu suchen würde, woraufhin der Beschwerdeführer nach Lagos gegangen sei. Die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder XXXX von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erwidert der Beschwerdeführer, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei. Der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn zuerst in Aba und dann in XXXX gesucht. Nach dem Vorhalt, dass der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht stimmen könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von XXXX nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er stimmte diesen zu und ergänzte, in Nigeria gebe es viel Armut. Wenn man kein Politiker sei, profitiere man nicht vom Erdöl, das es in Nigeria gebe. Er könnte keinesfalls nach Nigeria zurückgehen, es wäre besser, hier in Österreich zu sterben.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, seine letzte Wohnadresse sei bis August 2010 in römisch 40 , Anambra State, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe einen guten Freund in Nigeria gehabt, den er schon seit seiner Kindheit gekannt habe. Eines Tages habe er einen Anruf erhalten, dass die Polizei nach seinem Freund suche und dieser davongelaufen sei. Er habe auch gehört, dass er einer der Bankräuber in Aba gewesen sei. Die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht. Da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört. Seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe dann einen Anruf von seiner Schwester bekommen, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Daraufhin habe er die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen. Er wisse zwar nicht, wie die Polizei davon erfahren habe, aber die Polizei habe ihn auch in Enugu gesucht. Daraufhin sei er nach Lagos geflüchtet und von dort aus habe er Nigeria verlassen. Er habe niemanden mehr in Nigeria. Außerdem sei die Polizei sehr brutal. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer unter anderem noch an, die Universität habe er in römisch 40 im Anambra State besucht. Der Banküberfall habe im römisch 40 in Aba stattgefunden. Dass die Polizei seinen Freund suche, habe der Beschwerdeführer im römisch 40 von seinem Bruder römisch 40 erfahren. Die Polizei habe deswegen nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil sie Fotos von seinem Freund gesehen hätten, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer suchten, weil es sein könne, dass sein Freund bei ihm sei. Außerdem könne auch der Beschwerdeführer der Bankräuber sein. Er habe die Sache bei der Polizei nicht aufgeklärt, weil dies in Nigeria nicht möglich sei. Wenn er dorthin zurückginge, würde er festgenommen werden und niemand würde etwas dagegen machen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei bei seinem Freund gewesen sei und diesen gesucht habe. Dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, habe diesem sein Bruder römisch 40 etwa eine Woche nach dem Banküberfall gesagt. Zwei Tage nach diesem Anruf sei der Beschwerdeführer nach Enugu geflüchtet. Dort sei er einen Monat geblieben. Dann habe ihm sein Bruder römisch 40 gesagt, dass die Polizei den Beschwerdeführer in Enugu suchen würde, woraufhin der Beschwerdeführer nach Lagos gegangen sei. Die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder römisch 40 von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erwidert der Beschwerdeführer, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei. Der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn zuerst in Aba und dann in römisch 40 gesucht. Nach dem Vorhalt, dass der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht stimmen könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von römisch 40 nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er stimmte diesen zu und ergänzte, in Nigeria gebe es viel Armut. Wenn man kein Politiker sei, profitiere man nicht vom Erdöl, das es in Nigeria gebe. Er könnte keinesfalls nach Nigeria zurückgehen, es wäre besser, hier in Österreich zu sterben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, sein