Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
C2 410325-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, FZ. 10 11.106-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, FZ. 10 11.106-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 . China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 rechtswidrig, der Bescheid wird ersatzlos behoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, rechtswidrig, der Bescheid wird ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 5.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl 08 06.830-BAW, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Gegen den am 17.11.2009 erlassenen Bescheid richtete sich die am 27.11.2009 zur Post gegebene Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.2.2010,
Zl. C2 410325-1/2009/4E, sowohl hinsichtlich der gänzlichen Abweisung des Antrages als auch hinsichtlich der Ausweisung abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem unvertretenen Beschwerdeführer, der lediglich über eine Meldung nach § 19a MeldeG verfügte, gemäß § 25 ZustG mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.Zl. C2 410325-1/2009/4E, sowohl hinsichtlich der gänzlichen Abweisung des Antrages als auch hinsichtlich der Ausweisung abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem unvertretenen Beschwerdeführer, der lediglich über eine Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG verfügte, gemäß Paragraph 25, ZustG mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.
In dem Verfahren über den Antrag vom 5.8.2008 hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat nach einem Hochwasser ihren gesamten Besitz verloren hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt, als er sich über Unregelmäßigkeiten bei der Verteilung von Subventionen beschwert hätte. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese ohne Religionsbekenntnis - keine Verfolgung aus objektiven Gründen in China befürchten müsse und auch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig wäre, da ihm kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK treffen würde. Mangels eines Familienlebens und mangels eines tiefgehenden Privatlebens wurde auch die Ausweisung für zulässig erachtet.In dem Verfahren über den Antrag vom 5.8.2008 hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat nach einem Hochwasser ihren gesamten Besitz verloren hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt, als er sich über Unregelmäßigkeiten bei der Verteilung von Subventionen beschwert hätte. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese ohne Religionsbekenntnis - keine Verfolgung aus objektiven Gründen in China befürchten müsse und auch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig wäre, da ihm kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK treffen würde. Mangels eines Familienlebens und mangels eines tiefgehenden Privatlebens wurde auch die Ausweisung für zulässig erachtet.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1.11.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und die Bundespolizeidirektion Wien gegen diesen am 2.11.2010 die Schubhaft verhängt hat, stellte der Beschwerdeführer am 25.11.2010 noch im Stande der Schubhaft einen neuerlichen - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
In der am 26.11.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, nicht in seine Heimat zurückgekehrt zu sein und einen neuen Antrag zu stellen, da sein letzter abgelehnt worden sei. Im Übrigen bestünden die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin, der Beschwerdeführer hätte aber bisher nicht erwähnt, dass es im Rahmen der Streitigkeiten über die Verteilung der Subventionen - die er schon im Erstverfahren erwähnt hätte - zu Tätlichkeiten gekommen wäre, bei denen der Dorfvorsteher verletzt worden sei. Daraufhin sei unter anderem der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen, misshandelt und eine Woche angehalten worden. Bei einer weiteren Besprechung mit dem Dorfvorsteher sei es wegen abermaliger Tätlichkeiten wieder zu einem Einschreiten der Polizei gekommen, diesmal seien zwei Polizisten verletzt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer weggelaufen. Da der Beschwerdeführer bisher Angst vor einer Folterung durch die österreichische Polizei gehabt hätte, hätte er bisher immer gelogen. Beweismittel könne der Beschwerdeführer keine vorlegen, da er keinen Kontakt mehr nach China hätte.
Laut Mitteilung der BPD Wien vom 25.11.2010 würde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten werden; da derzeit noch das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments anhängig sei, stünde noch kein Abschiebetermin fest.
Am 1.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe und ergänzte diese, da er angab nach der Flucht vor der Polizei andere "illegale Dinge" getan zu haben. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen leiden, sich aber derzeit nicht in Behandlung befinden. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu China vorgehalten und er zu seinem Familien- und Privatleben befragt; diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, einige Cousinen und Cousins im europäischen Ausland zu haben und in Österreich in "Lebensgemeinschaft" mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Chinesin zu leben. Er würde aber nur deren Vornamen kennen und könne deren Adresse nur insoweit nennen, als diese in Graz leben würde. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, sich in China durch Antiquitätendiebstahl strafbar gemacht zu haben; ihm würde diesbezüglich die Todesstrafe drohen.
Nach Rückübersetzung wurde vom Organ des Bundesasylamtes ein mündlich verkündeter Bescheid erlassen, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden würde und kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK sowie des 6. oder 13. ZPEMRK im Falle der Abschiebung nach China drohen würde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auf Grund der Steigerungen unglaubwürdig sei.Nach Rückübersetzung wurde vom Organ des Bundesasylamtes ein mündlich verkündeter Bescheid erlassen, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden würde und kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK sowie des 6. oder 13. ZPEMRK im Falle der Abschiebung nach China drohen würde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auf Grund der Steigerungen unglaubwürdig sei.
