Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E2 254163-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 04 14.981-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 04 14.981-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.07.2004 einen Asylantrag.
2. Bei der am 27.07.2004 durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt gibt der BF zunächst keine eigenen Fluchtgründe an, sondern beschränkt sich diesbezüglich auf das Vorbringen seiner Ehegattin. Diese werde aufgrund ihrer politischen Tätigkeit mit dem Tode bedroht und müsse im Falle der Rückkehr mit einer Verurteilung zum Tode rechnen. Bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung am 04.10.2004 gab er an, er habe sich durch Anrufe von Amtsorganen bedroht gefühlt. Die Amtsorgane hätten angerufen, nach dem seine Ehegattin zu einem Gerichtstermin nicht erschienen war.
gab die BF an, sie stamme aus dem Iran und sei am 17.07.2004 über den Flughafen Wien-Schwechat gemeinsam mit ihrem Ehegatten (ho Zl. E2 254163) und ihren beiden minderjährigen Kindern (ho Zl. E2 254164 - Tochter und E2 254165 - Sohn) direkt vom Flughafen Teheran kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Der Grund für die Ausreise sei, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt worden sei. Es hätte eine Gerichtsverhandlung statt gefunden, bei der sie des Hochverrates beschuldigt worden sei und sie werde daher von den iranischen Behörden gesucht. Der Vorwurf gründe sich darauf, dass sie Studenten bei ihrem Aufstand unterstützt habe. Sie sei in ihrem Heimatland vor der Flucht drei Tage in Haft gewesen. Man habe sie beim Verteilen von Propagandamaterial "erwischt". In ihrem PKW und in ihrem Haus seien Filme, CD und eine Satanlage beschlagnahmt worden. Erst als ihre Schwiegermutter ihr Haus als Sicherheit eingesetzt habe, sei die BF mit der Auflage entlassen worden, das Land nicht zu verlassen. Im Falle einer Verurteilung hätte ihr die Todesstrafe gedroht.
Bei einer weiteren asylbehördlichen Einvernahme am 04.10.2004 führte die BF ihr Asylvorbringen dann näher und detaillierter aus. Demnach habe sie einen Neffen unterstützt, der bereits bei den Studentenunruhen 1999 beteiligt gewesen war und die BF habe damals Studenten, die auf der Flucht waren, untergebracht. Seit 1999 seien ihr Neffe und dessen Freunde bei ihr ein und aus gegangen. Sie hätten im Hause Propagandamaterial verfasst, bis der Neffe im März 2003 verhaftet worden sei. Nach einer dreiwöchigen Haft sei der Neffe wieder entlassen worden und sein Vater habe ihn sofort nach Österreich bringen lassen. Die Studenten hätten jedoch ihre Tätigkeit im Haus der BF bis April 2004 fortgesetzt.
Die BF habe auch Probleme mit einem Ehepaar aus der Nachbarschaft bekommen. Dabei handle es sich um eine Lehrerin und deren regimetreuen Mann mit Verbindungen zum Informationsministerium. Die Lehrerin habe die Tochter der BF Anfang April 2004 mit ihrem Auto in die Bibliothek mitgenommen und der Tochter zur Person der BF und zu deren Lebenverhältnissen Fragen gestellt. Die Tochter habe das zu Hause erzählt, worauf die BF die Lehrerin zur Rede gestellt hätte. Dabei sei das Gespräch eskaliert und der Ehegatte der Lehrerin habe daher mit Verfolgung gedroht. Am 1. Mai habe die BF Propagandamaterial, das Bilder von gefolterten Studenten beinhaltete, verteilt. In der Nacht zum 2. Mai 2004 sei ihr PKW aufgebrochen worden, wobei darin befindliches Propagandamaterial entwendet wurde. An diesem Tag hätten drei Männer des Informationsministeriums im Haus der BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt und CDs, Videos und die Satellitenanlage beschlagnahmt. Die BF selbst sei festgenommen und in das Informationsministerium gebracht worden. Man habe ihr vorgehalten, gegen die Sicherheit des Landes tätig zu sein. Nach drei