Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 411118-3/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zl. 1003.354-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zl. 1003.354-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF" genannt), eine aserbaidschanische Staatsangehörige, reiste am 24.09.2004 erstmals legal mit einem von der Botschaft in Istanbul ausgestellten Studentenvisum in Österreich ein.
1.2. Mit Gerichtsurteil des LG für Strafsachen XXXX, wurde die BF wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall) und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt (AS 117).1.2. Mit Gerichtsurteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wurde die BF wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall) und 223/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt (AS 117).
1.3. Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilt die BPD XXXX, FRB, die Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung- rechtskräftig seit 27.05.2008 - gegen die BF mit (AS 71).1.3. Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilt die BPD römisch 40 , FRB, die Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung- rechtskräftig seit 27.05.2008 - gegen die BF mit (AS 71).
1.4. Am 02.07.2008 brachte die BF beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Die BF brachte im Wesentlichen vor, bereits im September 2004 mittels einem von der Botschaft in Istanbul ausgestelltem Visa legal nach Österreich eingereist zu sein, um hier zu studieren. Als Begründung für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Gründungsmitglied der aserbaidschanischen "Halk Sephesi" (Volksfrontpartei) gewesen sei und sich die ganze Familie in der Partei engagiert hätte. Dies hätte zu einer massiven Bedrohung der Familienmitglieder geführt. Ihr Vater sei deshalb im März 1997 an einem Herzinfarkt gestorben. Ihr Bruder sei in die Ukraine geflüchtet und 1994 dort ermordet worden. Bei ihrer Schwester sei - obwohl sie darunter nicht gelitten habe - Schizophrenie diagnostiziert worden, weshalb sie in ein Pflegeheim zwangseingewiesen worden wäre. Die BF selbst sei nach ihrem Studium von 2001 bis 2004 an der Wirtschaftsuniversität tätig gewesen und habe nebenbei für die Partei verschiedene Übersetzungstätigkeiten durchgeführt. Dies hätte dazu geführt, dass ihr der Rektor mit der Kündigung gedroht habe, falls sie als Lehrbeauftragte für die Opposition tätig sein würde. Ob sie von der Partei nach wie vor als Mitglied geführt werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie sei seit ihrer Ausreise zweimal für ein paar Tage in ihrem Heimatland gewesen. Ihre Mutter hätte ihr von der Suche nach ihr erzählt. Nach den Wahlen im November 2007 hätte sich die Situation verschärft. Ihren Lebensunterhalt hätte sie mit einem Stipendium und mit der finanziellen Unterstützung durch ihre Familie bestritten. Sie habe in Österreich auch als Küchenhilfe gearbeitet. Die Beruhigungsmittel hätte sie seit einiger Zeit abgesetzt. Momentan beanspruche sie die psychische Betreuung der Caritas. Weil sie Angst gehabt hätte, dass die Botschaft von ihrem Asylgesuch Kenntnis erhalte, hätte sie einen solchen bisher unterlassen. Sie hätte erst nach ihrem Studienabschluss um Asyl angesucht, weil sie sowieso nicht zurückkehren würde.
1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde die BF ein weiteres Mal gemäß § 127 130 (1. Fall) 15 StGB, rechtskräftig mit 16.11.2009, zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde die BF ein weiteres Mal gemäß Paragraph 127, 130 (1. Fall) 15 StGB, rechtskräftig mit 16.11.2009, zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
1.6. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2009, Zahl: 08 05.688-BAW, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). In einem wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.6. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.12.2009, Zahl: 08 05.688-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). In einem wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren seitens des BAA, welches auch Recherchen über die Staatendokumentation beinhaltete, ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwies und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Aserbaidschan unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren seitens des BAA, welches auch Recherchen über die Staatendokumentation beinhaltete, ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der BF zu den Ausreisegründen sich als nicht glaubwürdig erwies und kein Sachverhalt hervorkam, der die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Aserbaidschan unzulässig erscheinen ließe. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher eine Ausweisung als einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.01.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 06.04.2010, Zahl: E13 411.118-1/2010-7E, wurde die Beschwerde gemäß § 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 06.04.2010, Zahl: E13 411.118-1/2010-7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die BF mit einem Aufenthaltstitel für Studierende legal in Österreich aufgehalten hat. Gegen sie wurde von der BPD XXXX ein seit dem 27.05.2008 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die BF mit einem Aufenthaltstitel für Studierende legal in Österreich aufgehalten hat. Gegen sie wurde von der BPD römisch 40 ein seit dem 27.05.2008 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen.