Auch sei die Ausweisung im Licht des Art. 8 EMRK zulässig.Auch sei die Ausweisung im Licht des Artikel 8, EMRK zulässig.
Am 17.12.2010 langte der amtswegig vorgelegte Akt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
II.römisch zwei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.11.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Da es sich um ein Verfahren gemäß §§ 12a, 41a AsylG 2005 handelt, ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Da es sich um ein Verfahren gemäß Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 handelt, ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 13.12.2010 mündlich verkündet und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Der Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes am 17.12.2010 vorgelegt.Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 13.12.2010 mündlich verkündet und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Der Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes am 17.12.2010 vorgelegt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vor, daher war durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, daher war durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den §§ 12a, 41a AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a) bisGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu entscheiden. Dem Asylgerichtshof kommt eine rein kassatorische Entscheidungskompetenz zu, insbesondere ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, dem Beschwerdeführer - etwa zur Sanierung von Verfahrensfehlern - Parteiengehör zu gewähren noch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Der Asylgerichtshof hat in Verfahren nach den Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 den Bescheid des Bundesasylamtes bei jeder Rechtswidrigkeit aufzuheben, das heißt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof ist mangels einer Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,) bis
c) VwGG vergleichbaren Norm jede Verletzung von Verfahrensvorschriften hinreichend, eine Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes zu begründen.
Allerdings sind im vorliegenden Verfahren keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen, insbesondere hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer hinreichend Parteiengehör - etwa auch zu den Länderfeststellungen - gewährt.
Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005Materielle Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005
das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG, die einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nachgefolgt ist;das Vorliegen eines Folgeantrages nach einer anderen Entscheidung als Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG, die einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nachgefolgt ist;
das Bestehen einer aufrechten Ausweisung;
die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und
das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.das Fehlen einer realen Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl 08 06.830-BAW, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.2.2010, Zl. C2 410325-1/2009/4E, sowohl hinsichtlich der gänzlichen Abweisung des Antrages als auch hinsichtlich der Ausweisung abgewiesen worden. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem unvertretenen Beschwerdeführer, der lediglich über eine Meldung nach § 19a MeldeG verfügte, gemäß § 25 ZustG mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2009, Zl 08 06.830-BAW, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.2.2010, Zl. C2 410325-1/2009/4E, sowohl hinsichtlich der gänzlichen Abweisung des Antrages als auch hinsichtlich der Ausweisung abgewiesen worden. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem unvertretenen Beschwerdeführer, der lediglich über eine Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG verfügte, gemäß Paragraph 25, ZustG mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.
Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.Daher liegt ein Folgeantrag, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag, zweifellos vor.
Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.Da die Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach China verbunden wurde und der Beschwerdeführer bisher nicht ausgereist ist, liegt auch eine aufrechte Ausweisung vor, da gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleibt; mangels einer Ausreise ist die Ausweisung daher jedenfalls noch aufrecht.
Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der §§ 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Zur Prognoseentscheidung, ob der Antrag voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist entscheidungsrelevant, ob der Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr einer Beschwerde unterliegt, kein Fall der Paragraphen 69 und 71 AVG vorliegt und kein Anlass für Aufhebung des Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, oder 4 AVG vorliegt. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt und verpflichtet daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe zwar gesteigert, jedoch ist dies aus zwei Gründen nicht geeignet, die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, hinreichend zu erschüttern. Einerseits sind alle Vorbringen, die der Beschwerdeführer neu angegeben hat, von der Rechtskraft der letzten Entscheidung umfasst, da er diese - die Umstände haben sich vor der ersten Antragstellung ereignet und waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, eine psychische Erkrankung, die dem Beschwerdeführer die Aufzeigung der Umstände verunmöglicht hätte, ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich - schon im Verfahren, das zur Entscheidung über den Erstantrag geführt hat, hätte vorbringen können. Daher kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Darüber hinaus ist unter Bedachtnahme auf die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.2.2010, Zl. C2 410325-1/2009/4E, den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen und dem Amtswissen des Asylgerichthofes entsprechenden Länderfeststellungen und des Fehlens eines entscheidungsrelevanten Umstandes in der Person des Beschwerdeführers - unbehandelte Kopfschmerzen alleine könnten selbst im Falle der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in China zu keinem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK führen - eine reale Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht zu erkennen.Darüber hinaus ist unter Bedachtnahme auf die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.2.2010, Zl. C2 410325-1/2009/4E, den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen und dem Amtswissen des Asylgerichthofes entsprechenden Länderfeststellungen und des Fehlens eines entscheidungsrelevanten Umstandes in der Person des Beschwerdeführers - unbehandelte Kopfschmerzen alleine könnten selbst im Falle der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in China zu keinem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK führen - eine reale Gefahr, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht zu erkennen.