Bruder XXXX habe ihn nach dem Banküberfall angerufen und ihm gesagt, dass sein Freund wegen des Banküberfalls gesucht werde. Auf die Frage, was ihm seine Schwester nach dem Banküberfall mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Brüder und diese hätten ihn angerufen. Sein Bruder XXXX habe ihm erzählt, dass die Polizei in seinem Haus in Aba nach ihm suchen würde. Er sei unschuldig, er habe nie etwas Kriminelles gemacht. Er wisse nicht, ob sein Freund die Bank überfallen habe, aber dieser kaufe sich immer etwas, wenn sie ausgingen, und er wisse nicht, woher sein Freund das Geld habe. Er sei schockiert gewesen, nachdem er die Sache mit dem Banküberfall gehört habe. In Nigeria sei es nicht einfach, wenn man solche Probleme mit der Polizei habe. Er habe niemanden in Nigeria, sein Vater sei tot und er habe seit seiner Ausreise nichts mehr von seinen Leuten gehört und brauche deshalb Hilfe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, sein Bruder römisch 40 habe ihn nach dem Banküberfall angerufen und ihm gesagt, dass sein Freund wegen des Banküberfalls gesucht werde. Auf die Frage, was ihm seine Schwester nach dem Banküberfall mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Brüder und diese hätten ihn angerufen. Sein Bruder römisch 40 habe ihm erzählt, dass die Polizei in seinem Haus in Aba nach ihm suchen würde. Er sei unschuldig, er habe nie etwas Kriminelles gemacht. Er wisse nicht, ob sein Freund die Bank überfallen habe, aber dieser kaufe sich immer etwas, wenn sie ausgingen, und er wisse nicht, woher sein Freund das Geld habe. Er sei schockiert gewesen, nachdem er die Sache mit dem Banküberfall gehört habe. In Nigeria sei es nicht einfach, wenn man solche Probleme mit der Polizei habe. Er habe niemanden in Nigeria, sein Vater sei tot und er habe seit seiner Ausreise nichts mehr von seinen Leuten gehört und brauche deshalb Hilfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund in sich widersprüchlich und außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe einen Sachverhalt lediglich in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche und eklatante zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufweise, weshalb sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund in sich widersprüchlich und außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe einen Sachverhalt lediglich in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche und eklatante zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufweise, weshalb sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zu Polizeigewalt und Folter, zu Nichtregierungsorganisationen, zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung sowie zur Rückkehrsituation. Demnach hätten die regionalen Konflikte zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen politische, religiöse oder ethnische Ursachen und seien meist nur von kurzer Dauer und örtlich begrenzt, indem sie meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie aber ganze Bundesstaaten beträfen. In Nigeria sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe viele Probleme, die Angst in sein Leben gebracht hätten. Eines Tages sei er in der Universitätsbibliothek gewesen, als er gehört habe, dass die Polizei nach ihm suche, weil sie Informationen über seinen Freund habe bekommen wollen, der in einen Bankbetrug verwickelt gewesen sei. Er habe Angst gehabt, denn er habe sich zwischen Leben und Tod befunden und sei unschuldig gewesen. Weil sie den Beschwerdeführer nicht finden hätten können, seien sie zu seinem Haus gegangen und hätten begonnen zu schießen. Seine Mutter sei daraufhin aus Schreck vor dem Gewehrschuss in Ohnmacht gefallen und alle hätten begonnen, um ihr Leben zu laufen. Deshalb sei er zu seinem Fluchtplatz gelaufen und habe sich dort mit einem Libanesen getroffen, der ihm bei der Ausreise geholfen habe. Er möchte sein Leben in Österreich verbringen, um hier hart zu arbeiten. Er habe nur eine verwitwete Mutter und sonst niemanden, der für ihn da wäre, deshalb brauche er Hilfe.

Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 13.12.2010 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügt habe. Die angebliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei im angefochtenen Bescheid nur ungenügend begründet worden und liege tatsächlich nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und stammt aus der Stadt XXXX in Nigeria. Er absolvierte sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhaltungsstudium. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und stammt aus der Stadt römisch 40 in Nigeria. Er absolvierte sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhaltungsstudium. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Polizei wegen der kriminellen Handlung seines Freundes, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfragen in sich widersprüchlich und unsubstanziiert und konnte der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen. Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei konnte nicht konsistent dargelegt werden. Die Beschwerde trat dieser Beweiswürdigung nicht mehr substanziiert entgegen.

Bereits der vom Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 24.09.2010 behauptete Fluchtgrund stellt sich als unplausibel dar, dass er nämlich einem Freund, der eines Bankraubes verdächtigt werde, ähnlich sehe und deshalb von der Polizei erschossen werden könnte. Dieses Fluchtvorbringen veränderte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.10.2010, indem er behauptete, die Polizei habe ihn gesucht, weil er auf Fotos zusammen mit seinem Freund zu sehen gewesen sei bzw. weil dieser Freund bei ihm sein könnte bzw. weil auch der Beschwerdeführer ein Bankräuber sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen seiner ausführlichen Einvernahmen letztlich nicht plausibel darlegen, wieso die Polizei ihn bedrohen sollte, obwohl nicht er, sondern sein Freund einen Bankraub verübt haben soll.

Im Zuge der weiteren Nachfragen zu den Umständen seiner Bedrohung verwickelte sich der Beschwerdeführer sogleich in zahlreiche Widersprüche, wodurch offensichtlich wurde, dass er nicht über persönlich erlebte Ereignisse berichtete, sondern ein frei erfundenes Verfolgungsvorbringen präsentierte. Insbesondere wurde in den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers die zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht konsistent wiedergegeben.

So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 24.09.2010 an, dass in Aba eine Bank überfallen worden sei; er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in Enugu gewesen. Hingegen behauptet er bei seiner Einvernahme am 18.10.2010, er habe nach einem Anruf seiner Schwester, dass die Polizei nach ihm suche, die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen; die Universität habe er in XXXX im Anambra State besucht. Auf weitere Nachfragen führte er wiederum aus, er sei zwei Tage nach einem Anruf seines Bruders XXXX nach Enugu geflüchtet. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer nach einem Vorhalt zu den zeitlichen Widersprüchen in seiner Aussage, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von XXXX nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten.So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 24.09.2010 an, dass in Aba eine Bank überfallen worden sei; er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in Enugu gewesen. Hingegen behauptet er bei seiner Einvernahme am 18.10.2010, er habe nach einem Anruf seiner Schwester, dass die Polizei nach ihm suche, die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen; die Universität habe er in römisch 40 im Anambra State besucht. Auf weitere Nachfragen führte er wiederum aus, er sei zwei Tage nach einem Anruf seines Bruders römisch 40 nach Enugu geflüchtet. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer nach einem Vorhalt zu den zeitlichen Widersprüchen in seiner Aussage, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von römisch 40 nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten.

Auch schilderte der Beschwerdeführer das Schicksal seiner Mutter auf völlig unterschiedliche Weise. Zunächst gab er bei der Erstbefragung an, die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei; auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden; der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Bei seiner Einvernahme am 18.10.2010 erklärte der Beschwerdeführer hingegen, die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht; da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört; seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden; seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Während derselben Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer dann, die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder XXXX von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei; der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die weitere Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend.Auch schilderte der Beschwerdeführer das Schicksal seiner Mutter auf völlig unterschiedliche Weise. Zunächst gab er bei der Erstbefragung an, die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei; auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden; der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Bei seiner Einvernahme am 18.10.2010 erklärte der Beschwerdeführer hingegen, die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht; da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört; seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden; seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Während derselben Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer dann, die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder römisch 40 von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei; der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die weitere Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über 14 Jahre Schulbildung, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder in Österreich und auch keine intensiven sozialen Kontakte. In Nigeria leben hingegen noch mehrere nahe Angehörige.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte, die auch in ihrer aktualisierten Fassung das gezeichnete Bild bestätigen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009, Pkt. 3.11; Dr. Gottschligg, Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dezember 2006.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben in Nigeria noch mehrere nahe Angehörige des Beschwerdeführers.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria, reiste erst im September 2010 illegal nach Österreich ein und stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen weist, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, besonders viele und wesentliche Widersprüche in enger Aufeinanderfolge auf, welche der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen nicht aufklären konnte, und stellt sich daher als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 lit. g Verfahrensrichtlinie vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen weist, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, besonders viele und wesentliche Widersprüche in enger Aufeinanderfolge auf, welche der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen nicht aufklären konnte, und stellt sich daher als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Litera g, Verfahrensrichtlinie vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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