Die Beschwerdeführerin wurde vom LG f. Strafs. XXXX wegen des Vergehens der §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall), 223/1StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahren, verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde vom LG f. Strafs. römisch 40 wegen des Vergehens der Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall), 231/1, 229/1, 207/1 (1. Fall), 223/1StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahren, verurteilt.
Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Asylgründe vorgebracht, die sie auch - obwohl sich diese nach einer in ihrem Heimatort durchgeführten Recherche als unrichtig erwiesen haben - nach Abweisung des Asylantrages in I. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bezeichnete.Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht nicht den Tatsachen entsprechende Asylgründe vorgebracht, die sie auch - obwohl sich diese nach einer in ihrem Heimatort durchgeführten Recherche als unrichtig erwiesen haben - nach Abweisung des Asylantrages in römisch eins. Instanz in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bezeichnete.
Die generelle Glaubwürdigkeit der BF kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell im Zusammenhang mit einer angeblichen Übersetzungstätigkeit für die Oppositionspartei polizeilicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt war bzw. wäre.
Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt, dass diese an einer starken Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung leide (F33.2 gemäß ICD-10) und seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in XXXX in fortlaufender Psychotherapie (AS 303) ist und zudem medikamentös behandelt wird. Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Die BF hat nach ihren eigenen Angaben am 24.09.2008 seit ca. 2 Monaten keine Beruhigungsmittel genommen. Die Beschwerdeführerin war auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung.Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt, dass diese an einer starken Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung leide (F33.2 gemäß ICD-10) und seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in römisch 40 in fortlaufender Psychotherapie (AS 303) ist und zudem medikamentös behandelt wird. Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationären Aufenthalte. Die BF hat nach ihren eigenen Angaben am 24.09.2008 seit ca. 2 Monaten keine Beruhigungsmittel genommen. Die Beschwerdeführerin war auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass diese Krankheiten in Aserbaidschan behandelbar sind und die BF auch Zugang zur Behandlung hätte. Gegenteilig lautende Bescheinigungsmittel, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, wurden nicht vorgelegt.
1.9. Die BF stellte am 19.4.2010 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
Die BF brachte im Wesentlichen vor, sie hätte erfahren, dass ihre Schwester verschwunden sei und die Polizisten hätten nach ihr gefragt. Sie hätten zu ihrer Mutter gesagt, dass sie wissen würden, dass sie in Österreich um Asyl angesucht hätte und gegen die Regierung gesprochen hätte. Außerdem hätte sie sich, als sie noch in Aserbaidschan gewesen sei, von Privatpersonen Euro 20.000,-- geborgt. Diese würden nun Euro 100.000,-- verlangen. Ebenso legte sie weitere Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand vor.
Eine weitere Einvernahme durch das BAA unterblieb. Die BF wurde mehrmals geladen, erschien jedoch teils entschuldigt, teils unentschuldigt nicht.
1.10. Ohne einen über die Kenntnisnahme der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vergeblichen Ladungen hinausgehenden weiteren Ermittlungsschritt zu setzen, wies das BAA mit Bescheid gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurück (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.10. Ohne einen über die Kenntnisnahme der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vergeblichen Ladungen hinausgehenden weiteren Ermittlungsschritt zu setzen, wies das BAA mit Bescheid gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurück (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das BAA führte das BAA aus, dass sich die Lage in Aserbaidschan nicht änderte.
Die Behauptung, die Schwester wäre verschwunden, bzw. die Mutter würde weiterhin belästigt, wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen und wurden diesbezüglich keine (Negativ-)Feststellungen getroffen.