Tagen Haft habe man sie zum Revolutionsgericht überstellt und die Schwiegermutter habe eine Besitzurkunde als Kaution hinterlegt, worauf die BF noch am Tag der Überstellung frei gelassen worden sei. Man habe ihr die Auflage erteilt, sich für das Gericht zur Verfügung zu halten. Die Gerichtsverhandlung sei dann für den 31.05.2004 festgesetzt worden. Es sei ihr eine Ladung zugestellt jedoch nicht ausgehändigt worden. Noch vor dem Verhandlungstermin sei die BF alleine nach XXXX geflohen, wohin ihr Ehemann und ihre Kinder einige Tage später nachgekommen seien. Am 16.07.2004 sei die Familie zurück nach Teheran gefahren und habe sich dort bei einer Freundin der BF aufgehalten. Am 17.07.2004 hätte die gesamte Familie mit Hilfe eines Schleppers Teheran per Flugzeug verlassen. Die Reisedokumente habe der Schlepper besorgt, welche mit der Familie mitgeflogen sei. Dieser habe die Dokumente bei sich behalten.Die BF habe auch Probleme mit einem Ehepaar aus der Nachbarschaft bekommen. Dabei handle es sich um eine Lehrerin und deren regimetreuen Mann mit Verbindungen zum Informationsministerium. Die Lehrerin habe die Tochter der BF Anfang April 2004 mit ihrem Auto in die Bibliothek mitgenommen und der Tochter zur Person der BF und zu deren Lebenverhältnissen Fragen gestellt. Die Tochter habe das zu Hause erzählt, worauf die BF die Lehrerin zur Rede gestellt hätte. Dabei sei das Gespräch eskaliert und der Ehegatte der Lehrerin habe daher mit Verfolgung gedroht. Am 1. Mai habe die BF Propagandamaterial, das Bilder von gefolterten Studenten beinhaltete, verteilt. In der Nacht zum 2. Mai 2004 sei ihr PKW aufgebrochen worden, wobei darin befindliches Propagandamaterial entwendet wurde. An diesem Tag hätten drei Männer des Informationsministeriums im Haus der BF eine Hausdurchsuchung durchgeführt und CDs, Videos und die Satellitenanlage beschlagnahmt. Die BF selbst sei festgenommen und in das Informationsministerium gebracht worden. Man habe ihr vorgehalten, gegen die Sicherheit des Landes tätig zu sein. Nach drei Tagen Haft habe man sie zum Revolutionsgericht überstellt und die Schwiegermutter habe eine Besitzurkunde als Kaution hinterlegt, worauf die BF noch am Tag der Überstellung frei gelassen worden sei. Man habe ihr die Auflage erteilt, sich für das Gericht zur Verfügung zu halten. Die Gerichtsverhandlung sei dann für den 31.05.2004 festgesetzt worden. Es sei ihr eine Ladung zugestellt jedoch nicht ausgehändigt worden. Noch vor dem Verhandlungstermin sei die BF alleine nach römisch 40 geflohen, wohin ihr Ehemann und ihre Kinder einige Tage später nachgekommen seien. Am 16.07.2004 sei die Familie zurück nach Teheran gefahren und habe sich dort bei einer Freundin der BF aufgehalten. Am 17.07.2004 hätte die gesamte Familie mit Hilfe eines Schleppers Teheran per Flugzeug verlassen. Die Reisedokumente habe der Schlepper besorgt, welche mit der Familie mitgeflogen sei. Dieser habe die Dokumente bei sich behalten.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, FZ 04 14.981-BAG:wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunk I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, FZ 04 14.981-BAG:wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung ging das Bundesasylamt aufgrund unbedenklicher Personenstandsurkunden von der Richtigkeit der Angaben zur Person und zur Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Kernfamilie aus. Das Asylvorbringen sei jedoch nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Antragsteller beschränkten sich auf bloße Mutmaßungen, denen kein Anhaltspunkt für eine bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr entnommen werden habe können. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzustellen, dass er im Herkunftsstaat einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre.