Zur Gefahr einer Verletzung nach Art. 8 EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (§ 13 AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Zur Gefahr einer Verletzung nach Artikel 8, EMRK ist einerseits festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht, das nicht nur mit dem Asylverfahren begründet wurde (Paragraph 13, AsylG 2005) zukommt und andererseits, ob die Ausweisung und deren Durchsetzung eine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Hierbei sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend hat dieser eine "Lebensgefährtin" in Österreich; es handle sich hierbei um eine zum Aufenthalt berechtigte Chinesin. Der Beschwerdeführer würde aber nicht bei dieser wohnen sondern diese lediglich manchmal - vor der Haft ein Mal in der Woche - besuchen und war vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, deren Familiennamen oder deren Wohnadresse zu nennen. Insoweit kann ein Familienleben im Bezug auf diese "Lebensgefährtin" nicht erkannt werden; mangels anderer Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens in Österreich - Familienangehörige im europäischen Ausland waren bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen - war eine Verletzung des Rechts auf Familienleben durch die Durchführung der Ausweisung nicht zu erkennen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat in Österreich nach eigenen Angaben keine rechtmäßige Arbeit - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehendere Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 18.2.2010 nicht erkannt werden, lediglich die Beziehung zu der erwähnten chinesischen Staatsangehörigen könnte ein tiefergehendes Privatleben als zum Entscheidungszeitpunkt im Erstverfahren begründen. Allerdings ist der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, diese Beziehung im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt und nach Erhalt einer Ausweisungsentscheidung eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses neue Sachverhaltselement zu einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhaltes führen würde. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat in Österreich nach eigenen Angaben keine rechtmäßige Arbeit - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehendere Integration als zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 18.2.2010 nicht erkannt werden, lediglich die Beziehung zu der erwähnten chinesischen Staatsangehörigen könnte ein tiefergehendes Privatleben als zum Entscheidungszeitpunkt im Erstverfahren begründen. Allerdings ist der Beschwerdeführer, der niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht hatte, diese Beziehung im Wissen um seinen rechtswidrigen Aufenthalt und nach Erhalt einer Ausweisungsentscheidung eingegangen, sodass nicht zu sehen ist, dass dieses neue Sachverhaltselement zu einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhaltes führen würde. Daher ist von einem nicht relevant geänderten Sachverhalt im Bereich des Privatlebens auszugehen, sodass die Ausweisung weiterhin einen Eingriff in das Recht auf Privatleben aber keine Verletzung desselben bedeutet.
Mangels eines nicht auf dem Asylverfahren fußendem Aufenthaltsrechts ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzung der Ausweisung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen würde.
Allerdings ist insbesondere die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Beurteilung, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, an den Entscheidungszeitpunkt und dessen nähere Zukunft gebunden.Allerdings ist insbesondere die Prognose, dass der Antrag, der den faktischen Abschiebeschutz begründet hat, voraussichtlich zurückgewiesen wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Beurteilung, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Antragsteller als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, an den Entscheidungszeitpunkt und dessen nähere Zukunft gebunden.
Aus der (letzten und einzigen) Mitteilung der Fremdenpolizei vom 25.11.2010 ergibt sich insbesondere, dass für den Beschwerdeführer etwa noch kein Heimreisezertifikat vorhanden ist. Notorisch ist, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft dieses Herkunftsstaates nur sehr schleppend und bei weitem nicht jedenfalls erfolgt; insbesondere, wenn kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des jeweils abzuschiebenden Asylwerbers nicht geklärt ist - was nach Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - kann sich die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt durch Nichtentscheiden über den Folgeantrag bis zum Ablauf des 25.5.2011 verhindern, dass der Beschwerdeführer nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung von Schutz - man denke an eine exilpolitische Tätigkeit oder an das Auftreten einer schweren Erkrankung - oder die objektive Situation im Herkunftsstaat erheblich ändern. Zwar ist immer von Amts wegen die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Art. 2, 3, 8 EMRK und des 6. oder 13. ZPEMRK zu prüfen, allerdings steht dem Beschwerdeführer gegen diese amtswegige Prüfung kein hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.Aus der (letzten und einzigen) Mitteilung der Fremdenpolizei vom 25.11.2010 ergibt sich insbesondere, dass für den Beschwerdeführer etwa noch kein Heimreisezertifikat vorhanden ist. Notorisch ist, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Botschaft dieses Herkunftsstaates nur sehr schleppend und bei weitem nicht jedenfalls erfolgt; insbesondere, wenn kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des jeweils abzuschiebenden Asylwerbers nicht geklärt ist - was nach Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der Fall ist - kann sich die Umsetzung der Ausweisung - also die Abschiebung - noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt durch Nichtentscheiden über den Folgeantrag bis zum Ablauf des 25.5.2011 verhindern, dass der Beschwerdeführer nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, selbst wenn sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung von Schutz - man denke an eine exilpolitische Tätigkeit oder an das Auftreten einer schweren Erkrankung - oder die objektive Situation im Herkunftsstaat erheblich ändern. Zwar ist immer von Amts wegen die Zulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Artikel 2, 3, 8, EMRK und des 6. oder 13. ZPEMRK zu prüfen, allerdings steht dem Beschwerdeführer gegen diese amtswegige Prüfung kein hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.
Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die §§ 12a, 41a AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des § 76Auch ergibt sich aus den Materialen zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die Paragraphen 12 a, 41 a, AsylG 2005 erlassen wurden, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient, da sich die legistischen Maßnahmen gegen Anträge richten, die nicht dem Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen. Es ist aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag (erfolgreich) verhindert werden soll; so kann über Asylwerber auch nach den Bestimmungen des Paragraph 76
Abs. 1 FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch § 76 Abs. 2 FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.Absatz eins, FPG die Schubhaft verhängt werden und die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers inne hat. Dass die Schubhaft gegen Asylwerber, deren faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde, leichter verhängt werden kann, kann keine Begründung für die Aufhebung desselben sein; vielmehr deutet auch Paragraph 76, Absatz 2, FPG in die Richtung, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur bei besonderer Abschiebungsnähe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden soll; daher ist auch erklärlich, warum diesfalls erleichtert Schubhaft verhängt werden soll - durch die Abschiebungsnähe und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist wohl eine besondere Motivation zu erkennen, sich dem in die Durchsetzungsphase tretenden Abschiebungsverfahren zu entziehen.
Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischen Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt. Diesbezüglich ist auch auf die Regel des § 51 FPG hinzuweisen, gemäß der ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nicht nach dessen Erlassung zulässig ist; darüber hinaus gilt ein Antrag nach § 51 FPG als Antrag auf internationalen Schutz, wenn dieser sich auf den Herkunftsstaat bezieht.Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischen Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt. Diesbezüglich ist auch auf die Regel des Paragraph 51, FPG hinzuweisen, gemäß der ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nicht nach dessen Erlassung zulässig ist; darüber hinaus gilt ein Antrag nach Paragraph 51, FPG als Antrag auf internationalen Schutz, wenn dieser sich auf den Herkunftsstaat bezieht.
Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 oder Abs. 3, 4 AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.Schließlich sprechen auch die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 8 und 9 FPG für die notwendige zeitliche Abschiebungsnähe der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags - unabhängig davon ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, oder Absatz 3, 4, AsylG 2005 vorliegen - unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.
Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des §12a Abs. 2 AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist die Fremdenpolizei über selbige zu befragen.Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des §12a Absatz 2, AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist die Fremdenpolizei über selbige zu befragen.
Mangels einer im Akt erkennbaren zeitlichen Abschiebungsnähe ist der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes daher rechtswidrig.
Im Übrigen hat sich für den entscheidenden Spruchkörper des Asylgerichtshofes durchaus die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Verfahren nicht eine Grundsatzentscheidung beim zuständigen Kammersenat zu beantragen gewesen wäre; allerdings ist nicht ersichtlich, dass der entscheidende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in einem Verfahren nach § 41a AsylG 2005 dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung (von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes) zuerkennen könnte. Daher ist aus Rechtsschutzgründen spruchgemäß zu entscheiden.Im Übrigen hat sich für den entscheidenden Spruchkörper des Asylgerichtshofes durchaus die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Verfahren nicht eine Grundsatzentscheidung beim zuständigen Kammersenat zu beantragen gewesen wäre; allerdings ist nicht ersichtlich, dass der entscheidende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in einem Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung (von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes) zuerkennen könnte. Daher ist aus Rechtsschutzgründen spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Entscheidung ist das Verfahren aber nicht mehr beim Asylgerichtshof "anhängig", sodass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Fristsetzungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Es steht nunmehr nur mehr der Bundesministerin für Inneres zu, eine Grundsatzentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 AsylG 2005 zu beantragen.Mit der Entscheidung ist das Verfahren aber nicht mehr beim Asylgerichtshof "anhängig", sodass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Fristsetzungsverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Es steht nunmehr nur mehr der Bundesministerin für Inneres zu, eine Grundsatzentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AsylG 2005 zu beantragen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.05.2011