Ebenso kann der Aktenlage nicht entnommen werden, ob das BAA die neu vorgelegten medizinischen Bescheinigungen einer weiteren Überprüfung unterzog, ob sich am Gesundheitszustand der BF etwas änderte.
1.11. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Neben allgemeinen Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußerte sich die BF vor dem BAA nunmehr erstmals weitergehend zu ihrem Gesundheitszustand und brachte vor, seit 21.5.2010 -also vor Rechtskraft des Erstbescheides- mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein.
1.12. Mit Entscheidung des AsylGH vom 21.07.2010, Zahl: E10 411.118-2/2010-3E, wurde der Bescheid des BAA gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 ersatzlos behoben.1.12. Mit Entscheidung des AsylGH vom 21.07.2010, Zahl: E10 411.118-2/2010-3E, wurde der Bescheid des BAA gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 ersatzlos behoben.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt wurde und das BAA vorgelegte Bescheinigungsmittel ignorierte.
1.13. Am 10.08.2010 wurde die BF vor dem BAA im Beisein eines Rechtsberaters erneut niederschriftlich einvernommen. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die BF führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie mindestens einmal in der Woche bei ihrer Ärztin sei und diverse Medikamente einnehme. Sie sei seit Mai verheiratet und führe mit ihrem Mann seit fast zwei Jahren eine Beziehung. Seit der Heirat wohne sie mit ihm zusammen. Auf die Frage, ob sie ihren Mann bereits im ersten Verfahren erwähnt habe, gab die BF an: "Ich habe gesagt, dass ich türkische Freunde habe." Sie arbeite bei der Volkshochschule. Früher habe sie bei verschiedenen Sprachkursen gearbeitet, entsprechende Unterlagen habe sie nicht mitgenommen. Sie sei in Österreich straffällig geworden. Ihre Schwester sei verschwunden und immer noch nicht aufgetaucht. Sie wisse nicht, wann ihre Schwester entführt worden sei, sie habe von ihrer Mutter davon erfahren.
Die Befragung wurde unterbrochen, da die BF nicht mehr einvernahmefähig war. Der BF wurde aufgetragen in einer Frist bis zum 16.08.2010 schriftlich mehrere Fragen zum angeblichen Verschwinden ihrer Schwester zu beantworten. Hinsichtlich der gestellten Fragen und der handschriftlich erfolgten Antworten wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 361 und AS 493 ff).
1.14. Am 16.09.2010 langte das Gutachten von Dr. D. (FA für Neurologie und Psychiatrie) ein. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 483).
1.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zahl: 10 03.354/2-EAST-Ost (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, Zahl: 10 03.354/2-EAST-Ost (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das BAA stellte fest, dass die Identität der BF fest stehe.
Diese leide an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit bei derzeit auch psychosozialer Belastungssituation vorliegender Depression und an einer Angsreaktion.
Gegen die BF bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung. Sie wurde vom LG XXXX wegen des Vergehens der §§ 15, 127, 130, 231/1, 229/1, 207/1 und 223/1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Gegen die BF bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung. Sie wurde vom LG römisch 40 wegen des Vergehens der Paragraphen 15, 127, 130, 231 /, eins, 229 /, eins, 207 /, eins und 223 /, eins StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Asylverfahren zur Zahl 08 05.688 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass der Gesundheitszustand der BF im Vorverfahren bereits ausreichend gewürdigt worden sei und sei festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand nicht so schlecht darstellen würde, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich sei. Verwiesen wurde auf die Beschwerdesache OVIDENKO geg. Finnland v. 31.05.2005, Nr. 1383/04, wonach die Abschiebung des BF der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und selbstmordgefährdet war für zulässig erklärt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung etwa aufgrund schwerer Krankheit möglich sei.