Gegend diesen am 07.10.2004 dem BF persönlich ausgefolgten Bescheid brachte der BF am 21.10.2004 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Die Beschwerde verweist auf die Beschwerde der Ehegattin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
1.2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.1.2. Gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
1.5.1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Das Bundesasylamt hat im gesamten Verfahren keinerlei Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland des BF getroffen, somit die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstatt nicht erhoben. Insofern leidet der angefochtene Bescheid an einem gravierenden Feststellungsmangel. Im Übrigen wird auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, die Ehegattin des BF betreffend verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde aufgezeigt, dass in der Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Darstellung über die Zustellung einer Ladung des Revolutionsgerichtes - keinerlei Bezug zu Einzelheiten des Vorbringens genommen wurde , obwohl die BF (zumindest) bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung eine zusammenhängende Darstellung des Fluchtvorbringens unter Anführung von Details geboten hat. Das Bundesasylamt ist des Weiteren schon bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung und in dem angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen, warum die BF bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme eine solche zusammenhängende Darstellung der Ereignisse noch nicht dargelegt und erst in der zweiten Vernehmung derart umfassend ausgeführt hat. Die Angaben der BF betreffend ihren Neffen, der in Österreich einen Asylantrag gestellt haben müsste und dessen Begründung einen Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF erkennen lassen müssten, wurden schließlich in keiner Weise verifiziert. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde lediglich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Familienleben, nicht jedoch ein solcher in das Recht auf Privatleben geprüft.1.5.1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Das Bundesasylamt hat im gesamten Verfahren keinerlei Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland des BF getroffen, somit die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstatt nicht erhoben. Insofern leidet der angefochtene Bescheid an einem gravierenden Feststellungsmangel. Im Übrigen wird auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, die Ehegattin des BF betreffend verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde aufgezeigt, dass in der Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Darstellung über die Zustellung einer Ladung des Revolutionsgerichtes - keinerlei Bezug zu Einzelheiten des Vorbringens genommen wurde , obwohl die BF (zumindest) bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung eine zusammenhängende Darstellung des Fluchtvorbringens unter Anführung von Details geboten hat. Das Bundesasylamt ist des Weiteren schon bei der zweiten asylbehördlichen Vernehmung und in dem angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen, warum die BF bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme eine solche zusammenhängende Darstellung der Ereignisse noch nicht dargelegt und erst in der zweiten Vernehmung derart umfassend ausgeführt hat. Die Angaben der BF betreffend ihren Neffen, der in Österreich einen Asylantrag gestellt haben müsste und dessen Begründung einen Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF erkennen lassen müssten, wurden schließlich in keiner Weise verifiziert. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde lediglich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Familienleben, nicht jedoch ein solcher in das Recht auf Privatleben geprüft.
Vom Bundesasylamt wurde daher der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und ist dieser nicht für eine Prüfung geeignet, ob dem Antrag stattzugeben oder ob dieser abzuweisen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens. Es werden daher im neu aufzurollenden Verfahren weitere Feststellungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin, insbesondere aber auch zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran mit aktuellen und auch objektiv nachvollziehbaren Länderfeststellungen (vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/03189) und zu allenfalls integrationsbegründenden Tatsachen zu treffen sein. Zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung wegen illegaler Ausreise wird auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2010, U 1863/09-12 und die sich daraus im Bezug auf iranische Staatsangehörige ergebenden Ermittlungserfordernisse verwiesen. Eine Ausweisungsentscheidung ist jedenfalls zielstaatsbezogen zu treffen (VfGH 17.03.2005, G78/04). Die Ermittlungsergebnisse sind dem BF in einem umfassenden Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen.
5.1.2. Aufgrund des Familienzusammenhang erstrecken sich die im Erkenntnis betreffend die Ehegattin des BF aufgezeigten Ermittlungsmängel auch auf die gegenständliche Entscheidung.
Ohne Nachholung der für eine seriöse Prüfung notwendigen und hier aufgezeigten Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller - entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben; die Entscheidung selbst ist in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise zu begründen.
5.1.3. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nach zu holen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu kommen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
5.1.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall, das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.5.1.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall, das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren an die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
EMRK, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.01.2011