TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/22 A7 302915-1/2008

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §10 Abs1 Z6
AsylG 1997 §16 Abs2
AsylG 2005 §31 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

A7 302.915-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2006, Zl. 05 14.875-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2006, Zl. 05 14.875-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 13.9.2005, der am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, StA. von Somalia, die hiebei als seine Ehegattin bezeichnet wurde, einen Asylantrag gemäß § 10 AsylG 1997 (idF BGBl. Nr. 101/2003), der sich auf die mit Bescheid vom 9.12.2004, Zahl: 03 34.042-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 erfolgte Asylgewährung bezüglich der oben Genannten bezog. Weiters wurde beantragt, die österreichische Botschaft in Addis Abeba anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum für Österreich auszustellen.Mit Schriftsatz vom 13.9.2005, der am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , StA. von Somalia, die hiebei als seine Ehegattin bezeichnet wurde, einen Asylantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003,), der sich auf die mit Bescheid vom 9.12.2004, Zahl: 03 34.042-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 erfolgte Asylgewährung bezüglich der oben Genannten bezog. Weiters wurde beantragt, die österreichische Botschaft in Addis Abeba anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum für Österreich auszustellen.

Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.10.2005 in der österreichischen Botschaft in Addis Abeba in Äthiopien unter Verwendung eines Asylantrags- und Befragungsformulares gemäß § 16 Abs. 2 AsylG 1997, das beim Bundesasylamt am 11.11.2005 einlangte, einen Asylantrag in Bezug auf den in Österreich anerkannten Flüchtling und als seine Ehegattin bezeichnete XXXX, StA. von Somalia.Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.10.2005 in der österreichischen Botschaft in Addis Abeba in Äthiopien unter Verwendung eines Asylantrags- und Befragungsformulares gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AsylG 1997, das beim Bundesasylamt am 11.11.2005 einlangte, einen Asylantrag in Bezug auf den in Österreich anerkannten Flüchtling und als seine Ehegattin bezeichnete römisch 40 , StA. von Somalia.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies sodann mit Bescheid vom 14.6.2006, Zahl: 05 14.875-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVmDas Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies sodann mit Bescheid vom 14.6.2006, Zahl: 05 14.875-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, iVm

§ 1 Z 6 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer der Ehegatte vonParagraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer der Ehegatte von

XXXX, StA. von Somalia, sei, wobei es sich einerseits auf nach Ansicht des Bundesasylamtes widersprüchliche Angaben der zuletzt Genannten und andererseits insbesondere auf den vom Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik, am 9.1.2006 erstellten Untersuchungsbericht bezüglich der von der Vertreterin vorgelegten Heiratsurkunde stützte, wonach in dieser behördliche Eintragungen abgeändert worden seien und eine nicht autorisierte Ausstellung erfolgt sei.römisch 40 , StA. von Somalia, sei, wobei es sich einerseits auf nach Ansicht des Bundesasylamtes widersprüchliche Angaben der zuletzt Genannten und andererseits insbesondere auf den vom Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik, am 9.1.2006 erstellten Untersuchungsbericht bezüglich der von der Vertreterin vorgelegten Heiratsurkunde stützte, wonach in dieser behördliche Eintragungen abgeändert worden seien und eine nicht autorisierte Ausstellung erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997,Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

§ 3 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, lautet:Paragraph 3, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, lautet:

"Asylantrag

§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung ( Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.Paragraph 3, (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung ( Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle vorgeführt (§ 18) wird."(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle vorgeführt (Paragraph 18,) wird."

§ 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lautet:Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lautet:

"Familienverfahren

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) einesParagraph 10, (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 16 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lautet:Paragraph 16, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lautet:

"Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 16. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 von Familienangehörigen (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß § 10 Abs. 4.Paragraph 16, (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, von Familienangehörigen (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 4,

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Asylantrag erst nach der persönlichen Einbringung in der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.

(4) Werden Anträge im Familienverfahren (§ 10) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Staat ihres Aufenthaltes stellen können."(4) Werden Anträge im Familienverfahren (Paragraph 10,) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Staat ihres Aufenthaltes stellen können."

§ 31 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, lautet:

"Gegenstandslosigkeit

§ 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (§ 24 Abs. 2).Paragraph 31, (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (Paragraph 16, Absatz 3,) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (Paragraph 24, Absatz 2,).

§ 3 Abs. 3 AsylG 1997 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, normiert, dass das persönliche Erscheinen in der Erstaufnahmestelle unabdingbar erforderlich für die Einbringung des Antrages ist, wobei es für das weitere Verfahren nicht von Belang ist, ob der Asylwerber aus Eigenem in die Erstaufnahmestelle kommt oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Erstaufnahmestelle vorgeführt wird (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetz-Novelle 2003). Dass dieser Grundsatz auch für Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden gilt, ergibt sich bereits aus dem zweiten Satz des § 16 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003.Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 1997 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, normiert, dass das persönliche Erscheinen in der Erstaufnahmestelle unabdingbar erforderlich für die Einbringung des Antrages ist, wobei es für das weitere Verfahren nicht von Belang ist, ob der Asylwerber aus Eigenem in die Erstaufnahmestelle kommt oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Erstaufnahmestelle vorgeführt wird vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetz-Novelle 2003). Dass dieser Grundsatz auch für Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden gilt, ergibt sich bereits aus dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

Im Übrigen sind im Hinblick auf § 31 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist auch mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt.Im Übrigen sind im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (Paragraph 16, Absatz 3,) als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist auch mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt.

Da im gegenständlichen Fall der Asylantrag des Beschwerdeführers somit als nicht eingebracht gilt, entschied das Bundesasylamt über einen nicht eingebrachten Asylantrag, wodurch in diesem Fall die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war, weshalb allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 274, RZ 538, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da im gegenständlichen Fall der Asylantrag des Beschwerdeführers somit als nicht eingebracht gilt, entschied das Bundesasylamt über einen nicht eingebrachten Asylantrag, wodurch in diesem Fall die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war, weshalb allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 274, RZ 538, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Gegenstandslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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