Weiters sei in diesem Verfahren eine geänderte Sachlage nicht vorgebracht worden. Der nunmehrige Asylantrag stütze sich auf die gleichen Beweggründe wie beim bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Aus den Angaben der BF hinsichtlich ihrer nun angeblich verschwundenen Schwester erblickte das BAA keinen glaubwürdigen Kern. Dazu wurde seitens des BAA ausgeführt, dass die BF weder nachvollziehbar habe erklären können, wie jemand aus einer geschlossenen Anstalt verschwinden könne bzw. was dieser Vorfall mit ihr persönlich zu tun hätte. Das Nichtbestehen einer polizeilichen Anzeige sei seitens der BF damit erklärt worden, dass eine solche Anzeige unmöglich sei, was jedoch im Widerspruch zu den beigebrachten Unterlagen ihren verstorbenen Bruder betreffend stehen würde, da diesbezüglich sehr wohl mehrere Unterlagen eingebracht worden seien. Auch könne darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, dass die Regierungsleute angeblich Angst hätten, sie würde Informationen über den Tod des Historikers XXXX haben und sie würden sie um jeden Preis zum Schweigen bringen wollen.Weiters sei in diesem Verfahren eine geänderte Sachlage nicht vorgebracht worden. Der nunmehrige Asylantrag stütze sich auf die gleichen Beweggründe wie beim bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Aus den Angaben der BF hinsichtlich ihrer nun angeblich verschwundenen Schwester erblickte das BAA keinen glaubwürdigen Kern. Dazu wurde seitens des BAA ausgeführt, dass die BF weder nachvollziehbar habe erklären können, wie jemand aus einer geschlossenen Anstalt verschwinden könne bzw. was dieser Vorfall mit ihr persönlich zu tun hätte. Das Nichtbestehen einer polizeilichen Anzeige sei seitens der BF damit erklärt worden, dass eine solche Anzeige unmöglich sei, was jedoch im Widerspruch zu den beigebrachten Unterlagen ihren verstorbenen Bruder betreffend stehen würde, da diesbezüglich sehr wohl mehrere Unterlagen eingebracht worden seien. Auch könne darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, dass die Regierungsleute angeblich Angst hätten, sie würde Informationen über den Tod des Historikers römisch 40 haben und sie würden sie um jeden Preis zum Schweigen bringen wollen.
Hinsichtlich des in Österreich geführten Familienlebens mit ihrem Gatten führte das BAA aus, dass dies nicht ohne weiteres ein Ausreisehindernis darstelle, da es den Fremden obliege die Familienzusammenführung im Herkunftsstaat durchzusetzen und sei die Lage in Aserbaidschan nicht derart, dass die Gatten in eine Misslage geraten würden.
1.16. Mit Telefax vom 19.10.2010 wurde gegen den Bescheid des BAA fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der Sachverhalt teilweise wiederholt und weiters vorgebracht, dass ihre Schwester verschwunden sei und sie deshalb nicht wisse, welche Beweise vorgelegt hätten werden können. Man habe ihrer Mutter die Ausstellung eines Reisepasses verweigert, da man befürchte, dass diese in Europa um Asyl ansuchen werde. Sie lebe mit ihrem Mann in gemeinsamen Haushalt. Es wurde nochmals auf das Gutachten von Dr. B. hingewiesen, wonach im Falle der Abschiebung Suizid zu befürchten sei.
1.17. Mit 27.10.2010 erging mittels Telefax eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, in welcher seitens der BF Ausführungen zu ihrer Integration in Österreich getätigt wurden und nochmals auf ihre psychische Erkrankung hingewiesen wurde, weshalb an geeigneter Stelle des Erkenntnisses auf diese Angaben eingegangen wird.
1.18. Mit 04.11.2010 erfolgte seitens des AsylGH eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG. Darin wurde der BF die Möglichkeit gegeben im Zuge des Parteiengehörs Stellung zur Anfragebeantwortung des BAA vom 23.03.2009 zur medizinischen Versorgung psychisch erkrankter Personen in Aserbaidschan zu nehmen. Weiters wurde die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, dass bei Problemabschiebungen die Möglichkeit besteht, dass von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist (Auszug aus dem Erkenntnis vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Zu den konkreten Ausführungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.1.18. Mit 04.11.2010 erfolgte seitens des AsylGH eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Darin wurde der BF die Möglichkeit gegeben im Zuge des Parteiengehörs Stellung zur Anfragebeantwortung des BAA vom 23.03.2009 zur medizinischen Versorgung psychisch erkrankter Personen in Aserbaidschan zu nehmen. Weiters wurde die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, dass bei Problemabschiebungen die Möglichkeit besteht, dass von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist (Auszug aus dem Erkenntnis vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Zu den konkreten Ausführungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.19. Mit 04.11.2010 erfolgte seitens des AsylGH ein Aktenvermerk über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG und wurden die Gründe dafür erläutert.1.19. Mit 04.11.2010 erfolgte seitens des AsylGH ein Aktenvermerk über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG und wurden die Gründe dafür erläutert.
1.20. Mit Telefax vom 02.12.2010 erging eine handschriftliche Stellungnahme der BF. Diese wiederholte zum Teil den bereits aktenkundigen Sachverhalt und führte weiters nur ganz allgemein aus, dass die Psychiatrien in Aserbaidschan schlecht wären. Die Krankenhäuser würden von den Regierungsmitgliedern verwendet. Es wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht.
Weiters erfolgte mit Telefax vom 02.12.2010 eine Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren. Im Wesentlichen wurden allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt. Weiters wurde nochmals auf den psychischen Zustand der BF und auf ihre Integration in Österreich hingewiesen. Darauf wird an den entsprechenden Stellen des Erkenntnisses eingegangen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen nur allgemein gehalten seien. Es wurden Auskünfte von Accord und dem Außenministerium dafür beantragt, dass der BF eine zweckentsprechende Therapie in Aserbaidschan zugänglich ist.
1.21. Mit 03.12.2010 wurde seitens der BF eine weitere Stellungnahme eingebracht. Es wurden allgemeine, für das Verfahren nicht relevante, Ausführungen getätigt. Weiters wurden seitens der BF Unterlagen über die ärztliche Versorgung in Aserbaidschan aus dem Jahr 2006 beigebracht. Die BF führte aus damit beweisen zu wollen, dass die Behandlungsmöglichkeiten schlecht seien.
1.22. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis
1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
3. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.
4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfand, verglichen.
Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.
5. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG5. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG
5.1. Entschiedene Sache
5.1.1 Entschieden Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringes sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die BF abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit ihrem Einschreiten etwas anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" des Asylantrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.04.2010, GZ. E13 411.118-1/2010/7E, am 08.04.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Soweit sich im gegenständlichen Fall die BF auf ihr bisheriges Vorbringen stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat bzw. sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt oder an dieses anknüpft.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist anzuführen, dass die BF zwar darüber hinaus einen neuen Sachverhalt vorbrachte ("novum repertum"), dieser jedoch mangels der Qualifikation als novum productum unbeachtlich ist. Die behaupteten Schulden gegenüber Privatpersonen bzw. die Behauptung, dass die Regierungsleute angeblich Angst hätten, sie würde Informationen über den Tod des Historikers XXXX haben und sie würden sie um jeden Preis zum Schweigen bringen wollen, stellen Ereignisse dar, welche sich bereits vor dem 08.04.2010, also jenem Datum an dem das ho. Erk. vom 06.04.2010, GZ E13 411.118-1/2010-7E in Rechtskraft erwuchs, zutrugen und damit von der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses mitumfasst sind. Einer inhaltlichen Prüfung von Sachverhaltselementen, welche sich vor dem 08.04.2010 zutrugen, steht somit entschiedene Sache bzw. der Grundsatz des ne bis in idem entgegen. Die Ursache, warum der nunmehr behauptete Sachverhalt von der BF im Erstverfahren nicht vorgetragen wurde, ist im Verfahren gem. § 68 (1) AVG unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).Aufgrund der oa. Ausführungen ist anzuführen, dass die BF zwar darüber hinaus einen neuen Sachverhalt vorbrachte ("novum repertum"), dieser jedoch mangels der Qualifikation als novum productum unbeachtlich ist. Die behaupteten Schulden gegenüber Privatpersonen bzw. die Behauptung, dass die Regierungsleute angeblich Angst hätten, sie würde Informationen über den Tod des Historikers römisch 40 haben und sie würden sie um jeden Preis zum Schweigen bringen wollen, stellen Ereignisse dar, welche sich bereits vor dem 08.04.2010, also jenem Datum an dem das ho. Erk. vom 06.04.2010, GZ E13 411.118-1/2010-7E in Rechtskraft erwuchs, zutrugen und damit von der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses mitumfasst sind. Einer inhaltlichen Prüfung von Sachverhaltselementen, welche sich vor dem 08.04.2010 zutrugen, steht somit entschiedene Sache bzw. der Grundsatz des ne bis in idem entgegen. Die Ursache, warum der nunmehr behauptete Sachverhalt von der BF im Erstverfahren nicht vorgetragen wurde, ist im Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).
Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Neu brachte die BF auch vor, dass die Polizei bei ihrer Mutter nach ihr gefragt hätte, da diese wissen würde, dass sie in Österreich um Asyl angesucht und gegen die Regierung gesprochen hätte. Weiters sei auch ihre Schwester verschwunden. Dazu wird einerseits ausgeführt, dass dieses Vorbringen genau an das Vorbringen der BF im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren anknüpft, worin jedoch die Unglaubwürdigkeit der BF rechtskräftig festgestellt wurde, weshalb die neuen Vorbringen nicht geeignet sind, einen glaubwürdigen Kern zu entfalten. Weiters wird festgestellt, dass bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben. Auch wird festgestellt, dass unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, ein etwaiges Verschwinden der Schwester der BF keinen über eine bloße Spekulationen hinausgehenden Zusammenhang zu ihrem Fluchtvorbringen darstellen würde und würde es dem Vorbringen somit auch an der nötigen Asylrelevanz mangeln, da in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich aus dem angeblichen Verschwinden der Schwester eine asylrelevante Verfolgung konkret für die BF ergeben soll. Gleiches gilt für die Angabe, dass man ihrer Mutter die Ausstellung eines Reisepasse verweigert hätte, da befürchtet werde, dass diese in Europa um Asyl ansuche. Die BF versucht hier offensichtlich mit diesen Ausführungen ihr bisheriges Vorbringen zu verstärken, tatsächlich belegt sie jedoch lediglich wiederum nur ihre Behauptungen, welche bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses im Vorverfahren mitumfasst sind.
Dass die BF ihr Begehren nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützt ist nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall trat keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage ein.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
5.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltes.
Im gegenständlichen Fall behauptet die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe, da die Voraussetzung zur Zuerkennung des Statuts der subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 Folgendes erwogen:
Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug den asylrelevanten Sachverhalt entschiedene Sache vorliegt, sondern ein neuer, unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen [ in innerstaatliches Recht umgesetzt durch die Bestimmung des § 8Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug den asylrelevanten Sachverhalt entschiedene Sache vorliegt, sondern ein neuer, unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen [ in innerstaatliches Recht umgesetzt durch die Bestimmung des Paragraph 8
(1) letzter Halbsatz ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde")] zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.(1) letzter Halbsatz ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde")] zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.
Hieraus ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab:
Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300), weshalb auch hier die aufgrund des gestellten Antrages vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat der BF, die Republik Aserbaidschan, einzuschränken ist.
Soweit sich im gegenständlichen Fall die BF auf ihr bisheriges Vorbringen stützt (Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung, seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in XXXX, in fortlaufender Psychotherapie und medikamentöser Behandlung, keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationäre Aufenthalte, auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung) , liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Ebenfalls liegt hinsichtlich der Feststellung der Behandelbarkeit der Krankheit der BF entschiedene Sache vor.Soweit sich im gegenständlichen Fall die BF auf ihr bisheriges Vorbringen stützt (Beeinträchtigung durch eine rezidivierende depressive Störung, seit Mai 2009 bei der Caritas, Familienzentrum in römisch 40 , in fortlaufender Psychotherapie und medikamentöser Behandlung, keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstige stationäre Aufenthalte, auch in ihrem Heimatland unregelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung) , liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Ebenfalls liegt hinsichtlich der Feststellung der Behandelbarkeit der Krankheit der BF entschiedene Sache vor.
In Bezug auf die Feststellungen in den beigebrachten ärztlichen Befunden bzw. Gutachten, wonach eine Fortsetzung der Psychotherapie der BF und entsprechende Medikation notwendig sei, im Falle einer Abschiebung mit eventuellen Kurzschlusshandlungen bzw. SMV zu rechnen und ein aktuelles Gutachten vor einer Überstellung erforderlich sei, wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es gemäß dem EGMR für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es gemäß dem EGMR für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], www.staatendokumentation.at, Anfragebeantwortung durch IOM Aserbaidschan, per Email am 19.03.2009).
Zu den allgemeinen Ausführungen der BF in der Stellungnahme, dass die Psychiatrien in Aserbaidschan schlecht wären und die Krankenhäuser von den Regierungsmitgliedern verwendet werden würden, ohne jegliche Beweise oder Unterlagen beizubringen, wird festgestellt, dass diese nicht geeignet sind die umfassenden Länderfeststellungen, welche diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurden, in Zweifel zu ziehen.
Zu den beigebrachten Länderfeststellungen aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet sind, die wesentlich aktuelleren Feststellungen, welche diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurden, in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Zu den beigebrachten Länderfeststellungen aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet sind, die wesentlich aktuelleren Feststellungen, welche diesem Verfahren zu Grunde gelegt wurden, in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Zu den Anträgen der Rechtsberaterin, Auskünfte von Accord und dem Außenministerium einzuholen, wonach eine zweckentsprechende Therapie in Aserbaidschan möglich sei, vor dem Hintergrund, dass die Feststellungen nur allgemein gehalten seien, wird festgestellt, dass durch die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen zu Aserbaidschan eindeutig die Behandelbarkeit der BF in Aserbaidschan festgestellt wurde. Weiters wurde diesen Feststellungen seitens der Rechtsberaterin auch nicht substantiiert entgegen getreten, sondern führte diese nur aus, dass sie allgemein gehalten seien, was nicht nachvollziehbar ist, da ganz konkret die Möglichkeit der Behandlung festgestellt wurde und belegte die Rechtsberaterin ihre Behauptung keineswegs, wie etwa durch Nennung oder Beibringung anderer Quellen, weshalb weitere Feststellungen aufgrund bereits vorhandener ausreichender und aktueller Feststellungen unterbleiben konnten.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen bzw.Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen bzw.Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.
7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war zurückzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet lebt die BF bei ihrem Ehegatten, mit welchem sie seit XXXX verheiratet ist.Im Bundesgebiet lebt die BF bei ihrem Ehegatten, mit welchem sie seit römisch 40 verheiratet ist.
Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste mittels Visum ein. Gegen die BF wurde wegen rechtskräftiger Verurteilung von der BPD XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, Rechtskräftig mit 27.05.2008, erlassen.Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste mittels Visum ein. Gegen die BF wurde wegen rechtskräftiger Verurteilung von der BPD römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, Rechtskräftig mit 27.05.2008, erlassen.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die BF ist seit etwas mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der BPD XXXX wurde gegen die BF aufgrund rechtskräftiger Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 27.05.2008, erlassen. In weiterer Folge konnte sie ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und anschließend durch einen unbegründeten Folgeantrag vorübergehend legalisieren. Hätte die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.Die BF ist seit etwas mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der BPD römisch 40 wurde gegen die BF aufgrund rechtskräftiger Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 27.05.2008, erlassen. In weiterer Folge konnte sie ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und anschließend durch einen unbegründeten Folgeantrag vorübergehend legalisieren. Hätte die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF ist seit XXXX verheiratet und wohnt mit ihrem Gatten zusammen.Die BF ist seit römisch 40 verheiratet und wohnt mit ihrem Gatten zusammen.
Die BF begründete ihr Familienleben erst nachdem gegen sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Weiters begründete sie ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt, als ihr Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und nach dessen rechtskräftigem Abschluss, durch Stellung eines unbegründeten Folgeantrages, in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgte. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die BF ist -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie wohnt mir ihrem Ehemann seit der Heirat im Mai 2010, also etwas mehr als ein halbes Jahr, zusammen. Die BF spricht Deutsch und ist selbsterhaltungsfähig. Sie hat eine Funktion im Verein "Aktive Lernen".
Die BF wurde jedoch wiederholt straffällig und wiederholt rechtskräftig verurteilt.
1) LG f. Strafs. XXXX, RK 28.01.2008, Par. 15 127 130 (1. Fall), Par 231/1 229/1 297/1 (1. Fall) 223/1 StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 10 Monate beding, Probezeit 3 Jahre.1) LG f. Strafs. römisch 40 , RK 28.01.2008, Par. 15 127 130 (1. Fall), Par 231/1 229/1 297/1 (1. Fall) 223/1 StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 10 Monate beding, Probezeit 3 Jahre.
2) LG f. Strafs. XXXX, RK 16.11.2009, Par 127 130 (11. Fall) 15 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate.2) LG f. Strafs. römisch 40 , RK 16.11.2009, Par 127 130 (11. Fall) 15 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate.
Seitens der BPD XXXX, FRB, wurde mitgeteilt, dass gegen die BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung, mit Rechtskraft vom 27.05.2008, erlassen wurde.Seitens der BPD römisch 40 , FRB, wurde mitgeteilt, dass gegen die BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung, mit Rechtskraft vom 27.05.2008, erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin existieren, da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Weiters lebt die Mutter der BF in Aserbaidschan, zu welcher sie regelmäßigen Kontakt hat. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, insbesondere, wo sie mehrere Sprachen spricht und über ein der Familie gehörendes leerstehendes Haus verfügt. Auch ist festzustellen, dass die BF seit ihrer Ausreise aus Aserbaidschan bereits zweimal für ein paar Tage in ihrem Heimatland gewesen ist, was auch für eine immer noch sehr intensive Bindung zum Herkunftsstaat spricht.
Siehe obige Verurteilungen
Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Insbesondere stellte diese ihren Asylantrag und in weiterer Folge ihren Folgeantrag erst, nachdem gegen sie bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Auch die Ehe wurde erst nach Erteilung des Aufenthaltsverbotes geschlossen und war der BF somit ihr unsicherer Aufenthalt bewusst, als sie ihr Familienleben gründete.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremde die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Bei der BF lag bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Auch ist zu erwägen, dass für die BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages und in weiterer Folge eines Folgeantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Bei der BF lag bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Auch ist zu erwägen, dass für die BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages und in weiterer Folge eines Folgeantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für den BF vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für den BF voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Weiters kamen im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervor, welche einem gemeinsamen Familienleben in Aserbaidschan entgegen stünden. Der Gatte der BF ist türkischer Herkunft. Die aserbaidschanische Sprache ist eine Turksprache, weshalb es dem BF zumutbar wäre diese zu erlernen. Ebenso ist die aserische Kultur mit der türkischen in kultureller und religiöser Hinsichticht amorph. Auch sind keine unüberweindlichen administratiben Hindernisse bekannt und wurden solche von der Bf nicht behauptet, welche es dem Gatten der BF unmöglich machen würden, mit dieser ein gemeinsames Familienleben in Aserbaidschan zu führen. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
Die BF ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Der VwGH geht ferner davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und wurden die rechtskräftigen Verurteilungen der BF bereits oben angeführt.Der VwGH geht ferner davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt) und wurden die rechtskräftigen Verurteilungen der BF bereits oben angeführt.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF, der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und in weiterer Folge eines unbegründeten Folgeantrages nach der Erteilung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes geschaffen und vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens und der fehlenden Schutzwürdigkeit eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der BF in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten- und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
8. Hinweise, welche eine Überstellung der BF in deren Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor. Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand des BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ein solcher nicht festgestellt werden. Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.8. Hinweise, welche eine Überstellung der BF in deren Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor. Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand des BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ein solcher nicht festgestellt werden. Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Im gegenständlichen Fall liegen die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht einmal ansatzweise vor.
9. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
11. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011